Fachbeiträge & Kommentare zu Bewertungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung BewG / 5. Urteil des BVerfG vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12

Rz. 338 [Autor/Stand] Das BVerfG hat sich mit Urteil v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 [2] der Sichtweise des BFH (oben, Rz. 327 f.) im Ergebnis angeschlossen und hat die §§ 13a und 13b sowie § 19 Abs. 1 ErbStG, jeweils in den im Jahr 2009 geltenden Fassungen, für verfassungswidrig erklärt. Die zitierten Vorschriften seien jedoch zunächst weiter anwendbar. Der Gesetzgeber sei aller...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Maßgebende Bewertungsvorschriften

Rz. 185 [Autor/Stand] Die Bewertung des Betriebsvermögens ist nicht in einer geschlossenen Vorschriftenkette geregelt. Vielmehr gelten folgende gesetzlichen Regelungen:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Vermögensarten (Satz 1)

Rz. 31 [Autor/Stand] § 218 Satz 1 BewG enthält eine abschließende (enumerative) Aufzählung der beiden (für die Bewertung des inländischen Grundbesitzes zu Zwecken der Grundsteuer) in Betracht kommenden Vermögensarten, namentlich das "land- und forstwirtschaftliche Vermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 1 BewG i.V.m. § 232 BewG) und das "Grundvermögen" (§ 218 Satz 1 Nr. 2 BewG i.V.m. § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zuordnungsregelungen

Rz. 46 [Autor/Stand] Die in § 218 Sätze 2 und 3 BewG normierten Zuordnungsanweisungen bestimmen in ihrem systematischen Kontext mit § 218 Satz 1 BewG, dass die Betriebsgrundstücke weder für sich genommen noch als Bestandteile einer wirtschaftlichen (Organisations-)Einheit "Gewerbebetrieb" oder "Betriebsvermögen" eine eigenständige Vermögensart "Betriebsgrundstück" oder "Betr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachwertverfahren

Rz. 65 [Autor/Stand] Erfolgt die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden im Sachwertverfahren (§§ 93–90 BewG), ermittelt sich der Grundstückswert nur auf Basis des Gebäudewerts (§§ 85–88 BewG) und ggf. dem Wert der Außenanlagen (§ 89 BewG). Der Bodenwert (§ 84 BewG) bleibt bei einem im Sachwertverfahren bewerteten Gebäude auf fremdem Grund und Boden konsequenter W...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Überblick über die Vorschrift

Rz. 50 [Autor/Stand] § 157 Abs. 1 BewG regelt, dass bei der Grundbesitzbewertung sowohl die tatsächlichen Verhältnisse als auch die Wertverhältnisse zum Bewertungsstichtag maßgebend sind. Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als auch auf die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermög...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 36 [Autor/Stand] § 218 Sätze 2 und 3 BewG enthalten in Bezug auf die (gemäß § 218 Satz 1 BewG keiner eigenständigen Vermögensart "Betriebsvermögen" angehörenden) Betriebsgrundstücke sowohl Zuordnungsregelungen (s. Rz. 46) als auch Bewertungsanweisungen (s. Rz. 50). Rz. 37 [Autor/Stand] Das unterscheidet diese Norm von der ebenfalls die Betriebsgrundstücke betreffenden Vor...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ertragswertverfahren

Rz. 62 [Autor/Stand] Wird das Gebäude auf fremdem Grund und Boden im Ertragswertverfahren (§§ 78–82 BewG) bewertet, umfasst der durch Vervielfachung der Jahresrohmiete ermittelte Wert auch den Bodenwert. Daher ist gemäß § 94 Abs. 3 Satz 2 BewG von dem sich nach §§ 78 bis 80 BewG ergebenden Wert der auf den Grund und Boden entfallende Anteil abzuziehen. Abziehbar ist nur der ...mehr

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Einführung BewG / 1. Der Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.2002 – II R 61/99

Rz. 198 [Autor/Stand] In seinem an das BVerfG gerichteten Vorlageschluss v. 22.5.2002[2] hatte der BFH § 19 ErbStG i.d.F. des JStG 1997[3] i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie die §§ 13a und 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Bewertungsanordnungen

Rz. 50 [Autor/Stand] § 218 Sätze 2 und 3 BewG statuieren über die Zuordnungsregeln hinaus auch – damit korrespondierende – Bewertungsanordnungen. Danach sind Betriebsgrundstücke i.S.d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG "wie" (besser: "als") "Grundvermögen" und Betriebsgrundstücke i.S.v. § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG "wie" (besser: "als") land- und forstwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. §...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Beteiligungen an Personengesellschaften

Rz. 182 [Autor/Stand] Nach 157 Abs. 5 BewG richtet sich die Ermittlung des Werts eines Anteils am Betriebsvermögens nach §§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 2 BewG. Danach ist der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 BewG genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 2 Satz 1 BewG). Zur Wertermittlung ist §...mehr

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Einführung BewG / IV. Überblick über die Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch GrStRefG vom 26.11.2019

Rz. 428 [Autor/Stand] Nach monatelangen Verhandlungen hat der Bundesrat am 8.11.2019 das am 26.11.2019 im Bundesgesetzblatt[2] verkündete GrStRefG v. 26.11.2019[3] verabschiedet. Dies versetzt die Kommunen in die Lage, die Grundsteuer ab 2025 nach dem neuen Regelungsregime und bis 31.12.2024 weiterhin auf der Basis des bisherigen Rechts zu erheben.[4] Rz. 429 [Autor/Stand] Im...mehr

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Einführung BewG / 3. Erstmalige Anwendung der Bewertungsvorschriften bei der Hauptfeststellung 1964

Rz. 23 [Autor/Stand] Die neuen Vorschriften zur Bewertung des Grundbesitzes waren erstmals bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte auf den 1.1.1964 anzuwenden. Auf diesen Stichtag wurde durch Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1965 eine neue Hauptfeststellung angeordnet. Hiernach war der gesamte Grundbesitz nach seinem tatsächlichen Zustand und den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 neu ...mehr

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Einführung BewG / 2. Stellungnahme des BFH

a) BFH-Beschluss vom 5.10.2011 – II R 9/11 Rz. 327 [Autor/Stand] Schon in seinem Beschluss v. 5.10.2011[2], in dem der BFH das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert hatte, warf das Gericht die Frage auf, ob die neuen Verschonungsregelungen, d.h. konkret, ob § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. den §§ 13a und 13b ErbStG in den damaligen Fassungen deshalb gegen den allgemeinen Gleichhei...mehr

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Einführung BewG / 4. Stellungnahme von Ausschüssen des Bundesrats

Rz. 337 [Autor/Stand] Zwecks Verstopfens der vom BFH in seinem Beschluss v. 5.10.2011 – II R 9/11 [2] aufgezeigten "Schlupflöcher" (s. dazu oben, Rz. 327) empfahlen die Bundesratsausschüsse, dass "Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, Zahlungsmittel, Sichteinlagen, Bankguthaben und andere Forderungen, soweit deren Wert nicht geringfügig ist", künftig nicht mehr zum beg...mehr

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Einführung BewG / 3. Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats beim BMF

Rz. 336 [Autor/Stand] Der Wissenschaftliche Beirat beim BMF vertrat die Auffassung, dass die weitreichenden Verschonungsregelungen beim Unternehmensvermögen im Hinblick auf die Beschäftigungseffekte nicht zu rechtfertigen seien. Als Lösung schlug er vor, alle Vergünstigungen abzuschaffen, deutlich abgesenkte Steuersätze einzuführen und eine erleichterte Inanspruchnahme einer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Folgen des Abbruchs des Gebäudes

Rz. 107 [Autor/Stand] Wird ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zum Ende der Miet- bzw. Pachtzeit abgerissen, ist dies bei den wirtschaftlichen Einheiten "belastetes Grundstück (Grund und Boden)" und "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" sowie ggf. auch bei der verbleibenden wirtschaftlichen Einheit (Stammeinheit; vgl. insoweit Rz. 29 ff.) zu berücksichtigen. Rz. 108 [Auto...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einleitung

Rz. 1 [Autor/Stand] § 94 BewG enthält im Rahmen der Einheitsbewertung die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden. Rz. 2 [Autor/Stand] Die Regelung beinhaltet sowohl die Bewertung des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden als auch die Bewertung des belasteten Grundstücks (Grund und Boden). Das Gebäude auf fremdem Grund und Boden sowie das belastete ...mehr

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Einführung BewG / IV. Steueränderungsgesetz 2015 vom 2.11.2015

Rz. 386 [Autor/Stand] Durch Art. 8 des Steueränderungsgesetzes 2015 v. 2.11.2015[2] hat der Gesetzgeber die bislang maßgeblichen und vom BVerfG beanstandeten Bewertungsregeln der §§ 138 ff. BewG a.F. entsprechend den Vorgaben des BVerfG im Beschluss v. 23.6.2015 – 1 BvL 13/11 u.a.[3] rückwirkend ab 1.1.2009[4] außer Kraft gesetzt und die bislang nur für die Erbschaft- und Sc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Übergang des Gebäudes auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks

Rz. 110 [Autor/Stand] Geht das Gebäude auf fremdem Grund und Boden auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) über, führt dies aufgrund des einheitlichen Eigentums dazu, dass die bisher bestehenden zwei wirtschaftlichen Einheiten "belastetes Grundstück (Grund und Boden)" und "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" nunmehr regelmäßig eine wirtschaftliche Ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Einbauten oder Umbauten bei gemieteten Grundstücken

Rz. 115 [Autor/Stand] Kein Gebäude auf fremdem Grund und Boden i.S. des § 94 BewG liegt vor, wenn der Mieter oder Pächter eines Gebäudes Einbauten oder Umbauten an dem gemieteten (gepachteten) Gebäude vornimmt. Denn die Anwendung des § 94 BewG setzt voraussetzt, dass ein Dritter ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet hat bzw. einem Dritten ein solches Gebäude bewe...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verfahrensbeschreibung

Rz. 10 [Autor/Stand] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Einheitswerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks (Grund und Boden) und für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden gesondert zu ermitteln. Dabei wird der Bodenwert (belastetes Grundstück) dem Eigentümer des Grund und Bodens und der Gebäudewert dem wirts...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ertragsabhängige Unternehmensbewertung

Rz. 136 [Autor/Stand] Die Neufassung des § 11 Abs. 2 BewG i.d.F. des Erbschaftsteuerreformgesetzes [2] regelt die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die nicht unter § 11 Abs. 1 BewG fallen. Das bedeutet, der Anteilswert wird nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 BewG ermittelt, wenn die Anteile nicht an der Börse gehandelt werden. Rz. 137 [Autor/Stand]...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Freiberuflich Tätige

Rz. 177 [Autor/Stand] Nach 157 Abs. 5 BewG richtet sich die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nach §§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 1 BewG. Danach ist das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen i.S.d. § 96 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Zur Wertermittlung ist § 11 Abs. 2 BewG maßgebend, so dass insoweit das vereinfachte Ertragswertverfahren ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Grundbesitzwerte beim Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 122 [Autor/Stand] Für Grundstücke des Grundvermögens sind Grundbesitzwerte zu ermitteln und förmlich festzustellen. Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit bestimmt sich nach § 2 BewG. Rz. 123 [Autor/Stand] Bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte des Grundvermögens sind für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2008 die §§ 176 bis 198 BewG maßgebend. Die Bewertungsvorschrift...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Anteilswert

Rz. 145 [Autor/Stand] Die Ermittlung des gemeinen Werts der Kapitalgesellschaft ist bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer nicht das Ziel der Wertermittlung, weil lediglich der gemeine Wert der Anteile an der Kapitalgesellschaft förmlich nach § 151 Abs. 1 Nr. 3 BewG festzustellen ist. Dennoch wird vom gemeinen Wert der Kapitalgesellschaft auf den gemeinen Wert des Anteils geschl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Gewerbebetrieb

Rz. 171 [Autor/Stand] Nach 157 Abs. 5 BewG richtet sich die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens nach §§ 11 Abs. 2 und 109 Abs. 1 BewG. Danach ist das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben i.S.d. § 95 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen (§ 109 Abs. 1 BewG). Zur Wertermittlung ist § 11 Abs. 2 BewG maßgebend, so dass insoweit das vereinfachte Ertragswertverfahren anzuw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Hintergrund

Rz. 6 [Autor/Stand] Neben dem Erbbaurecht (vgl. dazu § 92 BewG) gibt es noch andere Rechtsformen, die es ermöglichen, Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu errichten. Das geschieht oft auf Grund eines rein schuldrechtlichen langjährigen Miet- oder Pachtvertrags (z.B. Errichtung eines Geschäftshauses auf gemietetem Grund und Boden, eines Lagerhauses auf einem Bahnhofs- oder ...mehr

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Einführung BewG / 1. Kritik im Schrifttum

Rz. 324 [Autor/Stand] Die Reaktionen des Schrifttums auf die ab 1.1.2009 anzuwendenden Neuregelungen durch das ErbStRG 2009[2] und deren Verfassungsmäßigkeit zeigten ein geteiltes Meinungsbild. Auffallend war die relativ große Zahl der kritischen Stimmen.[3] Weinmann [4] führte aus, dass die Entscheidung des BVerfG v. 7.11.2006[5] dem Gesetzgeber als "Steilvorlage" für eine d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Entschädigungsloser Übergang (Heimfallverpflichtung)

