Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 6. Vermächtnis (legato)

Rz. 110 Anders als nach deutschem Recht können nach Art. 649 c.c. einzelne, konkret benannte Sachen oder Rechte – bei Gattungssachen entsteht im Zeitpunkt des Erbfalls ein Forderungsrecht des Vermächtnisnehmers – mit unmittelbarer dinglicher Wirkung vermacht werden (sog. Vindikationslegat). Das Eigentum an diesen Sachen oder anderen Rechten – nicht aber der Besitz, dessen ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Irland / 1. Arten letztwilliger Verfügungen

Rz. 58 Das irische Recht unterscheidet zwischen Testament (will) und Kodizill (codicil). Als codicil wird eine ergänzende bzw. modifizierende testamentarische Verfügung bezeichnet.[82] Der Testierende wird testator genannt. Rz. 59 Das irische Recht kennt das gemeinschaftliche Testament (joint will), nicht jedoch den Erbvertrag. Der joint will ist nicht auf Ehegatten beschränk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / 4. Ausschluss vom Pflichtteil

Rz. 70 Ein Erbverzicht erfolgt durch notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag, Art. 528 ZGB (zuvor Art. 475 ZGB).[123] Der Erblasser muss den Erbverzichtsvertrag persönlich abschließen. Kommt der Erbverzichtsvertrag durch eine Vertretung zustande, ist dieser unwirksam.[124] Rz. 71 Der Ausschluss von der Erbfolge ist zum Schutz der Nachkommen eines zahlungsunfähigen Erben ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / C. Nachlassbehandlung und Erbauseinandersetzung in internationalen Erbfällen

Rz. 193 Soweit nach der EuErbVO, ergänzt durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen, auf einen Erbfall schwedisches Erbrecht anzuwenden ist (nunmehr der Normalfall, wenn ein Erblasser mit Wohnsitz in Schweden verstirbt) bzw. soweit bei einer in Schweden gemäß diesen Vorschriften vorzunehmenden Nachlassabwicklung materielles ausländisches Erbrecht ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Niederlande / 2. Die Pflichtteilmasse (Art. 4:65 BW)

Rz. 126 Der Pflichtteil errechnet sich aus dem Wert des Nachlassvermögens zuzüglich bestimmter Schenkungen und abzüglich bestimmter Schulden. Das wird bezeichnet als Pflichtteilmasse (de legitimaire massa). Die folgenden Schenkungen des Erblassers werden bei der Berechnung der Pflichteilmasse berücksichtigt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / I. Allgemeines

Rz. 4 Das norwegische Internationale Privatrecht und das Internationale Zivilverfahrensrecht haben bislang keine allgemeine Kodifizierung erfahren. Bis zum Erlass des ADL kannte auch das norwegische internationale Erbrecht nur wenige gesetzliche Regelungen. Die Prinzipien einer Rechtswahl und die Rechtswahlregeln sind überwiegend gewohnheitsrechtlicher Natur und als solche a...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / a) Allgemeines

Rz. 90 Der Begriff der Verfügung von Todes wegen umfasst als Unterarten die letztwillige Verfügung (Testament) und den Erbvertrag. Letzterer kann als entgeltlicher oder unentgeltlicher Erbzuwendungs- oder Erbverzichtsvertrag ausgestaltet sein. Er bewirkt entweder die Begünstigung einer Person oder die Nichtteilnahme bzw. – im Vergleich zum gesetzlichen Erbrecht – bloß beschr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / b) Mindesterbe des Ehegatten

Rz. 22 Nach § 8 ADL hat der überlebende Ehegatte in jedem Fall einen Anspruch auf einen Pflichtteil (Mindesterbanspruch, minstearv). Dieses Recht des Ehegatten ist 1990 eingeführt worden. Von diesem Mindesterbanspruch, dem der Charakter einer sozialen Mindestabsicherung zukommt, kann auch testamentarisch nicht abgewichen werden. Der Mindesterbanspruch beläuft sich, wenn der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 2. Verwandte

