Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 10/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Burandt/Rojahn Erbrecht BGB, FamFG, ZPO, BeurkG, GBO, EGBGB, EStG, ErbStG, EuErbVO Kommentar 4. Auflage, 2022 C.H.BECK, ISBN 978-3-406-77039-5, 279 EU...mehr

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ZErb 10/2022, Nachsteuerpfl... / III. Gestaltende Lösung

Um eine Nachsteuer wegen Verstoßes gegen die Behaltensfrist zu vermeiden, kommt primär eine Heilung des Verstoßes in Betracht, indem der Veräußerungserlös nach § 13a Abs. 6 S. 3 ErbStG reinvestiert wird. Dies muss allerdings nach § 13a Abs. 6 S. 4 ErbStG innerhalb von sechs Monaten erfolgen. Tatsächlich kann die Krise länger als sechs Monaten dauern. Beteiligungen oder Wirts...mehr

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ZErb 10/2022, Einschränkend... / 4

Auf einen Blick Im Ergebnis ist der vom FG Münster vorgenommenen teleologischen Reduktion m.E. zuzustimmen. Danach kommt der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG dann nicht zur Anwendung, wenn die Gesellschaft oder der Betrieb i.S.v. § 13b Abs. 1 ErbStG ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i.S.v. §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG na...mehr

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ZErb 10/2022, Gedanken zu einer Reform der Reform der Erbschaftsbesteuerung erbender Ehe- und eingetragener Lebenspartner

Der Verfasser sieht eine europaweite Tendenz, die Erbschaftsteuer ganz oder für Ehe- und eingetragene Lebenspartner abzuschaffen. In Deutschland sei das derzeit kaum mehrheitsfähig. Die Besteuerung von Ehe- und Lebenspartnern sei jedoch (erneut) reformbedürftig. Für diese Reform wird eine Neustruktur vorgestellt, die auf die grundrechtlich angreifbare Steuerfreiheit des Fami...mehr

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FF 10/2022, Rechtsprechung ... / Internationales

BGH, Urt. v. 29.6.2022 – IV ZR 110/21 Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht. KG, Beschl. v. 28.4.20...mehr

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ZErb 10/2022, Zum Erbschaft... / 2 Gründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg. Die streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. 1. Der Beklagte hat zu Recht einen Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR berücksichtigt. Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder i.S.d. Steue...mehr

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ZErb 10/2022, Zum Erbschaft... / 1 Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines erbschaftsteuerlichen Freibetrags. Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der am 28.6.2020 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war mit dem Urgroßvater der Klägerin verheiratet. Dieser hatte eine Tochter aus einer früheren Ehe, welche bereits 2016 verstarb. Die Tochter wiederum hatte einen Sohn, welcher 2018 verstarb. Der verstorbene Sohn war de...mehr

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ZErb 10/2022, Konkludente R... / 1 Gründe

I) Der Erblasser Professor Dr. H. wurde am (…) in (…) (jetzt […]) geboren und ist am … in Südafrika verstorben. Der Erblasser besaß die deutsche und die südafrikanische Staatsbürgerschaft. Der Erblasser hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt in Südafrika. Er war dort an der (…) als Professor für Internationales Recht tätig. Er verfügte über Vermögen in Südafrika, Deutsc...mehr

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Jansen, SGB VI § 231 Befrei... / 2.3 Befreiung von der Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Rz. 7 Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sowie durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit v. 20.12.1999 (BGBl. I 2000 S. 2) werden die Selbständigen von der Rentenversicherung erfasst, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherung...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 18 Abfindung für aufschiebend bedingte Ansprüche (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 480 Der Erwerb eines aufschiebend bedingten oder befristeten Anspruchs löst grundsätzlich noch keine Steuerpflicht aus (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG). § 7 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG möchte eine Besteuerungslücke schließen, wenn auf den Anspruch vor dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses gem. § 397 BGB verzichtet und eine Abfindung gewährt wird. Die Steuerba...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Das ErbStR bezweckt zunächst die Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Allerdings ließe sich die Erbschaftsteuerpflicht leicht umgehen, wenn sich ohne steuerrechtliche Konsequenzen bereits zu Lebzeiten des Erblassers die Vermögenswerte auf die künftigen Erben übertragen ließen. Demzufolge ist es naheliegend, dass § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 15 Herausgabe des Vorerbschaftsvermögens (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG)

