Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10.1 (Teil-)Entgeltliche Übertragung auf einen Abkömmling

Rz. 161 Die entgeltliche Betriebsveräußerung (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) an einen Abkömmling kommt vor allem bei Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in Betracht, insbes. sofern der Alteigentümer die Begünstigungen nach den §§ 16, 34 EStG in Anspruch nehmen kann.[1] Korrespondierend dazu entstehen dem Erwerber Anschaffungskosten, die er ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.2 Versorgungsleistungen bei unentgeltlicher Vermögensübertragung

Rz. 181 Nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung – in der Regel zur vorweggenommenen Erbfolge – geleistet werden.[1] Voraussetzung ist die Übertragung des in Rz. 180 genannten Vermögens aufgrund vertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.3.2.2 Betriebsaufspaltung

Rz. 214 Besondere Vorsicht ist bei Vorliegen einer Betriebsaufspaltung in Fällen vorweggenommener Erbfolge geboten. Übertragungen können in diesem Zusammenhang zu ggf. existenzgefährdenden steuerlichen Folgen in Form einer ungewollten Beendigung der Betriebsaufspaltung mit der Folge der Aufdeckung sämtlicher stillen Reserven im Besitzunternehmen führen.[1] Rz. 215 Eine Betrie...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.1 Unterschiede bei den Gesellschaftsformen

Rz. 82 Hinsichtlich der Gesellschaftsformen lässt sich für Zwecke der Unternehmensnachfolge zwischen den folgenden Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden: Personengesellschaften: OHG (§ 15 EStG Rz. 244), KG (§ 15 EStG Rz. 245), GmbH & Co. KG (§ 15 EStG Rz. 246); Kapitalgesellschaften: Unternehmergesellschaft bzw. GmbH, AG, KGaA, SE. Rz. 83 Kapital- und Personengesellschafte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.4.2 Wegzugsbesteuerung § 6 AStG

Rz. 222 Personen, die gem. § 17 EStG an (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaften qualifiziert beteiligt sind, müssen bei deren Übertragung durch vorweggenommene Erbfolge die Wegzugsbesteuerung gem. § 6 AStG beachten, wenn z. B. die begünstigten Kinder nicht in Deutschland unbeschränkt stpfl. sind. Denn gem. § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AStG wird die Wegzugsbesteuerung auch da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.4.3 Entstrickungsbesteuerung

Rz. 224 Bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen auf nicht unbeschränkt stpfl. Personen ist die Entstrickungsbesteuerung gem. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG zu beachten. Danach gilt ein Wirtschaftsgut als zum gemeinen Wert entnommen, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt ist. Bei Bet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.2 Unterhaltsleistungen

Rz. 178 Unterhaltsleistungen (Zuwendungen) liegen vor, soweit keine Versorgungsleistungen gegeben sind und der Wert der wiederkehrenden Leistungen den Wert des übertragenen Vermögens überschreitet ("Überentgeltlichkeit").[1] Unterhaltsleistungen sind steuerlich grds. nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 2 EStG); ihr Zufluss führt grds. auch nicht zu stpfl. Einkünften (§ 22 Nr. 1 S. 2...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3 Erbrechtliche Grundlagen

3.1 Überblick Rz. 48 Für die Unternehmensnachfolge gibt es kein spezielles Erbrecht. Grundkenntnisse des gesetzlichen Erbrechts sind unerlässlich, da neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten und Auswirkungen auch das gesetzliche Erbrecht für die Unternehmensnachfolge von großer Bedeutung ist.[1] Viele der zu treffenden Maßnahmen erklären sich nur aus den Besonderheiten des Er...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12 Vorweggenommene Erbfolge

5.12.1 Begriff Rz. 194 Unter einer vorweggenommenen Erbfolge wird üblicherweise die jedenfalls teilweise unentgeltliche Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger verstanden.[1] Sie richtet sich im Grundsatz nicht nach Erbrecht, sondern nach den Regelungen bez...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1 Einkommensteuer

