Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1

In dem zu besprechenden Urteil bestätigt der BGH erstmals die Unvereinbarkeit der Anwendung ausländischen Erbrechts mit dem deutschen ordre public, soweit hierdurch Kindern des Erblassers ihr Pflichtteil abgeschnitten würde. Die Entscheidung wird erheblichen Einfluss auf die Nachfolgegestaltungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten haben, sodass es sich lohnt, Begründung...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / Leitsatz

Die Anwendung des gem. Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public i.S.v. Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht. BGH, Urt. v. 29.6.2022 – IV ZR 110/21mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / b) Italien

Der italienische Kassationsgerichtshof[18] entschied bereits im Jahr 1996, dass Pflichtteilsansprüche nicht vom ordre public erfasst sind. Auf die Erbfolge des kanadischen Erblassers fand dessen Heimatrecht Anwendung, durch das seine Tochter von einer Partizipation am Nachlass ausgeschlossen war. Das Gericht lehnte einen ordre public Verstoß insbesondere deshalb ab, da Art. ...mehr

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ZErb 12/2022, Zur Ableitung... / Leitsatz

Allein aus einer vorgelegten Testamentskopie kann kein Erbrecht abgeleitet werden, sodass die Fotokopie eines Testaments als solche die Anforderungen an ein formgültiges privatschriftliches Testament nicht erfüllt. Der Nachweis, dass der Erblasser ein formgerechtes Testament mit dem aus der Kopie ersichtlichen Inhalt errichtet hat, kann aber auf andere Weise geführt werden (...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / b) Das Pflichtteilsrecht als Teil des deutschen ordre public

Das anwendbare englische Erbrecht sei aber im vorliegenden Fall mit dem deutschen ordre public offensichtlich unvereinbar i.S.d. Art. 35 EuErbVO. Das Pflichtteilsrecht sei als Institutionsgarantie dem Bestand des deutschen ordre public zuzurechnen. Das BVerfG hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 19.4.2005 klargestellt, dass dem Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers ...mehr

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ZErb 12/2022, Relativität v... / 2 Gründe

Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht...mehr

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ZErb 12/2022, Zur Ableitung... / 1 Gründe

Der im Juni 2016 verstorbene Erblasser war in erster Ehe mit Frau … verheiratet; die Ehe wurde 1984 rechtskräftig geschieden. Am xx.xx.2011 heiratete der Erblasser seine langjährige Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 1. Der Beteiligte zu 3 ist der Sohn des Erblassers und seiner ersten Ehefrau; die Beteiligte zu 2 ist die Tochter des Erblassers und der Beteiligten 1. Letztwill...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 2 Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung u.a. in ZEV 2021, 698 veröffentlicht ist, steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 BGB zu, da dieser als Adoptivsohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt gem. §§ 2303 Abs. 1, 1754 Abs. 1, 1755 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 12 § 2 Abs...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1. Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nach deutscher Vorstellung inadäquates ausländisches Pflichtteilsrecht im Rahmen des ordre public korrigiert werden kann, ist bislang stark umstritten. Die ältere Rechtsprechung bis zur Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005 ging davon aus, dass das Fehlen eines Pflichtteilsanspruchs nach dem anwendbaren ausländischen Recht n...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 3. Ordre public Verstoß in anderen Fällen

Keine Zustimmung verdient die Entscheidung des BGH dagegen, insoweit der Eindruck erweckt wird, dass jedes Zurückbleiben der einschlägigen Auslandsbestimmungen hinter dem Vorbild des deutschen Pflichtteilsrechts einen ordre public Verstoß begründe, dem durch volle Anwendung des deutschen Pflichtteilsrechts abzuhelfen ist. Das BVerfG begründet die gebotene Mindestbeteiligung v...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / III. Einordnung der Entscheidung

1. Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein nach deutscher Vorstellung inadäquates ausländisches Pflichtteilsrecht im Rahmen des ordre public korrigiert werden kann, ist bislang stark umstritten. Die ältere Rechtsprechung bis zur Entscheidung des BVerfG vom 19.4.2005 ging davon aus, dass das Fehlen eines Pflichtteilsansp...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / I. Einleitung

Der BGH hat mit Urt. v. 29.6.2022[1] entschieden, dass die Anwendung des englischen Erbrechts auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Erblassers aufgrund einer Rechtswahl in der letztwilligen Verfügung insoweit mit dem deutschen ordre public unvereinbar ist, als hierdurch Kindern des Erblassers ihr nach BVerfG, Beschl. v. 19.4.2005 – 1 BvR 1644/00 [2] – grundsätzlich u...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 6

