Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Güterrecht / 15.2.2.2 Ersatzansprüche nach § 1478 BGB

Rz. 316 Wird die Ehe vor Durchführung der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft geschieden, kann jeder Ehegatte gemäß § 1478 Abs. 1 BGB verlangen, dass ihm der Wert dessen zurückerstattet wird, was er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat. Was als in die Gütergemeinschaft eingebracht anzusehen ist, bestimmt sich nach Abs. 2 dieser Vorschrift. Demnach gelten die Gegenst...mehr

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Güterrecht / 3.2.2 Privilegierter Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB

Rz. 71 Hat ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes Vermögen von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben, wird dieses Vermögen dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dieser so genannte privilegierte Erwerb ist in § 1374 Abs. 2 BGB geregelt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile ei...mehr

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Güterrecht / 4 Auflösung der Zugewinngemeinschaft durch Tod

Rz. 247 Auch wenn die Realität jeder dritten Ehe anders aussieht, wird die Ehe auf Lebenszeit geschlossen (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dementsprechend wird der Güterstand im Normalfall durch den Tod eines Ehegatten beendet. Wie der Ausgleich des Zugewinns bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod funktioniert, ist in § 1371 BGB geregelt. § 1371 BGB schafft eine Verbin...mehr

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Güterrecht / 4.2 Die güterrechtliche Lösung des § 1371 Abs. 2 und 3 BGB

Rz. 253 Im Gegensatz zu der so genannten erbrechtlichen Lösung des § 1371 Abs. 1 BGB beinhalten die Absätze 2 und 3 des § 1371 BGB die so genannte güterrechtliche Lösung der Frage des Zugewinns nach dem Tode des einen Ehegatten. Rz. 254 Voraussetzung für die Anwendung des § 1371 Abs. 2 BGB ist, dass der überlebende Ehegatte weder gesetzlicher Erbe noch durch Testament bedacht...mehr

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Güterrecht / 3.2.2.3 Durch Schenkung oder als Ausstattung erworben

Rz. 78 Der Begriff der Schenkung im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB entspricht dem des § 516 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist, dass sämtliche Voraussetzungen einer Schenkung gemäß § 516 Abs. 1 BGB vorliegen. Danach muss zwischen den Parteien gemäß den allgemeinen Regeln ein Vertrag darüber zu Stande kommen, dass die Zuwendung des Zuwendenden an den Zuwendungsempfänger unentgeltlich ...mehr

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Güterrecht / 3.2.2.1 Von Todes wegen erworben

Rz. 75 Der ersten Alternative des § 1374 Abs. 2 BGB ist dasjenige Vermögen zuzuordnen, welches ein Ehegatte nach der Eheschließung aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge erhält. Grundsätzlich gehört jeglicher Vermögenserwerb, der seinen Ursprung in den Vorschriften des Erbrechts hat, unter diese Begrifflichkeit subsumiert; insbesondere also dasjenige Vermögen, welc...mehr

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Literaturverzeichnis

Ante, Der Zugangsnachweis bei Einwurf-Einschreiben, NJW 2020, 3487 Bartsch, Auskunftsansprüche der Erben gegen die Bank im Erbfall, ZErb 1999, 20 ff. Böhr, Beweislastprobleme bei der Schenkung, NJW 2001, 2059 Bühler, Vollmachtserteilung zur Vermeidung einer Betreuerbestellung – Möglichkeiten und Grenzen einer Vorsorgevollmacht, FamRZ 2001, 1585 ff. Damrau/Tanck (Hrsg.), Praxisko...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / VI. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Rz. 43 Sofern der Bevollmächtigte im Besitz von Sachen des verstorbenen Vollmachtgebers ist oder war, trifft ihn zusätzlich die Auskunftspflicht[43] nach § 2027 Abs. 1 BGB, die gem. § 260 Abs. 1 BGB auch die Erstellung eines Bestandsverzeichnisses beinhaltet. Beispielemehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 3. Herausgabe von Sachen, die der Bevollmächtigte erworben hat

Rz. 86 Der Vollmachtgeber kann vom Bevollmächtigten gem. § 667 BGB alle Sachen herausverlangen, die er in Ausführung des Auftrags erlangt hat. Rz. 87 Beispiel Der Bevollmächtigte hat den gebrechlichen Vollmachtgeber bei sich in seiner Wohnung aufgenommen und auf dessen Kosten ein Krankenbett angeschafft. Nach dem Tod des Vollmachtgebers können die Erben die Herausgabe des Kra...mehr

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§ 4 Die Leistungsansprüche ... / 2. Herausgabe von Sachen im Eigentum des Vollmachtgebers

