Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 18 Länderübersicht / 5. Statut der Pflichtteilsrechte

Rz. 567 Im Kollisionsrecht der US-Staaten schlägt sich nieder, dass die Funktionen des aus dem Erbrecht entfernten Pflichtteils nun von verschiedenen anderen Rechtsinstituten mit jeweils eigener Ausgestaltung und Zielsetzung wahrgenommen werden. So wird der Anspruch des Ehegatten und unterhaltsbedürftiger Familienangehöriger auf Unterhalt während einer bestimmten Zeit unmitt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Abkürzungsverzeichnis

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§ 17 Internationales Pflich... / 2. Ergebnis der Rechtsanwendung

Rz. 242 Allein das (Gesamt-)Ergebnis der Rechtsanwendung ist Gegenstand der Kontrolle. Da der ausländische Gesetzgeber nicht deutschem Verfassungsrecht unterliegt, ist eine abstrakte Kontrolle der Regeln des ausländischen Erbrechts anhand der deutschen Grundrechte nicht möglich. Auch mit den Grundregeln des deutschen Rechts unvereinbare Regeln sind daher anzuwenden, soweit s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbschaftsklage.

Rn 21 Der Erbe muss, trotz des Gesamtanspruchs, im Klageantrag, wegen § 253 II Nr 2 ZPO und einer eventuellen Vollstreckung, die herausverlangten Nachlassgegenstände einzeln bezeichnen (MüKo/Helms § 2018 Rz 28), kann sie aber nach Rechtshängigkeit ergänzen. Auskunftsanspruch (§ 2027) und Klage aus dem Erbschaftsanspruch können in einer Stufenklage nach § 254 ZPO verbunden un...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / a. Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich

In persönlicher Hinsicht ist das NA nach überzeugender Auffassung nur auf ausschließlich deutsche oder ausschließlich türkische Staatsangehörige anwendbar.[7] Doppelstaater fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des NA, da sie vom historischen Schutzzweck, der sich jeweils lediglich auf ausschließlich deutsche bzw. türkische Staatsangehörige im jeweils anderen St...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 99 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Durch Gesetz vom 18.2.1983 sind uneheliche Kinder den ehelichen gleichgestellt worden. Eine Anerkennung ist zur Begründung eines gesetzlichen Erbrechts in der väterlichen Verwandtschaft nicht mehr erforderlich. Vielmehr genügt es, dass das Kindesverhältnis festgestellt ist.[94] In zweiter Ordnung erben die Elte...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Materielle Wirksamkeit des Verzichts

Rz. 130 Der Pflichtteilsverzicht ist z.B. nach den Rechten Deutschlands, Österreichs, der Schweiz, der Türkei und der skandinavischen Länder sowie Polens, Ungarns und nach tschechischem Recht möglich.[76] Aber auch viele angloamerikanische Rechtsordnungen, wie der Staaten der USA, Irlands und Schottlands,[77] lassen einen Verzicht zu. In den romanischen Rechtsordnungen ist e...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Abgrenzung des Güterstatuts zum Erbstatut

Rz. 197 Beispiel Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung im Jahr 1993 – noch als Student – bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen, mit dem die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts vereinbarten und dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause d’attributi...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 5. Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen

Rz. 26 Schließlich ist Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929[23] zu beachten, der durch ein Schlussprotokoll erläutert wird: Art. 8 In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragsschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates jedoch den Vorschriften ihr...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / a) Allgemeines

Rz. 259 Beispiel 1 Der ursprünglich französische, bei seinem Tod US-amerikanische Staatsangehörige Caron besaß eine an der Côte d’Azur belegene Eigentumswohnung. Er brachte diese in eine amerikanische Corporation ein, um die Entstehung von Pflichtteilen nach dem für in Frankreich belegene Immobilien geltenden französischen Erbrecht zu verhindern. Die Cour de Cassation [252] b...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht in Belgien basiert auf dem französischen Recht. Am 1.7.2022 ist aber in Belgien eine umfassende Neukodifikation des Erbrechts in Kraft getreten. Diese regelt das Erbrecht nun in einem Buch 4 "Les Successions, donations et testaments" zu einem neuen Zivilgesetzbuch. Schon durch das Reformgesetz von 1981[7] war die erbrechtliche Stellung des überle...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / bb) Rechtslage nach dem Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetz

Rz. 8 Aufgrund des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes ergab sich folgende zeitliche Abstufung: [5]mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Nachlassabkommen mit der Türkei

Rz. 20 Leicht werden die Bestimmungen zum Erbstatut übersehen, die in einige bilaterale Abkommen eingestreut sind. Praktisch am wichtigsten ist das zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vereinbarte Nachlassabkommen,[14] das die Anlage zu Art. 20 des Deutsch-Türkischen Konsularvertrages vom 28.5.1929 bildet.[15] Dieses Abkommen gilt laut Bekanntmachung vom ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht erteiltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach deutschem Recht und, bei mehreren Erben, über die Größe des Erbteils. Er dient dazu, den Übergang der Erbschaft mit dem Erbfall auf die Erben (vgl § 1922 I) diesem selbst, öffentlichen Stellen sowie Dritten, die im Rechtsverkehr auf die Rechtsstellung des Erben vertra...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 439 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in der Slowakischen Republik das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Multilaterale Übereinkommen gelten für die Slowakische Republik im Bereich des Erbrechts nicht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Monatsfristbeginn.

Rn 2 Für den Landverpächter gilt die Kündigungsfrist mit Kenntnis des Erbrechts, das Voraussetzung für den Ausspruch der Kündigung ist. Die Kündigung muss wegen § 1959 II während des Laufs der Ausschlagungsfrist vor Ausschlagung ggü dem Scheinerben erklärt werden, sonst ggü dem wahren Erben. Für den jeweiligen Erben läuft die Kündigungsfrist ab Kenntnis vom Erbrecht.mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Rechte des überlebenden Ehegatten

Rz. 52 Der überlebende Ehegatte – und das gilt in gleicher Weise auch für den Partner einer seit dem Frühjahr 2013 in Frankreich möglichen gleichgeschlechtlichen Ehe – erhält neben Abkömmlingen des Erblassers einen Nießbrauch am gesamten Nachlass oder nach seiner Wahl ein Viertel der Erbschaft zu Eigentum, Art. 757 c.c.[53] Unterlässt er die Wahl, gilt dies als Option für de...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Wirkungen des Verzichts

Rz. 136 Umstritten ist, inwieweit es die Wirkungen des Pflichtteilsverzichts berührt, wenn das auf die Erbfolge anwendbare Recht (effektives Erbstatut) vom auf die Wirksamkeit des Verzichts anwendbaren Recht (Errichtungsstatut) divergiert.[89] Dazu kann es kommen, wenn der Erblasser nach Abschluss des Verzichtsvertrages in einen anderen Staat umzieht oder wenn er eine Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gegenstand.

Rn 6 Gegenstand des Erbverzichts ist das gesetzliche Erbrecht (Sonderfall: Ddorf 22.2.17 – I-3 Wx 16/17). Er kann aber eingeschränkt werden, zB auf das Pflichtteilsrecht beschränkt (II) oder umgekehrt beim Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht der Pflichtteil vorbehalten werden (BayObLGZ 81, 30, 33). Zulässig ist es auch, die Wirkungen des Erbverzichts auf einzelne Abkömmlin...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 1. Europäische Erbrechtsverordnung

Rz. 42 Für ab dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle ist in Frankreich das Erbstatut nach den Vorschriften der EuErbVO zu bestimmen. Dabei ist für die Formwirksamkeit eines Testaments vorrangig das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 zu beachten. Die Aufgabe zur Erstellung von Europäischen Nachlasszertifikaten ist in Frankreich den Notaren übertragen worden. Durch zw...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 513 Das Erbrecht ist ab dem 1.1.2014 durch das neue Zivilgesetzbuch geregelt. Inhaltlich kommt hier die historische Verbundenheit mit dem österreichischen Recht umfangreich wieder zum Vorschein. Rz. 514 Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Lebenspartner zu gleichen Teilen nach Köpfen. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Aufgaben des Nachlasspflegers.

Rn 26 Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers wird im Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts festgelegt. Er kann sich auf einzelne Aufgaben beschränken (KG NJW 65, 1719). Die idR Erhaltung und Sicherung vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen sich weitgehend nach der Zweckmäßigkeit; eine vollständige gesetzliche Regelung ist kaum möglich (Mot V 549). Nicht zu den primären Aufgab...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 27. Russische Föderation

Rz. 366 Gem. Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958 unterliegt die Immobilienerbfolge dem Belegenheitsrecht. Diese Vorschrift ist gem. Art. 75 Abs. 1 EuErbVO vorrangig vor der EuErbVO anzuwenden (vgl. § 17 Rdn 23). Für in der Russischen Föderation belegenes Immobilienvermögen eines deutschen Erblassers gilt daher stets russisches Erbrecht. Di...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Pflichtteilsrecht

Rz. 229 Das japanische materielle Erbrecht wurde zum 1.7.2019 wesentlich überarbeitet. Der Pflichtteil ist nun in den Art. 1042–1049 jBGB geregelt. Während das alte Recht – entsprechend dem französischen Vorbild – den Pflichtteil als Gestaltungsrecht zur Herstellung einer Miterbenstellung ausgestaltete, gewährt das neue Recht dem Pflichtteilsberechtigten (wie das aktuelle fr...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Einseitiger Ausgleich auf materiell-rechtlicher Ebene

Rz. 299 Beispielsweise könnte eines der beteiligten materiellen Rechte hier reagieren. So kann bei Ermittlung der Bedürftigkeit für die Bemessung der family allowance nach dem Recht eines der US-Staaten[286] oder bei der für die Beurteilung eines Anspruchs auf family provision nach englischem Recht erforderlichen Feststellung, ob der Erblasser den Angehörigen testamentarisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Erbfolge nach Stämmen (Abs 3).

Rn 25 Die ›Erbfolge nach Stämmen‹ tritt ein, wenn ein Abkömmling vor dem Erbfall des Erblassers verstorben ist. An seine Stelle treten seine Abkömmlinge. Der Wegfallende wird durch seinen Nachkommen ersetzt, sofern nicht ein Erbverzicht vorliegt, der (sofern nichts Abweichendes vereinbart ist) nach § 2349 auch diese ausschließt. Die Ersetzung des Repräsentanten einer Linie s...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 441 Das Erbrecht ist weiterhin im Zivilgesetzbuch von 1964 geregelt. Rz. 442 Die Kinder des Erblassers erben zusammen mit dem Ehegatten zu gleichen Teilen nach Köpfen. Bei Vorversterben eines Abkömmlings tritt Erbfolge nach Stämmen ein. In zweiter Ordnung erbt der Ehegatte mit einer Quote von mindestens einem Halb neben den Eltern des Erblassers und solchen Personen, die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der anspruchsberechtigte ›Erbe‹.

Rn 2 Der Erbschaftsanspruch steht zunächst dem wahren Erben zu. Anspruchsberechtigt ist aber auch der Miterbe vor der Auseinandersetzung, der zunächst die Leistung wegen der gesamthänderischen Bindung jedoch nur an alle Miterben verlangen kann (§ 2039 1), ebenso die Hinterlegung (§ 2039 2) für alle Miterben, weiter anspruchsberechtigt ist der Vorerbe bis zum Eintritt des Nac...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Besonderheiten unter Geltung der EuErbVO

Rz. 288 Umstritten war unter der Geltung von Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F., ob das Anerbenrecht und die Kärntner und Tiroler Erbhofgesetze sich gegen ausländisches Erbstatut durchsetzen.[342] Jedenfalls unter Art. 30 EuErbVO dürfte aber dieses Höferecht vor ausländischem Erbrecht vorrangig anzuwenden sein. Rz. 289 Eine weitere Besonderheit ergibt sich, wenn zwei Personen gem. § 2...mehr

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ZErb 08/2024, Deutsch-türki... / 1. Nachlass in Deutschland: NA findet Anwendung

Für den in Deutschland belegenen Nachlass des M ist der Anwendungsbereich des NA eröffnet, da insoweit seine türkische Staatsangehörigkeit mit der Belegenheit des Vermögens auseinanderfällt.[42] Sowohl die deutschen Gerichte als auch die türkischen Gerichte hätten also insoweit ihre internationale Zuständigkeit anhand der vorrangigen staatsvertraglichen Rechtsquelle des NA z...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Durchsetzung des Pflichtteils

Rz. 379 Pflichtteilsverletzende testamentarische Verfügungen sind zwar unwirksam. Der Pflichtteil wird aber dennoch erst realisiert, indem der Leibeserbe rechtzeitig vom testamentarischen Erben direkt oder durch Klageerhebung die Abänderung des Testaments verlangt, Kap. 7 § 3 ErbG. Hierdurch wird seine gesetzliche Erbenstellung in Höhe der Pflichtteilsquote wiederhergestellt...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / a) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

