Fachbeiträge & Kommentare zu Außenprüfung

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
§ 25f UStG – Auswirkungen b... / III. Sichtweise der Finanzverwaltung

Orientierung an d. Verwaltungsanweisung empfohlen: Der durch das BMF-Schr. v. 15.6.2022[52] neu eingeführte Abschnitt 25f UStAE soll die zum Teil unbestimmten Regelungen des Gesetzes konkretisieren und die Anwendung der Vorschrift in der Praxis erleichtern. Unternehmer mit entsprechenden Sachverhalten sollten sich an der Verwaltungsanweisung orientieren, um durch Beachtung d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Compliance: Cloud Computing... / 4.2.9.3 Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen

Nach § 8 Nr. 1d und e GewStG ist ein Viertel der Summe aus Miet-, Pachtzinsen und Leasingraten für die Benutzung von beweglichen bzw. unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, zu 20 % bzw. zu 50 % hinzuzurechnen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 EUR übersteigt[1]. Es stellt sich daher die Frage, bei welchen Vertragstype...mehr

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§ 25f UStG – Auswirkungen b... / 2. Mögliche Einzelmaßnahmen

Jedes Unternehmen muss für sich ermitteln, welche Maßnahmen geeignet sind, um die Einbindung in Umsatzsteuerbetrug zu verhindern. Dabei sind die Größe, Organisation und das Ausmaß der Einbindung in internationale Lieferketten ebenso zu berücksichtigen wie Besonderheiten der jeweiligen Branche. Es muss aber daran erinnert werden, dass Umsatzsteuerbetrug auch in reinen Inlands...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Leitsatz Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Normenkette § 110 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 2 ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Betriebsprüfung

Zusammenfassung Begriff Rund 13,1 Mrd. EUR an Mehrsteuern haben 12.895 Betriebsprüfer dem Bund und den Ländern im Jahr 2021 eingebracht. Dabei wird alljährlich nur ein Bruchteil der mehr als 8,4 Mio. registrierten Betriebe – in 2021 waren es 150.440 Unternehmen – von Prüfern "heimgesucht".[1] Nicht nur Betriebe müssen sich auf Prüfungen einrichten, auch Privatpersonen drohen ...mehr

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Betriebsprüfung / 1.2 Formen der Betriebsprüfung

Bei der Betriebsprüfung sind verschiedene Formen zu unterscheiden, die zugleich deutlich machen, welche Steuerpflichtigen mit einer Prüfung rechnen müssen. Allen ist jedoch gemeinsam, dass die Betriebsprüfung regelmäßig unabhängig davon zulässig ist, ob die Steuer festgesetzt ist, ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt, ein Steuerbescheid vorläufig ergangen ist oder u...mehr

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Betriebsprüfung / 9 Konsequenzen der Betriebsprüfung

Das Finanzamt wertet den Prüfungsbericht aus und erlässt danach entweder einen erstmaligen oder – Abweichungen von dem bisherigen Steuerbescheid unterstellt – geänderten Steuerbescheid. Letzteres ist regelmäßig ohne Anwendung der Korrekturvorschriften der AO möglich, weil die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO stehen. Ist aufgrund einer Betriebs...mehr

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Betriebsprüfung / 3 Umfang der Betriebsprüfung

Beim Umfang der Betriebsprüfung ist zwischen dem sachlichen und dem zeitlichen Umfang zu unterscheiden. Der sachliche Umfang lässt sich allgemein aus § 194 Abs. 1 AO ableiten. Danach dient die Betriebsprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen. § 4 Abs. 1 BpO überlässt den Umfang der Prüfung dem Ermessen der Finanzverwaltung, die dementsprechen...mehr

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Betriebsprüfung / 1.1 Grundlagen