Auf einen Blick Mit seinem Urt. v. 29.6.2022 hat der BGH bejaht, dass in der Anwendung englischen Erbrechts auf den Nachlass eines in Deutschland lebenden Erblassers ein Verstoß gegen den deutschen ordre public zu sehen ist, soweit hierdurch Kindern des Erblassers der ihnen nach der Rechtsprechung des BVerfG zustehende, unentziehbare und bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspr...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1. Reichweite des Art. 35 EuErbVO im Allgemeinen

Nach Art. 35 EuErbVO ist eine Rechtsnorm dann nicht anzuwenden, wenn diese Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Entscheidend ist das konkrete Ergebnis der Rechtsanwendung, nicht der abstrakte Regelungsgehalt der ausländischen Regel an sich. Schon durch den Wortlaut des Art. 35 EuErbVO, nach dem die Unverein...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 2. Meinungsstand in anderen europäischen Jurisdiktionen

Das Urteil des BGH weicht von einer Reihe von Entscheidungen in anderen europäischen Jurisdiktionen ab, die in der pflichtteilsausschließenden Rechtswahl keinen ordre public Verstoß sahen. a) Österreich Mit Urt. v. 25.2.2021 verneinte der Oberste Gerichtshof (OGH)[17] einen ordre public Verstoß in einem Fall, in dem die britische Erblasserin durch testamentarische Wahl ihres H...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / g) Vorlage an den EuGH

Eine Vorlage an den EuGH unterließ der BGH mit der Begründung, dass es im Rahmen des Art. 35 EuErbVO gerade um die Vereinbarkeit des gewählten Rechts mit der öffentlichen Ordnung des Staats des angerufenen Gerichts gehe. Ob ein ordre public Verstoß hiernach vorliegt, könne aber nur von dem nationalen Gericht für das jeweilige nationale Recht beantwortet werden.mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / e) Hinreichend starker Inlandsbezug

Den für den Rückgriff auf den ordre public Vorbehalt erforderlichen hinreichend starken Inlandsbezug begründete der BGH mit dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt von Kläger und Erblasser in Deutschland, der Belegenheit des Erblasservermögens in Deutschland sowie der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers.mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / II. Die Entscheidung des BGH im Einzelnen

1. Sachverhalt und Verfahrenslauf Der Kläger ist der Adoptivsohn des Erblassers und macht gegen dessen Nachlass Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB unter Berufung auf sein (deutsches) Pflichtteilsrecht geltend. Der Erblasser besaß die britische Staatsbürgerschaft, lebte aber seit über fünfzig Jahren in Deutschland und unterhielt seit mehr als dreißi...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 2. Urteilsbegründung

Der Senat bejahte einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 aus § 2314 Abs. 1 BGB. a) Grundsätzlich zulässige Rechtswahl Mit den Vorinstanzen bejahte der BGH die Zulässigkeit der Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO. Das Testament des Erblassers stamme zwar vom 13.3.2015, während die EuErbVO erst seit dem 17.8.2015 gilt. Da der Erblasser aber im Jahr 2018 verstorben...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / f) Rechtsfolge des Verstoßes

Da das englische Recht keinen den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG genügenden Anspruch des Klägers auf Teilhabe am Nachlass vorsieht, sei die durch den ordre public Verstoß entstehende Lücke nicht durch dieses als vorrangige lex causae zu schließen, sondern durch Rückgriff auf das deutsche Pflichtteilsrecht, das den Pflichtteils(auskunfts)anspruc...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1. Sachverhalt und Verfahrenslauf

Der Kläger ist der Adoptivsohn des Erblassers und macht gegen dessen Nachlass Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB unter Berufung auf sein (deutsches) Pflichtteilsrecht geltend. Der Erblasser besaß die britische Staatsbürgerschaft, lebte aber seit über fünfzig Jahren in Deutschland und unterhielt seit mehr als dreißig Jahren keine Verbindung mehr na...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / a) Grundsätzlich zulässige Rechtswahl

Mit den Vorinstanzen bejahte der BGH die Zulässigkeit der Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO. Das Testament des Erblassers stamme zwar vom 13.3.2015, während die EuErbVO erst seit dem 17.8.2015 gilt. Da der Erblasser aber im Jahr 2018 verstorben war, gelte nach Art. 83 Abs. 4 EuErbVO (gemeint war wohl eher Art. 83 Abs. 2 EuErbVO) dasjenige Recht, dessen Anwendung der Erb...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 2. Ordre public Verstoß im vom BGH zu entscheidenden Fall

