Fachbeiträge & Kommentare zu Diskriminierung

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Allgemeines

Rz. 4 Zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen zählen gem. § 2303 BGB die Abkömmlinge des Erblassers (Abs. 1) sowie seine Eltern und sein Ehegatte (Abs. 2). Für Erbfälle seit dem 1.8.2001[3] ist auch der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft pflichtteilsrechtlich einem Ehegatten gleichgestellt.[4] Für die Bestimmung des jeweiligen Verwa...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 2. Begründetheit der Anfechtung

Rz. 99 § 129 Abs. 1 InsO verlangt eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung, die die Nachlassgläubiger benachteiligt, d.h. die zu einer objektiven Vermögensminderung führt. Diese liegt dann vor, wenn sich durch die Rechtshandlung des Erblassers die Aktivmasse verkürzt hat und dadurch der Zugriff der Nachlassgläubiger auf das Schuldnervermögen unm...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / a) Allgemeines

Rz. 142 Während es für die Anfechtungstatbestände nach den §§ 130, 132 InsO auf die Dreimonatsfrist vor dem Eröffnungsantrag ankommt, können vorsätzliche Benachteiligungen nach § 133 Abs. 1 InsO angefochten werden, die in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung vorgenommen wurden. Rz. 143 Beispiel: Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung Der überschuldete und meiste...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5.2.3 Sonderregelung für Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen (§ 49 Abs 3 EStG)

Tz. 101 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Nach § 49 Abs 3 EStG (zur StBefreiung nach § 49 Abs 4 EStG schon s Tz 41) sind die inl Eink der Schiff- und Luftfahrtunternehmen iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG pauschal mit 5 % der für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte zu ermitteln (zur Nichtanwendbarkeit des § 5a EStG s Tz 40). Es handelt sich hierbei um eine Gewinnverm...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 2. Bestimmung der Erben

Rz. 65 Die Zuteilung des Vermögens an die Erben kann grundsätzlich als Ganzes oder in Bruchteilen erfolgen. Derartige Zuwendungen stellen nach der allg. Auslegungsregel des § 2087 Abs. 1 BGB immer eine Erbeinsetzung dar. Die Vorschrift ist nicht zwingend, sondern nur Ergänzungsregel für den Fall, dass der Erblasser nichts anderes bestimmt hat.[55] Einen Ausnahmefall von dies...mehr

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Beschäftigungszeit / 2.2.2.2 "Wechsel" zwischen vom TVöD erfassten Arbeitgebern

Die Zeiten bei dem anderen TVöD-Arbeitgeber werden beim neuen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt, wenn der Beschäftigte zwischen TVöD-Arbeitgebern "wechselt". Auch wenn der Tarifwortlaut – im Gegensatz zu dem bis 30.9.2005 gültigen Tarifrecht BAT – nicht mehr die Formulierung "unmittelbarer Anschluss der Beschäftigungsverhältnisse" enthält, muss sich das neue Arbei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.3.1 Steuerliche Problemstellungen

Tz. 189 Stand: EL 104 – ET: 12/2021 Wenn eine Kö ihren Satzungssitz und/oder ihren Verwaltungssitz über die Grenze verlegt, kann dies eine Reihe stlicher Probleme auslösen, deren Lösung eng mit der Frage verknüpft ist (aber s Tz 189b), ob die Verlegung zivilrechtlich "identitätswahrend" erfolgt (erfolgen kann), also ob die Verlegung den zivilrechtlichen Bestand der Kö unberüh...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.1.1 Zeiträume bis zum Inkrafttreten des SEStEG (VZ bis 2005)

Tz. 261 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG , der die Voraussetzungen einer stfreien Einlagenrückgewähr für EU-ausl Kö und Pers-Vereinigungen erstmals ges regelte, wurde die Auff vertreten, dass auch unbeschr stpfl AE von ausl Kö (weltweit) die in § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG geregelte St-Freiheit der Einlagerückzah...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.2.1.1 Nach § 19 BAT zu berücksichtigende Zeiten

Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (der Altersgrenze kommt wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr zu) in einem Arbeitsverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist, § 19 Abs. 1 und 3 BAT. "Andere Zeiten" können nach § 19 Abs. 4 BAT als Beschäftigungszeit a...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / d) Inkongruente Deckung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO

Rz. 133 Schließlich ermöglicht § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Anfechtung einer inkongruenten Deckung, wenn die Rechtshandlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor Insolvenzeröffnung erfolgte und der Gläubiger zudem Kenntnis von der Benachteiligung der anderen Gläubiger hatte. Rz. 134 Diese Vorschrift verzichtet auf die objektive Voraussetzung der Zahlungsunfähigkeit und...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Verwaltung des Nachlasses

