Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Vermutungswirkung

Rz. 2 Entsprechend einer Grundbucheintragung kommt auch dem erteilten Erbschein eine Vermutungswirkung nach § 2365 BGB zu: Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Als Beschränkungen kommen in Betracht die Nac...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers

Rz. 10 Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers Muster 8.1: Erbscheinsantrag eines Nachlassgläubigers An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag zum Zweck der Zwangsvollstreckung Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung des _________________________ an. In seinem Namen beantrage ich die Erteilung eines Er...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Muster: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge)

Rz. 48 Muster 8.16: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge) Muster 8.16: Erbscheinsantrag (gesetzlicher Alleinerbe ist der Ehegatte; keine Abkömmlinge) An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht z...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Materielle Beschwer, § 59 Abs. 1 FamFG

Rz. 112 Eine Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG liegt vor, wenn ein privatrechtliches oder öffentlich-rechtliches subjektives Recht des Beschwerdeführers durch die angefochtene Entscheidung berührt wird.[59] Als verletzte Rechtsposition kommt dabei in Nachlasssachen vor allem das Erbrecht in Betracht. Dagegen führt die bloße Verletzung von Verfahrensrechte...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 6. Eventualantrag

Rz. 18 Ein Hilfsantrag ist neben dem Hauptantrag zulässig, wenn jeder Antrag das behauptete Erbrecht genau bezeichnet und dem Nachlassgericht die Reihenfolge der Prüfung und Entscheidung angegeben wird.[18] Ein Erbscheinsantrag kann aber nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein für einen anderen Erbfall in einem anderen Verfahren gestellter Erbscheinsantrag abgelehnt wir...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Bundesgerichtshof

Rz. 7 Entscheidungen der Oberlandesgerichte sind gegebenenfalls mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar. Der Zugang zum Bundesgerichtshof als Rechtsvereinheitlichungsinstanz ist dabei als Rechtsmittel der Beteiligten ausgestaltet. Der Bundesgerichtshof hat damit Gelegenheit, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung beispielsweise im Betreuungs- oder Erbrecht abschließend zu en...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Erbscheinserteilung

Rz. 30 Von dem Feststellungsbeschluss ist die faktische Erteilung des Erbscheins zu unterscheiden. Diese geschieht dadurch, dass dem Antragsteller eine Ausfertigung des Erbscheins zugestellt oder übergeben wird. Ist der Erbschein bereits erteilt, so kann der Feststellungsbeschluss wegen prozessualer Überholung nicht mehr angefochten werden. Es ist dann die Einziehung des unr...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / e) Widersprechende Erbscheine

Rz. 78 Eine Einziehung wird auch ausgesprochen, wenn mehrere widersprechende Erbscheine in Umlauf sind. Rz. 79 Muster 8.25: Antrag auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine Muster 8.25: "Antrag" auf Einziehung eines Erbscheins bei Vorliegen widersprechender Erbscheine An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache ___...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 1. Internationale Zuständigkeit: Grundsatz

Rz. 84 Aus § 105 FamFG ergibt sich der Grundsatz, dass die internationale Zuständigkeit aus der örtlichen Zuständigkeit abgeleitet wird. Anders entschied nun aber der EuGH: EuGH, Urt. v. 21.6.2018 – C-20/17, NJW 2018, 2309 = ZEV 2018, 465 Zitat Art. 4 EuErbVO ist dahin auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren entgegensteht, die...mehr

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§ 1 Grundlagen des FamFG-Ve... / 4. Muster: Erbscheinsantrag

Rz. 62 Muster 1.14: Erbscheinsantrag Muster 1.14: Erbscheinsantrag An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Erbscheinsantrag Namens und im Auftrag meiner Mandantin, der Ehefrau des Erblassers, beantrage ich, folgenden Erbschein zu erteilen: Es wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ verstorbene _________________________...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 4. Antragsberechtigung