6.2.1.1 Ausgangssituation Rz. 260 Nicht nur die ErbSt bzw. SchenkSt, sondern auch die ESt kann bei Unternehmensnachfolgen eine erhebliche oder sogar existenzbedrohende Liquiditätsbelastung auslösen, wenn die steuerliche Situation vorab nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße analysiert wird. Praxis-Beispiel Schenkung des Grundstücks aus Betriebsvermögen V betreibt ein Einzelunte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.5 Gleitende Nachfolge bei inhabergeführten Unternehmen

5.5.1 Vor- und Nachteile einer gleitenden Unternehmensnachfolge Rz. 141 Beim gleitenden Unternehmensübergang erfolgt die Übertragung, indem nach und nach mehr Verantwortung auf den Nachfolger übergeht. Dadurch ist eine optimale Gewöhnung der Kunden bzw. Nutzung von Erfahrungen des Alteigentümers möglich. Praxis-Beispiel Gleitender Unternehmensübergang U möchte anlässlich seines...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.4 Ausgewählte Problemfelder

5.12.4.1 Ausgleichszahlungen Rz. 220 Der Schenker verfügt häufig – neben dem zu übergebenden Unternehmen – nicht über ausreichend weiteres Vermögen, um alle Abkömmlinge gleich zu behandeln. Gleichwohl möchte er das Unternehmen in seiner Substanz (d. h. gegenständlich) erhalten und in dieser Form auch weitergeben, gleichzeitig aber auch eine wenigstens annähernde wirtschaftlic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.4 Erbschaft- und Schenkungsteuer

6.4.1 Allgemeines Rz. 285 Bei der Vorbereitung der Übertragung eines Unternehmens bzw. von Unternehmensanteilen auf die nächste Generation durch Erbschaft oder Schenkung steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG), im Mittelpunkt der Gestaltungsüberlegungen. Ob der Erbfall jedoch an einem aus steuerlicher Sicht b...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4 Gesellschafts- und steuerrechtliche Aspekte

4.1 Unterschiede bei den Gesellschaftsformen Rz. 82 Hinsichtlich der Gesellschaftsformen lässt sich für Zwecke der Unternehmensnachfolge zwischen den folgenden Personen- und Kapitalgesellschaften unterscheiden: Personengesellschaften: OHG (§ 15 EStG Rz. 244), KG (§ 15 EStG Rz. 245), GmbH & Co. KG (§ 15 EStG Rz. 246); Kapitalgesellschaften: Unternehmergesellschaft bzw. GmbH, AG, KGaA,...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1 Regelungen bei Personengesellschaften

4.3.1.1 Vorbemerkung Rz. 95 Seit 1.1.2024 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021[1] in Kraft. Hiermit hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der GbR, OHG und KG vorgenommen.[2] Die Neuerungen durch das MoPeG betreffen im Wesentlichen d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13 Stiftung

5.13.1 Vorbemerkung Rz. 225 In Deutschland existieren rd. 26.000 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, wobei davon rd. 600 im Jahr 2023 neu errichtet wurden.[1] Stifter/innen stiften dabei aus den unterschiedlichsten Gründen. In der Mehrzahl der Fälle sind es gemeinwohlorientierte Motive, die sie veranlassen, ihr Vermögen auf eine Stiftung zu übertragen. Entsprechend h...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2 Familienstiftungen

5.13.2.1 Begriff Rz. 228 Die Familienstiftung als besondere Ausprägungsform der Stiftung eignet sich aus zivil- und steuerrechtlichen Gründen ganz besonders als Instrument zur Regelung der Unternehmensnachfolge. Die Familienstiftung kann dazu beitragen, das Unternehmen vor Zerschlagung oder Zersplitterung zu schützen und einen dauerhaften Einfluss gemäß den Werten und Wünsche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.10.2 Unternehmensverkauf an Dritte

