Ehevertrag
Mit einem Ehevertrag können gesetzliche Folgen und Regelungen, die automatisch mit einer Eheschließung oder nach einer Scheidung zur Geltung kommen, ausgeschlossen bzw. an die persönlichen Bedürfnisse und wirtschaftlichen Verhältnisse beider Ehepartner angepasst werden.
Sinn und Zweck eines Ehevertrags ist es, Streitigkeiten, unerwünschte Folgen und eventuelle finanzielle Ungerechtigkeiten, insbesondere im Trennungsfall, von vorneherein auszuschließen. Aufgrund der weitreichenden Konsequenzen muss der Ehevertrag in Anwesenheit beider Ehepartner nach rechtlicher Belehrung durch einen Notar beurkundet werden, um wirksam zu sein. Üblicherweise wird er vor der Ehe geschlossen, ein Ehevertrag kann aber auch während oder sogar nach Beendigung der Ehe aufgesetzt werden.
Regelungsbereiche im Ehevertrag: Güterstand, Unterhalt, Altersversorgung
Der Ehevertrag enthält im Allgemeinen Regelungen zu drei wichtigen Bereichen: Güterstand, Unterhalt und Altersversorgung. Denn oft ist ein Ehepartner, z. B. wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder während der Ehe, nicht in Lage, eigene Rentenanwartschaften zu erwerben. Oder es ist ihm aufgrund der ehebedingten beruflichen Auszeiten nicht möglich, sich beruflich so zu entwickeln, dass er nach einer Scheidung für seinen Unterhalt selbst sorgen kann. All dies kann im Ehevertrag berücksichtigt werden. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, Regelungen für den Erbfall aufzunehmen. Das geänderte Unterhaltsrecht macht gerade bei Rollenaufteilung in Familienarbeit und Berufsarbeit einen Ehevertrag aus Sicht des kinderbetreuenden Partners nahezu zwingend.
Üblicherweise wird in einem Ehevertrag der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, mit dem das während der Ehe hinzugewonnene Vermögen nach der Scheidung hälftig an beide Ehepartner verteilt wird, modifiziert. Die Eheleute können aber auch vertraglich einen anderen Güterstand vereinbaren. Zum einen gibt es die Gütertrennung, bei der jeder Ehepartner sein in die Ehe eingebrachtes Vermögen behält. Das kann insbesondere wichtig werden, wenn ein Partner Inhaber eines Unternehmens ist. Ein anderer Güterstand, den die Eheleute im Ehevertrag vereinbaren können, ist die Gütergemeinschaft, bei der das eingebrachte und in der Ehe geschaffene Vermögen dann zum gemeinschaftlichen Eigentum beiden Ehepartner wird.
Sittenwidrige Bestimmungen sind nichtig
Einseitige, vom Vorbild des Gesetzes stark abweichende Regelungen in einem Ehevertrag, die einen Partner zu sehr benachteiligen oder die schwächere Verhandlungsposition einer Seite (etwa durch Schwangerschaft) ausnutzen, können wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein.