Bewirtungskosten
Bewirtungskosten entstehen, wenn ein Steuerpflichtiger Personen bewirtet, die nicht seine Angestellten sind. Bewirtungskosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden, sofern sie durch den Betrieb veranlasst sind.
Handelt es sich um Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, können sie nicht abgezogen werden, soweit sie 70% der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
Wann dürfen Bewirtungskosten abgezogen werden?
Für die Prüfung der Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen ergibt sich folgendes Schema:
- Sind die Aufwendungen betrieblich veranlasst? Wenn nein, keine Abziehbarkeit, wenn ja -
- Sind die Aufwendungen geschäftlich veranlasst? Wenn nein, Prüfung der Angemessenheit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG, wenn ja -
- Prüfung der Angemessenheit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.2 EStG, wenn angemessen -
Abziehbarkeit von 70% der angemessenen Aufwendungen unter Beachtung der besonderen Aufzeichnungspflichten; d.h. die Aufwendungen müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden
Die restlichen 30 % der Aufwendungen können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden.