Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.7.3 Abwicklungsfragen im Zusammenhang mit nichtigen Arbeitsverhältnissen

Rz. 49 Bezüglich der Rechte und Pflichten, die im Rahmen eines nichtigen Arbeitsverhältnisses bestehen, gelten die allgemeinen Grundsätze, die für Arbeitsverhältnisse entwickelt wurden, die zwar nichtig, aber in Vollzug gesetzt wurden.[1] Mithin ist der Arbeitgeber in der Pflicht, das vereinbarte Entgelt zu zahlen, ebenso hat er etwaige Urlaubsentgeltansprüche und Ansprüche ...mehr

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Kündigung / 22.2.3 Stellungnahme des Personalrats

Der Personalrat hat 10 Arbeitstage Gelegenheit, sich zu der Kündigung zu äußern (§ 81 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).[1] Die Äußerungsfrist beginnt bereits mit der ordnungsgemäßen, d. h. vollständigen (!) Unterrichtung des Personalrats durch die Dienststelle; sie wird durch eine eventuelle Erörterung weder unterbrochen noch gehemmt.[2] Für die Fristberechnung gelten die §§ 187 bis 1...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.2.2 Voraussetzungen

Rz. 22 Voraussetzung für die Aufteilung der Ruhepausen in Kurzpausen ist, dass diese von angemessener Dauer sind. Dabei wird unterschiedlich beurteilt, was unter angemessen zu verstehen ist. In der Rechtsprechung wird angenommen, dass ein Zeitraum von mindestens 8 Minuten erforderlich ist, damit die Kurzpausen ihrem Zweck, der Erholung des Arbeitnehmers und Nahrungsaufnahme, ...mehr

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Kündigung / 10.2 Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz

Hier wird differenziert zwischen Betrieben des privaten Rechts und dem öffentlichen Dienst. Bei Betrieben des privaten Rechts ist maßgebend eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens. Bei Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts ist maßgebend eine Weiterbeschäftigungsmöglich...mehr

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Kündigung / 15.3.3 Dauer

Der Weiterbeschäftigungsanspruch besteht bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzprozess. Dies kann je nach Instanzenzug mehrere Jahre gehen. Entscheidend ist, dass in der Weiterbeschäftigung seitens des Arbeitgebers nicht der Abschluss eines neuen oder die bedingungslose Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses gesehen wird. Soweit der Arbeitnehmer die Ansic...mehr

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Kündigung / 9.1 Überblick

Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist die ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage wirklich notwendig sein und nicht durch weniger einschneidende, zumutbare Maßnahmen vermieden werden...mehr

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Kündigung / 11.13.2 Der durch objektive Tatsachen begründete dringende Verdacht

Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenh...mehr

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Kündigung / 11.13.6 Bestehen des Verdachts in der letzten Tatsachenverhandlung

Der Verdacht gegen den Arbeitnehmer muss auch noch in der letzten Tatsachenverhandlung vor dem Arbeitsgericht, das ist die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, als dringender Verdacht bestehen.[1] Das ist an sich systemwidrig, denn für die Beurteilung, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung beim...mehr

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Kündigung / 15.5.2 Nach Abschluss der 1. Instanz

Nach Abschluss der ersten Instanz kommt es auf den Prozessausgang an. Wenn zugunsten des Arbeitnehmers entschieden wurde, verändert sich die Interessenlage zugunsten des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss nun regelmäßig auf seinem bisherigen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden. Es ist Sache des Arbeitgebers, Umstände vorzutragen, aus denen sich sein überwiegendes Interes...mehr

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Kündigung / 5.6.5 Auflösungsantrag

In welchem Umfang der Arbeitgeber bei einem Wahlbewerber einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG stellen kann, ist nicht endgültig geklärt. Hat der Arbeitgeber vor Eintritt des Sonderkündigungsschutzes eine – sozial nicht gerechtfertigte – ordentliche Kündigung erklärt und hierauf bezogen im Kündigungsschutzprozess einen Auflösungsantrag gestellt und hat der Sonderkündigungssch...mehr

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Kündigung / 25.2 Kündigung wegen unwahrer Angaben zur Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS

Von der Kündigung wegen (erwiesener) Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS ist die Kündigung zu unterscheiden, die der Arbeitgeber infolge unwahrer Angaben des Arbeitnehmers zur Zusammenarbeit mit dem MfS/AfNS bei seiner Einstellung (bzw. nach dem Beitritt der DDR zur BRD) ausgesprochen hat. Ein fehlerhaft ausgefüllter Personalfragebogen kann im Geltungsbereich des Kündigungsschut...mehr

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Kündigung / 11.2 Wichtiger Grund

Die außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grunds voraus. Weder § 626 BGB noch § 34 Abs. 2 TVöD erklären diesen Begriff. Aus dem Vergleich mit der ordentlichen Kündigung ergibt sich zunächst, dass der wichtige Grund nicht nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solches, sondern darüber hinaus die sofortige Beendigung rechtfertigen muss. Es müss...mehr

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Kündigung / 20.6.2 Abfindung

a) Berechnung Nach § 9 KSchG muss die Abfindung angemessen sein. § 10 KSchG soll die Höhe der Abfindung regeln. Die Vorschrift ist aber nur insoweit konkret, als mit 12 Monatsverdiensten eine Obergrenze gezogen ist (§ 10 Abs. 1 KSchG). Ausnahmen hiervon sind für ältere Arbeitnehmer vorgesehen, die über längere Betriebszugehörigkeit verfügen. Ungeachtet dieser Vorgaben ist inne...mehr

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Kündigung / 3.6.2 Zugang unter Abwesenden

Bei Abwesenden ist die Kündigung zugegangen, wenn sie in seinen Machtbereich – z. B. Briefkasten, Wohnung, Geschäftsräume, Postschließfach – gelangt und er unter gewöhnlichen Umständen von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Praxis-Beispiel Der Arbeitgeber lässt durch Boten das Kündigungsschreiben überbringen. Der Bote wirft um 17 Uhr das Schreiben in den Briefkasten. Das Schr...mehr

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Kündigung / 7.8 Sonderfall HIV

Eine Kündigung wegen Krankheit ist bei einer nur symptomlosen Infektion nicht gerechtfertigt, denn in diesem Stadium ist die Arbeitsfähigkeit nicht herabgesetzt. Eine Ausnahme kann allenfalls dann bestehen, wenn aufgrund besonderer Umstände der Tätigkeit bereits jetzt schon Übertragungsgefahr, die sich nicht durch Schutzmaßnahmen abwenden lässt, vorliegt. Dabei sind die Anfor...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.1.1 Voraussetzungen

Rz. 9 In § 7 Abs. 1 Nr. 1a wird eine Erhöhung der werktäglichen Höchstarbeitszeit auch auf über 10 Stunden dann zugelassen, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden die folgenden Voraussetzungen erfüllt, ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf über 10 Stunden möglich. Arbeitsbereitsc...mehr

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Kündigung / 3.2.3 Bedingte/vorsorgliche Kündigung

Eine Kündigung unter einer Bedingung ist grundsätzlich unwirksam. Zum Beispiel wäre es unzulässig zu kündigen unter der Bedingung, dass keine weiteren Aufträge eingehen. Etwas anderes gilt, wenn der Eintritt der Bedingung allein vom Willen des Kündigungsempfängers abhängt oder es sich um eine Rechtsbedingung handelt, beispielsweise, die Kündigung gelte nicht als ausgesprochen...mehr

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Kündigung / 13.5 Besonderer Besitzstand für am 30.9.2005 bereits unkündbare Angestellte

Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD verbleibt es für am 30.9.2005 bereits ordentlich unkündbare Angestellte bei den bisherigen Regelungen des BAT. Die Reichweite der Besitzstandsregelung für die Beschäftigten, die im Zeitpunkt der Überleitung in den TVöD bereits unkündbar waren, bezieht sich nur auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung als solcher, nicht aber auf die sonstigen...mehr

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Kündigung / 2.2 Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Mit der außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gemäß § 626 BGB kann ein Arbeitsverhältnis beendet werden, selbst wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist. Dies ist bei Berufsausbildungsverhältnissen nach Ablauf der Probezeit, bei Mitgliedern der Personalvertretung sowie häufig bei befristeten Arbeitsverhältnissen der Fall. Des Weiteren kann einem nach § 34 Abs. 2...mehr

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Kündigung / 7.7.5 Krankheitsbedingte Kündigung und Benachteiligung nach dem AGG