Rz. 103 [Autor/Stand] Geht das Eigentum an dem Gebäude auf fremdem Grund und Boden nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit entschädigungslos auf den Eigentümer des Grund und Bodens über, ist dies bei der Bewertung nach § 94 BewG nicht zu berücksichtigen. Denn § 94 BewG enthält insoweit – anders als die Regelung des Erbbaurechts in den Fällen des § 92 Abs. 2 BewG – keine entspre...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gebäude

Rz. 17 [Autor/Stand] Als Gebäude sind nur solche Bauwerke anzusehen, die den Gebäudebegriff erfüllen. Demnach handelt es sich um ein Gebäude, wenn das Bauwerk durch räumliche Umschließung Menschen oder Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist...mehr

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Einführung BewG / II. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 2.3.2011 – II R 23/10 und II R 64/08

Rz. 364 [Autor/Stand] Vor diesem Hintergrund konnte es nicht verwundern, dass der BFH prompt reagierte: In zwei inhaltsgleichen Beschlüssen v. 2.3.2011[2] holte er eine Entscheidung des BVerfG darüber ein, ob § 11 GrEStG in der im Jahr 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar sei, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gebäude von untergeordneter Bedeutung

Rz. 71 [Autor/Stand] Der Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen[2] zu "Grundstücksart und wirtschaftliche Einheit des Grund und Bodens, wenn die Gebäude in fremdem Eigentum von untergeordneter Bedeutung sind; Bewertung der Gebäude auf fremdem Grund und Boden" lautet wie folgt: 1. Bauwerke auf fremdem Grund und Boden sind allgemein nicht als Gebäude zu bewerten, wen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Zurechnung der Außenanlagen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 39 [Autor/Stand] Außenanlagen, auf die sich das wirtschaftliche Eigentum am Gebäude erstreckt, sind gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 BewG in die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden einzubeziehen. Diese Voraussetzung ist bei Außenanlagen, die der wirtschaftliche Eigentümer des Gebäudes geschaffen hat, in der Regel gegeben. Rz. 40 [Autor/Stand] Hat der ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Abkehr vom "Stuttgarter Verfahren"

Rz. 134 [Autor/Stand] Mit dem Verweis des § 157 Abs. 4 BewG auf die Wertermittlung nach § 11 Abs. 2 BewG gibt der Gesetzgeber das vormals für Anteile an Kapitalgesellschaften geltende sog. Stuttgarter Verfahren als Bewertungsmethode auf. Das Stuttgarter Verfahren war eine Übergewinnmethode, bei der zur Ermittlung des Anteilswerts neben dem Vermögenswert der Kapitalgesellscha...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Näherrücken des Abbruchzeitpunktes

Rz. 92 [Autor/Stand] Das Näherrücken des Abbruchzeitpunktes ist nach geänderter Verwaltungsauffassung[2] als Änderung der tatsächlichen Verhältnisse anzusehen. Unter Berücksichtigung der Wertfortschreibungsgrenzen des § 22 Abs. 1 BewG ist deshalb eine Wertfortschreibung durchzuführen. Die frühere Verwaltungsregelung[3], dass ein einmal gewährter Abschlag wegen der Abbruchver...mehr

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Einführung BewG / III. Beschluss des BVerfG vom 23.6.2015

Rz. 376 [Autor/Stand] Unter den geschilderten Umständen (oben Rz. 363 ff.) konnte es nicht überraschen, dass sich das BVerfG[2] der vom BFH in dessen Vorlagebeschlüssen v. 2.3.2011 (vgl. oben, Rz. 364 ff.) vertretenen Auffassung im Ergebnis anschloss und die Regelung des § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. i.V.m. den §§ 138 ff. BewG a.F. über die Ersatzbemessungsgrundlage als mit dem all...mehr

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Einführung BewG / A. Historische Entwicklung der Einheits- und Bedarfsbewertung bis 31.12.2008

I. Rechtszustand bis 1925 Rz. 1 [Autor/Stand] Das Problem der Bewertung von Wirtschaftsgütern für Steuerzwecke trat in seiner Gesamtbedeutung erst auf, nachdem seit der Steuerreform durch Miquel (1893) die damaligen Steuergläubiger – Reich, Länder und Gemeinden – dazu übergingen, auch das Vermögen zur Besteuerung heranzuziehen. Es dauerte allerdings noch längere Zeit, bis die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten

Rz. 27 [Autor/Stand] Das belastete Grundstück (Grund und Boden) und das Gebäude auf fremdem Grund und Boden bilden zwei wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Für jede der beiden wirtschaftlichen Einheiten wird ein Einheitswert festgestellt. Dabei wird nach § 94 Abs. 1 Satz 1 BewG die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks dem Eigentümer des Grund und Bode...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sonderfall: Tiefgarage unter fremdem Grund und Boden