Rz. 431 Der Eintritt der Nacherbschaft richtet sich nach der Anordnung des Erblassers. Fehlt es daran, gilt der Tod des Vorerben als Nacherbfall.[1] Den Nacherbfall eintreten zu lassen, liegt also nicht in der Hand des Vorerben, doch bleibt es selbstverständlich möglich, das der Vor- und Nacherbfolge unterliegende Vermögen rechtsgeschäftlich vorzeitig auf den Nacherben zu üb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Bereicherung

Rz. 200 Die Frage der Bereicherung richtet sich auch für das Schenkungsteuerrecht im Grundsatz nach den zivilrechtlichen Vorgaben. Dabei ist insbesondere dogmatisch von Bedeutung, dass die schenkungsrechtliche Bereicherung nicht mit dem bereicherungsrechtlichen Begriff der Bereicherung gleichgesetzt werden darf. Der Begriff der Bereicherung ist schenkungsrechtlich enger zu f...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9 Auslandserwerb

Rz. 62 § 3 ErbStG ist auf das deutsche Erb- und Schenkungsrecht zugeschnitten, benutzt dessen Terminologie und verweist vielfach auf Vorschriften des BGB. Damit stellt sich das Problem, wie im Bereich internationaler Erbfälle zu verfahren ist, die aufgrund des Internationalen Privatrechtes (IPR) ausländischem Recht unterliegen.[1] Daraus könnte man schlussfolgern, dass Erwer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / Literaturtipps

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Gesetzliche Erbfolge

Rz. 104 Die gesetzliche Erbfolge[1] tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der Erblasser in einer wirksamen Verfügung von Todes wegen nicht vollständig über seinen Nachlass verfügt hat.[2] Der Gesetzgeber folgt dem Konzept eines Familienerbrechts, indem er Verwandte und Ehegatten zu gesetzlichen Erben bestimmt. Voraussetzung für das gesetzlich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Erbvergleich und Auslegungsvertrag

Rz. 54 In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass der Erbfall ernstliche Zweifel und daraus folgenden Streit darüber auslöst, ob und in welchem Umfang (namentlich streitige Bewertungsfragen)[1] ein Erwerb von Todes wegen vorliegt (z. B. bei Anfechtung eines Testaments). Handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, kann es zwischen den Beteiligten leicht zu Streit üb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.5 Erfüllung unwirksamer Verfügung von Todes wegen

Rz. 20 Eine Verfügung von Todes wegen kann aus unterschiedlichen Gründen nichtig sein, insbesondere weil der Erblasser testierunfähig war[1] oder die Wirksamkeit an Bindungen scheitert, die sich aus wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten[2] oder aus Erbverträgen[3] ergeben. Der praktisch wichtigste Fall der Nichtigkeit im Erbrecht ist die Nichtigkei...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9.2 Erwerber

Rz. 67 Erwerber sind in den 3 Konstellationen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbe, der Begünstigte bzw. Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigte, in den Konstellationen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG die Stiftung und die Vermögensmasse ausländischen Rechts. Der Erbschaftsbesitzer ist als Scheinerbe weder zivilrechtlich noch erbschaftsteuerrechtlich als Erbe zu behande...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 425 Als Schenkung auf den Todesfall regelt § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt – sog. Überlebensbedingung – und das erst nach dem Tode des Schenkers erfüllt bzw. die bereits zuvor erbrachte Leistung mit deren Eintritt endgültig wirksam werden soll. In seiner Rechtsfolge ordnet § 2301 Abs. 1 BGB an...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.1 Erbrechtliche Grundlagen

Rz. 400 Die Testierfreiheit gestattet es dem Erblasser, nahe Familienangehörige (Kinder, Eltern) oder den Ehegatten von der Erbfolge auszuschließen. § 1938 BGB bestätigt, dass der Erblasser auch einzelne gesetzliche Erben enterben und es ansonsten bei der gesetzlichen Erbfolge belassen kann. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass sich die Enterbung nicht auf Abkömmlinge des...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Anfall der Erbschaft und Ausschlagung

Rz. 12 Der Erwerb der Erbenstellung hängt von einem Berufungsgrund (Gesetz oder Verfügung von Todes wegen) und der Erbfähigkeit (namentlich Überleben zum Zeitpunkt des Erbfalls) ab. Schließlich darf kein Erbverzicht erfolgt sein. Unter diesen Voraussetzungen fällt die Erbschaft mit Erbfall von selbst (ipso iure) dem berufenen Erben an, ohne dass es dazu der Kenntnis vom Erbf...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Erbschein

