Fachbeiträge & Kommentare zu Doppelbesteuerungsabkommen

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.2.3.2 Rechtsfolgen für den Progressionsvorbehalt

Rz. 28 Nicht ausdrücklich geregelt ist das Verhältnis des § 2a Abs. 1 EStG zum Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Nach Lage der Dinge käme nur der negative Progressionsvorbehalt in Betracht (vgl. § 32b EStG Rz. 69). Nach der systematischen Stellung des § 2a Abs. 1 EStG schließt diese Vorschrift nach der h. M. den negativen Progressionsvorbehalt aus.[1] Rz. 29 Be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 4 Abzug "finaler" Verluste in EU und EWR

Rz. 46 Seit der Neukonzeption des Abs. 1 durch Gesetz v. 19.12.2008 (Rz. 1e) ist der Regelungsbereich der Vorschrift auf Verluste aus Drittstaaten beschränkt. Für Verluste aus den EU- und EWR-Staaten gibt es daher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wenn man von dem Ausschluss des positiven und negativen Progressionsvorbehalts in § 32b Abs. 1 S. 2, 3 EStG absieht. Die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 1.2.2 Zur Einordnung des § 2a Abs. 1 EStG im System der Besteuerung der Auslandsbeziehungen

Rz. 4 Innerhalb des Systems der deutschen Besteuerung der Auslandsbeziehungen stellt § 2a Abs. 1 EStG einen Systembruch dar. Grundlegend für das System des deutschen Außensteuerrechts ist die Zweiteilung in Freistellungs- und Anrechnungssystem, aus dem sich jeweils bestimmte rechtliche Folgerungen ergeben. Rz. 4a Bei der Freistellungsmethode werden die im Ausland verwirklicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.2 Hinzurechnung späterer Gewinne

Rz. 74 Ergeben sich in den der Verlustzurechnung nach § 2a Abs. 3 S. 1 EStG folgenden Vz Gewinne aus den in demselben Staat belegenen gewerblichen Betriebsstätten, die nach dem anzuwendenden DBA im Inland der Steuerfreistellung unterliegen, sind diese Gewinne bei der Ermittlung des im Inland stpfl. Einkommens hinzuzurechnen. Die hinzuzurechnenden Gewinne müssen nur aus einer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.3.5 Nachversteuerung bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht bzw. der Ansässigkeit (Abs. 4 S. 2)

Rz. 108 Durch G. v. 7.12.2006[1] ist ein weiterer Nachversteuerungstatbestand eingeführt worden. Danach erfolgt eine Nachversteuerung der im Inland abgezogenen Verluste auch dann, wenn die unbeschränkte ESt- bzw. KSt-Pflicht oder die inl. Ansässigkeit endet. Dieser Nachversteuerungstatbestand ist ab Vz 2006 anwendbar. Rz. 109 Bei natürlichen Personen endet die unbeschränkte S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.2 Systematische Stellung der Regelung

Rz. 67 § 2a Abs. 3 S. 1 EStG ermöglichte es, aufgrund eines DBA im Inland nicht berücksichtigungsfähige gewerbliche Verluste einer ausl. Betriebsstätte auf Antrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen. Steuerpolitischer Hintergrund der Regelung war die Notwendigkeit, deutsche Investitionen im Ausland zu fördern.[1] Es sollten steuerliche Hemmnisse, di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.2.1 Anwendungsbereich des Abs. 1

Rz. 15 Der persönliche Regelungsbereich des § 2a Abs. 1 EStG, also die Frage, welche Stpfl. von dieser Vorschrift erfasst werden, ist nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber aus dem Zweck und der systematischen Einordnung der Vorschrift. § 2a Abs. 1 EStG greift bei denjenigen Stpfl. ein, bei denen negative Einkünfte der in § 2a Abs. 1 EStG genannten Art ohne die Vorsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.3 Nachversteuerung bei Ersatztatbeständen (Abs. 4)