5.10.2.1 Einführung Rz. 163 Fehlt es an einem geeigneten Nachfolger innerhalb der Familie, kommt zur Gestaltung der Nachfolge auch ein Verkauf des Unternehmens ("asset deal", "share deal") an einen Dritten in Betracht. In der Praxis existieren hierzu verschiedene Varianten,z. B. die Unternehmensnachfolge durch ein unternehmensinternes Management ("Mangement Buy Out") oder dur...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.2.2 Besteuerung

5.13.2.2.1 Vorbemerkung Rz. 231 Familienstiftungen erhalten im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen (Rz. 242ff.) keine Steuervergünstigungen. Sie werden bei Errichtung, Verwaltung sowie Beendigung besteuert und unterliegen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zusätzlich alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer. 5.13.2.2.2 Errichtung und Beendigung Rz. 232 Die Errichtung einer Familienstiftu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5 Gestaltungsmodelle für die Praxis

5.1 Notwendigkeit Rz. 121 Wird eine Unternehmensnachfolge durchgeführt, erfolgt diese durch eine Nachfolge in der Familie, durch einen Verkauf an Wettbewerber, durch ein Management Buy In oder durch ein Management Buy Out, wobei die familieninterne Unternehmensnachfolge bei mittelständischen Unternehmen nach wie vor die beliebteste Nachfolgevariante ist (ca. 57 % in 2023).[1] 5.2 G...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3 Vorzeitige Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

5.4.3.1 Vorbemerkung Rz. 136 Nachstehend werden unterschiedliche Problembereiche aufgezeigt, die sich aus der vorzeitigen Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ergeben können. Die Erbengemeinschaft bedarf der Auseinandersetzung des während ihres Bestehens gesamthänderisch gebundenen Vermögens an die einzelnen Erben, da sie eine grundsätzlich auf Teilung angelegte Zufalls...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6 Steuerliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge

6.1 Vorbemerkung Rz. 259 Wie vorstehend beschrieben, kann die Unternehmensnachfolge mit Risiken verbunden sein. Durch Optimierung der erb-, gesellschafts- und steuerrechtlichen Rahmenbedingungen kann jedoch eine Konstellation erreicht werden, die den Beteiligten die Wahrung ihrer (finanziellen) Interessen sichert und den Bestand des Unternehmens, insbes. durch steuerliche Bel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2 Ertragsteuern

6.2.1 Einkommensteuer 6.2.1.1 Ausgangssituation Rz. 260 Nicht nur die ErbSt bzw. SchenkSt, sondern auch die ESt kann bei Unternehmensnachfolgen eine erhebliche oder sogar existenzbedrohende Liquiditätsbelastung auslösen, wenn die steuerliche Situation vorab nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße analysiert wird. Praxis-Beispiel Schenkung des Grundstücks aus Betriebsvermögen V be...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.3 Steuerliche Behandlung

5.12.3.1 Erbschaft-/Schenkungsteuer Rz. 205 Im Mittelpunkt der Vorbereitung der Unternehmensnachfolge steht i. d. R. die ErbSt bzw. SchenkSt, bei der es sich um eine Stichtagssteuer handelt (§ 9 Abs. 1 ErbStG). Da der Erbfall nicht planbar ist, ist im Regelfall einer lebzeitigen Schenkung der Vorzug zu geben, um deren Art, Umfang und Zeitpunkt steuerlich optimiert mit dem Erb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.7 Nießbrauch am Einzelunternehmen

5.7.1 Begriff Rz. 152 Der Nießbrauch verkörpert das Recht des Nießbrauchers, sämtliche Nutzungen des belasteten Gegenstands zu ziehen. Bei der Nießbrauchsbestellung an einem Einzelunternehmen wird zwischen einem Ertragsnießbrauch und einem Vollrechtsnießbrauch (auch "echter Unternehmensnießbrauch" bezeichnet) unterschieden. Während der Ertragsnießbrauch ein Recht auf den Gewi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1 Problematik und Aktualität der Unternehmensnachfolge