Vor diesem Hintergrund verwundert es, mit welcher Selbstverständlichkeit der BGH die durch das BVerfG postulierte Mindestbeteiligung der Kinder am Nachlass zum Inhalt des deutschen ordre public und die Anwendung des deutschen Pflichtteilsrechts (anscheinend) für vollumfänglich anwendbar erklärt. Jedenfalls für den entschiedenen Fall, in dem die konkrete Anwendung englischen R...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 5. Vorlage an EuGH

Zu kurz greift die Annahme des BGH, einer Vorlage an den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV habe es daher nicht bedurft, da die Entscheidung über die Unvereinbarkeit mit dem ordre public des angerufenen Gerichts nur durch dieses entschieden werden könne.[46] Auch wenn die Prüfung des deutschen ordre public grundsätzlich deutschen Geri...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / c) Fehlen adäquater Pflichtteilsrechte nach englischem Recht

Das englische Recht bleibt nach Auffassung des BGH in seiner gesetzlichen und konkreten Ausgestaltung hinter diesen Anforderungen zurück. Nach den Regelungen des einschlägigen Inheritance (Provision for Family und Dependants) Act 1975 ("Inheritance Provision 1975") existiert kein quotenmäßiges Pflichtteils- oder Noterbrecht, sondern allenfalls eine bedarfsabhängige und im ri...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / d) Kein Widerspruch zu den Vorgaben der EuErbVO

Dies stünde auch im Einklang mit den Vorgaben der EuErbVO. Das Nebeneinander von Art. 35 EuErbVO und Art. 22 EuErbVO zeige, dass der europäische Verordnungsgeber im Einzelfall den Schutz des Pflichtteilsberechtigten für möglich gehalten habe, auch wenn hierdurch die grundsätzliche Rechtswahlfreiheit des Erblassers tangiert wird. Die Wertung in Erwägungsgrund 38 S. 2 EuErbVO,...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / a) Österreich

Mit Urt. v. 25.2.2021 verneinte der Oberste Gerichtshof (OGH)[17] einen ordre public Verstoß in einem Fall, in dem die britische Erblasserin durch testamentarische Wahl ihres Heimatrechts Pflichtteilsansprüche ihrer Nachkommen ausgeschlossen hatte. Begründet wurde dies zum einen mit dem geringeren Stellenwert des Pflichtteilsrechts, das – anders als in Deutschland – im Rahme...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / IV. Bewertung der Entscheidung

Der Entscheidung kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. So darf schon bezweifelt werden, ob Art. 35 EuErbVO auch in Verbindung mit der neueren Judikatur des BVerfG und bei völligem Fehlen von Pflichtteilsansprüchen eines Kindes einen ordre public Verstoß begründen kann. Selbstverständlich scheint dies gerade vor der Reichweite der Grundrechte bei Fällen mit Auslandsberühru...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / 1 Tatbestand

Der Kläger nimmt – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) als testamentarische Erbin auf Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses des am 26.4.2018 verstorbenen Erblassers John Keith L. in Anspruch. Der 1936 geborene Erblasser war britischer Staatsangehöriger. Er lebte seit seinem 29. Lebensjahr in Deutschla...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / 4

Auf einen Blick: Das Gesetz berücksichtigt die besonderen Belange einer Patchworkfamilienkonstellation nicht. Dies macht eine genaue Nachfolgeplanung erforderlich, um ungewünschte Folgen zu vermeiden. Dabei ist insbesondere auf die jeweilige Zielsetzung des Erblassers abzustellen. Autor: Dagmar Boving, LL.M., Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht sowie Fachanwältin für Fa...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / 1

Je nach Datenquelle sind etwa 7–13 Prozent der Familien in Deutschland Stief- bzw. Patchworkfamilien, d.h. Familien, in denen entweder zu dem biologischen Elternteil ein sozialer Elternteil hinzutritt oder ein verstorbener Elternteil durch einen sozialen Elternteil ersetzt wird. Das gesetzliche Erbrecht nimmt auf die besonderen Strukturen und Bedürfnisse von Patchworkfamilie...mehr

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ZErb 12/2022, Praxishandbuch Testamentsvollstreckung

