Fachbeiträge & Kommentare zu Aufwendungen

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / III. Kostenfestsetzung

Rz. 32 Für die Kostenfestsetzung sind die §§ 103–107 ZPO entsprechend anzuwenden, § 85 FamFG. a) Welche Kosten sind erstattungsfähig? Kosten, "die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren", z.B. Fahrtkosten, Anwaltsgebühren, Kopiekosten etc. b) Verfahren, § 104 ZPO Beteiligter A reicht Kostenrechnung ein; Beteiligtem B wird rechtliches Gehör gewährt; ...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / III. Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 18 Hier gilt der Wert des reinen Nachlasses, § 40 GNotKG. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Erbfall. Wertveränderungen bleiben unberücksichtigt.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Terminsgebühr

Rz. 31 Neben der Verfahrensgebühr kann auch im Nachlassverfahren eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 nach VV 3104 RVG entstehen, wenn z.B. eine Beweisaufnahme stattfindet oder die Angelegenheit mit den Beteiligten in mündlicher Verhandlung erörtert wird.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / IV. Gebühren im Rechtsmittelverfahren

Rz. 33 Für die Beschwerdeverfahren in Nachlasssachen beträgt die Verfahrensgebühr 1,6 und die Terminsgebühr 1,2, vgl. VV Vorbem. 3.2.1. Nr. 2 lit. b RVG.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 1. Grundsatz

Rz. 13 Nach § 40 GNotKG ist maßgebend der Wert des Reinnachlasses, d.h. Verbindlichkeiten (auch Vermächtnisse und Pflichtteile[3]) sind in Abzug zu bringen. Auch die Beerdigungskosten sind als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VI. Festsetzung des Geschäftswertes

Rz. 21 Das Gericht setzt den Geschäftswert durch Beschluss gebührenfrei fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt oder es sonst angemessen erscheint, § 79 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Gegen die Wertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, § 83 GNotKG.mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / A. Übersicht: "Kostenrechtliche Beziehungen im Nachlassverfahren"

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / II. Übersicht: Gebührentatbestände im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 3 Amtliche Verwahrung: Für die amtliche Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen wird bei der Annahme eine Festgebühr von 75 EUR erhoben, KV 12100 GNotKG. Anfechtung eines Erbvertrags oder eines Testaments: Die Entgegennahme der Anfechtungserklärung löst eine Festgebühr von 15 EUR aus, KV 12410 GNotKG. Anzeige des Erbschaftskaufs: Die Anzeige, § 2384 BGB, löst eine Festg...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 13. Kosten und Gebühren

Rz. 68 Das ENZ wurde gebührenrechtlich dem Erbschein gleichgestellt. Rz. 69 Für das Verfahren auf Ausstellung eines ENZ fällt eine 1,0-Gebühr nach KV 12210 Abs. 1 GNotKG, Tabelle B, an. Es handelt sich um eine Pauschalgebühr, mit der sämtliche Tätigkeiten des Nachlassgerichts abgedeckt sind, darunter auch die erstmalige Ausstellung einer oder mehrerer beglaubigter Abschriften...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 4. Erbschein für bestimmte Zwecke

Rz. 16 § 107 Abs. 3 KostO sah eine beschränkte Bewertung für Erbscheine vor, bei denen glaubhaft gemacht wird, dass sie nur zur Verfügung über Grundstücke oder im Grundbuch eingetragene Rechte oder zur Grundbuchberichtigung benötigt werden. Der Wert bestimmte sich dann nach dem Wert des Grundstücks bzw. des eingetragenen Rechts. Diese gebührenrechtliche Privilegierung ist mi...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / E. Gebühren des Rechtsanwalts in Nachlasssachen

