Fachbeiträge & Kommentare zu Besteuerung

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.7 Nicht verhältniswahrende Verschmelzung (Wertverschiebung in Anteilen)

Rz. 10 § 13 UmwStG ist ebenfalls nicht anzuwenden, soweit die Verschmelzung zu einer Wertverschiebung zwischen verschiedenen Anteilseignern führt, ein Anteilseigner der übertragenden Körperschaft also nicht wertadäquat/-verhältniswahrend an der übernehmenden Körperschaft beteiligt wird.[1] Ohne Ausgleichsleistung (Rz. 9) kann je nach Konstellation insoweit eine vGA oder verd...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 30 Gem. § 13 Abs. 2 UmwStG darf jeder Anteilseigner auf Antrag (Rz. 35ff.) den Buchwert (bzw. bei Privatvermögen die Anschaffungskosten) seiner untergehenden Anteile (Rz. 31) als Anschaffungskosten seiner Anteile an der übernehmenden Körperschaft fortführen und damit seinen "Anteilstausch" ohne Gewinnrealisierung abwickeln, wenn alternativ die Voraussetzungen von Abs. 2 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 18 Gem. § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert und korrespondierend die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit diesem Wert angeschafft. Umstritten ist, ob diese Regelung (i) eine Fiktion ist, da die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht – wie nach allge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen (§ 26 Abs. 1 UStG)

Rz. 23 § 26 Abs. 1 UStG enthält eine "generalklauselartige Ermächtigung"[1], nach der die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens den Umfang der in dem UStG enthaltenen Steuerbefreiungen, Steuerermäß...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 48 Bei dem leistenden Unternehmer muss es sich nach der sprachlichen Festlegung der Finanzverwaltung um einen Luftverkehrsunternehmer handeln[1]; allerdings kennt das Gesetz den Begriff des Luftverkehrsunternehmers in diesem Zusammenhang nicht. Nach Auffassung der Finanzverwaltung setzt dies voraus, dass der Luftverkehrsunternehmer die Beförderung der Personen selbst dur...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2 Begünstigte Umsätze

Rz. 39 Nach § 26 Abs. 3 UStG kann die Steuer für die grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen im Luftverkehr niedrigerer festgesetzt oder teilweise oder ganz erlassen werden. Dazu muss sich die Beförderungsleistung z. T. auf das Inland und z. T. auf das Ausland (Drittlandsgebiet oder übriges Gemeinschaftsgebiet) erstrecken. Danach kann es sich um die folgenden Beförd...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6 Kritik an der Regelung

Rz. 63 § 26 Abs. 3 UStG basiert auf der Kannbestimmung des Art. 371 i. V. m. Anhang X Teil B Nr. 10 MwStSystRL [1] und ist damit unionsrechtlich abgesichert. Auch handelt es sich – wenn die Orientierung an der Liste der Staaten erfolgt, zu denen Gegenseitigkeit i. S. d. Regelung besteht – um eine international abgesicherte Regelung. Ihre Begründung bezieht die Regelung aber n...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 26 UStG ermächtigt den Gesetzgeber und das BMF in bestimmten, gesetzlich umrissenen Fällen, Regelungen zur Ergänzung des UStG vorzunehmen. Die Ermächtigungen sind dabei teilweise redaktioneller Art, wenn das BMF ermächtigt wird, das Gesetz in der jeweils gültigen Fassung mit neuem Datum und neuer Überschrift im BGBl neu zu veröffentlichen (§ 26 Abs. 6 UStG) oder den ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Allgemeines

Rz. 34 § 26 Abs. 3 UStG enthält eine Ermächtigungsvorschrift für das BMF, die USt einzelnen Unternehmern für grenzüberschreitende Beförderungen von Personen im Luftverkehr ganz oder teilweise zu erlassen oder die USt niedriger festzusetzen. Die Regelung ist für inländische wie ausländische Unternehmer daran gebunden, dass in Rechnungen keine USt gesondert ausgewiesen ist. Be...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 14. Rückoption

Die optierende Gesellschaft darf zu Beginn jedes folgenden WJ die Option beenden und in die transparente Besteuerung zurückwechseln (Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1-3 KStG). Nach BMF Rz. 90 gelten dafür die Rz. 9–11 und die Rz. 13–22 entsprechend. Daher sind die Form- und Fristvorschriften für die "Hinoption" auch bei der Rückoption anzuwenden. Beraterhinweis Damit ist vor a...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 3. Option nach Gründung