Rz. 9 Antragsbefugt ist der Erbe (auch der Miterbe, § 352a Abs. 1 FamFG, der Anteilserwerber oder der Erbeserbe[13]). Dabei genügt die formelle (schlüssige) Behauptung, ein Erbrecht zu besitzen. Daneben sind noch der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter und der Nachlassinsolvenzverwalter antragsbefugt. Dagegen besitzen Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 1. Muster: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins

Rz. 38 Muster 8.11: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins Muster 8.11: Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Namens und im Auftrag meiner Mandantin _________________________ beantrage ich, folgenden Erb...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / II. Muster: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge)

Rz. 50 Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge) Muster 8.17: Erbscheinsantrag (gesetzliche Erben sind der Ehegatte und die Abkömmlinge) An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / I. Alleinerbschein, § 2353 Alt. 1 BGB

Rz. 36 Der gesetzliche Grundfall sieht einen einzigen zur Rechtsnachfolge berufenen Erben vor. Ein entsprechender Antrag lautet: Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins Muster 8.10: Antrag auf Erteilung eines "Alleinerbscheins" An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbsc...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 3. Inhalt

Rz. 7 Der Antrag muss das behauptete Erbrecht genau bezeichnen, und zwar nach Beachte Der Antrag ist sorgfältig zu formulieren, da das Gericht an den Antrag gebunden ist. Es kann dem Antrag nur voll entspreche...mehr

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§ 3 Nachlasspflegschaft / VI. Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 14 Die Aufzählung in § 1960 Abs. 2 BGB ist nicht abschließend. Das Gesetz unterscheidet drei Fälle der Nachlasspflegschaft: Rz. 15 Die Sicherungspflegschaft stellt das für die Praxis bedeutsamste Sicherungsmittel dar. Dem noch unbekannten endgültigen Erben wir...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 5. Antrag

Rz. 37 Für den Antrag auf Ausstellung des ENZ verweist § 36 Abs. 1 IntErbRVG auf Art. 65 EuErbVO. Auch hat der Antragsteller vor Gericht oder vor einem Notar an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben zur Ausstellung des ENZ entgegensteht, § 36 Abs. 2 IntErbRVG. Das Nachlassgericht kann dem Antragsteller die Versicherung erl...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / III. Teilerbschein, § 2353 Alt. 2 BGB

Rz. 40 Neben der Möglichkeit, einen gemeinschaftlichen Erbschein zu beantragen, kann ein Miterbe aber auch einen Teilerbschein erlangen. Er bezeugt als Einzelerbschein eines Miterben dessen Erbrecht.[26] Dieser ist vor allem bedeutsam, wenn z.B. die anderen Miterben nicht feststellbar sind oder deren Erbschaftsannahme nicht nachgewiesen werden kann.[27] In Verbindung mit der...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge

Rz. 17 Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge Muster 8.4: Erbscheinsantrag bei testamentarischer Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag _________________________ In ihrem Namen beantrage ich in der Nachlasssache _________________________ die ...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / a) Muster: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge

Rz. 16 Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge Muster 8.3: Erbscheinsantrag bei gesetzlicher Erbfolge An das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ Nachlasssache _________________________ Az. _________________________ Erbscheinsantrag Unter Vorlage der beiliegenden Vollmacht zeige ich die Vertretung von _________________________ an. In ihrem Namen be...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 4. Bestimmung des Erbstatuts

a) Allgemeines Rz. 14 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt sich aus den Art. 21 ff. EuErbVO. Die früher maßgebliche Norm des Art. 25 EGBGB gilt demgegenüber nur noch dann, wenn der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet ist, und verweist für diesen Fall wiederum auf die EuErbVO. b) Rechtsnachfolge von Todes wegen Rz. 15 Maßgeblich sind die...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / II. Anwendbares Recht nach der EuErbVO

1. Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 8 Zum 17.8.2015 ist die EuErbVO in Kraft getreten. Sie gilt seit diesem Zeitpunkt als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO. Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind.[10] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechts...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / a) Allgemeines