5.3.3.1 Ausweitung der Nachversteuerung Rz. 86 Bis Vz 1998 enthielt das Gesetz nur eine Regelung zur Nachversteuerung bei der Umwandlung der ausl. Betriebsstätte. Durch G. v. 22.12.1999[1] wurde die Nachversteuerungsregelung ausgeweitet, um Lücken zu schließen.[2] Der bisherige Nachversteuerungstatbestand der Umwandlung der Betriebsstätte wurde beibehalten. Die Neuregelung gi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.1 Allgemeines

Rz. 63 Abs. 3 und 4 sind durch das G. v. 25.7.1988 in § 2a EStG eingefügt worden. Die Vorschrift ersetzte § 2 AIG; das AIG wurde durch dieses Gesetz aufgehoben. Rz. 64 Durch G. v. 24.3.1999[1] wurde § 2a Abs. 3, 4 EStG mit Wirkung ab Vz 1999 ersatzlos aufgehoben.[2] Die Beseitigung der Möglichkeit, laufende ausl. Verluste im Inland abzuziehen, verstößt nicht gegen das GG oder...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.4 Rechtsfolge

Rz. 113 Wird einer der Ersatztatbestände erfüllt, ist ein in der Vergangenheit nach Abs. 3 abgezogener Verlust wieder hinzuzurechnen. Das bedeutet, dass die Verlustberücksichtigung im Inland wieder rückgängig gemacht wird. Mit der Erfüllung der Ersatztatbestände kann in der ausl. Betriebsstätte kein Gewinn mehr erzielt werden, sodass es nicht mehr zu einer Nachversteuerung n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3 Nachversteuerung der abgezogenen Verluste

5.3.1 Allgemeines Rz. 69 Der Abzug der Verluste aus der ausl. Betriebsstätte im Inland sollte nicht zu einer endgültigen Steuerentlastung führen, sondern nur die Finanzierung einer (vorübergehenden) Verlustphase erleichtern (Rz. 68). Soweit Verluste abgezogen worden sind, sind daher später eintretende Gewinne im Inland wieder hinzuzurechnen, die abgezogenen Verlustbeträge sin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.2.2.4 Gewerbliche Einkünfte (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 23 Nach Abs. 1 Nr. 2 greift § 2a EStG ein, wenn negative Einkünfte aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte bezogen werden. Diese Einkünfte sind nach der Definition des § 34d Nr. 2a EStG ausl. Einkünfte.[1] Im Drittstaat belegen ist die Betriebsstätte, wenn sich die "feste Geschäftseinrichtung oder Anlage" (§ 12 S. 1 AO) in dem Drittstaat befin...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 3.2 Begriff des Drittstaats

Rz. 41 Die Verlustabzugsbeschränkung des § 2a Abs. 1, 2 EStG gilt nur für Betriebsstätten in Drittstaaten, für Drittstaaten-Kapitalgesellschaften und für Drittstaaten-Körperschaften.[1]"Drittstaaten" sind nach S. 1 Nr. 1 alle Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind. Mitgliedstaaten der EU sind daher niemals "Drittstaaten", ohne dass es darauf ankäme, ob zwischen dem S...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.2.2.3 Land- und forstwirtschaftliche Einkünfte (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 22 Nach Nr. 1 fallen negative Einkünfte unter § 2a Abs. 1 EStG, die aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte bezogen werden. Entsprechend der Definition des § 34d Nr. 1 EStG handelt es sich bei diesen Einkünften um ausl. Einkünfte.[1] Der Wortlaut des § 2a Abs. 1 Nr. 1 EStG weicht in einer Weise von § 34d Nr. 1 EStG sowie den ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 2a EStG ist mit den Abs. 1 und 2 durch G. v. 20.12.1982[1] mit Wirkung ab Vz 1983 eingeführt worden. Diese Regelung beschränkte sich auf die Einschränkung der steuerlichen Berücksichtigung ausl. Verluste, wobei in Abs. 2 diese Einschränkung für bestimmte Verluste wieder aufgehoben wurde. Rz. 1a Durch G. v. 25.7.1988[2] wurden mit Wirkung ab Vz 1990 die Abs. 3 und 4 an...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.4 Verfahren