Rz. 102 Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis, das dem Erben den Nachweis seiner Position als Erbe ermöglicht und das auf seinen Antrag hin vom Nachlassgericht ausgestellt wird.[1] Der Erbschein hat aber keine konstitutive Wirkung, d. h. ein unzutreffender Inhalt des Erbscheins ändert nichts an der Erbrechtslage, sondern ermöglicht es nur einem Nichterben (Erbscheinserben)...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.1 Erbrechtliche Grundlagen

Rz. 300 Ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen einem anderen einen Vermögensvorteil zuwendet, ohne ihn als Erben einzusetzen.[1] Das Gesetz gewährt dem Begünstigten bzw. dem Vermächtnisnehmer einen Anspruch gegen den Beschwerten auf Leistung des vermachten Gegenstands.[2] Der Gesetzgeber hat sich damit für das sog. Damnationslegat und g...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Gewillkürte Erbfolge

Rz. 111 Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ausschließen, indem er eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dabei stehen ihm 2 zulässige Formen zur Verfügung, das Testament und der Erbvertrag. Beide können wiederum mehrere einzelne letztwillige Verfügungen enthalten. Beim Testament ist überdies zu unterscheiden zwischen dem Einzeltestament, also dem Testament eines ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 122 Die Erbengemeinschaft ist eine auf Liquidation angelegte Gesamthandsgemeinschaft. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt durch die Erbauseinandersetzung. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe zu jeder Zeit und ohne wichtigen Grund verlangen, dass eine entsprechende Auseinandersetzung erfolgt. Der Anspruch des einzelnen Miterben richtet sich dabei auf Auseinandersetzung d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Abfindungen für anstelle eines in Abs. 1 genannten Erwerbs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 543 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG regelt die Besteuerung der Abfindungen, die als Surrogate an die Stelle des Erwerbs nach § 3 Abs. 1 ErbStG treten. Dies kommt namentlich durch den durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] am Ende der Vorschrift aufgenommenen Auffangtatbestand ("anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs") zum Ausdruck. Nach der früheren Rechtslage erklärte ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.3 Fortsetzung der Gesellschaft

Rz. 160 Kommt § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB zur Anwendung bzw. ist gesellschaftsvertraglich eine echte Fortsetzungsklausel vereinbart, scheidet der verstorbene Gesellschafter im Todeszeitpunkt aus der Gesellschaft aus. In diesem Zeitpunkt erlischt auch sein Mitgliedschaftsrecht.[1] Die Fortsetzung führt unmittelbar zu einem Anwachsungserwerb bei den verbleibenden Gesellschaftern oh...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.10 Anerbenrecht (Höferecht)

Rz. 263 Anerbenrecht ist das in einzelnen Ländern historisch, aber uneinheitlich gewachsene bäuerliche Erbrecht, das einen landwirtschaftlichen Hof nebst Zubehör und Bestandteilen zur Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit stets nur einem Erben (dem Anerben) zufallen lassen will.[1] Bei der erbrechtlichen Ausgestaltung der Hofnachfolge ist zwischen der unmittelbar durch Sond...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.4 Vermächtnisgegenstand und Vermächtnisarten

Rz. 317 Der in der Praxis am häufigsten vorkommende Fall des Vermächtnisses ist das Geldvermächtnis. Hier handelt es sich um ein sog. Gattungsvermächtnis.[1] Zu unterscheiden sind das Geldsummenvermächtnis, dessen Wert dem vermachten Geldbetrag entspricht, und das Geldwertvermächtnis, dessen Wert von der Höhe eines Vermögensgegenstands abhängt.[2] Ob die vom BFH entwickelten...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Abschließender Katalog der Erwerbsgründe in § 3 Abs. 1 und 2 ErbStG

Rz. 2 § 3 ErbStG erstreckt die Erbschaftsteuerpflicht einerseits auf Tatbestände, die nicht durch das Erbrecht definiert werden.[1] Andererseits ist nicht jeder Erwerb, der mit dem Tod einer natürlichen Person zusammenhängt, ipso iure erbschaftsteuerpflichtig. Zum Erwerb von Todes wegen gehört nur, was unter § 3 ErbStG subsumierbar ist. Deshalb hat z. B. der BFH mit Urteil v...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.8 Übertragung des Erwerbs

