Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 In § 250 BewG wird für die in § 249 BewG definierten Grundstücksarten der bebauten Grundstücke i. S. d. § 248 BewG die Anwendung des Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG oder des Sachwertverfahrens nach den §§ 258–260 BewG bestimmt. Rz. 8 einstweilen freimehr

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Roscher, BewG § 248 Begriff... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift definiert bebaute Grundstücke als Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Bei einem in Bauabschnitten errichteten Gebäude, ist der bereits bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen. Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 74 BewG für die Einheitsbewertung.[1] Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke i...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 Die Vorschrift definiert den Begriff der unbebauten Grundstücke. Die Begriffsbestimmung für unbebaute Grundstücke in § 246 Abs. 1 BewG der Vorschrift folgt im Wesentlichen der Regelung in § 72 Abs. 1 BewG zur Einheitsbewertung[1] und § 178 Abs. 1 BewG zur Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Sie korrespondiert ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 3 Abgeltung durch den Ertragswert (S. 2)

Rz. 32 § 252 S. 2 BewG enthält eine klarstellende Regelung zur Abgeltungswirkung des im Ertragswertverfahrens ermittelten Grundsteuerwerts. Nach § 252 S. 2 BewG sind mit dem Grundsteuerwert die Werte für den Grund und Boden, die Gebäude, die baulichen Anlagen, insbesondere Außenanlagen, und die sonstigen Anlagen abgegolten. Diese Regelung trägt insbesondere dem Umstand Rechnun...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 2.2 Nutzung in Friedenszeiten

Rz. 13 § 245 BewG setzt des Weiteren voraus, dass die wegen der in § 1 ZSKG bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen (Rz. 11) in Friedenszeiten nur gelegentlich oder geringfügig für andere als dem Zivilschutz dienende Zwecke genutzt werden. Eine im Frieden unbeachtliche gelegentliche Nutzung zu anderen Zwecken liegt z. B. vor, wenn in einem für die b...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Ertragswertverfahren (S. 1)

Rz. 9 Im Rahmen der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde das Ertragswertverfahren der Einheitsbewertung auf der Grundlage der jährlichen Reinerträge nach den §§ 78–82 BewG (Reinertragsverfahren)[1] unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt.[2] Als Eingangsnorm zum Ertragswertverfahren nach d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 Wertzahlen

1 Allgemeines Rz. 1 Damit das Sachwertverfahren nicht eine allein an Baukosten orientierte Rechenmethode, sondern eine marktkonforme, in die Zukunft gerichtete Verkehrswertermittlung ist, ist eine Marktanpassung erforderlich. In der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs wird hierzu der vorläufige Sachwert des Grundstücks durch Multiplikation mit einem obj...mehr

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Roscher, BewG § 248 Begriff der bebauten Grundstücke

1 Allgemeines Rz. 1 Bei der Grundsteuerbewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, wird ausschließlich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Für deren Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein Grundstück ist als bebautes Grundstück anzusehen, wenn sich darauf benutzbare Gebä...mehr

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Roscher, BewG § 244 Grundstück

1 Allgemeines Rz. 1 Vor jeder Bewertung ist zunächst zu klären, was zu bewerten ist. "Erste Vorbedingung" jeder Bewertung ist somit die Bestimmung und Abgrenzung des Bewertungsgegenstandes.[1] Für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens ist entscheidungserheblich, welche Vermögensgegenstände des Grundvermögens (§ 243 BewG Rz. 23ff.) bewertungsrechtlich zu einer wirtschaft...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff der unbebauten Grundstücke

1 Allgemeines Rz. 1 Bei der Grundsteuerbewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, wird zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Für deren Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein Grundstück ist unbebaut, solange sich darauf keine benutzbaren Gebäude befinden. Wird ein Gebäude...mehr

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Roscher, BewG § 245 Gebäude... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Nach der Vorschrift bleiben die wegen der in § 1 ZSKG[1] bezeichneten Zwecke geschaffenen Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen für den Zivilschutz bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts außer Ansatz, wenn sie in Friedenszeiten nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke genutzt werden. § 245 BewG greift somit weitgehend inhaltsgleich die Regelungsmater...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 2 Ermittlung des Gesamtwerts (S. 1)

Rz. 10 Das Erbbaurecht ist gem. § 1 Abs. 1 des Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) [1] das veräußerliche und vererbliche Recht des Erbbauberechtigten, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks des Erbbauverpflichteten ein Bauwerk zu haben (§ 243 BewG Rz. 39, § 244 BewG Rz. 22). Das Erbbaurecht entsteht zivilrechtlich mit der Eintragung in das Grundbuch (§ 11 ErbbauRG i. V. m. ...mehr

