Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Erbvertrag / 4.8.1.5 Wirkung der Anfechtung

Ficht der Erblasser den Erbvertrag an, so vernichtet dies den Vertrag gem. § 142 Abs. 1 BGB rückwirkend (ex tunc). Nach erfolgter Anfechtungserklärung ist eine Rücknahme der Anfechtung nicht mehr möglich[1]. Ficht er nur einzelne Erklärungen an, so beurteilen sich die Folgen bei einem einseitigen Erbvertrag nach § 2085, § 2279 Abs. 1 BGB, wohingegen bei einem zweiseitigen Ve...mehr

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Erbvertrag / Einführung

Um die Erbfolge vor dem beliebigen Sinneswandel des Erblassers[1] zu bewahren, können in einem Erbvertrag Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet und zudem eine Rechtswahl getroffen werden (vgl. § 1941 Abs. 1 BGB). Damit wird die gesetzlich typisierte Bindung des Erblassers an seine Verfügungen erreicht und die Testierfreiheit entgegen § 2302 BGB eingesc...mehr

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Erbvertrag / 3.4.2 Auslegung

Ob ein Vertrag bindende erbrechtliche Regelungen enthält, kann sich sowohl ausdrücklich aus dem Wortlaut der betreffenden Vereinbarung als auch in Zweifelsfällen im Wege der Auslegung ergeben. Wenn eine Vertragsurkunde eine erbrechtliche Verfügung, aber keine oder keine klare Bestimmung über deren Bindung enthält, dann muss der Vertragswortlaut hinsichtlich des mutmaßlichen ...mehr

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Erbvertrag / 3.4.6.1 Zulässigkeit und Grenzen des erbvertraglich vereinbarten Änderungsvorbehalts

Zwar besteht in Rechtsprechung und Literatur grundsätzlich Einigkeit darüber, dass sich ein Erblasser aufgrund der geltenden Vertragsfreiheit eine Änderung seiner erbvertraglichen Verfügungen durch spätere Verfügung von Todes wegen vorbehalten kann, da der Gesetzeswortlaut einer solchen Handhabung nicht entgegensteht.[1] Uneinheitlich wird allerdings die Frage beantwortet, w...mehr

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Erbvertrag / 4.5.10 Abgabe der Rücktrittserklärung und Zugang einer Ausfertigung der Rücktrittsurkunde

Der Rücktrittserklärung kann nicht durch einen Vertreter abgegeben werden (§ 2296 Abs. 1BGB) und muss als empfangsbedürftige Willenserklärung dem Vertragspartner zugehen (§ 2296 Abs. 2 Satz 1 BGB). Wenn der Erblasser nach Abgabe seiner Rücktrittserklärung stirbt, so bleibt die Erklärung grundsätzlich nach allgemeinen Grundsätzen wirksam (§ 130 Abs. 2 BGB), es sei denn der Er...mehr

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Das Testament / 2.10.3.1 Abwicklungsvollstreckung im Unternehmensbereich

Die bloße Abwicklung eines Unternehmens durch einen Testamentsvollstrecker ist ohne Schwierigkeiten möglich. In diesem Fall darf der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung alle erforderlichen Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft eingehen. Gleichwohl kann es zu Kollisionen zwischen Gesellschaftsrecht und Erbrecht kommen[1].mehr

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Das Testament / 2.10.3.2 Fortführung des Unternehmens bei Testamentsvollstreckung

Da zu bezweifeln ist, dass ein unternehmensfremder und regelmäßig auch noch anderweitig tätiger Dritter als Testamentsvollstrecker die unternehmerische Initiative und das Engagement aufbringt, die für die dauerhafte Unternehmensfortführung nach dem Tod des Inhabers erforderlich ist, kann die Testamentsvollstreckung im unternehmerischen Bereich regelmäßig nur eine Übergangslö...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.1 Grenzfälle der Schenkung

Bei der Auslegung des Schenkungsbegriffs ergeben sich die gleichen Fragen hinsichtlich der beweisrechtlichen Anforderungen wie bei den §§ 516 ff. BGB und in § 2325 BGB, etwa bei unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten, gemischten Schenkungen oder der Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts. Die unbenannte Zuwendung unter Ehegatten ist nach der Rechtsprechung des BGH im...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 3 Rolle der Bank

