Fachbeiträge & Kommentare zu Außerordentliche Kündigung

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§ 1 Dienstliche und private... / IV. Außerordentliche Kündigung

Rz. 117 Auf Arbeitgeberseite ist bei einer unerlaubten Nutzung der vorhandenen Kommunikationseinrichtungen das Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfahrungsgemäß besonders groß. Wie bereits dargestellt, gilt der generelle Grundsatz, dass zunächst vorrangig eine Abmahnung auszusprechen ist. Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den Grundsätzen d...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / a) Exzessive Nutzung

Rz. 124 Unter einem Exzess versteht man eine das gewöhnliche Maß erheblich überschreitende Handlung. Dies gilt auch bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel. Nutzt ein Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Betriebsmittel, insbesondere den Internetzugang und/oder das E-Mail-Programm in einer Art und Weise, die das übliche Maß erheblich überschreitet, handelt er e...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / b) Sexuelle Inhalte

Rz. 127 Wird festgestellt, dass ein Arbeitnehmer Internetseiten mit pornografischen Inhalten aufgerufen hat, wird allein aus diesem Grunde die Sanktion der fristlosen Kündigung erwogen. Es wurde bereits an verschiedener Stelle darauf hingewiesen (siehe auch Rdn 96), dass unterschiedliche Moralvorstellungen für sich genommenen keinen Trennungsgrund darstellen. Ist die Privatn...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Grundsätze

Rz. 118 Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist das einseitige Gestaltungsrecht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis vorzeitig ohne Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist bzw. vor Ablauf einer ­vereinbarten Befristung zu beenden.[143] Die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung besteht ­insbesondere auch im unkündbar vereinbarten Arbeitsverhältnis. Das R...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / d) Downloads und Speichern von Daten, Websites, Sonstiges

Rz. 131 Lädt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit pornografisches Bildmaterial aus dem Internet, das er auf Datenträgern des Arbeitgebers speichert, oder nutzt er den Internetzugang zum Einrichten einer Website sexuellen Inhalts, rechtfertigt dies regelmäßig eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Die Rechtsprechung geht gerade bei dem Download und dem ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 2. Einzelfälle

Rz. 123 In der Rechtsprechung haben sich einige Fallkonstellationen[148] herausgebildet, in denen fristlose Kündigungen, auch ohne vorherige Abmahnung, rechtswirksam sind. Es handelt sich um folgende Einzelfälle: a) Exzessive Nutzung Rz. 124 Unter einem Exzess versteht man eine das gewöhnliche Maß erheblich überschreitende Handlung. Dies gilt auch bei der Nutzung moderner Komm...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 3. Privatnutzung

Rz. 136 Die Privatnutzung des PC/Laptops bedarf – insbesondere auch im Hinblick auf die Internet- und Intranetnutzung – der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen kann.[190] Auf die private Internetnutzung sind die zu Privattelefonaten entwickelten Grundsätze unter Beachtung einiger Besonderheiten nach verbrei...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 9. Strafanzeige

Rz. 154 Ruft der Arbeitnehmer über die Arbeitgebersysteme im Internet Seiten mit strafbaren Inhalten auf, lädt diese herunter oder nutzt sie auf andere Art und Weise, kann neben den möglichen arbeitsrechtlichen Sanktionen, insbesondere dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung (siehe hierzu Rdn 129 ff.), eine Strafanzeige erstattet werden. Liegen die Voraussetzungen für eine ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / e) Strafbare Seiten

Rz. 97 Kann einem Arbeitnehmer nachgewiesen werden, dass er im Internet strafbare Seiten aufgesucht hat, ist die Rechtsprechung eindeutig streng. Der Aufruf solcher Seiten rechtfertigt regelmäßig unmittelbar den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht mehr erforderlich. Dies betrifft zunächst den Straftatbestand des § 184 StGB. Strafba...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / V. Kündigung

Rz. 25 Grundsätzlich ist die Verweigerung der Herausgabe von Arbeitsmitteln nach fristloser Kündigung oder nach Ablauf der Kündigungsfrist auch im Falle eines Rechtsstreits über die Kündigung als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. Der Arbeitgeber kann etwa dringend auf die Geräte angewiesen sein, um sie an einen Nachfolger des gekündigten Arbeitnehmers zu übergeben...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 4. Kündigung

Rz. 85 Ob die Verwendung des Autotelefons zu privaten Zwecken vertragswidrig und damit kündigungsrelevant ist, hängt von den konkreten betrieblichen Umständen ab. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass private Telefonate, die unerlaubt über die betriebliche Fernsprechanlage auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, grundsätzlich sogar den Ausspruch einer frist...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 3. Verdachtskündigung

