Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitszeugnis

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 158 Eidliche Vernehmung, Beeidigung

Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 § 158 FGO regelt die Zuständigkeit innerhalb des FG und das Verfahren der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung im Zusammenhang mit § 94 AO. § 94 AO gibt der Finanzbehörde das Recht, das FG um die eidliche Vernehmung eines Auskunftspflichtigen (§ 93 AO) zu ersuchen. ...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Text der §§ 578 bis 580 ZPO

Tz. 3 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die maßgebenden Vorschriften der ZPO haben folgenden Wortlaut: § 578 ZPO (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Ent...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 51 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen

Schrifttum Jarosch, Die GbR im Finanzgerichts-Prozess, AO-StB 2001, 82; Voigt, Einspruchsbefugnis bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung, AO-StB 2002, 127; von Wedelstädt, Einspruchs- und Klagebefugnis bei einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden, AO-StB 2006, 230 (Teil 1) und 261 (Teil 2); Steinhauff, Systemwidrige Erstreckung der Ewigkeitstheorie auf...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 53 Zustellung

Schrifttum Werth, F., Völkerrechtliche Zulässigkeit von Auslandszustellungen im finanzgerichtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung der Zustellung in die Schweiz, DStZ 2006, 647. Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Zustellung ist eine – formalisierte – Unterart der Bekanntgabe (§ 122 Abs. 5 AO, § 166 Abs. 1 ZPO). § 53 Abs. 1 FGO schreibt sie für bestimmte Fäl...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 8. Wirkungen des Zeugnisses

a) Allgemeines Rz. 384 Die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses sind in Art. 69 EuErbVO geregelt. Durch diese Norm hat der Verordnungsgeber im Kern supranationales Erbrecht geschaffen, um zu vermeiden, dass sich in jedem Verwendungsstaat erneut die Frage nach den Wirkungen des Zeugnisses stellt.[294] Vom Zeugnis gehen folgende drei Wirkungen aus:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 374 Nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO stellt das Nachlassgericht das Zeugnis aus, wenn nach der jeweilig anzuwendenden Rechtsordnung der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht und die Verfahrensvorschriften der Art. 62 ff. EuErbVO eingehalten sind (Antrag, Zuständigkeit und Verfahren). Der umfassende Verweis auf die jeweilige Rechtsordnung bedeutet, dass nicht nur die von der...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / V. Aussetzung der Wirkungen des Zeugnisses

Rz. 402 Nach Art. 73 EuErbVO kann die Ausstellungsbehörde oder das Beschwerdegericht auf Antrag und Nachweis eines berechtigten Interesses die Wirkungen des Zeugnisses aussetzen. Die Aussetzung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitraum bis zum Abschluss des Widerrufs- und Änderungsverfahrens bzw. bis zum Ende des Beschwerdeverfahrens und nicht bis zum Ablauf der Gültigkeitsfr...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 7. Inhalt des Zeugnisses

Rz. 380 Art. 67 Abs. 1 UAbs. 1 EuErbVO verlangt zur Ausstellung des Zeugnisses die Verwendung eines Formulars,[290] das in Anhang 5 der DurchführungsVO Nr. 13299/2014 abgedruckt ist. Art. 68 EuErbVO stellt die Anforderungen an den Inhalt des Zeugnisses auf, die sich mit dem Inhalt des Formulars decken. Die zwingende Verwendung des Formulars zur Ausstellung des Zeugnisses sol...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Widerruf und Änderung des Zeugnisses

Rz. 392 Es finden § 38 S. 1 IntErbRVG und Art. 71 Abs. 2 EuErbVO Anwendung. Danach sind für Widerruf und Änderung ein Antrag an das zuständige Nachlassgericht und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Nach § 37 Abs. 2 IntErbRVG ist der Antragsteller stets Beteiligter. Sonstige Personen mit einem berechtigten Interesse können bzw. müssen auf ihren Antrag hi...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / II. Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses

1. Allgemeines Rz. 355 Zwar ist die Erbrechtsverordnung nach Art. 84 EuErbVO unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark anwendbar. Allerdings ist zur Durchführung der EuErbVO eine begleitende Ergänzung und Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts erforderlich. Denn die Verordnung regelt das Verfahren nicht in allen Einzelhei...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / h) Zeitliche Beschränkung und Verlängerung des Zeugnisses

Rz. 145 Das ENZ ist mit einem "Haltbarkeitsdatum" versehen. Gemäß § 70 Abs. 3 EuErbVO ist das ENZ sechs Monate gültig. Die Frist beginnt dabei mit Erteilung des ENZ zu laufen.[304] Für die Fristberechnung gelten die Vorschriften des BGB-AT insoweit sich nichts anderes aus der Fristenverordnung ergibt.[305] Sollte es im Rahmen der Nachlassabwicklung im Ausland absehbar sein, ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / c) Gutglaubenswirkung

Rz. 387 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO führt zur Gutglaubenswirkung aus: Zitat "(…) Einer Person, die Zahlungen an eine Person leistet oder Nachlassvermögen an eine Person übergibt, die in dem Zeugnis als zur Entgegennahme dieser Zahlungen oder dieses Vermögens als Erbe oder Vermächtnisnehmer berechtigt bezeichnet ist, sollte ein angemessener Schutz gewährt werden, wenn sie im ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Beweis- und Vermutungswirkung

Rz. 385 Erwägungsgrund 71 der EuErbVO umschreibt die Beweis- und Vermutungswirkung wie folgt: Zitat "Das Zeugnis sollte in sämtlichen Mitgliedstaaten dieselbe Wirkung entfalten. Es sollte zwar als solches keinen vollstreckbaren Titel darstellen, aber Beweiskraft besitzen, und es sollte die Vermutung gelten, dass es die Sachverhalte zutreffend ausweist, die nach dem auf die Rec...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Legitimationswirkung

Rz. 391 Nach Art. 69 Abs. 5 EuErbVO soll das Zeugnis als Nachweis der Erbfolge zur Eintragung von Nachlassvermögen in die Register der Mitgliedstaaten dienen. Die Legitimationswirkung knüpft an die Vermutungswirkung des Zeugnisses an, weil aufgrund dieser Vermutung der Inhalt des Zeugnisses als richtig gilt. Um der Legitimationswirkung auch in Deutschland Geltung zu verschaf...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VIII. Kosten

Rz. 413 Die Kosten der Ausstellung eines Zeugnisses belaufen sich auf 2,0-Gebühren. Diese setzen sich zusammen aus einer 1,0-Gerichtsgebühr nach Nr. 12210 KV GNotKG und einer 1,0-Gebühr für die eidesstattliche Versicherung nach Nr. 23300 KV GNotKG. Maßgeblich für den Geschäftswert aus § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG ist der Nachlasswert abzüglich der Schulden des Erblass...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / a) Allgemeines

Rz. 384 Die Wirkungen des Europäischen Nachlasszeugnisses sind in Art. 69 EuErbVO geregelt. Durch diese Norm hat der Verordnungsgeber im Kern supranationales Erbrecht geschaffen, um zu vermeiden, dass sich in jedem Verwendungsstaat erneut die Frage nach den Wirkungen des Zeugnisses stellt.[294] Vom Zeugnis gehen folgende drei Wirkungen aus:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VI. Beschwerde

Rz. 405 § 43 Abs. 1 IntErbRVG sieht die Beschwerde als statthaften Rechtsbehelf gegen folgende Entscheidungen des Nachlassgerichts an, § 33 Nr. 1 und 3 IntErbRVG: Daraus folgt, dass gegen die Erteilung einer weiteren beglaubigten Abschrift oder gegen die Verlängerung der ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / H. Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 426 Für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses gelten die Vorschriften über den Erbschein, § 2368 BGB, §§ 354, 352 ff. FamFG. Rz. 427 Ist ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt, ist für die Befugnis zur Verfügung über ein Grundstück oder Grundstücksrecht oder die sonstige Rechtsstellung des Testamentsvollstreckers allein das Zeugnis maßgeben...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / I. Einführung eines supranationalen Erbnachweises

