Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2)Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Entstehung Rz. 3 Der Pflichtteilsanspruch entsteht endgültig mit dem Erbfall, Abs. 1. Der Erwerb erfolgt kraft Gesetzes.[6] Der Anspruch entsteht auch bei Pflichtteilsunwürdigkeit sowie bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft mit dem Erbfall. Kein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbart oder dem Pflichtteilsberechtigten der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches Rz. 2 Eine Verpflichtung zur Überlassung von Gegenständen nach Abs. 1 S. 1 besteht nur hinsichtlich freigabefähiger Nachlassgegenstände. Freigabefähig können nur solche Gegenstände sein, die der Testamentsvollstrecker zur Erfüllung seiner Obliegenheiten eindeutig nicht mehr benötigt.[3] Demzufolge hängt die Freigabefähigkeit von dem Zweck der Testamentsvoll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbeinsetzung

I. Bestimmung von Erben Rz. 40 Dem Erblasser ist es gestattet, eine oder mehrere Personen zu seinen Erben einzusetzen. Ist das Testament wirksam, geht diese Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vor. Schon allein durch die Einsetzung von Erben werden die gesetzlichen Erben verdrängt. Eines ausdrücklichen Ausschlusses bedarf es nicht. In der positiven Einsetzung einer Person...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Potestativbedingungen

1. Zulässigkeit von Potestativbedingungen Rz. 13 Der Erblasser kann seine Verfügung von Todes wegen auch von Umständen abhängig machen, deren Eintritt bzw. Nichteintritt vom Willen des Bedachten abhängig sind. Bei derartigen Bedingungen handelt es sich um Potestativbedingungen (Gegenwartsbedingung).[28] Solche Bedingungen sind grundsätzlich zulässig, was auch durch die Regelu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 14 Für die Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsführung ohne Auftrag (Abs. 1) – Aufwendungsersatz, Herausgabe oder Auskunft usw. – ist derjenige für die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen darlegungs- und beweisverpflichtet, der diese Ansprüche geltend macht.[34] Bei Abs. 2 muss derjenige die Voraussetzungen – insbesondere die Unaufschiebbarkei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Rechtsfolgen nach aktuellem Recht 1. Rechtsfolgen des Abs. 1 a) Wahlrecht Rz. 24 Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen (Beschränkungsmöglichkeiten)

I. Allgemeines/Numerus clausus der Beschränkungsmöglichkeiten Rz. 15 Die Mittel zur Pflichtteilsbeschränkung sind in Abs. 1 abschließend aufgezählt.[55] Weder stehen dem Erblasser andere Beschränkungen zur Verfügung noch kann er die vorgegebenen Gestaltungsmittel verschärfen. Er kann sie aber parallel bzw. kumulativ anordnen.[56] Rz. 16 Der betroffene Pflichtteilsberechtigte m...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Abs. 2

1. Entsprechende Anwendung von § 749 Abs. 2 und 3 BGB Rz. 25 § 749 BGB Aufhebungsanspruch (1)… (2)Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen, so kann die Aufhebung gleichwohl verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Voraussetzung kann, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt wird, die Aufhebung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen Rz. 3 Eine als für Rechnung des Nachlasses erfolgt geltende Tilgung von Schulden des Erblassers setzt lediglich voraus, dass der Erbe davon ausgehen durfte, dass genügend Nachlassmasse zur Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten vorhanden ist.[6] Der Erbe braucht sich demgegenüber nicht zu fragen, ob die Tilgung im Einzelfall den Interessen des Gläubigers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nahe Todesgefahr

1. Nahe Todesgefahr Rz. 8 Befindet sich der Erblasser in so naher Todesgefahr, dass voraussichtlich die Errichtung eines Bürgermeistertestaments nicht mehr möglich ist, kann das Testament nach Abs. 2 durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden. Zwar ist der Gesetzestext objektiv formuliert ("Wer sich in so naher Todesgefahr befindet"), es reicht jedoch aus, wen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Rechtsfolgen

I. Allgemeine Folgen Rz. 3 Der Erbe verliert mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anordnung der Nachlassverwaltung die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über den Nachlass zu verfügen (Abs. 1 S. 1). Das gilt auch für den Testamentsvollstrecker, dessen Amt zwar bestehen bleibt, dessen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse jedoch ebenfalls erlöschen; seine Befugnisse erhä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Keine Inventarfristen Rz. 2 Wie dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann dem Nachlasspfleger und dem Nachlassverwalter während der Dauer der Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Eine ihnen gleichwohl bestimmte Inventarfrist wäre unwirksam. Damit können der Nachlasspfleger und Nachlassverwalter das Recht des Erben zur Haftungsb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Rechtsfolgen des Abs. 1

a) Wahlrecht Rz. 24 Bei Bestehen von Beschwerungen und/oder Beschränkungen, also im Falle des Vorliegens des Tatbestandes des Abs. 1, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Wahlrecht, das ihm Hinterlassene anzunehmen (mit allen Beschwerungen und Beschränkungen)[106] oder es auszuschlagen, um seinen Pflichtteil zu verlangen. Dieses Wahlrecht entsteht mit der Ausschlagung von Geset...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Verfahrensfragen