Unter einer Betriebs- oder Außenprüfung[1] ist eine Prüfung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu verstehen, die das Finanzamt nicht in der Behörde, sondern vor Ort beim Steuerpflichtigen durchführt. Zuständig für die Betriebsprüfung ist normalerweise das Finanzamt, das auch für die Besteuerung zuständig ist (§ 195 AO). Um "Reibungen" zu vermeiden, kann aber auch ein and...mehr

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Betriebsprüfung / 7.1 Mitwirkungspflichten

Der Prüfer hat die Betriebsprüfung zugunsten und zuungunsten des Geprüften durchzuführen. Damit der Betriebsprüfer seiner Tätigkeit nachgehen kann, muss der Geprüfte ihm einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung stellen (§ 200 Abs. 2 Satz 2 AO). Es muss sich dabei um einen beheizbaren Raum mit einem eingerichteten Arbeitsplatz handeln, der sich nicht in einem abgelegenen ...mehr

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Betriebsprüfung / 6 Zeitpunkt der Betriebsprüfung

Der Beginn der Betriebsprüfung wird durch die Prüfungsanordnung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt festgelegt. Der Beginn kann auch mündlich mitgeteilt werden, allerdings erst nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Erscheint der Betriebsprüfer, muss er sich ausweisen und das Datum sowie die Uhrzeit des Prüfungsbeginns dokumentieren (§ 198 AO). Dies ist wichtig, wei...mehr

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Betriebsprüfung / 7 Durchführung der Betriebsprüfung

7.1 Mitwirkungspflichten Der Prüfer hat die Betriebsprüfung zugunsten und zuungunsten des Geprüften durchzuführen. Damit der Betriebsprüfer seiner Tätigkeit nachgehen kann, muss der Geprüfte ihm einen angemessenen Arbeitsraum zur Verfügung stellen (§ 200 Abs. 2 Satz 2 AO). Es muss sich dabei um einen beheizbaren Raum mit einem eingerichteten Arbeitsplatz handeln, der sich nic...mehr

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Betriebsprüfung / 4 Prüfungsanordnung

Im Gegensatz zum Steuerfahnder steht der Betriebsprüfer nicht unangemeldet vor der Tür. Vielmehr wird sein Kommen durch eine Prüfungsanordnung angekündigt. Sie muss dem Steuerpflichtigen mindestens 2 Wochen – bei Großbetrieben 4 Wochen – vor Beginn der beabsichtigten Prüfung zugehen[1]; für eine auf eine laufende Betriebsprüfung folgende Anschlussprüfung müssen die genannten...mehr

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Betriebsprüfung / 2 Wann ist mit einer Betriebsprüfung zu rechnen?

Die Wahrscheinlichkeit, einer Betriebsprüfung unterworfen zu werden, hängt im Regelfall von der Betriebsgröße ab und ist für kleine Betriebe relativ gering. Anders als für frühere jahre veröffentlicht die Finanzverwatung jedoch keine Zahlen mehr dazu, in welchem durchschnittlichen Zeitabstand ein Unternehmen mit einer Prüfung rechnen muss. Im Jahr 2021 wurden 1,8 % aller inf...mehr

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Betriebsprüfung / 1.3 Besonderheiten bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern

Die Anordnung einer Betriebsprüfung bei Ehegatten bereitet in der Praxis immer wieder Probleme. Sollen zusammen veranlagte Ehegatten bzw. Lebenspartner geprüft werden, muss gegen jeden eine Prüfungsanordnung erlassen werden, allerdings können diese in einer Verfügung zusammengefasst werden.[1] Wird nur eine Verfügung erlassen, muss jeder Ehegatte bzw. Lebenspartner daraus er...mehr

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Betriebsprüfung / 5 Wo wird geprüft?

