Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das bosnisch-herzegowinische Erbrecht wird in der Praxis hauptsächlich durch die Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeregelung geprägt. Das Testament und andere Mittel gewillkürter Erbfolge bzw. der Nachlassplanung im weiteren Sinne spielen nur eine untergeordnete Rolle.[55] Die vor kurzem erst abgeschlossene Erbrechtsreform in den einzelnen Länderteilen hat in diesem B...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / 3. Ordre public und Pflichtteilsrecht

Rz. 33 Im französischen Recht ist zwischen dem sog. ordre public interne und dem sog. ordre public international zu unterscheiden. Unter Erstere fallen gem. Art. 6 C.C. die zwingenden Vorschriften des französischen Sachrechts, von denen nicht durch Parteivereinbarung abgewichen werden kann. Letzterer entspricht dem Begriff des ordre public in Art. 6 EGBGB bzw. Art. 35 EuErbV...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / a) Pflichtteilsberechtigte

Rz. 101 Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören nach Art. 79 CDCIB die Abkömmlinge (gleichgültig, ob leiblich, adoptiert, ehelich etc.) und die Eltern (nicht aber allgemein – wie es im Código Civil aber der Fall ist – die Aszendenten)[183] des Erblassers. Auffällig ist, dass der Ehegatte im Unterschied zur Regelung des Código Civil (Art. 834 CC) und zur entsprechenden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / III. Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ)

1. Verfahren auf Erteilung eines ENZ a) Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit Rz. 8 Die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: ENZ) gehört in die sachliche Zuständigkeit der Notare. Da im ungarischen Recht zur rechtlichen Klärung der Erbfolge ein umfassendes Nachlassverfahren dient (siehe näher Rdn 225 ff.), wurde die Erteilung des ENZ in das bestehende Sy...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / 1. Anknüpfung

Rz. 4 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sieht eine autonome "Allgemeine Kollisionsnorm" vor, nach der die gesamte Rechtsnachfolge[2] von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit wird der primäre Anknüpfungspunkt auf den Aufenthalt des Erblassers verschoben. Ausnahmsweise ist (nach Art. 21 Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / 4. Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen

Rz. 48 Schließlich ist Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929[48] zu beachten, der durch ein Schlussprotokoll erläutert wird:[49] Zitat Art. 8 In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschri...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / II. Die testamentarische Erbfolge nach portugiesischem Recht

1. Allgemeines Rz. 54 Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenme...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / 4. Vorschriften, die ungeachtet des Rechts eines fremden Staates anzuwenden sind (Exklusivvorschriften)

a) Allgemeines Rz. 14 Die PK 26:12–26:14 regeln Tatbestände, in denen ungeachtet der Frage des Erbstatuts finnisches Recht anzuwenden ist. Dies betrifft folgende Sachverhalte: b) Nutzungsrecht des überlebenden Ehegatten an der gemeinsamen Wohnung Rz. 15 Der überlebende Ehegatte hat nach PK 3:1a Abs. 2 das Recht, eine in Finnland gemeinsam bewohnte eheliche Wohnung weiterhin zu ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Die Erbfolgeordnung nach Linien

Rz. 104 Wer gesetzlicher Erbe wird, bestimmt sich nach dem gemeinspanischen Recht des Código Civil (Art. 930–958 CC) nach Erbfolgeordnungen. Unterschieden wird zunächst zwischen der direkt absteigenden Linie (Art. 930–934 CC) und der direkt aufsteigenden Linie (Art. 935–942 CC). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge des Erblassers sind nach der klaren Regelung i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / 2. Die institution contractuelle als Ausnahme

a) Allgemeines Rz. 137 Das Verbot der Erbverträge wird weiter vor allem durch die Möglichkeit der sog. institution contractuelle eingeschränkt, geregelt in den Art. 1082 ff. C.C. Eine weitere Ausnahme vom Verbot der pactes sur succession future stellt die sog. donation-partage dar, die ihre Wirkung vor allem bei der Erbauseinandersetzung entfaltet und deshalb dort behandelt w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / b) Einfluss des Güterstandes

Rz. 56 Der Güterstand der Ehegatten ist insofern auch erbrechtlich zu berücksichtigen, als er darüber entscheidet, was in den Nachlass fällt. Rz. 57 Lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 1400 ff. Cciv), fallen der Anteil des überlebenden Ehegatten am Gesamtgut sowie dessen Eigengut nicht in den Nachlass. Der Gesamtgutsanteil des verstorbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / a) Allgemeines

Rz. 52 Das Testament ist ein einseitiges, streng formelles, stets widerrufliches und höchstpersönliches Rechtsgeschäft, bei dem keine Vertretung möglich ist. Die Testierfähigkeit tritt mit dem vollendeten 15. Lebensjahr (Art. 62 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 64 Abs. 1 ErbG RS, Art. 66 Abs. 1 ErbG BD BuH) ein, immer jeweils unter Voraussetzung des Urteilsvermögens. Rz. 53 Mit dem Ink...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / I. Gesetzliche Erbfolge

1. Die Erbordnungen Rz. 17 Die gesetzliche Erbfolge ist in den Art. 931–940 Zivilgesetzbuch (ZGB)[16] geregelt. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften, die die Erbfolge betreffen, insbesondere die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge, ausführlich bestimmt. Am 28.6.2009 ist das Gesetz zur Änderung des Zivilgesetzbuches[17] in Kraft getreten, das zu umfangreichen Änderungen bei d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / a) Pflichtteil an bestimmten Vermögenswerten

Rz. 62 Gemäß § 51 ADL kann der Erblasser in einem Testament bestimmen, welche Vermögenswerte der Pflichtteil umfassen soll. So kann er z.B. anordnen, dass ein Abkömmling seinen Pflichtteil in Barmitteln erhalten soll. Weiterhin kann er (allerdings unter Wahrung von Vorausrechten eines Ehegatten bzw. eines nichtehelichen Lebensgefährten oder Mitbewohners an bestimmte Aktiva n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / I. Die Umsetzung der EuErbVO

Rz. 1 Wie üblich im griechischen Recht, ist die EuErbVO [1] ohne Eingriff auf das grZGB oder die grZPO umgesetzt worden. Die Regelungen der EuErbVO gelten direkt und werden nicht in den nationalen Gesetzen etwa wiederholt oder in sie eingegliedert. Rz. 2 Da das griechische Erbrecht den Erbschein (wie er vom deutschen Recht bekannt ist) bereits kennt, bereitet die Umsetzung der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / X. Die Behandlung des Nachlasses

1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[103] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[104] Er kann im Grundstücksregister a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / b) Pflichtteils- und Erbverzicht: Definición

aa) Zulässigkeit Rz. 68 Während im gemeinspanischem Recht der Verzicht auf das Noterbrecht zu Lebzeiten des Erblassers unzulässig ist (Art. 816 CC), sieht das für Mallorca und (zwischenzeitlich[115] auch insoweit für) Menorca geltende Erbrecht einen entsprechenden Verzicht in Form der definición in den Art. 38–50 ErbVG (Art. 50 f. CDCIB a.F.) vor.[116] Ziel der definición ist...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / II. Testamentsvollstreckung

Rz. 140 Im Testament wird oft ein Testamentsvollstrecker (Executeur) ernannt. Der Testamentsvollstrecker hat eine wichtige Rolle. In den Niederlanden gibt es verschiedene Arten von Testamentsvollstreckern, die bei der Nachlassverwaltung eine Rolle spielen können. Ein Erblasser kann in einem Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (Art. 4:142 Abs. 1 BW). D...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Teilweise gesetzliche Erbfolge; Ausgleichung

Rz. 54 Hat der Erblasser nur über einen Teil seines Nachlasses testamentarisch verfügt (sog. partial intestacy), finden auf den nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten und Erfüllung der letztwilligen Verfügungen verbleibenden Restnachlass die gesetzlichen Erbfolgeregelungen unverändert Anwendung. Rz. 55 Gesetzliche Ausgleichungsregelungen, mit denen die testamentarischen Z...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / V. Nachlassabwicklung