I. Beweislast Rz. 14 Nach allg. Beweislastregeln hat derjenige den Anfechtungsgrund, die Anfechtungserklärung und den Anfechtungszeitpunkt darzulegen und zu beweisen, der die Anfechtung geltend macht. Wer dagegen den Ausschluss der Anfechtung – also die Versäumung der Anfechtungsfrist als rechtsvernichtenden Einwand – behauptet, muss den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Anfech...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand der Norm

I. Anspruchsberechtigte Rz. 5 Anspruchsberechtigt ist derjenige, der die Beerdigung vorgenommen und hierfür Auslagen gehabt hat. Sind die Beerdigungskosten durch die Beauftragung seitens eines zur Totenfürsorge verpflichteten aber nicht erbberechtigten Verwandten entstanden, kann dieser von dem (den) Erben Befreiung von der Verbindlichkeit bzw. Ersatz der aufgewandten Kosten ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Grundsatz der eigenen, vollständigen Willensbildung Rz. 1 Es ist Aufgabe des Erblassers, seine letztwilligen Verfügungen zu durchdenken und seinen eigenen Willen zu bilden (materielle Höchstpersönlichkeit).[1] Dieser soll in seiner letztwilligen Verfügung zum Ausdruck kommen. Der Erblasser soll damit selbst die Verantwortung für seine letztwilligen Verfügungen übernehmen.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Vollziehungspflicht

1. Keine erbrechtliche Vollziehungspflicht Rz. 22 Der Erblasser kann mit erbrechtlichen Mitteln einen Vollziehungsberechtigten bestimmen, aber nicht zur Vollziehung verpflichten. Ob der Vollziehungsberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht, vom Beschwerten die Vollziehung der Auflage zu verlangen, steht in seinem Belieben. Er ist auch dem Begünstigten gegenüber dazu nicht v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. § 2271 BGB und die Bindungswirkung

I. Eintritt der Bindungswirkung Rz. 43 Mit dem Tod des Erstversterbenden erlischt das Recht zum Widerruf der wechselbezüglichen Verfügungen (Abs. 2 S. 1). Da die sich daraus ergebende Bindungswirkung der Bindung des Erblassers an vertragsmäßige Verfügungen aus seinem Erbvertrag ähnelt, sind bei der Aufhebung dieser Bindung einige Bestimmungen über den Erbvertrag entsprechend ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Pflichten der Vertragsparteien

I. Verkäuferpflichten Rz. 18 Der Erbschaftskauf ändert als schuldrechtlicher Vertrag nicht die Erbenstellung des Verkäufers und macht den Käufer nicht zum Erben, sondern verschafft diesem nur den Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob er anstelle des Verkäufers Erbe sei. Die Pflicht des Verkäufers ist gerichtet auf die Verschaffung des Vertragsgegenstandes, al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Grundsatz Rz. 5 Sinn des Erb- und Pflichtteilsverzichtes ist es, dem Erblasser seine vollständige Testierfreiheit wiederzugeben. Wenn Abkömmlinge des Verzichtenden weiter erb- und pflichtteilsberechtigt sein würden, könnte dieses Ziel nicht sicher erreicht werden. Abkömmlinge können erst später geboren werden oder deren Verzicht kann bei Minderjährigkeit problematisch sein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Rz. 9 Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erben führt zunächst zur Vermeidung der ihm drohenden Folgen des Verlustes des Rechts der Haftungsbeschränkung (Abs. 3 S. 1). Außerdem ist er ab jetzt weitgehend davor geschützt, später noch einmal die eidesstattliche Versicherung abgeben zu müssen (Abs. 4). Auch das nicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Zuwendung des ganzen Vermögens oder eines Bruchteils (Abs. 1) 1. Allgemeine Auslegungskriterien a) Einsetzung eines Erben als Gesamtrechtsnachfolger Rz. 4 Für die Auslegung der Zuwendung als Erbeinsetzung ist entscheidend, dass der Erblasser den Bedachten zur Gesamtrechtsnachfolge berufen wollte. Weniger rechtstechnisch betrachtet/formuliert: Entscheidend ist, ob der Erblass...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Hinweise für den Berater