Rz. 112 Die Verdachtskündigung ist ein besonderes Institut des Arbeitsrechts.[137] Ihr liegt nicht eine bereits erwiesene strafbare Handlung oder erhebliche Vertragsverletzung des Arbeitnehmers zugrunde, sondern der bloße Verdacht, dass der Arbeitnehmer eine strafbare Handlung oder schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben könnte. Das notwendige Vertrauen des Arbeitgeb...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / c) Strafbare Seiten

Rz. 129 Ist das Surfverhalten strafrechtlich relevant, rechtfertigt dies bereits beim ersten Verstoß eine fristlose Kündigung dem Grunde nach.[180] Im strafbaren Bereich ist damit eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht erforderlich. Allenfalls in der Interessenabwägung kann sich im Einzelfall eine andere Beurteilung ergeben. Rz. 130 Welche Straftatbestände in Betracht komm...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / a) § 623 BGB: Beendigungskündigung des Arbeitsvertrages

Rz. 88 Die Beendigung des Arbeitsvertrages durch Kündigung gem. § 623 BGB ist einem konstitutiven Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB unterworfen.[53] Hiervon sind neben der Änderungskündigung auch die ordentliche und außerordentliche Kündigung erfasst,[54] unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer kündigt.[55] Rz. 89 Die elektronische Form ist ausdr...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / c) Rechtsfolgen des Formverstoßes, Klagefrist und Verwirkung

Rz. 96 Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Form des § 623 BGB hat gem. § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit der Kündigung zur Folge.[64] Eine Heilung ist nicht möglich. Die Kündigung muss unter Beachtung der anzuwendenden Kündigungsfristen sowie sonstiger rechtlicher Erfordernisse (z.B. Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG) wiederholt werden. Deshalb kann eine wiederholte außer...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / b) Vertragsverstoß trotz Einwilligung in die Privatnutzung

Rz. 81 Auch bei grundsätzlicher Einwilligung des Arbeitgebers in die Privatnutzung kann ein Arbeitsvertragsverstoß vorliegen, wenn nämlich der Arbeitnehmer entweder einen ausdrücklich vereinbarten Umfang der Privatnutzung überschreitet (z.B. verboten im außereuropäischen Ausland telefoniert und dadurch Roaminggebühren verursacht[67]), das Maß der (nicht vorab vereinbarten) N...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 1. Grundsätze

Rz. 105 Bei dem Missbrauch betrieblicher Kommunikationseinrichtungen handelt es sich um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers. Kündigungsschutzrechtlich handelt es sich damit um eine verhaltensbedingte Kündigung.[133] Die verhaltensbedingte Kündigung ist von der personenbedingten Kündigung abzugrenzen, bei der auf die fehlende Eignung oder Fähigkeit zur Erbringung der ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / d) Sexuelle Inhalte

Rz. 95 Das Internet verführt zahlreiche Arbeitnehmer zum Besuch pornographischer Seiten. In den Fällen, in denen dies vom Arbeitgeber festgestellt wird, besteht regelmäßig der Wunsch, unmittelbar fristlos zu kündigen. Zunächst muss auch in diesen Konstellationen festgestellt werden, ob der Arbeitgeber jegliche private Nutzung ausgeschlossen hat, ob er die private Nutzung gru...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / 1. Einzelfälle

Rz. 51 Ein interessanter Rechtsstreit wurde vor einiger Zeit vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf[74] verhandelt. Eine Auszubildende postete auf ihrer Facebook-Seite den Satz "Ab zum Arzt und dann Koffer packen". Nach ihrer Krankmeldung machte sie Urlaub auf Mallorca und stellte später ihre Urlaubsbilder ins Netz. Der Arbeitgeber kündigte das Ausbildungsverhältnis fristlos mit ...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / b) § 22 Abs. 3 BBiG: Kündigung des Berufsausbildungsvertrags

Rz. 121 Jede Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses muss gem. § 22 Abs. 3 BBiG schriftlich erfolgen. Dies gilt sowohl für eine Probezeitkündigung nach § 22 Abs. 1 BBiG als auch für die außerordentliche Kündigung durch den Ausbildenden nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG sowie für die ordentliche Kündigung durch den Auszubildenden gem. § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG. Die außerordentlic...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / I. Einleitung

Rz. 65 Missbraucht der Arbeitnehmer die ihm zur Verfügung gestellten Kommunikationseinrichtungen so ist hierin regelmäßig eine (Neben-)Pflichtverletzung zu sehen und es stellt sich die Frage nach Handlungsmöglichkeiten. Vorrangig kommen die üblichen arbeitsrechtlichen Disziplinarmaßnahmen in Betracht, also Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Möglich sind ...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / 2. Verhaltensbedingte Kündigung

Rz. 74 Je nach Intensität und Dauer der Verstöße kann eine unerlaubte Privatnutzung ein wichtiger Grund an sich für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.[55] Voraussetzung hierfür ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Eine Arbeitsvertragsverletzung kann nur dann vorliegen, wenn entweder die private Nutzung des mobilen Kommunikationsgerätes schlechthin verboten is...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / II. Abmahnung

Rz. 69 Die Abmahnung ist eine ernsthafte arbeitsrechtliche Handlungsoption, die eine Doppelfunktion erfüllt. Sie ist zum einen nach der Rechtsprechung regelmäßig notwendig bevor wirksam eine ordentliche und/oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden kann (siehe Rdn 105 ff.123 ff.), zum anderen aber auch auf die ungestörte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerich...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / III. Ordentliche Kündigung

Rz. 104 Die ordentliche Kündigung fristet in der Rechtsprechung zum Missbrauch der Internetnutzung bzw. der E-Mail-Anlagen ein Schattendasein. Urteile, in denen ein Arbeitgeber bereits ein früheres Fehlverhalten einschlägig abgemahnt hat, um dann später eine ordentliche Kündigung auszusprechen, liegen kaum vor. In der Praxis wird entweder abgemahnt oder unmittelbar fristlos ...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / III. Arbeitsrechtliche Konsequenzen/Suche nach Pflichtverletzungen im Netz

Rz. 50 Bei einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Arbeitnehmer kommen als arbeitsrechtliche Konsequenzen insbesondere die Abmahnung, die ordentliche bzw. als ultima ratio die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht. Geht es um Vertragsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Social Media, stellt sich die Frage, ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / b) Verbot der privaten Internetnutzung klar geregelt

Rz. 109 Wurde die private Internetnutzung ausdrücklich verboten, handelt es sich bei einem Verstoß gegen dieses Verbot um ein steuerbares Verhalten. Nach der Rechtsprechung ist in solchen Fällen grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ausspruch einer vorherigen Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist. Dies ist nur bei erheblichem Miss...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 2. Beweissicherung

Rz. 145 Die Behauptung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer habe unerlaubt oder exzessiv das Internet genutzt, privat E-Mails versandt, auf unerlaubten Seiten gesurft oder umfangreiche Dateien heruntergeladen, ist als Kündigungsgrund nur dann geeignet, wenn diese Vorwürfe durch den Arbeitgeber im Prozess auch tatsächlich nachgewiesen werden können. Die Beweissicherung hat dabe...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / f) Downloads und Speichern von Daten

Rz. 102 Der Besuch von bestimmten Internetseiten ist von dem gezielten Download bestimmter Dateien aus dem Internet zu unterscheiden. Mit einem solchen Download werden Daten und Bilder dauerhaft auf den Betriebsmitteln, die dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden, abgespeichert und damit auch zum späteren jederzeitigen Aufruf erhalten. Solche Dateien können von dem Ar...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / 2. §§ 99, 102, 103 BetrVG: Formvorschriften für Mitbestimmungsakte des Betriebsrats

Rz. 139 Nach § 99 Abs. 3 S. 1 und § 102 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet, die Verweigerung der Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme bzw. Bedenken gegen eine Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen.[126] § 103 BetrVG regelt die Zustimmungsbedürftigkeit im Falle der außerordentlichen Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- ...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 8. Betriebsratsbeteiligung und Beweisverwertung

Rz. 153 Der Betriebsrat muss bei dem Ausspruch einer Abmahnung nicht beteiligt werden (vgl. Rdn 76). Allerdings besteht die Pflicht, den Betriebsrat gem. § 102 BetrVG vor dem Ausspruch einer ordentlichen und/oder fristlosen Kündigung anzuhören. Werden Arbeitnehmer ohne ihre Kenntnisse überwacht, um sie des Missbrauchs zu überführen, kann dies unter Umständen zu einem Beweisv...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / 7. Ankündigung der Sanktionen erforderlich

Rz. 152 Wird die Nutzung der Kommunikationseinrichtungen nur teilweise erlaubt, für bestimmte Bereiche eingeschränkt oder aber gänzlich verboten, sollte es der Arbeitgeber bei diesen Regelungen nicht belassen. Vielmehr sollte er ausdrücklich regeln, welche Sanktionen im Falle eines Verstoßes drohen und vorgesehen sind. Neben den üblichen Sanktionen (Abmahnung, ordentliche un...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / V. Vertragsänderung befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice)