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Roscher, BewG § 250 Bewertu... / 3 Bewertung im Ertragswertverfahren (Abs. 2)

Rz. 11 In § 250 Abs. 2 BewG wird bestimmt, dass im Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG ausschließlich die Grundstücksarten Einfamilienhäuser (§ 249 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BewG, s. § 249 BewG Rz. 18ff.), Zweifamilienhäuser (§ 249 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BewG, s. § 249 BewG Rz. 23), Mietwohngrundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BewG, s. § 249 BewG Rz. 25) und Wohnungseigent...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 3 Grundstücke mit nicht nutzbaren Gebäuden (Abs. 2)

Rz. 16 Ein unbebautes Grundstück liegt entweder vor, wenn sich auf dem Grundstück i. S. d. § 246 Abs. 1 – mangels Bezugsfertigkeit – noch keine benutzbaren Gebäude befinden, oder, wenn sich auf dem Grundstück i. S. d. § 246 Abs. 2 BewG auf Dauer keine benutzbaren Gebäude mehr befinden. Im Zeitpunkt des Verlustes der Benutzbarkeit eines Gebäudes und damit der Gebäudeeigenscha...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 2.2 Anpassung des Bodenwerts bei Ein- und Zweifamilienhäusern (Abs. 1 S. 2)

Rz. 10 Für die Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern gibt § 257 Abs. 1 S. 2 BewG explizit vor, dass der Bodenwert i. S. d. § 247 BewG zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen anhand der Umrechnungskoeffizienten nach der Anlage 36 zum BewG anzupassen ist. Anlage 36 BewG: Umrechnungskoeffizienten zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 6 Typisierungen im Sachwertverfahren

Rz. 34 Das Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG wurde zwar in Anlehnung an das Sachwertverfahren nach den §§ 21–23 ImmoWertV 2010[1] (Rz. 10ff.) geregelt, im Sinne einer praktikablen Anwendung in einem steuerlichen Massenverfahren wie der Feststellung der Grundsteuerwerte kommt es ohne Typisierungen jedoch nicht aus. Im Vergleich zum Sachwertverfahren nach den §§ 21–23 ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3 Ausgangspunkt: Normalherstellungskosten (Abs. 1)

Rz. 10 In § 259 Abs. 1 BewG werden die Normalherstellungskosten (NHK) nach der Anlage 42 zum BewG zum Ausgangspunkt der Ermittlung des Gebäudesachwerts bestimmt. Die NHK nach § 259 Abs. 1 BewG i. V. m. Anlage 42, Teil II. zum BewG, sind nicht die tatsächlichen, sondern die gewöhnlichen Herstellungskosten für die jeweilige Gebäudeart und Baujahrgruppe in EUR/m² Brutto-Grundflä...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 4.1 Kapitalisierung des jährlichen Reinertrags des Grundstücks (Abs. 2 S. 1 und 2)

Rz. 12 Der nach § 253 Abs. 1 BewG ermittelte jährliche Reinertrag des Grundstücks (Rz. 10) ist nachfolgend gem. § 253 Abs. 2 S. 1 BewG ohne Aufspaltung in einen Boden- und Gebäudeertragsanteil bzw. ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (§ 252 BewG Rz. 26, 27) zur Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.1 Abgrenzung zum land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Rz. 21 Nach § 243 Abs. 1 setzt die Annahme von Grundvermögen voraus, dass es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen nach §§ 232–242 BewG handelt. Für die Abgrenzung des Grundvermögens vom land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sind insbesondere der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in § 232 BewG sowie die Regelungen zur Abgrenzung des lan...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2.2 Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG

2.2.1 Kerngedanke des Sachwertverfahren Rz. 19 Im Kern geht es auch bei dem typisierten Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG darum, die auf den Feststellungszeitpunkt bezogenen neuzeitlichen Ersatzbeschaffungskosten für das bebaute Grundstück nach den Gepflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs zu ermitteln (Rz. 10, 11). Es wurde daher folgerichtig in Anlehnung a...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2 Ertragswertverfahren nach den §§ 252–257 BewG

2.2.1 Grundgedanke des Ertragswertverfahrens Rz. 25 Auch bei der Bewertung eines bebauten Grundstücks im typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252–257 BewG geht es im Kern darum, den auf den Bewertungsstichtag bezogenen Barwert (Gegenwartswert) aller zukünftigen Reinerträge aus dem Grundstück zu ermitteln (Rz. 10). Hierbei ist zu beachten, dass die Lebensdauer (Nutzun...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 257 ... / 4 Selbstständig nutzbare Teilflächen (Abs. 3)