Rz. 60 Die Erbschaft kann entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei der entgeltlichen Übertragung handelt es sich regelmäßig um einen Erbschaftskauf. Dies ist ein Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden, in dem sich der Erbe als Verkäufer zur Übertragung der Erbschaft bzw. der Miterbe zur Übertragung seines Erbanteils im Ganzen verpflichtet.[1] Gegenstand des Vertr...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.9.1 Tod des Erblassers

Rz. 64 Erblasser ist derjenige, in dessen Rechtsnachfolge der oder die Erben eintreten. Als Erblasser kommt nur eine natürliche Person in Betracht. Der Tod des Erblassers bildet den Erbfall.[1] Dem Tod steht die (widerlegbare) Todesvermutung gleich, die durch Todeserklärung eines Verschollenen begründet wird (§§ 2, 9 VerschG). Möglich ist die Todeserklärung auch auf Antrag d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Erbanfall

Rz. 100 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB gilt als Erwerb von Todes wegen der "Erwerb durch Erbanfall", wobei ausdrücklich auf § 1922 BGB verwiesen wird. Erbanfall ist der Übergang der Erbschaft auf den oder die Erben.[1] Nach § 1922 BGB i. V. m. § 1942 BGB geht das vererbbare Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den oder die Erben über, d. h. der Erbe od...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.2 Lebensversicherungen

Rz. 515 Der aufgrund einer Todesfallversicherung ausgezahlte Betrag (Lebensversicherungssumme zzgl. Gewinnanteil und zzgl. Bonus) unterliegt grundsätzlich der ErbSt. Das Versicherungsvertragsrecht ermöglicht eine von der Beteiligung am Versicherungsvertrag getrennte Berechtigung bei der Lebensversicherung.[1] Dabei kann der Versicherungsnehmer die Benennung eines Bezugsberec...mehr

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§ 5 Vorsorgevollmacht – all... / D. Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde, §§ 7, 34 BtOG

Rz. 16 Nachdem es insbesondere aufgrund der Kommentierung von Demharter [14] und Entscheidungen des OLG Köln[15] zu Irritationen über die Grundbuchtauglichkeit von durch eine Betreuungsbehörde nach § 6 Abs. 2 BtBG beglaubigte Vorsorgevollmachten gekommen war, sprach der BGH in einer leider stark verzögert am 15.3.2021 veröffentlichten Entscheidung vom 12.11.2020 ein Machtwort...mehr

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Literaturverzeichnis / Handbücher/Monographien/Kommentare

Bamberger/Roth, Beck’scher Online-Kommentar BGB, 36. Edition Bauer/Deinert (Hrsg.), HK-BUR Gesetzessammlung zum Betreuungsrecht, 10. Auflage 2020 Cording/Nedopil, Psychiatrische Begutachtungen im Zivilrecht: Ein Handbuch für die Praxis, 2014 Damrau, Der Minderjährige im Erbrecht, 3. Auflage 2019 Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht Erbrechtliche Spezialgesetze, 2. Auflage 2019 Krug...mehr

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Vorwort

Am 1.1.2023 wird im Betreuungsrecht ein neues Kapitel aufgeschlagen. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts[1] werden die §§ 1773 bis 1921 BGB und weitere Paragrafen aus dem BGB neu sortiert und formuliert, insgesamt mehr als 150, sowie andere Normen, unter anderem der ZPO, im FamFG, in der BNotO, in vier SGB – das Betreuungsbehördengesetz wird zum Betreuung...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / IV. Einseitige Rechtsgeschäfte, z.B. Ausschlagung, § 1858 BGB n.F.

Rz. 16 Wichtig für Erbrechtler ist die direkte Mitteilung der Erteilung oder Versagung der Genehmigung durch das Betreuungsgericht für ein einseitiges Rechtsgeschäft, z.B. die Ausschlagung einer Erbschaft, gegenüber einem Gericht oder einer Behörde, § 1858 5 BGB n.F. Für die Mitteilung hat also nicht mehr der Betreuer zu sorgen. Durch die direkte Mitteilung des Betreuungs- an...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / B. Einleitung

Rz. 2 Für das Erbrecht gibt es durch die Reform nur einzelne direkte Änderungen. Dies war auch nicht beabsichtigt. Mehr klarstellend ist die Änderung von § 1803 BGB a.F. zu § 1837 BGB n.F. mit der nun ausdrücklichen Nennung auch von "unentgeltlich durch Zuwendung auf den Todesfall", die der Verwaltung des Betreuers unterfallen sollen. Die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte, für ...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / III. Minderjährige, §§ 1643, 1799 BGB n.F.

