Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Ukraine / 1. Errungenschaftsgemeinschaft

Rz. 21 Dem gesetzlichen Güterstand liegt der Gedanke der Errungenschaftsgemeinschaft zugrunde. Es wird zwischen dem ehelichen Gemeinschaftsvermögen und dem persönlichen Vermögen der Ehegatten unterschieden. An dem während der Ehe erworbenen Vermögen besteht nach Art. 60 Abs. 1, 2 FGB grundsätzlich Gemeinschaftseigentum zur gesamten Hand (spil’na sumisna vlasnist’). Für die E...mehr

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Slowakische Republik / a) Umfang der Gütergemeinschaft

Rz. 27 Die Ehegatten können in die Gütergemeinschaft auch solche Vermögenswerte einbeziehen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung nur einem Ehegatten gehören würden (Ausweitung der Gütergemeinschaft), oder von der Gütergemeinschaft solche Vermögenswerte ausschließen, die aufgrund der gesetzlichen Regelung in die Gütergemeinschaft einbezogen wären (Einschränkung der Güterge...mehr

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Ungarn / 1. Altfälle

Rz. 200 Wurde die Lebensgemeinschaft – entweder durch gleichlautende Erklärung der Parteien oder durch ein Zwischenurteil des Gerichts – festgestellt, so besteht zwischen den Lebensgefährten ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln teilweise mit denjenigen der ehelichen Gütergemeinschaft verwandt sind.[156] Die Vorschriften der ehelichen Gütergemeinschaft sind maßgebend fü...mehr

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Finnland / 3. Ehegattenanteilsrecht

Rz. 17 Ein Ehegatte ist grundsätzlich am gesamten Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt, § 35 Abs. 1 AL. Im gesetzlichen Ehegüterstand (§§ 34 ff. EheG) behält jeder Ehegatte sein bei der Eheschließung vorhandenes Eigentum und erwirbt auch während der Ehe eigenes Eigentum, hat jedoch ein Gattenanteilsrecht am Vermögen des anderen Ehegatten im Rahmen des § 35 EheG.[8] Nicht...mehr

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Dänemark / 1. Ehevertrag

Rz. 56 Bereits das ÆRL verlieh den Ehegatten sehr weitreichende Möglichkeiten, durch Ehevertrag ihre Vermögensverhältnisse untereinander zu gestalten. Das ÆFL führt diese Optionen fort, beinhaltet allerdings einige zusätzliche Erweiterungen sowie Präzisierungen der Gestaltungsmöglichkeiten. Die Bestimmungen sind im Abschnitt II (Kapitel 4 bis 8, §§ 12 bis 25) ÆFL konzentrier...mehr

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Ungarn / II. Regelung der Nutzung der letzten Ehewohnung

Rz. 146 Die Aufhebung der Lebensgemeinschaft an sich hebt den Anspruch der Ehegatten auf Nutzung der gemeinsamen Ehewohnung nicht auf, deshalb taucht diese Frage im Scheidungsverfahren oft als eine zu regelnde Folgesache auf.[125] Das Gericht entscheidet über die Nutzungsverhältnisse an der ehelichen Wohnung nur auf Antrag eines der Ehegatten; sie können mit einer gleichlaut...mehr

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Litauen / 3. Regelung durch Ehevertrag

Rz. 23 Mit der Neufassung des ZGB im Jahre 2001 wurde auch das Rechtsinstitut des Ehevertrages neu eingeführt.[17] Seither können sich die Ehegatten für eine bestimmte Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse entscheiden (Art. 3.101 ff. ZGB).mehr

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Slowakische Republik / b) Vermögensverwaltung

Rz. 28 Die gesetzlichen Regelungen über die Vermögensverwaltung können durch eine Vereinbarung abweichend bestimmt werden. Somit kann z.B. das gesamte Vermögen – abweichend zu der in Rdn 25 dargestellten Gesetzeslage – lediglich von einem Ehegatten bzw. stets von beiden Ehegatten verwaltet werden (§ 143a Abs. 1 BGB).mehr

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Polen / d) Haftung für Verbindlichkeiten

