Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt die Fälligkeit der vom Arbeitgeber/Dienstherrn zu zahlenden Nachversicherungsbeiträge und nennt die Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung, der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 als Negativvoraussetzung für den Eintritt der Nachversicherungspflicht bedeutsam ist. Eine vergleichbare Regelung enthielt § 1403 RVO bzw. § 125 AVG. Sonderregelungen enth...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Workation / 3 Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Soweit die Verlagerung des Tätigkeitsorts auf die Initiative des Arbeitnehmers zurückgeht, stellen die damit verbundene Änderung des Arbeitsorts sowie der Arbeitsumstände mangels Zuweisung durch den Arbeitgeber selbst bei längerer Dauer keine nach §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Soll nicht nur einzelnen Mitarbeitern, sondern einem größe...mehr

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Jansen, SGB VI § 194 Gesond... / 2.2 Gesonderte Meldung bei sonstigen Versicherten

Rz. 5 Die Regelung in § 194 Abs. 2 ist mit Wirkung zum 1.1.1996 (Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1824) eingefügt und zum 14.9.2007 entsprechend der Neuregelung in Abs. 1 angepasst worden. Die weiteren Anpassungen sind in Rz. 1 dargestellt. Damit sollte eine Beschleunigung des Rentenverfahrens insbesondere bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit erreicht werden (BR-Drs. 4...mehr

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Jansen, SGB VI § 187a Zahlu... / 2.3 Umfang der Beitragszahlung

Rz. 5 Der Umfang der Zahlung ist auf den Ausgleich der Rentenminderung begrenzt, die sich wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters für den Versicherten aus der nach § 109 Abs. 1 Satz 3 erteilten Auskunft ergibt (BT-Drs. 13/4336 S. 23). Diese Auskunft ist damit für die Ausgleichsmöglichkeit bindend. Auf der Grundlage der Summe der gesamten Entgeltpunkte ...mehr

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Jansen, SGB VI § 236 Alters... / 2.1.1 Bestimmung der maßgebenden Altersgrenze für den Rentenanspruch

Rz. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, der das 65. Lebensjahr als frühestmögliche Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte bestimmt, wird durch Abs. 2 ergänzt. Abs. 2 unterscheidet zwischen Versicherten, die vor dem 1.1.1949 geboren sind, nach dem 31.12.1948 geboren sind oder vor dem 1.1.1964 geboren sind und einen besonderen Vertrauensschutz genießen. Rz....mehr

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Jung, SGB VII § 166 Auskunf... / 2.3 Prüfverfahren

Rz. 8 Durch das Zweite Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft v. 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) ist die Übertragung der Betriebsprüfung für die Unfallversicherung auf den Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung mit Wirkung zum 1.1.2010 geregelt worden. Die Beitragsüberwachung der Unfallversicherung erfolgt nunmehr zusamm...mehr

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Jansen, SGB VI § 237a Alter... / 2.3 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für Frauen

Rz. 10 Die Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf das 65. Lebensjahr war bezogen auf die Altersrente für Frauen bereits im RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1941 vom Jahre 2001 an vorgesehen, und zwar in 4-Monats-Schritten. Die im RRG 1992 enthaltene Anhebung der Altersgrenze für Frauen war deutlich günstiger als die durch das RRG 1999 v...mehr

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Jansen, SGB VI § 196 Auskun... / 2.1 Mitteilungspflichten der Versicherten

Rz. 3 Die Regelung in Abs. 1 begründet Mitteilungs-, Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Rentenversicherungsträger für die versicherten oder zu versichernden Personen, die nicht als abhängig Beschäftigte (Arbeitnehmer) versicherungspflichtig sind. Denn für den Kreis der Arbeitnehmer bestehen diese Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber, der den Gesamtsozialversicher...mehr

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Jansen, SGB VI § 36 Altersr... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Gemäß § 36 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie das 67. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist vom Kalendermonat nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2). Für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme haben Ver...mehr

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Jansen, SGB VI § 123 Berech... / 2.4 Aufteilung von Arbeitsentgelten bei beruflicher Ausbildung

Rz. 7 Zeiten mit Pflichtbeiträgen für eine berufliche Ausbildung gelten gemäß § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten. Dies hat zur Folge, dass für sie bei der Rentenberechnung zunächst gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte für Beitragszeiten zu ermitteln sind. Als beitragsgeminderte Zeiten i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 2 erhalten sie gemäß § 71 Ab s. 2 darüber hinaus einen Z...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 2.2.1 Knappschaftliche Betriebe

