Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuales.

Rn 6 Die Beweislast für Benachteiligung und Kausalität trägt der ArbN (BAG NZA 88, 18), ein Anscheinsbeweis kann ihm jedoch zugutekommen (BAG NZA 93, 39 [BAG 11.08.1992 - 1 AZR 103/92]; LAG Kiel LAGE Nr 4 zu § 612a).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Ausschreibung ist jede innerbetriebliche oder öffentliche Bekanntmachung, nicht jedoch die an nur eine Person gerichtete Aufforderung zur Bewerbung (BAG NZA-RR 17, 342 [BAG 26.01.2017 - 8 AZR 73/16]). Die Ausschreibung darf nicht mittelbar oder unmittelbar auf ein Merkmal nach § 1 abstellen, es sei denn, Rechtfertigungsgründe nach §§ 5, 8, 10, 20 oder ein sachlicher Gru...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 21 regelt die Rechtsfolgen nicht gerechtfertigter Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr iSd § 19 (VGH München BayVBl 13, 308). Nach europarechtlicher Vorgabe müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (§ 15 Rn 1; RL 2000/43/EG, Art 15; RL 2004/113/EG, Art 14). I bis III sind nicht zu Lasten des Gläubigers abdingbar (IV).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Religion/Weltanschauung.

1. Unmittelbare Benachteiligung. Rn 27 Keine Einstellung von Mitarbeitern einer bestimmten Glaubensrichtung, Pflicht zum Verbergen religiöser Symbole (EGMR NJW 14, 1935); pauschales Kopftuchverbot an Schulen (BVerfG NJW 15, 1359 [BVerfG 27.01.2015 - 1 BvR 471/10; 1 BvR 1181/10]) oder für Rechtsreferendarinnen (BVerfG NJW 17, 2333 [BVerfG 27.06.2017 - 2 BvR 1333/17]), aber Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Geschlecht.

1. Unmittelbare Benachteiligung. Rn 23 Ablehnung von Bewerbung oder von Übernahme in beamtenähnliches Verhältnis (BAG DB 08, 128), Verlängerung befristeter Arbeitsverträge (EuGH NJW 02, 125 – Jiménez Melgar) oder Anfechtung der Zustimmung zur Elternzeitverkürzung (EuGH NZA 03, 373 – Busch) oder des befristeten Arbeitsvertrages (LAG Köln NZA-RR 13, 232 [LAG Köln 11.10.2012 - 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 6 Mit die größten Probleme bei der Anwendung des AGG bereitet die Rechtsfolge der Benachteiligung. Rn 7 a) Grds ist die benachteiligende Vereinbarung, Regelung oder Maßnahme gem § 134 BGB iVm I nichtig; II regelt dies klarstellend für Vereinbarungen. Bei einseitigen Maßnahmen wie Widerruf, Leistungsbestimmungen, Weisungen etc ist die Unwirksamkeit auch nicht problematisch ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Sexuelle Identität.

1. Unmittelbare Benachteiligung. Rn 29 Vergünstigungen für Ehepartner, nicht aber für eingetragene Lebenspartner (EuGH NZA 17, 233 – Parris, 11, 557 – Römer; BAG NZA-RR 10, 664; NZA 10, 824; DB 04, 2757); jedoch ggf gerechtfertigt nach Art 6 I GG (BAG NJW-RR 07, 1442; iE § 2 Rn 14). 2. Mittelbare Benachteiligung. Rn 30 Gründung Betriebskindergarten, da statistisch gleichgeschle...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle (alphabetisch).

Rn 14 Anlageberatung/-vermittlung. Der Erfüllungsort für die Beratungspflicht liegt dort, wo die Beratung erfolgen soll bzw erfolgt ist (vgl BGH 6.4.2004 – X ARZ 384/03; BayObLG BB 97, 1868; München VersR 09, 1382 f; Köln OLGR 05, 553, 554; Schlesw OLGR 05, 630 f; Karlsr MDR 13, 1108). Das gilt auch für mit der Anlagevermittlung zusammenhängende Auskunftsverträge (vgl Köln V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2377 BGB – Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse.

Gesetzestext 1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen. Rn 1 Die durch Konfusion oder Konsolidation erloschenen Rechte werden als im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, AGG § 4 AGG – Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe.

Gesetzestext Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1 genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die unterschiedliche Behandlung erfolgt. Rn 1 § 4 enthält eine Selbstverständlichkeit. Auch wenn die Ungleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Umsetzung von Richtlinien.