Rz. 27 Sofern ein Ehegatte Verbindlichkeiten begründet, ist hinsichtlich der Frage, welcher Ehegatte mit welchem Vermögen haftet, zu unterscheiden:mehr

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Griechenland / a) Grundsatzregelung, gesetzliche Vermutungen und Verwaltung des Vermögens eines Ehegatten durch den anderen

Rz. 22 Die Regelung des Art. 1397 ZGB sieht vor, dass die Eheschließung die vermögensrechtliche Selbstständigkeit der Ehegatten grundsätzlich nicht ändert. Wie im deutschen Recht entstehen also kraft Gesetzes weder gemeinschaftliches Vermögen noch gemeinschaftliche Schulden. Jeder Ehegatte haftet für seine vor und während der Ehe entstandenen Verbindlichkeiten allein und nur...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gütertrennung

Rz. 16 Das englische Familienrecht kennt weder gesetzliche noch ehevertragliche Güterstände. Vielmehr gelten auch zwischen Ehegatten die allgemeinen eigentumsrechtlichen Grundsätze, so dass jeder Ehegatte sein vor der Ehe erworbenes Eigentum behält und während der Ehe Eigentum im eigenen Namen neu erwerben oder veräußern kann.[16] Es existieren für Ehegatten weder besondere ...mehr

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Ungarn / c) Das Sondervermögen

Rz. 63 Sondervermögen ist ein Vermögensgegenstand eines Ehegatten, der angesichts der Zeit, des Rechtstitels und der Quelle des Erwerbs nicht zum gemeinschaftlichen Vermögen gehört. Zum Sondervermögen gehören die folgenden Vermögensgegenstände:[63]mehr

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Rumänien / 2. Verfügung und Nutzung; Haftung; Verwertung

Rz. 28 Jeder Ehegatte kann über seine eigenen Güter grundsätzlich frei verfügen. Hinsichtlich der Zuordnung gilt, dass die Eigenschaft als gemeinsames Gut nicht bewiesen zu werden braucht. Der Beweis, dass es sich um ein eigenes Gut des Ehegatten handelt, kann durch jedes gemäß der rumänischen ZPO zulässige Beweismittel erbracht werden. Um die Beweisführung zu erleichtern, s...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / cc) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 124 Das Recht des Ehegatten, über sein Vermögen, das gleichzeitig auch Giftorätts-Vermögen ist, zu verfügen, unterliegt bestimmten Einschränkungen. Diese Beschränkungen betreffen vor allem Dinge, die für das gemeinsame Heim und für den anderen Ehegatten von Bedeutung sind (rådighetsinskränkningar).[87] Insofern kann sich dies auch auf das enskild egendom (Sondereigentum)...mehr

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Slowakische Republik / 2. Entstehung der Gütergemeinschaft

Rz. 22 Die Gütergemeinschaft bezüglich einzelner Vermögenswerte entsteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:mehr

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Serbien / 1. Sondervermögen

Rz. 20 Sondervermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung besaßen, sowie das während der Ehe durch Erbschaft, Schenkung oder andere rechtlich vorteilhafte Geschäfte erlangte Vermögen“ (Art. 168). Jeder Ehegatte verwaltet und veräußert sein eigenes Vermögen unabhängig (Art. 169).mehr

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Litauen / 4. Verwaltung des Vermögens

Rz. 24 Grundsätzlich verwalten und veräußern die Ehepartner das Gemeinschaftsvermögen gemäß einer gemeinsamen Vereinbarung. Gemäß Art. 3.92 ZGB wird die Zustimmung des anderen Ehepartners u.a. nicht benötigt fürmehr

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Slowakische Republik / 4. Abweichende Gestaltung der Gütergemeinschaft durch Vereinbarung

Rz. 26 Die gesetzliche Gütergemeinschaft kann durch eine Vereinbarung in Form eines Notariatsprotokolls abweichend geregelt werden (§ 143a Abs. 3 BGB). Die Nichteinhaltung der Form der Vereinbarung hat ihre Nichtigkeit zur Folge. a) Umfang der Gütergemeinschaft Rz. 27 Die Ehegatten können in die Gütergemeinschaft auch solche Vermögenswerte einbeziehen, die aufgrund der gesetzl...mehr

