Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeit

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
New Work: Effektiv Arbeiten... / Zusammenfassung

Überblick Die Digitalisierung verändert auch die Arbeitswelt. Das betrifft die Ausbildung und das Thema permanente Weiterbildung. Das betrifft die Arbeitsorganisation in den Unternehmen, die Arbeitszeiten und die Arbeitskultur insgesamt. Die Menschen haben Ansprüche an ihre Arbeit. Sie möchten diesen Teil ihrer Lebenszeit mitbestimmen. Sie möchten sich einbringen, die Ziele ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lebenslanges Lernen / 3.1 Lernumfeld

Wichtig ist die Unterstützung der Beschäftigten in Bezug auf das Lernen. Hilfreich können Qualifizierungs- und Weiterbildungsplanungen mit entsprechenden Zieldefinitionen sein. Dazu gehört ein gutes Lernumfeld, z. B. die Gestaltung von Lernmöglichkeiten, die konkrete Planung der Methoden zu den verschiedenen Lernzielen bzw. Themen (z. B. Präsenz, Übung, digitales Lernen, Ler...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Gesunder Schlaf / 1 Einordnung und Relevanz

Laut RKI leiden ca. 25 % der Erwachsenen in Deutschland an Schlafstörungen. Weitere 10 % erleben ihren Schlaf häufig oder dauerhaft als nicht erholsam. Überdurchschnittlich hoch ist der Anteil der Schlecht-Schläfer unter den Berufstätigen mit unregelmäßigen Arbeitszeiten oder Schichtdienst (40 %). Zudem benötigt jede 7. Person 31 Minuten oder länger, um in den Schlaf zu find...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Versäumnis von Arbeitszeit zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben (Abs. 2)

3.1 Grundsatz Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstel...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit

Rz. 13 Steht fest, dass es sich um Betriebsratstätigkeit handelt, so verlangt Abs. 2 weiterhin, dass zu ihrer ordnungsgemäßen Erledigung Arbeitsbefreiung nach Umfang und Art des Betriebs erforderlich ist. Für die Inanspruchnahme von Arbeitszeit gilt also insoweit der Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. In einigen Fällen ergibt sich unmittelbar aus dem Ges...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 25 Der Anspruch auf Freizeitausgleich gem. Abs. 3 besteht nur für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist. Bei der Tätigkeit, die ein Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit durchführt, muss es sich um die Erfüllung einer Amtsobliegenheit handeln. Praxis-Beispiel Reisezeiten oder zusätzliche Wegezeiten...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ältere Mitarbeiter: Einsatz... / 8 Handlungsfeld 7: Altersgerechte Arbeitszeitgestaltung

Altersgerechte Arbeitszeitmodelle entwickeln Schließlich geht es im letzten Handlungsfeld darum, die Arbeitszeit altersgerecht zu gestalten, also den spezifischen Bedürfnissen älterer Mitarbeiter anzupassen. Derartige Arbeitszeitmodelle tragen dem Umstand Rechnung, dass ältere Mitarbeiter längere Regenerationsphasen benötigen, mehr Zeit für die Weiterbildung einzuplanen haben...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führen in Teilzeit / 5 Die wichtigsten Hinderungsgründe und Lösungsansätze

Teilzeitarbeit ist noch selten unter Führungskräften verbreitet. Die Gründe dafür sind vielfältig. Tradiertes Rollenverständnis von Führungskräften Viele Führungskräfte haben ein hohes zeitliches Engagement als Leistungsmaßstab verinnerlicht: Die durchschnittliche Arbeitszeit deutscher Führungskräfte liegt bei 54 Stunden, für knapp die Hälfte der Führungskräfte haben sich die ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitszeitmodell

Begriff Die Abstimmung der Arbeitszeiten mit dem tatsächlichen Arbeitsaufkommen ist eine der wichtigsten Anforderungen an den Personaleinsatz. Es gibt inzwischen eine Vielzahl von Arbeitszeitmodellen. Dazu gehören etwa flexible Jahres- und Lebensarbeitszeitregelungen, Arbeitszeitverkürzungen, Formen des Job-Sharings oder der zeitautonomen Arbeitsgruppen, flexible Teilzeitsc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7.5 Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 73 Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Teilnahme an einer Schulung nach Abs. 6 gegeben, so ist das Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, damit es an der Schulung teilnehmen kann (Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2). Es gilt insoweit Gleiches wie nach Abs. 2. Durch die zulässige Teilnahme an...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führen in Teilzeit / 3 Gründe für Führen in Teilzeit