1.1 Begriffe Rz. 1 Die Unternehmensnachfolge stellt an alle Beteiligten höchste Anforderungen. Schon immer bereiteten der Wechsel an der Unternehmensspitze und das Ausscheiden der prägenden Unternehmerfigur oder des Gründers Probleme für die Existenz eines Unternehmens. Gesteigerte Relevanz hat die Unternehmensnachfolge ebenso durch die große Zahl der Unternehmen, die in den ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3 Besondere gesellschaftsvertragliche Regelungen

4.3.1 Regelungen bei Personengesellschaften 4.3.1.1 Vorbemerkung Rz. 95 Seit 1.1.2024 sind die Vorschriften des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) v. 10.8.2021[1] in Kraft. Hiermit hat der Gesetzgeber eine grundlegende Neugestaltung des Rechts der GbR, OHG und KG vorgenommen.[2] Die Neuerungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.12.3.2 Einkommensteuer

5.12.3.2.1 Entgeltlicher, teilentgeltlicher oder unentgeltlicher Vorgang Rz. 206 In der Planung und Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge ist der Fokus nicht nur auf die SchenkSt zu richten. Denn Vermögensübertragungen haben regelmäßig auch einkommensteuerliche Auswirkungen, die mitunter erhebliche ungewollte, überraschende und ggf. existenzgefährdende Steuerbelastungen zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7 Finanzierung der Unternehmensnachfolge

7.1 Probleme bei Unternehmensübergaben Rz. 302 Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung in Bonn steigt die Anzahl der Unternehmensübergaben, vornehmlich bedingt durch den demografischen Wandel, aktuell und auch in den kommenden Jahren immer weiter an. Von den etwa 3,3 Mio. als Familienunternehmen klassifizierten Unternehmen in Deutschland erwartet das Institut...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2 Zivilrechtliche Möglichkeiten zur Übertragung von Unternehmen und Gesellschaftsanteilen

2.1 Vorbemerkung Rz. 14 Die Unternehmensnachfolge kann durch verschiedene zivil- und steuerrechtliche Besonderheiten beeinflusst werden. Sie ist ein entscheidender Faktor zur Erhaltung von Unternehmen und dient ebenso der Sicherung von Arbeitsplätzen bei mittelständischen Unternehmen. Rz. 15 Es lassen sich folgende Gestaltungsziele definieren[1]: Unternehmenskontinuität, Wirtsch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7.2 Eigen- oder Fremdfinanzierung

7.2.1 Erbschaftsteuerliche Sicht Rz. 307 Die Frage, welche Finanzierungsform sich bei der Unternehmensnachfolge erbschaftsteuerlich günstiger auswirken kann, muss differenziert nach Personengesellschaft (PersG) und Kapitalgesellschaft (KapG) beurteilt werden. Hierbei wird folgender Fall exemplarisch zugrunde gelegt: Der gemeine Wert des Unternehmens des V beträgt unabhängig v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11 Übergabe gegen wiederkehrende Leistungen

5.11.1 Erscheinungsformen Rz. 177 Bei wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung lässt sich zwischen Versorgungs-, Unterhaltsleistungen oder wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung unterscheiden.[1] Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig.[2] Je nach Einordnung der wiederkehrenden Leistungen ergeben sich unterschiedlic...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.3 Mögliche Probleme bei der Gestaltung

5.3.1 Erbklauseln in Übergabeverträgen Rz. 123 Probleme ergeben sich häufig, wenn bestimmte Erben durch Erbklauseln im Übergabevertrag von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollen. Hier können sich Verstöße gegen den Grundsatz der Testierfreiheit oder gegen das Pflichtteilsrecht ergeben. Praxis-Beispiel Erbklauseln im Übergabevertrag Unternehmer U betreibt eine Maschinenfabrik...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4 Sofortige Unternehmensnachfolge