Rz. 18 Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den Gebäuden angemessenen Nutzung entspricht, und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich (selbstständig nutzbare Teilflächen), ohne dass mehrere wirtschaftliche Einheiten i. S. d. § 2 BewG vorliegen, ist diese Teilfläche gemäß § 257 Abs. 2 S. 1 BewG nicht in die Abzinsung de...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.1.4 Verfahrensvarianten des Ertragswertverfahrens nach der ImmoWertV

Rz. 15 Die Verfahrensabläufe der in der ImmoWertV geregelten 3 Verfahrensvarianten des Ertragswertverfahrens können schematisch wie folgt dargestellt werden:[1] Verfahrensvarianten des Ertragswertverfahrens Bei gleichen Ausgangsdaten führen alle 3 Verfahrensvarianten zu gleichen Ertragswerten, denn sie sind mathematisch identisch. Es handelt sich insoweit lediglich um untersch...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 2 Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahren

Rz. 9 Im Rahmen der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurde das Sachwertverfahren der Einheitsbewertung nach §§ 83 – 90 BewG unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des Wertermittlungsrechts und der aktuellen Datenlage fortentwickelt. Das Sachwertverfahren nach den §§ 258 – 260 BewG wurde in Anlehnung das Sachwertverfahren nach den §§ 21 – 23 ImmoWertV 2010 [1]...mehr

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Roscher, BewG § 248 Begriff... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Bei der Grundsteuerbewertung der wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens, den Grundstücken, wird ausschließlich zwischen unbebauten und bebauten Grundstücken unterschieden. Für deren Abgrenzung ist maßgeblich, ob sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Ein Grundstück ist als bebautes Grundstück anzusehen, wenn sich darauf benutzbare Gebäude befinden....mehr

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Roscher, BewG § 249 Grundst... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Für die verfassungsrechtlich gebotene relations- und realitätsgerechte Bewertung (§ 243 BewG Rz. 2)[1] der bebauten Grundstücken ist es unerlässlich, dass die bebauten Grundstücke (§ 248 BewG) nach Grundstücksarten unterschieden werden. Hiermit wird die Grundlage geschaffen, um die unterschiedlichen Teilmärkte am Grundstücksmarkt, z. B. für Ein- und Zweifamilienhäuser,...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.3 Ermächtigungsgrundlage zur Anpassung der Normalherstellungskosten

Rz. 26 Nach § 263 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BewG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats die NHK in der Anlage 42 zum BewG an geänderte wirtschaftliche oder technische Verhältnisse anzupassen. Die Ermächtigungsgrundlage ist noch etwas weitergehend als die Ermächtigungsgrundlage in § 190 Abs. 3 BewG, wonach die in der Anl...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Anlehnung an die Einheitsbewertung[1] wurde auch im reformierten Bewertungsrecht gewährleistet, dass der im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 252ff. BewG oder im typisierten Sachwertverfahren nach den §§ 258ff. BewG für ein bebautes Grundstück ermittelte Wert einen bestimmten Wertekorridor, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück zu b...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 2.2.3 Ablauf des Ertragswertverfahrens und Anwendungsbeispiel

Rz. 29 Der Ablauf des typisierten Ertragswertverfahrens nach den §§ 252ff. BewG lässt sich schematisch wie folgt darstellen: Workflow des Ertragswertverfahrens nach §§ 252ff. BewG Unter Einbeziehung von selbständig nutzbaren Teilflächen nach § 257 Abs. 3 BewG ist das Ablaufschema wie folgt zu erweitern: Ablauf des Ertragswertverfahren nach §§ 252ff. BewG inkl. selbständig nutzb...mehr

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Roscher, BewG § 243 Begriff... / 2.2.6 Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 40 Nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 BewG gehören des Weiteren das Wohnungs- und Teileigentum zum Grundvermögen. Auf die zusätzliche Zitierung des Wohnungseigentumsgesetzes, wie in § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 176 Abs. 1 Nr. 3 BewG, konnte verzichtet werden. Einerseits gilt nach § 244 Abs. 3 Nr. 3 BewG jedes Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz als Grundstück und an...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Damit das Sachwertverfahren nicht eine allein an Baukosten orientierte Rechenmethode, sondern eine marktkonforme, in die Zukunft gerichtete Verkehrswertermittlung ist, ist eine Marktanpassung erforderlich. In der Verkehrswertermittlung auf der Grundlage des Baugesetzbuchs wird hierzu der vorläufige Sachwert des Grundstücks durch Multiplikation mit einem objektspezifisch...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 2.1 Definition der Bewirtschaftungskosten (S. 1)

Rz. 10 Nach § 255 S. 1 BewG werden als Bewirtschaftungskosten die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen Verwaltungskosten (Rz. 12), Betriebskosten (Rz. 14, 15) Instandhaltungskosten (Rz. 17) und das Mietausfallwagnis (Rz. 19) berücksichtigt, die nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind. Mit dieser Begr...mehr

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Roscher, BewG § 248 Begriff... / 2 Begriff der bebauten Grundstücke

Rz. 9 Bebaute Grundstücke sind nach § 248 S. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden (Rz. 10). Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist gem. § 248 S. 2 BewG bereits der bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen (Rz. 12). Die Begriffsbestimmung für bebaute Grundstücke in § 248 BewG korrespondiert mit der Begriffsbestimmung für unbeba...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 3.2.2 Differenzierung nach Baujahrgruppen

Rz. 24 Die Differenzierung der NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG nach 3 baujahrbezogenen Gruppen erfolgte in Anlehnung an die Beschreibung der Gebäudestandards in der Anlage 2 der SW-RL[1] (Baujahre vor 1995 = Standardstufe 2 / Baujahre 1995 – 2004 = Standardstufe 3 / Baujahre ab 2005 = Standardstufe 4). Die Abgrenzung der Standardstufen 2 – 4 erfolgt in der Anlage 2 d...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 7 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG gilt das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zusammen mit dem dazugehörenden Grund und Boden als 1 Grundstück bzw. als 1 wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist gemäß § 262 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den (Bewertungs-)Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 S. 1 der Vorschrift bestimmt den Mindestwert eines bebauten Grundstücks, in dem er anordnet, dass der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert nicht geringer als 75 % des Werts sein darf, mit dem der Grund und Boden i. S. d. § 247 BewG allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Mit dem Abschlag von 25 % vom Wert des – fiktiv – unbebauten Grundstücks sollen...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.5 Restwertregelung – Mindest-Gebäudewertansatz (Abs. 4 S. 4)

Rz. 50 Eine gewisse Verlängerung der Restnutzungsdauer der Gebäude stellt auch die Regelung zum Mindest-Gebäudewertansatz in § 259 Abs. 4 S. 4 BewG dar. Hiernach ist der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert grundsätzlich mit mindestens 30 % des Gebäudenormalherstellungswerts anzusetzen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Alterswertminderung auf m...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 260 ... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 2 In § 260 BewG wird zur Ermittlung des Grundsteuerwerts angeordnet, dass der vorläufige Sachwert des Grundstücks i. S. d. § 258 Abs. 3 BewG (§ 258 BewG Rz. 20, 21) mit der sich aus der Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren ist. Hierdurch wird letztlich die Marktanpassung im Sachwertverfahren nach den §§ 258–260 BewG geregelt. Rz. 3 einstweilen freimehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In § 259 BewG wird die Ermittlung des Gebäudesachwerts geregelt, der bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts im Sachwertverfahrens nach den §§ 258–260 BewG zusammen mit dem Bodenwert den vorläufigen Sachwert bildet (§ 258 BewG Rz. 20, 21). Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts ist vereinfachend vom Gebäudenormalherstellungswert, der sich durch die Multiplikation der auf d...mehr

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Roscher, BewG § 261 Erbbaur... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 8 Nach § 244 Abs. 3 Nr. 1 BewG gilt das Erbbaurecht zusammen mit dem Erbbaugrundstück als ein Grundstück bzw. eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Für diese wirtschaftliche Einheit ist nach § 261 S. 1 BewG ein Gesamtwert (Grundsteuerwert) nach den Vorschriften für das Grundvermögen nach den §§ 243–260 BewG zu ermitteln, der die Belastung mit dem Erbbaurecht a...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 254 ... / 2.2.3 Differenzierung der durchschnittlichen Nettokaltmiete

Rz. 18 Die durchschnittlichen monatlichen Nettokaltmieten je m² Wohnfläche sind nach Teil I. der Anlage 39 zum BewG in einem ersten Schritt zunächst nach den 16 Ländern, 3 Grundstücksarten (Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstücke einschl. Wohnungseigentum), 3 Wohnflächengruppen (unter 60 m², ab 60 m² bis unter 100 m² sowie 100 m² und mehr Wohnfläche) sowie 5 Bauja...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.2 Abzug der Alterswertminderung vom Gebäudenormalherstellungswert (Abs. 4 S. 1)

