Fachbeiträge & Kommentare zu Befristung

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2 Erbschafts- und Schenkungsteuer

Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers. Allerdings besteht die Möglichkeit, auch letztwillige Verfügungen unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristet vorzunehmen. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG bestimmt abweichend von dem Grundsatz, nach dem die Erbschaftsteuer mit dem Tod entsteht, dass die ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2.2 Aufschiebend bedingtes Vermächtnis

Anders ist es bei einem aufschiebend bedingtem Vermächtnis.[1] Hier bestimmt § 2177 BGB, dass das Vermächtnis erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts anfällt, sollte die Bedingung nicht bereits vor dem Erbfall eingetreten sein. Entsprechendes gilt, wenn das Vermächtnis erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelten soll. Praxis-Beispiel Aufschiebend bedingter Anspruch Der ki...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.1 Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift

Bestimmte Rechtsgeschäfte können kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nicht wirksam unter einer Bedingung oder befristet vorgenommen werden. Zu den wichtigsten bedingungs- und befristungsfeindlichen Rechtsgeschäften, die im Rahmen der Steuerberatung bedeutsam sind, zählen folgende Rechtsgeschäfte: 5.1.1 Ausschlagung einer Erbschaft Grundsätzlich gilt eine Erbschaft ohn...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3 Steuerliche Besonderheiten

Wird ein Rechtsgeschäft bedingt abgeschlossen, hat dies bei bestimmten Steuerarten zum Teil weitreichende Folgen. 3.1 Grunderwerbsteuergesetz Nach dem Grunderwerbsteuergesetz entsteht die Steuer in der Regel nach § 1 Nr. 1 i. V. m. 14 GrEStG mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, z. B. Kaufvertrag, der einen Anspruch auf Übereignung des Eigentums begründet. Nicht e...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.2.3 Herbeiführung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben

Wird bei einer auflösenden Bedingung der Bedingungseintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt, gilt die Bedingung als nicht eingetreten.[1] Mit dieser Regelung soll ein treuwidriges Handeln des bei Bedingungseintritt Berechtigten verhindert werden.mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.1 Grunderwerbsteuergesetz

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz entsteht die Steuer in der Regel nach § 1 Nr. 1 i. V. m. 14 GrEStG mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, z. B. Kaufvertrag, der einen Anspruch auf Übereignung des Eigentums begründet. Nicht entscheidend ist zunächst, ob es zu einer Übereignung des Grundvermögens kommt; maßgebend für die Besteuerung ist allein die Begründung der s...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.1.2 Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnissses

Ebenso wie die Annahme und Ausschlagung der Erbschaft bedingungs- und befristungsfeindlich ist, ist die Annahme und Ausschlagung eines Vermächtnisses bedingungsfeindlich.[1] Auch darf sie nicht unter einer Zeitbestimmung erklärt werden. Diese Regelungen dienen ebenfalls der Klarheit. Die Frage, ob aus der Erbschaft ein Vermächtnis zu erfüllen ist, soll nicht mit Unwägbarkeit...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.2.2 Anfechtung einer Willenserklärung

Die Anfechtung der Willenserklärung, mit der Wirksamkeit der abgegebenen Willenserklärung beseitigt wird, kann, ohne dass dies im Gesetz ausdrücklich geregelt ist, nicht unter einer Bedingung oder befristet erklärt werden. Auch hier soll Klarheit darüber bestehen, ob die Willenserklärung wirksam ist. Angefochten werden können Willenserklärungen insbesondere bei Vorliegen bes...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1 Aufschiebende Bedingung

Bei der aufschiebenden Bedingung wird die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts bzw. die Wirksamkeit einer Willenserklärung von dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht. Gegenstand einer Bedingung kann ein zukünftiges Ereignis jeder Art sein. Vereinbart werden können auch Handlungen Dritter. Als Bedingung vereinbart werden können beispielsweise das ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.2.4 Kündigung eines Vertrages

