Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen, sei es auch nur bei dem Wegfall eines anderen, zustatten kommt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 4 Nach Abs. 1 ist derjenige zur Anfechtung berechtigt, dem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustattenkommen würde. Dies bedeutet, dass demjenigen, der anficht, ein unmittelbarer rechtlicher Vorteil zukommen muss, mittelbare Vorteile reichen insoweit nicht aus.[6] Eine Anfechtung ist demnach ausgeschlossen, wenn diese zwar zur Aufhebung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Einzelfälle

aa) Pflicht- und Anstandsschenkungen Rz. 13 Die Pflicht- und Anstandsschenkungen nehmen im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine gewisse Sonderstellung ein. Teilweise werden sie im Hinblick auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Verhältnisses zwischen Erblasser und Beschenktem von der Pflichtteilsergänzung ausgenommen.[58] Dies gilt allerdings nur in einigermaßen enge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Voraussetzungen des § 2069 BGB

1. Zuwendung Rz. 5 Voraussetzung ist, dass der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Testamentserrichtung weggefallen ist. Unter Bedenken fallen alle Zuwendungen in einem Einzeltestament oder einem gemeinschaftlichen Testament, desgleichen in einem Erbvertrag. Die Zuwendung kann in Form der Erbeinsetzung, der Vermächtniszuwendung oder durch Begünstigu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Unwirksames Vermächtnis Rz. 2 Gegenstand eines wirksamen Vermächtnisses ist grundsätzlich nur ein bestimmter Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls zur Erbschaft gehört; es muss sich somit um ein Stückvermächtnis handeln. Dies gilt auch, wenn das Stückvermächtnis Gegenstand eines Wahlvermächtnisses ist. Abs. 1 ist auch auf das beschränkte Gattungsvermächtnis anwendbar, wenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen

I. Verfahren vor dem Nachlassgericht Rz. 7 Das Nachlassgericht soll nach Abs. 3 S. 1 die nachfolgenden Erben über die Ausschlagung informieren. Schon aus einem Vergleich der Wortlaute von Abs. 3 S. 1 und 2 folgt, dass das Nachlassgericht hierzu nicht verpflichtet ist. Allerdings wird das Nachlassgericht den Rahmen pflichtgemäßen Ermessens schnell überschreiten, wenn die Infor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Verfahrensfragen

I. Allgemeines Rz. 47 Bei der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann der Berechtigte bei ausreichender Kenntnis von Art und Zusammensetzung des Nachlasses sogleich Zahlungsklage erheben. Alternativ hat er die Möglichkeit, mit Hilfe der Auskunfts- oder der Stufenklage vorzugehen, um sich zunächst die noch benötigten Informationen zu beschaffen. Dabei ist es möglich, in ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Prüfung von Amts wegen

1. Notar Rz. 34 Das Vorliegen der Testierfähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen. Die Urkundsperson ist daher verpflichtet, sich vor der Beurkundung einer letztwilligen Verfügung von der Testierfähigkeit des Erblassers und der konkreten Testierfreiheit hinsichtlich der gewünschten Art der letztwilligen Verfügung zu überzeugen. Grundsätzlich genügt die Urkundsperson ihren...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Außergerichtliche Taktik 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung Rz. 70 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Mite...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses (Abs. 1) Rz. 2 Nach Abs. 1 ist der Testamentsvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Das Gesetz lässt damit offen, was unter ordnungsgemäßer Verwaltung zu verstehen ist. Die subjektiven Fähigkeiten des Testamentsvollstreckers sind irrelevant. Vielmehr bestimmen sich Inhalt und Pflicht zur ordnungsgem...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Annahmeerklärung Rz. 2 Die Annahmeerklärung ist eine formfreie Willenserklärung des vorläufigen Erben, mit der er zum Ausdruck bringt, endgültiger Erbe sein zu wollen.[1] Die Annahme kann deswegen ausdrücklich oder stillschweigend (konkludent) erfolgen. Die Annahmeerklärung kann an irgendeine Person gerichtet sein und ist nicht empfangsbedürftig. Eine Erklärung gegenüber B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

I. Klage Rz. 16 Der Bedachte hat die Möglichkeit, auf Leistung zu klagen. Da das Gericht weder die Auswahl noch die Bestimmung der Gattung ersetzt, ist der Klageantrag so konkret zu fassen, dass hierdurch die maßgeblichen Grundsätze für die Auswahl der Sache aufgestellt werden können.[29] Der Kläger muss in seinem Antrag nicht einen konkreten Gegenstand aus der Gattung benenn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Maßnahmen zur Nachlasssicherung

1. Allgemeines Rz. 17 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordn...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anordnung des Erblassers

1. Form der Anordnung Rz. 19 Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Unmittelbarer Erwerb des Erben Rz. 15 Das vom Erbschaftsbesitzer erworbene Recht (Eigentum, Forderungsrecht, Pfandrecht) entsteht sofort unmittelbar in der Person des Erben; es fällt nicht zuerst dem Erbschaftsbesitzer zu, um gleich danach auf den wahren Erben überzugehen.[34] Der Erbe erwirbt aber auch nicht mehr als dieses Recht; war der Erblasser Pfandgläubiger der vom ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Objektiver Tatbestand (Einwirkungshandlung)

I. Vernichtung Rz. 3 Das Tatbestandsmerkmal Vernichtung setzt voraus, dass die Testamentsurkunde durch Zerreißen, Zerschneiden oder durch sonstige Eingriffe auf die Substanz der Urkunde vollständig zerstört wird. Kommt es nicht zu einer vollständigen Zerstörung, sondern nur zu einer teilweisen Vernichtung der Urkunde, weil bspw. nur eine bestimmte Stelle aus dem Testament her...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat die Anordnung der Nachlassverwaltung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Abs. 1 1. Bedingungseintritt Rz. 9 Die für den Eintritt der Bedingung erforderliche Erbfolge kann entweder kraft Gesetzes oder aufgrund einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dem Erbverzicht selbst kommt nach der zutreffenden herrschenden Meinung keine unmittelbar das Erbrecht auf den begünstigten Dritten übertragende Wirkung zu.[2] 2. Gesetzlich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Beseitigung

I. Allgemeines Rz. 43 Die Beseitigung des Erbverzichts ist auf verschiedene Arten denkbar. Ihnen gemein ist, dass eine Beseitigung zumindest des abstrakten Verfügungsgeschäfts bei einem Erbverzicht nach dem Erbfall nicht oder nur in Ausnahmefällen möglich ist. Dies gebietet die Rechtssicherheit, denn der Erbverzicht wirkt direkt auf die Erbfolge oder -quoten. Zur einvernehmli...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Eintritt der Rechtshängigkeit Rz. 2 Die Haftungsverschärfung beginnt mit der Rechtshängigkeit des Erbschaftsanspruchs. Diese tritt nach § 261 ZPO durch Klageerhebung (d.h. Zustellung der Klagschrift nach § 253 Abs. 1 ZPO) ein. Wird der Anspruch erst im Laufe des Prozesses erhoben, tritt Rechtshängigkeit mit seiner Geltendmachung in der mündlichen Verhandlung oder mit der Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen (Testament, letztwillige Verfügung) den Erben bestimmen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Einheitslösung

a) Allgemeines Rz. 7 Der Auslegungsregel des Abs. 1 liegt die Erfahrung zugrunde, dass die Ehegatten im Regelfall ihren Nachlass gem. der sog. Einheitslösung regeln wollen. Abs. 1 gibt das Grundmodell der gesetzlich als Regelfall favorisierten Einheitslösung wieder. Kennzeichnend dafür ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Zunächst setzen sich die Ehegatten gegen...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Grundsätzliches 1. Adressaten der Beschränkung: Abkömmlinge Rz. 2 Wie bereits gesagt, kommt eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nur gegenüber Abkömmlingen des Erblassers in Betracht. Ob es sich um eheliche oder nicht eheliche[12] Abkömmlinge handelt, spielt ebenso wie der Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser keine Rolle.[13] Im Falle der fortgesetzten Güterg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestandsmerkmale

I. Eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament Rz. 2 Das Testament muss vom Erblasser vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben worden sein. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift soll die Identität zwischen Schreiber und Testator sicherstellen. Diesem Erfordernis genügt jede Unterzeichnung, die eindeutig auf die Urheberschaft einer bestimmten Person schließen lässt. Ob...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Nachlasspflegschaft

1. Allgemeines a) Bedeutung und Zweck des Sicherungsmittels Rz. 31 In der Praxis besitzt das Sicherungsmittel der Nachlasspflegschaft die größte Bedeutung. Wie die anderen Sicherungsmittel auch dient sie den Interessen des endgültigen Erben, nicht aber dem Schutz von Vermögensinteressen Dritter.[83] Ihrer Zwecksetzung nach ist sie in der Hauptsache auf die Sicherung und Erhalt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesetzliche Erben (S. 1)

1. Begriff "gesetzliche Erben" Rz. 5 Unter die Bezeichnung "seine gesetzlichen Erben bedacht" fallen nur die Verfügungen, mit denen der Erblasser seine "gesetzlichen Erben" mit dieser pauschalen Bezeichnung bedenkt.[7] Die Formulierungen "meine Erben", "meine rechtmäßigen Erben" stehen der Bezeichnung "gesetzliche Erben" i.d.R. gleich.[8] Setzt der Erblasser dagegen seine "An...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Anfechtungsgründe