Rz. 29 Im Erbscheinsverfahren, wie auch in den übrigen nachlassgerichtlichen Verfahren, z.B. bei Ausschlagung der Erbschaft, der Eröffnung letztwilliger Verfügungen, der notariellen Nachlassauseinandersetzung nach §§ 363 ff. FamFG etc., erhält der Anwalt dieselben Gebühren wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG: I. Verfahrens...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / 3. Gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 15 Bei Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 352c FamFG ist der Wert der im Inland befindlichen Gegenstände maßgeblich, § 40 Abs. 3 GNotKG. Dabei kann kein Schuldenabzug vorgenommen werden. § 40 Abs. 3 GNotKG lautet: (3) Erstrecken sich die Wirkungen eines Erbscheins nur auf einen Teil des Nachlasses, bleiben diejenigen Gegenstände, die von der Erb...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / I. Verfahrensgebühr

Rz. 30 Die Verfahrensgebühr entsteht grundsätzlich in Höhe von 1,3 nach VV 3100 RVG. Soweit in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt oder eine Entscheidung entgegengenommen wird, beträgt die Gebühr nach VV 3101 RVG lediglich 0,8. Demnach würde für die bloße Beantragung eines Erbscheins die reduzierte Verfahrensgebühr anfallen. Ist mit dem E...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / IV. Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 19 Der Geschäftswert beträgt in einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden, § 40 Abs. 5 GNotKG. Mit KV 12413 GNotKG wurde für das Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testament...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / V. Berechnungsgrundlagen

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§ 8 Erbscheinsverfahren / V. Kosten bei Einziehung und Kraftloserklärung

Rz. 90 Gemäß KV 12215 GNotKG wird für die Einziehung eine ½ Gebühr erhoben. Der Geschäftswert bemisst sich nach dem reinen Wert des Nachlasses, § 40 GNotKG, d.h. nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten. Gebührenermäßigungen sind für Miterben, beim gegenständlich beschränkten Erbschein und für den Fall, dass der Erbschein nur zur Verfügung über ein Grundstück gebraucht wird,...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / V. Vergütungsfestsetzungsantrag

Rz. 34 Eine Vergütungsfestsetzung ist auch in den Nachlassverfahren nach § 11 RVG möglich. Muster 17.2: Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG Muster 17.2: Vergütungsfestsetzungsantrag gemäß § 11 RVG An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Ich beantrage die Vergütungsfestsetzung gemäß...mehr

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§ 6 Ausschlagung der Erbschaft / G. Kosten

Rz. 36 Das Gericht erhebt für die Aufnahme einer Ausschlagungserklärung die Beurkundungsgebühr nach KV 21201 Nr. 7 GNotKG in Höhe von 0,5 aus Tabelle B und mindestens 30 EUR (KV Vorbem. 1 Abs. 2 GNotKG). Diese Gebühr wird auch für die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung oder der Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist erhoben. Ist der Nachlass überschuldet,...mehr

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§ 17 Gebühren und Kosten im... / VII. Übersicht: Gegenstandswerte im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 22 Der Geschäftswert im Erbscheinsverfahren [4] bemisst sich nach dem reinen Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden abgezogen, § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG. Rz. 23 Bei der Vertretung eines Miterben im Erbscheinerteilungsverfahren bestimmt sich der Gegenstandswert, der für die Berechnung der Vergütung des Rechtsanwalts zugrunde...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / aa) Erbscheinsverfahren; Formulierungsbeispiel

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Möglichkeit der gegenständlichen Beschränkung

Rz. 86 Auch im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses besteht die Möglichkeit, den Antrag auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken, § 2368 S. 2 BGB, § 352c FamFG. Die Beschränkung des Antrags ist auch bei "Eigenrechtstestamentsvollstreckerzeugnissen“ möglich. Hinterlässt z.B. ein Deutscher Erblasser Nachlassgegenstände im Ausland, kann...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / IV. Festsetzung der Vergütung