Rott/Kornau/Zimmermann 3. Auflage 2022 712 Seiten, 89 Euro zerb verlag, ISBN 978-3-95661-125-4 Haben Sie zu besonderen Anlässen von Ihrer Oma auch 5 DM-Gedenkmünzen in die Hände gedrückt bekommen? Tun Sie Ihren Erben einen Gefallen und schenken Sie sie noch zu Lebzeiten weiter – die Münzen sind kaum verwertbar und erschweren jede Nachlassabwicklung. Oder setzen Sie einen Testame...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / 2. Rechtliche Grundlagen

Stiefeltern und Stiefkinder sind nicht miteinander verwandt, aber sie sind miteinander verschwägert (§ 1590 Abs. 2 BGB). Eine Gleichstellung von Stiefkindern mit gemeinsamen Kindern kann nur durch eine Adoption erfolgen, die sog. Stiefkindadoption.[5] Es gibt keine Rechtsvorschriften im materiellen deutschen Erbrecht die Patchworkfamilie betreffend. Stiefkinder sind den leibl...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / 5. Gleichbehandlung

Wenn eine Stieffamilie gefestigt ist, so führt dies zum Gestaltungsziel der Gleichbehandlung möglichst aller Kinder, sowohl der eigenen als auch der des Partners und der gemeinsamen. Gerade in diesem Fall ist eine letztwillige Verfügung wesentlich, da das gesetzliche Erbrecht die Stiefkinder nicht berücksichtigt. In der Gestaltung sind dabei dieselben Aspekte wie in "Normalfam...mehr

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ZErb 12/2022, Verstoß engli... / V. Bedeutung für die Gestaltungspraxis

Die Entscheidung wird erheblichen Einfluss auf die Beratungspraxis und Nachfolgeplanung bei grenzüberschreiten Sachverhalten haben. Mandanten, die eine Nachfolgeplanung nach ausländischem Recht haben oder planen und starke Bezüge zu Deutschland haben, können sich nicht mehr ohne Weiteres darauf verlassen, dass diese vor deutschen Gerichten anerkannt wird, soweit Pflichtteils...mehr

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ZErb 12/2022, Relativität v... / Leitsatz

1. Die Relativität von Prozessrechtsverhältnissen beschränkt bei Klagen, die auf Feststellung des Erbrechts gerichtet sind, nicht den Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen. Verfügungen des Erblassers dürfen auch dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie das konkrete Prozessrechtsverhältnis nur mittelbar betreffen....mehr

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ZErb 12/2022, Zustimmung al... / 2 Anmerkung

Das OLG Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 27.7.2022 mit erfreulicher Klarheit zu den Voraussetzungen des quotenlosen Erbscheins nach § 352a Abs. 2 FamFG positioniert. Ausgehend vom Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Regelung (Beschleunigung des Erbscheinsverfahrens) ist der Senat zu dem überzeugenden Ergebnis, dass zur Erteilung eines...mehr

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ZErb 12/2022, Testamentaris... / dd) Vollerbeneinsetzung des Kindes mit Nießbrauchsvermächtnis

Ist eine stärkere Stellung des überlebenden Ehepartners gewünscht, so kann alternativ zur Anordnung von Vor- und Nacherbfolge das eigene Kind als Vollerbe eingesetzt werden verbunden mit der Anordnung eines umfassenden Nießbrauchsvermächtnisses zugunsten des überlebenden Ehepartners am Nachlass oder an einzelnen Nachlassgegenständen des Erstversterbenden. Tipp: In dieser Kons...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 101 Der Verschonungsabschlag von 85 % (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) bzw. 100 % (§ 13a Abs. 10 S. 1 ErbStG) gilt für alle steuerpflichtigen Erwerbe von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 ErbStG)[1] und alle Schenkungen unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 ErbStG).[2] Ferner sind auch Zweckzuwendungen erfasst (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 8 ErbStG). Auf die Erbersatzsteuer von Familie...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Finanzverwaltung

Rz. 70 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) ErbStR 2019 und Hinweise: Bodden, Die neuen Erbschaftsteuerrichtlinien und -hinweise zum Unternehmenserbschaftsteuerrecht, kösdi 2020, 21783; Brabender/Gräfe/Freund, Die ErbStR 2019 im Spannungsverhältnis zu den ErbStH 2019: Abweichungen, Konkretisierungen und strittige Fragen im Bereich der Unternehmensnachfolge,...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 14.1 Überblick

Rz. 772 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Blumers, Die Familienstiftung für einen vorübergehenden Zweck, Ubg. 2022, 47; Blumers, Familienunternehmen und Bedürfnisprüfung, DStR 2015, 1286; Blumers, Die Familienstiftung als Instrument der Nachfolgeplanung, DStR 2012, 1; Blusz, Stiftungsgestaltungen im Lichte des neuen Erbschaftsteuerrechts, DStR 2017, 1016; Fe...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.2 Gesetzlich normierte Rückforderungs- und Herausgaberechte

