Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Norwegen [1] / XII. Entziehung des Erbrechts durch Urteil

Rz. 85 Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Aberkennung des Erbrechts sind in § 72 ADL geregelt. Rz. 86 Wenn jemand wegen einer Straftat gegen denjenigen, den er beerben sollte, verurteilt wird, und der Erblasser stirbt bzw. aufgrund der strafbaren Handlung seine Testierfähigkeit verliert, kann dem Täter sein Erbrecht bzw. sein Recht auf uskifte durch Urteil ganz oder te...mehr

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Italien / I. Grundsätze des italienischen Erbrechts

Rz. 70 Das italienische Erbrecht wird von folgenden Grundsätzen geprägt:mehr

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Serbien / B. Internationales Erbrecht

Rz. 3 Die Erbfolge unterliegt gem. Art. 30 des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) der ehemaligen Sozialistischen Föderation Jugoslawien vom 15.7.1982[2] – welches nach Erlangung der Souveränität der Republik Serbien hier als autonomes Recht fortgilt – dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörig...mehr

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Nordmazedonien / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Die Bestimmungen des am 1.1.1983 in Kraft getretenen Gesetzes der ehemaligen Föderation Jugoslawien zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (IPRG) vom 15.7.1982[1] galten in der souveränen Republik Mazedonien nach Abspaltung aus der jugoslawischen Föderation zunächst fort.[2] Am 12.7.2007 wurde das Gesetz durch...mehr

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Belgien / V. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

1. Ehevertragliche Nachlassregelungen Rz. 89 Häufig enthalten in Belgien Eheverträge auch nachlassregelnde Vereinbarungen (vgl. hierzu Rdn 91 ff. sowie die Hinweise zu nachlassregelnden Vereinbarungen i.S.d. Art. 2.3.2 ZGB in Rdn 88). Eheverträge bedürfen nach belgischem Recht stets der notariellen Beurkundung. Weitere formelle Verfahrensvorschriften für Eheverträge sieht das...mehr

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Monaco / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Da das Fürstentum Monaco nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, ist dort die Europäische Erbrechtsverordnung nicht in Kraft getreten. Rz. 2 Traditionell unterstellte das Internationale Privatrecht von Monaco die Erbfolge des beweglichen Vermögens dem Heimatrecht des Verstorbenen. Die Erbfolge des unbeweglichen Vermögens unterlag gem. Art. 3 Abs. 2 Code Civil de...mehr

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Rumänien / B. Neuregelung des materiellen Erbrechts durch den Codul Civil Nou

Rz. 6 Das materielle Erbrecht ist in Rumänien durch den Codul Civil Nou vom 17.7.2009 (CCN) vollständig neu kodifiziert worden. Die neuen Regelungen gelten für alle ab dem 1.10.2011 eingetretenen Erbfälle. Der CCN hat die vormals verstreuten Regelungen zusammengeführt, so dass jetzt z.B. das Ehegattenerbrecht nicht mehr durch Sondergesetz geregelt ist. Es ist deutlich erkenn...mehr

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Griechenland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 69 Hierbei handelt es sich um lebzeitige Zuwendungen auf den Todesfall (Schenkung auf den Todesfall, transmortale Vollmacht und transmortaler Auftrag, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall), die denselben Zweck wie eine Verfügung von Todes wegen verfolgen. Der Zuwendende ordnet hiermit seine Rechtsverhältnisse für die Zeit nach seinem Tod. Die praktischen Bedürfni...mehr

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Polen / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 71 An dieser Stelle soll nur angedeutet werden, dass der polnische Gesetzgeber gewisse Rechte vorgesehen hat, die nicht Bestandteil des Nachlasses werden. Sie unterliegen einem anderen Regime der Rechtsnachfolge als dem Erbrecht. Dies betrifft insbesondere Bankanlagen – bis zu einer in den Vorschriften vorgesehenen Höhe – und Mittel, die durch den Rentenversicherungsfond...mehr

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Litauen / III. Erbrecht der Verwandten

Rz. 13 Die gesetzliche Erbfolge unterteilt sich in sechs Ordnungen. Gemäß Art. 5.11 lit. BGB erben die folgenden Personen zu gleichen Teilen:mehr

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Lettland / III. Erbrecht der Verwandten

