Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsgericht

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.13 Zusammenhangsklagen, § 2 Abs. 3 ArbGG

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird durch § 2 Abs. 3 ArbGG für Rechtsstreitigkeiten erweitert, die in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Rechtsstreitigkeiten des Zuständigkeitskatalogs nach § 2 Abs. 1 und 2 ArbGG stehen. Die Vorschrift bezweckt eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung von zusammengehörenden Streitigkeiten. Sie wi...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.2 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG): Für die Zuständigkeit der A...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.1 Begriff des Arbeitsverhältnisses

Die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber müssen auf einem Arbeitsverhältnis beruhen, welches besteht, bestanden hat oder begründet werden sollte. Auf die Wirksamkeit des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht an. Erfasst werden insbesondere auch unzulässige Schwarzarbeit oder die Beschäftigung Familienangehöriger. Arbeitsverhältnisse i. S. d. § 2 Abs. 1 N...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.5 Arbeitspapiere

Die Arbeitsgerichte sind für alle bürgerlichen, nicht aber öffentlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten über Arbeitspapiere zuständig (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 e) ArbGG). Arbeitspapiere sind sämtliche Papiere und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Hierher gehören Streitigkeiten über die Herausgabe der Arbeitspapiere. Für Streitigkeiten auf Ausfüllung...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.3 Eingehung und Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses

Aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 c) ArbGG können u. a. Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Vorstellungskosten, Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, auf Rückgabe eingesandter Bewerbungsunterlagen oder auf Löschung persönlicher Daten entstehen. Um Nachwirkungen eines Arbeitsverhältnisses handelt es...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.2 Berufsrichter

Die Ernennung der Berufsrichter der Arbeitsgerichte erfolgt auf Vorschlag der zuständigen obersten Landesbehörde nach Beratung mit einem Ausschuss (§ 18 Abs. 1 ArbGG). Ein solcher Ausschuss wird von der obersten Landesbehörde errichtet. Ihm gehören im gleichen Verhältnis Vertreter der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie der Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern, die für...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3.4 Begriff der unerlaubten Handlungen

In die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern über unerlaubte Handlungen, wenn diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG). Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer unerlaubte Handlungen begeht. Arbeitgebe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / Zusammenfassung

Überblick Der vorliegende Beitrag erläutert den Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit, die sachliche und örtliche Zuständigkeit sowie den Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Der Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen ist im zweiten Teil des ArbGG geregelt: für die Arbeitsgerichte in den §§ 14 ff. ArbGG, für die Landesarbeitsgerichte in d...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1 Der Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

Der besondere Gerichtszweig der Arbeitsgerichtsbarkeit ist im ArbGG geregelt. Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist seit dem Inkrafttreten des ArbGG 1926 dreistufig aufgebaut. Die Eingangsinstanz bilden die Arbeitsgerichte gem. § 8 Abs. 1 ArbGG. Die Landesarbeitsgerichte sind in Abweichung zum Zivilprozess stets als Gerichte zweiter Instanz tätig (§ 8 Abs. 1 und 2 ArbGG). Die dritte In...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.4 Gerichtsstand der Widerklage

In Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Widerklage erhoben wird, ist für die Entscheidung das Gericht zuständig, bei dem die Klage anhängig ist, es sei denn, es handelt sich dabei um nichtvermögensrechtliche Ansprüche oder für die Widerklage ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben.mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.3 Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

In Rechtsstreitigkeiten über unerlaubte Handlungen ist das Gericht örtlich zuständig, an dessen Ort die unerlaubte Handlung begangen worden oder der schädigende Erfolg eingetreten ist (§ 32 ZPO). Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen. Er umfasst auch die Gefährdungshaftung.mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.3 Gerichtsstand des Zusammenhangs

Im Fall geschlechtsspezifischer Diskriminierung ist für alle Klagen mehrerer Geschädigter gegen den gleichen Arbeitgeber das Gericht örtlich zuständig, bei dem die erste Klage eingegangen ist. Die Verfahren sind zu verbinden und von der gleichen Kammer zu verhandeln (§ 611a BGB, § 61b Abs. 3 i. d. F. von Art. 8 des 2. GleichBG).mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.7 Gerichtsstand des Vermögens

Eine Person, die im Inland keinen Wohnsitz hat, kann wegen vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk sich Vermögen der Person jeder Art befindet (§ 23 ZPO).mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4 Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen

Steht die Unparteilichkeit des Richters in Frage, soll er nicht an dem Verfahren teilnehmen. Für die Ausschließung des Vorsitzenden der Gerichte der Arbeitssachen, von ehrenamtlichen Richtern, Rechtspflegern und Urkundsbeamten gelten die § 49 ArbGG, § 41 – § 48 ZPO. 1.4.1 Ausschluss kraft Gesetz Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Arbeitsgerichte