5.4.1 Geplante Übergabe Rz. 134 Bei der sofortigen Unternehmensnachfolge erfolgen die operative und vermögensmäßige Übertragung des Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt nach den Vorgaben des Betriebsinhabers. Praxis-Beispiel Unternehmensnachfolge zu Lebzeiten Die Ehegatten M und F führen gemeinsam ein mittelständisches Hotel. Sohn S ist gelernter Hotelmanager und soll den...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.4 Keine Versorgungsleistungen aufgrund eines Vermächtnisses

Rz. 189 Aufgrund eines Vermächtnisses bezogene wiederkehrende Zahlungen sind bei vorherigem Verzicht auf das Pflichtteilsrecht nicht nach § 22 Nr. 1a EStG steuerbar.[1]. Zwar kann sich der Vermögensübergeber im Fall einer Vermögensübergabe von Todes wegen Versorgungsleistungen i. S. v. § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG auch für bestimmte dritte Personen vorbehalten. Ein solcher Vorbeh...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.3.3 Gleichverteilung unter den Erben

Rz. 125 Bei allen Gestaltungsmodellen sollte die wertmäßige Verteilung des Vermögens unter den Erben beachtet werden, um nachträgliche Belastungen durch mögliche Ausgleichsansprüche zu vermeiden. Praxis-Beispiel Unternehmensnachfolge bei 4 Erbberechtigten U ist Inhaber eines mittelständischen Bauunternehmens. Er verwaltet zudem Immobilien für seine Kunden, weil er sämtliche Ba...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.2 Steuerrechtliche Begünstigungen

Rz. 244 Nach § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung gemeinnütziger Zwecke insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kj. aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden (allgemeiner Spendenabzug). Zuwendungen, die diese Grenzen überschreiten, lassen sich in folgende Jahre unbegrenzt vo...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 7.2.2 Ertragsteuerliche Sicht

Rz. 312 Aus ertragsteuerlicher Sicht wird die Entscheidung für eine bestimmte Finanzierungsform vor allem durch die unterschiedliche Behandlung von Eigen- und Fremdkapitalvergütungen bestimmt, wobei Fremdkapital – im Gegensatz zum Eigenkapital – nicht nur durch den Gesellschafter (Gesellschafter-Fremdfinanzierung), sondern auch durch Dritte gewährt werden kann.[1] Rz. 313 Bei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2.3 Einziehungsklausel

Rz. 114 Gegenstand einer Einziehungsklausel ist eine Regelung, nach der beim Tod eines Gesellschafters die Kapitalgesellschaft die auf die Erben übergegangenen Anteile innerhalb einer bestimmten Zeit einziehen kann.[1] Eine Einziehung von Geschäftsanteilen einer GmbH ist gem. § 34 Abs. 1 GmbHG nur zulässig, wenn die Einziehungsklausel und die jeweiligen Voraussetzungen, unte...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 6.2.1.5 Sonderfall Betriebsaufspaltung

Rz. 273 Bei Anteilen an Kapitalgesellschaften ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden. Die unentgeltliche Übertragung von im Privatvermögen gehaltenen Kapitalgesellschaftsanteilen ist für den Übergeber einkommensteuerlich neutral möglich. Der Übernehmer führt die Anschaffungskosten des Übergebers fort (§ 20 Abs. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.2 Erbfall bei einem Erben

Rz. 135 Der Erbfall ist keine Betriebsveräußerung oder -aufgabe durch den Erblasser, sondern eine insgesamt unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. v. § 6 Abs. 3 EStG mit notwendiger Fortführung der Buchwerte durch den Alleinerben. Der Alleinerbe tritt demnach in die Fußstapfen des Erblassers, wobei stille Reserven nicht aufgedeckt werden.[1] Eine Auseinandersetzung ist dam...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.3 Einfache Nachfolgeklausel

