Fachbeiträge & Kommentare zu Eigentümer

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Keine Erbrechtsanmaßung

Rz. 10 Wer sich kein Erbrecht anmaßt (d.h. wer für sich kein Erbrecht in Anspruch nimmt), ist nicht Erbschaftsbesitzer, auch wenn er Erbschaftsgegenstände besitzt. Der Erbschaftsanspruch besteht somit nicht gegenüber demjenigen, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, ohne sich auf irgendein Recht oder einen Titel zu berufen, wie z.B. der Dieb. Er besteht auch nicht gegenüb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck und Anwendungsbereich

Rz. 1 Die Vorschrift hat im Hinblick auf das Konstruktionsprinzip von Vor- und Nacherbschaft zentrale Bedeutung. Soweit Nachlassgegenstände beim Eintritt des Nacherbfalls nicht mehr vorhanden sind, soll der Nacherbe nicht darauf verwiesen sein, sich durch schuldrechtliche Ersatzansprüche gegen den Vorerben zu erholen.[1] Vielmehr fällt ihm kraft rechtlicher Anordnung alles u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Übernehmer

Rz. 26 § 2049 BGB schreibt im Gegensatz zu § 2312 Abs. 3 BGB nach seinem Wortlaut nicht vor, dass der übernehmende Erbe, anders als im Bereich der Höfeordnung, einer besonderen Qualifikation bedarf. § 2049 BGB sieht auch nicht vor, dass der Landgutübernehmer zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehören muss. Dennoch ist eine Anwendung auf andere Übernehmer abzuleh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Aufteilung des Vermögens bei Ehegatten

Rz. 37 War der Erblasser verheiratet bzw. lebte in eingetragener Lebenspartnerschaft, ist zu entscheiden, ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände (und Schulden) überhaupt zu seinem Nachlass zu zählen sind. Insoweit sind auch die Auswirkungen des jeweiligen Güterstandes zu beachten. Waren die Eheleute beispielsweise in Gütergemeinschaft verheiratet, so fallen die Verm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Deutsches Schiff

Rz. 3 Der Erblasser muss sich an Bord eines deutschen Schiffes befinden. Die Frage, ob ein deutsches Schiff vorliegt, ist nach dem Flaggenrechtsgesetz (FlRG) zu beantworten. Nach §§ 1–3 FlRG muss das betreffende Schiff im Eigentum eines deutschen Staatsangehörigen oder einer ihm gleichgestellten Person stehen. Das Schiff muss nicht im deutschen Schiffsregister eingetragen se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (b) Abstellen auf den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 365 Das Pflichtteilsrecht nach § 2303 BGB ist im Grunde Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie einer Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass des Erblassers (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG).[936] Dabei zielt der Pflichtteilsanspruch, wie bereits ausgeführt, darauf ab, den Pflichtteilsberechtigten wirtschaftlich (in Geld) so zu stellen, al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bestand des realen Nachlasses

Rz. 11 Gegenstand des Auskunftsanspruchs ist zuallererst der Bestand des zur Zeit des Erbfalls tatsächlich vorhandenen Nachlasses i.S.d. § 2311 BGB.[42] Hierzu zählen alle vom Erblasser hinterlassenen Vermögensgegenstände und Schulden.[43] Der Pflichtteilsberechtigte hat insoweit ein Recht auf Mitteilung aller einzelnen Gegenstände. Eine Saldierung bestimmter Gruppen von Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit des Betriebs

Rz. 10 Zusätzlich zu den vorgenannten qualitativen Anforderungen an den Betrieb setzt die Landguteigenschaft auch dessen Leistungsfähigkeit voraus,[66] also seine Fähigkeit, am Markt wirtschaftlich bestehen zu können.[67] Dafür ist zwar eine "gewisse Größe" erforderlich.[68] Das Gesetz schreibt aber weder eine Mindestgröße[69] noch einen absoluten Mindestwirtschaftswert vor....mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Einwendungen und Einreden des Erbschaftsbesitzers

Rz. 13 Neben der Möglichkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 2018 BGB (Erbrecht des Erben, Erbrechtsanmaßung des Erbschaftsbesitzers, Nachlassgegenstand etc.) zu bestreiten, kann der Erbschaftsbesitzer sich auch gegenüber dem Gesamtanspruch des § 2018 BGB mit allen Einzeleinreden und Einzeleinwendungen aus dem Verhältnis zum Erblasser oder zum Erben verteidigen.[46] Er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vollmachtslösung

Rz. 31 Der Testamentsvollstrecker kann sich durch die Erben zur Fortführung des Handelsgeschäfts bevollmächtigen lassen. Hierdurch kann der Testamentsvollstrecker den Erben mit seinem Privatvermögen verpflichten. Als Inhaber des Handelsgeschäfts wird der Erbe in das Handelsregister eingetragen und haftet nach den §§ 25, 27 Abs. 1 HGB für die Verbindlichkeiten des Erblassers ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einzelne materiell-rechtliche Folgen

Rz. 5 Verfügungen, die der Erbe nach der Anordnung der Nachlassverwaltung über Nachlassgegenstände trifft, sind gem. § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1 InsO unwirksam.[14] Die Unwirksamkeit besteht für und gegen jeden (absolut) und nicht nur relativ im Verhältnis zu den Nachlassgläubigern.[15] Sie kann nicht nur vom Nachlassverwalter, sondern – soweit Zwecke der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nebenpflichten

Rz. 35 Die Nebenpflichten des durch die Vermächtniserfüllung Beschwerten ergeben sich durch die Auslegung des Vermächtnisses und aus Treu und Glauben (§ 242 BGB). Rz. 36 Grundsätzlich ist der Beschwerte nicht zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet.[50] Der Erblasser kann jedoch in seinem Testament Auskunftsansprüche des Bedachten einräumen, einschränken, ausschlie...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

Rz. 40 Aufgrund der neueren Rspr. zur sog. beaufsichtigenden Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen[65] wird eine Testamentsvollstreckung am einzelkaufmännischen Handelsgeschäft für zulässig erachtet, so dass der Erbe das Handelsgeschäft lediglich unter der Aufsicht des Testamentsvollstreckers fortführt. Demzufolge ist die Rechtslage insoweit nicht anders a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 2 Grundsätzlich können nur im Nachlass befindliche Gegenstände oder einem Erben einräumbare Rechte Gegenstand eines Vermächtnisses sein (§ 2169 BGB).[1] Bei einem Verschaffungsvermächtnis besteht die Besonderheit gegenüber sonstigen Vermächtnisanordnungen darin, dass gerade ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand oder ein bestimmtes Recht vermacht wird. G...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Haftung für Rechtsmängel

Rz. 2 Der Verkäufer haftet dafür, dass ihm das Erbrecht zusteht. Wenn der Verkäufer nicht Erbe war, so hat der wirkliche Erbe dem Käufer der angeblichen Erbschaft gegenüber einen Anspruch aus § 2030 BGB.[4] Der Verkäufer ist nur verpflichtet, dem Käufer dasjenige Recht an den Erbschaftsgegenständen zu verschaffen, das er ihm verschaffen könnte, wenn er wirklich Erbe wäre. De...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Erwerb durch Rechtsgeschäft mit Mitteln der Erbschaft

Rz. 7 Der wichtigste Fall der Surrogation ist der rechtsgeschäftliche Erwerb mit Mitteln der Erbschaft, sog. Mittelsurrogation, Abs. 1 S. 1 Fall 3. Das Rechtsgeschäft muss hierbei vom Vorerben abgeschlossen worden sein; bei unberechtigten Verfügungen Dritter greifen §§ 816 oder 2019 BGB, nicht aber § 2111 BGB.[25] Eine Mittelsurrogation liegt bereits dann vor, wenn die Mitte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 4 Das Nachvermächtnis entsteht aufgrund einer Anordnung des Erblassers in seiner letztwilligen Verfügung. Diese Anordnung kann ausdrücklich erfolgen. Sie kann sich aber auch durch die Auslegung des Erblasserwillens ergeben.[6] Wurde bspw. den Ehegatten ein Vermächtnis zugewendet mit der Bestimmung, die Werte sollen einzeln den gemeinsamen Kindern "vererbt" werden und ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Insbesondere Abgrenzung zum Nießbrauchsvermächtnis