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Deutschland / b) Gütertrennung

Rz. 16 Bei der Gütertrennung bleibt – wie bei der Zugewinngemeinschaft (siehe Rdn 14) – das jeweilige Vermögen der Ehegatten getrennt. Es bestehen allerdings keine Verfügungsbeschränkungen, und bei Beendigung des Güterstandes (z.B. durch Ehescheidung) findet kein güterrechtlicher Ausgleich statt (siehe Rdn 68 ff.). Wie bei der Zugewinngemeinschaft können die Ehegatten selbst...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 47 Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe treten mit der Eheschließung bzw. mit dem Beginn der vorehelichen Lebensgemeinschaft ein und ihre zeitliche Geltung ist mit dem Bestehen der Lebensgemeinschaft verbunden.[51] Sie betreffen die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten untereinander (im Innenverhältnis) sowie gegenüber Dritten (Außenverhältnis) während der Ehe b...mehr

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Spanien / aa) Grundlagen – Rechtscharakter

Rz. 30 Die Sociedad de Gananciales als gesetzlicher Güterstand stellt ursprüngliches Recht des Código Civil dar und geht auf mittelalterliche Vorbilder zurück, basiert also nicht auf der Vorstellung von Gleichberechtigung von Mann und Frau und einer entsprechenden (jüngeren) Familienrechtsreform. Die Errungenschaftsgemeinschaft spanischen Rechts wird häufig mit der deutschen...mehr

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Ungarn / I. Regelung der ehegüterrechtlichen Verhältnisse

Rz. 137 Mit Beendigung der Lebensgemeinschaft endet auch die Gütergemeinschaft und die Ehegatten haben einen Anspruch auf den ihnen vom gemeinschaftlichen Vermögen zustehenden Anteil. Endet die Lebensgemeinschaft durch den Tod eines Ehegatten, so steht dieser Anspruch auch den Erben der verstorbenen Ehegatten zu, es sei denn, die Auseinandersetzung des Vermögens hat bereits ...mehr

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Finnland / b) Verfügungsbeschränkung nach finnischem Recht trotz ausländischen Güterrechtsstatuts

Rz. 35 Die in den §§ 38–40 AL festgelegten Verfügungsbeschränkungen sind auch dann wirksam, wenn sich das güterrechtliche Statut nicht nach finnischem Recht richtet, sofern das Eigentum, welches ohne Genehmigung an Dritte übertragen wird, in Finnland liegt, § 133 AL. Geht die Verfügungsbeschränkung des ausländischen Eherechts über die Beschränkung des finnischen Rechts hinau...mehr

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Kroatien / V. Möglichkeiten vertraglicher Gestaltung

Rz. 29 Durch Art. 40–42 FamG wird den Ehegatten die Möglichkeit zum Abschluss von Eheverträgen eingeräumt (siehe Rdn 81 ff., 12). Diese Möglichkeit wird – so die Formulierung des Art. 40 Abs. 1 FamG – für "vermögensrechtliche Verhältnisse an bestehendem oder zukünftigem Eigentum" geboten. Diese Vorschrift gibt also die Möglichkeit, die Bestimmungen der Art. 36–39 FamG über d...mehr

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Serbien / 2. Gemeinsames Vermögen

Rz. 21 Gemeinsames Vermögen ist das Vermögen, das die Ehegatten während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Arbeit erwerben. Daneben sind noch Gewinne aus Glücksspielen und Einkünfte aus intellektuellem Vermögen während der Lebensgemeinschaft zu nennen (Art. 172–173). Es wird davon ausgegangen, dass die Anteile der Ehegatten am gemeinsamen Vermögen gleich sind (...mehr

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Slowakische Republik / a) Rechtsverhältnisse zwischen den Ehegatten

Rz. 24 Das von der Gütergemeinschaft erfasste Vermögen verwenden beide Ehegatten gemeinsam, ebenso tragen sie gemeinsam die Kosten, die mit der Nutzung und Instandhaltung des Vermögens zusammenhängen (§ 144 BGB). Aus Rechtshandlungen bezüglich des gemeinsamen Vermögens sind beide Ehegatten gesamtschuldnerisch berechtigt und verpflichtet (§ 145 Abs. 2 BGB). Bei etwaigen Unsti...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / IV. Sonstige Beschränkungen