Rz. 9 In Lettland gelten das Repräsentationsprinzip [3] und die Regeln über die Erbfolge nach Stämmen. So stellt Art. 405 ZGB klar, dass, solange ein Erbe einer früheren Ordnung seine Annahme der Erbschaft erklärt hat, ein Erbe einer späteren Ordnung nicht zur Erbfolge gelangt. Rz. 10 Nach Art. 404 ZGB sind bei der Erbfolge vier Ordnungen von gesetzlichen Erben zu unterscheide...mehr

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Deutschland / A. Internationales Erbrecht

Rz. 1 Für Deutschland als Mitglied der Europäischen Union gilt für die Frage der Bestimmung des Erbstatuts ausschließlich die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Diese ist für alle Erbfälle maßgeblich, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO).[1] Rz. 2 Für Erbfälle bis zum 16.8.2015 findet nicht die EuErbVO, sondern noch Art. 25 EGBGB a.F. Anwendung.[2] ...mehr

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Dänemark / F. Das Erbrecht des Staates

Rz. 122 Fehlen gesetzliche oder testamentarische Erben, fällt der Nachlass gem. § 95 Abs. 1 ARL an den Staat. Wenn die Erbschaft an den Staat fällt, kann das Justizministerium bzw. eine von diesem ermächtigte Stelle auf entsprechenden Antrag hin bestimmen, dass das Erbe in Übereinstimmung mit den Regelungen in einem anfechtbaren Testament erteilt werden soll, falls das Testa...mehr

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Lettland / IV. Erbrecht des Staates

Rz. 13 Nach Art. 416 ZGB fällt ein Erbvermögen an den Staat, wenn der Erblasser nach seinem Tode keine Erben hinterlässt, sich Erben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Annahme der Erbschaft erklären oder ihr Anrecht auf die Erbschaft nicht bewiesen haben. Gleiches gilt für Vermögen, das von juristischen Personen, ausgenommen Erwerbsgesellschaften, nach ihrer Auflösun...mehr

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Rumänien / I. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Rz. 7 Nach dem neuen CC bestehen weiterhin vier Erbordnungen (Art. 964 Abs. 1 CC). Angehörige niedrigerer Ordnungen werden durch solche höherer Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen. Nach dem Vorversterben von Angehörigen nehmen deren Abkömmlinge ihre Position ein (Eintrittsrecht, Art. 966 CCN). Keine Repräsentation erfolgt dagegen für den ausschlagenden Erben, da dieser...mehr

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Russische Föderation / III. Erbrecht des Ehegatten

Rz. 25 Wie dargestellt (siehe Rdn 19) ist der Ehegatte Erbe in der ersten Kategorie und erbt gleichberechtigt mit Kindern und Eltern des Erblassers. Gemäß Art. 1150 ZGB hat diese Erbenstellung keinen Einfluss auf die Ansprüche auf güterrechtliche Auseinandersetzung. Gemäß Art. 256 ZGB und Art. 33, 34 Familiengesetzbuch gilt, sofern ehevertraglich keine andere Regelung getrof...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / Literaturtipps

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§ 5 Grenzen der Anwendung ausländischen Erbrechts

A. Überblick Rz. 1 Die EuErbVO reduziert durch den angestrebten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht die praktischen Fälle der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte erheblich. Dennoch kann es auch weiterhin zur Anwendung ausländischen Rechts kommen, wie z.B. bei im Inland belegenem Nachlass einer mit gewöhnlichem Aufenthalt in ei...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 4. Vermögensumschichtung

Rz. 38 Unter dem EGBGB ergab sich die Möglichkeit, durch Erwerb von Immobilien in einer "pflichtteilslosen" Rechtsordnung, die für die Vererbung von Immobilien die Geltung der lex rei sitae vorsah (z.B. Thailand und einzelne US-Staaten), das heimatliche Erbrecht auszuschalten. Der BGH hatte gegen eine solche Maßnahme nicht einmal Bedenken in Richtung auf die Rechtsumgehung.[...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / II. Rechtsquellen des belarussischen Erbrechts

Rz. 2 Art. 44 der belarussischen Verfassung garantiert den gesetzlichen Schutz des Eigentums sowie die Testierfreiheit. Die Hauptrechtsquellen des materiellen Erbrechts in Belarus sind hauptsächlich Art. 1031–1092 ZGB RB. Darüber hinaus werden einzelne wichtigen Fragen im Zivilprozessbuch der Republik Belarus (ZPB RB) und dem Bodengesetz der Republik Belarus geregelt. Zudem ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Erbrechtliche Wirkungen der Adoption