Rz. 14 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt sich aus den Art. 21 ff. EuErbVO. Die früher maßgebliche Norm des Art. 25 EGBGB gilt demgegenüber nur noch dann, wenn der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet ist, und verweist für diesen Fall wiederum auf die EuErbVO.mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / b) Muster: Feststellung des Fiskuserbrechts

Rz. 34 Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts Muster 8.9: Feststellung des Fiskuserbrechts VI _________________________/_________________________ Das Amtsgericht – Nachlassgericht – _________________________ erlässt in der Nachlasssache _________________________ am _________________________ folgenden Beschluss Es wird festgestellt, dass ein anderer Erbe als der (bayerische) F...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 2. Räumlicher Anwendungsbereich

Rz. 11 Die EuErbVO gilt in räumlicher Hinsicht in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark, Irland und des Vereinigten Königreichs. Die Anwendung der EuErbVO setzt darüber hinaus keinen besonderen Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat voraus; dementsprechend werden auch sog. Drittstaatensachverhalte von der EuErbVO erfasst.[13] EuGH, Urteil v. 16.7.2020 – C-80/1...mehr

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§ 8 Erbscheinsverfahren / 2. Öffentliche Aufforderung

Rz. 22 Als letztes Mittel der Sachverhaltserforschung kommt die öffentliche Aufforderung, § 352d FamFG, in Betracht.[21] Ob das Nachlassgericht davon Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Wird eine öffentliche Aufforderung erlassen, ist diese Entscheidung nicht isoliert anfechtbar.[22] Hingegen ist die Ablehnung einer öffentlichen Aufforderung eigenständig mit der Beschw...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / b) Rechtsnachfolge von Todes wegen

Rz. 15 Maßgeblich sind die Art. 21 und 22 EuErbVO. Diese lauten: Art. 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamthe...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / aa) Grundregel des Art. 21 EuErbVO

Rz. 16 Nach der Grundregel des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als früher wird somit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Eine Definition des Begriffs "letzter gewöhnlicher Aufenthalt" findet sich in der Eu...mehr

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§ 9 Testamentsvollstreckung / 3. Möglichkeit der gegenständlichen Beschränkung

Rz. 86 Auch im Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses besteht die Möglichkeit, den Antrag auf die im Inland befindlichen Gegenstände zu beschränken, § 2368 S. 2 BGB, § 352c FamFG. Die Beschränkung des Antrags ist auch bei "Eigenrechtstestamentsvollstreckerzeugnissen“ möglich. Hinterlässt z.B. ein Deutscher Erblasser Nachlassgegenstände im Ausland, kann...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 Zum 17.8.2015 ist die EuErbVO in Kraft getreten. Sie gilt seit diesem Zeitpunkt als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO. Nach Art. 83 Abs. 1 EuErbVO ist die Verordnung auf die Rechtsnachfolge von Personen anzuwenden, die am 17.8.2015 oder danach verstorben sind.[10] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Dat...mehr

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§ 18 EU-Erbrechtsverordnung / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 12 Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO wird von Art. 1 EuErbVO bestimmt. Art. 1 EuErbVO Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden. Sie gilt nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten. (2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind:mehr

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Textform oder Schriftform: Sind Dokumente mit eingescannter Unterschrift formwirksam?

Zusammenfassung Das deutsche Recht ist bei Formvorschriften vergleichsweise flexibel. Verträge können weitgehend per Handschlag geschlossen werden. Ausnahmen davon gibt’s im Erbrecht (Erbverträge), im Familienrecht (Eheverträge), bei Grundstücksangelegenheiten und im Arbeitsrecht. Ein Großteil der Verträge wird – in Zeiten der Digitalisierung – per E-Mail abgeschlossen: durc...mehr

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Überblick über die erbrecht... / [Ohne Titel]