Rz. 85 Verfügungsbeschränkungen bezüglich Hausrats und Ehewohnung existieren im italienischen Recht nicht. Jeder Ehegatte kann über in seinem Eigentum befindliche Hausratsgegenstände sowie die Ehewohnung frei verfügen. Es besteht nach Art. 143 c.c. jedoch eine Verpflichtung zur Stellung einer angemessenen Ehewohnung. Soweit ein Ehegatte durch eine sachenrechtlich zulässige u...mehr

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Dänemark / V. Sonstige Scheidungsfolgen

Rz. 151 Was das Recht auf Ehegattenrente nach einer Scheidung anbelangt, gelten die entsprechenden spezialgesetzlichen Regelungen (vgl. das Gesetz über Ehegattenrente, siehe Rdn 91). Rz. 152 Das Wohnrecht an der gemeinsamen Wohnung ist in § 55 ÆL sowie § 77 des Mietgesetzes[105] geregelt. Hatte das Ehepaar eine gemeinsame Mietwohnung, muss bei der Scheidung entschieden werden...mehr

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Deutschland / d) Wahl-Zugewinngemeinschaft

Rz. 19 Die Wahl-Zugewinngemeinschaft ist inhaltlich nicht im BGB selbst geregelt. § 1519 BGB verweist insoweit vielmehr auf das Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 4.2.2010 (WZGA).[21] Die Wahl-Zugewinngemeinschaft steht allen Ehegatten zur Verfügung, deren Güterstand dem deutschen oder französischen Recht unterliegt. Ein grenzüberschreitender Bezug ist nicht er...mehr

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Ukraine / V. Möglichkeit vertraglicher Vereinbarungen für die Scheidung

Rz. 94 Die Regelung von Scheidungsfolgen kann im Ehevertrag (Art. 96 Abs. 2, 97 Abs. 3, 99 Abs. 1 FGB) oder in einer speziellen Vereinbarung erfolgen, die während oder nach der Ehe geschlossen wird.[39] Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt bedürfen der notariellen Beurkundung (Art. 78 Abs. 1 FGB). Im Fall der Nichtleistung kann mit einem notariellen Vollstreckungs...mehr

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Deutschland / 3. Eigentumsvermutung

Rz. 36 Zugunsten der Gläubiger eines Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören (§ 1362 Abs. 1 S. 1 BGB). Für ausschließlich den persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmte Sachen wird dessen Eigentum vermutet (§ 1362 Abs. 2 BGB). Diese Vorschriften sollen die Gläubiger eines Ehegatten vor...mehr

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Österreich / 1. Vermögensaufteilung

Rz. 227 Das österreichische Recht geht vom Prinzip der Subsidiarität eines gerichtlichen Aufteilungsverfahrens aus: Nur soweit sich die Ehegatten über eine Aufteilung des ehelichen Vermögens nicht einigen, findet ein gerichtliches Aufteilungsverfahren auf Antrag eines Ehegatten statt (§ 85 EheG). Selbst nach einer einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG kann es zu einem A...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / d) Vertretung

Rz. 109 Die Eheleute sind grundsätzlich gleichgestellt, jeder Ehegatte vertritt nur sich selbst, und seine Verträge oder sonstige Verpflichtungen binden nur ihn selbst. Eine Ausnahme gibt es für den Fall, dass ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Abwesenheit (z.B. bei einer Auslandsreise) seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. Hat der Kranke oder Abwesende kei...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Die vertragliche Gütergemeinschaft (comunione convenzionale)

Rz. 76 Nach Art. 210 c.c. können die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand durch einen in öffentlicher Form abzuschließenden Ehevertrag abändern. Sie können den Umfang des Gesamtguts erweitern oder beschränken. So können sie bestehende und künftige beni de residuo zum Gesamtgut erklären. Nicht zum Gesamtgut dürfen die in Art. 179 Abs. 1 lit. c, d, e c.c. genannten Güter best...mehr