Rn 1 Das G zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – dient der Umsetzung folgender Richtlinien: 2000/43/EG vom 29.6.00 (Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft) (ABlEG Nr L 180 22), 2000/78/EG vom 27.11.00 (Gleichbehandlung in Beschäftigung und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 9 setzt als spezieller Rechtfertigungsgrund (›Kirchenklausel‹) zu § 8 die Öffnungsklausel in Art 4 II RL 2000/78/EG um. Danach können Mitgliedstaaten bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten beibehalten, nach denen eine Ungleichbehandlung wegen Religion oder Weltanschauung keine Benachteiligung darstellt, wenn Religion oder Weltanschauung einer Person n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Sonstiges zwingendes Recht.

Rn 7 Auch ein Verstoß von AGB gegen sonstiges zwingendes Recht kann mit der Verbandsklage des § 1 gerügt werden (Ulmer/Brandner/Hensen/Witt Rz 10; BGH NJW 83, 1320, 1322 [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 342/81]). Aus Sicht des Rechtsunkundigen ist es schließlich irrelevant, ob sich die Unwirksamkeit einer Klausel aus §§ 307 ff BGB oder aus sonstigen Vorschriften ergibt. Im Übrigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 22 gilt für mittelbare und unmittelbare Benachteiligungen (BAG NZA 17, 715; DB 11, 177) und setzt Art 8 RL 2000/43/EG, Art 10 RL 2000/78/EG und RL 2004/113/EG um. Zweck ist die Erleichterung der Beweisführung derjenigen Person, die sich durch einen Verstoß gegen das AGG für verletzt hält (BTDrs 16/1780, 47). § 22 gilt nicht analog bei Verletzung des allgemeinen Persön...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle.

Rn 6 Während in der Vergangenheit bei Eheverträgen nahezu völlige Vertragsfreiheit angenommen wurde, hat sich die Rspr insb aufgrund der Entscheidungen des BVerfG (FamRZ 01, 343) und des BGH (FamRZ 04, 601) stark gewandelt. Eheverträge unterliegen der Inhaltskontrolle zu zwei verschiedenen Zeitpunkten mit unterschiedlichen Prüfungskriterien und andersartigen Rechtsfolgen: Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Die Person des Schiedsrichters.

Rn 2 Das Wesen eines Schiedsverfahrens als echtes privates Streitverfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeiten bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter ein absolut zentraler Aspekt des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist. Andererseits stellt das Gesetz nur wenige zwingende Anforderungen an das Amt eines Schiedsrichters auf (§ 1036 I). Üb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Ort der Belegeinsicht.

Rn 156 Der Vermieter muss eine Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in seinen Büroräumen oder in den Büroräumen seines Bevollmächtigten – idR eine Hausverwaltung – anbieten (BGH NJW 06, 1419 Rz 21). Hat der Vermieter (der Verw) seinen Sitz an einem anderen Ort, muss Einsicht am Ort der Mietsache – gesamtes Stadtgebiet – angeboten werden (LG Berlin ZMR 19, 865; s.a. AG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 45 Zur Beweislastverteilung s § 22 Rn 2 ff. Der dem Anspruchssteller obliegende Vollbeweis der Indiztatsachen ist kaum zu führen, wenn sie aus Vieraugengesprächen stammen sollen. Ob daraus gem US-amerikanischer Praxis ein Gebot an ArbG/Anbieter entwickelt wird, Vieraugengesprächen aus dem Weg zu gehen, bleibt abzuwarten. Rn 46 Die Beweislast für die einen sachlichen Grund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Der Ausschluss wegen Geringfügigkeit ist eine Ausnahme von dem Grundsatz der Halbteilung (Kobl, FamRZ 15, 1504). Einzelne Versorgungsanrechte, deren Ausgleich unverhältnismäßig und für die Beteiligten nicht vorteilhaft ist, sollen dem Ausgleich nicht unterliegen. Der Ausschluss ist in das Ermessen der Gerichte gestellt. Abzuwägen sind die Interessen der Versorgungsträge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 23 Bietet der Vermieter die Mietsache in der Öffentlichkeit an, etwa durch Anzeigen in Tageszeitungen und Veröffentlichungen im Internet, ist nach § 2 Nr 8 AGG das AGG zu beachten (LG Köln ZMR 16, 205). Gem §§ 19 I Nr 1 Var 2, 2 I Nr 8, 1 AGG ist in diesem Falle bei Begründung, Durchführung und Beendigung eines Mietvertrags eine Benachteiligung eines potenziellen Mieters ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB B

