Fachbeiträge & Kommentare zu Bremen

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Vollständiger Aktenauszug

Rz. 74 Der Verteidiger darf sich grds. für eine sachgerechte Verteidigung einen vollständigen Auszug aus den Straf- und Ermittlungsakten anfertigen.[105] Der Verteidiger muss auch schon deshalb darauf achten, dass er möglichst umfassende Informationen erhält, um nicht später wiederholt um Akteneinsicht ersuchen zu müssen.[106] Hierzu gehören auch Kopien des Aktendeckels,[107...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahrensdifferenzgebühr, VV 3101 Nr. 1 und 2

Rz. 70 Der Verkehrsanwalt kann auch zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr nach VV 3400, 3101 Nr. 1 verdienen, wenn unter seiner Vermittlung eine Einigung protokolliert wird. Zu beachten ist dann § 15 Abs. 3. Beispiel: Ein Münchener Anwalt wird als Verkehrsanwalt für einen Rechtsstreit vor dem LG Bremen (Wert 6.000 EUR) beauftragt. In der mündlichen Verhandlung wird eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Beschwerde

Rz. 155 Gegen die Ablehnung der Erstreckung nach Abs. 6 S. 3 kann Beschwerde eingelegt werden.[156] Für die Beschwerde gelten die allgemeinen Regeln. Nach Auffassung des OLG Bremen soll nach Einführung des § 1 Abs. 3 durch das 2. KostRMoG eine Beschwerde gegen eine Erstreckungsentscheidung nicht mehr zulässig sein.[157] Rz. 156 Das Beschwerderecht steht dem Pflichtverteidiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Rechtsmittel der Staatskasse erforderlich

Rz. 186 Der Vertreter der Staatskasse – für die Landeskasse ist das in der Regel der Bezirksrevisor – hat allerdings die Möglichkeit, gegen eine von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 oder Beschwerde einzulegen mit dem Ziel, eine Verringerung der Vergütung zu erreichen.[369] Dem muss der Urkundsbeamte der Geschäftsstel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überprüfung der Gebührenbestimmung (§ 14 Abs. 1)

Rz. 176 Erhält der Anwalt Rahmengebühren (vgl. VV 3102, 3106, 3204, 3205, 3212, 3213), so hat der Urkundsbeamte nicht nur zu prüfen, ob der jeweilige Gebührentatbestand erfüllt ist, sondern er hat auch eine Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB) hinsichtlich der Bestimmung der Gebühr durch den Anwalt (§ 14 Abs. 1 S. 1) für die Staatskasse vorzunehmen. Die Staatskasse m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verzicht auf den Vergütungsanspruch

Rz. 34 Der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt kann auf seinen Vergütungsanspruch verzichten. Der Verzicht verstößt nach h.M. nicht gegen § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO, weil dieses Verbot ausschließlich den Fall einer mit dem Mandanten getroffenen vertraglichen Vereinbarung über die Höhe der Gebühren betrifft, die vorsieht, dass ein geringerer Betrag als im RVG vorgesehen geza...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erledigung durch Aufhebung oder Änderung

Rz. 13 Eine Erledigung i.S.d. VV 1002 liegt vor, wenn eine abschließende streitige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache ganz oder auch nur teilweise nicht mehr notwendig ist.[17] Eine Erledigung ist daher auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich.[18] Hat das Gericht allerdings rechtskräftig zur Hauptsache entschieden, kommt eine Erledigung i.S.v. VV 1002 nicht in Be...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Keine Änderung von Amts wegen

Rz. 184 Hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle versehentlich zu viel festgesetzt, ergibt die Endabrechnung des Verfahrens oder eine nachträgliche Änderung der Rechtsprechung oder Herabsetzung des Streitwertes, dass die Staatskasse dem bestellten oder beigeordneten Anwalt einen geringeren als den festgesetzten Betrag geschuldet hat, dann kann der Urkundsbeamte der Geschäft...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Prüfungsfolge und Ermessensausübung

Rz. 44 Von diesen Fällen abgesehen (vgl. Rdn 41–43), ist Abs. 3 S. 2 in folgender Stufenfolge zu prüfen: Rz. 45 Das Eigenschaftswort "b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gerichtliche Termine