Mit dem Tod eines Kunden erlischt dessen Konto bei der Bank nicht automatisch. Soweit Kontovollmachten des Erblassers existieren (postmortal, also mit Wirkung ab dem Todesfall, oder transmortal, also über den Tod hinaus), ist der Vollmachtswiderruf durch den/die Erben notwendig. Der Erbe kann, soweit er Verfügungsberechtigter ist, Verfügungen vornehmen, wie z. B. Geld abhebe...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 5.5 Verschiedene Erbscheinsarten

Ist nur ein Erbe vorhanden, wird diesem ein Alleinerbschein erteilt. Sind mehrere Erben vorhanden, können diese einen gemeinschaftlichen Erbschein (§ 352 a FamFG) beantragen. Der Antrag kann von jedem der Erben gestellt werden. Aufgeführt werden darin Miterben und Größe der Anteile. In dem Antrag sind die Erben und ihre Erbteile anzugeben. Die Angabe der Erbteile ist nicht er...mehr

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Erbvertrag / 3.1 Aufhebungswirkung des Erbvertrags

Der Erbvertrag hebt frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers auf, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden (§ 2289 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein Erbvertrag zwischen denselben Vertragsparteien wird insofern hinsichtlich der Abweichungen zum ersten Vertrag auch ohne ausdrückliche Erklärung als einverständliche Vertragsaufhebung i. S. d. § 2290 A...mehr

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Das Testament / 1.2.6 Erbrechtsstatut

Grenzen der nach deutschem Recht bestehenden Testierfreiheit können sich weiterhin aus etwa anwendbarem ausländischem Erbrecht ergeben. Seit dem 17.8.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung in allen EU-Staaten mit Ausnahme von Irland und Dänemark. Sie gilt auch im Verhältnis zu Staatsangehörigen oder Ansässigen außerhalb der teilnehmenden Staaten, Art. 20 EuErbVO. Gereg...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.3 Sicherung des Nachlasses

Während die Inbesitznahme der Vermögensgegenstände für die Entstehung des Erbfalls grundsätzlich nicht erforderlich ist, ist die Sicherung des Nachlasses als eine der ersten Maßnahmen nach dem Tode des Erblassers dringend zu empfehlen. Praxis-Tipp Da i.d.R. nach dem Tod des Erblassers ein längerer Zeitraum vergeht, bis ermittelt werden kann, wer in welchem Umfang Erbe geworde...mehr

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Erbvertrag / 4.5.3 Die gesetzlichen Rücktrittsrechte des Erblassers

Wenn sich der Bedachte nach Errichtung des Erbvertrages einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre, so räumt das Gesetz dem Erblasser ein Rücktrittsrecht ein (§ 2294...mehr

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Erbfall: Vermögensübergang,... / 2.2 Suche nach der letztwilligen Verfügung

Es sollte möglichst zeitnah zum Erbfall nach einer letztwilligen Verfügung des Erblassers gesucht werden. Erbprätendenten, also diejenigen, die ein Erbrecht für sich in Anspruch nehmen, müssen schnellstmöglich darüber im Bilde sein, welche Rechte und Pflichten auf sie zukommen, die sofort erledigt werden müssen, z.B. die Begleichung offener Rechnungen des Verstorbenen oder a...mehr

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Erbvertrag / 3.5.1.4 Rechtsmissbrauch des Erblassers bei fehlendem lebzeitigem Eigeninteresse an der Schenkung (Missbrauchsabsicht)

Der BGH leitet aus dem Zweck des § 2287 BGB ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ab, wonach der Erblasser durch die Schenkung das ihm verbliebene Recht zu lebzeitigen Verfügungen (§ 2286 BGB) missbraucht haben muss. Denn gerade vor einem solchen Missbrauch soll § 2287 BGB den Vertragserben schützen.[1] Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an der Schenkung schließe...mehr

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Erbvertrag / 3.3 Nicht erbvertraglich bindende Verfügungen im Erbvertrag

Das Gesetz sieht einen eng begrenzten Kanon von Gegenständen vor, die mit erbvertraglicher Bindungswirkung geregelt werden können (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Wenn es heißt, dass andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und das anzuwendende Recht nicht vertragsmäßig getroffen werden können, so bedeutet dies nicht etwa ein gesetzliches Verbo...mehr