Rz. 100 Mit der einfachen Nachfolgeklausel wird der Personengesellschaftsanteil entgegen den gesetzlichen Bestimmungen (§ 723 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BGB; § 130 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 HGB) vererblich gestellt. Bei der einfachen Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil des Erblassers im Wege der Sonderrechtsnachfolge (Sondererbfolge) auf alle Erben über.[1] Beim Kommanditiste...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.4.3.3 Zeitliche Rückwirkung der Erbauseinandersetzung

Rz. 138 Wird bei der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft eine zivilrechtliche Rückwirkung vereinbart, wirkt sich diese grundsätzlich nicht auf die steuerliche Beurteilung aus (steuerliches Rückwirkungsverbot). Das betrifft z. B. die Gewinn- und Verlustverteilung in der Vergangenheit. Ausnahmsweise ist eine Rückwirkung zulässig, wenn sie sich nur über eine kurze Zeit e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.4 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 103 Will der Erblasser bei der Unternehmensnachfolge eine bestimmte Qualifikation der infrage kommenden Erben sicherstellen, kann dies im Wege der qualifizierten Nachfolgeklausel geschehen. Hierbei wird im Gesellschaftsvertrag geregelt, dass der Gesellschaftsanteil nur auf bestimmte, vorher festgelegte Erben im Wege der Sondererbfolge übergehen soll.[1] Damit wird der Ge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.1.6 Rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel

Rz. 108 Die rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel ermöglicht beim Tod eines Gesellschafters den Eintritt von Nachfolgern außerhalb der Erbfolge und somit ohne Rücksicht auf die Erbenstellung. Der Nachfolger muss entweder im Gesellschaftsvertrag bereits mitgewirkt haben oder der Übernahme des Anteils mit allen verbundenen Rechten und Pflichten in sonstiger Weise zugestimmt hab...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.3.1 Besteuerung bei Errichtung und Auflösung

Rz. 242 Stiftungen in Deutschland haben im Regelfall einen gemeinnützigen Status, mit dem weitreichende Steuervergünstigungen einhergehen, da sie selbstlos, ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. §§ 52–54 AO fördern. Dabei erfährt die Stiftung im Gemeinnützigkeitsrecht eine gewisse Sonderbehandlung, da es vereinzelt Regelungen enthält, die speziell ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.3 Wiederkehrende Leistungen

Rz. 179 Erfüllen wiederkehrende Leistungen nicht die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Versorgungsleistungen (Rz. 180ff.), weil z. B. kein durch § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigtes Vermögen übertragen wurde, die Leistungen nicht lebenslänglich gewährt werden oder die Erträge des Vermögens nicht zur Finanzierung der wiederkehrenden Leistungen ausreichen, sind die Gr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.11.4.7 Gestaltungsmöglichkeit bei Versorgungsleistungen

Rz. 193 Hat der Vermögensübergeber neben dem nach § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigten Vermögen im Rahmen des Übertragungsvertrags oder der Verfügung von Todes wegen weiteres nicht begünstigtes Vermögen übertragen (z. B. Grund-, Wertpapiervermögen), ist für die Zuordnung der Versorgungsleistungen die konkrete Vereinbarung im Übertragungsvertrag maßgebend. Dabei wird es grund...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.13.4 Unternehmensstiftungen

Rz. 252 Die Unternehmensstiftung (auch als unternehmensverbundene Stiftung bezeichnet) ist keine besondere Rechtsform, sondern eine Stiftung, die an einem Unternehmen in Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft beteiligt ist (Unternehmensbeteiligungsstiftung) oder selbst Betreiber eines Unternehmens (Unternehmenssträgerstiftung) ist, wobei die letztgenannte Ausprägung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 5.9.2 Übertragung von Teilbetrieben

Rz. 160 Hat ein Unternehmer mehrere Teilbetriebe, die zueinander in keinerlei sachlicher und wirtschaftlicher Verbindung stehen, und möchte er sich lediglich aus einem Teilbetrieb zurückziehen, bietet sich die Übertragung eines Teilbetriebs an.[1] Eine steuerneutrale Übertragung mit Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG ist allerdings nur möglich, wenn der übertragene Tei...mehr