Der Optionsantrag darf nach Auffassung des BMF (BMF Rz. 18) nur von einer schon rechtlich existenten Gesellschaft gestellt werden. Daher ist das mit der Gründung der Gesellschaft beginnende erste Wirtschaftsjahr (WJ) für die Optionsbesteuerung verloren. Beraterhinweis Hier kann die Neugründung einer Gesellschaft mit einem abweichenden WJ weiterhelfen, bei der unmittelbar nach...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / a) Konstellation 1

Rückkehr zur transparenten Besteuerung kraft Gesetzes, wenn die optierende Gesellschaft zwar handelsrechtlich fortbesteht, aber die persönlichen Voraussetzungen für die Option nicht mehr erfüllt (BMF Rz. 91). Beispiel 12 Die optierende Gesellschaft ist eine OHG und wird aufgrund eines homogenen Formwechsels zu einer GbR. Lösung: Da eine GbR keine Option nach § 1a Abs. 1 S. 1 K...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. Jens Herkens[*] Durch die Option nach § 1a KStG (Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts [KöMoG] v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2050) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften seit dem 1.1.2022 auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden. Das BMF hat mit Schreiben v. 10.11.2021 die Verwaltungsauffassung zur Anwendung der Opt...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 9. Beteiligungsquote an der optierenden Gesellschaft

Ist für die Besteuerung der Anteilseigner der optierenden Gesellschaft die Beteiligungshöhe an der optierenden Gesellschaft maßgeblich, sind die gesellschaftsvertraglichen Vermögensrechte (z.B. "Kapitalkonto I") entscheidend (BMF Rz. 61).[9] Beispiel 6 An der ABC-KG (optierende Gesellschaft i.S.d. § 1a KStG) sind beteiligt:mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / a) Gewinnanteile als Gewinnausschüttung (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

Um die Besteuerung der Gewinnentnahmen durch die Gesellschafter dem Grunde nach sicherzustellen, wurden zwei Dinge gesetzlich geregelt: Zum einen wurden in § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG die Gewinnanteile von optierenden Gesellschaften i.S.d. § 1a KStG als steuerpflichtige Bezüge aufgenommen. Zum anderen wurde durch § 1a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 KStG klargestellt, dass "durch das Gesell...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 10. Zufluss von Gewinnanteilen

Gewinne von Kapitalgesellschaften gelangen insbesondere durch Gewinnausschüttungen an die Anteilseigner. Diese stellen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen dar (Ausschüttungsbesteuerung). Personengesellschaften können ihre Gewinnanteile jedoch nicht ausschütten. Die Gewinne werden vielmehr auf handelsrechtlicher oder gesellschaftsvertraglicher Grundl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Zur Vertretung befugte Personen

Rz. 39 Nach § 22a Abs. 2 UStG sind die in § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 und § 4 Nr. 9 Buchst. c StBerG genannten Personen zur Fiskalvertretung befugt. Die durch das 7. StBÄndG[1] in § 22a UStG mit Wirkung zum 1.7.2000 vorgenommene Einschränkung auf die in § 3 Nr. 1 bis Nr. 3 StBerG genannten Personen (vgl. Rz. 11) ist seit der Änderung durch 8. StBÄndG[2] ohne Bedeutung, da die für di...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Verpflichtung zur Rechnungsausstellung

Rz. 6 Die Verpflichtung, eine Rechnung auszustellen, ergibt sich grundsätzlich aus § 14 Abs. 2 UStG sowie in Sonderfällen ausdrücklich auch aus § 14a UStG. In den Fällen, die für die Fiskalvertretung typisch sind (vgl. § 22a UStG Rz. 3ff.), kommt es regelmäßig zur Ausführung steuerfreier Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG (Ausfuhrlieferung) oder § 4 Nr. 1 Buchst. b US...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / II. Auswirkungen auf die steuerliche Veranlagung

Rz. 224 Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, können nach § 26 Abs. 1 EStG zwischen der getrennten Veranlagung gem. § 26a EStG und der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG wählen.[335] Praxistipp:mehr

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§ 4 Jahreswechsel nach der ... / b) Voraussetzungen des Realsplittings

Rz. 12 Beide Ehegatten müssen unbeschränkt steuerpflichtig, dauernd getrennt lebend oder geschieden sein. Praxistipp:mehr

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§ 22 Durchsetzung von Unter... / a) Grundsätzliche Bindungswirkung der vorhergehenden Entscheidung

Rz. 272 Nach dem Wortlaut von § 238 Abs. 4 FamFG kann im Abänderungsverfahren keine uneingeschränkte Abänderung des Beschlusses erreicht werden, sondern nur eine "entsprechende" Abänderung. Folglich kann die Abänderungsentscheidung nur eine unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmende Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse vornehmen.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Konzentration der Datenschutzaufsicht

Rz. 4 § 32h AO wurde zusammen mit den anderen Regelungen zur Umsetzung der DSGVO im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes eingeführt.[1] Mit dem Artikelgesetz erfolgte auch die Anpassung des sozialrechtlichen Datenschutzes. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren allerdings noch keine Datenschutzregelungen enthalten.[2] Gegenstand waren ursprünglich di...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 3. Unternehmerische Beteiligung

Soll in den Fällen einer unternehmerischen Beteiligung die Besteuerung der Kapitalerträge mit der tariflichen Einkommensteuer gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG erfolgen, ist ein entspr. Antrag mithilfe der Anlage KAP (Zeilen 31, 32) zu stellen. Sollten die Kapitalerträge in den gesondert festgestellten Kapitalerträgen enthalten sein, sind die Beträge insoweit personell zu korrigi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Die Datenschutzaufsicht über die Finanzbehörden (§ 32h Abs. 1 AO)

Rz. 3 Nach Art. 51 DSGVO hat jeder Mitgliedstaat eine oder mehrere unabhängige Datenschutzaufsichtsbehörden einzurichten. Jede dieser Aufsichtsbehörden handelt unabhängig. Aufgrund der föderalen Struktur gibt es in Deutschland insgesamt 18 Datenschutzaufsichtsbehörden.[1] Die BfDI ist originär für die Überwachung der öffentlichen Stellen des Bundes sowie für die insoweit tät...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 4. Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG (Zeile 9)

Die Angaben zur Zeile 9 sind erforderlich, um den Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR gem. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 InvStG in Anspruch nehmen zu können. Begünstigt sind bestandsgeschützte Alt-Anteile, die vor dem 1.1.2009 erworben und seit der Anschaffung nicht im Betriebsvermögen gehalten wurden. Die Wertveränderungen, die zwischen dem Anschaffungszeitpunkt und dem 31.12.2017 ein...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / 4. Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

Die letzte Position des sonstigen Verwaltungsvermögens stellen gem. § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG die Wertpapiere und vergleichbare Forderungen dar. Definitorisch sind hiermit ausschließlich auf dem Kapitalmarkt gehandelte Wertpapiere erfasst. Unter vergleichbaren Forderungen sind solche zu verstehen, über die keine Urkunden ausgegeben werden, die aber nach § 2 Abs. 1 WpHG als W...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / [Ohne Titel]

Dipl.-Finw. (FH) Christian Anemüller[*] Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte ist im Wesentlichen im EStG und in Spezialgesetzen, insb. dem AStG sowie dem InvStG geregelt. Sämtliche im Privatvermögen erzielten Kapitaleinkünfte sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben, soweit dies gesetzlich notwendig oder zugelassen ist. Die Deklaration erfolgt für den VZ 2021 auf d...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 1. Grundsätze

In den Zeilen 27 bis 31 (s. Abb. unten) sind die Kapitalerträge gesondert anzugeben, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen. Sparer-Pauschbetrag: Zu beachten bleibt, dass in Fällen der Zwischenschaltung vermögensverwaltender Gesellschaften der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG um den Sparer-Pauschbetrag vermindert werden darf, auch wenn es sich um (fiktive) Kapital...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

Leitsatz 1. Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i.S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25.11.1997 – VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691). 2. Bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist von den tatsächlichen Anschaffungskosten auszugehen; der Ansatz d...mehr

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Private Kapitaleinkünfte in... / 3. Wirkungsweise des Feststellungsverfahrens

Im Rahmen der Beteiligung mehrerer Personen an den Einkünften aus Kapitalvermögen, werden die Einkünfte i.d.R. gesondert und einheitlich festgestellt (vgl. §§ 179 ff. AO). Häufig handelt es sich bei diesen Gemeinschaften um Erbengemeinschaften oder andere Bruchteilsgemeinschaften. Die Feststellung der Einkünfte einschl. der Aufteilung der Einkünfte auf die einzelnen Gemeinsc...mehr

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Eine Abgrenzung zwischen so... / 1. Begünstigungsfähigkeit

Ausgangspunkt der Begünstigung i.S.d. §§ 13a, 13b ErbStG ist die erbschaft- und schenkungssteuerliche Regel- oder Optionsverschonung des sog. begünstigten Vermögens (nachfolgend vereinfacht Verschonung genannt). Bevor jedoch beurteilt wird, inwieweit ein übertragenes Unternehmen begünstigtes Vermögen darstellt, ist festzustellen, ob das übertragene Unternehmen grundsätzlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.5.2 Verhandlungstermin

Rz. 57 Im Verhandlungstermin zur Abnahme der Vermögensauskunft muss der Verhandlungsleiter das vom Vollstreckungsschuldner vorgelegte Vermögensverzeichnis durchsprechen. Stellt er aufgrund seiner Kenntnisse aus dem Besteuerungs- oder Vollstreckungsverfahren Fehler oder Lücken fest, so hat er auf eine Berichtigung bzw. Ergänzung hinzuwirken.[1] Die Vollstreckungsbehörde erste...mehr

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Übersendung von Kontrollmaterial über Mandanten anlässlich einer Betriebsprüfung bei einem Rechtsanwalt

Leitsatz Dem Finanzamt zugegangene Kontrollmitteilungen dürfen nicht verwertet werden, wenn der Betriebsprüfer Verhältnisse, die für die Besteuerung anderer Steuerpflichtiger von Bedeutung sind, weiterleitet, obwohl Vorlageverweigerungsrechte nach § 104 AO bestehen. Sachverhalt Die Antragstellerin beauftragte den Rechtsanwalt R mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber d...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufwandspauschale für ehrenamtliche Tätigkeit; Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

I. Ehrenamtliche Tätigkeit Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der BFH hat im Urteil vom 23.10.1992 (BStBl II 1993, 303) eine ehrenamtliche Tätigkeit dann angenommen, wenn die Zahlungen nicht nur unwesentlich höher sind als die dem Empfänger in Ausübung seines Ehrenamtes entstandenen Aufwendungen. Tz. 2 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Nach Ansicht des BFH ist eine unwesentliche Übersc...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erbschaft-/Schenkungsteuer

I. Steuerpflicht Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Anschluss an den Beschluss des BverfG vom 17.12.2014 durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464 mit Wirkung zum 01.07.2016 neu geregelt. Tz. 2 Stand: EL 126 – E...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Haftung

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Haftung im steuerlichen Sinn meint das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, d. h. jemand muss die Steuerschuld eines anderen gegenüber dem Finanzamt übernehmen und zahlen. Das kommt immer dann in Betracht, wenn der die Steuer eigentlich Schuldende über kein Vermögen (mehr) verfügt und ein anderer für die Vermögenslosigkeit ve...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Aufwandsentschädigungen

I. Allgemeines Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Häufig erhalten die im Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder für getätigte Auslagen, Verdienstausfall und/oder Zeitverlust eine Aufwandsentschädigung. Steuerlich führen Aufwandsentschädigungen, insbesondere wenn es sich nicht um einen echten Kostenersatz handelt, sondern um einen Verdienstausfall, oft zu steuerpflichtigen Einkü...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Besteuerung von Entstrickungsgewinnen (§ 50i Abs 1 S 1 EStG)

1. Tatbestandsvoraussetzungen Rn. 4 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Auf der Tatbestandsebene erfordert § 50i Abs 1 S 1 EStG, dass ein Gesellschafter einer PersGes aus abkommensrechtlicher Sicht nicht im Inland ansässig ist. Dieses Erfordernis resultiert aus dem Sinn und Zweck der Norm, einen steuerfreien Entstrickungsgewinn zu vermeiden (s Rn 2). Demnach muss der StPfl nach einem e...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Haus- und Grundeigentümervereine

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Mitgliedsbeiträge zu Haus- und Grundeigentümervereinen sowie zu Mietervereinen enthalten in der Regel Entgelte für die Gewährung besonderer wirtschaftlicher Vorteile, z. B. für Rechtsberatung, Prozessvertretung. Sie sind deshalb keine reinen Mitgliederbeiträge i. S. v. § 8 Abs. 5 KStG, die auf Grund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erholung

