Fachbeiträge & Kommentare zu BAG-Urteil

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.4.2 Schriftformerfordernis bei auflösender Bedingung im Arbeitsvertrag

Bei arbeitsvertraglicher Vereinbarung ist zu beachten, dass für auflösende Bedingungen nach § 21 TzBfG die Regelung des § 14 Abs. 4 TzBfG entsprechend gilt; d. h. auflösende Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenso der Schriftform, wie dies bei Befristungen des Arbeitsvertrags der Fall ist. Das Schriftformerfordernis findet aber keine Anwendung, wenn ein Tarifvertrag ...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 5.2.1 Beendigungsstreitigkeiten

§ 111 Abs. 2 ArbGG enthält eine Sonderregelung für Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis nach den §§ 3 ff. BBiG. Soweit ein Schlichtungsausschuss gebildet ist, ist die Anrufung des Schlichtungsausschusses nach allgemeiner Auffassung zwingende Prozessvoraussetzung für die Klage.[1] Der von dem gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG auch für Beendigungsstreitigkeiten zuständig...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.1 Weiterarbeitsklauseln

Der Ausbildende ist ohne entsprechende kollektivrechtliche oder einzelvertragliche Regelung grundsätzlich nicht verpflichtet, mit dem Auszubildenden nach Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Vereinbarungen über den Verbleib des Auszubildenden im Betrieb für die Zeit nach Abschluss seiner Ausbildung, sind unzulässig gemäß § 12 BBiG. Hierz...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.4.5 Rolle der Personal- und Schwerbehindertenvertretung

Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist – ohne ausdrückliche tarifvertragliche Regelung – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht von einer vorherigen Anhörung des Betriebsrats, des Personalrats, der Mitarbeitervertretung oder einer sonst gebildeten Personalvertretung abhängig.[1] Insbesondere ist § 102 BetrVG nicht entsprechend auf die Mitteilung d...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 2.2.2 Vertragliches Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts Regelaltersgrenze

Die Regelung in § 41 Satz 3 SGB VI, die es den Arbeitsvertragsparteien ermöglicht, im Fall der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen der Regelaltersgrenze den Beendigungszeitpunkt durch schriftliche Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses hinauszuschieben, ist wirksam. Sie ist insbesondere auch mit höherrangigem Recht, d. h. dem Unionsrecht, ve...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.4.4 Bei schwerbehinderten Menschen Zustimmung des Integrationsamts erforderlich

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf "auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn sie im Fall des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt."[1] Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert, so tritt daher d...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.4 Bewilligung von Erwerbsminderungsrente als das Arbeitsverhältnis auflösende Bedingung

Das Vorliegen einer Erwerbsminderung oder von Berufsunfähigkeit hat nach den allgemeinen Grundsätzen des deutschen Arbeitsrechts nicht automatisch Auswirkungen auf den Bestand oder Vollzug eines Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann sowohl in Tarifverträgen als auch in Arbeitsverträgen eine dahingehende Regelung getroffen werden. Nach der Rechtsprechung des BAG beschränken R...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.4.6 Prozessuales

Nach der Rechtsprechung des BAG gilt die 3-wöchige Klagefrist [1] nicht nur, wenn die Parteien über die Wirksamkeit einer auflösenden Bedingung streiten, sondern auch dann, wenn darüber gestritten wird, ob die auflösende Bedingung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich eingetreten ist.[2] Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass die auflösende Bedingung sei...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 2.2 Tarif- und arbeitsvertragliche Altersgrenzen

Vereinbarungen in Arbeitsverträgen oder Regelungen in Tarifverträgen, wonach das Arbeitsverhältnis bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters, z. B. des 65. Lebensjahres, endet, werden vom BAG rechtlich als kalendermäßige Befristung, d. h. als Zeitbefristung qualifiziert.[1] 2.2.1 Gesetzliches Renteneintrittsalter als Altersgrenze Für die Frage der Wirksamkeit einer Befristun...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 1.2 Beendigung bei vorzeitigem Bestehen der Abschlussprüfung

Für den Fall, dass der Auszubildende bereits vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung besteht, endet das Ausbildungsverhältnis gemäß § 21 Abs. 2 BBiG mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sofern nur noch eine Prüfung in einem einzelnen Bereich fehlt, kommt es auf die Bekanntgabe des Ergebnisses im entsprechenden Fach an. Im Fall einer Stufen...mehr