Rz. 47 Fallen das auf die Wirkungen der Adoption anwendbare Recht und das Erbstatut auseinander, fragt sich, ob sich das Erlöschen des Erbrechts in der leiblichen Familie und die Begründung eines Erbrechts in der Familie des Annehmenden aus dem Recht ergeben, das allgemein die Adoptionswirkungen bestimmt, oder aus dem Erbstatut. Diese Frage ist umstritten und nicht höchstric...mehr

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Deutschland / Literaturtipps

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung, 80. Auflage 2021 Andrae, Internationales Familienrecht, 5. Auflage 2024 Bäck, Familien- und Erbrecht – Europas Perspektiven, Wien 2007 Bamberger/Roth/Hau/Poseck (Hrsg.), Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2023 von Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, Band 1: Allgemeine Lehren, 2. Auflage 2003 Band 2: Besonderer Teil, 2. Auf...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 2. Praktische Beispielsfälle

Rz. 19 Umstritten ist in Deutschland weiterhin, ob sich die Rechtsprechung des BGH zum ordre public-Vorbehalt[34] im internationalen Pflichtteilsrecht durch die Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005[35] zum Pflichtteilsrecht ändern muss. Teilweise wird die Ansicht vertreten, ein Pflichtteil der Kinder sei nun auch bei ausländischem Erbstatut bei ausreichender Inlandsberührun...mehr

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Großbritannien: Schottland / V. Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts

Rz. 42 Um die zwingende Nachlassabwicklung insbesondere in Fällen, bei denen nur ein Teil des Nachlasses in Großbritannien belegen ist, ganz zu vermeiden, kann es sich empfehlen, die Vermögensanlagen zu Lebzeiten so zu treffen, dass diese nicht in den vom executor verwalteten Nachlass fallen. Dafür kommen wie im englischen Recht die Begründung eines inter vivos trust, die Sc...mehr

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Finnland / VI. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 89 Wie nach PK 17:1 ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person unwirksam ist, ist auch die Schenkung von Todes wegen nichtig. Das Testament ist die einzige Möglichkeit, rechtswirksam Verfügungen für den Todesfall zu treffen. Rz. 90 Sofern dem Testator bewusst ist, dass es sich bei seiner Schenkung von Todes wegen um ein testamentarisches Vermächtnis handelt, wird...mehr

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Ungarn / X. Wege der Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

Rz. 213 Bei Bankguthaben besteht die Möglichkeit für den Inhaber, bei der Bank einen Begünstigten auf den Todesfall zu bestimmen. Aufgrund dieser Bestimmung hat der Begünstigte einen unmittelbaren Anspruch auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Bank. Er hat seine persönliche Identität auszuweisen und den Todesfall des Inhabers mit einer Sterbeurkunde nachzuweisen. Das Gu...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / IV. Begründung eines Erbrechts aufgrund Adoption

1. Zustandekommen der Adoption Rz. 41 Die materiellen Voraussetzungen für eine Adoption (Minderjährigenadoption wie auch Volljährigenadoption) unterliegen seit dem 29.1.2019 (vgl. Art. 229 § 47 Abs. 4 EGBGB) bei Durchführung des Verfahrens vor einem deutschen Gericht gem. Art. 22 Abs. 1 S. 1 EGBGB dem deutschen Recht. Deutsches Recht gilt auch dann, wenn eine Adoption durch V...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / II. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 9 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht notwendig und nicht möglich. "Ergebnis der Rechtsanwendung" bedeutet insbesondere, dass sämtliche Möglichkei...mehr

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§ 1 Die Europäische Erbrech... / Literaturtipps

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Polen / I. Quellen des Internationalen Erbrechts

Rz. 1 Grundlage für die Bestimmung des Erbstatuts sind die Landesvorschriften des Internationalen Privatrechts. In der Republik Polen ist dieses im Gesetz vom 4.2.2011 über das Internationale Privatrecht[1] (IPRG 2011) geregelt. Dieses ersetzt das Gesetz vom 12.11.1965 (im Folgenden "IPRG 1965"[2]). Rz. 2 Neben dem IPRG finden die Bestimmungen der internationalen Abkommen Anw...mehr

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Schweiz / Literaturtipps

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / II. Manipulationshandlungen