Rz. 8 Die Zuerkennung der Knappschaftsausgleichsleistung setzt ein Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb voraus. § 134 Abs. 1 definiert Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, als knappschaftliche Betriebe. Eine bergmännische Gewinnung von Mineralien in diesem Sinne liegt vor, wenn der Abbau von Bodenschätzen aus einer Fundst...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 2.1.1 Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964

Rz. 4 Versicherte haben grundsätzlich Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei Rentenbeginn als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt sind und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen (§ 37 Satz 1). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ergibt sich für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte die Prüfung...mehr

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Jansen, SGB VI § 236a Alter... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 236a Abs. 1 und 2 enthält als Übergangsregelung zu § 37 für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge Vertrauensschutzregelungen zur Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie zum Zeitpunkt der vorzeitigen Inanspruchnahme dieser Altersrente. Gemäß § 37 Satz 1 haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Mensche...mehr

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Jung, SGB VII § 153 Berechn... / 2.2 Arbeitsentgelte der Versicherten

Rz. 4 Die Arbeitsentgelte der Versicherten sind Maßstab für die Berechnung der Beiträge. Maßgebend für den Begriff des Arbeitsentgelts ist die Legaldefinition des § 14 SGB IV . Alle laufenden und einmaligen (Brutto-)Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) sind Arbeitsentgelt. Gleichgültig ist, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Vergütung erfolgt und ob ...mehr

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Jung, SGB VII § 82 Regelber... / 2.3 Auffüllen

Rz. 6 Abs. 2 Satz 1 bestimmt für die Regelberechnung das Auffüllen von Zeiten ohne Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass zumindest für einen Tag des Jahres Einkommen bezogen wurde. Das Auffüllen eines gesamten Jahres mit fiktivem Arbeitseinkommen ist nicht zulässig (BSG, SozR 2200, § 571 RVO Nr. 23). Das für das Auffüllen von entgeltlosen Z...mehr

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Jansen, SGB VI § 273a Zustä... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in denen Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden. Betriebe der Industrie der Steine und Erden zählen jedoch nur dann zu den knappschaftlichen Betrieben, wenn sie überwiegend unter Tage betrieben werden (§ 134 Abs. 1). Eine bergmännische Gewinnung von Materialien und ähnlichen Stoffen liegt vor, wenn diese nac...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.3 Aufschubtatbestände

Rz. 3 Nach Abs. 2 Nr. 1 soll die Beitragszahlung nur in den Fällen nicht aufgeschoben werden, in denen die Unterbrechung so erheblich ist, dass nicht mehr von einem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses ausgegangen werden kann. Bei unbedeutenden Unterbrechungen fehlt es bereits an einem Ausscheiden (BT-Drs. 11/4124 S. 187). Daher kann von einer relevanten Unterbrechung...mehr

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Workation / 2.1 Motivation

Sollte die Entsendung auf Initiative für den Auslandseinsatz vom Arbeitnehmer ausgehen, steht dieser Aspekt der Entsendung nicht entgegen. Der Arbeitnehmer kann mit Zustimmung des Arbeitgebers die abhängige Beschäftigung in Form von Telearbeit ausüben.mehr

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Jansen, SGB VI § 182 Zusamm... / 2.1 Zusammentreffen mit Pflichtbeiträgen

Rz. 2 Abs. 1 trifft eine der zuvor geltenden Verwaltungspraxis und Rechtsprechung vergleichbare Regelung für das Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen und aus der Nachversicherung zu entrichtenden Beiträgen. Zu den Pflichtbeiträgen zählen allein die "echten" Pflichtbeiträge (etwa aus einer von der Versicherungsfreiheit nicht erfassten Nebentätigkeit, z. B. Referendar arbeitet...mehr

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Jansen, SGB VI § 186 Zahlun... / 2.1 Anspruchsberechtigung

Rz. 3 Anspruchsberechtigt ist gemäß § 186 Abs. 1 Nr. 1 derjenige, der aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer gewesen wäre, wenn für diese Beschäftigung nicht gemäß § 5 Versicherungsfreiheit be...mehr

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Jansen, SGB VI § 239 Knapps... / 3 Rechtsprechung