Rz. 32 Steuererstattungsansprüche sind Nachlassaktiva, Steuernachzahlungsverpflichtungen bilden Passiva.[150] Das gilt auch für Steuerschulden aufgrund der Abgeltungssteuer auf bis zum Todestag erzielte Kapitalerträge (§ 20 EStG).[151] War der Erblasser verheiratet und wurde er mit seinem Ehegatten zusammenveranlagt, gilt Folgendes: Haben beide Ehegatten verdient, ist eine Au...mehr

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§ 18 Länderübersicht / II. Auf vor dem 17.8.2015 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 249 Das internationale Erbrecht von Luxemburg entsprach vor dem 17.8.2015 dem damaligen französischen IPR. Es galt für Immobilien das jeweilige Belegenheitsrecht, für beweglichen Nachlass das Wohnsitzrecht des Erblassers.[309] Die Pflichtteile der Angehörigen wurden dabei streng getrennt für jede durch die Spaltung in beweglichen und unbeweglichen Nachlass entstandene Na...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Gewillkürte Erbfolge

Rz. 396 Letztwillige Verfügungen können in einem Einzeltestament oder einem Erbvertrag getroffen werden. Die gemeinschaftliche Errichtung von Testamenten ist nicht zulässig.[432] Folge eines Verstoßes ist jedoch, wie bei anderen Formfehlern auch, nicht die Nichtigkeit, sondern die Anfechtbarkeit des Testaments, Art. 520 ZGB.[433] Neben Erbeinsetzung und Vermächtnissen können...mehr

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§ 2 Gläubiger und Schuldner... / c) Erb- und Pflichtteilsverzicht

Rz. 30 Der Verzicht des näheren Abkömmlings auf sein gesetzliches Erbrecht führt auch hier zur sog. Vorversterbensfiktion (§ 2346 Abs. 1 S. 2 BGB) und kann daher für die entfernteren Pflichtteilsberechtigten eine Pflichtteilsberechtigung kraft eigenen Rechts begründen. Da sich jedoch der Erbverzicht im Zweifel auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt (§ 2349 BGB)...mehr

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§ 18 Länderübersicht / IV. Testamentarische Erbfolge

Rz. 471 Das gemeinspanische Recht verbietet gemeinschaftliche Testamente und grundsätzlich Erbverträge.[484] Einige autonomen Rechte lassen jedoch gemeinschaftliche Testamente (ausgenommen Katalonien und die Balearen) und Erbverträge (außer Menorca) zu.[485] Das gemeinspanische Recht kennt unter Verlobten geschlossene Eheverträge mit vertragsmäßigen Verfügungen auf den Todes...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Praktische Folgerungen

Rz. 275 Deutsche Gerichte haben bislang im internationalen Erbrecht wie auch auf anderen Gebieten des IPR eine "Rechtsumgehung" noch nicht angenommen.[258] Das gilt selbst für das Urteil des BGH im Beispiel 2, obwohl dies eine typische "Umgehungssituation" darstellt. Hintergrund dafür, dass der BGH hier nicht von Umgehung spricht, ist wohl, dass Art. 22 EuErbVO die Möglichke...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / Literaturtipps

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsmittel.

Rn 32 Bzgl seit dem 1.1.09 eingegangenen Anträgen (Rn 1) ist statthaft gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung (Rn 29) oder gegen den Feststellungsbeschluss (Rn 25) die Beschwerde gem § 58 FamFG, wenn die Beschwer in vermögensrechtlichen Sachen mehr als 600 EUR (Beschwerdewert) beträgt oder die Beschwerde durch das Nachlassgericht zugelassen ist (§ 61 I–III FamFG). Zwi...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Auf vor dem 1.10.1996 eingetretene Erbfälle anwendbares Recht

Rz. 259 Im niederländischen internationalen Erbrecht wurde das Erbstatut bis zum 31.9.1996 an die Staatsangehörigkeit des Erblassers angeknüpft. Die niederländischen Gerichte wandten jedoch auf die Erbfolge nach einem Ausländer ausnahmsweise das (niederländische) Wohnsitzrecht an, wenn der Erblasser zum (niederländischen) Wohnsitzstaat eine größere Nähe oder zum (ausländisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das Vorkaufsrecht erstreckt sich im Zweifel nicht auf einen Verkauf, der mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht an einen gesetzlichen Erben erfolgt.mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / d) Pflicht zur Prüfung der Rechtslage

Rz. 48 Den Rechtsanwalt trifft grundsätzlich die Verpflichtung, sich alle notwendigen Rechtskenntnisse[41] anzueignen, die er für die Überprüfung der Rechtslage und des Auftrags seines Mandanten benötigt. So wird vorausgesetzt, dass der Rechtsanwalt grundsätzlich über die Kenntnis aller deutschen Gesetze,[42] gegebenenfalls auch der anderen Staaten, der höchstrichterlichen R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschluss des Ehegattenerbrechts.