Rz. 353 Zwar hält die Erbrechtsverordnung nach Art. 39 ff. die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen Entscheidungen bereit, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Allerdings bleibt unklar, ob die nationalen Erbnachweise stets das Merkmal einer Entscheidung erfüllen, weil sie ggf. nicht den Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g EuErbVO ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / IV. Erteilung weiterer beglaubigter Abschriften und Verlängerung der Gültigkeitsfrist

Rz. 399 Hat das Verfahren zur Ausstellung des Zeugnisses geführt und der Antragsteller eine beglaubigte Abschrift erhalten, bewahrt das Nachlassgericht nach Art. 70 Abs. 1 EuErbVO die Urschrift auf und kann jedem, der ein berechtigtes Interesse nachweist, weitere beglaubigte Abschriften auf Antrag erteilen. Rz. 400 Ist die zunächst auf dem Zeugnis eingetragene Gültigkeitsfris...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 146 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Das Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 23 Im Testamentsvollstreckerzeugnis sind Erblasser und Testamentsvollstrecker namentlich anzugeben. Ist der Testamentsvollstrecker in der Verwaltung des Nachlasses beschränkt, so ist dies gemäß § 354 Abs. 2 FamFG in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt auch hinsichtlich jeder anderen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Anordnung des Erblassers, soweit sie für den re...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Zuständigkeit

Rz. 356 Das IntErbRVG knüpft die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an die in der Erbrechtsverordnung geregelte internationale Zuständigkeit an. Art. 64 S. 1 EuErbVO weist die internationale Zuständigkeit für die Ausstellung des Zeugnisses den Gerichten zu, die nach Art. 4, 7, 10 und 11 EuErbVO zuständig sind (siehe hierzu Rdn 273 ff.). § 34 Abs. 3 IntErbRVG nimmt dies f...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 135 In der Vorauflage dieses Buches wurde das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung betitelt. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den V...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Form und Inhalt des Antrags

Rz. 364 Anders als das deutsche Erbscheinsverfahren verlangt der Antrag auf Zeugnisausstellung keinen Sachantrag, sondern nur einen Verfahrensantrag. Gleichwohl kann ein konkreter Antrag zweckmäßig sein, damit das Nachlassgericht erkennt, was der Antragsteller verlangt.[276] Rz. 365 Über § 35 Abs. 1 IntErbRVG gilt Art. 65 EuErbVO. Die Norm nimmt in Abs. 3 Bezug auf ein umfang...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / I. Annahme des Amtes und Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 19 Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt gemäß § 2202 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme und die Ablehnung des Amtes erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, § 2202 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Annahme kann erst nach dem Erbfall, aber bereits vor der Testamentseröffnung erklärt werden und ist unabhängig von der...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Antragsberechtigung

Rz. 359 § 36 Abs. 1 IntErbRVG verweist für den Antrag auf Art. 65 EuErbVO. Danach wird das Zeugnis jeder in Art. 63 Abs. 1 EuErbVO genannten Person auf Antrag ausgestellt. Da das IntErbRVG auf die Vorschriften des FamFG verweist, hat das Nachlassgericht eine allgemeine Benachrichtigungspflicht nach § 7 Abs. 4 FamFG.[267] Rz. 360 Antragsberechtigt sind:mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Verfahren zur Zeugnisausstellung

Rz. 370 Das Nachlassgericht unterrichtet nach Eingang des Antrags gem. Art. 66 Abs. 4 EuErbVO alle weiteren Berechtigten von der Beantragung des Zeugnisses, die der Antragsteller im Antrag genannt hat. Kommt das Nachlassgericht zum Schluss, dass darüber hinaus Berechtigte existieren, muss es mindestens durch öffentliche Bekanntmachung (§ 35 Abs. 3 IntErbRVG i.V.m. §§ 435–437...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Rechtsnatur

