Fachbeiträge & Kommentare zu Bestandskraft

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.5 Änderung von Steuerbescheiden bei Verlustabzug, § 10d EStG

Rz. 51 Für die Fälle des Verlustrücktrags nach § 10d EStG, die i. d. R. eine Änderung der Vorjahresveranlagung erfordert, gibt § 10d Abs. 1 S. 3 EStG eine eigenständige Änderungsvorschrift, die sowohl bei einer Änderung aufgrund erstmaliger Gewährung des Verlustrücktrags als auch bei einer Änderung der Höhe des bereits gewährten Rücktrags eingreift. Die Vorschrift ähnelt § 1...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3.1 Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung

Rz. 150 Rechtsfolge des Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ist, dass die Steuerfestsetzung erlassen, geändert oder aufgehoben werden muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes "ist" die Steuerfestsetzung zu ändern oder aufzuheben. Das Gesetz enthält also eine unbedingte Verpflichtung der Finanzbehörde zur Berücksichtigung des rückwirkenden E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Mängel des § 176 AO

Rz. 9 Die Regelung des § 176 AO kann nur ein erster Schritt zu einer umfassenden Regelung des Vertrauensschutzes im Steuerrecht sein. Jedoch hat sich die Hoffnung auf eine umfassende Regelung des Vertrauensschutzes seit dem Inkrafttreten des § 176 AO im Jahr 1977 nicht realisiert. Unbefriedigend an dieser Vorschrift ist insbesondere, dass ein formaler Anknüpfungspunkt für de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.8 Höhere Steuer aufgrund der Änderung

Rz. 165 Abs. 1 Nr. 1 ist nur anwendbar, wenn die Änderung zu einer höheren Steuer führt, also zu Ungunsten des Stpfl. erfolgt. Führt die Änderung dagegen zu einer niedrigeren Steuerfestsetzung, ist Nr. 2 (Änderung zugunsten des Stpfl.) anwendbar. Ob die Änderung zu einer höheren oder niedrigeren Steuer führt, ist dabei nach dem Tenor der geänderten Steuerfestsetzung zu beurt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.6 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 128 Ist danach eine Steuerfestsetzung unrichtig, weil ein Sachverhalt in ihr, nicht in einer zweiten Steuerfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen, kann die Bestandskraft dieser ersten Steuerfestsetzung durchbrochen werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die zweite Steuerfestsetzung. Rz. 129 Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass die Fe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Sachlicher Anwendungsbereich: Steuerbescheide und gleichgestellte Verwaltungsakte

Rz. 12 Anwendbar ist § 176 AO auf alle Steuerbescheide sowie diejenigen Verwaltungsakte, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Zur Anwendung bei den einzelnen Änderungstatbeständen Rz. 18ff. Da Steueranmeldungen die Wirkung von Steuerbescheiden haben, greift § 176 AO auch bei der Änderung der in einer Steueranmeldung bestehenden Steuerfestsetzung ein.[2] Hat nach eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeines

Rz. 52 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Änderung von Steuerfestsetzungen, wenn ein Ereignis nach dem für die Besteuerung maßgebenden Zeitpunkt oder Zeitraum (Vz) eintritt, jedoch nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen Rückwirkung auf diesen Zeitpunkt oder Zeitraum entfaltet. Diese Vorschrift ist eine Ausnahmevorschrift, da sie eine Abweichung von dem sonst im...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.3 Nachträgliches Bekanntwerden im Verhältnis zu anderen Änderungsvorschriften

Rz. 108 Der maßgebliche Zeitpunkt für das Bekanntwerden neuer Tatsachen richtet sich nach dem der letzten sachlichen Prüfung des Steuerbescheids. Ein Änderungsbescheid tritt in verfahrensrechtlicher Hinsicht an die Stelle des ursprünglichen Bescheids. Daher müssen in ihm alle bekannten oder als bekannt geltenden Tatsachen verwertet werden. Tatsachen und Beweismittel, die bei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.5 Rechtsfolgen des Abs. 5