Bagatellunterhalt Ausschluss 1573 1 Bagatellvertrag 359 12 Balkon 566 26 Bank 280 62, 78 Einlösung von Schecks und Wechseln 826 44 Insolvenzverschleppung 826 39 Widerspruch gegen Lastschrift 826 43 Bankgeheimnis 399 10 Bankgeschäft 248 3 Bankkontokorrent 782 3 Banknoten 798 2 Bankvertrag 328 19; vor 328-335 18 Bargeld 245 2 Bargeldlose Zahlungen 675c 3 Barkaution 551 5 Barvermögen 1960 38 Ba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Regelbeispiele Nr 1–6.

Rn 8 Die Nrn 1–6 regeln nicht abschließend (›insb‹), was zulässig ist (EuGH NZA 09, 305 – Age Concern England; BAG NZA 09, 945 [BAG 22.01.2009 - 8 AZR 906/07]), nach Maßgabe von 1 und 2 kommen weitere Rechtfertigungen in Betracht (Rn 6, Rn 7). Die Rechtfertigung der Regelbeispiele ist auch an 1 und 2 zu messen (3: ›können‹; s.a. BAG NZA 19, 997 [BAG 19.02.2019 - 3 AZR 215/18...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leitbildfunktion bei der Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Rn 4 Den für Wohnraum geltenden Vorschriften kommt auch für Nichtwohnraummietverhältnisse eine gewisse Leitbildfunktion iSd § 307 II Nr 1 zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wohnraummieter nach Auffassung des Gesetzgebers schutzbedürftiger ist als der Geschäftsraummieter. Was in einem Wohnraummietvertrag vereinbart werden kann, stellt deshalb in einem Geschäftsraummie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Nicht- oder Schlechterfüllung.

Rn 18 Die Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Pflichten begründet für sich genommen noch keine Sittenwidrigkeit, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer verwerflicher Umstände, zB Täuschung, um den Vertragspartner zur Aufgabe rechtlicher Absicherungen zu bewegen (Dresd NJW-RR 00, 207, 208 [OLG Dresden 09.12.1998 - 8 U 2864/98]: Zurückbehaltungsrecht), Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kenntnis.

Rn 2 Kenntnis des Anfechtungsgrundes setzt die Kenntnis des Erbfalls, des Vorliegens einer letztwilligen Verfügung, des Willensmangels nach §§ 2078, 2079 und der infolgedessen eintretenden Benachteiligung, die zur Anfechtungsberechtigung führt, § 2080 I, voraus. Diese Kenntnis muss so sicher sein, dass ein vernünftiger Mensch in der Lage ist, daraus einen Entschluss zumindes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Höferecht.

Rn 17 Nach § 4 HöfeO fällt der Hof unmittelbar in das Eigentum eines Miterben als Hoferbe (Soergel/Fischinger § 1922 Rz 120). Die in einigen Bundesländern geltende HöfeO bewirkt gleichwohl keine Nachlassspaltung, der Hof wird vielmehr Bestandteil des Gesamtnachlasses, jedoch mit der Besonderheit, dass er sofort im Wege einer gesetzlichen Erbauseinandersetzung dem Hoferben an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Ordnungsmäßigkeit und Ermessen.

Rn 58 Der nach § 16 II 2 bestimmte, abweichende Umlageschlüssel (Rn 60) muss gem § 18 II billigem Ermessen entspr. An die Auswahl eines angemessenen Umlageschlüssels dürfen allerdings nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil sich jede Änderung des Verteilungsmaßstabs zwangsläufig auf die Kostenlast des einen oder des anderen WEigtümers auswirkt (BGH ZMR 11, 652; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Übergangsregelungen Zivilrecht, Abs 2–5.

Rn 2 II u III sind Überleitungsvorschriften für das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Für bestehende Dauerschuldverhältnisse sind §§ 19–21 AGG schon ab Inkrafttreten des Gesetzes anwendbar, sofern die Schuldverhältnisse geändert werden (II 2, III 2); sie sollen nicht auf unabsehbare Zeit ausgenommen bleiben (BTDrs 16/1780, 58). Rn 3 Für private Versicherungsverträge gil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Abs 1.

Rn 2 § 1004 BGB nachgebildet regelt I verschuldensunabhängige Primäransprüche auf Beseitigung (1) und (vorbeugende) Unterlassung (2). Mögliche weitere Ansprüche werden von I nicht berührt. Der Beseitigungsanspruch gem 1 erfordert einen objektiven Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der Unterlassungsanspruch gem 2 eine konkret drohende zukünftige Beeinträchtigung (BTDrs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Dingliche Ansprüche.