Rz. 25 In den Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz steht dem Anwalt neben der Verfahrensgebühr nach VV 6101 auch eine Terminsgebühr nach VV 6102 zu. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist (VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1). Außergerichtliche Termine lösen daher keine Terminsgebühren aus; Besprechungen mit ander...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Eigene Dokumente des Rechtsanwalts

Rz. 80 Kopien der vom Rechtsanwalt selbst eingereichten Dokumente können erstattungsfähig sein, wenn nur so der Überblick über den Verfahrensgang gewahrt bleibt[118] oder sich hierauf Verfügungen/Vermerke des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft befinden.[119] Bei bereits übersandten gerichtlichen Entscheidungen und eigenen Schriftstücken des Rechtsanwalts kann es z.B. wegen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Keine Abänderung von Amts wegen

Rz. 126 Ein in den Geschäftsbetrieb gelangter Festsetzungsbeschluss darf als Hoheitsakt mit Außenwirkung von dem Urkundsbeamten nicht eigenmächtig zum Nachteil des Anwalts oder der Staatskasse von Amts wegen abgeändert (vgl. Rdn 126 ff.),[241] wohl aber gem. § 319 ZPO berichtigt oder (auf Antrag) gem. § 321 ZPO ergänzt werden. Er hat nur die Vergütung selbst zum Gegenstand. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Einzelfälle

Rz. 203 Anfechtung der Zustimmungserklärung. Hat der Auftraggeber eine Zustimmungserklärung abgegeben, erklärt er aber im Verfahren nach § 11, diese angefochten zu haben, so ist dies eine außergerichtliche Einwendung, die die Festsetzung hindert. Rz. 204 Anrechnung. Wendet der Auftraggeber ein, die zur Festsetzung angemeldete Berechnung sei insoweit unzutreffend, als es der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

Rz. 32 Beim ersten Kriterium des Abs. 1 ist im Wesentlichen der mit der Ausführung des Mandats verbundene zeitliche Aufwand zu berücksichtigen. Abzustellen ist auf die tatsächlich erbrachte, nicht auf die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Anwalts.[24] Relevant sind dabei nicht nur die effektiven Bearbeitungszeiträume für die Aktenbearbeitung, die Wahrnehmung von außerger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

Rz. 40 Die Erledigungsgebühr gehört zu den Kosten des Verfahrens, die durch das Betreiben der Rechtssache entstanden sind. Soweit Kosten dem Gegner auferlegt worden sind, ist auch die Erledigungsgebühr von diesem zu erstatten. Rz. 41 § 151 Abs. 2 FGO enthält eine abschließende Aufzählung von Vollstreckungstiteln für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit. Im Gegensatz zu § 168...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Akten

Rz. 105 Zu den Akten gehören insbesondere in Verwaltungssachen auch vom Gericht angelegte und zu den Verfahren beigezogene Sammlungen von Dokumenten.[179]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beschwerde in der Sozialgerichtsbarkeit

Rz. 39 Nach wohl überwiegender Rechtsprechung der LSG ist in der Sozialgerichtsbarkeit die Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 gegen die Erinnerungsentscheidung des Sozialgerichts (SG) an das Landessozialgericht (LSG) ausgeschlossen. Begründet wird das unter Verweis auf die Regelung in § 178 S. 1 SGG. Danach entscheide das SG endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Überprüfung der Bestimmung durch den Rechtsanwalt

Rz. 123 Ist die Gebühr nach Abs. 1 S. 1 von einem Dritten zu ersetzen, so ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Betragsrahmengebühr nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind mithin der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 204 Da der Anwalt nur ein Rechtsschutzinteresse daran hat, sich gebührenrechtlich zu verbessern, ist nur seine Erhöhungsbeschwerde zulässig. Dieses Recht hat er allerdings auch, wenn er sich selbst vertritt.[74] Rz. 205 Es kommt immer wieder vor, dass ein Anwalt routinemäßig so oder ähnlich diktiert: Zitat "In Sachen pp. wird gegen den Beschl. v. ... Beschwerde eingelegt." ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Anerkenntnis vor dem Sozialgericht (Anm. Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 76 Nach § 101 Abs. 2 SGG erledigt auch das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs im Umfang des Anerkenntnisses den Rechtsstreit in der Hauptsache. Für diesen Fall bestimmt Anm. Abs. 1 Nr. 3, dass der Rechtsanwalt auch im Fall der Beendigung des Verfahrens durch Anerkenntnis die volle Terminsgebühr erhält. Rz. 77 Allerdings muss es sich um ein Verfahren ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Terminsgebühr (Abs. 1)

Rz. 1 In Bußgeldsachen entsteht die Terminsgebühr zunächst einmal für die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Daneben ordnet Abs. 1 an, dass die Terminsgebühr auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung entsteht. Diese Regelung entspricht der Vorschrift der VV 4102 im Strafverfahren. Rz. 2 Im Gegensatz zu VV 4102 wird hier allerdings nicht n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts

Rz. 156 Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren sind nach § 63 Abs. 2 SGB X nur erstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.[222] Da § 63 SGB X dem gleichlautenden § 80 Abs. 1 S. 1 VwVfG nachgebildet worden ist, der wiederum an den weitgehend mit § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 193 Abs. 2 SGG ü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren, in denen das GKG nicht anwendbar ist

Rz. 143 Für die Kostenerstattung in Verfahren nach Abs. 1 S. 1, in denen das GKG nicht anzuwenden ist, sind die Regelungen in § 193 Abs. 2 bis 4 SGG maßgeblich. Rz. 144 Nach § 193 Abs. 2 SGG sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung beurteilt sich aus der Sicht einer verständigen Partei, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Gegenstandswert

Rz. 57 Der Gegenstandswert der Verkehrsanwaltsgebühr bestimmt sich nicht nach dem Wert der Verfahrensgebühr, sondern nach dem Wert der Gegenstände, hinsichtlich deren der Verkehrsanwalt tätig werden soll. Der Gegenstandswert für die Verfahrensgebühr des Verfahrensbevollmächtigten kann daher höher liegen. Beispiel: Der in Stuttgart wohnende Beklagte ist vor dem LG Düsseldorf ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Andere Verkehrsmittel (VV 7004)

Rz. 22 Nach VV 7004 sind bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen, soweit sie angemessen sind. Anders als bei den Kosten eines Kraftfahrzeugs findet hier also eine Wirtschaftlichkeitsprüfung statt. Rz. 23 Die Kosten einer Bus- oder Bahnfahrt sind immer zu erstatten. Der Anwalt muss die Möglichkeit haben, öffentliche Verkehrsmittel zu ben...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anrechnung der Gebühr

Rz. 100 Nach der alten Regelung in § 32 BRAGO war umstritten, ob die weitere Verfahrensgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO auch dann entsteht, wenn Ansprüche mitverglichen werden, die bereits Gegenstand eines anderen Prozesses sind, für die derselbe Prozessbevollmächtigte die volle Prozessgebühr bereits verdient hat.[101] Die gleiche Problematik stellte sich ferner dann, wenn in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vertragsprüfung

Rz. 53 Wenn der Anwalt auftragsgemäß lediglich einen ihm vorgelegten Vertrag bzw. Vertragsentwurf prüft, wird dies regelmäßig nur eine Beratung und keine Tätigkeit nach VV 2300 darstellen.[47] Dies gilt allerdings nur dann, wenn sich der Auftrag darauf beschränkt, lediglich über die rechtlichen Folgen des Vertragsschlusses zu informieren und ggf. zu prüfen, ob der Vertrag in...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtssache

Rz. 7 Seit der Änderung des § 24 BRAGO durch die Novelle im Jahre 1975 ist durch die Verwendung des Begriffs "Rechtssache" statt "Rechtsstreit" klargestellt, dass der Regelungsbereich des § 24 BRAGO und der diesem nunmehr entsprechenden VV 1002 den gesamten Bereich der Verwaltungsangelegenheiten betrifft, also sowohl die Verfahren vor den Verwaltungsbehörden als auch die ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Abhilfe oder anderweitige Erledigung

Rz. 13 Die Beschwerdegebühren nach VV 3500, 3513 entstehen auch dann, wenn das Erstgericht der Beschwerde abhilft oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.[28] Es ist nicht erforderlich, dass die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt werden und dieses entscheidet.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Vorläufige Wertfestsetzung

Rz. 198 Ist der Streitwert endgültig festgesetzt worden (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG), dann ist die Beschwerdebefugnis des Anwalts nach Abs. 2 S. 1 unproblematisch. Rz. 199 Anders verhält es sich, wenn der Streitwert wegen einer Vorauszahlungspflicht der Partei schon bei Eingang einer Klage oder eines Antrags (nur) vorläufig festgesetzt wird (§ 63 Abs. 1 S. 1 GKG). In diesen Fällen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Förderung (Anm. Abs. 2)

Rz. 30 Mitwirkung i.S.d. Anm. Abs. 2 bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Eine besondere Mühewaltung ist nicht erforderlich. Die Tätigkeit des Anwalts muss auch nicht ursächlich für die Einstellung sein;[43] es reicht vielmehr jede auf die Einstellung hin zielende Tätigkeit des Verteidigers aus, d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ermessen des Rechtsanwalts

Rz. 249 Ein kleinlicher Maßstab ist unangebracht. Bei der Auswahl und dem Umfang der Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten ist dem Anwalt vielmehr ein großzügiges Ermessen einzuräumen.[379] Es ist einem Verteidiger nicht zuzumuten – insbesondere bei umfangreichen Verfahrensakten – jedes Blatt vorher einzeln zu lesen und auf seine Wertigkeit zu prüfen. Eine grobe Prüfung und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Übersendung an einen Anwalt höherer Instanz

Rz. 123 Voraussetzung für die Anwendung der Anm. zu VV 3400 ist, dass der Anwalt die Handakten mit gutachterlichen Äußerungen an den Bevollmächtigten eines höheren Rechtszugs übersendet. Die Versendung an einen Anwalt gleicher Instanz ist nicht nach Anm. zu VV 3400 zu vergüten. Soweit der Anwalt hier die Übersendung mit gutachterlichen Äußerungen verbindet, ist seine Tätigke...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Private Angelegenheit

Rz. 43 Wird der Anwalt für sich selbst in einer privaten Sache tätig, also nicht betriebsbezogen, ist seine Tätigkeit umsatzsteuerpflichtig. Die Umsatzsteuer wird in diesen Fällen jedoch nicht von der fiktiven Vergütung erhoben, die der Anwalt nach dem RVG gegenüber einem Mandanten abrechnen könnte, sondern von den tatsächlichen Kosten, die dem Anwalt in seinem Prozess entst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 44 Umsatzsteuerpflichtig ist grundsätzlich die gesamte Vergütung (§ 1 Abs. 1 S. 1) des Anwalts, also Gebühren und Auslagen, wobei sich hier im Einzelfall Probleme bei der Abrechnung ergeben können. Rz. 45 Auch Vergütungen, die aus der Staatskasse gezahlt werden, also insbesondere Prozesskostenhilfe- und Pflichtverteidigervergütung, einschließlich der Pauschvergütung nach ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Kopien

Rz. 21 Nach Nr. 1 entsteht die Dokumentenpauschale zum einen für Kopien. Kopien werden zunächst durch einen Fotokopierer hergestellt. Die Herstellungsart ist jedoch unerheblich. Die Vorschrift gilt daher zwar insbesondere für Fotokopien, aber auch für die praktisch nicht mehr gebräuchlichen Durchschläge mit Blaupapier[17] sowie selbstdurchschreibende Durchschläge.[18] Auch m...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsbehelfe

Rz. 50 [Autor/Stand] Gegen den Haftungsbescheid ist in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg der Einspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 1 AO) und ggf. Klage vor den Finanzgerichten gegeben. In den Flächenländern ist gegen den Haftungsbescheid der Gemeinden der Widerspruch und ggf. Klage vor den Verwaltungsgerichten gegeben (s. § 27 Rz. 39, 55). Rz. 51 [Autor/Stand] Der Haftungssc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Zeitpunkt der Einigung

Rz. 544 Der für § 788 ZPO notwendige Bezug zur Zwangsvollstreckung liegt nicht erst vor, wenn nach Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils zwischen den Parteien eine Stundungsvereinbarung getroffen wird. Andererseits geht die Forderung, es müssten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses alle Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vorliegen,[578] zu weit. Denn § 788 ZPO erfasst ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Antrag

Rz. 44 Steht dem Beschuldigten kein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zu, muss der Pflichtverteidiger die gerichtliche Feststellung der Leistungsfähigkeit des Beschuldigten erreichen, will er diesen nach Abs. 1 S. 1 in Anspruch nehmen. Das Verfahren hierzu ist in Abs. 2 geregelt. Erforderlich ist zunächst ein Antrag des Rechtsanwalts, die Zahlungsfähigkeit des Beschu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Darlegungslast