Rz. 13 Erbberechtigt sind Verwandte aus ehelicher und unehelicher Abstammung. Ein durch Anerkenntnis oder Feststellungsurteil begründetes Abstammungsverhältnis bleibt so lange bestehen, als es nicht auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg beseitigt wird. Die einmal erfolgte Feststellung der Vaterschaft bzw. Elternschaft ist daher dem Verlassenschaftsverfahren bindend zugrunde zu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / 10. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 123 Das italienische Recht kennt – abgesehen von dem Sonderfall der sostituzione fedecommissaria (Art. 692 c.c.) – die Möglichkeit der Nacherbeinsetzung nicht. Gemäß Art. 692 c.c. kann ein Entmündigter von seinen (Groß-)Eltern und seinem Ehegatten als Vorerbe und diejenige juristische oder natürliche Person, die ihn unter vormundschaftsgerichtlicher Aufsicht gepflegt hat...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Erbfähigkeit

Rz. 97 Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem M...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / 3. Erbverzicht und Ausschlagung

Rz. 88 Nach dem Erbfall steht dem Erben ein Wahlrecht im Hinblick auf die Entscheidung darüber zu, ob er die Erbschaft bzw. das Vermächtnis annehmen (siehe Rdn 31) oder ausschlagen will. Durch die Ausschlagung können bei Erbfällen seit dem 21.1.2013 bei gesetzlicher Erbfolge die Abkömmlinge des Ausschlagenden in seine Erbenstellung einrücken (zu den Einzelheiten vgl. Rdn 38)....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / a) Die Abkömmlinge

Rz. 69 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichtehelichen Abkömmlingen oder Ehebruchskindern sind im französischen Recht nach Art. 733, 735 C.C. beseitigt. Rz. 70 Für Adoptivkinder gilt Folgendes: Das französische Recht kennt die einfache Adoption (adop...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen [1] / d) Eingriff in das Recht auf das ungeteilte Gesamtgut durch Testament

Rz. 31 Das Recht auf das ungeteilte eheliche Gesamtgut kann nach § 17 ADL testamentarisch begrenzt werden. Dies ist aber nur zulässig, wenn der überlebende Ehegatte Kenntnis von diesem Testament vor dem Tod des Erblassers erlangt hat. Diese Bedingung gilt allerdings dann nicht, wenn es unmöglich oder unangemessen schwierig war, den Ehegatten über das Testament zu informieren.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / II. Altfälle

1. Erbstatut: Objektive Bestimmung des Erbstatuts Rz. 7 Vor dem Inkrafttreten der Kodifizierung des finnischen internationalen Erbrechts im Jahr 2002 wurde das Erbstatut nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip bestimmt. Dieser Grundsatz findet gem. § 20 des Gesetzes zur Reform der internationalprivatrechtlichen Vorschriften weiter Anwendung, sofern der Erbfall vor dem 1.3.2002 e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Montenegro / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Inhalt des Errichtungsstatuts

Rz. 6 Der Regelungsbereich des Errichtungsstatuts ist in Art. 26 EuErbVO bestimmt und umfasst insbesondere folgende Aspekte:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / c) Die gewöhnlichen Aszendenten

Rz. 76 Die dritte Erbordnung bilden gem. Art. 734 Nr. 3 C.C. die sog. ascendants ordinaires, d.h. alle mit dem Erblasser in gerader Linie verwandten Aszendenten mit Ausnahme der Eltern, also Großeltern, Urgroßeltern usw. Der Nachlass wird gem. Art. 747 C.C. in eine väterliche und eine mütterliche Linie gespalten. Innerhalb jeder Linie entscheidet gem. Art. 748 Abs. 1 C.C. di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / b) Höhe des Ehegattenerbrechts

Rz. 79 Der überlebende Ehegatte erhält gem. Art. 757–2 C.C. den gesamten Nachlass zu Eigentum, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge oder Eltern hinterlässt. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn der Erblasser Geschwister oder Geschwisterkinder hinterlässt. Allerdings bestimmt Art. 757–3 C.C., dass im Falle des Vorversterbens der Eltern gegebenenfalls von Vorfahren – nich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / I. Erbfälle, die nach dem 16.8.2015 eingetreten sind

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht wird in Rumänien seit dem 17.8.2015 auf der Basis der EuErbVO bestimmt. Für die Zeit davor ist zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden, je nachdem, ob der Erbfall vor oder nach Inkrafttreten des neuen Zivilgesetzbuchs (Codul Civil Nou – CCN) vom 17.7.2009 (am 1.10.2011) eingetreten ist. Das Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Grenzen der Anwendung a... / 1. Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 33 Eine Manipulationsmöglichkeit im Rahmen der EuErbVO mag sich zunächst daraus ergeben, dass der für die objektive Bestimmung des Erbstatuts maßgebliche Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts leicht verlegbar erscheint. Dies freilich stellt sich in der Praxis schwieriger dar, als es zunächst den Anschein hat. Geht man mit der wohl überwiegenden Ansicht vom einhei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Grenzen der Anwendung a... / I. Rechtsgrundlage