Rn 9 Durch die Aufhebung der Ehe mit dem Erblasser geht das gesetzliche Erbrecht einschl des Pflichtteilsrechts und das Recht auf den Voraus unter (Abele/Klinger NJW-Spezial 05, 157), weil das Bestehen der Ehe gesetzl Voraussetzung der §§ 1931, 2303, 1932 ist. Rn 10 Die Ehe kann nur durch einen rechtskräftigen Aufhebungsbeschluss aufgrund eines Antrags eines dazu Berechtigten...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 3. Brasilien

Rz. 16 Das Erbstatut wird an den letzten Wohnsitz des Erblassers angeknüpft, Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Código Civil (C.C.) von 2002. Für in Brasilien belegenes (unbewegliches und bewegliches) Vermögen gilt jedoch brasilianisches Erbrecht, sofern die brasilianischen Kinder des Erblassers hiernach besser als nach dem ausländischen Wohnsitzrecht dastehen. Daher nimmt a...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 7. Pflichtteilsverzicht

Rz. 323 Gem. § 551 ABGB erfolgt der Verzicht auf ein Erbrecht durch Vertrag mit dem Erblasser. Ein derartiger Verzicht wirkt gem. § 551 Abs. 2 ABGB, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, auch für die Nachkommen des Verzichtenden. Gem. § 758 Abs. 1 ABGB hat der Verzicht auf das Erbrecht auch den Verlust des Pflichtteils zur Folge. Der Verzichtende wird bei der Bemessun...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 1. Beachtlichkeit ausländischen Kollisionsrechts

Rz. 89 Gemäß Art. 34 Abs. 1 EuErbVO ist nach Verweisung auf ausländisches Recht kraft Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers auch das ausländische Kollisionsrecht anzuwenden (Gesamtverweisung). Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, verweist Art. 21 Abs. 1 EuErbVO auf das ausländische Recht. Dabei erfasst diese Verweisung auch das in...mehr

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§ 18 Länderübersicht / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 268 Das niederländische Recht kennt lediglich einseitige, frei widerrufliche letztwillige Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge sind auch nach dem neuen Erbrecht unzulässig. Inhaltlich kann der Erblasser Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Errichtung von Stiftungen anordnen sowie Testamentsvollstrecker einsetzen. Rz. 269 Der Erblasser erhä...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Anknüpfung des Erbstatuts für Erbfälle vor dem 17.8.2015

Rz. 98 Gem. Art. 28 des griechischen ZGB von 1940[90] unterlagen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Eine Rechtswahl wurde nicht anerkannt. Damit trat nach einem griechischen Erblasser keine Rückverweisung auf das deutsche Recht ein.[91] Für die Erbfolge nach einem deutschen Erblasser hingegen galt auc...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / c) Pflichtteilsrechtliche Aspekte

Rz. 17 Soweit dem ausscheidenden Gesellschafter, wie in § 728 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehen, ein Abfindungsanspruch [48] für den Verlust seines Gesellschaftsanteils zusteht, ist dieser im Falle des todesbedingten Ausscheidens Bestandteil des Nachlasses[49] des Verstorbenen und daher auch in die Berechnung etwaiger Pflichtteilsansprüche einzubeziehen. Rz. 18 Soweit aber (abweichen...mehr

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§ 18 Länderübersicht / I. Einleitung

Rz. 110 Die EuErbVO galt in Großbritannien von Anfang an nicht, da das Vereinigte Königreich an den justiziellen Maßnahmen der EU nicht teilnahm und für die EuErbVO auch kein opt in erklärt hat (vgl. EG 83 EuErbVO). Insoweit hat daher auch der Brexit im Erbrecht keinerlei Auswirkungen. Großbritannien ist Mehrrechtsstaat mit zwei Rechtsgebieten: England und Wales einerseits un...mehr