Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (6) Darlehensforderungen gegen andere Kapitalgesellschaften

Rz. 193 Darlehen, die die Besitz-(Personen)gesellschaft einem Geschäftspartner der Betriebs-GmbH gewährt, werden grds. als betrieblich veranlasst angesehen und damit dem notwendigen Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft zugeordnet. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wennmehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage

Rz. 46 Die überlassenen materiellen oder immateriellen Wirtschaftsgüter müssen für die Betriebsgesellschaft eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen.[101] Wesentliche Betriebsgrundlagen sind solche Wirtschaftsgüter, denen ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt und die zur Erreichung des konkreten Betriebszwecks des betrachteten Betriebsu...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) BFH-Urt. v. 27.3.2001 – I R 42/00

Rz. 125 Nach dem BFH-Urt. v. 27.3.2001 [251] kann im Steuerberatermodell der Geschäftswert nicht schematisch dem ursprünglich bestehenden Unternehmen zugeordnet werden. Eine entgeltliche Übertragung des Geschäftswerts auf die Betriebsgesellschaft im Fall der Betriebsaufspaltung kann anzunehmen sein, wenn geschäftswertbildende Faktoren – z.B. eine besonders qualifizierte Arbeit...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Frühere Kriterien und sog. Austauschbarkeits-Rechtsprechung

Rz. 48 Der BFH hat zunächst in der ständigen Rspr. aller Senate ein wirtschaftliches Gewicht des Grundstücks nach den nachfolgenden drei Kriterien angenommen, dass das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen war. Im Einzelnen war dies der Fall, wennmehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Bilanzierungspflicht und Einkünfteermittlung

Rz. 182 Die Bilanzierungspflicht beim Besitzunternehmen richtet sich zunächst nach der zivilrechtlichen Vorfrage, ob der als Besitzunternehmen fungierende Rechtsträger als Einzelkaufmann oder Personenhandelsgesellschaft (OHG oder KG) im Handelsregister eingetragen ist. Ist dies der Fall, so bleiben seit der Handelsrechtsreform zum 1.7.1998 nach § 105 Abs. 2 HGB auch rein ver...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Folgerungen für verschiedene Grundstücksarten

Rz. 52 Fabrikgrundstücke sind i.d.R. wesentliche Betriebsgrundlagen, da die Gebäude meist durch ihre Gliederung oder sonstige Bauart auf den Betrieb zugeschnitten sind. Davon kann zumindest dann ausgegangen werden, wenn ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Errichtung des Gebäudes, Vermietung und Aufnahme des Betriebs in diesem Gebäude besteht.[112] Dasselbe wird regelm...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Patente, Lizenzen

Rz. 56 Immaterielle Wirtschaftsgüter sind als wesentliche Betriebsgrundlage anzusehen, wenn die unternehmerische Tätigkeit der Betriebsgesellschaft auf sie in besonderem Maße gestützt wird. Solche immateriellen Wirtschaftsgüter können z.B. Patente,[131] Gebrauchsmuster,[132] Marken oder auch ungeschützte Erfindungen[133] sein. Kennzeichen dafür, dass im Einzelfall eine "erhe...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Ehegatten haben Gütergemeinschaft vereinbart

Rz. 36 Leben Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft und halten sie die Beteiligung an der Betriebskapitalgesellschaft im Gesamtgut, kann eine Gütergemeinschaft als Besitzunternehmen anzusehen sein.[65] Der BFH hat in einer Entscheidung zu diesem Problemkreis vom 19.10.2006[66] aus der freien Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen (§ 15 Abs. 1 GmbHG) deren zwingende Zuordnu...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / I. Einstimmigkeitsabreden als Gestaltungsinstrument

Rz. 63 Der Praxis ist durch die Rspr. des BFH zu den sog. Einstimmigkeitsabreden ein wirksames Gestaltungsinstrument an die Hand gegeben, die Rechtsfolgen der Betriebsaufspaltung in den geeigneten Fällen zu vermeiden oder eintreten zulassen. Es wird in diesem Zusammenhang von einem de facto-Wahlrecht gesprochen. Relevant ist diese Gestaltungsmöglichkeit, wenn an der Besitzges...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Definition des einheitlichen Betätigungswillens

Rz. 28 Eine personelle Verflechtung liegt nach der ständigen Rspr. seit dem Beschluss des Großen Senats vom 8.11.1971 vor, sofern die hinter beiden selbstständigen Unternehmern stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben und diesen in beiden Unternehmen durchsetzen können.[44] Davon ist auszugehen, wennmehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) Entscheidungen des BFH