Rz. 25 Der Erbschein stellt ein Zeugnis über das Erbrecht und die Höhe des Erbteils dar, § 2353 BGB. Der Erbschein ist eine öffentliche Urkunde i.S.d. §§ 415 ff. ZPO und strafrechtlich durch § 271 StGB geschützt.mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 1 Möchte der Erbe für den Nachlass Rechte ausüben oder Pflichten wahrnehmen, muss er sein Erbrecht nachweisen und dafür einen Erbschein beim zuständigen Amtsgericht beantragen. Der erteilte Erbschein stellt für den Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht nach § 2353 BGB dar.mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / VII. Eidesstattliche Versicherung

Rz. 121 Erteilt der Verpflichtete zwar die Auskunft erteilt, besteht aber Grund zur Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt wurde, so kann der Kläger beantragen, den Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verpflichten. Rz. 122 Formulierungsbeispiel: Antrag zu Ziffer 3 in der Stufenklage (eidesstattliche Versicherung) An ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 39 Mit Wirkung ab dem 17.8.2015 wurden die in §§ 2354–2359, 2364, 2369 BGB a.F. sowie teilweise die in §§ 2361, 2363 BGB a.F. enthaltenen Regelungen zum Erbschein ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in die §§ 352–354 FamFG überführt.[42] Allein die Grundnorm zum Erbschein ist mit § 2353 im BGB erhalten geblieben. Rz. 40 Nach § 2353 BGB wird der Erbschein als Zeugnis ü...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 355 Zwar ist die Erbrechtsverordnung nach Art. 84 EuErbVO unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Irland, Großbritannien und Dänemark anwendbar. Allerdings ist zur Durchführung der EuErbVO eine begleitende Ergänzung und Anpassung des mitgliedstaatlichen Rechts erforderlich. Denn die Verordnung regelt das Verfahren nicht in allen Einzelheiten. Verweise ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / VII. Verhältnis zwischen Europäischem Nachlasszeugnis und deutschem Erbschein

Rz. 410 Da das Europäische Nachlasszeugnis nicht an die Stelle des deutschen Erbscheins tritt, sondern beide nach Art. 69 Abs. 3 EuErbVO nebeneinander existieren, stellt sich die Frage, wie dieses Nebeneinander ausgestaltet ist und welche Risiken sich daraus ergeben. Rz. 411 Der bereits zitierte Erwägungsgrund 67 EuErbVO (siehe Rdn 354) geht von der Anwendung des Subsidiaritä...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Zweck

Rz. 183 Dem Anliegen des Erblassers, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu beauftragen, kann auch mit einer Vollmacht[201] entsprochen werden, die entweder bereits zu Lebzeiten erteilt wird und über den Tod hinaus gilt oder aber mit einer Vollmacht, die erst mit dem Tod wirksam wird. Im ersteren Fall spricht man von einer transmortalen Vollmacht, im z...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 343 Ausländische Erbscheine sind nach § 108 FamFG grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Sie stellen aber regelmäßig keine ausreichenden Erbnachweise im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO dar.[260] Rz. 344 Deutsch-türkisches Nachlassabkommen von 1929: § 17 des Abkommens regelt die Anerkennung von Zeugnissen über erbrechtlich...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 3. Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Rz. 107 Nach § 27 Abs. 1 FamFG sollen die Beteiligten an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. § 27 Abs. 2 FamFG bestimmt, dass die Angaben der Beteiligten in Anlehnung an § 138 Abs. 1 ZPO umfassend und wahrheitsgemäß sein müssen. Sie sollen durch ihren Vortrag und durch die Angabe von Beweismitteln dem Gericht helfen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln.[78] Rz. 108 Im ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Primärer Unrichtigkeitsnachweis: Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 11 Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs kann bei der Erbfolge nur durch solche Urkunden geführt werden, die in § 35 GBO genannt sind. Die Erbfolge ist vorrangig mittels Erbscheins nachzuweisen, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa in 80 bis 85 % der Fälle eintritt – ist der Erbschein der einzig mögliche Unrichtigkeitsnachweis. Der Erbschei...mehr