Rz. 224 § 174 Abs. 5 AO ermöglicht durch die Verweisung auf Abs. 4 die Durchbrechung der Bestandskraft und der Festsetzungsfrist im gleichen Umfang, wie dies bei Abs. 4 der Fall ist. Auf Rz. 161ff. wird daher verwiesen. Rz. 225 Dem Wortlaut des Abs. 5 ist keine über den Tatbestand des Abs. 4 hinausgehende Einschränkung der Änderungsmöglichkeit zu entnehmen. Trotzdem erfordert...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.2 Sachlicher und zeitlicher Umfang der Aufhebung oder Änderung

Rz. 33 Der Umfang der Änderung hängt von der Zustimmung oder dem Antrag des Stpfl. ab; das FA darf hierüber weder zugunsten noch zuungunsten des Stpfl. hinausgehen, auch nicht etwas sachlich anderes gewähren.[1] Da der Antrag des Stpfl. auf Aufhebung bzw. Änderung konkretisiert sein muss (vgl. Rz. 22), kann letztlich von einem Gericht festgestellt werden, ob sich die Finanzb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.4 Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 217 Die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung bestehen aus einer formellen und einer materiellen Wirkung. Die formelle Wirkung besteht darin, dass gegenüber dem Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen die Bestandskraft und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden können. Rz. 218 Die materielle Wirkung der Hinzuziehung bzw. Bei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.10 Änderung der Kindergeldfestsetzung, § 70 Abs. 2, 3 EStG

Rz. 59 Bei Kindergeld handelt es sich um eine Steuervergütung.[1] Der Kindergeldbescheid ist daher nach § 155 Abs. 4 AO wie ein Steuerbescheid zu behandeln. Das bedeutet, dass er nur nach § 172 AO geändert werden kann, also wenn entweder ein Tatbestand des § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a–c AO vorliegt, oder wenn die Änderung des Bescheids in einer anderen Vorschrift vorgesehen ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.5 Rechtsfolgen

Rz. 125 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 3, dass die Steuerfestsetzung in dem Steuerbescheid, in dem die Erfassung des Sachverhalts zu Unrecht unterblieben ist, nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden kann. Der Begriff der "Nachholung" erfasst den erstmaligen Erlass eines Steuerbescheids.[1] § 174 Abs. 3 AO enthält keine Bestimmung darüber, in welcher Reihenfolge der unrich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Steuererheblichkeit der Tatsachen

Rz. 74 Die Tatsache muss steuererheblich (rechtserheblich) sein. Der Begriff der Rechtserheblichkeit hat eine doppelte Bedeutung. In der ersten Bedeutung sind Tatsachen rechtserheblich, wenn sie zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen und damit der Steuer führen. Die Steuererheblichkeit muss gegenüber dem Stpfl., nicht gegenüber einem Dritten bestehen.[1] Maßgeblich sin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 92... / 4.2 Verstoß gegen sonstige Verfahrensvorschriften

Rz. 38 Anders als die Nichtbeachtung der besonderen Beweiserhebungsvorschriften führen sonstige Verfahrensfehler und die Verletzung bloßer Form- oder Ordnungsvorschriften per se nicht zu einem Verwertungsverbot. Dies folgt schon aus der Wertung der §§ 126, 127 AO , die die Aufhebung von Verwaltungsakten bei Verstößen gegen Verfahrens- und Formvorschriften bewusst ausschließen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Antrag auf Tarifermäßigung

Rn. 13 Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Anders als noch in der nie in Kraft getretenen Vorgängerregelung ist die Tarifermäßigung nur noch auf Antrag des StPfl zu gewähren; dem StPfl wird somit ein Wahlrecht eingeräumt, das er für jeden der drei Betrachtungszeiträume unterschiedlich ausüben kann. Der Antrag ist schriftlich zu stellen; in diesem hat der StPfl dann auch jeweils durch ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Widerruf und Rücknahme des Antrags