Rn 49 Ansprüche aus Grundpfandrechten können Gegenstand einer Urkunde nach § 794 I Nr 5 sein. Daneben kann in einer vollstreckbaren Urkunde die persönliche Haftung wegen des Anspruchs aus dem Grundpfandrecht übernommen werden; eine derartige Verpflichtung ist auch formularmäßig wirksam, wenn der Grundstücksinhaber und der die persönliche Haftung Übernehmende identisch sind (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Entgelt.

Rn 11 Die Erfüllung der Informationspflichten hat grds unentgeltlich zu erfolgen. IV erlaubt nur in ganz bestimmten Fällen der Unterrichtung die Vereinbarung eines Entgelts (zur Inhaltskontrolle einer Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen: BGHZ 199, 281). Der Zahlungsdienstleister hat nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, wenn die Informationen auf Verla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmöglichkeit der Befreiung.

Rn 4 Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation), § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig), § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, AGG § 30 AGG – Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Gesetzestext (1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von Berichten und Empfehlungen an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, AGG § 28 AGG – Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche Stellen des Bundes.

Gesetzestext (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen zuleiten. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung informier...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, AGG § 24 AGG – Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend fürmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Während Abschn 1 (§§ 1–5) Regelungen für alle vom AGG erfassten Vertragsverhältnisse enthält, regelt Abschn 2 (§§ 6–18) den speziellen Schutz der Beschäftigten und unterteilt sich in vier Unterabschnitte: Verbot der Benachteiligung (§§ 6–10), Organisationspflichten des ArbG (§§ 11, 12), spezielle Rechte Beschäftigter (§§ 13–16) sowie ergänzende Vorschriften (§§ 17, 18).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Formularklauseln und AGB-Kontrolle.

Rn 20 Nach der Streichung der früheren 5-Jahres-Begrenzung ist genau zu prüfen, ob und ggf inwieweit die formularmäßige Festsetzung langer – sogar 5 Jahre übersteigender – Laufzeiten zulässig ist (Derleder NZM 01, 649, 655). Da § 309 Nr 9a auf Mietverträge nicht anwendbar ist, sind nicht schon wie bei Verträgen über die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen F...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abdingbarkeit (S 2).

Rn 2 Die Norm erlaubt Verlängerungen wie Verkürzungen, zu Einheimischenmodellen s BGH MDR 19, 929–931 [BGH 15.02.2019 - V ZR 77/18]; Staud/Mader/Schermaier Rz 1. Für Verlängerungen bestehen die Grenzen des § 138 I und des § 134. Sie sind am ehesten zulässig, wenn sie an gewisses Ereignis mit ungewissem Zeitpunkt anknüpfen, wie Tod des Käufers (Schlesw NJW-RR 99, 283, 284; Nü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfahren.

Rn 2 Sachlich zuständig ist streitwertabhängig das Amts- oder LG (§§ 71, 23 Nr 1 GVG). Maßgeblich ist der Wert der Beteiligung des Beklagten am Nachlass (BGH NJW 70, 197; Kobl ZEV 97, 252; abl MüKo/Helms Rz 6: Klägerinteresse). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allg Gerichtsstand des Beklagten oder dem der Erbschaft (§ 27 ZPO; Staud/Olshausen Rz 5). Das nach I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 § 675g enthält Regelungen, wie Vertragsbedingungen während eines Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters geändert werden können. Die im Grundsatz erforderliche Zustimmung beider Parteien zur Vertragsänderung wird durch II mit einer Zustimmungsfiktion modifiziert. Voraussetzung ist allerdings ein formgerechtes Angebot unter Einhaltung ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Wohnraummiete.

Rn 25 Besondere Voraussetzung der Anwendung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots im Wohnraummietrecht ist grds, dass der Vermieter mehr als 50 Wohnungen zu einem nicht nur vorübergehenden Gebrauch vermietet (Großvermieter). § 19 I 1 Nr 1, V 3 AGG stellt allein auf die Anzahl der potenziell zu vermietenden Wohnungen ab. Vermietet ein Vermieter zB seine insgesamt 40 Wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Der ArbN wird so gestellt, als sei die Benachteiligung nicht erfolgt (BAG NZA 02, 1391). Willenserklärungen des ArbG wie Kündigungen sind nach § 134 nichtig (BAG NZA 09, 974 [BAG 23.04.2009 - 6 AZR 189/08]); die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gilt (MüKo/Müller-Glöge § 612a Rz 20). Tatsächliche Maßnahmen wie Arbeitszuweisungen brauchen nicht befolgt zu werden bzw sind auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses.