Rz. 40 In § 259 Abs. 4 S. 1 BewG wird zunächst nur angeordnet, dass vom Gebäudenormalherstellungswert eine Alterswertminderung abzuziehen ist. Die Alterswertminderung wird im BewG nicht explizit definiert. In § 259 Abs. 4 S. 2 – 5 BewG wird lediglich die Ermittlung der Alterswertminderung für den Regelfall und für Sonderfälle (Annahme eines späteren Baujahrs nach einer Kernsa...mehr

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Roscher, BewG § 246 Begriff... / 2 Begriff des unbebauten Grundstücks (Abs. 1 S. 1)

Rz. 9 Unbebaute Grundstücke sind nach § 246 Abs. 1 S. 1 BewG Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Diese Begriffsbestimmung korrespondiert mit dem Begriff der bebauten Grundstücke in § 248 BewG, der im Gegensatz zu § 246 BewG gerade das Vorliegen von benutzbaren Gebäuden voraussetzt. Die §§ 246, 248 BewG fungieren insoweit gleichzeitig als Abgrenzun...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 6.3.2 Gesamtnutzungsdauer

Rz. 44 Die typisierte wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer eines Gebäudes ist der Anlage 38 zum BewG zu entnehmen. Sie richtet sich grundsätzlich nach der Grundstücksart i. S. d. § 249 BewG und den in der Anlage 38 zum BewG ausgewiesenen Gebäudearten.[1] Für die im Sachwertverfahren zu bewertenden gemischt genutzten Grundstücke und Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 252 ... / 4 Typisierungen im Ertragswertverfahren

Rz. 36 Das Ertragswertverfahren nach §§ 252ff. BewG wurde zwar in Anlehnung an das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 29 ImmoWertV [1] (Rz. 19ff.) geregelt, im Sinne einer praktikablen Anwendung in einem steuerlichen Massenverfahren kommt es ohne Typisierungen jedoch nicht aus. Gerade in Massenverfahren der vorliegenden Art verfügt der Gesetzgeber über einen – zugestand...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 258 ... / 3 Ermittlung von Gebäudesachwert und Bodenwert (Abs. 1)

Rz. 24 Analog zu § 21 ImmoWertV 2010 (Rz. 12)[1] wird in § 258 Abs. 1 BewG die getrennte Ermittlung des Werts der Gebäude (Gebäudesachwert) und des Bodenwerts angeordnet (Rz. 20, 21). Auf eine gesonderte Anordnung zur Ermittlung der Werte für die baulichen Außenanlagen und die sonstigen Anlagen konnte verzichtet werden, da diese mit dem ermittelten Grundsteuerwert abgegolten ...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 259 ... / 4.1 Anpassung der Normalherstellungskosten an den Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 30 Da sich die Kostenkennwerte der NHK 2010 und damit auch die NHK in der Anlage 42, Teil II. zum BewG auf den Kostenstand 2010 beziehen (Rz. 10), sind sie gem. § 259 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 BewG noch auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.2022 anzupassen bzw. umzurechnen. Für diese Anpassung ist nach § 259 Abs. 3 BewG auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft, die das S...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 253 ... / 2 Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags)

Rz. 9 In § 253 wird die Ermittlung des kapitalisierten Reinertrags des Grundstücks bzw. des Barwerts (Gegenwartswerts) des Reinertrags des Grundstücks normiert. Der jährliche Reinertrag des Grundstücks, der sich gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG nach Abzug der nicht umlagefähigen Bewirtschaftungskosten (§ 255 BewG) vom jährlichen Rohertrag (§ 254 BewG) ergibt, ist gem. § 253 Abs. 2...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 262 ... / 2.1 Ermittlung des Gesamtwerts (S. 1)

Rz. 11 Nach § 262 S. 1 BewG ist für die aus dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden und dem dazugehörenden – belasteten – Grund und Boden zusammengefasste wirtschaftliche Einheit ein Gesamtwert (Rz. 9) nach den (Bewertungs-)Vorschriften für das Grundvermögen (§§ 243 – 260 BewG) zu ermitteln. Festgestellt wird der Wert, der festzustellen wäre, wenn die Belastung mit dem Gebäu...mehr

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Roscher, GrStG, BewG § 255 ... / 2 Bewirtschaftungskosten

Rz. 9 Zur Ermittlung des jährlichen Reinertrages des Grundstücks sind gem. § 253 Abs. 1 S. 2 BewG die – nicht umlagefähigen – Bewirtschaftungskosten vom jährlichen Rohertrag nach § 254 BewG abzuziehen (§ 253 BewG Rz. 10). 2.1 Definition der Bewirtschaftungskosten (S. 1) Rz. 10 Nach § 255 S. 1 BewG werden als Bewirtschaftungskosten die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zu...mehr