Rz. 4 Die Verweisung durch das IPR auf das Recht eines ausländischen Staates ist in der Regel[5] ergebnisoffen. Nicht zuletzt die Bindung der inländischen Gerichte an die Verfassung erzwingt aber, dass auch nach Verweisung auf eine ausländische Rechtsordnung durch das Kollisionsrecht – welches im Range einfachen Gesetzesrechts steht – übergeordnete Regeln des inländischen Re...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Grenzen der Anwendung a... / A. Überblick

Rz. 1 Die EuErbVO reduziert durch den angestrebten Gleichlauf von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht die praktischen Fälle der Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte erheblich. Dennoch kann es auch weiterhin zur Anwendung ausländischen Rechts kommen, wie z.B. bei im Inland belegenem Nachlass einer mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittsta...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / VII. § 1371 BGB im Anwendungsbereich bilateraler Abkommen

Rz. 244 Schließlich stellt sich die Frage, ob das deutsche Gericht dann, wenn sich aus einem der bilateralen Abkommen die Geltung ausländischen (türkischen, iranischen, russischen etc.) Erbrechts ergibt, die sich aus dem ausländischen Erbrecht ergebenden Quoten bei Geltung deutschen Güterrechts unter Heranziehung von § 1371 Abs. 1 BGB modifizieren darf. Rz. 245 Der BGH hat be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / 1. Allgemeines

Rz. 99 Die Erbfolge kann durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorweggenommen werden. Die vorsorgende Vermögensübertragung wird oft gewählt, um das Vermögen im Familienbesitz zu erhalten, Erbstreitigkeiten zu vermeiden, Steuern und Gebühren zu vermeiden sowie Pflichtteilsansprüchen "auszuweichen".mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 8. Güterrechtliche Begünstigung

Rz. 157 Siehe dazu die Ausführungen in Rdn 158 ff.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / I. Grundsatzentscheidung der EuErbVO

Rz. 205 Eine erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten der EU sind durch internationale Abkommen mit Drittstaaten auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts völkerrechtlich gebunden. So haben beispielsweise Italien und Griechenland mit der Schweiz die Anwendung des Heimatrechts für ihre Staatsangehörigen vereinbart. Zahlreiche Abkommen bestehen auch zwischen Österreich und den...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / 1. Gesellschaftsrecht

Rz. 43 Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[30] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen. So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben k...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / c) Ibiza und Formentera

Rz. 42 Das Gegenstück zum heredero distribuidor des mallorquinischen Erbrechts ist das sog. heredamiento, bei welchem es dem überlebenden Ehegatten – bzw. gemäß Art. 13 des Gesetzes 18/2001 dem überlebenden Lebenspartner i.S.d. BLPG[69] – als fiduciario gemäß Art. 71 CDCIB überlassen bleibt, die Erbfolge bzw. Nachlassregelung nach dem Erblasser (fiduciante) unter den gemeins...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / 2. Erbschein

Rz. 164 Es ist zu unterscheiden: Hatte der luxemburgische Staatsangehörige seinen letzten Wohnsitz in Deutschland, findet deutsches Erbrecht Anwendung (siehe näher Rdn 12). Es ist ein Eigenrechtserbschein gem. § 2353 BGB zu erteilen. Rz. 165 Hatte der Luxemburger seinen letzten Wohnsitz dagegen nicht in Deutschland, sondern z.B. in Luxemburg, hinterlässt aber ein Grundstück i...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / e) Der Staat als Erbe

Rz. 92 Ist weder ein Ehegatte noch ein Verwandter der ersten bis dritten Ordnung vorhanden, erbt der Staat (Art. 586 c.c.)[144] das gesamte Vermögen, also auch etwa im Ausland belegenes Vermögen. Er kann sein gesetzliches Erbrecht nicht ausschlagen. Eine besondere Annahme seinerseits ist nicht erforderlich. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf das ererbte Verm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweiz / 7. Trust