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Slowakische Republik / b) Rechtsverhältnisse zwischen Ehegatten und Dritten

Rz. 25 Jeder Ehegatte kann die gewöhnlichen Angelegenheiten bezüglich des gemeinsamen Vermögens (d.h. die allgemeine Haushaltung und Nutzung des Vermögens, wie z.B. Einkauf von Verbrauchsgütern, Zahlung der Miete) selbstständig verwalten. Sonstige Angelegenheiten (z.B. Eigentumsveräußerung, Einschränkung des Eigentumsrechts, Schenkung einer Sache vom mehr als geringfügigen W...mehr

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Schweiz / a) Vermögen und Schulden

Rz. 26 Bei der Gütergemeinschaft ist zwischen dem Eigengut jedes Ehegatten und dem Gesamtgut zu unterscheiden. Während das Eigengut – wie bei der Errungenschaftsbeteiligung – Eigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt, gehört das Gesamtgut als eheliches Vermögen beiden Ehegatten ungeteilt (Art. 222 Abs. 2 ZGB) und zwar zu Gesamteigentum i.S.v. Art. 652 ff. ZGB. Der Umfang des ...mehr

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Griechenland / b) Gütergemeinschaft

Rz. 26 Nach Art. 1403 Abs. 1 ZGB können die Ehegatten statt der gesetzlich vorgesehenen Gütertrennung Gütergemeinschaft wählen.[49] Dies wird gesetzlich definiert als das "System der Gemeinschaft zu gleichen Teilen an ihren Vermögensgegenstände ohne Verfügungsrecht eines jeden von ihnen über seinen eigenen Bruchteil".[50] Der Vertrag muss notariell beurkundet werden und wird...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / IV. Verträge zwischen Ehegatten

Rz. 142 Eheleute können – wie andere Leute auch – Verträge miteinander schließen. Rz. 143 Bei den familienrechtlichen Verhältnissen ist die Vertragsfreiheit in starkem Maße durch die gesetzlichen – oft zwingenden – Regeln beschränkt. Natürlich können die Eheleute untereinander übereinkommen, dass sie an einem bestimmten Ort gemeinsam oder auch räumlich getrennt leben wollen, ...mehr

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Deutschland / c) Gütergemeinschaft

Rz. 17 Durch die Gütergemeinschaft wird das jeweilige Vermögen der Ehegatten gem. § 1416 Abs. 1 S. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut). Zu dem Gesamtgut gehört auch das Vermögen, das einer der Ehegatten während der Gütergemeinschaft erwirbt (§ 1416 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Gesamtgut wird auch gemeinschaftlich verwaltet, falls die Ehegatten durch Eheve...mehr

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Luxemburg1 In Zusammenarbei... / 4. Ehewohnung und Hausrat

Rz. 62 Es gibt im luxemburgischen Eherecht keine Sonderbestimmung über die Teilung des Hausrats. Dieser fällt somit unter die allgemeine Teilungsmasse. Die Ehewohnung, sofern sie Alleineigentum eines Ehegatten ist, fällt diesem zu. Wenn die Ehewohnung ein Gemeingut beider Ehegatten ist, gibt es zwei Möglichkeiten: Die geschiedenen Ehepartner einigen sich, die Wohnung einem v...mehr

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Slowakische Republik / b) Auflösung der Gütergemeinschaft während der Ehe infolge Verstoßes gegen die guten Sitten

Rz. 31 Aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere wenn das weitere Bestehen der Gütergemeinschaft gegen die guten Sitten verstoßen würde, kann das Gericht auf Antrag eines der Ehegatten die Gütergemeinschaft auch während der Ehe auflösen (§ 148 Abs. 2 BGB). In der slowakischen Gesetzgebung fehlt die Regelung der rechtlichen Konsequenzen der Beteiligung an einer Handelsgesellsc...mehr

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Dänemark / 3. Erweiterung des Verfügungsrechts eines Ehegatten