Rz. 124 Ist der Verlust einer ausl. Betriebsstätte im Inland abgezogen worden, sind zukünftige Gewinne in gleicher Höhe im Inland steuerlich zu erfassen (Hinzurechnungsbetrag). Diese Hinzurechnung kann sich über mehrere Jahre erstrecken; es ist daher zweckmäßig, den der Hinzurechnung unterliegenden Betrag gesondert festzustellen. Diese Feststellung ist durch G. v. 11.10.1995...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.3.3 Nachversteuerung bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übertragung (Abs. 4 S. 1 Nr. 2)

Rz. 97 Der Nachversteuerungstatbestand des § 2a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG greift ein, wenn die Betriebsstätte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird.[1] Die Vorschrift ist gewinnunabhängig, greift also unabhängig von der Höhe der ggf. realisierten Gewinne ein.[2] Die Regelung ist durch die Symmetrie zwischen Besteuerung der Gewinne und Abzug der Verluste europarechtlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.3.4 Nachversteuerung bei Betriebsaufgabe (Abs. 4 S. 1 Nr. 3)

Rz. 100 Der Nachversteuerungstatbestand des § 2a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG erfasst den Fall, dass die von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit von der Betriebsstätte aufgegeben und stattdessen von einem anderen Rechtsträger ganz oder teilweise fortgeführt wird. Dieser Tatbestand soll Gestaltungen verhindern, die als missbräuchlich angesehen werden können, obwohl Miss...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.3.2 Nachversteuerung bei Umwandlung der Betriebsstätte (Abs. 4 S. 1 Nr. 1)

Rz. 88 § 2a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG regelt die Nachversteuerung bei der Umwandlung der ausl. Betriebsstätte in eine Kapitalgesellschaft. Bis Vz 1998 war dies der einzige Nachversteuerungstatbestand. Die Regelung hat sich jedoch als nicht ausreichend erwiesen; deshalb wurde sie ab Vz 1999 durch einen erweiterten Nachversteuerungstatbestand ersetzt, der auch die Übertragung der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.1 Allgemeines

Rz. 69 Der Abzug der Verluste aus der ausl. Betriebsstätte im Inland sollte nicht zu einer endgültigen Steuerentlastung führen, sondern nur die Finanzierung einer (vorübergehenden) Verlustphase erleichtern (Rz. 68). Soweit Verluste abgezogen worden sind, sind daher später eintretende Gewinne im Inland wieder hinzuzurechnen, die abgezogenen Verlustbeträge sind dadurch nachzuv...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 5.3.3.1 Ausweitung der Nachversteuerung

Rz. 86 Bis Vz 1998 enthielt das Gesetz nur eine Regelung zur Nachversteuerung bei der Umwandlung der ausl. Betriebsstätte. Durch G. v. 22.12.1999[1] wurde die Nachversteuerungsregelung ausgeweitet, um Lücken zu schließen.[2] Der bisherige Nachversteuerungstatbestand der Umwandlung der Betriebsstätte wurde beibehalten. Die Neuregelung gilt für alle Vorgänge, die ab Vz 1999 de...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 2a... / 2.2.2.5 Anteile an einer Drittstaaten-Körperschaft (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 23d Abs. 1 Nr. 3 schließt den Ansatz von negativen Einkünften aus der Teilwertabschreibung (Nr. 3a) und der Veräußerung und der Entnahme von Anteilen an einer Drittstaaten-Körperschaft aus, die zu einem Betriebsvermögen gehört. Die Verlustberücksichtigung ist jedoch möglich, soweit der Tatbestand des Abs. 2 S. 2 vorliegt (Rz. 40b). Die Vorschrift ist durch G. v. 25.2.199...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.2 Einzelne gesetzliche Zulässigkeitsregeln

Rz. 91 Einige Normen der bundesgesetzlichen Öffnung des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO sind unmittelbar in der AO geregelt. So enthält § 31 AO die Befugnis zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie von geschützten Daten der betroffenen Person an die Träger der gesetzlichen Sozialversich...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweisungen

1. FinMin. NRW, Erlass v. 3.11.1972 – S 1300 - 2/5 - VB 2, DB 1972, 2235 Rz. 1 [Autor/Stand] Einkommens- und Vermögensverlagerungen in sog. Steueroasenländer: Zurechnung von Einkünften und Vermögenswerten Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil v. 21.5.1971 – III R 125 – 127/70 (BStBl. 11, 721) für Zwecke der Vermögensteuer entschieden, daß eine schweizerische Basisgesellschaft unt...mehr

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / e) Internationale Besteuerung – zeitanteilige Aufteilung der Abfindung bei internationalen Anstellungsverhältnissen/DBA

Rz. 232 Die Besteuerung von Abfindungen mit Auslandsbezug ist in dem BMF-Schreiben v. 3.5.2018 (dortige Nr. 5.5.5 Rn 220 ff., BStBl I 2018, 643) sowie in den jeweiligen länderspezifischen sog. Konsultationsvereinbarungen geregelt. Hintergrund ist die Frage, welches Land das Besteuerungsrecht bezüglich der Abfindung hat, wenn der Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt in das Ausla...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / 2. DBA-Grenzgängerregelung

Rz. 7 Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Einpendlers ein DBA, das eine sog. Grenzgängerregelung enthält, geht dieses DBA als völkerrechtlicher Vertrag gem. § 2 AO dem innerstaatlichen Steuerrecht vor. Die Regelungen des §§ 1a, 1 Abs. 3 EStG sind dann grds. subsidiär. Deutschland hat zurzeit mit folgenden Staaten Grenzgängerregelungen vereinbart: Frankreich (Art. 13 Abs. ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / DBA

Auf den Begriff "fällig" in Art 28 III DBA Schweiz findet § 11 EStG keine Anwendung (BFH vom 06.10.1993, I R 69/93, BStBl II 1994, 318). Auch der erstattungsfähige Teil der Verrechnungsteuer fließt mit deren Einbehaltung zu, BFH vom 24.03.1992, VIII R 51/89, BStBl II 1992, 941. Die Regelung des § 44 Abs 2 S 2 EStG wird durch das DBA Schweiz nicht verdrängt, BFH vom 08.07.199...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / II. Auslandstätigkeit in DBA-Staaten

Rz. 47 Nach dem Prinzip des Arbeitsortes des Art. 15 OECD-MA steht das Besteuerungsrecht in Bezug auf Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit grds. dem Staat zu, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat). Die im Ausland ausgeübte nicht selbstständige Tätigkeit, wird somit im ausländischen Tätigkeitsstaat besteuert (Aufteilung des nicht zuordenbaren, verbleib...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / III. Auslandstätigkeit in Nicht-DBA-Staat

Rz. 69 Auch für den Fall, dass mit dem Tätigkeitsstaat kein DBA besteht, soll grds. eine Doppelbesteuerung im Inland vermieden werden. Entweder greifen die Vorschriften des ATE (vgl. BMF-Schreiben v. 31.10.1983, BStBl I 1983, 470) oder die Anrechnung gem. § 34c Abs. 1 EStG bzw. der Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG. 1. Auslandstätigkeitserlass (ATE) Rz. 70 Einkünfte unbeschränkt st...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / 4. Keine DBA-Grenzgängerregelung/keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 23 Besteht mit dem Ansässigkeitsstaat des Einpendlers kein DBA mit Grenzgängerregelung (zzt. folgende Staaten: Luxemburg, Dänemark, Niederlande, Polen, Tschechische Republik und Slowakische Republik) und liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG nicht vor oder stellt der Einpendler keinen Antrag gem. § 1 Abs. 3 EStG, so ist der Einpendler im Inland beschränkt steuer...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 15/1518 v. 8.9.2003; BR-Drucks. 560/03 v. 15.8.2003)

Rz. 37 [Autor/Stand] Artikel 5 (Änderung des Außensteuergesetzes) Das Außensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausl...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drucks. 15/1553 v. 19.9.2003; BR-Drucks. 609/03 v. 28.8.2003)