Rz. 26 Anders als bei der Einigungsgebühr (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2 zu VV 1000) wird von Gesetzes wegen nicht vermutet, dass die Tätigkeit des Anwalts für die Erledigung des Rechtsstreits ursächlich war. Dem Anwalt obliegt daher die Darlegungslast für seine Tätigkeit sowie deren Ursächlichkeit, wobei ihm hinsichtlich der Ursächlichkeit eine tatsächliche Vermutung zugute kommen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vergütungsvereinbarung

Rz. 234 Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit keine Geschäftsgebühr erhalten, sondern ein (Pauschal- oder Stunden-)Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein.[272] Denn die Anrechnung wird in Abs. 4 ausdrücklich auf "eine Geschäftsgebühr nach VV Teil 2" beschränkt. Schließt der Mandant mit seinem Anwalt eine Vergütungs...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Räumung

Rz. 252 Nach richtiger Auffassung ergibt sich bei der Vollstreckung eines Räumungstitels gegen mehrere Schuldner (auch Eheleute) nichts anderes.[250] Die Argumente der abweichenden Auffassung,[251] es handele sich doch nur um ein einziges Vollstreckungsobjekt und eine einheitliche Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, überzeugen nicht. Die Tatsache, dass trotz eines einheitl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Prüfungskriterien

Rz. 35 Von "anderen Angelegenheiten" ist auszugehen, wenn fünf verneinende Voraussetzungen gegeben sind:mehr

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AnwaltKommentar RVG / 3. Auslösendes Ereignis

Rz. 15 Das den Anspruchsübergang auslösende Ereignis ist in § 9 BerHG nicht ausdrücklich geregelt. Die Anhängigkeit eines Antrags auf Bewilligung von Beratungshilfe genügt indes nicht. Auch die Gesetzesbegründung[8] geht ersichtlich davon aus, dass der Ersatzanspruch nicht vor der Bewilligung von Beratungshilfe übergeht. Das zum Anspruchsübergang führende Ereignis besteht er...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 5 Durch das am 1.7.2004 in Kraft getretene 1. KostRMoG sind die Rechtsbehelfsvorschriften in den Kostengesetzen vereinheitlicht und gleichzeitig weitestgehend von den Verfahrensvorschriften des jeweiligen Hauptsacheverfahrens, in dem die Gebühren anfallen, abgekoppelt worden. Dies macht es im Hinblick auf die Bestimmungen der Verfahrensordnungen über das elektronische Do...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 112 Wird der Anwalt im Rahmen der Zwangsvollstreckung in einem Beschwerdeverfahren tätig, so erhält er neben den Gebühren aus den VV 3309 zusätzlich die Gebühren nach VV 3500. Auch in Zwangsvollstreckungssachen stellen Beschwerdeverfahren eigene Angelegenheiten dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3). Der Gegenstandswert bemisst sich nach der jeweiligen Beschwer, wobei alle bisherigen V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Abtretung an Anwalt

Rz. 66 Nach § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO ist die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften i.S.d. § 59a BRAO explizit zulässig. Eine Einwilligung des Mandanten ist ipso jure entbehrlich.[117] Der BGH[118] hatte bereits zu § 49b Abs. 4 S. 1 BRAO a.F. entschieden, dass die Abtretung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bestimmung durch den Rechtsanwalt

Rz. 114 Die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 1. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers, nach billi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzelfälle

Rz. 94 In zahlreichen Fällen ordnet das RVG selbst an, dass innerhalb eines Verfahrens mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Andererseits wird an mehreren Stellen, insbesondere in §§ 16 und 19, angeordnet, dass bestimmte Tätigkeiten des Anwalts noch zur Gebühreninstanz zählen und keine gesonderte Angelegenheit auslösen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 95 Abänderungsverfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anfechtung einer Maßnahme

Rz. 88 Wird der Anwalt mit der Anfechtung einer Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung vor Gericht beauftragt (gerichtliches Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung [des Verwaltungszwangs]), erwachsen für ihn dafür ebenfalls die Verfahrens- bzw. Terminsgebühr der VV 3309, 3310. Der im Verhältnis zu den Gebühren nach VV 2300 ff. niedrigere Gebührensatz erklärt sich na...mehr