Ein Verein, der mit seiner Tätigkeit die allgemeine Erholung arbeitender Personen bezweckt, dient keinen gemeinnützigen Zwecken und damit auch nicht den Zwecken des Wohlfahrtswesens (s. BFH vom 22.11.1972, BStBl II 1973, 251). Der BFH hält eine Steuerbegünstigung nur dann für möglich, wenn die Erholung einem besonders schutzwürdigen Personenkreis (§ 53 AO) angeboten wird und...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Hundezuchtvereine

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Hundezucht gehört zur Tierzucht, da diese entgegen einem ersten Gesetzesentwurf nicht auf Nutztierarten beschränkt ist (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., Achim, 81). Die Tierzucht gehört zu den sog. Freizeitzwecken. Eine Anerkennung als gemeinnützig ist deshalb dann nicht gegeben, wenn sich gewerbliche Zü...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / II. Ehrenamtsfreibetrag

1. Art der Tätigkeit Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurde durch das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" vom 10.10.2007, BGBl I 2007, 2332ff. für alle nebenberuflichen Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich (ideeller Bereich, Zweckbetriebe) eine Aufwandspauschale (Freibetrag) i. H. v. 500 EUR (s. § 3 Nr. 26a Satz 1 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / IV. Besteuerung bestimmter Einkünfte (§ 50i Abs 1 EStG)

A. Besteuerung von Entstrickungsgewinnen (§ 50i Abs 1 S 1 EStG) 1. Tatbestandsvoraussetzungen Rn. 4 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Auf der Tatbestandsebene erfordert § 50i Abs 1 S 1 EStG, dass ein Gesellschafter einer PersGes aus abkommensrechtlicher Sicht nicht im Inland ansässig ist. Dieses Erfordernis resultiert aus dem Sinn und Zweck der Norm, einen steuerfreien Entstrickungsge...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Mustervorlagen

1. Bestätigung zur Berücksichtigung des Freibetrags für das Ehrenamt nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG Tz. 36 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 2. Verzichtserklärung/Aufwandsspende für nebenberufliche Vereinsvergütungen Tz. 37 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Literatur: Augsten, Steuerrecht in Nonprofit-Organisationen, 2. Aufl., Wiesbaden 2015; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im ...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Bestätigung zur Berücksichtigung des Freibetrags für das Ehrenamt nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG

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Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Entstehung der Steuer und Wertermittlung

Tz. 145 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Zur Entstehung der Steuer und Wertermittlung s. §§ 9, 10ff. ErbStG, Anhang 12e.mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Holdinggesellschaften, gemeinnützige

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft muss ihre Zwecke grundsätzlich unmittelbar selbst verwirklichen (§ 57 Abs. 1 AO). Neben der für diesen Grundsatz schon lange bestehenden Ausnahme für Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO; Anhang 1b) wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl I 2020, 3096) auch das ausschließliche Hal...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kooperationen – planmäßiges Zusammenwirken

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 In der Vergangenheit führte die Ausgliederung von (Hilfs-)Tätigkeiten eines Zweckbetriebs, wie z. B. die Reinigungsdienste oder das Catering (Verpflegung) in einem Krankenhaus, des Altenheims etc., oft dazu, dass die ausgliederten Tätigkeiten bei der neuen Gesellschaft nicht zu einer eigenständigen Gemeinnützigkeit führten, da diese Tätigkeit...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Konzertvereine

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Konzertvereine dienen im Regelfall steuerbegünstigten Zwecken, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllen. Konzertvereine unterfallen dem Katalogzweck der Förderung von "Kunst und Kultur" in § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b). Die Steuerbegünstigung der Konzertvereine besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Konzerte sind Au...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 11. Beispiele zur Anwendung

Tz. 32 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Beispiel 1 Ein Platzwart erhält von seinem Verein für seine Tätigkeit pro Monat 40 EUR. Ergebnis 1 Im Kalenderjahr 2018 erhält er 12 × 40 EUR = 480 EUR von dem Verein. Nach § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) bleibt dieser Betrag unter dem Freibetrag von 840 EUR. Beispiel 2 Max Müller ist für einen steuerbegünstigten Mahlzeitendienst (Essen auf...mehr