Rz. 32 Manipulationen kämen in Form von folgenden Maßnahmen in Betracht: 1. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts Rz. 33 Eine Manipulationsmöglichkeit im Rahmen der EuErbVO mag sich zunächst daraus ergeben, dass der für die objektive Bestimmung des Erbstatuts maßgebliche Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts leicht verlegbar erscheint. Dies freilich stellt sich in der...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 3. Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit

Rz. 37 Die vorgenannte Konsequenz mag allerdings nur für den Fall gelten, dass der Erblasser zu dem Staat, dessen Recht er gewählt hat, bzw. zu diesem Recht auch eine persönliche Bindung hat. Die Wahl des Rechts eines Staates, dem der Erblasser persönlich nicht verbunden ist, mag auch in den Fällen unangemessen erscheinen, in denen er aufgrund elterlicher Abstammung die Staa...mehr

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Frankreich / Literaturtipps

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Prüfungsmaßstab

Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten einen Verstoß gegen de...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / a) Voraussetzungen

Rz. 40 Erste Möglichkeit zur Wiederherstellung des Gleichlaufs ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 5 EuErbVO. Hiernach können die betroffenen Parteien (nur) die internationale Zuständigkeit der Gerichte desjenigen Mitgliedstaates vereinbaren, dessen Recht der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO gewählt hat. Nicht vereinbart werden kann die Zuständigkeit eines anderen Mit...mehr

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Türkei / Literaturtipps

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Niederlande / 2. Vollstreckbarkeit

Rz. 7 Die Vollstreckbarerklärung nach Art. 43 EuErbVO kann gem. Art. 3 Abs. 1 des niederländischen Ausführungsgesetzes Verordnung Erbrecht beim niederländischen Voorzieningenrechter eingereicht werden. Die Art. 985–990 Rv werden außer Kraft gesetzt. Ein Anwaltszwang gilt nicht (Art. 3 Abs. 2 niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht). Die Antragschrift muss in n...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Der Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 11 Zunächst fand sich in Art. 12 (1) CC die ausdrückliche Regel, dass die Qualifikation zur Bestimmung der anwendbaren Kollisionsnormen immer nach spanischem Recht geschieht (lex fori-Qualifikation). Das – vor Geltung der EuErbVO über Art. 9.8 CC – bestimmte Erbstatut selbst regelt den erbrechtlichen Bereich in seiner Breite; wegen der Einzelheiten zur alten Rechtslage v...mehr

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Belgien / Literaturtipps

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Italien / Literaturtipps

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 3. Lockerung des Ehebandes

Rz. 22 Ist die Ehe nicht geschieden, aber ein Scheidungsverfahren anhängig bzw. eine rechtskräftige Trennung der Eheleute von Tisch und Bett ausgesprochen worden, ergeben sich unverständliche Folgen (teleologische Widersprüche), wenn Scheidungsstatut und Erbstatut unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören und nicht zusammenpassen:mehr

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Österreich / Literaturtipps

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / Literaturtipps

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Norwegen [1] / Literaturtipps

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Zielrichtung des internationalen Steuerrechts und Abgrenzung zum IPR

Rz. 11 Die Zielrichtung des internationalen Steuerrechts ist grundverschieden von der des internationalen Privatrechts. Während es bei der Frage des internationalen Steuerrechts um die Frage geht, ob und in welchem Umfang in einzelnen (beteiligten) Staaten eine Besteuerung erfolgen kann bzw. darf, geht es im internationalen Erbrecht als Teil des internationalen Privatrechts ...mehr

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Deutschland / II. Nachlassregelung außerhalb des Erbrechts

1. Vorweggenommene Erbfolge Rz. 176 Auch außerhalb des Erbrechts kommen Nachlassregelungen in Betracht. Zu nennen ist hier insbesondere die vorweggenommene Erbfolge. Die Rechtsprechung versteht darunter die Übertragung des Vermögens (oder eines wesentlichen Teils davon) durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger, wobei der...mehr

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§ 5 Grenzen der Anwendung a... / B. Der allgemeine ordre public-Vorbehalt

Rz. 3 Beispiel: Der in Hamburg lebende ägyptische Erblasser hatte 1984 in Hamburg eine deutsche Staatsangehörige geheiratet. Durch eigenhändig errichtetes Testament hat er die Erbfolge seinem ägyptischen Heimatrecht unterstellt. Nach seinem Tode hinterließ er neben seiner Witwe eine Tochter und einen Sohn. Die Kinder sind beide getauft. Einen in Alexandria lebenden Neffen ha...mehr