Rz. 231 Muster 6.5: Vertragsänderung befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice) Muster 6.5: Vertragsänderung befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice) [Rubrum wie Muster 6.1.] Der Anstellungsvertrag vom _________________________ wird ergänzt und geändert wie folgt: I. Ergänzung des Anstellungsvertrages vom _________________________ § 3a Befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice) Di...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. Privatnutzung

Rz. 77 Für die Zulässigkeit der Privatnutzung des Autotelefons gelten keine Besonderheiten. Ob und in welchem Umfang die Benutzung des Autotelefons zu privaten Zwecken arbeitsvertragswidrig ist, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. den geltenden Betriebsvereinbarungen.[109] Fehlt eine solche Regelung, kann der Arbeitnehmer in der Regel b...mehr

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§ 4 Nutzung von mobilen Kom... / VI. Sanktionsmöglichkeiten

Rz. 67 Verstöße des Arbeitnehmers gegen die Grenzen der Nutzung von Arbeitsmitteln stellen grundsätzlich eine Arbeitsvertragsverletzung dar, die mit arbeitsrechtlichen Sanktionen bedacht werden kann. Dies führt von der Ermahnung bis hin zur außerordentlichen Kündigung. In welcher Intensität Sanktionen in Betracht kommen, ist jeweils eine Frage der Umstände des Einzelfalls, i...mehr

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§ 8 Formerfordernisse im Ar... / b) Keine Anwendung von § 623 BGB auf die Anfechtung des Arbeitsvertrags

Rz. 110 Die auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärungen können gem. §§ 119 f., 123 BGB angefochten werden, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt.[86] Der Anfechtung kommt im Ergebnis eine der außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB entsprechende Wirkung zu. Während sich allerdings letztere nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihres Ausspru...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / 2. Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Arbeitnehmer

Rz. 102 Regelmäßig enthalten Navigationssysteme Zielspeicher. Im Zielspeicher kann der Benutzer Ziele unter einem frei wählbaren Namen speichern. Das System speichert die Daten gleichzeitig auch im Adressbuch. Sie können dann später im Adressbuch die Adresse dem Navigationssystem übergeben und die Zielführung starten. Rz. 103 Hierin liegt die Möglichkeit einer Überwachung des...mehr

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§ 2 Beteiligungsrechte des ... / 9. Formulierungsvorschläge

Rz. 32 Die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungsvorschläge verstehen sich in erster Linie als Anregung. Sie können Grundlage einer Betriebsvereinbarung sein. Allerdings müssen dort, wo eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, die jeweiligen betrieblichen Besonderheiten Beachtung finden. Auch ist die Sensibilität für den Datenschutz höchst unterschiedlich ausg...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / VI. Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD)

Rz. 232 Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) Muster 6.6: Betriebsvereinbarung: Bring Your Own Device (BYOD) [Rubrum wie Muster 6.4.] Betriebsvereinbarung zwischen der XY-GmbH und dem Betriebsrat der XY-GmbH zum Thema BYOD, also der dienstlichen Nutzung privater Endgeräte § 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich Diese Betriebsvereinbarung gilt für...mehr

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§ 5 Überwachungseinrichtungen / V. Beweisverwertung

Rz. 16 Die prozessuale Verwertung der durch die Videoüberwachung gewonnenen Beweise hat in aller Regel für den Arbeitgeber große Bedeutung. Im Kündigungsschutzprozess trifft ihn die Beweislast. Deshalb ist er bspw. darauf angewiesen, den bestrittenen Kündigungsgrund für eine fristlose Kündigung (auch wegen etwaiger strafrechtlicher Delikte zu Lasten des Arbeitgebers) durch d...mehr

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§ 6 Überlassung und Nutzung... / III. Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

Rz. 13 Der Arbeitgeber kann jederzeit vom Arbeitnehmer die Herausgabe der in seinem Eigentum stehenden und ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassenen Arbeitsmittel verlangen.[22] Der Arbeitnehmer ist daher verpflichtet, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitsmittel, die ihm der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, an diesen herauszugeben. Anspruchsgrund...mehr

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§ 1 Dienstliche und private... / c) Erlaubte private Nutzung