Rn 3 Diese ist aus der Sicht eines sorgfältigen Verwalters objektiv zu beurteilen (BGH WM 73, 361, 362), und zwar bezogen auf die objektiven Verhältnisse des konkreten Nachlasses unter wirtschaftlichen Kriterien unabhängig von der persönlichen Situation des konkreten Vorerben (Soergel/Harder/Wegmann § 2120 Rz 4). IdR wird das Interesse des Nacherben an der Erhaltung und Erla...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 § 10 enthält besondere Rechtfertigungsgründe zu unterschiedlichen Behandlungen wegen Alters. 1 und 2 entsprechen fast wörtlich Art 6 I RL 2000/78/EG. 3 enthält Regelbeispiele (›insb‹; Rn 8), in Nr 1–4 fast wörtlich gem Art 6 I lit a-c und II Richtlinie 2000/78/EG und in Nr 5 und 6 zur Rechtfertigung bisher allg anerkannter Altersdifferenzierungen zur Konkretisierung von...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 200 Für Gewerberaummietverhältnisse (zur Unterscheidung, ob Wohn- oder Gewerberaummiete anzunehmen ist, s Rn 13) gelten ggü der Wohnraummiete eine Reihe von Besonderheiten. §§ 535–548 sind anwendbar. Von den §§ 549 ff sind nur §§ 550, 552 I, 555a I–III, 555b, 555c I–IV, 555d I–VI, 555e I, II, 555f, 562–562d, 566–567b, 569 II, 570 anwendbar – und nur entspr. Ferner sind §§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1165 BGB – Freiwerden des Schuldners.

Gesetzestext Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek oder hebt er sie nach § 1183 auf oder räumt er einem anderen Recht den Vorrang ein, so wird der persönliche Schuldner insoweit frei, als er ohne diese Verfügung nach § 1164 aus der Hypothek hätte Ersatz erlangen können. Rn 1 Nachteilige Verfügungen des Gläubigers sollen sich nicht auf den Schuldner auswirken, der vom Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beweislast des Anspruchsgegners.

Rn 4 Hat der Anspruchsteller den Beweis (Rn 3) erbracht, muss der Anspruchsgegner beweisen, dass kein Verstoß gegen AGG vorliegt, entweder, (1) weil trotz Indiztatsachen ausschließlich andere als in § 1 genannten Gründe zu der ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG NZA 20, 851 [BAG 23.01.2020 - 8 AZR 484/18]; 19, 1492 [BAG 20.03.2019 - 7 AZR 237/17]; zB der ArbG/Anbiete...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Beschwerderecht und -verfahren, Abs 1.

Rn 2 Beschwerde ist jede Mitteilung einer (ggf bevorstehenden) Benachteiligung/Belästigung. Keine Formerfordernisse (mündlich, E-Mail, Brief etc). ›Zuständig‹ ist vom ArbG benannte Stelle, zB Vorgesetzter, Gleichstellungsbeauftragter, betriebliche Beschwerdestelle (BTDrs 16/1780, 37), ggf auch Betriebsrat. Der ArbG muss keine gesonderte Beschwerdestelle schaffen (BRDrs 329/0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbot der Maßregelung, Abs 1.

Rn 2 I 1 ist wegen § 612a BGB zT überflüssig (§ 612a BGB Rn 1 ff). I 2 schützt auch unterstützende Dritte einschl Zeugen/Zeuginnen (EuGH NZA 19, 1041). Geschützt ist Inanspruchnahme von Rechten (iE § 612a BGB Rn 2), darüber hinaus Weigerung, eine gegen §§ 6–18 verstoßende Anweisung auszuführen. Rechte sind insb die Rechte nach §§ 13–15. Eine Anweisung zur Benachteiligung ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Übergewicht.

Rn 4 Der Begriff des Übergewichts in Abs 2 wird dadurch konkretisiert, dass die andere Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts benachteiligt wird. Es geht also um Vereinbarungen, die eine solche Benachteiligung unmittelbar oder mittelbar enthalten. Abweichend von der vertraglich vereinbarten Ernennung von Schiedsrichtern wäre damit nach Abs 2 zu entscheiden, wenn ...mehr