Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Luxemburg / 2. Vorrangige Staatsverträge

Rz. 9 Folgende staatsvertragliche Regelungen im Bereich des Erbrechts gelten für Luxemburg:mehr

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Griechenland / V. Vorfragen

Rz. 28 Die Vorfragen sind auch auf dem Gebiet des Internationalen Erbrechts gesondert anzuknüpfen. Die Vorschriften des Erbrechts bestimmen nur, ob und in welcher Weise Ehegatten und Verwandte erbberechtigt sind und nicht, ob zwischen diesen Personen und dem Erblasser eine familienrechtliche Beziehung besteht. Zur Anknüpfung der Vorfrage werden im griechischen Recht im Wesen...mehr

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Irland / 1. Allgemeines

Rz. 152 In einem trust gebundenes Vermögen, Vermögen eines life estate, d.h. einer Eigentumsform des irischen Sachenrechts, bei der die Rechtsstellung mit dem Tod des Rechtsinhabers endet, und solches Vermögen, an dem eine joint tenancy besteht, unterliegen nicht der Verfügungsmacht des Erblassers. Darüber hinaus kennt das irische Recht auch Schenkungen von Todes wegen, Lebe...mehr

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Luxemburg / f) Abgrenzung zum Sachenrecht

Rz. 22 Nach wohl h.M. bestimmt das Erbstatut, ob es aufgrund des Todes zu einer Änderung der dinglichen Rechtszuordnung kommt. Wie sich dieser Übergang mit dinglicher Wirkung vollzieht, ob also z.B. eine zusätzliche Eintragung im Grundstücksregister erforderlich ist, bestimmt dagegen die lex rei sitae. Dies gilt auch für das Vindikationslegat oder das gesetzlich aufgrund des...mehr

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Estland / 3. Postmortale Vollmacht

Rz. 45 Das estnische Recht kennt keine postmortale Vollmacht. In der Praxis können entsprechende Vereinbarungen mit Bestattungsinstituten geschlossen werden, aber nach dem Todesfall hängt die Erfüllung einer solchen Vereinbarung davon ab, dass sich eine dritte Person an das Bestattungsinstitut wendet. Solche Vereinbarungen sind kündbar, geben keine juristische Sicherheit und...mehr

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Tschechien / 2. Transmortale Vollmacht

Rz. 124 Die Erteilung einer transmortalen Vollmacht ist bei ausdrücklicher Anordnung der Geltung über den Tod hinaus zulässig (§ 448 Abs. 2 S. 2 ZGB), in der Praxis jedoch nicht weit verbreitet. Eine Handlungsvollmacht oder Prokura gilt auch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 456 S. 2 ZGB).mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 5. Sonderprobleme mit Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F.

Rz. 143 Beispiel: Die kroatische Erblasserin hatte ihren letzten Lebensmittelpunkt in Pula und ist dort verstorben. Mit ihrem ebenfalls kroatischen Ehemann hatte sie, als sie damals noch in Krefeld lebte, im Jahre 2008 einen Erbvertrag beurkunden lassen. Da das kroatische Erbrecht den Erbvertrag nicht kennt, hat der beurkundende Notar für die in Krefeld belegene Wohnimmobili...mehr

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Luxemburg / 3. Sonstige

Rz. 124 Vollmachten erlöschen grundsätzlich mit dem Tod des Vollmachtgebers, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Im vertraglichen Bereich wird das Weiterbestehen der lebzeitigen Vollmacht von der Rechtsprechung regelmäßig zugelassen.[63] Die Zulässigkeit von transmortalen und postmortalen Vollmachten erscheint dagegen fraglich.mehr

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Niederlande / VI. Das Prinzip der Nachlasseinheit

Rz. 20 Im niederländischen internationalen Erbrecht gilt das Prinzip der Nachlasseinheit. Das Erbstatut erfasst den ganzen Nachlass, ohne Rücksicht auf die Belegenheit des Nachlasses. Das Einheitsprinzip ist in Art. 7 Abs. 1 Haager ErbrechtÜbk. verankert. Es kann jedoch durchkreuzt werden, wenn der Erblasser gem. Art. 6 Haager ErbrechtÜbk. eine Rechtswahl zugunsten des Recht...mehr