Vor allem Verträge, die über eine längere Zeit laufen, können unter bestimmten Voraussetzungen fristgerecht, manchmal auch fristlos gekündigt werden. Auch hier ist zu beachten, dass die Erklärung der Kündigung grundsätzlich bedingungs- und befristungsfeindlich ist, um Klarheit darüber zu geben, ob der Vertrag, z. B. Mietvertrag, gekündigt wurde. Praxis-Tipp Wirksamkeit einer ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.2 Wirkungen des Bedingungseintritts bei aufschiebender Bedingung

Mit dem Eintritt des festgelegten Ereignisses wird das zunächst noch nicht wirksam entstandene Rechtsgeschäft wirksam. Die Wirksamkeit entsteht aber erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts. Wird vereinbart, dass die Wirksamkeit zurückwirken soll, hat diese Vereinbarung nur schuldrechtliche Auswirkungen, nicht aber dingliche Wirkung.[1] Grundsätzlich folgt dem auch das Steu...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.4 Steuerliche Zurechnung nach § 39 AO

Insbesondere beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt stellt sich die Frage, ob durch die Übergabe einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt auf die kaufende Person dieser Gegenstand ihr bereits nach § 39 AO für das Steuerrecht zuzurechnen ist, oder ob dieser Gegenstand noch bei der verkaufenden Seite Verkäufer zu erfassen ist, solange diese Person noch formal-rechtlich das...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.5 Umsatzsteuerlicher Lieferungszeitpunkt beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt

Entsprechendes gilt bei der Umsatzsteuer. Hier hat der BFH entschieden, dass eine Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG 1980 zwar grundsätzlich erst durch die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ausgeführt würde.[1] Fallen aber das bürgerlich-rechtliche und das wirtschaftliche Eigentum auseinander, sei der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgebend. Deshalb fü...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.2 Ausübung von Gestaltungsrechten

Um erklärungsempfanngenden Personen keine Ungewißheit und keinen Schwebezustand zuzumuten, besteht auch bei der Ausübung von Gestaltungsrechten ein grundsätzliches Verbot, die Geltendmachung eines solchen Rechtes an Bedingungen zu knüpfen.[1] Zu Gestaltungsrechten zählen Rechte, mit denen Vertragsbeziehungen durch eine Partei einseitig gestaltet werden können, wie es z. B. b...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.2 Auflösende Bedingung

Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn das Fortbestehen der Rechtswirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.[1] Praxis-Beispiel Aufhebung des Mietvertrags Vor Ablauf der Kündigungsfrist möchte die Mieterin aus dem Mietvertrag entlassen werden. Mit der vermietenden Partei ve...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.2.2 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

Auch hier besteht ein Schutz gegenüber Verfügungen, die während der Schwebezeit durch denjenigen erfolgt, dessen Recht bei Eintritt der Bedingung endet. Praxis-Beispiel Veräußerung vor Eintritt der Bedingung Die Großmutter von Sven Zimmermann schenkt und übereignet ihm zu seinem 18. Geburtstag ein Klavier unter der Bedingung, dass Sven regelmäßig Klavier spielt. Beide vereinba...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.1.3 Annahme bzw. Ablehnung eines Amtes als Testamentsvollstrecker

Steuerberaterinnen/Steuerberater sind auch zur Testamentsvollstreckung befugt. Voraussetzung dafür ist, dass das Amt zur Testamentsvollstreckung nach § 2202 BGB angenommen wird. Diese Annahmeerklärung darf nicht bedingt oder befristet erklärt werden.[1] Die Annahme darf daher nicht unter Bedingung, ein bestimmtes Honorar für diese Tätigkeit zu erhalten, erklärt werden. Grund...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.1.5 Weitere in der Praxis bedeutsame bedingungs- und befristungsfeindliche Rechtsgeschäfte

Eheschließung[1], Anerkennung einer Vaterschaft[2], Als Verfahrenshandlung ist auch die Anmeldung zum Handelsregister bedingungsfeindlich.[3]mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.2.1 Aufrechnung

Die Aufrechnungserklärung ist bedingungs- und befristungsfeindlich.[1] Allerdings ist es zulässig, innerhalb eines Prozesses hilfsweise aufzurechnen, sollte das Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass die bestrittene Forderung besteht, da es sich hier um eine Rechtsbedingung (ob die bestrittene Forderung besteht, steht objektiv fest und ist lediglich vom Gericht festzustellen) ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.2.3 Rücktritt vom Vertrag