Dr. Olaf Schermann, RA/FAErbR[*] Der folgende Beitrag gibt im Anschluss an die Darstellung in ErbStB 2022, 146 (Heft 5) einen Überblick über praxisrelevante höchst- und obergerichtliche Entscheidungen im Erbrecht, die im ersten Halbjahr 2022 ergangen sind. Den Schwerpunkt bilden Entscheidungen zur Erbschaftsannahme und -ausschlagung, zur Testamentserrichtung und -auslegung un...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Auslegung des Begriffs "vorhandenes Bargeld"

Wendet der Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode "vorhandene Bargeld" zu, ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch "leicht verfügbares Bankguthaben" erfasst, nicht zwingend. Es gibt keine Regel, nach der unter dem Begriff "Bargeld" zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird. OLG München v. 5.4.2022 – 33...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 4. Pflichtteilsrecht

a) Verwirkung des Erbanspruchs bei einer Pflichtteilsstrafklausel Eine Aufforderung zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten angeforderten Nachlassverzeichnisses führt i.d.R. noch nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden, sofern die Pflichtteilsstrafklausel vorsieht, der Pflichtteil müsse hierzu vom Längstlebenden gefordert werden. OLG Fr...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 2. Testamentserrichtung und -auslegung

a) Kein "Corona-Nottestament" Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsakts gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind, § 2250 Abs. 1 BGB. OLG Düsseldorf v. 6.1.2022 – 3 Wx 216/21 BGB § 2250 ErbStB 2022, 169 [Esskandari/Bick] Beraterhinweis Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Ums...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 3. Testamentsvollstreckung

a) Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker Der Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer notariellen Verfügung von Todes wegen steht das Mitwirkungsverbot der §§ 7 Nr. 1, 27 BeurkG nicht entgegen. BGH v. 23.2.2022 – IV ZB 24/21 BGB § 2197; BeurkG § 7, § 27 ErbStB 2022, 137 [Esska...mehr

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Überblick über die erbrecht... / 1. Erbschaftsannahme und -ausschlagung

a) Kein Ausschlagungsrecht des Nachlasspflegers Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht. BGH v. 16.3.2022 – IV ZB 27/2...mehr

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Überblick über die erbrecht... / d) Erbeinsetzung bei Verteilung einzelner Nachlassgegenstände

Trotz augenscheinlicher Verteilung nur einzelner Nachlassgegenstände auf mehrere Personen kann eine Alleinerbeneinsetzung der Lebensgefährtin des Erblassers vorliegen, wenn die ihr zugewandten Vermögenswerte aus Sicht des Erblassers den wesentlichen Teil seines Nachlasses darstellten und sie nach dem Testament auch für "Beerdigung und Folgekosten" verantwortlich sein sollte....mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker

Der Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer notariellen Verfügung von Todes wegen steht das Mitwirkungsverbot der §§ 7 Nr. 1, 27 BeurkG nicht entgegen. BGH v. 23.2.2022 – IV ZB 24/21 BGB § 2197; BeurkG § 7, § 27 ErbStB 2022, 137 [Esskandari/Bick] Beraterhinweis Das Gesetz verbietet die Ernennu...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung

Die Klage auf Feststellung, dem Kläger sei sein Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung des Erblassers wirksam entzogen worden, ist grundsätzlich mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Der Kläger kann Leistungsklage in Form der isolierten Auskunftsklage nach § 2314 BGB oder in Form der Stufenklage mit einem zunächst unbezifferten Antrag auf Zahlung des Pfli...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Kein Ausschlagungsrecht des Nachlasspflegers

Der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine in den Nachlass des Erblassers gefallene weitere Erbschaft auszuschlagen. Das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft ist ein allein dem Erben bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zustehendes Recht. BGH v. 16.3.2022 – IV ZB 27/21 BGB § 1960, § 1952 Beraterhinweis Dass der Nach...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Kein "Corona-Nottestament"