Rz. 11 Auch für Minderjährige und die vormundschaftliche Genehmigung ergeben sich Änderungen. Für Eltern gelten über § 1643 Abs. 1 BGB n.F. weitgehend die Regelungen wie für einen Betreuer, für Vormünder gem. § 1799 BGB n.F. (siehe Rdn 6). Für Grundpfandrechte (keine Genehmigungsbedürftigkeit, § 1643 Abs. 2 BGB n.F.) sowie für Miet- oder Pachtverträge (differenzierte Regelun...mehr

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§ 2 Erbrechtlich Wesentliches / II. Überblick

Rz. 7 § 1851 BGB n.F. fasst die erbrechtlichen Rechtsgeschäfte zusammen, für die Genehmigungen erforderlich sind. Sie waren bislang im BGB verstreut. Sie wurden nun zum ersten aus § 1822 Nr. 1, 2 BGB a.F. und zum zweiten aus den §§ 2282, 2290–2292, 2342, 2447 BGB a.F. entnommen. Die Paragrafen im Erbrecht werden entsprechend verändert.[3] Rz. 8 Soweit es zu Änderungen kommt, ...mehr

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Anhang 1: Synopse zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – BGB

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) neu gefasst durch Bek. v. 2.1.2002, BGBl. I, 42, 2909; BGBl. I 2003, 738 BGBl. III 400–2 zuletzt geändert durch G. v. 24.6.2022, BGBl. I, 959, 963mehr

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ZErb 09/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Deinert/Welti/Luik/Brockmann (Hrsg.) StichwortKommentar Behindert...mehr

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ZErb 09/2022, Prof. Dr. Jan Martin Eickelberg, LL.M (Cambridge), MBA (Lüneburg), MHEd (Hamburg), zert. Mediator (DAA)

*14.10.1972 †13.8.2022 In tiefer Trauer nehmen wir Abschied von unserem Freund und Kollegen Prof. Dr. Jan Martin Eickelberg. Prof. Dr. Jan Martin Eickelberg prägte auf eine einzigartige Weise die juristische Forschung und Lehre. Nach seinem Studium in Bonn, Lausanne und Münster erwarb er 2001 den Master of Laws an der Universität Cambridge und wurde 2004 an der Universität Mün...mehr

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ZErb 09/2022, Die Auseinand... / Einführung

Montagmorgen, 9 Uhr, erster Termin der Woche. Ich betrete mein Besprechungszimmer, dort wartet bereits ein älteres Ehepaar auf mich. "Was kann ich für Sie beide tun?" Der Ehemann ist Mitglied einer Erbengemeinschaft, erfahre ich. Der Erblasser ist fünf Jahre zuvor verstorben und zwei Rechtsanwälte hatten bereits versucht, die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Erfolglos....mehr

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ZErb 09/2022, Die Auseinand... / 13

Auf einen Blick Die Verwaltung und Auseinandersetzung dieser Erbengemeinschaft mit ihren 87 Miterben war ein Mammutprojekt und eine Herausforderung in vielerlei Hinsicht. In einem ersten Schritt erreichte ich, dass die Mehrheit der Miterben eine Vollmacht an meinen Mandaten ausstellte. Dies erleichterte uns die Arbeit erheblich, konnten mein Mandant und ich doch nun im Namen...mehr

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ZErb 09/2022, Zur erbschaft... / 2 Anmerkung

Eine erfreuliche Entscheidung des BFH: Das FG Düsseldorf hatte sich der bisherigen restriktiven Betrachtungsweise der Finanzverwaltung und der Finanzgerichte angeschlossen und unter Berufung auf die Entscheidung des FG München v. 22.10.2014 – 4 K 847/13 – die Klage abgewiesen. Der von der Klägerin vorsorglich gestellte Antrag auf Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen. ...mehr

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ZErb 09/2022, Zur Anfechtun... / 1 Gründe

I.) Der Erblasser ist ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung am 0.0.2018 verstorben. Die Beteiligte zu 1) ist die Witwe des Erblassers, der Beteiligte zu 2) eines seiner Kinder. Alle Abkömmlinge des Erblassers haben durch notariell beglaubigte Erklärungen gegenüber dem Nachlassgericht die Erbschaft ausgeschlagen, beim Nachlassgericht eingehend am 10.08. und 13.8.201...mehr