Der Ort, an dem die Außenprüfung durchgeführt wird, kann durch die Prüfungsanordnung oder durch einen gesonderten Verwaltungsakt bestimmt werden. Im Regelfall sind die Geschäftsräume als Prüfungsort vorgesehen. Sind diese ungeeignet, kann die Prüfung, jedoch nur mit Zustimmung des Betroffenen, auch in dessen Wohnräumen durchgeführt werden. Ist auch das nicht möglich, wird an...mehr

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Betriebsprüfung / 7.3 Was enthält der Prüfungsbericht?

Über das Ergebnis einer Betriebsprüfung ergeht ein schriftlicher Prüfungsbericht, in dem die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen hinsichtlich Sachverhalt und rechtlicher Beurteilung festgehalten werden (§ 202 Abs. 1 AO). Mit der Übersendung des Prüfungsberichts an den Geprüften gilt die Betriebsprüfung als abgeschlossen.[1] Löst sie keine Änderung der Best...mehr

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Betriebsprüfung / Zusammenfassung

Begriff Rund 13,1 Mrd. EUR an Mehrsteuern haben 12.895 Betriebsprüfer dem Bund und den Ländern im Jahr 2021 eingebracht. Dabei wird alljährlich nur ein Bruchteil der mehr als 8,4 Mio. registrierten Betriebe – in 2021 waren es 150.440 Unternehmen – von Prüfern "heimgesucht".[1] Nicht nur Betriebe müssen sich auf Prüfungen einrichten, auch Privatpersonen drohen "zeitnahe Betri...mehr

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Betriebsprüfung / 1.4 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Komplizierter ist die Prüfungssituation bei Personengesellschaften. Hier ist wie folgt zu unterscheiden: Wird eine Personenhandelsgesellschaft – insbesondere eine OHG oder KG – geprüft, ist die Prüfungsanordnung an die Gesellschaft als Prüfungssubjekt zu richten. Das Finanzamt stützt die Prüfungsanordnung regelmäßig auf § 193 Abs. 1 AO. Die Betriebsprüfung umfasst die Betrieb...mehr

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Betriebsprüfung / 7.2 Bedeutung der Schlussbesprechung

Unter der Voraussetzung, dass die Betriebsprüfung zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt und der Steuerpflichtige nicht darauf verzichtet, ist nach § 201 Abs. 1 AO über das Ergebnis der Prüfung eine Schlussbesprechung abzuhalten. Dies gilt nicht im Fall einer abgekürzten Betriebsprüfung (§ 203 Abs. 2 AO). Ziel der Schlussbesprechung ist es, strittige Sachverhalte,...mehr

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Betriebsprüfung / 1 Wer kann geprüft werden?

1.1 Grundlagen Unter einer Betriebs- oder Außenprüfung[1] ist eine Prüfung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu verstehen, die das Finanzamt nicht in der Behörde, sondern vor Ort beim Steuerpflichtigen durchführt. Zuständig für die Betriebsprüfung ist normalerweise das Finanzamt, das auch für die Besteuerung zuständig ist (§ 195 AO). Um "Reibungen" zu vermeiden, kann abe...mehr

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Betriebsprüfung / 8 Verbindliche Zusage

Bei der Schlussbesprechung wird häufig versucht, eine Einigung zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigen über strittige Sachverhalte zu erzielen, um ein anschließendes Rechtsbehelfsverfahren zu vermeiden. Betrifft ein solcher "Deal" einen in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt mit Wirkung für die Zukunft, z. B. ein Dauerschuldverhältnis, dann ist er für alle Beteilig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.2 "Anlässlich" einer Außenprüfung festgestellte Verhältnisse anderer Personen

Rz. 44 Das Merkmal "anlässlich" verlangt neben einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Außenprüfung und der Feststellung steuerrelevanter Verhältnisse Dritter auch einen sachlichen Zusammenhang in der Art, dass bei einer konkreten und im Aufgabenbereich des Prüfers liegenden Tätigkeit ein Anlass auftaucht, der den Prüfer veranlasst, solche Feststellungen zu treffen.[1] Hi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Zweck und Umfang der Außenprüfung (Abs. 1)