Rz. 82 An Sachen, die der Bevollmächtigte im Besitz hat, kann der Vollmachtgeber nach folgenden Anspruchsgrundlagen die Herausgabe verlangen: Sind dem Bevollmächtigten Sachen zur Ausführung des Auftrags überlassen worden, sind diese gem. § 667 BGB herauszugeben.[47] Außerdem steht dem Vollmachtgeber der Eigentumsanspruch aus § 985 BGB zur Seite. Rz. 83 Soweit der Bevollmächtig...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / IV. Stufenklage

Rz. 146 Die Erhebung einer Stufenklage ist dem im Erbrecht tätigen Rechtsanwalt nicht fremd. So werden z.B. Herausgabeklagen gegen den Erbschaftsbesitzer gem. § 2027 BGB und Pflichtteilsansprüche häufig auf diesem Wege geltend gemacht. Sie weist einige prozessuale Besonderheiten auf, die zu beachten sind. Die Stufenklage erfolgt regelmäßig in drei Stufen:mehr

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Vorwort

Wir leben in einer immer älter werdenden Gesellschaft, in der zunehmend Menschen auf fremde Hilfe angewiesen sind. Neben der körperlichen Pflege muss der Mensch dann auch in seiner Eigenschaft als Rechtssubjekt "versorgt" werden. Hier gewinnen insbesondere Vorsorgevollmachten, für die der Staat zur Vermeidung einer Betreuung gerne wirbt, an Bedeutung. Das seit dem 1.1.2023 g...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / I. Banken

Rz. 100 Die Banken haben den Erben umfassend Auskunft über die Kontenbewegungen zu erteilen, so lange sie hierzu in der Lage sind. Die reguläre Aufbewahrungsfrist für Kontenbelege beträgt gem. § 257 Abs. 4 HGB sechs Jahre. Da das Kreditinstitut in aller Regel die Unterlagen über einen längeren Zeitraum (meist über zehn Jahre) aufbewahrt, ist es auch über diesen Zeitraum hina...mehr

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Nichteheliche Lebensgemeins... / 5 Erbrechtliche Situation

Stirbt ein Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, hat der andere Partner kein gesetzliches Erbrecht. Um den Partner zu beerben, ist also eine Verfügung von Todes wegen (Testament) gem. § 2064 ff. BGB erforderlich oder ein Erbvertrag gem. §§ 2274 ff. BGB (mit Rücktrittsvorbehalt).[1] Auch die Festsetzung eines Vermächtnisses[2] zugunsten des anderen kommt in Betracht...mehr

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Zu den Autoren

Dr. Christoph Goez ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht in Münster. Der Gebührenrechtsexperte ist Mitautor seit der ersten Auflage; vormals war er Geschäftsführer der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe. Zudem ist er Vizepräsident des DUV – Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Gerald Schwamberger, Göttingen, war me...mehr

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Vorwort

Nach den großen Veränderungen im Jahr 2020 wurde nunmehr von dem Verordnungsgeber die 4. Änderungsverordnung zur Steuerberatervergütungsverordnung erlassen. Diese ist am Tag nach der Verkündung vom 17. Juni 2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 877) in Kraft getreten und beschäftigt sich mit der Honorierung der Tätigkeiten bei der Grundsteuerveranlagung. Dies bedingt auch di...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / II. Anwendbares Erbrecht

1. Erbfälle bis zum 16.8.2015 a) Maßgebliche Kollisionsnorm: Art. 25 EGBGB a.F. aa) Staatsangehörigkeitsprinzip Rz. 8 Soweit für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, staatsvertragliche Regelungen fehlen, war nach Art. 25 EGBGB a.F. vorzugehen. Art. 25 EGBGB a.F. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht/IntErbVerfG

Rz. 34 Zudem wurden durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht[49] nationale Regelungen an die EuErbVO angepasst bzw. abgeändert,[50] denn für die Durchführung der EuErbVO bedurfte es weiterer nationaler Regelungen insbesondere im Bereich des nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensrechts, die der deutsche Gesetzgeber spätestens bis zum Geltungszeitpunkt der EuErbVO erla...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Bestimmung des anwendbaren Erbrechts (sog. Erbstatut)

aa) Allgemeines Rz. 36 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt sich nunmehr aus den Art. 21 ff. EuErbVO. Die bislang maßgebliche Norm des Art. 25 EGBGB gilt demgegenüber nur noch dann, wenn der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet ist, und verweist für diesen Fall wiederum auf die EuErbVO. bb) Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art. 21, 22 E...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht

A. Allgemeines Rz. 1 Das Internationale Erbrecht beschäftigt sich mit Erbfällen mit Auslandsbezug. Geschätzt 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem geschätzten Vermögen von mehr als 120 Mrd. EUR fallen allein EU-weit jährlich an. Gründe hierfür sind die gestiegene Mobilität der Menschen wie des Kapitals. Es gibt immer mehr Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, Fam...mehr

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§ 23 Schiedsverfahren in Er... / G. Probleme und Grenzbereiche der Schiedsgerichtsbarkeit im Erbrecht

I. Auslegungsbedürftige Verfügungen von Todes wegen Rz. 48 Probleme können sich bei der Schiedsgerichtsbarkeit ergeben, wenn der Erblasser eine auslegungsbedürftige Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat und der pflichtteilsberechtigte Kläger nicht weiß, gegen wen er seine Klage richten soll, bzw. wenn die Beklagten im Prozess unter Bezugnahme auf die Schiedsordnung einwe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / d) Rechtswahl

aa) Zulässigkeitsschranken Rz. 13 Durch letztwillige Verfügung konnte nur sehr wenig Einfluss auf das anwendbare Recht ausgeübt werden.[10] Der Erblasser konnte lediglich für Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Dagegen war die Wahl eines ausländischen Rechts generell ausgeschlossen. Wurde gleichwohl eine Rechtswahl vorgen...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Maßgebliche Kollisionsnorm: Art. 25 EGBGB a.F.

aa) Staatsangehörigkeitsprinzip Rz. 8 Soweit für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, staatsvertragliche Regelungen fehlen, war nach Art. 25 EGBGB a.F. vorzugehen. Art. 25 EGBGB a.F. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbeweg...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / e) Umfang des Erbstatuts

aa) Reichweite Rz. 21 Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F. Vom Erbstatut umfasst sind demnach:mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Erbfälle bis zum 16.8.2015

a) Maßgebliche Kollisionsnorm: Art. 25 EGBGB a.F. aa) Staatsangehörigkeitsprinzip Rz. 8 Soweit für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, staatsvertragliche Regelungen fehlen, war nach Art. 25 EGBGB a.F. vorzugehen. Art. 25 EGBGB a.F. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) D...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / c) Rechtswahlmöglichkeiten im Erbrecht und Güterrecht

Rz. 92 Zur Rechtswahl im Güterrecht siehe Rdn 107 ff. Siehe ferner das Muster Rdn 93.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 9. Weitere Fälle der Surrogation im Erbrecht

a) Surrogation beim Vorerben Rz. 251 Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde (siehe dazu im Einzelnen § 14). b) Surrogation beim Erbschaftsbesitzer Rz. 252 Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Nachlass, § 2019 BGB. Dies gilt insbesondere...mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 1. Allgemeine Auskunftsansprüche und Erbrecht

a) Geschäftsführungsverhältnisse Rz. 121 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Eine im Allgemeinen auf § 242 BGB gestützte Auskunftspflicht gibt es grundsätzlich nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Sonderverbindung zwischen Auskunftsschuldner und Auskunftsgläub...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / Literaturtipps

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§ 24 Internationales Erbrecht / (1) Sachnormverweisung

Rz. 15 Durch eine wirksame Rechtswahl kam es zu einer Sachnormverweisung, Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB, d.h. die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bezog sich auf das materielle Erbrecht.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 9. Weitere Fälle der Surrogation im Erbrecht

a) Surrogation beim Vorerben Rz. 129 Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde. b) Surrogation beim Erbschaftsbesitzer aa) Allgemeines Rz. 130 Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Nachlass, § 2019 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn eine zur ...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (b) BGH: Griechisches Erbrecht – deutsches Zugewinnausgleichsrecht – Beschl. v. 13.5.2015:

Rz. 121 Zitat "Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren."[77] Aus den Gründen: "… Ist deutsches Recht danach Güterstatut, so ist der Anwendungsbereich von § 1371 Abs. 1 BGB unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet."mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / d) Errichtungsstatut, Art. 24–26 EuErbVO

aa) Allgemeines Rz. 54 Das Errichtungsstatut behandelt die Frage nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung der materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen. Die Verfügung von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO legal definiert als: Zitat ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag; Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Allgemeines

Rz. 36 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt sich nunmehr aus den Art. 21 ff. EuErbVO. Die bislang maßgebliche Norm des Art. 25 EGBGB gilt demgegenüber nur noch dann, wenn der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet ist, und verweist für diesen Fall wiederum auf die EuErbVO.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / dd) Teilrechtswahl