Rz. 39 Das Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb beruht auf einem Arbeitsplatzmangel und nicht auf in der Person des Versicherten liegenden Gründen, wenn dem Versicherten kein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann, der seinem Gesundheitszustand entspricht: BSG, Urteil v. 7.7.1970, 5 RKn 65/70. Verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau muss nicht schon bei Aufgab...mehr

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Jansen, SGB VI § 252 Anrech... / 2.6 Schlechtwettergeldbezugszeiten

Rz. 17 Zeiten des Bezugs von Schlechtwettergeld können nur als Anrechnungszeiten anerkannt werden, wenn sie in der Zeit vom 1.12.1959 (Einführung von Schlechtwettergeld gemäß §§ 143d bis 143n AFG i. d. F. des AVAVG-ÄndG v. 7.12.1959) bis zum 31.12.1978 zurückgelegt worden sind. Durch die allgemeine Einbeziehung der Leistungsempfänger nach dem AFG in die Rentenversicherungspf...mehr

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Jung, SGB VII § 166 Auskunf... / 2.2 Beitragsüberwachung

Rz. 5 Hinsichtlich der Beitragsüberwachung bestimmt Abs. 1 Satz 1 die entsprechende Anwendung des § 28p SGB IV und der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) v. 3.5.2006 (BGBl. I S. 1034). § 28p SGB IV regelt die Prüfung bei den Arbeitgebern. Einzelheiten dazu regelt die BVV. Rz. 6 Die Unfallversicherungsträger überprüfen, ob die Unternehmer ihren Meldepflichten und sonstigen Pfl...mehr

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Jansen, SGB VI § 184 Fällig... / 2.5 Zuständigkeit

Rz. 8 Gemäß Abs. 3 entscheiden die dort genannten Stellen, also der Dienstherr über den Aufschub der Beitragszahlung. Bei dieser Entscheidung handelt es sich lediglich um die Klärung einer arbeits- oder dienstrechtlichen Vorfrage. Die Entscheidung des Dienstherrn hat keine Verwaltungsaktqualität. Über die Rechte und Pflichten aus der Rentenversicherung und insbesondere darüb...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift, die im Wesentlichen § 1402 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 RVO, § 124 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 AVG entspricht, regelt die Durchführung der Nachversicherung, ihre rechtliche Wirkung, die Pflichten des Arbeitgebers sowie die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers zur Übersendung eines Versicherungsverlaufes. Abs. 2a enthält eine Sonderregelung für frühere...mehr

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Hybrides Arbeiten / 1.2 Wirksame Anspruchsgrundlage

Weiterhin muss eine wirksame Anspruchsgrundlage für das ortsunabhängige, mobile Arbeiten vorliegen. Allein das gesetzliche Direktionsrecht des Arbeitgebers i. S. v. § 106 GewO ist hierfür nicht ausreichend. Eine solche Anspruchsgrundlage für mobiles Arbeiten kann sich individualrechtlich aus dem Arbeitsvertrag, oder kollektivrechtlich aus einer Betriebsvereinbarung oder aus e...mehr

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Jansen, SGB VI § 185 Zahlun... / 2.2 Pflichtbeiträge

Rz. 5 § 185 Abs. 2 Satz 1 stellt wie die Vorgängervorschriften eine Fiktion auf. Die gezahlten bzw. die gem. Abs. 1 Satz 3 als entrichtet geltenden Beiträge gelten als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge mit Wirksamkeit für das gesamte Leistungsrecht (Wartezeit, Bewertung). Dabei hat der Gesetzgeber nunmehr eindeutig auf die rechtzeitige Zahlung der Beiträge abgestellt. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 236b Alter... / 2.2 Wartezeit von 45 Jahren

Rz. 7 Die Wartezeit für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte umfasst 45 Jahre (§ 38 Nr. 2, § 236b Abs. 1 Nr. 2, § 50 Abs. 5, § 51 Abs. 3a, § 244 Abs. 3); das sind gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3a Satz 1 folgende rentenrechtlich relevante Zeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 38 Altersr... / 2.2 Wartezeit

Rz. 4 Die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren ist gemäß § 38 Nr. 2 Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ein Zeitraum von 45 Jahren umfasst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 540 Kalendermonate. Soweit Kalendermonate nur teilweise mit wartezeitrechtlich relevanten Zeiten belegt sind, werden diese gemäß § 122 Abs. 1 als volle Monate b...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.5 Ausbildungssuche (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a)

Rz. 40 Neben Zeiten einer qualifizierten Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) können bei Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Abs. 2 genannten Voraussetzungen auch Zeiten der Ausbildungssuche als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Dieser Anrechnungszeitentatbestand wurde durch das Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4617) ...mehr

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Jansen, SGB VI § 58 Anrechn... / 2.1.4 Arbeitslosigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 31 Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeiten ergeben sich grundsätzlich aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6, Abs. 1 Satz 2 (i. d. F. ab 1.7.2020) und Satz 3 (i. d. F. ab 1.7.2020), Abs. 2 und Abs. 4. Für Zeiten der Arbeitslosigkeit bis zum 31.12.1997 sind darüber hinaus die Übergangsregelungen des § 252 Abs. 2 Nr. 1, Abs....mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet den Arbeitgeber eines geringfügig Beschäftigten für einen Versicherten, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, zur alleinigen Tragung eines pauschalen Beitrags i. H. v. 13 % (ab 1.7.2006) bzw. 5 % des Arbeitsentgeltes. Das BSG hat mit Urteil v. 25.1.2006 (B 12 KR 27/04 R, NZS 2007 S. 132) die Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträge des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 3 Nr. 4, Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 eingefügt worden. Durch Art. 3 Nr. 8, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist die Vorschrift zum 1.4....mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.1.3 Versicherungsfreiheit oder fehlende Versicherungspflicht

Rz. 18 Voraussetzung für die pauschale Beitragspflicht des Arbeitgebers ist zudem, dass die Versicherten in dieser geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind. Diese weiteren Tatbestandsvoraussetzungen erscheinen zusätzlich zu der Voraussetzung der Geringfügigkeit der Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und der gesetzlichen Ver...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.4 Anzuwendende Vorschriften (Satz 3)

Rz. 38 Für die pauschalen Beiträge des Arbeitgebers wird mit Satz 3 u. a. auf den Dritten Abschnitt des SGB IV verwiesen. Durch die damit in Bezug genommenen §§ 28a bis 28r SGB IV werden auch für Arbeitgeber geringfügiger Beschäftigungen Melde- und Aufzeichnungsvorschriften geregelt, wie diese auch sonst für den Arbeitgeber bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung be...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.1.1 Geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV

Rz. 11 Die Beitragspflicht trifft nur die Arbeitgeber einer wegen der Entgelthöhe geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Da die frühere bei Entgeltgeltgeringfügigkeit zusätzlich geltende Zeitgrenze von bis zu 15 Wochenstunden aufgehoben worden ist, ist die Dauer der Beschäftigung, in der das geringfügige Entgelt verdient wird, nunmehr ohne Bedeutung (vgl. ...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.1.2 Gesetzlich Versicherte

Rz. 16 Die Pflicht zur Zahlung der pauschalen Beiträge besteht nur für nach dem SGB V Versicherte, also Versicherungspflichtige, freiwillige Mitglieder und Familienversicherte nach § 10. Aus den pauschalen Beiträgen entstehen für diese aber keine über den auch sonst bestehenden Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehenden Ansprüche. Rz. 17 Ein pa...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.3 Bemessung der pauschalen Beiträge

Rz. 34 Die vom Arbeitgeber zu zahlenden pauschalen Beiträge sind nach dem Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung zu bemessen. Sie entstehen ab dem ersten Euro des Entgeltes. Freigrenzen oder Mindestbemessungsgrößen bestehen nicht. Für die Beitragspflichtigkeit als Arbeitsentgelt gilt § 14 SGB IV (vgl. Komm. zu § 14 SGB IV). Auch für den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers muss dav...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 44 Sodan, Der "Beitrag" des Arbeitgebers zur Sozialversicherung für geringfügig Beschäftigte, NZS 1999 S. 105 ff. Bauer/Krets, Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, NJW 2003 S. 537. Fuhrmann, Stufenweise Wiedereingliederung – Umdenken bei der Anrechnung des Wiedereingliederungsentgeltes auf das Krankengeld?, NZS 2008 S. 299. Rolfs, Die Neuregelung der gering...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.1.4 Anteilige Beitragstragung durch Beitragsabzug

Rz. 17 Die Regelung über die anteilige Beitragstragung ist vor dem Hintergrund der alleinigen Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers (§ 253 i. V. m. § 28e SGB IV) zu sehen, wegen der ihm nach § 28g Satz 1 SGB IV nur ein Anspruch gegen den Beschäftigten auf die von diesem zu tragenden Beitragsanteile zusteht. Dabei bildet die Regelung des Abs. 1 und 3 i. V. m. § 28g Satz 1 ...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.2 Pauschale Beiträge für im Privathaushalt Beschäftigte (Satz 2)