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Erbvertrag / 3.4.5.3 Rücktrittsvorbehalt beim entgeltlichen Erbvertrag und Absicherung des Vertragspartners

Von einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem die Vertragspartner jeweils erbvertraglich verfügen, unterscheidet sich der entgeltliche Erbvertrag dadurch, dass sich keine erbvertraglichen Regelungen der Vertragsparteien gegenüber stehen, sondern einerseits erbrechtliche Verfügungen des Erblassers und schuldrechtliche Verpflichtungen des Bedachten. Es handelt sich mittlerweile u...mehr

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Das Testament / 1.4.1 Eigenhändiges Testament

Nur ein volljähriger und lesekundiger Erblasser (§ 2247 Abs. 4 BGB) kann sein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten (§ 2247 Abs. 1 BGB).[1] Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament schreibt und beide es unterschreiben (§ 2267 BGB). Die Unterschrift soll den Vornamen und de...mehr

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Erbvertrag / 3.2 Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage im Erbvertrag

Mit erbvertraglich bindender Wirkung können nur Erben eingesetzt sowie Vermächtnisse und Auflagen angeordnet sowie das anzuwendende Erbrecht gewählt werden (vgl. § 1941 Abs. 1, § 2278 Abs. 2 BGB). Von der ursprünglich im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts[1] vorgesehenen Erweiterung dieses Katalogs auf Anordnungen gem. §§ 2050, 2053 und 2315 B...mehr

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Das Testament / 2.8 Unternehmertestament

Besonderer Regelungsbedarf besteht, wenn ein Unternehmen in den Nachlass fällt. Aufgrund der engen Verflechtung des Erbrechts mit dem Steuer- und Familienrecht und der unbedingten steuerlichen Trennung von Privat- und Betriebsvermögen ist es stets ratsam einen Steuerberater [1] in die Gestaltung eines Unternehmertestaments einzubinden. Zunächst ist zu beachten, dass im Gesells...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenheit im Erbrecht

1 Das erste Dokument, das im Erbrecht regelmäßig benötigt wird, ist die Sterbeurkunde. Aber gibt es auch eine Strebeurkunde ohne Toten? Wenn ein Mensch von einer Bergwanderung nicht zurückkehrt, auf hoher See oder im Krieg vermisst wird, kann er verschollen sein und für tot erklärt werden. Für diese und weitere, praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Verschollenheit...mehr

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ZErb 01/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bochmann/Kumpan/Röthel/Schmidt Werte in Familienunternehmen 9. Jahrestagung des Notarrechtlichen Zentrums Familienunternehmen der Bucerius Law Scho...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 1

Das erste Dokument, das im Erbrecht regelmäßig benötigt wird, ist die Sterbeurkunde. Aber gibt es auch eine Strebeurkunde ohne Toten? Wenn ein Mensch von einer Bergwanderung nicht zurückkehrt, auf hoher See oder im Krieg vermisst wird, kann er verschollen sein und für tot erklärt werden. Für diese und weitere, praxisrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Verschollenheit wi...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / V. Mehrehe

Nach einer Verschollenheitserklärung kann es geschehen, dass der Verschollene wieder auftaucht.[24] Für den Fall, dass der andere Ehegatte inzwischen eine neue Ehe eingegangen ist, gilt § 1319 BGB. Da der Verschollene nicht tot war und auch nicht als tot gilt (§§ 9, 44 VerschG), bestünde eine Doppelehe. Daher gilt die erste Ehe mit der zweiten Eheschließung als aufgelöst, we...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / II. Todeserklärung

Ziel eines Verfahrens nach dem ersten Abschnitt des Verschollenheitsgesetzes ist die Todeserklärung mit der Versterbensvermutung des § 9 VerschG. Diese wird für den Eintrag in das Sterberegister und in der Folge für die Sterbeurkunde benötigt. Gem. § 2 VerschG sind Voraussetzungen die Verschollenheit gem. § 1 VerschG sowie der Fristablauf nach den §§’3–7 VerschG, welche im A...mehr