Durch den Rücktritt wird ein bereits wirksam zustande gekommener Vertrag einseitig durch eine Partei rückgängig gemacht. Die Befugnis dazu kann sich aus dem Gesetz ergeben, z. B. aus § 437 Ziff. 2 BGB bei Sachmangel oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist ein Gestaltungsrecht. Im Interesse der erklärungsempfangenden Person, die Klarh...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2 Bedingung

Eine Bedingung ist die durch den Parteiwillen in das Rechtsgeschäft eingefügte Bestimmung, die die Rechtswirkung des Geschäftes von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig macht. Dabei wird unterschieden zwischen aufschiebenden und auflösenden Bedingungen. Das BGB regelt die Bedingung in den §§ 158 ff. BGB. Die Bedingung ist zu unterscheiden von der Auflage. Mit der Au...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.3 Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts

In dem oben genannten Beispiel wurde der typische Fall des Verkaufs unter Eigentumsvorbehalt, dem in der Praxis große Bedeutung zukommt, angesprochen. § 449 Abs. 1 BGB enthält eine Auslegungsregel zum Eigentumsvorbehalt. Danach wird beim Verkauf von beweglichen Sachen im Zweifel angenommen, dass eine aufschiebende Bedingung vorliegt, wenn sich die verkaufende Person das Eige...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.2.1 Rückbeziehung

Ebenso wie bei der aufschiebenden Bedingung tritt die an den Eintritt der Bedingung geknüpfte Rechtsänderung auch bei der auflösenden Bedingung in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bedingung eintritt. Wollen die Parteien die Rechtswirkung auf einen früheren Zeitpunkt rückbeziehen, müssen sie dies vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat allerdings lediglich schuldrechtliche Wir...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.2.1 Aufschiebend bedingte Erbschaft

Allerdings ist ein aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerbsgrund nach dem deutschen Erbrecht nur aus einer Vermächtnisanordnung denkbar. Das liegt daran, dass nach dem deutschen Erbrecht das Vermögen durch den Erbfall nicht subjektlos werden kann. Hat die verstorbene Person beispielsweise festgelegt, dass die als Erbin/Erbe ins Auge gefasste Person erst bei Erreichen ...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 5.1.1 Ausschlagung einer Erbschaft

Grundsätzlich gilt eine Erbschaft ohne weitere Erklärung als angenommen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist die Erbschaft ausgeschlagen wird. Die Gesetzgebung knüpft hier ausnahmsweise an ein Schweigen eine Rechtsfolge. Die Ausschlagungsfrist beträgt in der Regel 6 Wochen[1] seit Kenntnis von der Erbschaft.[2] Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.1.1 Schutz der Vertragsparteien während der Schwebezeit

Während der Schwebezeit sind die Vertragsparteien aber nicht völlig schutzlos. So darf keine der Vertragsparteien die Herbeiführung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben verhindern (vgl. § 162 BGB). Geschieht dies, gilt die Bedingung als eingetreten. Sehr weitreichend geht der Schutz des Berechtigten, wenn über einen Gegenstand aufschiebend bedingt verfügt wird. Am b...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 2. Formerfordernisse

Rz. 115 Es gibt eine Unzahl von Formerfordernissen, deren Nichtbeachtung nachteilige Folgen haben können. Rz. 116 Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, ist gem. § 125 S. 1 BGB nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvert...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 7. Unterhalt

Rz. 292 Gerade bei Mandaten, die die Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen zum Gegenstand haben, muss der Anwalt auf eine konkrete und korrekte Antragsstellung achten.[226] Rz. 293 Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Anwalts, zu Beginn eines Mandats zunächst den Sachverhalt möglichst genau zu klären, den er beurteilen soll. Dabei darf er allerdings den ...mehr

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Gemeinschaftsordnung: Kontrahierungszwang