Rz. 4 Auslegungsschwierigkeiten ergeben sich vor allem bei der Abgrenzung zu dem – im wirtschaftlichen Ergebnis ähnlichen – Nießbrauchsvermächtnis. An den verwendeten Begriffen allein darf nicht gehaftet werden; so kann auch in der Zuwendung des "Nießbrauchs" oder der "Nutznießung" am Nachlass eine Vorerbeinsetzung liegen, wenn der Wille des Erblassers tatsächlich dahin ging...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Voraussetzungen der Sicherheitsleistung

Rz. 1 Die Vorschrift gibt dem Nacherben bei begründeter Besorgnis einer Rechtsverletzung das Recht, Sicherheitsleistung vom Vorerben zu verlangen, wie dies gem. § 1051 BGB auch für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher gilt, und, falls die Sicherheit nach Verurteilung nicht fristgerecht geleistet wird, dem Vorerben die Verwaltung entziehen zu lassen, Abs. 2 mit...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2371 ff.... / VI. Kosten und Gebühren

Rz. 12 Der Wert des Erbanteils bestimmt sich nach dem Anteil des Miterben am Nachlassvermögen gem. § 38 GNotKG ohne Abzug von Verbindlichkeiten. Ist Nacherbfolge angeordnet, werden die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht wertmindernd berücksichtigt, da der Vorerbe bis zum Eintritt des Nacherbfalls Eigentümer der Nachlassgegenstände ist. Wird ein Erbanteil gege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe

Rz. 2 Mit einem Vermächtnis kann der gesetzliche oder testamentarische sowie vertragsmäßige Erbe vorbehaltlich einer vertraglichen Bindung (§ 2289 Abs. 1 S. 1 BGB) beschwert werden. Der Ersatzerbe (§ 2096 BGB) oder der unter einer aufschiebenden Bedingung eingesetzte Erbe kommt daher zunächst als Beschwerter nicht in Betracht. Auch der Nacherbe kann nicht mit Vermächtnissen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. "Nachlass-Bilanz"

Rz. 19 Zu Begriff und Darstellungsweise vgl. Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 7 Rn 22.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Stichtagsprinzip

Rz. 196 Unternehmenswerte sind grundsätzlich zeitpunktbezogen.[569] Der Bewertungsstichtag[570] determiniert, welche finanziellen Überschüsse den bisherigen Unternehmenseignern bereits zugeflossen sind und daher nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, und ab welchem Zeitpunkt zu erwartende bzw. schon realisierte finanzielle Überschüsse den künftigen Eigentümern zuzurechnen ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Herausgabe der unmittelbaren Sachfrüchte

Rz. 3 Der Erbschaftsbesitzer hat an den Erben die unmittelbaren Sachfrüchte herauszugeben. Unmittelbare Sachfrüchte nach § 99 BGB sind die Erzeugnisse einer Sache, d.h. alle natürlichen Tier- und Bodenprodukte (Milch, Obst, Pflanzen) und ihre Ausbeute (Kohle). Die unmittelbaren Sachfrüchte fallen mit der Trennung in das Eigentum des Erben (§§ 953 ff. BGB). War der Erbschafts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Tatsächlicher Erbe vs. "idealer Erbe"

Rz. 64 Mithin stellt sich die Frage, welches Verwertungsszenario der Gesetzgeber stattdessen im Auge hatte. Denn unbestritten und unbestreitbar ist der Wert einer Sache keine absolute Größe. Er ist vielmehr relativ und wird durch die Beziehungen des Bewertungsgegenstands zur Umwelt, insbesondere aber auch durch die Verwendungsabsichten des jeweiligen Eigentümers geprägt.[285...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / G. EuErbVO

Rz. 40 Zum 15. August 2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) in Kraft. Sie regelt das anwendbare Recht und die internationale Zuständigkeit der mitgliedstaatlichen Gerichte bei der Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle. Im Hinblick auf angeordnete Vermächtnisse ist die EuErbVO von besonderer Bedeutung. Nach deutschem Recht erwirbt der Vermächtnisnehme...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zubehör