Rz. 26 Was die Vergütung des Nachlasspflegers anbelangt, finden die Vorschriften über die Vergütung des Vormunds und Ersatz seiner Auslagen über die Verweisung des § 1915 BGB entsprechende Anwendung.[26] Damit sind die §§ 1–3 VBVG (Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz) anwendbar. Beruflich tätige Betreuer finden die Rechtsgrundlagen für ihren Anspruch auf Vergütung (und A...mehr

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§ 10 Nachlassverwaltung / III. Voraussetzung für die Anordnung

Rz. 7 Voraussetzung für die Anordnung ist eine Nachlassmasse, die die Kosten des Verfahrens deckt, § 1982 BGB. Folgende Kosten sind zu berücksichtigen:mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 1. Kostenvorschusspflicht

Rz. 95 Kostenvorschüsse sollen in Nachlasssachen nur dann gefordert werden, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn die Mittellosigkeit des Kostenschuldners z.B. aus einem anderen Verfahren bekannt ist oder wenn ungewöhnlich hohe Kosten anfallen. Rz. 96 Muster 1.21: Beschwerde gegen die Anordnung der V...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 2. Kostenschuldner

Rz. 56 Kostenschuldner ist der Antragsteller, § 22Abs. 1 GNotKG; daneben haften auch die Erben für die Kosten, § 27 GNotKG, § 2206 BGB.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 10 Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag zum Zweck der Zwangsvollstreckung Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des _________________________ an. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung eines Er...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / c) Muster: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss

Rz. 103 Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss Muster 8.35: Beschwerde gegen einen Feststellungsbeschluss An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Beschwerdeschrift Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________, zuletzt wohn...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 3. Besondere Einsichtsrechte

Rz. 45 Was die Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen anbelangt, enthält § 357 FamFG eine Sonderregelung: § 357 FamFG Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses (1) Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, ist berechtigt, eine eröffnete Verfügung von Todes wegen einzusehen. (2) Wer ein rechtli...mehr

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§ 15 Nachlassinsolvenz / B. Muster: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 3 Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 15.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens An das Amtsgericht _________________________ – Insolvenzabteilung – Nachlasssache der Frau _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________ hier: Antrag auf Eröffnung des Nachlassi...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / e) Muster: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde

Rz. 97 Muster 8.34: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde Muster 8.34: Schriftsatz als Reaktion auf eine Beschwerde An das[53] Oberlandesgericht _________________________ Az. _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, beantrage ich namens und im Auftrag des Beteiligten zu 2:mehr

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Substanzmissbrauch im betri... / 1 Einstieg in das Thema Substanzmissbrauch

Polytoxikomanie (= gleichzeitiger Konsum verschiedener psychotrop wirkender Substanzen in einem Zeitraum von mind. 6 Monaten) ist weit verbreitet und kann die Arbeitssicherheit gefährden. Das Konsumverhalten hat sich massiv gewandelt. Noch vor etwa 30 Jahren hatte es den Anschein, dass Drogenkonsumenten überwiegend Personen sind, die in ihrem Leben andere Normen und Ziele ve...mehr

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Vorsteuerabzug bei ursprüng... / 12. Warenwirtschaftssystem und Kundennummer bei Warengroßhändlern (Großunternehmen)

Die Praxis zeigt, dass Warengroßhändler für Kioskbedarf über ein für Manipulationen wenig anfälliges Warenwirtschaftssystem verfügen. Dort wird jeder Kunde mit Namen und Anschrift und Kundennummer vor der ersten Bestellung erfasst. Die Bestellannahme erfolgt edv-gestützt. Die Abwicklung des Verkaufs beginnt mit der Erstellung des Lieferscheins und der Kommissionierung der War...mehr

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§ 5 Amtliche Erbenermittlung