Leitsatz Im Rahmen eines Konzepts zum betreuten Wohnen ist ein in einer Gemeinschaftsordnung enthaltener Kontrahierungszwang unwirksam, durch den die Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Betreuungsvertrags mit einer Bindung von mehr als 2 Jahren verpflichtet werden sollen, wenn sie die Wohnung selbst nutzen und der Kontrahierungszwang den einzelnen Wohnungseigentümern bzw. d...mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Einkommen zu berücksichtigen. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären und Umstände, die bereits in anderer Weise in der Ehe angelegt und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten waren, sind zu berücksichtigen. Eine Einkommensreduzierung ist dann unbeachtlich, wenn sie auf einem unterha...mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf 15.1 Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Nacheheliche Entwicklungen wirken sich auf die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus, wenn sie auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären oder in anderer Weise in der Ehe angelegt oder mit hoher Wahrscheinlic...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2019

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 (1) Der Anspruch eines Ehegatten wird begrenzt durch den Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB). Die ehelichen Lebensverhältnisse werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind. Umstände, die auch bei fortbestehender Ehe eingetreten wären, und Umstände, die bereits in and...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten. 15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen Bei der Bedarfsbemessung ist das eheprägende Ein...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.3 Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf 15.1 Der Unterhaltsbedarf des Ehegatten wird durch die ehelichen Lebensverhältnisse, d.h. regelmäßig durch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten im Unterhaltszeitraum, bestimmt (§§ 1361, 1578 BGB). Veränderungen des Einkommens sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Ausnahmen gelten für Einkommenssteigerungen, die auf einer unerwarteten, v...mehr

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Wirtschaftsplan: Fortgeltung

Leitsatz Die Wohnungseigentümer haben eine Beschlusskompetenz zu bestimmen, dass ein konkreter Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan fortgelten soll; eine abstrakt-generelle Regelung des Inhalts, dass jeder künftige Wirtschaftsplan bis zur Verabschiedung eines neuen fortgelten soll, bedarf hingegen der Vereinbarung. Der Verwalter wird wede...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / aa) Die Befristung

Sind ehebedingte Nachteile des Unterhaltsberechtigten ebenso wenig feststellbar wie eine durch die Dauer der Ehe bedingte besondere nacheheliche Solidarität, ist der nacheheliche Unterhalt nach § 1578b Abs. 2 BGB zeitlich zu begrenzen. Bis zum Ablauf der Schonfrist ist Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu leisten. Endet die Übergangsfrist, endet auch die Unter...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / b) Die Ehedauer als selbstständiges Billigkeitskriterium

Die Neufassung des § 1578b BGB zum 1.3.2013 hat die Dauer der Ehe zu einem gleichberechtigt neben den ehebedingten Nachteilen stehenden Tatbestandsmerkmal und Billigkeitskriterium gemacht. Durch diese Hervorhebung der Ehedauer sollte klarstellend einer Praxis entgegengewirkt werden, die beim Fehlen ehebedingter Nachteile grundsätzlich eine Befristung des Unterhaltsanspruchs ...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / g) Prozessuale Probleme

Die gelegentlich zu vernehmende Aussage, die Vorschrift des § 1578b BGB sei eine Herausforderung für die anwaltliche und gerichtliche Praxis,[77] trifft – wie obige Ausführungen sicherlich belegen – auf die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Vorschrift zu. Sie gilt aber in gleicher Weise für den verfahrensrechtlichen Umgang mit dieser Norm, den man getrost als "Haftun...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / cc) Ehebedingte Nachteile beim Erwerb von Versorgungsanwartschaften

Die Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit infolge der Ehe wirkt sich nachteilig nicht nur auf die laufenden Einkünfte des Ehegatten aus. Durch ein wegen der Rollenverteilung in der Ehe niedrigeres Einkommen werden auch geringere Rentenanwartschaften erworben. Die Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente des bedürftigen Ehegatten sind niedriger. Möglicherweise ist wegen ...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / 2. Grundregeln für die Anwendung des § 1578b BGB