Teilzeitarbeit ist in Führungspositionen noch immer wenig verbreitet. Dennoch gewinnt dieses Thema aus mehreren Gründen an Bedeutung: Individuelle Wünsche Wünsche nach Verkürzung der Arbeitszeit nehmen in gewissen Lebensphasen/-situationen – z. B. bei Pendlern, Weiterbildungen oder Familienzeiten – bei Führungskräften zu. Die Befragungen zeigen, dass etwa jede fünfte Führungsk...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Freizeitausgleich (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 29 Die Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 3 Satz 1 erfolgt durch Freistellung des Arbeitnehmers von seiner Pflicht, Arbeitsleistungen zu erbringen ohne Minderung der Vergütung.[1] Die Arbeitsbefreiung muss den gleichen Umfang haben, wie Freizeit aufgewendet wurde, um die Betriebsratsaufgaben außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Daraus, dass bei Unmöglichkeit einer Arbei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 24 Der in Abs. 3 Satz 1 BetrVG geregelte Freizeitausgleich für die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte Betriebsratstätigkeit betrifft lediglich die Folgen einer aus betriebsbedingten Gründen notwendigen Abweichung von dem Grundsatz, dass Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit stattzufinden hat. Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts

Rz. 18 Für die Zeit der Arbeitsversäumnis hat das Betriebsratsmitglied den Anspruch auf Fortzahlung seines Arbeitsentgelts. Anspruchsnorm ist insoweit weiterhin der Arbeitsvertrag ( § 611a Abs. 2 BGB ).[1] Da nicht die Betriebsratstätigkeit als solche vergütet wird, wandelt sich der vertragliche sowie ggf. der tarifliche Entgeltanspruch nicht in einen gesetzlichen Ersatzanspru...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führen in Teilzeit / Zusammenfassung

Überblick Führungskräfte in Teilzeit sind Beschäftigte, die Stellen mit Dispositions- bzw. Entscheidungsbefugnis über Personen und/oder Sachmittel besetzen und deren Arbeitszeit unterhalb der betrieblichen Regelarbeitszeit liegt. In der betrieblichen Praxis findet man Führungskräfte in Teilzeit auf verschiedenen Ebenen wie z. B. Abteilungsleiter- oder Gruppenleiterebene bis ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Rechtsfolgen bei nicht notwendiger Arbeitsversäumnis

Rz. 23 Nicht notwendige Arbeitsversäumnis gibt nicht nur keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt, sondern bedeutet auch Verletzung der Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis wie aus dem Betriebsratsamt. Sie kann daher zur Amtsenthebung nach § 23 Abs. 1 berechtigen, wenn es sich um eine grobe Verletzung handelt. Eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses, die nach § 15 KS...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Grundsatz

Rz. 9 Betriebsratsmitglieder haben wie alle Arbeitnehmer ihrer Verpflichtung zur Arbeitsleistung nachzukommen. Sie sind aber, wie Abs. 2 ausdrücklich bestimmt, von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Anstelle der Arbeit...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 11 Voraussetzung für die Befreiung von beruflicher Tätigkeit ist, dass Geschäfte wahrgenommen werden, die zu den Amtsobliegenheiten eines Betriebsratsmitglieds gehören. Dabei ist zu beachten, dass dem Betriebsrat wegen der häufig unbestimmten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist.[1] Praxis-Beispiel Zu den Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds gehört vor...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Arbeitsbefreiung

Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so ist das Betriebsratsmitglied nach dem Wortlaut des Gesetzes von seiner beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien. Da es mit der Unabhängigkeit des Betriebsratsamtes unvereinbar wäre, wenn vom Willen des Arbeitgebers abhinge, ob eine bestimmte Betriebsratsaufgabe rechtzeitig erfüllt werden kann, b...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Abgeltung des Freizeitausgleichs (Abs. 3 Satz 3)

Rz. 33 Ist aus betriebsbedingten Gründen eine Arbeitsbefreiung innerhalb eines Monats nicht möglich, so ist die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten (Abs. 3 Satz 3 HS 2). Eine Abgeltung kommt also nur dann in Betracht, wenn betriebsbedingte Gründe einer Befreiung von der Arbeitstätigkeit entgegenstehen. Das Betriebsratsmitglied kann also...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ehrenamtliche Tätigkeit (Abs. 1)