Rz. 216 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass. Höchstpersönliche Rechte sind ausgenommen. Der Verwalter kann Rechtshandlungen wegen Benachteiligung der Nachlassgläubiger anfechten.mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / a) Allgemeines

Rz. 124 Ein inkongruentes Geschäft liegt vor, wenn der Nachlassgläubiger durch Rechtshandlung eine Befriedigung oder Sicherheit erhält, die er zu beanspruchen hatte.[49] Rz. 125 Die inkongruente Deckung wird in § 131 Abs. 1 InsO definiert als eine Rechtshandlung, die dem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gew...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / b) Tatbestandsvoraussetzungen

aa) Rechtshandlung des Schuldners Rz. 144 Die Rechtshandlung des Schuldners muss frei bestimmt sein. Der Schuldner muss nach freiem Willen entscheiden können, ob er z.B. eine Zahlung erbringt. Mit Urteil vom 10.2.2005 hatte der BGH entschieden, dass ein Schuldner unter dem Druck angedrohter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr frei bestimmt handelt und deswegen keine Rech...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / d) Bargeschäfte i.S.v. § 142 InsO

Rz. 149 Die Vorschrift des § 142 InsO regelt, dass Rechtsgeschäfte dann nicht anfechtbar sind, durch welche lediglich ein Aktivtausch (Ware gegen Geld) erfolgt.[63] Zweck der Regelung ist, dass auch einem Schuldner, der sich in einer Krise befindet, seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit nicht genommen werden darf.[64] Die Möglichkeit zur Teilnahme am Rechtsverkehr, mit der...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / (2) Abfindungsanspruch

Rz. 159 Der Abfindungsanspruch des verstorbenen Gesellschafters fällt nach h.M. in den Nachlass[493] und ist deshalb in die Berechnung des Pflichtteils einzubeziehen. Für den Fall, dass abfindungsbeschränkende gesellschaftsvertragliche Regelungen eingreifen, sind diese grundsätzlich auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung (beim ordentlichen Pflichtteil und beim Pflichtteil...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / c) Beweislastregel

Rz. 147 Die Beweislast für die Tatsache der frei bestimmten Rechtshandlung durch den Erblasser und dessen Benachteiligungsvorsatz trägt der Insolvenzverwalter. Bestreitet der Gläubiger die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der Gläubigerbenachteiligung, muss der Nachlassinsolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit und der G...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / II. Ziele der Unternehmenserbfolge

Rz. 6 Bei der Gestaltung eines Unternehmertestaments sind typischerweise folgende Ziele zu verwirklichen:mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 8. Anfechtung nach § 133 Abs. 2 InsO (entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen) bzw. nach § 134 InsO (unentgeltliche Leistungen)

Rz. 153 Nach § 133 Abs. 2 InsO sind entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen i.S.d. § 138 InsO anfechtbar, wenn sie die Gläubiger unmittelbar benachteiligen. Die unmittelbare Benachteiligung muss sich aus dem Vertrag selbst ergeben. Rz. 154 Unentgeltliche Leistungen des Erblassers können angefochten werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor der S...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / b) Anfechtung nach § 132 Abs. 2 InsO

Rz. 140 Nach § 132 Abs. 2 InsO sind die Rechtsgeschäfte anfechtbar, Rz. 141 Beispiel Ausgangssituation wie zuvor, jedoch verfeh...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / bb) Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

Rz. 145 Die weitere Tatbestandsvoraussetzung des Benachteiligungsvorsatzes ist grundsätzlich anzunehmen, wenn der Schuldner weiß, dass er durch seine Rechtshandlung (z.B. Zahlung) andere Gläubiger benachteiligt. Er muss also erkennen, dass er zahlungsunfähig ist und bleiben wird. Gewährt der Erblasser dem Gläubiger eine kongruente Deckung, also das, was der Gläubiger zu Rech...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / d) Ordnungsgemäße Verwaltung und Rechenschaftspflicht (§§ 2130, 2131 BGB)

Rz. 54 Ordnungsgemäße Verwaltung durch den Vorerben bedeutet Erhaltung des Nachlasses nach seiner Wertsubstanz, nicht nach den konkreten Gegenständen.[69] Die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit ist, unabhängig von der persönlichen Situation des Vorerben, allein anhand der Verhältnisse des Nachlasses unter Berücksichtigung der Zeitumstände und für jede einzelne konkrete Maßnah...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Nacherbfall durch Tod des Vorerben