2.1 Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Abs. 1 S. 1) Rz. 5 Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt. Rz. 6 In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältniss...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 194 Sachlicher Umfang einer Außenprüfung

1 Allgemeines 1.1 Inhalt der Vorschrift Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift regelt § 194 AO nicht lediglich den "sachlichen", sondern auch den persönlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung[1] sowie die nicht den Umfang der Außenprüfung betreffende Auswertung der Prüfungsfeststellungen gegenüber Dritten. Abs. 1 enthält sowohl Regelungen zum persönlichen als auch zum sachlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.1 Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen (Abs. 1 S. 1)

Rz. 5 Nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Dadurch wird der Zweck der Außenprüfung in objektiver und subjektiver Hinsicht abgegrenzt. Rz. 6 In sachlicher Hinsicht dient die Außenprüfung der Ermittlung der "steuerlichen Verhältnisse". Darunter sind die von dem Außenprüfer nach § 199 Abs. 1 AO zu prüfenden "tat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.2 Eine oder mehrere Steuerarten

Rz. 10 Bei der Prüfung von Stpfl., die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder die freiberuflich tätig sind [1], wird die Außenprüfung normalerweise alle laufend veranlagten Steuern umfassen, die mit der jeweiligen Tätigkeit zusammenhängen. Dies sind insbesondere die ESt bzw. KSt, die USt, bei Gewerbetreibenden auch die GewSt.[2] Die Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerschuldners bei Steuerabzugsverpflichtung (Abs. 1 S. 4)

Rz. 32 § 194 Abs. 1 S. 4 AO erweitert den persönlichen Umfang der Außenprüfung auf Personen, für deren Rechnung der geprüfte Stpfl. Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzuführen hatte. Eine solche Verpflichtung sieht das Gesetz insbesondere für die LSt[1], die KapESt[2], die Bauabzugsteuer[3], die auf Einkünfte i. S. des § 50a Abs. 1 EStG entfallende ESt be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 S. 1 weist die Zuständigkeit für die Außenprüfung den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden zu und nimmt damit auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16–29 AO Bezug, die hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ihrerseits auf die Vorschriften des FVG verweisen. Aus § 17 Abs. 2 FVG ergibt sich die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Außenprüfun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Beauftragung einer anderen Finanzbehörde (Satz 2)

Rz. 9 Nach § 195 S. 2 AO kann die an sich zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung beauftragen. Die Erteilung eines Prüfungsauftrags ist nicht mit einer Zuständigkeitsverlagerung auf die beauftragte Finanzbehörde verbunden, sondern bedeutet lediglich, dass die an sich zuständige Finanzbehörde ihre Zuständigkeit für eine bestimmte Prüfung nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt der Vorschrift

Rz. 1 Entgegen seiner Überschrift regelt § 194 AO nicht lediglich den "sachlichen", sondern auch den persönlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung[1] sowie die nicht den Umfang der Außenprüfung betreffende Auswertung der Prüfungsfeststellungen gegenüber Dritten. Abs. 1 enthält sowohl Regelungen zum persönlichen als auch zum sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2 Originäre Zuständigkeit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden (Satz 1)

Rz. 4 Die in S. 1 getroffene Regelung, dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden, hat lediglich klarstellende Bedeutung. Da Außenprüfungen Teil des Besteuerungsverfahrens sind[1], würde sich die Zuständigkeit dafür auch ohne ausdrückliche Anordnung nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.3 Ein oder mehrere Besteuerungszeiträume

Rz. 14 Zum zeitlichen Umfang der Außenprüfung bestimmt § 194 Abs. 1 S. 2 AO lediglich, dass die Prüfung einen oder mehrere Besteuerungszeiträume erfassen kann. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt die Finanzverwaltung den zeitlichen Rahmen der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen. Eine Grenze bildet allerdings der Ablauf der Festsetzungsfrist. Es ist unzulässig, einen Zeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.4 Bestimmte Sachverhalte