Rz. 156 Der Trust ist ein vorab in den Staaten des Common Law bekanntes Rechtsinstitut, dessen Bedeutung indessen auch in der Schweiz stetig zunimmt. Er bezeichnet ein Rechtsverhältnis, bei dem der Treugeber (settlor) Vermögenswerte auf eine Person (Trustee) überträgt, welche diese verwaltet und für einen vom Treugeber bestimmten Zweck oder zugunsten von bestimmten Begünstig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Luxemburg / a) Gesetzliche Erbfolge

Rz. 50 Der überlebende Ehegatte (conjoint survivant) ist erbberechtigt, soweit die Ehe zwischen ihm und dem Erblasser nicht geschieden ist und kein rechtskräftiges Urteil auf Trennung von Tisch und Bett vorliegt, Art. 767 Cciv. Rz. 51 Der überlebende Ehegatte ist gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung. Hinterlässt der Erblasser neben dem Ehegatten keine Kinder oder sonstigen Abköm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Das Deutsch-Türkische Nachlassabkommen

Rz. 214 Eine besonders komplexe Regelung enthält der Konsularvertrag zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28.5.1929:[164] Zitat Art. 20 In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragsschließenden Staates befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Staates haben die Konsuln die aus der Anlage dieses Vertrages ersichtlichen Befugnisse. Rz. 215 Die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Montenegro / A. Vorbemerkung

Rz. 1 Die Republik Montenegro hat sich nach Referendum vom 21.5.2006 durch Unabhängigkeitserklärung vom 3.6.2006 aus dem Staatenbund Serbien-Montenegro gelöst. Damit war der erst 2003 gebildete Staatenbund aufgelöst und die Republik Montenegro – wie auch die Republik Serbien – hatten die völkerrechtliche Souveränität erlangt. Rz. 2 Als teilweiser Rechtsnachfolger der vormalig...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / VII. Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 59 Das Erbstatut ist grundsätzlich für die Voraussetzungen für den Erwerb der Erbenstellung (titulus) maßgebend, während für den dinglichen Vollzug (modus) das Sachstatut, also i.d.R. das Recht des Belegenheitsortes, maßgebend sein soll. Rz. 60 Aus italienischer Sicht ist nach überwiegender Auffassung die Differenzierung zwischen titulus und modus durch die EuErbVO entfal...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Das Deutsch-Persische Niederlassungsabkommen

Rz. 210 Art. 8 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien (Deutsch-Persisches Niederlassungsabkommen) vom 17.2.1929[160] lautet wie folgt: Zitat Art. 8 (1) Die Angehörigen jedes vertragsschließenden Staates genießen im Gebiet des anderen Staates in allem, was den gerichtlichen und behördlichen Schutz ihrer Personen und Güter angeht, die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / VI. Internationaler ordre public

Rz. 31 Art. 33 grZGB (ordre public) gilt auch auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts. Diese Regelung verhindert die Anwendung ausländischen Rechts, wenn dieses die Grundlagen der in Griechenland herrschenden politischen und sozialen Ordnung erschüttert. Vorbehaltlich der Anwendung der EuErbVO werden Erbverträge (auch der Erbverzichtsvertrag) als Berufungsgrund als unve...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien: Balearische Inseln / a) Allgemeines

Rz. 83 Das im Titel III ErbVG (Art. 51–80 ErbVG, vormals im Dritten Buch, Kapitel IV CDCIB geregelte Recht der Erbverträge für Ibiza und Formentera gewährt – pauschal gesprochen – den Vertragsschließenden gegenüber dem Erbrecht von Mallorca und Menorca noch weitergehende Freiheiten. Es sind dabei zwei Gruppen von Verträgen zu unterscheiden:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 4. Fiktion einer Rechtswahl gem. Art. 83 Abs. 4 EuErbVO

Rz. 135 Eine besondere Vertrauensschutzregelung enthält Art. 83 Abs. 4 EuErbVO: Wurde eine Verfügung von Todes wegen vor dem Anwendungsstichtag für die EuErbVO nach dem Recht errichtet, welches der Erblasser "gemäß dieser Verordnung hätte wählen können", so gilt dieses Recht als das auf die Rechtsfolge von Todes wegen anzuwendende gewählte Recht. Während sich Art. 83 Abs. 3 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Andorra / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 Das materielle Erbrecht ist im Erbrechtsgesetz von Andorra geregelt (siehe Rdn 3). Rz. 7 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 247 ErbG die Kinder des Erblassers. Bei Vorversterben treten seine Abkömmlinge in die Erbfolge ein. Schlägt eines der Kinder die Erbfolge aus, so wächst sein Anteil den übrigen Kindern zu. Rz. 8 Der überlebende Ehegatte erbt gem. Art. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / I. Allgemeines