1. Irrtum in der Erklärungshandlung (Abs. 1 Alt. 2) Rz. 20 Wenn der Erblasser eine bestimmte Erklärung überhaupt nicht abgeben wollte, kommt eine Anfechtung in Betracht. Das äußere Erklärungsverhalten des Erblassers entspricht nicht seinem tatsächlichen, inneren Willen. Hierunter fällt das Verschreiben hinsichtlich einer Zahl oder eines Namens im eigenhändigen Testament, das ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Anspruchskonkurrenz der Einzelansprüche mit dem Erbschaftsanspruch Rz. 1 Der Erbe kann gegenüber dem Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch als Gesamtanspruch geltend machen, er kann ihm gegenüber aber auch seine schuldrechtlichen oder dinglichen Einzelansprüche auf Herausgabe von Nachlassgegenständen, Herausgabe der Bereicherung oder auf Schadensersatz geltend machen.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Personengesellschaften

1. Gesellschaftsrechtliche Voraussetzungen für Nachfolge in Gesellschaftsanteil a) Einfache Nachfolgeklausel Rz. 37 Zur Vorerbschaft gehören auch Beteiligungen des Erblassers an Personengesellschaften.[144] Vor- als auch Nacherbe können in die Gesellschafterstellung jedoch nur einrücken, wenn der Gesellschaftsvertrag die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorsieht. Enthält...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Ausgleichungsgegenstand

1. Allgemeines Rz. 8 Auszugleichen sind gem. Abs. 1 S. 1 Leistungen, die "in besonderem Maße" dazu beigetragen haben, das Erblasservermögen zu erhalten oder zu vermehren; hierfür hat sich der Begriff "Sonderleistung" eingebürgert.[27] Das Gesetz nennt Mitarbeit während längerer Zeit, erhebliche Geldleistungen oder Leistungen sonstiger Art. Das Besondere an den Leistungen best...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Einen Erbvertrag kann als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Inventarerrichtung durch einen Miterben (Abs. 1) Rz. 8 Die Inventarerrichtung durch einen Miterben kommt auch den übrigen Miterben zustatten, soweit sie ihr Haftungsbeschränkungsrecht zum Zeitpunkt der Einreichung nicht bereits verloren haben. Im umgekehrten Fall ist die Inventarverfehlung eines Miterben für seine Miterben aber unschädlich.[12] Rz. 9 Denkbar ist hier, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Anwendungsbereich Rz. 2 Die Vorschrift ist nur bei Stückvermächtnissen hinsichtlich einer bestimmten und zum Nachlass gehörenden Sache anwendbar.[2] Durch explizite Erklärung des Erblassers oder Auslegung seines Willens kann sich jedoch etwas anderes ergeben.[3] Berücksichtigung finden nur die nach dem Erbfall angefallenen Verwendungen und Aufwendungen des Beschwerten. Die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers (Abs. 1) 1. Dritter Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch se...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Wahlrecht mehrerer Erbteile (Abs. 1) Rz. 2 Die Norm des Abs. 1 gibt dem Erben ein Wahlrecht für einen von mehreren Erbteilen, die auf verschiedenen Berufungsgründen beruhen. Damit kombiniert Abs. 1 die Begriffe des "Erbteils" und des "Berufungsgrundes". In Teilen der Lit. und Rspr. werden diese Merkmale zu Recht zu einem einheitlichen Tatbestandsmerkmal (Teil des Nachlasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Einzelfälle

I. Privatrechtliche Lasten Rz. 2 Außerordentliche Lasten können privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur sein. Zu den privatrechtlichen Lasten zählen: (1) die meisten Nachlassverbindlichkeiten, darunter vor allem Erblasserschulden; (2) Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen – soweit sich nicht aus der letztwilligen Verfügung ergibt, dass allein der Vorer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Verfügung gegenüber der Erbengemeinschaft Rz. 6 Abs. 1 gilt auch entsprechend für Verfügungen gegenüber der Erbengemeinschaft, obgleich dies vom Wortlaut nicht ausdrücklich umfasst ist. Es folgt jedoch aus dem Rechtsgedanken des Abs. 1; würde bspw. lediglich ein Miterbe auf Auflassung eines Grundstückes im Wege der Klage in Anspruch genommen und verurteilt werden, so nützt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Übersicht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Teilweiser Widerruf

1. Allgemeines Rz. 20 Hier ist danach zu differenzieren, ob der Ehegatte, dem gegenüber der Widerruf eines Teiles einer wechselbezüglichen Verfügung erklärt wurde, seine korrespondierenden wechselbezüglichen Verfügungen auch dann getroffen hätte, wenn der durch den anderen widerrufene Teil des Ehegattentestaments von Anfang an gefehlt hätte. Ist dies nicht der Fall, so ist de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Beschwerter Rz. 2 Dem Vermächtnis ist die Begünstigung des Vermächtnisnehmers immanent. Damit tritt die Frage nach der Person, die das Vermächtnis zu erfüllen hat, in den Hintergrund. Das Vermächtnis ist somit grundsätzlich unabhängig von der Zuwendung an den Beschwerten.[2] Rz. 3 Aus welchem Grund der zunächst Beschwerte als solcher berufen war (von Gesetzes wegen, Verfügu...mehr