Rz. 172 In diesem Fall hat der Nacherbe den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern. Für die Steuerklasse und den persönlichen Freibetrag gilt das Verhältnis zum Vorerben. Auf Antrag kann das Verhältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde gelegt werden.[205] Erwirbt der Nacherbe mit dem Tod des Vorerben neben dem Vermögen aus dem Nacherbfall auch Eigenvermögen des Vo...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / cc) Kenntnis des Anfechtungsgegners

Rz. 146 Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte und wusste, dass die Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligt. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit sch...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / aa) Rechtshandlung des Schuldners

Rz. 144 Die Rechtshandlung des Schuldners muss frei bestimmt sein. Der Schuldner muss nach freiem Willen entscheiden können, ob er z.B. eine Zahlung erbringt. Mit Urteil vom 10.2.2005 hatte der BGH entschieden, dass ein Schuldner unter dem Druck angedrohter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht mehr frei bestimmt handelt und deswegen keine Rechtshandlung i.S.d. § 133 Abs. 1 In...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Pflichtteilsrestanspruch

Rz. 60 Abhängig vom Wert des Vermächtnisses bzw. von der Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann daneben u.U. ein Pflichtteilsrestanspruch bestehen, der so weit reicht, wie der Pflichtteil den Wert des Vermächtnisses übersteigt. Letzteres ist dabei mit seinem Verkehrswert im Zeitpunkt des Erbfalls[177] anzusetzen.[178] Die Wertermittlung richtet sich nach denselben Grundsätzen, ...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / VII. Tragen der Kosten und Lasten bei laufender Verwaltung, § 2038 Abs. 2 i.V.m. § 748 BGB

Rz. 142 Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandsvermögens, einzelner Nachlassgegenstände, Verwaltungs- und Erhaltungskosten sowie Auslagen für eine gemeinsame Benutzung von Erbschaftsgegenständen im Verhältnis ihrer Erbquoten zu tragen. Dies bestimmt § 748 BGB auf den § 2038 Abs. 2 BGB verweist. Die Verpflichtung ist zunächst auf das im Nachlass vorhandene Vermög...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / a) Grundsätzliches

Rz. 128 Normalerweise entspricht der gemeine Wert eines Vermögensgegenstands seinem Verkehrswert und somit dem Normalverkaufswert.[393] Unter Normalverkaufswert ist derjenige Preis zu verstehen, der unter normalen Marktbedingungen von jedem Marktteilnehmer erzielt werden könnte.[394] Bei Vorliegen sog. Marktanomalien [395] ist eine Identität des wahren Werts eines Vermögensge...mehr

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FF 12/2023, Das Bundesverfa... / 2. Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung damit begründet, es komme auch keine (verfassungskonforme) Auslegung dahin in Betracht, dass das Tatbestandsmerkmal Geschlecht in § 21 Abs. 1 Nr. 3 PStG nicht nur das weibliche oder männliche, sondern auch ein drittes Geschlecht wie etwa "inter" oder "divers" umfasse. Das folge aus einer systematischen Auslegung der Norm. Gemäß § ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 1. Anfechtung

Rz. 84 Mit der Anfechtung von Rechtshandlungen des Erblassers bzw. des Erben bezüglich des Nachlasses kann der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse anreichern. Der Insolvenzverwalter hat die Verpflichtung, alle anfechtbaren Rechtshandlungen auch anzufechten. Nach erfolgreicher Anfechtung wird dadurch die Nachlassinsolvenzmasse erhöht. Rz. 85 Anfechtungsberechtigt ist gem. § ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 3. Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben (§ 322 InsO)

Rz. 106 Wenn der Erbe oder die Miterben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass erfüllt hatten, so sind diese Rechtshandlungen anfechtbar wie unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) des Erben, es sei denn, es liegt ein Fall des § 1979 BGB vor. Rz. 107 § 322 InsO sieht einen besonderen Anfechtungstatbestand für da...mehr

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zfs 12/2023, Prüfung des be... / 2 Aus den Gründen

[…] II. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) kann nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zur Tatzeit infolge vorangegangenen Alkoholgenusses, welcher zu einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,8 Promille geführt hätte, absolut fahruntüchtig gewes...mehr

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AGS 12/2023, Erstreckung de... / III. Beiordnung erstreckt sich auch auf außergerichtlichen Vergleich