Rz. 805 Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder vom Arbeitgeber festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder einen technischen Verbesserungsvorschlag i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbnErfG betreffen, unterfallen ausschließlich dem sachlichen Zuständigkeitsbereich der ArbGe, § 39 Abs. 2 ArbnErfG i.V.m. § 2 Abs. 2a ArbGG (B...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.6 Gerichtsstand der Mitgliedschaft

Am Gerichtsstand der Korporationen können Klagen von diesen gegen Mitglieder oder von Mitgliedern gegeneinander erhoben werden (§ 22 ZPO). Dieser besondere Gerichtsstand wird restriktiv gehandhabt und umfasst alle Parteien, die unter § 17 ZPO fallen. Praxis-Beispiel Klagen der Gewerkschaft auf Ausschluss eines Mitgliedsmehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.8 Gerichtsstand der Vermögensverwaltung

Klagen gegen den Geschäftsherrn können am Gerichtsstand der Vermögensverwaltung erhoben werden (§ 31 ZPO). Eine Vermögensverwaltung liegt bei einer Mehrheit von zu besorgenden Geschäften vor. Praxis-Beispiel Klage eines Arbeitnehmers gegen Hausverwaltungmehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.6 Prüfung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit ist allgemeine Sachurteilsvoraussetzung. Die Gerichte haben ihre Zuständigkeit im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit von Amts wegen zu prüfen. Eine zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit vorliegende Zuständigkeit des Gerichts erlischt nicht (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). In Fällen objektiver und subjektiver Klagehäufung ist die Zuständigkeit für jeden geltend gemachten A...mehr

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§ 16 Vertragstypen / b) Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten

Rz. 373 Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Wer Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG ist, bestimmt § 5 ArbGG (vgl. BAG v. 8.9.2015 – 9 AZB 21/15, juris Rn 12). Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten nicht als Arbeitnehmer die Mitgliede...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.1 Allgemeiner Gerichtsstand

Der allgemeine Gerichtsstand des Arbeitnehmers bestimmt sich nach seinem Wohnsitz, § 13 ZPO. Für die Ermittlung des Wohnsitzes sind die § 7 – § 11 BGB anzuwenden. Wohnsitz ist gem. § 7 BGB der Ort als kleinste politische Einheit, in dem die Wohnung liegt. Hat ein Beklagter mehrere Wohnsitze, kommen genauso viele Gerichtsstände in Betracht. Der Kläger hat dann gem. § 35 ZPO e...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.7 Pflichten

Ehrenamtliche Richter sind ebenfalls wie die Berufsrichter sachlich und persönlich unabhängig und haben das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 45 DRiG). Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist strafbar (§ 353d StGB). Der Vorsitzende Richter leitet die Beratung der Kammer, stellt gegebenenfalls Fragen und sammelt die Stimmen (§ 192, § 194 Abs. 1 GVG). Bei Meinungsversc...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.3 Ablehnungsverfahren

Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Ablehnungsgesuch – Besorgnis der Befangenheit. Jede Partei kann ein Ablehnungsverfahren mit einem Ablehnungsgesuch einleiten, sofern der Richter nicht selbst seine Befangenheit oder seinen gesetzlichen Ausschluss angezeigt hat (§ 48 ZPO). Das Ablehnungsgesuch kann mündlich, auch zu Protokoll (§ 160 Abs. 4 ZPO) oder schriftlich bei Gericht o...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.3 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG

Bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG): Der Begriff des Arbeitnehmers wird durch § 5 ArbGG bestimmt. Arbeitnehmer sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, Heimarbeiter und gleichgestellte arbeitnehmerähnliche Personen sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Handelsvertr...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.11 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und den Trägern der Werkstätten aus den in § 221 SGB IX geregelten arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnissen. Nach § 221 SGB IX sind im Arbeitsbereich von Werkstätten beschäftigte Menschen mit Behinderungen zwar nicht Arbeitnehmer. Sie stehen ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.5 Gerichtsstand des Aufenthaltsorts

Am Gerichtsstand des Aufenthalts können Klagen wegen vermögensrechtlicher Streitigkeiten begründet werden, wenn sich Personen an einem Ort unter Verhältnissen aufhalten, die auf einen längeren Aufenthalt schließen lassen, so z. B. insbesondere Haushaltshilfen, Arbeiter, Gewerbegehilfen, Studenten, Schüler oder Lehrlinge (§ 20 ZPO). Praxis-Beispiel Montagestammarbeiter auf ein...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.1 Ausschluss kraft Gesetz