Rz. 1 Nach § 342 Abs. 1 Nr. 4 FamFG handelt es sich bei Verfahren, die die Ermittlung der Erben betreffen, um Nachlasssachen. Art. 37 Abs. 1 des bayerischen AGGVG bestimmt, dass das Nachlassgericht die Erben von Amts wegen zu ermitteln hat. Das OLG München sieht darin nur ein Verfahren mit vorbereitendem Charakter.[1] Ob diesen Verfahren lediglich eine vorbereitende Funktion...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Gebühren

Rz. 55 Nach § 40 GNotKG, KV Vorbem. 1.2.2, KV 12210 GNotKG gelten die Vorschriften über den Erbschein für das erste Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers entsprechend, d.h. für die Erteilung wird eine volle Gebühr erhoben, KV 12210 GNotKG; für jedes weitere Zeugnis wird ein Viertel der vollen Gebühr erhoben.mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Geschäftswert

Rz. 57 Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 40 Abs. 5 GNotKG. In einem Verfahren, das ein Zeugnis über die Ernennung eines Testamentsvollstreckers betrifft, beträgt der Geschäftswert 20 % des Nachlasswerts im Zeitpunkt des Erbfalls, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster für eine behauptete Rechtsbeeinträchtigung

Rz. 113 Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Muster 8.37: Behauptete Rechtsbeeinträchtigung Der Erbschein hätte _________________________ nicht erteilt werden dürfen, da mein Mandant aufgrund gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Das Testament vom _________________________ ist unwirksam, weil _________________________. Rz. 114 Wer geltend mach...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / d) Muster: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht

Rz. 96 Muster 8.33: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht Muster 8.33: Beschwerde wegen Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht An das[52] Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ In der Nachlasssache _________________________, verstorben am _________________________, Az. _________________________, lege ich hiermit namens und im Auftrag m...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Funktion

Rz. 1 Gemäß § 2353 BGB stellt der Erbschein ein Zeugnis des Nachlassgerichts dar, das bekundet, wer Erbe ist und welchen Verfügungsbeschränkungen dieser unterliegt. Der Erbschein bezeugt als amtliche Bescheinigung folgende Punkte:mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 9. Rücknahme der Beschwerde

Rz. 121 Eine Rücknahme der Beschwerde ist jederzeit möglich. Nimmt im Erbscheinsverfahren ein Beteiligter die von ihm eingelegte (weitere) Beschwerde zurück, so hat er in der Regel auch die außergerichtlichen Kosten eines Beschwerdegegners zu erstatten, § 84 FamFG. Von einer Anordnung der Kostenerstattung kann jedoch nach den Umständen des Einzelfalls aus Billigkeitsgründen ...mehr

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§ 16 Teilungsverfahren / A. Allgemeines

Rz. 1 Als eine Möglichkeit der "Mediation" sieht § 363 FamFG vor, dass der nach § 344 Abs. 4a FamFG zuständige Notar die Erbauseinandersetzung vermitteln kann.[1] Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare zum 1.9.2013[2] wurde die Zuständigkeit für dieses Verfahren ohne sonstige verfahrensrechtliche Änd...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / V. Zuständigkeitsverstöße

Rz. 18 Die Zuständigkeit[22] wird jeweils von Amts wegen geprüft. Erkennt ein Gericht, dass es sachlich oder örtlich nicht zuständig ist, hat es sich, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, durch Beschluss für unzuständig zu erklären und die Sache an das zuständige Gericht zu verweisen, § 3 Abs. 1 FamFG. Die Verweisung erfolgt von Amts wegen, eines Verweisungsant...mehr

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§ 16 Teilungsverfahren / II. Muster: Auseinandersetzungsplan

Rz. 15 Muster 16.3: Auseinandersetzungsplan Muster 16.3: Auseinandersetzungsplan A. Erbfolge Am _________________________ ist der _________________________ in _________________________ verstorben. Er wurde aufgrund Gesetzes beerbt von seiner Witwe _________________________ zu ½, seiner Tochter _________________________ zu ¼ und seinem Sohn _________________________ zu ¼. B. Teilun...mehr