Trotz pandemiebedingter Kontaktbeschränkungen ist ein Nottestament nur dann wirksam, wenn während des gesamten Errichtungsakts gleichzeitig drei Zeugen anwesend sind, § 2250 Abs. 1 BGB. OLG Düsseldorf v. 6.1.2022 – 3 Wx 216/21 BGB § 2250 ErbStB 2022, 169 [Esskandari/Bick] Beraterhinweis Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt i...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Kein Wiederaufleben eines widerrufenen notariellen Testaments durch erneute Unterschrift

Ein durch ein nachfolgendes privatschriftliches Testament widerrufenes notarielles Testament erlangt nicht dadurch erneute Wirksamkeit, dass es durch den Erblasser erneut mit Datumsangabe unterschrieben wird. OLG München v. 26.1.2022 – 31 Wx 441/21 BGB § 2232, § 2247, § 2254, § 2258 ErbStB 2022, 235 [Esskandari/Bick] Beraterhinweis Wird der durch Testament erfolgte Widerruf eine...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Privates und notarielles Nachlassverzeichnis

Dem Klageantrag des Pflichtteilsberechtigten, den Erben zu verurteilen, Auskunft über den Bestand des realen und fiktiven Nachlasses durch ein privates Nachlassverzeichnis zu erteilen, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits verurteilt ist, diese Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu erteilen. OLG Celle v. 17.3.2022 – 6 U 67/2...mehr

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Überblick über die erbrecht... / a) Verwirkung des Erbanspruchs bei einer Pflichtteilsstrafklausel

Eine Aufforderung zur Nachbesserung des seitens des Pflichtteilsberechtigten angeforderten Nachlassverzeichnisses führt i.d.R. noch nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden, sofern die Pflichtteilsstrafklausel vorsieht, der Pflichtteil müsse hierzu vom Längstlebenden gefordert werden. OLG Frankfurt v. 1.2.2022 – 21 W 182/21 BGB § 2303, § 2314 Beraterhinweis...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Anforderungen an die formgerechte Anfechtung einer Erbausschlagung

Die formgerechte Anfechtungserklärung bzgl. einer vorausgegangenen Erbausschlagung erfordert bei Abgabe der Erklärung in öffentlich beglaubigter Form den Eingang der Originalurkunde beim Nachlassgericht. Die Übermittlung der als Papierurkunde erstellten notariell beglaubigten Anfechtungserklärung in Gestalt einer pdf-Datei über das besondere elektronische Anwaltspostfach an ...mehr

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Überblick über die erbrecht... / c) Keine Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums über den Nächstberufenen

Ein Irrtum über die Person desjenigen, dem die Ausschlagung der Erbschaft zugutekommt (hier: Ausschlagung mit dem Ziel, die Alleinerbenstellung der Mutter zu erreichen), ist grundsätzlich nur ein nicht zur Anfechtung berechtigender unbeachtlicher Motivirrtum. OLG Hamm v. 21.4.2022 – 15 W 51/19 BGB § 119, § 1954, § 1955, § 1957 Beraterhinweis Die Ausschlagung wird häufig als Rep...mehr

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Überblick über die erbrecht... / b) Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Der nur für die Vorerbschaft eingesetzte Testamentsvollstrecker ist nicht kraft Gesetzes an die Beschränkungen gebunden, die dem Vorerben ggü. dem Nacherben in den §§ 2113, 2114 BGB auferlegt sind. Der Erblasser kann gem. § 2208 Abs. 1 Satz 1 BGB anordnen, dass der für die Vorerbschaft ernannte Testamentsvollstrecker nur die Rechte des nicht befreiten Vorerben ausüben und des...mehr

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AGS 10/2022, Burandt/Rojahn, Erbrecht - Gesamtkommentar zum Erbrecht

Herausgegeben von Dr. Wolfgang Burandt und Dieter Rojahn. 4. Aufl., 2022. Verlag C.H. Beck, München. XXIII, 2.234 S., 279,00 EUR Der Kommentar ist als "Querschnittskommentar" konzipiert. Er kommentiert sämtliche für den Erbrechtler relevanten Rechtsgebiete, insbesondere natürlich das Fünfte Buch des BGB. Aber auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften des FamFG und der ZPO w...mehr