Rz. 47 Das französische Erbrecht war im Laufe der Zeit zahlreichen Reformen unterworfen. Die Gesetzesänderungen sollten vor allem die traditionell schwache Stellung des überlebenden Ehegatten stärken, der ursprünglich überhaupt nicht erbberechtigt war, da nach der Konzeption des Code Napoléon das Vermögen innerhalb der Familie bewahrt werden sollte. Weitere wichtige Änderung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 5 Grenzen der Anwendung a... / III. Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen der lex fori

1. Prüfungsmaßstab Rz. 13 Zum Bestand des nationalen Rechts gehören nicht nur die nationalen Normen, sondern auch die im Inland anzuwendenden Regelungen des europäischen Rechts, vor allem des AEUV und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Es ist zu erwarten, dass dem EuGH diese Regeln besonders nahe liegen und er daher bei Berufung auf diese Regeln am ehesten eine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Frankreich / d) Besonderheiten bei Änderungen des Ehevertrages

Rz. 205 Die eben erläuterten Abänderungen (siehe Rdn 189 ff.) der Auseinandersetzungsvorschriften können grundsätzlich auch erst in einem Abänderungsehevertrag vereinbart werden. Sind keine gemeinsamen Kinder der Ehegatten vorhanden, so entspricht eine solche Abänderung regelmäßig den Familieninteressen und wurde daher vor dem 1.1.2007, als eine Genehmigung in jedem Fall erf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Die Europäische Erbrech... / VIII. Ergebniskorrekturen

Rz. 74 Nach Lösung aller Einzelfragen und Beantwortung auch der Vorfragen nach den jeweils einschlägigen Rechtsordnungen können sich verschiedene Folgefragen ergeben: Beispielsweise, ob es aus deutscher Sicht zu akzeptieren ist, wenn nichteheliche Kinder nicht als Abkömmlinge gelten oder nur ein reduziertes Erbrecht besitzen oder wenn die Ehefrau keinen Pflichtteil hat[58] o...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Anwendung der Abkommen im bilateralen Verhältnis

Rz. 221 Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler) Ein iranischer Maschinenhändler verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Rz. 222 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind im vorliegenden Fall die deutschen Ge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / 1. Rechte des Ehegatten und registrierten Lebenspartners

Rz. 41 Die gesetzliche Erbfolge ist traditionell von einer sehr starken Stellung des länger lebenden Ehegatten geprägt, wobei dieser in England ausschließlich erbrechtlich abgefunden wird, durch das Güterrecht aber keinen zusätzlichen Ausgleich erhält.[50] Voraussetzung für das Entstehen der Rechte des Ehegatten ist, dass er den Erblasser um mindestens 28 Tage überlebt.[51] ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Russische Föderation / I. Prinzipien der gesetzlichen Erbfolge

Rz. 12 Das russische Erbrecht gruppiert die möglichen gesetzlichen Erben in acht Kategorien, wobei jeweils die Erben einer Kategorie mögliche Erben der nachfolgenden Kategorien grundsätzlich ausschließen. Anknüpfungspunkt ist zwar der Grad der Verwandtschaft, jedoch wird die Ehe als gleichrangiger Anknüpfungspunkt angesehen, so dass Ehegatten in der gleichen Kategorie wie di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Großbritannien: England und... / b) Domizilbegriff

Rz. 7 Maßgebliche Bedeutung bei der Bestimmung des anwendbaren Erbrechts hat damit das Domizil (domicile) des Erblassers. Mit diesem Begriff, für den es keine feste Definition gibt, soll die Zugehörigkeit einer Person zu einer bestimmten Rechtsordnung, also nicht nur zu einem bestimmten Ort, bestimmt werden. Aufgrund der Intention zur langfristigen Bindung, die mit diesem Be...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
San Marino / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das Zivilrecht ist nicht durchgehend kodifiziert, sondern beruht noch weitgehend auf dem ius commune, wie es in Italien vor dem Inkrafttreten des Code Napoléon galt. Das Gesetz Nr. 49 vom 26.4.1986 (Legge Riforma del Diritto di Famiglia) regelt weiterhin das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und der Kinder. Rz. 4 Gemäß Art. 137 Reformgesetz erben die Kinder als gesetzl...mehr