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Beendigung des Arbeitsverhä... / 3.4.3 Notwendigkeit der schriftlichen Unterrichtung

Nach § 21 TzBfG gilt für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund auflösender Bedingung § 15 Abs. 2 TzBfG "entsprechend". Danach endet das Arbeitsverhältnis mit Eintritt der auflösenden Bedingung, frühestens aber 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der auflösenden Bedingung. De...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 5.2.2 Vorläufige Weiterbeschäftigung des Auszubildenden

In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts[1] zur Frage eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs von Arbeitnehmern ist davon auszugehen, dass eine vorläufige Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zumindest dann zu bejahen ist, wenn die Kündigung (z. B. wegen eines Formmangels) unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Ausbildenden e...mehr

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Berufsausbildungsvertrag: S... / 3.4 Befristeter Arbeitsvertrag nach Beendigung der Berufsausbildung

Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, wobei bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren auch die 3-malige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist. Dies hat zur Folge, dass mit Ausgebildeten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung ein befristeter Arbei...mehr

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Arbeitnehmerhaftung / 3.3 Haftungsumfang

Dieser sog. innerbetriebliche Schadensausgleich hängt vorrangig vom Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ab. Er ist weder einzel- noch kollektivvertraglich abdingbar.[1] Daneben sind bei der Bildung der konkreten Haftungsquote eine Vielzahl weiterer Aspekte zu berücksichtigen, die je nach den Gegebenheiten des Falls zu einer Milderung oder Verschärfung der Haftung führen ...mehr

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Arbeitnehmerhaftung / 3.4 Darlegungs- und Beweislast

Im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast gelten verschiedene, den Arbeitnehmer privilegierende Sonderregelungen. Im Schadensersatzprozess trifft den geschädigten Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für sämtliche, vorstehend aufgezählte Anspruchsvoraussetzungen.[1] Dies gilt auch für die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Verschuldensvorwurf gemacht werden kann...mehr

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Arbeitnehmerhaftung / 3.2.1 Betrieblich veranlasste Tätigkeit

Nach der Rechtsprechung greift die arbeitsrechtliche Haftungsmilderung bei jeder Art von betrieblich veranlasster Tätigkeit. Ausgeschlossen ist eine Haftungserleichterung bei rein privatem Handeln des Arbeitnehmers – der Arbeitgeber soll nicht mit dem allgemeinen Lebensrisiko des Arbeitnehmers belastet werden.[1] Dabei genügt für eine betrieblich veranlasste Tätigkeit nicht ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung / 2.1 Verletzung einer Hauptleistungspflicht

Eine Verletzung der Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverhältnis, der Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung, ist denkbar als Nichtleistung, als Schlechtleistung oder als verspätete Leistung. In allen 3 Fällen entstehen nur ausnahmsweise Leistungs- oder Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers. Hinweis Individuelle Arbeitspflichten Welche Pflichten der Arbeitnehmer im ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung / 3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der privilegierten Arbeitnehmerhaftung ist begrenzt auf Arbeitsverhältnisse. Erfasst werden daneben auch Ausbildungsverhältnisse.[1] Zudem werden auch die als Arbeitnehmer beim Entleiher eingesetzten Leiharbeitnehmer umfasst. Keine Anwendung finden die Grundsätze im Bereich selbstständiger Dienstverträge gemäß § 611 BGB, solange keine Eingliederung in d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung / 3.5 Vertragliche Regelungen zur Haftung

Vertragliche Modifikationen dieses richterrechtlichen Haftungskonzepts zugunsten des Arbeitgebers sind kaum möglich. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs sind einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht – auch kollektivvertraglich ist eine Abweichung nicht möglich.[1] Vertragliche Haftungsverschärfungen, insbesondere als AGB-Klauseln, sind somit unwirksa...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung / 1 Grundlagen

Die Arbeitnehmerhaftung erfasst im weitesten Sinn die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Anspruchsgrundlagen für eine Haftung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber können der Vertrag oder gesetzliche, insbesondere deliktische Ansprüche[1] sein. Gegenüber Dritten (Kunden, andere Arbeitnehmer) ergeben sich mange...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung / 4.2.3 Ausschlusstatbestände