Rz. 2 Das Amt des Betriebsratsmitglieds wird als privatrechtliches Ehrenamt unentgeltlich geführt. Die Wahrung der Unabhängigkeit des Betriebsratsmitglieds verlangt eine strenge Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit.[1] Das Betriebsratsmitglied darf aus seiner Mitgliedschaft keinen Vorteil ziehen, den nicht das Gesetz mit ihr verbindet. Rz. 3 Die Unentgeltlichkeit der ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BGM bei "schwer erreichbare... / 1 Identifikation schwer erreichbarer Zielgruppen

Einzelne Mitarbeiter oder auch ganze Personengruppen in Unternehmen können aus den unterschiedlichsten Gründen bei Maßnahmen der Gesundheitsförderung schwer erreichbar sein. Die Gründe können dabei sowohl in der Thematik selbst, z. B. aufgrund ihrer persönlichen Einstellung gegenüber dem Thema Gesundheit, als auch aufgrund grundsätzlicher Herausforderungen in der Kommunikati...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BGM bei "schwer erreichbare... / 2.1 Flexibilität und Individualisierung

Ein flexibles Angebot, das an die spezifischen Bedürfnisse sowie an Arbeitszeit und Arbeitsort der Zielgruppen angepasst ist, ist entscheidend. Gesundheitsförderliche Maßnahmen können nur wirksam sein, wenn sie auch von (allen) Beschäftigten wahrgenommen werden können. Somit sollte auch sichergestellt werden, dass sich kein Mitarbeiter aufgrund seiner Tätigkeit ausgegrenzt f...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führen in Teilzeit / 9 Kosten

Kosten für Personalbetreuung Bei Teilzeitlösungen richtet sich die Betreuung der Arbeitnehmer nicht nach deren Arbeitszeitbudget. Deshalb kann der administrative Aufwand steigen. Bei EDV-gestützten Lohn- und Gehaltsabrechnungen fallen diese Mehraufwendungen jedoch kaum ins Gewicht, da lediglich einige zusätzliche Rechnungen erstellt werden müssen. Anteil für Anlauf- und Rüstze...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führen in Teilzeit / 2 Bedürfnislage der Führungskräfte

Gerade in kleinen und mittleren Unternehmen hängt der betriebliche Erfolg von den zum Teil langjährig im Unternehmen tätigen Führungskräften ab. Eine "lebensphasenorientierte Personalpolitik" mit interessengerechten Arbeitszeitmodellen erhöht die Motivation und die Identifikation mit dem Unternehmen und hilft, "Burn-Out"-Syndrome zu vermeiden. Erfahrungsgemäß gibt es kein "S...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führen in Teilzeit / 7 Was ist bei der Umsetzung zu beachten?

Es gibt keine Standardlösung für Teilzeitarbeit in Führungspositionen, aber eine Reihe von individuellen Lösungen, die für den Betrieb, die Kunden, die Führungskraft und das Team Chancen bieten. Abb. 6: Gestaltung der Teilzeitarbeit für Führungskräfte Arbeitsinhalte und Arbeitsorganisation Im Vorfeld sollten folgende Fragen geklärt werden: Welche Aufgaben fallen an, wie weit sin...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
BGM bei "schwer erreichbare... / 2.5 Niederschwelligkeit

Gerade bei schwer erreichbaren Zielgruppen aufgrund ihrer (negativen) Einstellung gegenüber Maßnahmen der Gesundheitsförderung und motivationalen Gründen kommt der psychologischen Komponente eine besonders große Bedeutung zu. Niederschwellige Angebote sind darauf ausgerichtet, den Zugang und die Teilnahme für alle Mitarbeiter zu erleichtern, unabhängig von ihrem gesundheitli...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meldepflichten bei Mitarbei... / 4.1 Kontrollverfahren

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, und der Mitgliedstaat, aus dem der Arbeitnehmer entsandt wird, sind für die Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung der in den Richtlinien festgelegten Verpflichtungen verantwortlich. Sie ergreifen geeignete Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Richtlinien. Bei der derartigen Kontrolle werden...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
Nachhaltigkeitsmanagement: ... / 5.2 Engagement in der Textilproduktion