Ein Vorsitzender oder ehrenamtlicher Richter ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 41 ZPO) in Sachen, in denen er selbst Partei oder Streitgehilfe ist oder bei denen er zu einer Partei im Verhältnis der Mitberechtigung, des Mitverpflichteten oder Regressverpflichteten steht, in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, in Sachen seines Lebenspartners, auch w...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.2 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitnehmerseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitnehmerseite können berufen werden: Arbeitnehmer und ihnen nach § 5 ArbGG gleichgestellte Personen; Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung und Vorstandsmitglieder und Angestellte von Spitzenorganisationen; arbeitslose Personen, gleichgü...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.5 Rügeloses Einlassen

Ein an sich örtlich unzuständiges Gericht kann auch durch rügeloses Einlassen zuständig werden. Das ist der Fall, wenn die beklagte Partei sich bei einer vor einem örtlich unzuständigen Gericht erhobenen Klage in die Verhandlung zur Hauptsache einlässt, ohne zuvor die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen (§ 39 ZPO). Die beklagte Partei muss jedoch vorher nach § 504 ZPO über...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.4 Berufung

Die ehrenamtlichen Richter bei den Gerichten für Arbeitssachen werden durch die zuständige oberste Landesbehörde bzw. für das BAG vom Bundesarbeitsminister aufgrund von Vorschlagslisten berufen. Es bedarf keiner Wahl und keiner Ernennung. Sie werden für die Dauer von 5 Jahren berufen (§ 20, § 37, § 43 ArbGG). Die Vorschlagslisten können einreichen Gewerkschaften, selbstständige...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.2.2 Gerichtsstand der Niederlassung

Hat ein Gewerbetreibender im weitesten Sinne (auch freie Berufe) eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden können, können gegen ihn alle Klagen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung in Zusammenhang stehen, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die Niederlassung befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Arbeits...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.5 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen; soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.6 Haftung

Ehrenamtliche Richter sind nicht Beamte im statusrechtlichen Sinne, weil sie keine Ernennungsurkunde ausgehändigt bekommen. Auf ehrenamtliche Richter wird jedoch der haftungsrechtliche Beamtenbegriff angewendet. Danach ist jeder Beamter, der in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig wird. Das hat zur Folge, dass ehrenamtliche Richter so wie Berufsrichter nicht aus § 839 Abs...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3 Örtliche Zuständigkeit

Im Arbeitsgerichtsprozess sind für die Feststellung der örtlichen Zuständigkeit über die Verweisung gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die §§ 12 ff. ZPO anzuwenden. Besondere Regelungen finden sich nur in § 48 Abs. 1a, § 48 Abs. 2, § 82 ArbGG. Die örtliche Zuständigkeit wird vom Gericht von Amts wegen festgestellt. Nach § 12 ZPO ist grundsätzlich das Gericht, bei dem eine Person i...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.8 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Entwicklungshelfern und Trägern des Entwicklungsdienstes nach dem Entwicklungshelfergesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 ArbGG): Entwicklungshelfer sind keine Arbeitnehmer. Sie stehen zu dem Träger des Entwicklungshelferdienstes nicht in einem Arbeitsverhältnis. Bürgerlich-rechtlich sind alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Entwicklungshelfer ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.4.2 Ablehnung eines Richters

Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Ablehnungsgesuch – Besorgnis der Befangenheit. Ein Richter kann von den Parteien und Streitgehilfen abgelehnt werden, wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist, wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO). Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn nach objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise ein Gr...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.10 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG): Der Begriff des Arbeitnehmers wird auch hier nach § 5 ArbGG definiert. Auch Entwicklungshelfer und Helfer im freiwilligen sozialen Jahr werden als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vo...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.3 Ausgeschlossene Personen

Ausgeschlossen von der Berufung zum ehrenamtlichen Richter ist: wer infolge Richterspruch nicht die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt worden ist; wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit der Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben ...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.1 Ehrenamtliche Richter auf Arbeitgeberseite

Zu ehrenamtlichen Richtern der Arbeitgeberseite können u. a. berufen werden: Arbeitgeber, auch wenn sie vorübergehend oder in regelmäßigen Zeitabständen eines Jahres keine Arbeitnehmer beschäftigen, z. B. Inhaber von Saisonbetrieben; Geschäftsführer, Betriebs- oder Personalleiter, wenn sie berechtigt sind, Personal einzustellen; Organmitglieder juristischer Personen oder von Pe...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 3.4 Gerichtsstandsvereinbarungen