Rz. 26 Nach § 194 Abs. 1 S. 2 AO kann sich die Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte beschränken. Damit ist gemeint, dass nicht der – durch Steuerart und/oder Besteuerungszeitraum bestimmte – Steueranspruch als Ganzes, sondern nur einzelne Besteuerungsgrundlagen oder -merkmale geprüft werden. Dabei kann es sich z. B. um eine einzelne Einkunftsart, eine bestimmte Einkunftsq...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Die Vorschriften des § 194 AO zum Umfang der Außenprüfung hängen insofern mit der in § 193 AO geregelten Zulässigkeit von Außenprüfungen zusammen, als sich die Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung nicht abstrakt, sondern nur im Hinblick auf ihren jeweiligen persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang beurteilen lässt.[1] Die Person des zu prüfenden Stpfl. und der sachl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.1 Verhältnisse anderer Personen

Rz. 43 Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. Werden anlässlich einer Außenprüfung Verhältnisse anderer als der in § 194 Abs. 1 AO genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung dieser Feststellungen insoweit zulässig, als ihre Kenntnis für die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5 Einbeziehung der steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter und Mitglieder sowie der Mitglieder der Überwachungsorgane in die Prüfung der Gesellschaft aus Zweckmäßigkeitsgründen (Abs. 2)

Rz. 37 Nach § 194 Abs. 2 AO können die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane über die in Abs. 1 geregelten Fälle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzuführende Außenprüfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmäßig ist. Bei den in Abs. 1 geregelten Fällen handelt es sich um die nach § 194 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 195 AO regelt die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung. S. 1 weist diese Aufgabe grundsätzlich den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden zu. S. 2 eröffnet diesen Finanzbehörden die Möglichkeit, andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung zu beauftragen. S. 3 regelt die Befugnisse, die der beauftragten Finanzbehörde zustehen. Unter Zuständigkeit ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3 Von der Prüfung einer Personengesellschaft umfasste steuerliche Verhältnisse der Gesellschafter (Abs. 1 S. 3)

Rz. 28 Nach § 194 Abs. 1 S. 3 AO umfasst die Außenprüfung einer Personengesellschaft die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die zu überprüfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Gesellschaft selbst Subjekt der Außenprüfung ist. So verhält es sich bei Mitunternehmerschaften i....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2.1 In Betracht kommende Kriterien

Rz. 9 Die Bestimmung des Prüfungsumfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht steht im Ermessen der Finanzbehörde. § 194 Abs. 1 S. 2 AO zählt die Gesichtspunkte auf, nach denen der Prüfungsumfang bestimmt bzw. eingegrenzt werden kann. Die Außenprüfung kann danach eine oder mehrere Steuerarten und einen oder mehrere Besteuerungszeiträume umfassen oder sich auf bestimmte Sach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 2.2 Bestimmung des Prüfungsumfangs (Abs. 1 S. 2)

2.2.1 In Betracht kommende Kriterien Rz. 9 Die Bestimmung des Prüfungsumfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht steht im Ermessen der Finanzbehörde. § 194 Abs. 1 S. 2 AO zählt die Gesichtspunkte auf, nach denen der Prüfungsumfang bestimmt bzw. eingegrenzt werden kann. Die Außenprüfung kann danach eine oder mehrere Steuerarten und einen oder mehrere Besteuerungszeiträume u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.3.2 Ermöglichung der Auswertung durch Kontrollmitteilungen

Rz. 48 Um die Auswertung zu ermöglichen, hat die für die Außenprüfung zuständige Finanzbehörde die für die Besteuerung der anderen Personen oder die Verfolgung der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen zuständigen Finanzbehörden über die insoweit getroffenen Feststellungen zu unterrichten. Dies geschieht durch sog. Kontrollmitteilungen.[1] Kontrollmaterial über Auslandsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 6.3.3 Rechtsschutz gegen Kontrollmitteilungen