I. Nachlassverwaltung Rz. 11 Die Nachlassverwaltung dient vor allem dem Interesse des Erben. Er kann mit ihr sein Haftungsrisiko bei einem unübersichtlichen Nachlass begrenzen. Er kann weiterhin zur Entledigung lästiger Auseinandersetzung mit den Nachlassgläubigern die Nachlassverwaltung wählen. Gegenüber der Ausschlagung ist die Nachlassverwaltung stets das flexiblere Instru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unternehmen

1. Einzelkaufmännisches Unternehmen Rz. 13 Als Nutzungen eines Unternehmens wird in Anlehnung an § 1655 BGB a.F. allgemein der nach Abzug der Steuern verbleibende Reingewinn angesehen, wie er sich aus der nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichtenden jährlichen Bilanz ergibt.[45] Ob dies die Steuer- oder die Handelsbilanz zu sein hat, wird unterschiedlich beurteilt.[46] Der...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abs. 1

1. Begriff des "Anderen" Rz. 5 Unter "ein anderer" i.S.v. Abs. 1 fällt jede Person mit Ausnahme des Erblassers.[25] Unter den Begriff des "Anderen" fallen somit der Ehegatte, der Lebenspartner, Abkömmlinge, der Testamentsvollstrecker, der gesetzliche Vertreter ebenso wie der Beschwerte oder der Bedachte selbst.[26] Der Zuwendungsempfänger hat die Möglichkeit, das Vermächtnis ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung (persönliche Errichtung) Rz. 4 Wichtigstes Tatbestandselement der Errichtung eines öffentlichen Testaments durch mündliche Erklärung gegenüber einem Notar ist das Erfordernis der persönlichen Errichtung. Diese umfasst zwei Komponenten, nämlich zum einen die persönliche Kundgabe der Erklärung des Erblassers ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand und Rechtsfolgen

I. Personenkreis der Vermächtnisnehmer 1. Bestimmbarkeit Rz. 6 Für die Bestimmbarkeit genügt es, wenn der Erblasser den Personenkreis der Vermächtnisnehmer allg. bestimmt hat und die endgültige Auswahl dem Beschwerten oder einem Dritten überlässt. Der Personenkreis muss dabei allerdings auch hinreichend genau bestimmt sein.[3] Das RG setzte das "Vorhandensein eines beschränkte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I.S. 1 Rz. 3 Die bereits bestimmte Inventarfrist wird von Gesetzes wegen unwirksam mit dem Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Beim Nachlassinsolvenzverfahren steht dem nicht entgegen, dass u.U. eine Eigenverwaltung (durch den Erben) in Betracht kommen kann.[2] Rz. 4 Die Wirkungen treten nur dann ein, wenn die Fri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Verfahrens- und Prozessfragen

I. Allgemeines Rz. 35 Die Beweislast im Prozess bzw. die materielle Feststellungslast im Erbscheinsverfahren trägt nach den allg. Regeln derjenige, der sein Erbrecht aus der Wechselbezüglichkeit herleiten will für diejenigen Tatsachen, die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung begründen.[145] Dieser Grundsatz ist im Anwendungsbereich der Auslegungsregel des Abs. 2, und zwa...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Anordnung der Nachlassverwaltung kann abgelehnt werden, wenn eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vertretung des Erblassers 1. Keine rechtsgeschäftliche Vertretung Rz. 2 Der Erblasser kann sich rechtsgeschäftlich nicht vertreten lassen. Er muss den Vertrag persönlich abschließen, Abs. 2 S. 1.[2] Dies betrifft aber nur das Verfügungs-, nicht das Kausalgeschäft.[3] Persönliches Handeln des Erblassers bedeutet jedoch nicht, dass Angebot und Annahme gleichzeitig von beiden ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Aufhebungsvertrag Rz. 2 Durch den Aufhebungsvertrag kann der gesamte Erbvertrag, aber auch nur einzelne vertragsmäßige Verfügungen[1] aufgehoben werden, Abs. 1. Der Aufhebungsvertrag kann ausdrücklich als solcher geschlossen werden, er kann aber auch konkludent in dem Abschluss eines neuen Erbvertrages zwischen denselben Vertragsschließenden enthalten sein;[2] der Erbvertr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Reichweite der Verwaltungsbefugnis Rz. 2 Grundsätzlich unterliegt der gesamte Nachlass ausschließlich und ohne Beschränkung dem Verwaltungsrecht durch den Testamentsvollstrecker. Hierdurch werden alle Erben von ihrer Verfügungsmöglichkeit ausgeschlossen. Lediglich durch das Schenkungsverbot aus S. 3 wird die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers eingeschränkt. Eb...mehr