Das FamG hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Frage, ob sich die Beiordnung in einer Ehesache auch auf die Einigung über die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Gegenstände in einen außergerichtlichen Vergleich erstreckt, streitig ist (vgl. Schlünder, in: Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren, 2. Aufl., 2018, C Rn 1077, BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Verwaltung und Benutzung von Nachlassgegenständen, § 2038 Abs. 2 S. 1 i.V.m. §§ 743 Abs. 2, 745 BGB

Rz. 132 §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB gewähren jedem Miterben ein selbstständiges Recht zum Besitz an den Nachlassgegenständen. Der Miterbe muss etwaigen Widerspruch nicht erst durch Klage brechen.[334] So wie § 743 Abs. 1 BGB sich auf die Regelung der Beteiligung beschränkt, regelt § 743 Abs. 2 BGB lediglich das Maß des Gebrauchs, nicht jedoch die Art und Weise.[335] Auch ...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / a) Zeittaktklausel

Rz. 72 Der Rechtsanwalt muss für eine transparente Abrechnung mit dem Mandanten eine Zeiteinheit festgelegen, nach der im Einzelfall abgerechnet werden soll. Bei einer Abrechnung nach Stunden sollte festgelegt werden, wie viele Minuten eine Stunde als Abrechnungseinheit besitzt und welche Zeiteinheit berechnet werden soll, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts unter einer Stu...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / b) Verpflichtung des Erben zur Einwilligung gem. § 2206 Abs. 2 BGB

Rz. 225 § 2206 BGB gibt dem Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, sein Haftungsrisiko nach § 2219 BGB zu minimieren, indem er bereits während, d.h. vor Abschluss seiner Amtstätigkeit, gerichtlich klären lässt, ob die von ihm durchzuführende oder bereits durchgeführte Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. In zahlreichen Fällen wird zweifelhaft sein, ob der Testame...mehr

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Beschäftigungszeit / 3.3 Kündigungsfristen, sog. Unkündbarkeit

Mit zunehmender Beschäftigungszeit verlängern sich die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung (§ 34 Abs. 1 TVöD). Die Kündigungsfrist beträgt bei einem unbefristeten Arbeitsvertrag bis zum Ende des 6. Monats 2 Wochen zum Monatsschluss. Danach beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeitmehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / A. Überblick

Rz. 1 Ausgangsfall Erblasser Max Meier (E) verstarb 2023. Er war verheiratet mit Magda (F) und hinterlässt zwei erwachsene Kinder, Daniel (K1) und Anna (K2). Er hatte keinen Ehevertrag geschlossen und hinterlässt kein Testament. Den Eheleuten gehörte gemeinsam je zu 1/2 das selbst bewohnte Einfamilienhaus in Berlin (EFH, Wert des hälftigen Anteils von E 390 TEUR). Außerdem ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7.9.1.2 Vereinfachungsregelung, wenn bisher keine durchgängige Feststellung erfolgte

Tz. 105b Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Die in Tz 105a dargestellte Vereinfachungsregelung ist grds auch dann anzuwenden, wenn für den BgA keine durchgängige Feststellung des stlichen Einlagekto und keine Feststellung des stlichen Einlagekto auf den Schluss des dem Erstjahr unmittelbar vorangehenden Wj erfolgt ist (s Rn 44 S 5 des Schr des BMF v 28.01.2019, BStBl I 2019, 97, idF...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 4. Anfechtung nach § 130 InsO (Rechtshandlungen mit kongruenter Deckung)

Rz. 114 Der Anwendungsbereich des § 130 InsO regelt die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger gebührenden (kongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung), welche diesem in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt wurde. Rz. 115 Beispiel: kongruente Deckung – Ausgangsfall Der Erblasser nahm einen Kredit bei der B Bank auf. Als Darl...mehr

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zfs 12/2023, Vereinbarung ü... / 2 Aus den Gründen: "…"

Das LG hat vielmehr zu Recht erkannt, dass dem Kl. gegen die Bekl. die geltend gemachten Ansprüche auf Krankentagegeldleistungen für die Zeit vom 28.9.2015 bis zum 30.9.2019 in Höhe von kalendertäglich 102,26 EUR, für die erstinstanzlich streitgegenstündlichen 1.464 Tage insgesamt 149.708.64 EUR, nicht zustehen und er auch die Feststellung des unveränderten Fortbestandes der...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 4 Diskriminierungs- und Nachteilsverbot (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 57 Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 sollen Nachteile aufgrund von Schwangerschaft, Entbindung oder Stillzeit vermieden oder ausgeglichen werden. Die Verwendung der Formulierung "Nachteile" lässt weiten Spielraum zu. Aus dem Grundgedanken des MuSchG ist damit die Partizipation am Arbeitsleben und Teilhabe gemeint, also nicht nur eingegrenzt auf finanzielle Aspekte, sondern darüber ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 6.1 Gestaltung des Arbeitsplatzes – Kurzpausen