Rz. 44 Der Unternehmer kann den Antrag auf Besteuerung nach den Durchschnittssätzen nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahrs an widerrufen. Der Widerruf ist ebenso wie der Antrag nicht formgebunden. Der Widerruf muss nicht ausdrücklich gegenüber dem FA erklärt werden. Er kann auch stillschweigend durch schlüssiges Handeln erklärt werden, indem z. B. die Durchschnittssä...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.1 Form und Frist des Antrags

Rz. 37 Die Regelung des § 23 UStG ist ein Wahlrecht für den Unternehmer, der die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Insoweit sind die Rechtsfolgen des § 23 UStG antragsgebunden. Rz. 38 Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Er kann gegenüber dem FA formlos abgegeben werden, er kann aber auch durch schlüssiges Verhalten als gestellt angesehen werden. So ist z. B. ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Hinzuziehung: Beteiligung i... / 2 Allgemeine Voraussetzungen der Hinzuziehung

Die Hinzuziehung kommt erst in Betracht, wenn das Einspruchsverfahren anhängig ist. Die Möglichkeit der Hinzuziehung endet mit dem Abschluss des Verfahrens, also bei Eintritt der formellen Bestandskraft des angefochtenen Verwaltungsakts. Der Hinzugezogene muss beteiligtenfähig sein.[1] In bestimmten Fällen ist die Hinzuziehung ausgeschlossen.[2]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwalter von Wohnungseigen... / 2.4.4.1 Die Regel

Zunächst einmal steht es den Wohnungseigentümern völlig frei, auch ab dem 1.12.2023 einen Verwalter zu bestellen, der nicht zertifiziert ist. Allerdings würde der Bestellungsbeschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechen. Etwas anderes würde nur im Fall der Wiederbestellung des Verwalters gelten, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WEMoG als Verwalter bestel...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Mängel des Zustimmungsbeschlusses

Rn. 48 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Das Problem eines vollständig fehlenden, also niemals gefassten HV-Beschlusses wird es in der Praxis nicht geben, weil das Registergericht den UN-Vertrag ohne Nachweis der Beschlussfassung nicht eintragen wird (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 291, Rn. 207). Rn. 49 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Fehler können jedoch bei der Beschlussfassung unterlauf...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorsteuerabzug bei unterneh... / 1. Wie macht man Steinobst und Kernobst vergleichbar?

Verwendet der Unternehmer einen erworbenen Gegenstand oder eine bezogene Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuer-Abzug nicht ausschließen, so ist nur der diesen Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnende Teil der Vorsteuer abzugsfähig. Dieser wird im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt.[26] Bei dieser Schätzung ist auf die im Einzelfall beste...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 4.5.3 Verfahren

Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids an das nach § 19 AO zuständige Finanzamt gestellt werden. Er braucht nicht begründet zu werden. Wird der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG a. F. bzw. § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes geändert...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 4.3.1 Allgemeine Regelungen

Über den Verlustrücktrag wird im Jahr der Entstehung des Verlustes, über seine Höhe im Veranlagungsverfahren des Abzugsjahres entschieden.[1] Im Rücktragsjahr ist zwar nicht über die Höhe des entstandenen Verlusts, jedoch verbindlich darüber zu entscheiden, in welcher Höhe mit Blick auf die in diesem VZ verwirklichten Besteuerungsmerkmale ein Verlustrücktrag in Betracht komm...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 7 Verfahrensrechtliche Besonderheiten

Rz. 25 Der Beginn der LSt-Nachschau hemmt nicht den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO. Die LSt-Nachschau führt auch nicht zu einer erhöhten Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 AO und auch der Vorbehalt der Nachprüfung ist nach Beendigung der LSt-Nachschau nicht aufzuheben. Rz. 26 Im Rahmen der LSt-Nachschau erlassene Verwaltungsakte können mit Zwangsmitteln (§§ 32...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / F. Verfahrensfragen