Rz. 30 Im Entwurf des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt war ursprünglich für in Privathaushalten Beschäftigte eine besondere Regelung zur Geringfügigkeit vorgesehen; die Entgeltgrenze sollte unabhängig von der Stundenzahl 500 EUR betragen und eine Zusammenrechnung mit einer anderen geringfügigen Beschäftigung nicht erfolgen (BT-Drs. 15/26). Nach d...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 41 Franoschek, Zum Beitragsanspruch aus Arbeitsentgeltansprüchen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen (Verfallfristen) erloschen sind, Die Beiträge 1994 S. 449. Peters-Lange, Tarifliche Ausschlussfristen und Sozialversicherungsbeiträge, NZA 1995 S. 657. Kauke, Beiträge aus fiktiven Entgeltzahlungen, Die Beiträge 2001 S. 577. Klose, Tarifliche Ausschlussfristen...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2.1 Voraussetzungen für pauschale Beiträge (Satz 1)

Rz. 10 Voraussetzung für die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung und Tragung des Pauschalbeitrags ist, dass es sich um eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügige Beschäftigung eines gesetzlich Versicherten handelt, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, der aber in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. 2.1.1 Ge...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen für pauschale Beiträge (Satz 1) Rz. 10 Voraussetzung für die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung und Tragung des Pauschalbeitrags ist, dass es sich um eine nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügige Beschäftigung eines gesetzlich Versicherten handelt, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig ist, der aber in der geset...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.2 Beiträge aus Kurzarbeitergeld (Abs. 2)

Rz. 30 Durch Art. 5 Nr. 11 AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) war mit Wirkung zum 1.1.1998 in Abs. 2 die Nr. 3 angefügt worden, wonach der Arbeitgeber allein die aus dem Kurzarbeiter- und Winterausfallgeld zu berechnenden und zu zahlenden Beiträge zu tragen hat. Dies entsprach der früheren Regelung des § 163 AFG und war seit dem 1.8.2003 alleinige Regelung des Abs. 2 (Gesetz...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft die Bestimmung darüber, wer die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für versicherungspflichtig Beschäftigte zu tragen hat, also wirtschaftlich damit belastet ist. Als Grundsatz galt ursprünglich für die Krankenversicherung, wie auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung (vgl. § 168 SGB VI, § 346 SGB III), die hälftige Tragung der Beiträge nach dem...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 41 Boecken, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, NZA 1999 S. 393. Büchel/Grintsch/Neidert, Die Umsetzung der Vorschläge der Hartz-Kommission im Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der Sozialversicherung, DRV 2003 S. 105. Grahn/Schmidt, Änderungen im Sozialrecht durch die "Hartz-Gesetze", SGb 2003 S. 207. Hanau, Einzelfragen und -antworten zu de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 2.3 Alleinige Beitragstragung des Arbeitnehmers

Rz. 34 Obwohl § 249 Abs. 1 grundsätzlich die Tragung der Beiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt, bestehen jedoch auch Ausnahmen davon, für die in Satz 1 und § 28g SGB IV kein Vorbehalt vorgesehen ist. Rz. 35 Gemäß § 28m SGB IV hat der Beschäftigte selbst den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen, wenn sein Arbeitgeber ein ausländischer Staat, eine über- oder ...mehr

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Sommer, SGB V § 7 Versicher... / 2.1.3 Beginn und Ende der Versicherungsfreiheit

Rz. 19 Eigenständige Regelungen für Beginn und Ende der Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung bestehen nicht. Die Versicherungsfreiheit einer Beschäftigung wegen Geringfügigkeit folgt vielmehr aus den Regelungen der Geringfügigkeit in § 8 SGB IV, nach dessen Abs. 2 Satz 2 Geringfügigkeit nicht mehr besteht, wenn die Voraussetzung der Entgelt- oder Zeitgeringfügigk...mehr

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Sommer, SGB V § 249b Beiträ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit Art. 3 Nr. 4, Art. 17 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) mit Wirkung zum 1.4.1999 eingefügt worden. Durch Art. 3 Nr. 8, Art. 17 Abs. 1a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) ist die Vorschrift zum 1.4.2003 wie folgt geän...mehr