Rz. 77 Der Arbeitgeber muss nach Abs. 3 Satz 1, wenn er eine werdende oder stillende Mutter mit Arbeiten beschäftigt, Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen der Arbeit geben. Die Unterbrechung erfolgt nach subjektiver Einschätzung der Frau. Der Gesetzgeber regelt, dass die Unterbrechung dann erfolgt, wenn es für die Frau erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist als unbestim...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4.4 Beschäftigungsverbot und Vergütung

Rz. 48 Das Fortbestehen des Vergütungsanspruchs ergibt sich aus der EU-rechtlichen Definition des Schutzzweckes und der Vermeidung einer Diskriminierung. Die bezahlte Freistellung während des Beschäftigungsverbotes entspricht grundsätzlichen EU-Regelungen. Die Europäische Sozialpolitik nimmt eine Aufteilung in Arbeitsrecht und Sozialrecht nicht vor; vielmehr wird der Arbeitsv...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.5 Beteiligung des Betriebsrates

Rz. 49 § 13 begründet keine eigene Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats; insoweit besteht auch kein Raum für Konkretisierungen oder Ergänzungen durch Betriebsvereinbarungen. Das Mutterschutzgesetz enthält zwingende und abschließende Schutzvorschriften, weshalb weder eine Gestaltungsmöglichkeit noch Ermessensspielräume für eine Festlegung von Beschäftigungsverboten i...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.4 Dokumentationsumfang des Gesprächs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Rz. 24 Der Arbeitgeber hat das Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 MuSchG zu dokumentieren; zumindest den Zeitpunkt für das Angebot eines solchen Gesprächs. Zur Nachvollziehbarkeit, ob dieser Verpflichtung nachgekommen wurde, ist für die zuständige Aufsichtsbehörde zunächst die Bezeichnung des Arbeits...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 2.3 Schritt 2: Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 28 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ist – wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nr. 1 ausgeschlossen werden können oder dies wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar ist – ein Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen. Ist die Durchführung von technischen oder organisatorischen Maßnahmen nicht geeignet oder kan...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 1 Normzweck und Systematik

Rz. 1 § 13 trifft nähere Bestimmungen zur Umsetzung der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, insbesondere zu ihrer Rangfolge und dem Zeitpunkt, zu dem sie umzusetzen sind. Voraussetzung für die Anwendung der Schutzmaßnahmen nach § 13 ist die Feststellung, dass unverantwortbare Gefährdungen vorliegen. Diese wiederum ergeben sich aus den Feststellungen nach § 9 MuSchG ("unverantwo...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Zusammentreffen mehrerer Ansprüche (§ 64 EStG)

Rz. 25 Stand: EL 136 – ET: 11/2023 Grundsatz der Einmalgewährung: Für jedes Kind erhält nur ein Berechtigter (> Rz 10 ff) KiG; eine Aufteilung ist nicht zulässig (§ 64 Abs 1 EStG; A 24ff DA-KG [> Rz 9/3]). Bei Konkurrenz mehrerer Berechtigter wird das KiG demjenigen ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Zuordnung nach dem Obhutsprinzip – vgl § 64 Abs 2 S...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Hintergrund

Rn. 1 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Zum Schutz von Personen, die über eine Zweigniederlassung mit einem ausländischen UN in Beziehung treten, erfolgte durch die sog. Zweigniederlassungs- oder auch 11. EG-R ((89/666/EWG); ABl. EG, L 395/36ff. vom 30.12.1989; derweil: Titel I, Kap. 3, Abschn. 2f. der R 2017/1132 (ABl. EU, L 169/46ff. vom 30.06.2017) i. d. F. der R 2019/2121 (ABl. ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Parallele Anwendung unterschiedlicher Verbundkonzeptionen

Rn. 90 Stand: EL 41 – ET: 12/2023 Mit der Änderung des HGB durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hatte der Gesetzgeber neben den Vorschriften der §§ 15ff. AktG erstmals eine weitere Begriffsbestimmung "verbundener UN" in § 271 Abs. 2 etabliert, die sich auch in der aktuellen Fassung in Gestalt des sog. Gesetzes zur Umsetzung de...mehr