Rz. 52 [Autor/Stand] Ist eine Tiefgarage auf Grund einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder eines obligatorischen Rechts auf einem fremden Grundstück errichtet worden, handelt es sich um ein Gebäude unter fremdem Grund und Boden[2]. Gleichwohl ist sie wie ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu bewerten (§ 70 Abs. 3 BewG in Verbindung mit § 94 BewG). Danach bild...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 23... / A. Rechtsentwicklung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft derzeit an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG [2] an. Der Gesetzgeber verfolgte damit ursprünglich das Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes im Rahmen von Hauptfeststellungen. Der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 36 [Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt[2] oder dem Nutzungsberechtigten für den Fall der Nutzungsbeendigung gegenüber dem Eige...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kein Abschlag bei ungewissem Abbruch (Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2)

Rz. 97 [Autor/Stand] In der Praxis weisen Überlassungsverträge oft Klauseln auf, nach denen zum einen das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zum Ende der Miet- bzw. Pachtzeit grds. abzureißen ist, zum anderen sich die Miet- bzw. Pachtzeit allerdings auch immer wieder verlängern kann. In diesen Fällen lässt sich am Feststellungszeitpunkt noch nicht absehen, ob der Eigentümer...mehr

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Einführung BewG / I. Rechtszustand bis 1925

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Problem der Bewertung von Wirtschaftsgütern für Steuerzwecke trat in seiner Gesamtbedeutung erst auf, nachdem seit der Steuerreform durch Miquel (1893) die damaligen Steuergläubiger – Reich, Länder und Gemeinden – dazu übergingen, auch das Vermögen zur Besteuerung heranzuziehen. Es dauerte allerdings noch längere Zeit, bis die Bedeutung und die Schwie...mehr

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Einführung BewG / 2. Hinausschieben weiterer Hauptfeststellungen der Einheitswerte für den Grundbesitz

Rz. 13 [Autor/Stand] Wie bereits ausgeführt (s. oben Rz. 12), wäre an sich nach Ablauf von sechs Jahren, d.h. auf den 1.1.1941, eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes zu treffen gewesen. Hierzu kam es jedoch infolge der Kriegsereignisse nicht. Durch die Verordnung vom 22.11.1939 [2] wurde § 1 Abs. 2 BewDV dahin abgeändert, dass eine Hauptfeststellu...mehr

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Einführung BewG / aa) Grundsteuer

Rz. 35 [Autor/Stand] Bei Erlass des BewÄndG 1965 v. 10.12.1965[2] ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Neubewertung des Grundbesitzes insgesamt gesehen zu keiner Erhöhung des Gesamtaufkommens führen sollte. Dementsprechend äußerte Art. 3 Abs. 2 BewÄndG 1965 in programmatischer Form, dass die neuen Steuermessbeträge für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeines

Rz. 160 [Autor/Stand] Der Ansatz des gemeinen Werts ist – wie bei allen anderen Vermögensgegenständen – auch beim Betriebsvermögen das angestrebte Bewertungsziel. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, den in § 11 Abs. 2 BewG auf die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften beschränkten Geltungsbereich des so genannten vereinfachten Ertragswertverfahrens auf die ...mehr

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Vorbemerkungen zu den §§ 23... / E. Verfahren

Rz. 35 [Autor/Stand] Im Hinblick auf das Verfahren ergeben sich durch das GrStRefG keine wesentlichen Änderungen. Auch die Fragen der örtlichen Zuständigkeit können entsprechend der alten Rechtslage beantwortet werden. Eine Besonderheit ergibt sich lediglich bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die gemeindeübergreifend tätig werden. Nach § 239 Abs. 2 BewG ist die S...mehr

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Einführung BewG / I. Entwicklung bis zu den Vorlagebeschlüssen des BFH vom 2.3.2011 – II R 23/10 und II R 64/08

Rz. 363 [Autor/Stand] Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer ist gem. § 8 Abs. 1 GrEStG der Wert der Gegenleistung (also i.d.R. der Kaufpreis der Immobilie). In den in § 8 Abs. 2 GrEStG a.F. genannten Ausnahmefällen (also dann, wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist, in Umwandlungsfällen, bei Einbringungen und bei anderen E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Überblick

Rz. 16 [Autor/Stand] Die Anwendung der Vorschrift des § 94 BewG ist von zwei Voraussetzungen abhängig: 1. Bei dem Bauwerk muss es sich um ein Gebäude handeln und 2. das Gebäude muss auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen zuzurechnen sein als dem Eigentümer des Grund und Bodens.mehr