Rz. 46 [Autor/Stand] Artikel 4 (Änderung des Außensteuergesetzes) Das Außensteuergesetz vom 8.9.1972 (BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch ... vom ... (BGBl. I S. ...), wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, nach den Vo...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 1. 183-Tage-Regel

Rz. 54 Bei der Berechnung der 183-Tage-Frist ist auf die Dauer des Aufenthaltes und nicht auf die Dauer der Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem ausländischen Vertragsstaat abzustellen (BFH v. 12.4.1978, BStBl II 1978, 425). Da es bei der Beurteilung des "Aufhaltens" des Arbeitnehmers auf seine physische Anwesenheit ankommt, sind Tage, an denen die Arbeitstätigkeit unterbroche...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / aa) Wohnort in der Nähe der Grenze

Rz. 11 Der Arbeitnehmer muss grds. in der Nähe der Grenze ansässig sein. Der Wohnsitz des Arbeitnehmers muss sich daher in einem Gebiet befinden, das durch die Grenze einerseits und eine in bestimmtem Abstand dazu verlaufende Linie andererseits begrenzt wird (Grenzzone; vgl. Becker/Höppner/Grotherr/Kroppen/Vogelsang, DBA, Art. 15, OECD-MA, Rn 284). Rz. 12 Im Verhältnis zu Öst...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 6.9.2004 (BT-Drucks. 15/3677)

Rz. 53 [Autor/Stand] Artikel 10 (Änderung des Außensteuergesetzes) 1. § 7 Abs. 7 wird wie folgt gefasst: "(7) Die Absätze 1 bis 6a sind nicht anzuwenden, wenn auf die Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind, es sei denn, Ausschüttungen oder ausschüt...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / 1. Allgemeines

Rz. 2 Einpendler sind solche Grenzgänger, die im Ausland ansässig und im Inland nicht selbstständig tätig sind. Da diese Einpendler im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind sie im Inland gem. § 1 Abs. 4 EStG i.V.m. §§ 49 ff. EStG mit ihren Einkünften aus der im Inland ausgeübten Tätigkeit beschränkt steuerpflichtig. Die Besteuerung beschr...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / bb) Arbeitsort in der Nähe der Grenze

Rz. 13 Der Arbeitsort muss sich grds. in der Nähe der Grenze befinden. Die Grenzgängerregelungen greifen aber unter Umständen auch, wenn der Grenzgänger nur innerhalb eines bestimmten Zeitraumes außerhalb der Grenzzone tätig wird. Nach den Grenzgängerregelungen mit Österreich und Frankreich geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr als ...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / III. Besteuerung des Auspendlers

Rz. 26 Einkünfte von Auspendlern (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Inland, Tätigkeit im Ausland) aus nicht selbstständiger Tätigkeit unterliegen im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht. Rz. 27 Besteht mit dem Tätigkeitsstaat ein DBA und enthält dieses DBA eine Grenzgängerregelung, findet eine Besteuerung im Inland statt. Enthält das DBA keine Grenzgängerregelun...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / a) Grundsatz

Rz. 8 Die in den DBA enthaltenen Grenzgängerregelungen durchbrechen das gem. Art. 15 OECD-MA grds. geltende Arbeitsortprinzip und sprechen das Besteuerungsrecht in Bezug auf die Einkünfte der Grenzgänger dem Wohnsitzstaat zu. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Die Einpendler aus dem Ausland unterliegen demnach im Inland grds. nicht der Besteuerung. I.R.d. DBA-...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 6. Regierungsbegründung (BT-Drucks. VI/2883)

Rz. 6 [Autor/Stand]... 27. Während im Inland ansässige Personen und Gesellschaften ausländische Einkünfte, die sie als eigenes Einkommen beziehen, grundsätzlich der deutschen Besteuerung zu unterwerfen haben, entfällt nach geltendem Recht die deutsche Steuerpflicht, wenn die einkunftserzielende Investition in die Form einer rechtlich selbständigen ausländischen Gesellschaft g...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / B. Steuerrechtliche Aspekte