Rz. 136 Der BFH ist der früheren Verwaltungsauffassung in Urteilen des IV. und des X. Senats teilweise gefolgt:[273] Besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten, entscheidet nach ständiger Rspr. der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang. Überlässt der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser ein Wirtsc...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Folgerungen für die Gestaltung beim Nur-Besitzgesellschafter

Rz. 67 Die Finanzverwaltung verlangt im BMF-Schreiben vom 7.10.2002 ein umfassendes Einstimmigkeitsprinzip, das sowohl auf die Änderung, Aufhebung oder Beendigung des Vertrages über die zur Nutzung überlassenen wesentlichen Betriebsgrundlagen (Grundlagengeschäfte) als auch auf die Geschäfte des täglichen Lebens des Besitzunternehmens bezogen ist. Sie folgt der ständigen Rspr...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Beherrschungsidentität bei fehlender Beteiligungsidentität

Rz. 32 Sind die Beteiligungsverhältnisse in beiden Gesellschaften nicht identisch und/oder weitere Gesellschafter jeweils nur am Besitz- oder Betriebsunternehmen beteiligt,[50] ist eine personelle Verflechtung auch dann anzunehmen, wenn eine durch gleichgerichtete Interessen verbundene Personengruppe ihren Willen in beiden Unternehmen durchsetzen kann.[51] Gleichgerichtete I...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (1) Anteile an der Betriebsgesellschaft

Rz. 185 Die Anteile eines Besitzeinzelunternehmers an der Betriebsgesellschaft gehören nach der ständigen Rspr. des BFH zum notwendigen Betriebsvermögen seines Besitzunternehmens.[360] Werden die Anteile an der Betriebs-GmbH von Gesellschaftern einer Besitzgesellschaft nicht im Gesamthandsvermögen gehalten, gehören sie zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II der Gesellscha...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Behandlung von Ausschüttungen

Rz. 187 Ausschüttungen der Betriebs-GmbH sind gewerbliche Einkünfte (Sonderbetriebseinnahmen), die einkommensteuerlich dem Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 Buchst. a EStG) unterliegen und gewerbesteuerlich nach § 9 Nr. 2a GewStG aus dem Gewerbeertrag der GmbH & Co. KG grds. zu kürzen sind, wenn die Anteile zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter der Besitzgesellschaf...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Rechtslage ohne umsatzsteuerliche Organschaft

Rz. 144 Werden Grundstücke i.R.d. Betriebsaufspaltung zur Nutzung überlassen, sind diese steuerbar, nicht jedoch steuerpflichtig, wenn die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a) UStG eingreift. Für die Pachtzinsumsätze hinsichtlich beweglicher Wirtschaftsgüter oder von Rechten ist diese Steuerbefreiung jedoch nicht anwendbar. Tätigt die Betriebsgesellschaft Umsätze, die ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) BFH-Urt. v. 16.6.2004 – X R 34/03

Rz. 126 In dem vorgenannten Urteil[252] entschied der BFH in Fortführung der Entscheidung vom 27.3.2001, dass, wenn bei der Begründung einer Betriebsaufspaltung sämtliche Aktiva und Passiva einschließlich der Firma mit Ausnahme des Immobiliarvermögens auf die Betriebsgesellschaft übertragen und das vom Besitzunternehmer zurückbehaltene Betriebsgrundstück der Betriebsgesellsc...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Bewertungsebene

Rz. 267 Zur Struktur und Bewertung des Betriebsvermögens im seit 2016 geltenden ErbSt-Recht s. § 17 Rdn 18 ff. M.E. kann es in der Betriebsaufspaltung zum Ansatz des Mindestwerts gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG (Substanzwerts) kommen, da die Ertragswertbetrachtung in der Besitzgesellschaft auf Grundlage der Pachtzinsen und Dividenden zu erfolgen hat und bei hohen stillen Reserv...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Rechtslage bis zum 31.12.1998

Rz. 166 Der BFH hatte mit zwei Urteilen vom 16.6.2004 [321] und vom 23.6.2004 [322] die Rechtslage geklärt, wenn unter Ausnutzung der eingangs dargestellten Möglichkeiten zur Buchwertübertragung Wirtschaftsgüter aus dem ursprünglichen Einheitsunternehmen auf die Betriebs-GmbH übergingen:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Derzeitige Rechtsprechung des BFH