Rz. 10 Die Herausgabe muss nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG aufgrund eines Rückforderungsrechts erfolgt sein. Ein solches kann sich aus gesetzlichen Regelungen des BGB (insb. des Schenkungs- und Erbrechts) und ebenso aus dem Vertrag ergeben. In gleicher Weise ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei gesetzlichen Herausgabeansprüchen[1] anwendbar. Rz. 11 Ein Rückforderungsrecht besteht z...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.12 Sonderfälle des Erwerbs von Todes wegen

Rz. 35 Unter den Tatbestand des § 3 Nr. 2 GrEStG fallen auch Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit der Erbfolge in einem Hof, die Heimstättenfolge und gewisse Grundstückserwerbe im Beitrittsgebiet. Das im Bundesgebiet durch regionale Unterschiede geprägte sog. Anerbenrecht stellt partiell geltendes Bundesrecht dar. Die insoweit unterschiedlichen Bestimmungen ergeben si...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.3 Grundstückserwerb auf Grund eines Erbersatzanspruchs (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 2. Altern. ErbStG)

Rz. 22 Nachdem die Sonderregelungen des Nichtehelichenerbrechts (§§ 1934 a ff. BGB) durch das ErbGleichG mit Wirkung ab 1. 4. 1998 ersatzlos gestrichen worden sind, kann ab diesem Zeitpunkt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 –2. Alternative – ErbStG nicht mehr verwirklicht werden. Dasselbe gilt für § 7 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG, da auch der vorzeitige Erbausgleich (§ 1934 d BGB) ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.2 Grundstückserwerb durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 – 1. Altern. ErbStG)

Rz. 19 Unter einem Erbanfall versteht man den Übergang einer Erbschaft auf den oder die berufenen Erben (§§ 1922, 1942 BGB). Die Berufung des Erben geschieht von Gesetzes oder durch eine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Die Erbschaft bzw. das Eigentum an den zum Vermögen des Erblassers gehörenden Sachen geht mit dem Tod des Erblassers kraft Gesetzes als Gan...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 4.4.9 Grundstückserwerb aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 32 Durch § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG werden Vermögensvorteile erfasst, die dem Bedachten beim Tode des Erblassers außerhalb des Erbrechts auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) zugewendet werden. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist, dass im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Dritten alle Voraussetzungen de...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 5 Grundstückserwerb aufgrund Erbauseinandersetzung (§ 3 Nr. 3 GrEStG)

Rz. 46 Mit der Vorschrift des § 3 Nr. 3 GrEStG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Erbauseinandersetzungen bei Vermögen mit Grundbesitz zu erleichtern. Hierzu wird zunächst der Erwerb eines Grundstücks aus dem Nachlass durch Miterben zur Teilung des Nachlasses freigestellt. Ausgenommen sind außerdem Grundstückserwerbe durch den überlebenden Ehegatten, der nicht Miterbe ist, i...mehr

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Weilbach, GrEStG § 3 Allgem... / 9 Grundstückserwerb durch Teilung des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 3 Nr. 7 GrEStG)

Rz. 59 Das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau werden durch die Gütergemeinschaft gemeinschaftliches Vermögen beider Ehegatten (Gesamtgut, § 1416 Abs. 1 BGB). Nach § 3 Nr. 7 GrEStG ist der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei einer...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.4 Vermögen des Erblassers

Rz. 84 Gegenstand des Gewahrsams muss das Vermögen des Erblassers sein. Das Gesetz beschränkt die Haftung ausdrücklich nicht auf das Nachlassvermögen. Gegenstand kann also auch sein, was aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall erworben wird.[1] Keine Rolle spielt dabei, dass Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall zivilrechtlich nicht dem Erbrecht, s...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 (Sachlich) unbeschränkte Steuerpflicht für Vermögensanfälle (§ 2 Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 20 Für den gesamten Vermögensanfall tritt die Steuerpflicht ein, wenn einer der Beteiligten – Erblasser, Schenker oder Erwerber – zur Zeit der Entstehung der Steuer gem. § 9 ErbStG Inländer ist. Das Gesetz stellt dabei auf die steuerliche Inländereigenschaft der Beteiligten ab, nicht auf deren Staatsangehörigkeit. Auch ausländische Staatsangehörige können daher Inländer ...mehr