Rz. 2 Das Vermächtnis erstreckt sich im Zweifel nach Abs. 1 auch auf das im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandene Zubehör. Der Begriff des Zubehörs orientiert sich an den §§ 97, 98 BGB. Rz. 3 Für die Bestimmung des Zubehörs ist es nicht Voraussetzung, dass das Zubehör im Eigentum des Erblassers steht.[1] In Bezug auf nicht im Eigentum des Erblassers stehendes Zubehör gilt: Hatte ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ersitzung nachlassfremder Sachen

Rz. 4 Befand sich der Erbschaftsgegenstand nicht im Eigentum des Erblassers, so erwirbt der gutgläubige Erbschaftsbesitzer, der die Sache in Besitz hat, durch Ersitzung Eigentum an der Sache. Der so erfolgte Ersitzungserwerb des Erbschaftsbesitzers wird entsprechend § 2019 BGB analog dem Nachlass zugeordnet, und zwar ohne Rücksicht auf die Gutgläubigkeit des Erben.[6]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Aus der Erbschaft

Rz. 12 Der Erbschaftsbesitzer muss den Vermögensvorteil gerade aus der Erbschaft erlangt haben. Hierfür ist ausreichend, dass der Erblasser lediglich im Besitz der Sache war, Eigentum des Erblassers ist nicht erforderlich.[45] Auch vom Erblasser lediglich gemietete oder ihm anvertraute Gegenstände können vom Erbschaftsbesitzer aus der Erbschaft erlangt werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Lasten

Rz. 9 Der Beschwerte hat auch die Lasten, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche, private, gewöhnliche oder außerordentliche Lasten handelt, zu tragen: Erschließungskosten, Grundpfandrechte, Grundsteuer, Zinsleistung. Dabei muss die Zahlungspflicht mit dem Eigentum des Beschwerten an dem Vermächtnisgegenstand korrespondieren.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum erworben hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rechtsfolgen

Rz. 5 Liegt ein Eigentumsverlust durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung der vermachten Sache vor, verweist Abs. 1 auf § 2171 BGB: Das Vermächtnis ist unwirksam. Ggf. kann an der neuen Sache Alleineigentum (§§ 947 Abs. 2, 948 BGB) oder Miteigentum (§§ 947 Abs. 1, 948 BGB) bei dem Erblasser entstehen. Durch Auslegung kann sich ergeben, dass der Erblasser in entsprechend...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verfügung über Gesamthandsanteil

Rz. 5 Ebenso wenig ist Abs. 1 einschlägig, wenn nicht über das im Eigentum der Gesamthand stehende Grundstück, sondern über den Gesamthandsanteil (z.B. KG-Anteil, OHG-Anteil) verfügt wird, auch wenn das Gesamthandsvermögen im Wesentlichen aus Grundstücken besteht.[25] Zwar lässt sich mit einer Übertragung der Gesamthandsanteile mittelbar das gleiche Ergebnis erzielen wie mit...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 20 Die örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts bestimmt sich nicht nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Todeszeitpunkt des Erblassers, sondern gem. § 10 S. 1 LwVG danach, in welchem Bezirk die Hofstelle liegt.[41] Da immer mehr Hofstellen aufgegeben werden, dürfte vor allem für die örtliche Zuständigkeit auch § 10 S. 2 LwVG heranzuziehen sein, wonach für de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorschriften zum Erwerb vom Nichtberechtigten

Rz. 13 Die Verfügungen des Erbschaftsbesitzers über Erbschaftsmittel stellen Verfügungen eines Nichtberechtigten dar, so dass gutgläubige Dritte, die den Erbschaftsgegenstand erwerben, durch die Vorschriften über den Schutz des guten Glaubens gem. §§ 892, 893, 932–936, 1032, 1138, 1155, 1207, 1244, 2366, 2367 BGB geschützt werden.[30] Zu beachten ist aber, dass bei beweglich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verjährung