Bereits in den Anfängen vor 16 Jahren – und bis heute – liegt der Schwerpunkt im Textilbereich darauf, die Umwelt-, Arbeits- und Sozialstandards entlang der Lieferketten kontinuierlich zu verbessern. Dabei wird ein partnerschaftlicher Ansatz verfolgt, der über einen Dialog aller Beteiligten die Arbeitnehmer in den Betrieben stärkt und sie Schritt für Schritt als gleichberech...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 8 Änderung der vertraglich geschuldeten Arbeitszeitdauer

Rz. 25 Ändert sich im Verlauf eines Kalenderjahres die Verteilung der Arbeitszeit auf weniger oder auf mehr Arbeitstage einer Kalenderwoche, verkürzt oder verlängert sich die Dauer des dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs entsprechend. Sie ist dann jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr, d. h. mit Blick in die Zukunft für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner A...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.2 Arbeit auf Abruf

Rz. 11 Bei Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat. Die Vereinbarung muss kraft Gesetzes eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbe...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 10 Ist die Arbeitszeit nicht in jeder Woche gleich, sondern unregelmäßig verteilt, ist eine auf eine Woche bezogene Umrechnung nicht möglich. Diese Situation tritt z. B. bei wechselnden Teilzeittätigkeiten, bei rollierenden Systemen und im Schichtbetrieb auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist bei jeder abweichenden Verteilung der regelmäßigen Ar...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.4 Jahresrhythmus

Rz. 13 Ist ein Arbeitnehmer mehrere Monate des Jahres vollzeitbeschäftigt und hat er die verbleibende Zeit nicht zu arbeiten, so ist eine wochenbezogene Umrechnung der Arbeitszeit nicht möglich, da nach der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht alle Wochen des Kalenderjahres gleich viele Arbeitstage enthalten. Zur Bestimmung der individuellen Urlaubszeit ist in diesen Fä...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 2 Mindesturlaubsdauer

Rz. 2 Die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs von 24 Werktagen bemisst sich nach der Verteilung der Arbeitszeit auf die Woche. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind (hierzu unten Rz. 3), damit regelmäßig die Tage Montag bis Sonnabend. Arbeitet der Arbeitnehmer an weniger als an 6 Tagen in der Woche, werden die im Gesetz gena...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.4 Schichtarbeit

Rz. 16 Bei der Berechnung der Urlaubsdauer bei Arbeit nach Schichtmodellen ist zunächst zu beachten, dass Freischichttage keine Arbeitstage sind, sondern Wochentage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht[1]...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 13 Kurzarbeit

Rz. 41 Sofern sich Kurzarbeit über längere Zeit auf die Anzahl der Wochenarbeitstage auswirkt, vermindert sich der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers im Verhältnis zur Verringerung seiner Arbeitszeit von Gesetzes wegen. Das folgt aus den Berechnungsgrundsätzen des § 3 BUrlG und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sowie des BAG. Abzustellen ist grundsätzlich auf die für das ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.1 6-Tage-Woche

Rz. 8 § 3 Abs. 1 BUrlG unterstellt eine an 6 Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert oder erhöht sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Um für alle Arbeitnehmer...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.3.3 Doppelwoche

Rz. 12 Beispiel Ein Arbeitnehmer hat nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag, bezogen auf die 5-Tage-Woche, im Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub. Nach Anschaffung einer wartungsintensiven Spezialmaschine haben Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart, dass jeder 2. Freitag einer Woche arbeitsfrei ist, die ursprünglich am (freien) Freitag zu erbringende Arb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 11 Unbezahlter Sonderurlaub

Rz. 35 Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Vorschrift unterstellt eine an 6 Tagen der Kalenderwoche bestehende Arbeitspflicht und gewährleistet unter dieser Voraussetzung einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr. Ist die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Tage in der Kalenderwoche verteilt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 3.1 Zeitpunkt des Betretens (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 13 Das Betretungsrecht besteht nach § 99 Abs. 1 S. 1 AO nur innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit. Grundsätzlich scheidet damit die Einnahme des Augenscheins an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit[1] aus. Ausnahmen sind in Absprache mit dem Duldungsverpflichteten zulässig. Die individuellen Geschäfts- und Arbeitszeiten des Betroffenen sind zu respektiere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Grundsätzlich fallen alle urlaubsstörenden Ereignisse als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers.[1] Dies gilt z. B. auch dann, wenn die Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung der Freizeit während des Urlaubs durch sozialversicherungsrechtliche Handlungsobliegenheiten eingeschränkt wird, die für den Bezug von Arbeitsloseng...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.2 Umrechnung 5-Tage-Woche