Rz. 10 Der Grundbesitzwert wird in einem gesonderten Feststellungsbescheid festgesetzt. Der Steuerpflichtige kann schon bei Abgabe der Feststellungserklärung unter Vorlage eines Gutachtens oder eines zeitnahen Kauf-/Verkaufsnachweises die Feststellung des niedrigeren Verkehrswerts beantragen. Ist der Feststellungsbescheid ergangen, kann der Steuerpflichtig bis zum Ablauf der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wert des früheren Erwerbs

Rz. 13 Für die Besteuerung wird ein Gesamtbetrag gebildet, der sich aus dem Nacherwerb und allen Vorerwerben der letzten 10 Jahre zusammensetzt (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Vorerwerbe fließen mit ihrem früheren Wert in die Zusammenrechnung ein (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der letzte Erwerb mit seinem aktuellen (Brutto-)Erwerb im Zeitpunkt des Nacherwerbs (§ 9 ErbStG, d.h. vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Entscheidung im Feststellungsbescheid

Rz. 9 Inhaltlich können durch Einspruch gegen den Feststellungsbescheid nur Rechtsfehler gerügt werden, die der gesonderten Rechtskraft nach § 157 Abs. 2 AO fähig sind (siehe § 151 BewG Rdn 20), also im Feststellungsbescheid mit bindender Wirkung für den Folgebescheid festgestellt wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Inhalt des Feststellungsbescheides für den Folgebe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendung des ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 4 Dem Stichtagsprinzip des ErbStG konsequent folgend, richtet sich die Anwendung des Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer durch Eintritt des Erbfalles bzw. durch Bewirkung der Schenkung. Dieser ist in § 9 ErbStG näher geregelt. Das derzeit gültige ErbStG in der aktuellen Fassung gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2009. Allerdings konnte bis zum 30.6.2009 für Er...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht (Abs. 7)

Rz. 12 Nachdem der EuGH in der Rechtssache Mattner[36] gerügt hat, dass der nach § 16 Abs. 2 ErbStG gewährte Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht nicht abgesetzt wird und so im Ausland wohnende Bürger gegenüber Personen, die im Inland ansässig sind, benachteiligt werden, hat der Gesetzgeber diese Rüge im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[37] in § 2 Abs. 3 ErbStG f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Option zur Vollverschonung

Rz. 412 Voraussetzung für die Anwendung der Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist insb., dass der Anteil des Verwaltungsvermögens einen Grenzwert von 20 % nicht überschreitet. Im Hinblick darauf, dass die Überschreitung des Grenzwertes zwar auf Ebene der übertragungsgegenständlichen wirtschaftlichen Einheit (z.B. Betrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbet...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Beteiligung als Steuerschuldner

Rz. 7 Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011[17] ist vereinzelt gefordert worden, den Steuerschuldner unabhängig von seiner unmittelbaren Beteiligung am Feststellungsgegenstand stets am Verfahren zu beteiligen.[18] Grund hierfür ist, dass nur der Steuerschuldner die Wirkung des Feststellungsbescheides im Rahmen des gegen ihn gerichteten Besteuerungsverfahren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Antragserfordernis

Rz. 17 Wie bereits erwähnt, kommt eine Abschmelzung nach § 13c Abs. 1 S. 1 ErbStG nur auf entsprechenden Antrag des Erwerbers in Betracht. Dieser Antrag ist gemäß § 13c Abs. 2 S. 6 ErbStG unwiderruflich.[41] Außerdem schließt er einen (weiteren) Antrag nach § 28a ErbStG aus. Der Antrag kann – bereits aus systematischen Gründen – für sämtliche innerhalb des Zehnjahreszeitraums...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 12 Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Die Entscheidung darüber erfolgt inzident im Erbschaft-/Schenkungsteuerbescheid und kann durch Einspruch gegen den betreffenden Bescheid angefochten werden. Ein dem deutschen Erbschaftsteuer- und Schenkungst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Antrag