Rz. 50 Der BFH hat die Austauschbarkeits-Rspr. aufgegeben. Nach der gefestigten Rspr. ist jedes Grundstück, das die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit des Betriebsunternehmens bildet und es ihr ermöglicht, ihren Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben, eine wesentliche Betriebsgrundlage.[108] Rz. 51 Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn das Gru...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Steuerliche Haftung des Verpächters als Eigentümer von Gegenständen nach § 74 AO

Rz. 274 Nach § 74 AO haftet der Eigentümer eines Gegenstands, wenn er diesen einem Unternehmen überlässt, an dem er wesentlich beteiligt ist. Durch die Eigentümerhaftung nach § 74 AO sollen Ausfälle von Betriebssteuern vermieden werden, die dadurch entstehen, dass Unternehmen die von ihnen genutzten Gegenstände nicht in ihrem Betriebsvermögen führen, sondern von ihren Gesell...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Beteiligungsidentität im Besitz- und Betriebsunternehmen

Rz. 31 Am deutlichsten tritt der einheitliche geschäftliche Betätigungswille hervor, wenn an beiden Unternehmen dieselben Personen im gleichen Verhältnis beteiligt sind.[48] In diesen Fällen der Beteiligungsidentität nimmt die Rspr. an, dass die Gesellschafter aufgrund gleichgerichteter Interessen gemeinsam eine "Doppelgesellschaft" errichtet haben und vermutet einen einheit...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Besitzeinzelunternehmen

Rz. 220 Seit dem BFH-Urt. v. 7.3.1978 – VIII R 38/74 [432] gehört im Fall einer Betriebsaufspaltung eine Darlehensforderung des Besitzunternehmens in der Rechtsform des Einzelunternehmens gegen die Betriebsgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, wenn das Darlehen dazu dient, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern un...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (3) Korrespondierende Bilanzierung

Rz. 183 Aufgrund der Trennungstheorie sind Besitz- und Betriebsgesellschaft eigenständige Unternehmen, die wechselseitig Forderungen und Verbindlichkeiten haben können. Einen Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung gibt es nicht.[348] Diese Regel erfährt wichtige Ausnahmen bei den bereits angesprochenen Substanzerhaltungsansprüchen und -rückstellungen sowie bei Warenrü...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Ausschluss der personellen Verflechtung im sog. Wiesbadener Modell

Rz. 80 Werden an eine Betriebsgesellschaft nur eine wesentliche Betriebsgrundlage oder mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen, die für sich betrachtet keinen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen – kann das sog. Wiesbadener Modell das Entstehen eines gewerblichen Besitzunternehmens insgesamt verhindern. Das "Verpachtungsunternehmen" erzielt Einkünfte aus...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Anteilsschenkung und disquotale Einlagen zugunsten eines nahen Angehörigen

Rz. 168 Der I. Senat des BFH hat mit Urt. v. 12.10.2011[323] das Entstehen eines Entnahmegewinns im Besitzunternehmen bei einer vorweggenommen Erbfolge in einer bestehenden Betriebsaufspaltung (Schenkung der Anteile an der Betriebs-GmbH) allerdings verneint, wenn es sich hierbei um einbringungsgeborene Anteile (§ 21 UmwStG a.F.) handelt. Die Grundsätze des BFH-Urteils finden...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaften als Besitzunternehmen

Rz. 70 Die personelle Verflechtung bei Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaften als Besitzunternehmen ist sehr von der Gestaltung im Einzelfall abhängig:[163]mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (4) Zeitpunkt der Aktivierung des Ausschüttungsanspruchs oder Zurechnung der Ausschüttung

Rz. 188 Nach der einheitlichen Rspr. von EuGH,[369] BGH[370] und BFH[371] konnten Dividendenansprüche der Gesellschafter handelsrechtlich phasengleich aktiviert werden, wenn:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Besteuerung eines Betriebsaufgabegewinns

Rz. 249 Liegen keine Auffangtatbestände vor und kommt es zu den Rechtsfolgen einer Betriebsaufgabe ist zunächst eine Schlussbilanz (ggf. nach Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zum Betriebsvermögensvergleich aufzustellen, vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EStG) und anschließend gem. § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG das Betriebsvermögen des Besitzunternehmens zu gemeinen Werten abzü...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / e) Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Rz. 60 Der BFH hat in ständiger Rspr. auch bei der Überlassung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens das Vorliegen einer sachlichen Verflechtung bejaht, wenn diese für die Betriebsführung von (dauerhafter) Bedeutung und damit von wirtschaftlichem Gewicht sind. Für die Überlassung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ist nach dem Beschl. v. 18...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen

A. Einführung Rz. 1 Die Beschäftigung mit dem "Rechtsinstitut" der Betriebsaufspaltung ist für den wirtschaftsrechtlich und steuerlich beratenden Anwalt unerlässlich. Bei vielen Sachverhaltsgestaltungen kommt die Berührung mit diesem Rechtsinstitut in Betracht. Dies kann in Fällen der "echten Betriebsaufspaltung" geschehen, wenn es ausdrücklich darum geht, eine Betriebsaufspa...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Beherrschung durch Personengruppen

Rz. 241 Bei der Beherrschung des Besitz- und des Betriebsunternehmens durch eine Personengruppe kommt nur eine Beherrschung nach dem erweiterten Konzernbegriff in Betracht. Nach der der ständigen Rspr. seit dem Beschluss des Großen Senats vom 8.11.1971 liegt eine personelle Verflechtung vor, sofern die hinter beiden selbstständigen Unternehmern stehenden Personen einen einhe...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Verknüpfung von Sonderbetriebsvermögen und Mitunternehmeranteil

Rz. 172 Es ist geklärt, dass im Vorfeld der tarifbegünstigten Übertragung einer Sachgesamtheit aufgrund des Erfordernisses gem. §§ 16 Abs. 4, 34 EStG, die stillen Reserven des Mitunternehmeranteils zusammengeballt aufzudecken, eine zeitraumbezogene Betrachtung anzuwenden ist.[328] S. zur Vertiefung § 23. Rz. 173 Gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG führt auch die unentgeltliche Übertr...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Rechtliche Grundlagen eines niedrigen Pachtzinses oder einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung

Rz. 132 Ein zu niedriger Pachtzins, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, stellt eine Nutzungseinlage in die Betriebsgesellschaft dar, die wirtschaftlich zu einer Gewinnverlagerung in die Betriebsgesellschaft führt. Der gezahlte Pachtzins ist bei der Betriebskapitalgesellschaft als Betriebsausgabe abziehbar. Die Grundsätze zur verdeckten Einlage in die Betrie...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / K. Schlussbetrachtung

I. Betriebsaufspaltungen als Gestaltungen des Mittelstands Rz. 282 Bei der Grundsatzentscheidung, ob eine Betriebsaufspaltung begründet werden soll, ist aus diesem Beitrag ersichtlich geworden, dass es keine einheitliche Form der Betriebsaufspaltung gibt. Entsprechend kann eine Vorteils- und Nachteilsbetrachtung nur auf bestimmte Konstellationen eingehen. Für den Kapitalgesell...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Auswirkungen dieser Rechtsprechung im Teileinkünfteverfahren

Rz. 228 In § 3c Abs. 2 Satz 2–5 EStG wurden durch das ZollkodexAnpG vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417 ff.) in Anlehnung an die in § 8b Abs. 3 Satz 3 ff. KStG enthaltenen Regelungen für qualifiziert (mehr als 25 %) an einer Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter, die die Beteiligung im Betriebsvermögen halten, Abzugsbeschränkungen für Betriebsvermögensminderungen und B...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / (2) Sinngemäße Anwendung der Betriebsaufspaltungsgrundsätze bei der Nutzungsüberlassung ab BgA

Rz. 212 Wesentliche Betriebsgrundlagen können auch von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Trägerkörperschaft) an einen Eigen- oder Regiebetrieb zur Nutzung überlassen werden, der als rechtlich unselbstständiger Betrieb gewerblicher Art (BgA) nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 4 KStG besteuert wird.[420] Problematisch ist in dieser Konstellation jedoch, dass nur e...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Gegenständliche Beschränkung der Haftung

Rz. 279 Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und diesem dienenden Gegenstände, sondern erfasst nach einem grundlegenden Urteil des BFH in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z.B. Veräußerungs...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Überleitung von Schuldverhältnissen

Rz. 103 Die Überleitung von Schuldverhältnissen, in denen das Besitzunternehmen Vertragspartner ist, auf die Betriebs-GmbH ist für das Betriebserhaltungsmodell zu regeln. Betroffen sind Dauerschuldverhältnisse wie z.B. Versicherungsverträge aber auch noch nicht erfüllte Verträge aus Lieferungs- und Leistungsbeziehungen. Stimmt der Dritte (Vertragspartner des früheren Einheit...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 2. Rechtslage mit umsatzsteuerlicher Organschaft

Rz. 145 Kommt es aufgrund einer wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung einer Betriebs-GmbH in das Besitzunternehmen kraft Gesetzes zur Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, stellen die Umsätze zwischen Betriebs- und Besitzunternehmen nicht steuerbare Innenumsätze dar.[294] Dies steht der Optionsausübung jedoch ni...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / bb) Erhaltungsaufwendungen und Ersatzbeschaffungen des Pächters