1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Rz. 117 Mit dem Tode des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen unmittelbar auf die Erben über.[63] Bei dem Übergang der Erbschaft gilt das Prinzip der universalen Sukzession, also der Eintritt des Erben in alle Rechte und Pflichten des Erblassers. Es sind daher grundsätzlich keine weiteren Rechtsgeschäfte für den Erwerb der Erbscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Albanien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 4 Das materielle Erbrecht ist im albanischen Zivilgesetzbuch vom 29.7.1994 geregelt.[2] Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Kinder und der Ehegatte des Erblassers. Sie erben grundsätzlich zu gleichen Teilen. Eheliche, nichteheliche, durch den Erblasser anerkannte außereheliche und adoptierte Kinder erben gleichberechtigt, Art. 361 ZGB. Ist eines der Kinder vor ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / 3. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

a) Einführung Rz. 73 Alle drei Erbgesetze widmen einen gesonderten Abschnitt den sog. erbrechtlichen Verträgen. Darunter fallenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ungarn / 5. Inhalt eines Testaments

a) Arten der testamentarischen Zuwendungen Rz. 120 Die häufigste Art der testamentarischen Begünstigung ist die Erbeinsetzung. Als Erbe wird gem. § 7:25 Ptk. derjenige betrachtet, dem der Erblasser seinen ganzen Nachlass oder einen bestimmten Anteil oder Teil davon zuwendet. Hat der Erblasser bestimmte Vermögensgegenstände einem Bedachten zugewendet, wird dieser i.d.R. nicht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Polen / II. Testamentarische Erbfolge

1. Arten testamentarischer Verfügungen Rz. 39 Über Vermögen kann von Todes wegen nur durch Testament verfügt werden (Art. 941 ZGB). Gemäß Art. 942 ZGB darf ein Testament die Verfügungen nur eines Erblassers enthalten. Gemeinschaftliche Testamente sind im polnischen Recht nicht vorgesehen. Ein Vertrag über den Nachlass einer noch lebenden Person ist unwirksam (Art. 1047 ZGB). ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 8 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln der Repräsentation und der Erbfolge nach Stämmen (Art. 9 serbErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt. Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge in den Erbteil jeweils ihres Vorf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / IV. Pflichtteilsrecht

1. Rechtsnatur und Pflichtteilsberechtigte Rz. 132 Pflichtteilsberechtigte Personen (legittimari) sind nach Art. 536 c.c. der Ehegatte,[199] die Kinder und, falls solche nicht vorhanden, auch die Vorfahren.[200] Darunter fallen nach der Kindschaftsrechtsreform nun auch die Vorfahren von außerhalb der Ehe geborenen Kindern (Art. 536, 538 n.F. und Art. 544 c.c.).[201] Rz. 133 De...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / IV. Pflichtteilsrecht

1. Allgemeines Rz. 46 Zum Kreis der abstrakt Pflichtteilsberechtigten gehören grundsätzlich alle Nachkommen und der Ehepartner oder eingetragene Partner. Im Einzelfall sind aber nur jene Personen konkret pflichtteilsberechtigt, die bei Fehlen eines Testaments tatsächlich aufgrund des Gesetzes zu Erben berufen wären, nicht enterbt wurden und auch nicht auf den Pflichtteil verz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / bb) Beteiligte

Rz. 69 Es handelt sich um einen Erbvertrag,[119] an dem der Erblasser und der Verzichtende zu beteiligen sind. Auf Erblasserseite können alle Aszendenten (Eltern, Großeltern) den Erbverzicht entgegennehmen. Als Verzichtende kommen gemäß Art. 38 ErbVG die noterbberechtigten Abkömmlinge in Betracht.[120] Die Eltern des Erblassers oder sein Ehegatte können mithin nicht durch de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Portugal / 4. Deutscher Erblasser mit Wohnsitz in Portugal bzw. gewöhnlicher Aufenthalt nach der EuErbVO

Rz. 12 Seit Inkrafttreten der EuErbVO am 17.8.2015 findet auf Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. EuErbVO in Portugal begründen, portugiesisches Erbrecht Anwendung. Rz. 13 Dies führt in der Praxis, soweit eine Rechtswahl nicht getroffen wurde, zu einem Wechsel des anwendbaren Rechts. Verzieht der deutsche Rentner nach Portugal, um seinen Lebensabend dort zu gen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Einheitlicher oder erbrechtsspezifischer Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts taucht im Recht an vielen Stellen auf. So kennt das deutsche Recht eine Definition in § 9 AO und in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Die Haager Abkommen zum Internationalen Privatrecht benutzen seit dem Zweiten Weltkrieg regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Personalstatuts (für Deutschland verbin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 3. Sonstige Zuwendungsformen