Rz. 18 Schließlich wurde von der h.M. auch eine Teilrechtswahl, d.h. dass der Erblasser nur für einzelne Gegenstände seines inländischen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht wählt, für zulässig erachtet.[22]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Anwendbarkeit der EuErbVO

aa) Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 30 Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO.[44] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Datum errichteten Verfügung von Todes wegen sieht Art. 83 Abs. 2–4 EuErbVO Sonderregelungen vor.[45] Rz. 31 OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4....mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Folgen einer zulässigen Rechtswahl

(1) Sachnormverweisung Rz. 15 Durch eine wirksame Rechtswahl kam es zu einer Sachnormverweisung, Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB, d.h. die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bezog sich auf das materielle Erbrecht. (2) Nachlassspaltung Rz. 16 Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Umsetzung in nationales Recht

aa) Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht/IntErbVerfG Rz. 34 Zudem wurden durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht[49] nationale Regelungen an die EuErbVO angepasst bzw. abgeändert,[50] denn für die Durchführung der EuErbVO bedurfte es weiterer nationaler Regelungen insbesondere im Bereich des nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensrechts, die der deutsche Gesetzgebe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Erbfälle ab dem 17.8.2015

a) Anwendbarkeit der EuErbVO aa) Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 30 Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO.[44] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Datum errichteten Verfügung von Todes wegen sieht Art. 83 Abs. 2–4 EuErbVO Sonderregelungen vor.[45] Rz. 31 OLG...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch

A. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Erblasser ist im Grundbuch als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen. Beerbt wurde er von der Witwe zur Hälfte und von den beiden gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern zu je einem Viertel. Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen; anstelle des Erblassers sollen die Erben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden (zum Rec...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / ff) Rechtswahl kraft ausländischen Kollisionsrechts

Rz. 20 Sofern ein ausländisches Kollisionsrecht, das nach einer Verweisung gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgeblich war, Parteiautonomie gewährte, wurde eine entsprechende Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert.[26]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / f) Vorfragen

Rz. 71 Die Problematik der Vorfragen bleibt auch nach Inkrafttreten der EuErbVO erhalten. Weiterhin streitig ist, ob diese selbstständig (nach dem IPR der lex fori) oder unselbstständig (nach dem IPR der lex causae) anzuknüpfen sind.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Form der Rechtswahl

Rz. 14 Die Form der Rechtswahl entsprach der einer Verfügung von Todes wegen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Damit war in Deutschland die Rechtswahl auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Auch eine konkludente Rechtswahl soll nach OLG Zweibrücken[13] möglich sein. Voraussetzung dafür war aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Verfügenden.[14]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Allgemeines

Rz. 54 Das Errichtungsstatut behandelt die Frage nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung der materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen. Die Verfügung von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO legal definiert als: Zitat ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag; Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 24 ff...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Hypothetisches Erbstatut

Rz. 24 Die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, sog. Errichtungsstatut.[33]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / III. Form der letztwilligen Verfügung

1. Erbfälle bis zum 16.8.2015 a) Allgemeines Rz. 72 Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist die Form als Teilfrage gesondert anzuknüpfen: Art. 26 EGBGB a.F. regelte die Frage, welche Formvorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sind. Dabei war die Gültigkeit alternativ nach einer Reihe von Rechtsordnungen zu beurteilen, Art. 26 Abs. 1 Nr. 1–5 ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / VI. Einschränkungen bei der Anwendung ausländischen Rechts

1. Allgemeines Rz. 109 Bei der Anwendung des IPR und damit ausländischen Rechts kann es zu Ergebnissen kommen, die einer Korrektur bedürfen. In Betracht kommen hierbei 2. Anpassung Rz. 110 Nachdem die jeweiligen Rechtsordnungen nicht aufeinander abgestimmt sind, kann es zu Ergebnissen kommen, die keine der jeweiligen Rech...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Erbfälle bis zum 16.8.2015

a) Allgemeines Rz. 72 Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist die Form als Teilfrage gesondert anzuknüpfen: Art. 26 EGBGB a.F. regelte die Frage, welche Formvorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sind. Dabei war die Gültigkeit alternativ nach einer Reihe von Rechtsordnungen zu beurteilen, Art. 26 Abs. 1 Nr. 1–5 EGBGB a.F. Durch diese "Anknü...mehr

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ZErb 07/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Ebel/Gräfe/Schulthess Traumueller Familienvermögen dauerhaft sich...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / B. Die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts

I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen Rz. 3 Bestehende Staatsverträge auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts sind vorrangig anzuwenden.[1] Dies gilt gemäß § 75 Abs. 1 EuErbVO unverändert auch nach Inkrafttreten der EuErbVO, so dass diese weiterhin vorrangig geprüft werden müssen. Sonderregeln betreffend das Erbrecht enthaltenmehr