Rz. 108 Der Pächter hat die Verpflichtung, das zur Nutzung übernommene bewegliche Anlagevermögen zu erhalten und laufend zu ersetzen (§§ 582a Abs. 2 Satz 1, 1048 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BGB). Die Erhaltungsaufwendungen im ertragsteuerlichen Sinn sind bei ihm als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die vom Pächter ersetzten Wirtschaftsgüter werden Eigentum des Verpächters auc...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Früherer gewerbesteuerlicher Hintergrund des Steuerberatermodells

Rz. 122 In der gewerbesteuerlichen Belastung durch die Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 7 Satz 2 Halbs. 2 GewStG a.F. war die wesentliche Begründung für das frühere Steuerberatermodell zu sehen. Um die Hinzurechnung zu beseitigen, wurden nur einzelne Wirtschaftsgüter überlassen, die keinen Betrieb oder Teilbetrieb bildeten.[250] Im heutigen Regelungsumfeld bestehen diese Vorteile ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / aa) OHG und GmbH & Co KG als Besitzunternehmen

Rz. 69 Für die KG, einschließlich der GmbH & Co. KG, stellt das BMF-Schreiben ausdrücklich fest, dass das Einstimmigkeitsprinzip zwar auch für die KG gelte, soweit es um die Änderung oder Aufhebung des Miet- oder Pachtvertrages mit der Betriebsgesellschaft gehe und es sich nach § 164 HGB um ein außergewöhnliches Geschäft handele, das der Zustimmung aller Gesellschafter bedür...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / cc) Rechtsfolgen

Rz. 127 Die denkbaren Rechtsfolgen aus dem Übergang des Geschäftswerts sind bei der Begründung des Steuerberatermodells vielfältig:mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / II. Grunderwerbsteuerrecht

Rz. 271 Der Erwerb oder die Veräußerung eines Grundstücks durch das Besitzunternehmen unterliegen als Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 1 GrEStG ohne Besonderheiten der Grunderwerbsteuer. In der Betriebsaufspaltung sind allerdings spezifische Fragen aufgeworfen, wenn die Beendigung im Wege einer Umstrukturierungsmaßnahme erfolgt. Hier ist die Frage aufgeworfen, ob für den jeweil...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Zivilrecht

Rz. 234 Für Zeiträume nach Inkrafttreten des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO in der Fassung des MoMiG (s. § 28 Rdn 153 ff.)[455] ist Voraussetzung für den Nichtansatz einer Verbindlichkeit im Überschuldungsstatus, dass ein Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist. Unklar war unter anderem, ob ein Rangrücktritt im Sinne der Regelung wie nach der Rechtslage zuvor auch eine...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / b) Absenkung des Pachtzinses

Rz. 114 Um den nachteiligen Effekt der neuen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG zu mindern und den dort geregelten Freibetrag optimal auszunutzen, liegt es nahe, über eine Minderung des Pachtzinses nachzudenken. Bei Betriebsunternehmen, die aufgrund einer gewerbesteuerlichen Befreiungsvorschrift unterliegen, stellt sich die Frage nach einer Erhöhung de...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 3. Eigentümer

Rz. 277 Da die Haftung in der Endkonsequenz auf eine mögliche Vollstreckung hinausläuft, kann nur der zivilrechtliche Eigentümer in Haftung genommen werden. Wirtschaftliches Eigentum i.S.d. § 39 Abs. 2 AO genügt nicht, da hierin nicht vollstreckt werden kann. Unerheblich ist, ob die Gegenstände einem Beteiligten allein oder mehreren Beteiligten zur gesamten Hand gehören, z.B...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / 1. Zivilrechtliche Rechtsgrundlagen

Rz. 100 Das Betriebserhaltungsmodell ist dadurch gekennzeichnet, dass der Betriebsgesellschaft ein gesamter Betrieb oder Teilbetrieb zur Nutzung überlassen wird. Regelmäßig wird in der Praxis vor der Überlassung das Umlaufvermögen separiert und an die Betriebsgesellschaft veräußert und/oder als Gegenstand einer Sacheinlage in die Betriebsgesellschaft gegen Gewährung von Gese...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Haftung für Betriebssteuern

Rz. 278 Die Haftung umfasst nur Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, bei denen sich die Steuerpflicht zwingend auf den Betrieb des Unternehmens gründet (Betriebssteuern). Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Zu den Betriebssteuern gehören insb.: USt, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbetrieben und Rückforderung von ...mehr