Eine Verpflichtung zum Ersatz eines Personenschadens seitens der Unfallversicherung scheidet bei vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls aus. Dies setzt Vorsatz bezüglich Verletzungshandlung und Verletzungserfolg voraus.[1] Ein Vorsatz liegt in Bezug auf den Verletzungserfolg bereits vor, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung der betroffenen Arbeitnehmer ...mehr

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Arbeitnehmerhaftung / 4.2.2 Geschützter Personenkreis

Die Haftungsfreistellung setzt weiterhin voraus, dass ein Arbeitnehmer desselben Betriebs bzw. der Arbeitgeber selbst geschädigt wurde. Entscheidend wird zunächst auf die betriebliche Eingliederung abgestellt; es reicht die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter", wie aus § 2 Abs. 2 SGB VII hervorgeht.[1] Der diesbezügliche Betriebsbegriff ist jedoch noch weiter gefasst – letztlic...mehr

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Arbeitnehmerhaftung / 2.2 Verletzung einer Nebenpflicht

Neben dieser Erfüllungspflicht können sich im Einzelfall für den Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Nebenpflichten, wie Obhuts- und Bewahrungspflichten, besondere Auskunfts-, Überwachungs-, Rechnungslegungs- und sonstige Sorgfaltspflichten ergeben, z. B. die ­Einhaltung der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften durch einen Kraftfahrer.[1] Eigenständig, ohne Rücksprache mit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung / 4.2.1 Schadenseintritt bei betrieblicher Tätigkeit

Das schädigende Ereignis muss im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen. Daran fehlt es bei rein privatem Handeln des schädigenden Arbeitnehmers. Nicht erforderlich ist, dass der Schädiger selbst Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen übernimmt auch die Unfallversicherung nicht die Freistellung des...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsarzt / 6.2 Verstoß gegen Mitwirkungspflicht

Der Verstoß gegen eine tarifvertraglich geregelte Pflicht des Arbeitnehmers, bei gegebener Veranlassung auf Wunsch des Arbeitgebers an einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit mitzuwirken, kann je nach den Umständen – und insbesondere nach entsprechenden Abmahnungen – geeignet sein, eine Kündigung zu rechtfertigen.[1]mehr

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Sicherheitsfachkräfte / 6 Unabhängigkeit

Sicherheitsfachkräfte sind bei der Anwendung ihrer sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.[1] Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs. Wichtig Vorschlagsrecht Kann eine Sicherheitsfachkraft sich über eine von ihr vorgeschlagene sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Le...mehr

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Betriebsarzt / 6.1 Arztwahl

Generell hat der Arbeitnehmer das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasste Recht auf eine freie Arztwahl. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Auswahl des Betriebsarztes nach billigem Ermessen [1] vorzunehmen. Macht der Arbeitnehmer rechtzeitig vor oder während der Begutachtung begründete Bedenken etwa gegen die Fachkunde oder Unvoreingenommenheit des vom Ar...mehr

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Betriebsarzt / 8 Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Betriebsärzte sind mit Zustimmung des Betriebsrats zu bestellen und abzuberufen. Das Gleiche gilt, wenn deren Aufgaben erweitert oder eingeschränkt werden sollen.[1] Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zustande, kann von beiden Seiten die betriebliche Einigungsstelle angerufen werden. Achtung Fehlende Zustimmung zur Kündigung Die fehlende und auc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebsarzt / 7 Unabhängigkeit

Betriebsärzte sind bei der Anwendung ihrer arbeitsmedizinischen Fachkunde weisungsfrei. Sie dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.[1] Sie sind nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen. Sie unterstehen unmittelbar dem Leiter des Betriebs.[2] Können sich Betriebsärzte über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische Maßnah...mehr

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Sicherheitsfachkräfte / 3 Fachliche Anforderungen

Der Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.[1] Der Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister muss über die zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.[2] Weist ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.5 Rechtsprechungsbeispiele (Fallbeispiele A–Z)