Rz. 93 Hat der Arbeitgeber die Internet-/E-Mail-Nutzung während der Arbeitszeit erlaubt, besteht zunächst kein Anlass für Sanktionen. Denn durch die erlaubte Nutzung hat der Arbeitgeber grundsätzlich dokumentiert, mit der Nutzung während der Arbeitszeit einverstanden zu sein. Lediglich für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Grenzen der erlaubten Privatnutzung überschreitet,...mehr

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§ 10 Arbeitsrechtliche Aspe... / b) Unternehmensschädliche Äußerungen

Rz. 37 Der Arbeitnehmer hat alle Äußerungen zu unterlassen, die einem berechtigten Interesse des Unternehmens zuwiderlaufen, sofern die Meinungsäußerungsfreiheit hierdurch nicht unangemessen beeinträchtigt wird. Die Grundrechtsbetroffenheit des Arbeitnehmers ist in jedem einzelnen Fall gegen die Unternehmerinteressen abzuwägen.[49] Dabei gewährt Art. 5 GG einen weitgehenden ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Rationalisierungsschutz / 7.2 Besonderheiten bei "unkündbaren Mitarbeitern"

Bei einem Arbeitnehmer, der eine Beschäftigungszeit (§ 19 BAT ohne die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten, § 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 TVöD) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, ist nach dem Tarifvertrag die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 TVöD). Der Arbeitgeber kann nur noch ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Außerdienstliches Verhalten / 1 Kündigung

Interessen des Arbeitgebers können durch das außerdienstliche Verhalten des Arbeitnehmers so stark berührt werden, dass darin ein Grund zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zu sehen ist. Das kann jedoch nur ausnahmsweise der Fall sein, etwa wenn dieses den Betriebsfrieden empfindlich stört, das Ansehen des Arbeitgebers massiv beeinträchtigt, im Kundenkreis des A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / 1. Streit über Bestehen oder Dauer eines Miet- oder Pachtvertrages (§ 41 Abs. 1 GKG)

Rz. 89 Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, so ist für die Berechnung des Gebührenstreitwertes das einjährige Entgelt ("Miete", "Pacht") heranzuziehen. Bezieht sich der Streit auf einen kürzeren Zeitraum, so ist der Streitwert für diesen Zeitraum zu berechnen (§ 41 Abs. 1 GKG). Beachten Sie die Erläuterungen über ...mehr

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§ 3 Die Grundlagen der Bewe... / I. Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren (§ 32 RVG)

Rz. 121 In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten kann der Streitwert aus drei Gründen festgesetzt werden, weil man ihn benötigt als Wenn durch das Gericht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwertes oder des Rechtsmittelstreitwertes erfolgt ist, dann ist diese Festsetzung auch für den Gebührenstreitwert...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / II. Pflicht zum Vorhalten einer Kündigungsschaltfläche

Rz. 30 Der Unternehmer hat nach § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB nach einem zweistufigen Verfahren sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung (nicht jedoch einer gewährleistungsrechtlichen Kündigung[78] oder einer anderen Beendigung des Dauerschuldverhältnisses) eines auf der Webseite abgeschlossenen Vertra...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / 2. Stillschweigende Vertragsverlängerung

Rz. 9 Allerdings ist im Verbraucherschutzinteresse die stillschweigende (automatische) Verlängerung von Dauerschuldverhältnissen eingeschränkt worden (während bislang eine formularmäßige Vereinbarung einer stillschweigenden Verlängerung des Vertragsverhältnisses um höchstens ein Jahr zulässig war). Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die...mehr

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§ 1 Gesetz für faire Verbra... / VI. Uneingeschränktes Kündigungsrecht des Verbrauchers bei Pflichtverletzung des Unternehmers

Rz. 40 Werden die erforderlichen Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend § 312k Abs. 1 und 2 BGB zur Verfügung gestellt (wofür der Verbraucher nach den allgemeinen Beweisregeln darlegungs- und beweispflichtig ist,[112] – was allerdings § 312l Abs. 2 BGB widerspricht, der dem Unternehmer die Beweislast für das Einhalten der nach § 312k BGB (aktuell nach § 3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 134a Versor... / 2.4.2 Ergänzungsvertrag für von Hebammen geleitete Einrichtungen

Rz. 10 Mit der Formulierung in Abs. 1 ist die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass die Krankenkassen für ambulante Entbindungen in von Hebammen geleiteten Einrichtungen (Geburtshäuser/Hebammenpraxen) Betriebskostenpauschalen zahlen dürfen. Einzelne Krankenkassen hatten schon vorher aus Wirtschaftlichkeitsgründen Pauschbeträge mit einzelnen Geburtshäusern vereinbart, was ab...mehr