Rz. 46 Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG erfolgt nur auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen. Wird ein solcher gestellt, steht dem Finanzamt kein Ermessensspielraum zu. Bei Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen, ist die Anrechnung zu gewähren.[103] Der Antrag ist weder form- noch fristgebunden. Er muss allerdings vor Eintritt der Bestandskraft des Erbschaf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 28 Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers und oder die (Rechts-)Eigenschaft zum Erblasser/Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Bei unbekannten Erben ist die Zuordnung zu einer Steuerklasse nach den bekannten Umständen schätzweise vorzunehmen. Die Entscheidung üb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ermittlung der tatsächlich zu entrichtenden Steuer

Rz. 22 Abzuziehen ist anstelle der fiktiven Steuer die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende richtig ermittelte Steuer, wenn diese höher als die fiktiv ermittelte Steuer auf den Vorerwerb ist. Der Steuerpflichtige soll für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlen, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in dieser Höhe zu entrichten hatte. Die "tatsä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Festgesetzte, gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer

Rz. 35 Gegenstand der Anrechnung ist nur die im Ausland festgesetzte, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende[76] ausländische Steuer. Diese muss nach § 21 Abs. 3 ErbStG durch Vorlage entsprechender Urkunden, also eines amtlichen Bescheids, der eine bestandskräftige Festsetzung enthält, nachgewiesen werden, im Zweifel durch beglaubigte Übersetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Feststellungsbescheid bei Betriebsvermögen

Rz. 30 Mitgeteilt werden der Wert des Betriebsvermögens und wem das Betriebsvermögen zuzurechnen ist. Der durch das ErbStRG v. 24.12.2008[124] eingefügte Satz 2 des § 151 Abs. 2 Nr. 2 BewG hat lediglich klarstellende Bedeutung. Eine Entscheidung über die Zurechnung muss auch bei Bewertungsstichtagen getroffen werden, die vor dem 1.1.2009 liegen. Die Feststellung nach den Fall...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rechtsfolgen

Rz. 61 Liegen die persönlichen Voraussetzungen bei dem beschränkt Steuerpflichtigen vor, hat er die Möglichkeit, nach § 2 Abs. 3 S. 1 ErbStG das ihm zustehende Wahlrecht dahingehend auszuüben, dass sein eigentlich nur beschränkt steuerpflichtiger Vermögensanfall insgesamt als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Das führt dazu, dass sämtliches (durch den Optierenden)...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 8 Werden nach Eintritt der Bestandskraft Bewertungsfehler festgestellt, kommt ein (Teil-)Erlass nur in Betracht, wenn Rz. 9 Über den Bewertungsstichtag wird inzi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Antragserfordernis, Abs. 1 und Abs. 8

Rz. 29 Einzige Bedingung für die Gewährung des Erlasses ist, neben dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, steht der Finanzverwaltung bei der Bescheidung des Antrages keinerlei Ermessen zu; der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf – ggf. teilweisen – Steue...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Grundstücksteile von unterg... / 2. Prüfung der Wertgrenzen

Ausgangswert: Für die Frage, ob ein Grundstücksteil nach § 8 EStDV von untergeordneter Bedeutung ist, ist vom Wert des ganzen Grundstücks – und zwar des Bodenwerts und des Gebäudewerts – auszugehen. Zu prüfen sind dabei eine relative Grenze und die Wertgrenze. Relative Grenze: Der Wert des Grundstücksteils beträgt nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Gru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.1.4.4 Kreditaufnahme

Grundsätzlich kommt auch die Finanzierung einer Baumaßnahme durch Kreditaufnahme infrage. Gerade bei Maßnahmen der energetischen Modernisierung oder der privilegierten Maßnahmen des § 20 Abs. 2 WEG n. F. ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber es den Wohnungseigentümern erleichtern wollte, ihre Wohnanlage in wirtschaftlich vernünftiger Weise an die Erfordernisse der Zei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 1. Änderungs- und Berichtigungsvorschriften

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 2 Beschlussfassung

Grundsatz 1: Stets Beschluss Neu: Jede bauliche Veränderung ist zu beschließen Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums müssen künftig stets beschlossen werden und zwar unabhängig davon, ob die konkrete bauliche Veränderung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führt oder nicht. Wichtig ist zunächst die eindeutige Aussage in § 20 Abs. 1 WEG ...mehr