Der Bundesgerichtshof hat bereits in seinem Urt. v. 12.4.2006 der damaligen Beschränkungsnorm des § 1573 Abs. 5 BGB eine Struktur gegeben,[12] die er der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung auf die Neuregelung des § 1578b BGB angewendet hat. Nach dieser Rechtsprechung ist der nacheheliche Unterhalt in der Regel nicht unmittelbar mit Rechtskraft der Ehescheidung zu befriste...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / 1. Sachlicher Anwendungsbereich

§ 1578b BGB findet dem Wortlaut nach auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts Anwendung. Gleichwohl hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15.9.2010[7] eine Befristung des Anspruchs auf Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB abgelehnt. Denn die Vorschrift enthält bereits eine Billigkeitsregelung für die Zahlung von Unterhalt über die Vollendun...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / bb) Die Begrenzung

Hat der Berechtigte dagegen ehebedingte Nachteile erlitten, die nicht kompensiert werden können, scheidet eine Befristung aus. § 1578b Abs. 1 BGB sieht für diesen Fall – wiederum nach Ablauf der Schonfrist[75] – eine Herabsetzung des Unterhalts auf den "angemessenen Lebensbedarf" vor. Auf diesen angemessenen Lebensbedarf kann der nacheheliche Unterhalt nach oben begrenzt wer...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / I. Lebensstandardgarantie und Eigenverantwortung der Eheleute

Die Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts sind seit dem 1.1.2008 für alle seine Tatbestände geregelt in einer einheitlichen Vorschrift: Nach § 1578b BGB ist der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen oder/und zeitlich zu befristen, wenn ein an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierter oder zeitlich unbefristeter Unterhaltsans...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / d) Die Übergangsfrist

§ 1578b BGB lässt seinem Wortlaut nach eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts bereits unmittelbar mit der Scheidung zu und entspricht damit sicherlich dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Eheleute, wie er in § 1569 BGB zum Ausdruck gekommen ist. Gleichwohl räumt die Rechtsprechung dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten in der Regel eine sogenannte Über...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1.5 Antrag

Rn 6 Neben der Gefahr für den Insolvenzplan bedarf es für die Anordnung des Gerichts zwingend eines Antrags des Schuldners oder des Verwalters. Eine Aussetzung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antragsteller braucht allerdings nicht mit dem Vorlegenden identisch zu sein. Bei einem Verwalterplan kann also der Schuldner den Aussetzungsantrag genauso stellen wi...mehr

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zfs 12/2018, EU-Fahrerlaubn... / 2 Aus den Gründen:

"… [8] Die zulässige Revision des Bekl. ist nicht begründet. Das angefochtene Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der EU (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Der Kl. hat Anspruch darauf, dass der Bekl. seinen lettischen Führerschein in ein deutsches Führerscheindokument umtauscht. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch ein deu...mehr

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zfs 12/2018, Dauer der Nach... / 2 Aus den Gründen:

"… Die Entscheidung des LG begegnet – (…) keinen berufungsrechtlichen Bedenken. Das LG hat zu Recht festgestellt, dass die Bekl. für den streitgegenständlichen Schaden haftet. (…)" Soweit die Bekl. weiter geltend macht, es sei unangemessen, für eine nur auf fünf Tage abgeschlossene Versicherung dem VR eine Nachhaftung von einem Monat aufzubürden und dies finanziell nicht trag...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / e) Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast

Die Darstellung ehebedingter Nachteile erfordert – wie dargelegt (siehe oben III. 2. a) aa)) – das Nachzeichnen einer hypothetischen beruflichen Entwicklung. Wie wäre der berufliche Werdegang des Unterhaltsberechtigten ohne die Betreuung gemeinsamer Kinder, ohne die Haushaltsführung in der Ehe verlaufen? Welches Einkommen würde er erzielen? Bereits die Formulierung dieser Fr...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 209a Vorsta... / 2.3 Amtszeit

Rz. 8 Die Mitglieder des Vorstands üben ihr Amt hauptberuflich aus und erlangen die organrechtliche Stellung durch eine Wahl (§ 35a Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 SGB IV). Die Amtszeit des Vorstands beträgt 6 Jahre (§ 35a Abs. 3 Satz 2 SGB IV). Sie beginnt mit der Bestellung (Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsakts; § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB X) oder einem zukünftigen Zeitpu...mehr