Rz. 108 Als spezielle Form der Zuwendung außerhalb des Erbrechts kann ferner die Schenkung auf den Todesfall (sog. donatio mortis causa) gewählt werden. Dabei handelt es sich nach englischem Verständnis um eine Zuwendung, bei der das Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung des Todes des Schenkers steht, so dass sie bis zu diesem Zeitpunkt jederzeit zurückgef...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 150 Soll ein Schenkungsversprechen erst im Zeitpunkt des Todes des Schenkers vollzogen werden, wird es von Gesetzes wegen den erbrechtlichen Vorschriften unterstellt (Art. 245 Abs. 2 OR).[265] Das gilt auch bei einer Begünstigung eines Dritten durch Verwendung der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter nach Art. 112 OR.[266] Hier ist in der Praxis oftmals unklar, ob...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / II. Zur Rechtslage: Erbrechtsreform 2008

Rz. 5 Das Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folgt etw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / c) Erbvertragliche Verfügungen und gemeinschaftliche Testamente unter Geltung der EuErbVO (Erbfälle ab 17.8.2015)

Rz. 34 Jedenfalls für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, finden auf die "Zulässigkeit, die materielle Wirksamkeit und die Bindungswirkungen eines Erbvertrages" die Regelungen des Art. 25 EuErbVO Anwendung.[60] Die Wirksamkeit eines Erbvertrages, der den Nachlass nur einer einzigen Person betrifft, wird hiernach dann zu bejahen sein, wenn nach Maßgabe von Art. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / IV. Sonderregelungen für eine vor dem 17.8.2015 getroffene Rechtswahl

Rz. 36 Das IPR zahlreicher Mitgliedstaaten enthielt vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO Rechtswahlmöglichkeiten, die über die Rechtswahlmöglichkeiten der EuErbVO hinausgingen (Beispiele: Polen, wo bei gesetzlicher Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit das Wohnsitzrecht und das am gewöhnlichen Aufenthalt geltende Recht gewählt werden konnten; Wahl des deutschen Rechts ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liechtenstein / I. Allgemeines

Rz. 9 Das materielle Erbrecht ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch vom 1.6.1811 (ABGB)[10] enthalten, welches ursprünglich in Teilen aus Österreich rezipiert wurde; mit Fürstlicher Verordnung vom 18.2.1812 wurden Teile davon in Liechtenstein eingeführt. Die Übernahme der erbrechtlichen Normen erfolgte erst 1846. Mit der Erbrechtsreform[11] im Jahr 2012 hat der liechten...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in einem anderen Mitgliedstaat

Rz. 236 Noch komplizierter werden die Fälle, wenn der Erblasser mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EuErbVO verstorben ist. Rz. 237 Abwandlung von Beispiel 1 (Rdn 221) Der iranische Staatsangehörige verstirbt mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Toulouse. Er hinterlässt Vermögen in Deutschland, in Frankreich und im Iran. Rz. 238 Gemäß Art. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 3. Intertemporale Wirkung der EuErbVO

Rz. 8 Von Bedeutung ist die intertemporale Wirkung der EuErbVO.[7] Zunächst gilt eine frühere Rechtswahl fort (Art. 83 EuErbVO). Dies gilt auch für eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 9 Beispiel: Ein it. Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland wählt im Jahr 2014 für sein in Deutschland belegenes unbewegliches Vermögen deutsches ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / cc) Deutsches Vermächtnis an französischem Grundbesitz

Rz. 28 Aus französischer Perspektive stellt sich außerdem eine interessante Folgefrage, wenn man für die Frage des Eigentumsübergangs vom Vorrang des Erbstatuts ausgehen will. Besitzt etwa ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland eine Immobilie in Frankreich und hat er in seinem Testament diesbezüglich ein Vermächtnis zugunsten seiner Lebens...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / b) Mallorca und Menorca: heredero distribuidor/fideicomiso de distribución

Rz. 40 Eine Besonderheit des balearischen Erbrechts[57] besteht in der Möglichkeit, einen heredero distribuidor, einen mit der Erbteilung und/oder Auswahl beauftragten Erben ("teilungsbeauftragter Erbe"), einzusetzen. Damit legt der Erblasser, der bei Errichtung des Testaments oder der donación universal (siehe dazu Rdn 54 ff.) noch nicht absehen kann, welcher seiner Verwand...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Funktionell gespaltene Rückverweisung