Rz. 468 Abkehrwille, also das Treffen von Vorbereitungen, um ein anderes Arbeitsverhältnis einzugehen oder sich selbstständig zu machen, an sich rechtfertigt keine verhaltensbedingte Kündigung.[1] Ausnahmen gelten bei Tätigkeiten für Konkurrenzunternehmen (s. unter "Konkurrenztätigkeit"). Rz. 469 Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebots durch den Arbeitgeber, bei einer Vermi...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.1.1 Unternehmerische Entscheidungen – Gestaltungsebene

Rz. 673 Jeder Kündigung geht zwangsläufig eine konzeptionelle unternehmerische Entscheidung voraus, die Auswirkungen auf die Entwicklung des Personalbedarfs hat, denn auch umgekehrt korreliert jede Beschäftigungsmöglichkeit mit der unternehmerischen Entscheidung, eine bestimmte Tätigkeit durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer ausführen zu lassen.[1] Das Erfordernis für ein...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.2.2.1 Erforderlichkeit

Rz. 401 In der Regel ist bei allen Formen der Pflichtwidrigkeiten – auch bei Störungen im Vertrauensbereich – vor Ausspruch einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eine Abmahnung erforderlich.[1] Eine Abmahnung ist vor allem dann notwendig, wenn es um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann.[...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.2 Häufige Kurzerkrankungen

Rz. 596 Als "häufige Kurzerkrankungen" werden Ausfallzeiten verstanden, die jeweils von kürzerer Dauer sind, sich jedoch häufig wiederholen und dabei keinem vorhersehbaren Muster unterliegen. Hierbei kann es sich ebenso um zahlreiche eintägige Fehlzeiten wie um mehrwöchige Ausfallzeiten, die im Kalenderjahr häufiger auftreten, oder um Mischformen handeln. Kündigungsgrund ist...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.3 Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 694 Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, wenn durch die Unternehmerentscheidung ein Arbeitsplatz auf Dauer wegfällt. Aufgrund der Unternehmerentscheidung müssen hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit mehr Arbeitnehmer vertraglich gebunden sein, als die zur Verfügung stehende Arbeitsmenge ausmacht.[1] En...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.1 Weiterbeschäftigung im Betrieb, Unternehmen oder Konzern

Rz. 727 Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung zunächst gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer "in diesem Betrieb" nicht weiterbeschäftigt werden kann (Vgl. zum Betriebsbegriff Rz. 690). Zu dem für die Weiterbeschäftigung relevanten Betrieb zählt ebenso wie beim Kündigungsgrund auch der Gemeinschaftsbetrieb (Vgl. zum Begriff Gemeinschaftsbetrieb Rz. 692). Hinsichtlic...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3.2.1 Freier Arbeitsplatz

Rz. 734 Als frei gilt ein Arbeitsplatz zunächst dann, wenn er zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs beim Arbeitnehmer unbesetzt ist.[1] Der Arbeitgeber muss somit keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten neu schaffen. Müsste der Arbeitgeber einem anderen Arbeitnehmer kündigen, um eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen, fehlt es an einem freien Arbeitsplatz. Eine "Austauschkünd...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.1.2 Unternehmerische Entscheidungen – Umsetzungsebene

Rz. 679 Der gerichtlichen Kontrolle nicht entzogen ist die unternehmerische Entscheidung auf der Ebene der Umsetzung. Das Gericht prüft in vollem Umfang, ob der Arbeitgeber tatsächlich eine zur Verringerung des Arbeitsvolumens führende unternehmerische Entscheidung getroffen und umgesetzt hat, ob die Gründe, auf denen sie beruht, existieren und ob die getroffene Entscheidung...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.5 Darlegungs- und Beweislast

Rz. 704 Die in § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG enthaltene Beweislastregel, der zufolge der Arbeitgeber die Kündigungstatsachen zu beweisen hat, gilt auch für betriebsbedingte Kündigungen. Der Arbeitgeber trägt somit die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen. Das Gericht muss auf der Grundlage des arbeitgeberseitigen Vortra...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1.2.2 Verdachtskündigung

Rz. 325 Der Verdacht einer Pflichtverletzung stellt gegenüber dem verhaltensbezogenen Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Pflichtverletzung tatsächlich begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar.[1] Kündigungsentschluss bei der Verdachtskündigung ist der auf objektive Tatsachen gegründete starke Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens.[2] Der Arbeitgeber begründet a...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.3.1.1 Abreden zum Nachteil des Arbeitnehmers