Rz. 35 Die Besteuerung eines ins Ausland entsandten Arbeitnehmers hängt davon ab, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im Inland, im Ausland, im In- und Ausland) und ob mit dem Staat, in den der Arbeitnehmer entsandt worden ist, ein DBA besteht. Die Regelungen des OECD-MA sind unter Berücksichtigung der im BMF-Schreiben v. 3.5.2018, BS...mehr

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§ 67 Verträge mit Grenzgäng... / b) Begriff des Grenzgängers

Rz. 10 Grenzgänger i.S.d. von Deutschland abgeschlossenen DBA sind grds. solche Steuerpflichtige, die aa) Wohnort in ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 5. Freistellungsbescheinigung und Progressionsvorbehalt

Rz. 61 Wenn die Arbeitseinkünfte des Arbeitnehmers aufgrund eines DBA nicht der Besteuerung im Inland unterliegen, kann der Arbeitgeber erst dann auf einen Lohnsteuerabzug verzichten, wenn das inländische Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt hat (§ 39b Abs. 6 EStG, R 39b.10 LStR). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Freistellu...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Angaben zu den Leistungsempfängern (§ 22a Abs 1 S 1 Nr 1 EStG)

Rn. 16 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Rechtslage bis 31.12.2016 zu § 22a Abs 1 S 1 Nr 1 S 1 EStG Als Leistungsempfänger sind in den Rentenbezugsmitteilungen natürliche Personen anzugeben. Zu deren Identifikation bedarf es neben der Angabe der ID-Nr (§ 139b AO) auch der Angabe des Familiennamens, des Vornamens und des Geburtsdatums des Leistungsempfängers (§ 22a Abs 1 Nr 1 EStG aF...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 1. Wohnsitz

Rz. 40 Nach § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (allgemein dazu BMF-Schreiben v. 18.1.1990, BStBl I 1990, 50). Das Steuerrecht knüpft entgegen §§ 7, 8 BGB nicht an den rechtsgeschäftlichen Willen des Steuerpflichtigen an, sondern an die tatsächliche ...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 3. Abzug gem. § 34c Abs. 2 EStG

Rz. 76 Auf Antrag kann bei dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer anstelle der Anrechnung auch ein Abzug der ausländischen Steuer gem. § 34c Abs. 2 EStG vorgenommen werden.mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Verträge mit Studierenden

Rz. 1679 Vergütungen, die an inländische Studierende im Inland für die Tätigkeit als Praktikant oder als Aushilfskraft vom Arbeitgeber gezahlt werden, sind grds. lohnsteuerpflichtig. Maßgebend für die Qualifizierung als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 1 EStG ist die Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 1 LStDV (vgl. dazu FG Hamburg v. 24.9...mehr

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§ 66 Verträge mit ins Ausla... / 2. Wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff

Rz. 57 Bei kurzfristigen Auslandstätigkeiten bis zu 183 Tagen im Steuerjahr besteht grds. die volle Steuerpflicht im Wohnsitzstaat. Die Besteuerung steht aber dem Tätigkeitsstaat zu, wenn der im Tätigkeitsstaat ansässige Arbeitgeber die Arbeitnehmervergütung gezahlt hat oder sie für ihn gezahlt worden ist (wirtschaftlicher Arbeitgeberbegriff, vgl. BFH v. 21.8.1985, BStBl II ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Kapitalertragsteuer

Für die Entstehung der KapSt gilt § 11 Abs 1 EStG nicht, BFH vom 08.07.1998, I R 57/97, BStBl II 1998, 672 zu 2.d. Für den Zufluss der KapSt (die zur zu versteuernden Bruttodividende gehört) als Teil des Zinses beim StPfl gilt § 11 Abs 1 EStG, BFH vom 23.04.1996, VIII R 30/93, DB 1996, 2061. Zum Verhältnis zwischen § 44 EStG und § 11 EStG s BFH vom 18.12.1985, I R 222/81, BS...mehr