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Literaturverzeichnis

Albrecht/Albrecht/Böhm/Böhm-Rößler, Die Patientenverfügung, 2018 Anders/Gehle, ZPO, Kommentar, 80. Auflage 2022 (zit. Baumbach u.a./Bearbeiter) Beck’scher Online Großkommentar, (zit. BeckOGK BGB/Bearbeiter) Beck’scher Online-Kommentar, Stand: 1.11.2021, 60. Ed. (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 7. Auflage 2020 (zit. Bengel/Reimann...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / III. Feststellung der Todeszeit, §§ 39–45 VerschG

Ist der Tod an sich nicht gem. § 1 Abs. 2 VerschG zweifelhaft, sondern nach Meinung des Antragsstellers sicher, kann nach den §§ 39 ff. BGB ein dem bei der Todeserklärung ähnliches Verfahren durchgeführt werden. Als Ergebnis erfolgt eine Eintragung in das Sterberegister mit dem festgestellten Todeszeitpunkt, §§ 39, 44 Abs. 1, 9 Abs. 1 VerschG.mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / I. Verschollenheitsgesetz – Aufbau

In 45 Paragrafen regelt das Verschollenheitsgesetz mit Verweisungen auf das FamFG die Todeserklärung und die Todeszeitbestimmung. Im ersten Abschnitt werden die Voraussetzungen der Todeserklärung bei einer Verschollenheit geregelt (§§ 1–11), im zweiten zwischenstaatliches Recht (§ 12), im dritten das Verfahren bei der Todeserklärung (§§ 13–38) und’im vierten das zur Feststel...mehr

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Autorenverzeichnis

Dominikus Arweiler Rechtsanwalt, Mediator, Weinheim Dr. Christa Bienwald Rechtsanwältin, Oldenburg Prof. Dr. Wolfgang A.O. Burandt, LL.M., M.A., MBA (Wales) Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, Mediator (BAMF), zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV), Hamburg Dr. Gudrun Doering-Striening Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 4. Rechtsfolge: Versterbensvermutung, § 9 VerschG

§ 9 VerschG regelt die Rechtsfolge der Verschollenheit, nämlich die (widerlegbare) Vermutung, dass der Verschollene in dem im Beschluss festgestellten Zeitpunkt gestorben ist. Nach dem Absatz 2 des § 9 VerschG ist der Todeszeitpunkt der, der am wahrscheinlichsten ist,[19] und richtet sich sonst nach den Bestimmungen des Absatz 3 Als Gegenstück zum § 9 VerschG stellt § 10 Ver...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 1. Verschollenheit, § 1 VerschG

§ 1 Abs. 1 VerschG definiert die Verschollenheit, wonach der Aufenthalt der Person während längerer Zeit unbekannt sein muss und keine Nachrichten darüber vorliegen dürfen, ob sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist. Damit findet i.V.m. § 1 Abs. 2 VerschG auch eine Abgrenzung zu Fällen statt, bei denen der Tod an sich nicht zweifelhaft ist, aber der Ort, die Um...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / IV. Gleichzeitiges Versterben, § 11 VerschG

Das Problem des "gleichzeitigen Versterbens" ergibt sich nicht nur bei der Auslegung unklarer Ehegattentestamente. Es ist auch sonst für die Erbfolge relevant, meist zudem auch für die erbschaftsteuerlichen Folgen. Medizinisch ist es kaum jemals anzunehmen, dass ein tatsächlich gleichzeitiges Ableben zweier Menschen vorliegt, selbst bei einem Unfall. Allerdings ist die Reihe...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 3. Verfahren, §§ 13–38 VerschG i.V.m. dem FamFG

Das Verfahren zur Todeserklärung ist gem. § 13 VerschG eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit und richtet sich damit auch nach dem FamFG.[15] Die Kosten sind Bestattungskosten gem. § 1968 BGB,[16] was z.B. bei der Berechnung eines aus dem Erbfall resultierenden Pflichtteilsanspruchs wichtig ist. Zuständig ist das Amtsgericht (§ 14 VerschG), in dessen Bezirk der Verschollene ...mehr

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ZErb 01/2023, Verschollenhe... / 2. Fristen, §§ 3–8 VerschG