Rz. 7 Der Anspruch entsteht als Annex zum Auseinandersetzungsanspruch aus § 2042 Abs. 1 BGB mit dem Tode; zu Lebzeiten des Erblassers kann er also nicht geltend gemacht werden. Nach zutreffender Ansicht von Löhnig ist er Bestandteil der Auseinandersetzung, also wie der Auseinandersetzungsanspruch unverjährbar;[26] nach anderer Auffassung verjährt er gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 10 Derjenige, der entgegen der Auslegungsregel, dass im Zweifel der Vermächtnisnehmer die Belastungen zu übernehmen hat, lastenfreies Eigentum begehrt, hat darzutun und zu beweisen, dass der Erblasser ihm den Vermächtnisgegenstand lastenfrei zuwenden wollte. Rz. 11 Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass sich das Vermächtnis im Zweifel auch auf einen dem Erblasser zustehenden Anspruch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [17] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen

Rz. 12 Auch wenn beim Verschaffungsvermächtnis ein Dritter in die Erfüllung des Vermächtnisses eingeschaltet ist, ist der Anspruch und gegebenenfalls die Klage gegen den mit dem Vermächtnis Beschwerten zu richten. Der Bedachte kann nicht unmittelbar auf Wertersatz (Abs. 2 S. 2) klagen, auch wenn die Verschaffung des Vermächtnisses mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die in § 2019 BGB für den Erbschaftsanspruch, in § 2041 BGB für die Erbengemeinschaft und § 2111 BGB für die Vor- und Nacherbfolge normierte dingliche Surrogation ist eine erbrechtliche Besonderheit. Sie führt im Fall des § 2041 BGB zu einer unmittelbaren Ersetzung der Nachlassgegenstände durch den Ersatzgegenstand und bewahrt nach der ratio legis die Miterben und Nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Alt. 1 (Rechtssurrogation): aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts

Rz. 3 Alt. 1 regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Zum Begriff des Nachlasses siehe § 2032 Rdn 3. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruchs i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst (siehe § 2038 Rdn 34). Aber auch Rechte, die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Art der Rechte

Rz. 18 Bei den Rechten, die vom Voraus umfasst sind, handelt es sich in aller Regel um das Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen. Der Vorschrift des § 1932 BGB unterfallen auch Anwartschaftsrechte, Mietrechte an Haushaltsgegenständen, Miteigentumsrechte, schuldrechtliche Forderungen auf derartige Sachen, Schadensersatzansprüche wegen Entziehung oder Beschädigung von Ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliches Vorausvermächtnis

Rz. 22 Gem. Abs. 2 sind auf den Voraus die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften anzuwenden. Daraus folgt, dass es sich beim Voraus um ein gesetzliches Vorausvermächtnis handelt.[38] Dies bedeutet, dass der überlebende Ehegatte die dem Voraus unterfallenden Gegenstände ohne Anrechnung auf seinen Erbteil vorweg erhält. Eine Sonderrechtsnachfolge liegt jedoch nicht vor. Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 15 Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabei automatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Übergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, so dass das Eigentum an Grundstücken auf den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

Rz. 3 Ausgenommen von dem Anspruch auf Auseinandersetzung gem. § 2042 BGB und dem Grundsatz der Verteilung unter den Miterben nach Abs. 1 sind die in Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke. Sie bleiben Eigentum der Gesamthand der Miterben, wodurch ein Vollzug der Teilung i.S.v. §§ 2059 ff. BGB freilich nicht ausgeschlossen wird. Jeder Miterbe hat ein Recht auf Einsicht und sachge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Dingliche Ansprüche

Rz. 24 Neben dem Eigentum sind grundsätzlich auch das Erbbaurecht (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG), das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht (§§ 33 Abs. 1, 31 Abs. 3 WEG), die Hypotheken-, Grund- und Rentenschuld vererblich (beschränkt dingliche Rechte). Ebenso vererblich sind Reallasten.[52] Etwas anderes gilt nur, wenn die einzelne Leistung nicht übertragbar ist (§ 1111 Abs. 2 B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Umfang des Anspruchs bei Abwicklung der Ehegatten-Innengesellschaft

Rz. 29 Der Anspruch, der sich aus der Beendigung einer Ehegatten-Innengesellschaft ergibt, besteht in der Form eines schuldrechtlichen Zahlungsanspruchs i.H.d. Auseinandersetzungsguthabens.[79] Endet die Ehegatten-Innengesellschaft mit dem Tod des Erblassers, so ist als Stichtag für die Festlegung der Höhe des Ausgleichsanspruchs der Eintritt des Erbfalls maßgebend. Zu diese...mehr