Nach § 2 Abs. 4 AGG gelten für Kündigungen, die unter das KSchG fallen, ausschließlich die Vorschriften des Kündigungsrechts. Das bedeutet aber nicht, dass das AGG deshalb nicht zu berücksichtigen ist, sondern die Diskriminierungsverbote sind Bestandteil der Überprüfung der Sozialwidrigkeit der Kündigung. Eine Kündigung, die eine verbotene Benachteiligung darstellt, ist imme...mehr

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Kündigung / 14.2 Umdeutung (Konversion)

Eine Kündigung, die aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam ist, kann trotzdem im Wege der Umdeutung Rechtswirkung erlangen. Grundlage hierfür ist § 140 BGB. Danach gilt, sofern ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts genügt, das Letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Im Falle ei...mehr

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Kündigung / 4 Kündigungsfristen

Die Kündigungsfristen des § 34 Abs. 1 TVöD gelten sowohl für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Sie binden auch tarifungebundene Parteien, sofern die Geltung des TVöD vertraglich vereinbart wurde. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf die tariflichen Kündigungsfristen ist nicht möglich. Für tarifgebundene Arbeitnehmer ergibt sich dies aus § 4 TVG, für nicht tarifgebundene aus § 622 A...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.1 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 1

Rz. 36 In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Anpassung der Ruhezeiten bei Vorliegen von Rufbereitschaft – unabhängig in welcher Branche – auf die Besonderheiten dieses Dienstes in Abweichung zu § 5 Abs. 1 ArbZG erlaubt, wenn dies durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt wird. Insbesondere ist dabei der Ausgleich der Kü...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 2.1.4 Wege- und Reisezeiten

Rz. 28 Wege- und Reisezeiten, sei es von der Wohnung zum Betrieb des Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme oder um die Arbeit an einem anderen Ort als der Betriebsstätte fortzusetzen, bedürfen aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gesichtspunkten ebenfalls einer Einteilung in Arbeitszeit und Ruhezeit. Die Zugehörigkeit der Zeiten zur Arbeitszeit nach dem ArbZG ist nach dem Zweck der D...mehr

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Kündigung / 22.3 Mögliche Einwendungen des Personalrats

Das Gesetz stellt der Personalvertretung einen Katalog von Einwendungsmöglichkeiten zur Verfügung. Der Personalrat kann jedoch gegen die Kündigung auch andere als die dort genannten Gründe vorbringen[1] (Beispiel: Der Personalrat wendet ein, der zu Kündigende sei wegen seines Fehlverhaltens bisher nicht ausreichend abgemahnt worden.) Auch diese Gründe zwingen zur Fortsetzung...mehr

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Kündigung / 5.6.2 Prüfungsmaßstab für einen wichtigen Grund

Vom Sonderkündigungsschutz erfasst sind grundsätzlich auch außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigungen. Auch sie können erst ausgesprochen werden, wenn der Betriebs- oder Personalrat ihr vorab ausdrücklich zugestimmt hat. Praxis-Beispiel Ein Kaufhausunternehmen schaffte in allen Niederlassungen und Betrieben die sog. "Aufsichten" ab. Alle betroffenen Arbeitnehmer e...mehr

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Kündigung / 5.6.4 Zustimmungsersetzungsverfahren

Stimmt der Betriebs- oder Personalrat der beabsichtigten fristlosen Kündigung nicht zu, so darf der Arbeitgeber die Kündigung nicht aussprechen, sondern kann lediglich nach § 103 BetrVG, § 108 BPersVG beim Arbeitsgericht bzw. beim Verwaltungsgericht beantragen, die verweigerte Zustimmung zur fristlosen Kündigung zu ersetzen. Im Hinblick auf die Frist des § 626 Abs. 2 BGB mus...mehr

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Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.4 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 4

Rz. 49 Dieselben Anpassungen, wie sie auch für Betriebe, die der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen dienen, zugelassen sind, können nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung in Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftun...mehr

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Kündigung / 6.5 Bedeutung des allgemeinen Kündigungsschutzes

Greift das Kündigungsschutzgesetz, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 1 KSchG). Sozial ungerechtfertigt (sozialwidrig) ist eine Kündigung dann, wenn es für sie keinen (ausreichenden) Grund gibt. Wann ein ausreichender Grund für eine Kündigung vorliegt, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 KSchG. Hinsichtlich der Gr...mehr