Rz. 9 Mit der Verkürzung der Wochenarbeitszeit und der weitgehenden Einführung der 5-Tage-Woche, bedarf es der Umrechnung des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs auf 5 Arbeitstage. Dafür ist die gesamte gesetzliche (Mindest-)Dauer des Urlaubs durch 6 zu dividieren und mit der Zahl der für den Arbeitnehmer maßgeblichen 5 Arbeitstage/Woche zu multiplizieren. Daraus ergibt sic...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 3 Werktage

Rz. 3 Als Werktage gelten nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 2 BUrlG alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Das bedeutet, dass insbesondere auch Samstage als Urlaubstage gelten. Das BUrlG geht insoweit von einer 6-Tage-Woche aus. Wenn die regelmäßige Arbeitszeit auch auf den Sonntag und die gesetzlichen Feiertage verteilt wird (z. B. in der Gas...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 6.1 Beschäftigung an allen Arbeitstagen der Woche

Rz. 18 Ist der Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, ergeben sich dann keine Besonderheiten, wenn er an allen Arbeitstagen der Woche beschäftigt ist, d. h. an diesen Tagen lediglich verkürzt arbeitet. Da der Urlaubsanspruch auf die tageweise Freistellung bezogen ist, hat der Teilzeitbeschäftigte in diesem Falle den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter.[1] Der U...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.2 Örtliche und zeitliche Beschränkungen

Rz. 8 Die Kassen-Nachschau darf außerhalb einer Außenprüfung und ohne eine vorherige Ankündigung erfolgen.[1] Allerdings darf sie nur bei Geschäftsgrundstücken und Geschäftsräumen des Stpfl. erfolgen und auch nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten.[2] Welches die üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten sind, wird man dabei nach der jeweiligen Branche zu bemessen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 5.5 Regelung des TVöD und TV-L

Rz. 17 Der für den Bereich des Bundes und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und der für die Länder[1] geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) regeln im Abschnitt IV des Allgemeinen Teils die Punkte "Urlaub und Arbeitsbefreiung". Die ursprüngliche Regelung in § 26 Abs. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 12 Altersteilzeit/Sabbatical

Rz. 38 Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Teilzeitmodell, gibt es hinsichtlich des Urlaubs keine Besonderheiten. Insoweit gelten die normalen Regelungen für Teilzeit-Arbeitsverhältnisse (s. Rz. 18 f.). Rz. 39 Bei einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis im Blockmodell ist die vertragliche Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, nämlich die Pflicht zur Arbeitsleistun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Tillmanns, BUrlG § 3... / 6.2 Regelmäßige Verteilung auf weniger als 5 Arbeitstage in der Woche

Rz. 19 Die Art und Weise der Umrechnung des in § 3 Abs. 1 BUrlG geregelten Mindest-Urlaubsanspruchs von der 6- auf die 5-Tage-Woche (s. Rz. 9) gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer an weniger als 5 Tagen in der Woche arbeitet. Die Berechnung des gesetzlichen (Mindest-)Urlaubs erfolgt mithilfe folgender Formel: Nominale Urlaubsdauer geteilt durch Werktage, multiplizier...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 99... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 99 AO ergänzt § 98 AO und ist weitere Ausführungsnorm zu § 92 S. 2 Nr. 4 AO. Die Vorschrift regelt das Betreten von Grundstücken und Räumen zum Zweck der Einnahme des Augenscheins (Beweismittelvorschrift). Für andere Zwecke als eine Augenscheinseinnahme räumt § 99 AO kein Betretungsrecht ein. Die Norm gewährt auch kein Durchsuchungsrecht. [1] Mit anderen Worten ist vo...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Meinungsfreiheit: Grundsätz... / 5 Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Im öffentlichen Dienst gelten anderen Grenzen für die Äußerung von Meinungen als in privaten Arbeitsverhältnissen. Denn Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst treffen besondere Pflichten gegenüber ihrem Arbeitgeber. Die Tarifnorm nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L sieht vor, dass sich Beschäftigte durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des...mehr