Rz. 30 § 1 Abs. 3 ÆFL enthält eine eherechtliche Variante des allgemeinen Grundsatzes der negotiorum gestio. Ist ein Ehegatte während des gemeinsamen Zusammenlebens durch Abwesenheit oder Krankheit daran gehindert, für seine Angelegenheiten Sorge zu tragen, kann der andere Ehegatte, sofern keine andere Person hierzu ermächtigt ist, Maßnahmen ergreifen, wenn ein Zuwarten Nach...mehr

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Slowakische Republik / a) Auflösung der Gütergemeinschaft während der Ehe infolge Unternehmenstätigkeit

Rz. 30 Das Gericht wird die Gütergemeinschaft der Ehegatten auf Antrag auflösen, wenn ein Ehepartner die Berechtigung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit besitzt. Den Antrag kann der Ehepartner stellen, der keine Berechtigung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit erworben hat. Wenn der Unternehmer seine unternehmerische Tätigkeit nach Auflösung der Gütergemein...mehr

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Dänemark / 5. Entschädigungsansprüche wegen missbräuchlicher Verfügungen über das Teilungsvermögen

Rz. 35 Kapitel 11 (§§ 38 bis 40) ÆFL statuiert "Regulierungsansprüche und Ansprüche infolge einer missbräuchlichen Handlung". Dabei wird die Stellung des Ehegatten des Verfügenden gegenüber der Altregelung im ÆRL[25] z.T. gestärkt. § 38 ÆFL regelt die Konstellation, dass Teilungsvermögen zum Sondergut o.Ä. übertragen wird. Nach § 38 Abs. 1 S. 1 ÆFL steht einem Ehegatten ein ...mehr

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Belgien / 1. Inhalt

Rz. 65 Im belgischen Ehevertragsrecht gilt der Grundsatz der Privatautonomie,[67] d.h., die Beteiligten haben einen großen Spielraum, Änderungen der gesetzlichen Regelungen ehevertraglich vorzunehmen, vgl. Art. 1387 ZGB. So kann der Ehevertrag die Wahl des Güterstandes der Gütertrennung (siehe Rdn 46 ff.), der allgemeinen Gütergemeinschaft (siehe Rdn 45) oder auch einen ausl...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Anwendbares Recht

Rz. 29 Das englische Kollisionsrecht der vermögensrechtlichen Ehefolgen, insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Güterstandes, muss als sehr unsicher bezeichnet werden. Grund dafür ist, dass England selbst kein Güterrecht kennt und sich damit die Frage des Güterstatuts aus englischer Sicht im Regelfall nicht stellt. Die wenigen, meist älteren höchstrichterlichen Entsche...mehr

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Türkei / I. Vermögensteilung

Rz. 122 Bei der Auflösung des Güterstandes[157] werden die Unterschiede des deutschen und türkischen gesetzlichen Güterstandes deutlich. Das Gericht trifft nach Eröffnung des Scheidungs- oder Trennungsverfahrens von Amts wegen die notwendigen Maßnahmen für die Verwaltung des Vermögens der Ehegatten (Art. 169 türkZGB). Veruntreut einer der Ehegatten das gemeinsame Vermögen, e...mehr

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Katalonien / b) Während der Ehe erworbene Güter

Rz. 5 Um Streitigkeiten bezüglich der während der Ehedauer erworbenen Gegenstände zu vermeiden, enthält der CCCat zwei Regeln. Die erste, welche auf Mobiliarsachen von relativ geringem Wert Anwendung findet, betrifft ungewisse Eigentumsrechte. Im Zweifelsfall greift die gesetzliche Vermutung, wonach Miteigentum beider Ehegatten zu gleichen Teilen angenommen wird. Ausgenommen...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / aa) Ehelicher Unterhalt

Rz. 96 Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – ...mehr

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Österreich / 2. Vermögensaufteilung

Rz. 213 Den Ehegatten steht es frei, während der Ehe – auch ohne Zusammenhang mit einem Verfahren auf Auflösung der Ehe – Gütergemeinschaftsverträge zu schließen (siehe Rdn 27). Zu deren Wirkung nach Auflösung der Ehe siehe Rdn 158 f. Rz. 214 Die Ehegatten können schon bei Eheeingehung oder auch während der Ehe Vorausvereinbarungen über die Aufteilung ehelicher Ersparnisse un...mehr