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Kündigung / 14.1.5 Nichteinhaltung der Formalien

Eine ordentliche Kündigung ist unter Einhaltung bestimmter Fristen zu bestimmten Zeitpunkten auszusprechen. Praxis-Beispiel § 34 TVöD mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres. A kündigt B am 1.6. zum 30.6; C kündigt D am 1.6. zum 31.7. Diese Kündigungen sind zunächst hinsichtlich des vorgesehenen Zeitpunkts unwirksam, da nicht die 6 Wochen eingehalte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frik/Just/Neumann-Redlin, A... / 3.2 Abweichung nach Abs. 2 Nr. 2

Rz. 42 Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 können durch oder aufgrund eines Tarifvertrags durch eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Regelungen über die werktägliche Arbeitszeit (sowohl für Tag- als auch Nacht- und Schichtarbeitnehmer, §§ 3, 6 Abs. 2 ArbZG), die Pausen und die Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) in der Landwirtschaft angepasst werden. Es können somit längere Arbeitszeiten (...mehr

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Kündigung / 23.4 Stellungnahme

Vor einer Stellungnahme soll der Betriebsrat, soweit er dies für erforderlich hält, den betroffenen Arbeitnehmer anhören (§ 102 Abs. 2 Satz 4 BetrVG). Die Nichtanhörung berührt die Wirksamkeit einer Kündigung allerdings nicht. Der Betriebsrat hat mehrere Reaktionsmöglichkeiten: Zustimmung Erheben von Bedenken Widerspruch Schweigen Äußert sich der Betriebsrat nach Mitteilung der Kü...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Kündigung / 15.2 Weiterbeschäftigungsanspruch

Der Weiterbeschäftigungsanspruch des § 102 Abs. 5 BetrVG bzw. § 79 Abs. 2 BPersVG setzt voraus, dass eine ordentliche Kündigung vorliegt, der Betriebsrat bzw. die Personalvertretung frist- und ordnungsgemäß widersprochen hat, der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben hat, der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung verlangt hat. Jede einzelne dieser Voraussetzungen muss vorlieg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitssicherheit / 8 Privates Arbeitssicherheitsrecht

Die Arbeitssicherheit ist nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, sondern auch eine Nebenpflicht des Arbeitsvertrags. Achtung Privatrechtlicher Arbeitsschutz Der privatrechtliche Arbeitsschutz hat seine Grundlage in der Vorschrift des § 618 BGB .[1] Danach hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitssicherheit / 2.3 Nichtraucherschutz

§ 5 ArbStättV enthält eine Nichtraucherschutzregelung, wonach der Arbeitgeber die "erforderlichen Maßnahmen" zu treffen hat, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Seit dem 1.9.2007 gilt dies mit der Ergänzung, dass er soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Geschlechtsunabhängige Beza... / 3 Momentaufnahme und erste Handlungsempfehlungen

Allein aufgrund der Richtlinie besteht für Arbeitgeber in Deutschland noch kein konkreter Handlungsbedarf. Die Richtlinie muss erst durch ein nationales Gesetz umgesetzt werden. Der deutsche Gesetzgeber wird hierfür aber voraussichtlich nicht die dreijährige Umsetzungsfrist voll ausschöpfen müssen, denn seit 2017 besteht in Deutschland bereits das Entgelttransparenzgesetz (E...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 2 Inhalt

Bei der Auslegung des Inhalts von Ausgleichsquittungen ist die Lebenserfahrung zu berücksichtigen, dass in der Regel ohne Gegenleistung auf Ansprüche nicht verzichtet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit ein Verzicht im Text der Ausgleichsquittung zweifelsfrei zum Ausdruck kommen.[1] Die allgemeine Formulierung, ...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 3 Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung

Auch nach Ausspruch einer Änderungskündigung kommen Weiterbeschäftigungsansprüche in Betracht. Infrage kommen der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung oder ein Weiterbeschäftigungsanspruch nach einer Änderungskündigung gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG analog. Für einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ausspruch einer Änderungskündigung gelten andere ...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.5 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit zu geänderten Bedingungen

Der Betriebsrat kann der Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG mit der Begründung widersprechen, eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers sei unter geänderten Bedingungen möglich, und dieser habe sein Einverständnis hiermit erklärt. Der Betriebsrat muss mitteilen, zu welchen Bedingungen die Weiterbeschäftigung möglich sei, z. B. mit geringer qualifizierten Tätigkeiten (...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 2.2 Auswirkungen von Folgekündigungen

Wird die Folgekündigung vor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung über die frühere Kündigung ausgesprochen, muss das Arbeitsgericht sie bei der Interessenabwägung berücksichtigen. Es überwiegen durch die Folgekündigung wieder die Interessen des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung. Die Weiterbeschäftigungsklage wird abgewiesen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Folgekündi...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 2.2.5 Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche

Von den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes, in dem der Mindesturlaub für Arbeitnehmer festgeschrieben ist, kann nach § 13 BUrlG grundsätzlich nur zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer auf den ihm zustehenden gesetzlichen Mindesturlaub i. H. v. 24 Werktagen nicht verzichten kann.[1] Auf den noch nicht genommenen gesetzliche...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 5 Freistellung des Arbeitnehmers für die Dauer der Kündigungsfrist

Einseitige Freistellung nur in Ausnahmefällen Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers, gerichtet auf seine tatsächliche Beschäftigung, besteht auch für die Dauer der Kündigungsfrist. Das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt während der Kündigungsfrist grundsätzlich nicht das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitne...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.1 Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Bei der Ausgleichsquittung ist eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn der Arbeit...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.3 Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Wenn ein Arbeitnehmer zur Unterschrift unter die Ausgleichsquittung durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt wurde, kann er die Ausgleichsquittung ebenfalls anfechten. Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die durch die Drohung verursachte Zwangslage aufhört. Als widerrechtliche Drohung, die einen Arbeitnehmer zur Unterzeichnung einer...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 4 Rückabwicklung des Beschäftigungsverhältnisses

Mit rechtskräftigem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsrechtsstreit steht fest, dass das Arbeitsverhältnis rechtlich ununterbrochen und unverändert fortbestanden hat. Wurde er zwischenzeitlich weiterbeschäftigt, geschah das rückblickend durchgängig auf der Grundlage des Arbeitsvertrags. Wird die Kündigungsschutzklage rechtskräftig abgewiesen, steht fest, dass das Arbeits...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.1 Nicht ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte bei der Sozialauswahl

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widersprechen mit der Begründung, der Arbeitgeber habe bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend beachtet. Hierzu ist der Betriebsrat leicht in der Lage, da der Arbeitgeber ihm unaufgefordert die Gründe mitzuteilen hat, die ihn zur Auswa...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.3.3 Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Der Betriebsrat kann der beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG mit der Begründung widersprechen, der betroffene Arbeitnehmer könne auf einem anderen freien Platz im Unternehmensbereich weiterbeschäftigt werden. Der Betriebsrat muss mitteilen, in welchem Bereich freie Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen. Es reicht aus, wenn der Arbeitsplatz mit Ablauf der K...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 1.2 Rechtswirkungen

Die Rechtswirkungen der Ausgleichsquittung hängen von deren Rechtsnatur und damit vom Text der Ausgleichsquittung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falls ab. Wenn mit der Ausgleichsquittung lediglich der Empfang von unstreitig erhaltenen Arbeitspapieren oder Zahlungen bestätigt wird, stellt die Ausgleichsquittung lediglich ein Empfangsbekenntnis dar. Die Rec...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 1.4 Beschäftigungsverlangen

Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung verlangt. Dies kann formfrei erfolgen. Die bloße Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist noch kein Weiterbeschäftigungsverlangen. Der Arbeitgeber hat zwar ein großes Interesse daran, bald zu erfahren, ob er den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen hat. Ei...mehr

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Weiterbeschäftigungsansprüc... / 2.1 Voraussetzungen

Der Weiterbeschäftigungsanspruch stellt nach den Grundsätzen des Großen Senates geringe formale, jedoch hohe materielle Anforderungen: Die Beschäftigungsinteressen des Arbeitnehmers überwiegen. Das ist anzunehmen bei offensichtlich unwirksamer Kündigung oder bei erstinstanzlichem Obsiegen des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess (der in der Praxis relevante Fall). Es dürfe...mehr