Rz. 56 Die Fertigung von Kontrollmitteilungen stellt mangels Regelungscharakter keinen Verwaltungsakt, sondern ein schlicht hoheitliches Handeln dar, sodass Rechtsschutz dagegen durch eine allgemeine Leistungsklage gemäß § 40 Abs. 1, 1. Alt. FGO in Betracht kommt.[1] Eine solche vorbeugende Unterlassungsklage – die kein Vorverfahren voraussetzt – ist jedoch nur dann zulässig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4 Befugnisse der beauftragten Finanzbehörde (Satz 3)

Rz. 15 Nach § 195 S. 3 AO kann die beauftragte Finanzbehörde im Namen der zuständigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen i. S. d. §§ 204 bis 207 AO erteilen. Nach Vorstellung des Gesetzgebers soll durch § 195 S. 3 AO die Zulässigkeit der veranlagenden Betriebsprüfung auch für den Fall der Auftragsprüfung gesetzlich abgesichert werden.[1] A...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 3.1 Sachverhalte

Frau P. ist seit mehreren Jahren von Herrn P., der selbständiger Handwerker ist, geschieden. Sie führt für ihn jedoch die Bücher und erledigt sämtlichen Schriftverkehr. Bankvollmacht hat sie jedoch nicht. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung bei Herrn P. fordert dieser, da er von der Buchhaltung keine Ahnung hat, seine geschiedene Frau auf, dem Prüfer Auskünfte zu ertei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3... / 2.2 Abgabenangelegenheiten (Abs. 2)

Rz. 10 Der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO setzt ferner voraus, dass es sich bei der Streitigkeit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit über Abgabenangelegenheiten handelt. Während das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit die Entscheidungskompetenz zwischen den ordentlichen Gerichten bzw. der Arbeitsgerichtsbarkeit sowie den allgemeinen ...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 2.5 Vorlageverweigerungsrechte

Nach § 104 Abs. 1 AO kann, soweit die Auskunft verweigert werden darf, auch die Vorlage von Urkunden und Wertsachen verweigert werden. Dies gilt auch für die Erstattung eines Gutachtens.[1] Bei § 104 AO handelt es sich dabei um ein eigenständiges Recht, welches aber von seinem Inhalt und Umfang durch die §§ 101 bis 103 AO bestimmt wird.[2] Insofern gilt die Regelung auch nich...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 3.2 Lösungshinweise

Frau P. hat als geschiedene Frau entsprechend ihrer Angehörigeneigenschaft ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 AO. Sie ist auch nicht für Herrn P. auskunftspflichtig. Eine derartige Auskunftspflicht kann sich m. E. nur aus dem Gesetz, insbesondere den §§ 34, 35 AO, und nicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Ob Frau P. durch ihre Weigerung den Arbeitsvertrag verletzt, i...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 2.3 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse

Nach § 102 AO steht verschiedenen Berufsgruppen ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz von Berufsgeheimnissen zu. Die Regelung ist abschließend.[1] Sie gilt nicht, wenn der jeweilige Berufsangehörige in eigenen Steuersachen tätig ist.[2] Die Regelung ist Ausfluss des besonderen Vertrauensverhältnisses, das für diese Berufsgruppen besteht. Nach dem Wortlaut besteht auch i...mehr

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Auskunfts- und Vorlageverwe... / 1 Allgemeines und Adressaten der Norm

Grundsätzlich bestehen im steuerlichen Verwaltungsverfahren umfangreiche Mitwirkungs- und Vorlagepflichten. Geregelt sind diese vor allem in den §§ 90ff. AO und betreffen zunächst den Steuerpflichtigen, im Einzelfall aber auch Dritte. Diese Pflichten sind Ausfluss des staatlichen Interesses an einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuer.[1] Dieses staatliche Aufk...mehr