Rz. 170 Die gesetzlichen Regelungen, die die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers zum Schutz des strukturell unterlegenen Arbeitnehmers einschränken, haben einseitig zwingende Wirkung. D. h., sie können allenfalls zum Vorteil, aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgeändert werden. Danach ist jedenfalls ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Kündigungsschutzes vor Auss...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.1.5.11.1 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 587 Wie im Rahmen jeder Kündigung ist auch bei der krankheitsbedingten Kündigung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen, d. h., danach zu fragen, ob sie durch andere, mildere Mittel vermieden werden kann. Solche Maßnahmen können insbesondere die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsbereichs oder die Weiterbeschäftigung auf einem anderem, dem Gesundheitszustand des ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.2 Betrieb als Anknüpfungspunkt

Rz. 690 Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen. Das gilt insbesondere für die dringenden betrieblichen Erfordernisse und die Sozialauswahl. Für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der unternehmerischen Entscheidung sind daher die Verhältnisse im Betrieb entscheidend. Davon zu trennen ist nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG die Frage, ob der Arbeitnehmer auf e...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.6.10 Fremdvergabe von Arbeiten (Leiharbeitnehmer, Outsourcing)

Rz. 795 Die Fremdvergabe von Arbeiten an Dritte kann betriebsbedingte Kündigungen rechtfertigen. Sie ist eine Form der Rationalisierung. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bestimmte Arbeiten zukünftig nicht mehr durch eigene Arbeitskräfte erledigen zu lassen, stellt eine grds. nicht infrage zu stellende freie Unternehmerentscheidung dar. Die gerichtliche Überprüfung beschrän...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.1.4 Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung

Rz. 700 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der sozialen Rechtfertigung ist auch bei der betriebsbedingten Kündigung der Zugang der Kündigungserklärung.[1] Betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung liegen aber nur vor, wenn der Arbeitgeber die geplante unternehmerische Entscheidung tatsächlich auch umsetzt, d. h. wenn die Durchführung oder eingeleitete Durchführung de...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.4 Aufhebungsvertrag, gerichtlicher Vergleich

Rz. 65 Die Vertragsparteien können den Arbeitsvertrag einvernehmlich beenden, indem sie durch Angebot und Annahme einen schriftlichen Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag schließen, vgl. §§ 311 Abs. 1, 623 BGB. Das garantiert zum einen der Grundsatz der Vertragsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zum anderen das Grundrecht der Berufsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG. Die Parteien können vere...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.3 Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst

Rz. 764 Das Kündigungsschutzgesetz findet auch auf die Arbeitsverhältnisse im öffentlichen Dienst uneingeschränkt Anwendung. Auch der öffentliche Arbeitgeber darf einen Arbeitsvertrag aus betriebsbedingten Gründen daher nur dann kündigen, wenn aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung und der nachfolgenden Umsetzung die Beschäftigungsmöglichkeit entfallen ist und die Kün...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.5.5.2 Anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit

Rz. 296 Eine Beendigungskündigung scheidet nach § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KSchG aus, wenn der Arbeitnehmer auf seinem bisherigen Arbeitsplatz zu anderen Bedingungen oder auf einem anderen Arbeitsplatz im Betrieb oder Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann.[1] Rz. 297 Die Regelung konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie hat einen größeren Anwendungsbereich, ...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.7.2.6 Betriebsbezogenheit der Sozialauswahl

Rz. 813 Die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl ist streng betriebsbezogen und auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers nicht unternehmensbezogen.[1] Denn die Sozialauswahl hat die Funktion festzulegen, welchen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern des Betriebs die Kündigung zu treffen hat, wenn das dringende betriebliche Erfo...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2.3 Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Rz. 725 Die vom Arbeitgeber zu beachtende Rangfolge bei der Durchführung betrieblicher Maßnahmen führt insbesondere dazu, dass eine Versetzung oder eine Änderungskündigung vor Ausspruch einer Beendigungskündigung als mildere Mittel in Betracht kommen können. Es gilt der Vorrang der Änderungskündigung vor der Beendigungskündigung.[1] Eine Änderungskündigung wiederum ist unter...mehr