Rz. 75 In manchen Rechtsordnungen werden bestimmte Fragen der Nachlassabwicklung nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht unterstellt. So wurde die im österreichischen Recht erforderliche gerichtliche Einantwortung der Erben in den Nachlass für in Österreich belegene Liegenschaften unabhängig davon verlangt, ob österreichisches Recht Erbstatut ist.[73] Umgekehrt wu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / a) Einführung

Rz. 2 Das belgische IPR war bis zur Einführung des IPR-Gesetzes vom 16.7.2004, in Kraft getreten am 1.10.2004, im Bereich des Erbrechts gesetzlich nicht geregelt. Lediglich Art. 3 Abs. 2 fr. ZGB[3] [4] konnte bis dahin entnommen werden, dass in Belgien gelegene Immobilien dem belgischen Recht unterworfen sind, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers. H...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Einleitung

Rz. 1 Die Schweiz ist nicht Mitglied der Europäischen Union und gehört entsprechend auch nicht zu den Mitgliedstaaten der EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Fragen hinsichtlich der Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Erbfällen bestimmen sich aus Schweizer Perspektive sowohl gegenüber Mitgliedstaaten der EuErbVO als auch gegenüber Drittstaaten nac...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 1. Allgemeines

Rz. 112 Im Gegensatz zur derogierbaren Ordnung der gesetzlichen Erbfolge umfasst das Pflichtteilsrecht diejenigen Bestimmungen, die sich auch gegen abweichende Anordnungen des Erblassers durchsetzen lassen. Dem Pflichtteilsrecht kommt mithin zwingende Bedeutung zu, und die gebundene Quote bleibt der Verfügung des Erblassers entzogen in dem Sinne, als eine die Pflichtteile ni...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bosnien und Herzegowina / VI. Internationale Gerichtszuständigkeit

Rz. 12 Die ausschließliche internationale Zuständigkeit der bosnisch-herzegowinischen Gerichte in Erbsachen bestand nach dem IPRG für in BuH gelegene Grundstücke, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers, und zwar für bosnisch-herzegowinische Angehörige Art. 71 Abs. 1, für Ausländer Art. 72 Abs. 1 und für staatslose Ausländer Art. 73 Abs. 1 IPRG. Die Bestimmung ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 6. Ergebnis

Rz. 224 Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass alle Gestaltungen,[368] mit denen Vermögen erst mit dem Tod des Vermögensinhabers und am Nachlass vorbei übertragen werden soll, mit Vorsicht zu behandeln sind. Abgesehen von den gesetzlich normierten patti di famiglia und atti di destinazione sind sie immer darauf zu prüfen, ob es sich nicht um Rechtsgeschäfte mortis causa han...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / 1. Einfluss des Güterrechts

Rz. 23 Gesetzlicher Güterstand ist die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft. Sachen und dingliche Rechte (str. bei Kontoguthaben), welche die Ehegatten während der Ehe durch gemeinsamen Beitrag i.w.S. erworben haben, stehen gem. Art. 21 FamKodex beiden Ehepartnern zur gesamten Hand zu – unabhängig davon, wer sie erworben hat und wer in der Urkunde als Inhaber erscheint. Der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 5. Life interest

Rz. 161 Hatte der Erblasser an einem unbeweglichen Gegenstand nur ein life interest, fällt die Berechtigung am Grundbesitz nicht in den Nachlass, kann aber auch nicht weitervererbt werden. Denn die Berechtigung erlischt mit dem Tod des Berechtigten. Rz. 162 Hat der Erblasser dagegen testamentarisch etwa der Ehefrau den life interest an einer Immobilie zugewandt und angeordnet...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 3. Trust

Rz. 156 Der trust ist ein Instrument der Nachlassregelung, das insbesondere herangezogen wird, wenn Minderjährige oder behinderte Verwandte begünstigt werden sollen. Der trust bewirkt eine Dauerverwaltung des Nachlasses. Eine Besonderheit ist die Aufspaltung des Eigentums nach irischem Sachenrecht in law und equity. Während der trustee, der den trust verwaltet, legal owner w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 7. Vorsorgevollmacht

Rz. 164 Seit Inkrafttreten des Powers of Attorney Act 1996 [226] können in Irland auch Vollmachten, die im Fall des Verlusts der Geschäftsfähigkeit fortgelten sollen (sog. enduring powers), erteilt werden.[227] Es kommt auch eine enduring power in Form einer Generalvollmacht in Betracht.[228] Dazu sollte das im Anhang des Gesetzes enthaltene Formular[229] verwendet und es sol...mehr