Durch Vereinbarung kann ein bestimmter Gerichtsstand begründet werden. Grundsätzlich sind solche Gerichtsstandsvereinbarungen jedoch im Arbeitsrecht in Einzel- und Musterarbeitsverträgen unzulässig. Zulässig sind sie zwischen Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (§ 38 Abs. 1 ZPO). Dies hat jedoch im Arbeitsrec...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 2.4 Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen und Arbeitgebern über Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4a ArbGG): Hinterbliebene müssen nicht Rechtsnachfolger des Verstorbenen, also Erben sein. Hinterbliebene sind Personen, denen durch den Tod des A...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.5.2 Besetzung der Senate

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten. Der Senat ist bei allen Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Vorsitzenden Richter, 2 berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt (§ 41 Abs. 2 ArbGG). Die Zahl der Senate wird vom Bundesministeri...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.5 Entschädigung

Ehrenamtliche Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Verdienstkürzungen werden im Allgemeinen insoweit für zulässig erachtet, wie die Entschädigung reicht. Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung des Amtes beschränkt oder deswegen benachteiligt werden (§ 26 Abs. 1 ArbGG; Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB). Zuwiderhan...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / a) Bestellung durch den Betriebsrat

Rz. 98 Nach § 16 Abs. 1 BetrVG hat ein bestehender Betriebsrat spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand zu bestellen. Hat er dies versäumt, sodass 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlvorstand bestellt ist, bestellt ihn das ArbG auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 16 Abs. 2 BetrVG) ...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / 4. Klagefrist bei befristeten Arbeitsverträgen

Rz. 33 In § 17 TzBfG findet sich folgende, § 4 KSchG entsprechende Klagefrist: "Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befris...mehr

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§ 52 Zuständigkeit der ArbG / a) Arbeitnehmerbegriff als Anknüpfung für die Zuständigkeit

Rz. 5 Für die Beurteilung der Frage, ob eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorliegt, bildet der Arbeitnehmerbegriff den zentralen Anknüpfungspunkt für die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit. Arbeitnehmer i.S.d. ArbGG sind nach dessen § 5 Abs. 1 S. 1 Arbeiter und Angestellte sowie die zur Berufsausbildung Beschäftigten. Weil in der Vors...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 4. Besonderer Kündigungsschutz

Rz. 366 Betriebsratsmitglieder sind nach den gesetzlichen Bestimmungen in mehrerlei Hinsicht geschützt, um ihren Aufgaben ohne die Befürchtung von Beeinträchtigungen in ihrer persönlichen Rechtsstellung nachkommen zu können. Zum einen sind sie während ihrer Amtszeit und bis ein Jahr danach nur außerordentlich kündbar (vgl. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG). Zum anderen besteht, ...mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / bb) Zahl der Wahlvorstandsmitglieder

Rz. 103 Nach dem Gesetzeswortlaut sind grds. drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand zu wählen. Weil der Gesetzgeber insoweit nicht von "wahlberechtigten Arbeitnehmern" spricht, können auch nach § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigte Leiharbeitnehmer als Mitglieder des Wahlvorstandes bestellt werden (h.M., vgl. Fitting, § 16 Rn 21). Rz. 104 Eine Erhöhung der Zahl von drei Wahlvorstand...mehr

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Abfindung: Auflösungsantrag... / 3 Antrag des Arbeitgebers

Stellt dagegen der Arbeitgeber einen Antrag auf Auflösung, so muss er konkrete Tatsachen beweisen, aus denen hervorgeht, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer nicht mehr möglich sein wird. Diese können im prozessualen wie im außerprozessualen Verhalten des Arbeitnehmers liegen. An diese Gründe werden im Interesse eines wirksamen Bestandsschutzes erhöhte A...mehr

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§ 16 Vertragstypen / a) Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten

Rz. 367 Für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH sind grds. gem. § 13 GVG die ordentlichen Gerichte und nicht die ArbGe zuständig (vgl. OLG Köln v. 19.3.2018 – 18 U 95/17, juris Rn 4 ff. und 9 ff.; BAG v. 8.2.2022 – 9 AZB 40/21, juris; 13 ff.; BAG v. 8.9.2015 – 9 AZB 21/15, juris Rn 14; BAG v. 22.10.2014 – 10 AZB 46/14; BAG v. 4.2.2013 – 10 AZB 78/1...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Beurteilung des Erwerbsstatus

Rz. 344 Der Arbeitgeber hat gem. § 28d Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zu zahlen. Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Nicht hierzu gehört die Umlage zur Unfallversicherung. Von der Zahlung des Beitrags ist...mehr