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§ 29 Die Klage des durch Sc... / VIII. Klage des Vertragserben gegen den Beschenkten

Rz. 107 Im Rahmen einer objektiven Klagehäufung kann der pflichtteilsberechtigte Erbe im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO den Auskunfts- und ggf. auch Wertermittlungsanspruch (nach § 2287 BGB i.V.m. § 242 BGB), hierzu vgl. Rdn 105, und den Herausgabeanspruch (nach §§ 2287, 812 ff. BGB) geltend machen. Rz. 108 Formulierungsbeispiel: Klage des Vertragserben gegen Beschenkte...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 5. Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen

Rz. 188 Formulierungsbeispiel: Auskunftsklage gegen Hausgenossen An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagte – wegen Auskunft und eidesstattlicher Versicherung Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folgt für Recht zu erkennen:mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / I. Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments

Rz. 147 Formulierungsbeispiel: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach Beiseiteschaffen eines gemeinschaftlichen Testaments An das Landgericht – Zivilkammer – Klage der Frau (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt (…) gegen Herrn (…) – Beklagter – wegen: Feststellung des Erbrechts In Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen den Beklagten und bitte um Anberaumung e...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Umstrittene Bestimmung der internationalen Zuständigkeit

Rz. 271 Zwar enthält die Erbrechtsverordnung in den Art. 4 ff. Regelungen zur internationalen Zuständigkeit. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstritten,[209] ob sich die internationale Zuständig für das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Erbscheins weiterhin nach den §§ 105, 343 FamFG richtet[210] oder ob nunmehr allein die...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / bb) Voreintragung des Antragstellers im Grundbuch

Rz. 275 Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlichen Urkun...mehr

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zerb 9/2018, Unzuständigkei... / Leitsatz

Auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem Mitgliedsstaat hatte, steht Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 der Zuständigkeit eines Gerichts zur Erteilung eines nationalen Nachlasszeugnisses nicht entgegen, sofern Nachlassvermögen im das Zeugnis ausstellenden Mitgliedsstaat vorhanden ist oder der Erblassers...mehr

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FF 9/2018, Das Gesetz zur E... / III. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen

Die Vorschrift des § 167 Abs. 1 S. 1 FamFG verweist auf § 312 Nr. 1 und 2 FamFG. Damit finden die §§ 312 ff. FamFG (grundsätzlich) Anwendung.[13] Ausgeschlossen ist die Vorschrift des § 317 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 2 FamFG,[14] wonach ein Verfahrensbeistand im Rahmen seiner Berufsausübung nur dann zum Verfahrensbeistand bestellt werden soll, wenn keine andere geeig...mehr

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zerb 9/2018, Internationale... / 2. Rechtslage seit 2015

Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 ist vorrangig die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar. Diese enthält u. a. auch Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit. Art. 4 EuErbVO regelt die allgemeine Zuständigkeit wie folgt: "Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Ze...mehr

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zerb 9/2018, Internationale... / V. Kritik und Stellungnahme

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überzeugt nicht;[13] vor allem aber erscheint das Ergebnis wenig sachgerecht. Im Ausgangsfall Oberle hat das Urteil zur Folge, dass ein französisches Gericht einen deutschen Erbschein erteilen muss. Wie soll das funktionieren?mehr

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zerb 9/2018, Unzuständigkei... / Sachverhalt

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlassze...mehr

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zerb 9/2018, Unzuständigkei... / Aus den Gründen

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die vorsieht, dass, auch wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in diesem Mitgliedstaat hatte, dessen Geri...mehr

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FF 9/2018, Kindesunterhalt ... / 3 Anmerkung

1. Ausgangslage Die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 4.4.2018 befasst sich mit zwei wichtigen Themen. Hauptthema ist die Frage, ob ein Kind während eines freiwilligen sozialen Jahres einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat. Weiter hat das OLG zur Möglichkeit des Fortfalls der gesteigerten Erwerbsobliegenheit des nicht betreuenden Elternteils gegenüber einem minderjä...mehr