Grundsätzlich müssen gem. § 3 VerschG zehn Jahre seit der letzten Nachricht, nach welcher der Verschollene noch gelebt hat, vergangen sein; bei Personen, die bei der Todeserklärung 80 Jahre oder älter wären, genügen fünf Jahre. Allerdings darf keine Todeserklärung für jemanden erfolgen, solange diese Person nicht das 25. Lebensjahr erreicht hätte. Die Zehn-Jahresfrist kann u...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 1. Erbscheinsverfahren

Das Nachlassgericht entscheidet über die Erteilung des Erbscheins durch Beschluss (§ 38 Abs. 1 S. 1 FamFG). Der Feststellungsbeschluss selbst wird formell rechtskräftig, wenn die Frist für die Erhebung der Beschwerde abgelaufen ist (§ 45 S. 1 FamFG).[25] Diese beträgt auch für eine Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Rechtspflegers einen Monat (§§ 58 Abs. 1,...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erbe

Rz. 34 Erbe kann nur sein, wer nach § 1923 BGB zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Frühere Bestimmungen, wonach ein Angehöriger eines Ordens nicht erbfähig sein konnte, sind aufgehoben worden.[58] Der Erbe muss noch leben i.S.v. § 1923 BGB, dafür ausreichend ist das Überleben auch nur von einer Sekunde. Deshalb ist gerade in den Fällen des kurz nacheinander Versterbens von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Einschränkungen des Anwendungsbereichs der §§ 4–8 BewG

Rz. 32 Soweit aufschiebend oder auflösend bedingte bzw. befristete Rechte oder Verbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören, spielen die §§ 4 ff. BewG keine Rolle. Dies gilt auch (bzw. erst recht) nach der Streichung des § 98a BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Denn nach derzeit gültigem Recht basiert die Bewertung von Betri...mehr

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ZErb 01/2023, Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung

Doering-Striening 2. Auflage 2022 904 Seiten, 89 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-079-0 Sieben Jahre nach der Erstauflage von "Sozialhilferegress bei Erbfall und Schenkung" hat Dr. Gudrun Doering-Striening (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Sozialrecht, Fachanwältin für Familienrecht, Essen) im Frühjahr 2022 die zweite, komplett überarbeitete Auflage ihres viel beachteten und zu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Gesetzliche Erbfolge/Verwandte

Rz. 16 Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB kommt dann zur Anwendung, wenn der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung von Todes wegen eine abweichende Erbfolge geregelt hat oder durch eine solche letztwillige Verfügung von Todes wegen gerade die gesetzliche Erbfolge bestätigt hat. Auch in den Fällen, dass die letztwillige Verfügung von Todes wegen lückenhaft i...mehr

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ZErb 01/2023, Die Rechtswir... / 7

Auf einen Blick Im Erbprätendentenstreit über das Erbrecht besteht hinsichtlich der Feststellung des Erbrechts ein Vorrang des zivilprozessualen Erbenfeststellungsverfahrens vor dem der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordneten Verfahren auf die Erteilung eines Erbscheins. Dieser Vorrang beruht darauf, dass das Erbenfeststellungsurteil im Gegensatz zu dem Beschluss des Nachl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Schenkung bei Abfindung für einen Erbverzicht (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 125 Als Schenkung gilt, was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB erwirbt. Klassischer Fall ist der gesetzliche Erbe, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Durch die Bezugnahme auf § 2346 BGB genügt es für die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wenn der gesetzliche Erbe lediglich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[254] Aber ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Tatbestand

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen stellt dann einen steuerbaren Erwerb dar, sofern sich bei dem Erwerber der Vermögensanfall als Erhöhung seines Vermögens auswirkt. Nach § 10 Abs. 1 ErbStG findet eine Betrachtung statt, inwieweit eine Bereicherung des Erwerbers stattgefunden hat, sofern sie nicht steuerfrei ist, nachdem eine Saldierung aller Vermögensvorteile mit den Vermögen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst durch die Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle entsteht, muss die Erbschaftsteuerstelle zunächst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Besteuerungsverfahren voraussichtlich mit der Festsetzung einer Steuer enden wird. Zur Vorprüfung benötigt die Erbschaftsteuer die Mitteilung, dass ein der Besteuerung unterliegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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