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§ 11 Aufgebotsverfahren / D. Muster: Aufgebotsbeschluss

Rz. 6 Muster 11.2: Aufgebotsbeschluss Muster 11.2: Aufgebotsbeschluss Das Amtsgericht[7] – Nachlassgericht/Zivilgericht – _________________________ erlässt in der Aufgebotssache _________________________, geb. am _________________________, gestorben am _________________________, zuletzt wohnhaft _________________________, an der beteiligt sind: 1. _________________________ 2. ____...mehr

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§ 13 Bestimmung einer Inventarfrist

Rz. 1 Nach § 1994 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist zur Errichtung des Inventars zu bestimmen. Der Antragsteller hat dabei seine Forderung glaubhaft zu machen, § 1994 Abs. 2 BGB. Nach § 31 FamFG kann vom Gericht dazu auch eine Versicherung an Eides statt zugelassen werden.[1] Rz. 2 Muster 13.1: Antrag des Nachlassgläub...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 9. Änderung und Widerruf

Rz. 56 Ein unrichtiges ENZ hat das Gericht auf Antrag zu ändern oder zu widerrufen, § 38 IntErbRVG. Der Widerruf kann auch von Amts wegen erfolgen. In jedem Fall muss das Gericht dabei auch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Diese Regelung entspricht dem § 353 Abs. 1 S. 2 FamFG. Anders als im Erbscheinsverfahren ist für das ENZ keine Einziehung oder Kraftloserklärun...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / V. Erbschein über mehrere Erbfälle (Sammelerbschein)

Rz. 46 Verstirbt der Erbe B des Erblassers A nach Erbschaftsannahme seinerseits, so muss dessen Erbe C für beide Erbfälle einen Erbschein beantragen, wenn er ein amtliches Zeugnis will, das ihn als Berechtigten hinsichtlich beider Vermögensmassen ausweist. Diese beiden Erbscheine können äußerlich in einer Urkunde zusammengefasst werden (sog. Sammelerbschein). Was die Erteilu...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / IV. "Beschwerdeerwiderung"

Rz. 127 Hat der Gegner des Mandanten Rechtsmittel eingelegt, so empfiehlt sich trotz der Amtsermittlungspflicht, die auch für das Beschwerdegericht gilt, eine Stellungnahme, in der auf tatsächliche und/oder rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen wird. Rz. 128 Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Beschwerde Muster 8.41: Schriftsatz als Stellungnahme zu einer Besc...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / I. Beteiligtenbegriff

Rz. 27 Von zentraler Bedeutung für das Verfahren ist der Beteiligtenbegriff. Anders als im Zivilprozess stehen sich nicht zwei oder mehrere Parteien gegenüber; im FamFG-Verfahren können eine Vielzahl von Personen beteiligt sein, deren Interessen nicht notwendig unterschiedlich sein müssen. Derjenige, der Beteiligter ist, genießt verfahrensrechtliche Privilegien. So hat er An...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / C. Sonstige Beschlüsse in Verfahren im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung

Rz. 58 Muster 9.16: Außerkraftsetzung einer letztwilligen Anordnung Muster 9.16: Außerkraftsetzung einer letztwilligen Anordnung Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Az: VI _________________________ Folgende Anordnung, die die Erblasserin für die Verwaltung des Nachlasses im notariellen Testament vom _________________________ getroffen hat, wird au...mehr

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§ 4 Eröffnung letztwilliger... / IV. Muster: Anordnung der Wegnahme des Testaments

Rz. 12 Muster 4.4: Anordnung der Wegnahme des Testaments Muster 4.4: Anordnung der Wegnahme des Testaments VI _________________________ Beschluss In der Nachlasssache _________________________ wird angeordnet, dass der Gerichtsvollzieher dem Beteiligten _________________________ das Testament des Erblassers vom _________________________ wegnimmt und dem Nachlassgericht _________...mehr