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Irland / 6. Lebensversicherung

Rz. 163 Unklar ist, ob der aus einer Lebensversicherung bei Tod des Versicherten zu zahlende Betrag im irischen Recht in den Nachlass fällt oder nicht.[225] Es empfiehlt sich daher, dass die Begünstigten ihren Anspruch auch gegenüber der Lebensversicherung geltend machen.mehr

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Estland / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 44 Eine Schenkung von Todes wegen wird nach Maßgabe des Schuldrechtgesetzes[33] wie ein Vermächtnis oder ein testamentarisches Erbe nach dem ErbG behandelt. Wird die Verpflichtung, die sich aus dieser Schenkung ergibt, zu Lebzeiten des Schenkenden erfüllt, finden die gesetzlichen Regeln zum Schenkungsvertrag Anwendung.mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Allgemeines

Rz. 105 Das englische Recht ermöglicht – neben der Begründung von inter vivos trusts (vgl. bereits Rdn 34 ff.) – einige lebzeitige Zuwendungen und Gestaltungen, bei denen das betroffene Vermögen nicht in den vom personal representative verwalteten Nachlass fällt. Dies kann insbesondere Ausländern, die nur einzelne Vermögenswerte in England besitzen, ermöglichen, die zwingend...mehr

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Malta / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Die gesetzliche Erbfolge ist auf Malta durch Gesetz aus dem Jahre 2004 mit Wirkung zum 1.3.2005 tiefgreifend reformiert worden. Das gilt vor allem für das Erbrecht des Ehegatten und das der nichtehelichen Kinder, die nun zumindest in der ersten Ordnung mit den ehelichen gleichzeitig zu gesetzlichen Erben berufen sind. Durch weitere Gesetzesänderung vom 24.7.2012 wurde ...mehr

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Bosnien und Herzegowina / II. Anknüpfungsmerkmale

Rz. 3 Art. 30 Abs. 1 IPRG unterstellt die Erbfolge des gesamten Nachlasses dem Heimatrecht des Erblassers. Somit kennt das bosnisch-herzegowinische internationale Privatrecht bezüglich des anwendbaren Rechts in Nachlasssachen nur einen Anknüpfungspunkt, und zwar die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Eine Rechtswahl ist nicht vorgesehen. Damit folgt ...mehr

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Luxemburg / 1. Erbstatut nach dem luxemburgischen Internationalen Privatrecht

Rz. 1 Das Internationale Privatrecht (IPR) Luxemburgs ist nur marginal kodifiziert, ein Gesetz über das Internationale Privatrecht, vergleichbar dem deutschen EGBGB, gibt es nicht. Rz. 2 Neben der Grundregel des Art. 3 Abs. 2 Cciv wurden durch den luxemburgischen Gesetzgeber nach und nach Einzelregelungen vor allem im Internationalen Familienrecht in das luxemburgische Bürger...mehr

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Tschechien / 1. Vorweggenommene Erbfolge

Rz. 123 Die vorweggenommene Erbfolge spielt in der tschechischen Praxis keine große Rolle. Zwar kommen Schenkungen und Überlassungen von Eltern an Kinder durchaus vor. Aufgrund der Steuerfreiheit beim Erwerb von Todes wegen (siehe Rdn 163) besteht jedoch i.d.R. kein Handlungsbedarf.mehr

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Frankreich / 2. Begünstigung des überlebenden Ehegatten durch avantages matrimoniaux

Rz. 189 Neben den allgemeinen und testamentarischen Mitteln der Vermögensverteilung stellt das französische Recht für Ehegatten einige besondere Rechtsinstitute zur Verbesserung der Stellung des Überlebenden zur Verfügung. Die erste dieser Möglichkeiten ist die Abänderung der für die einzelnen Güterstände im Gesetz vorgesehenen Auseinandersetzungs- und Abwicklungsvorschrifte...mehr

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Luxemburg / 2. Schenkung auf den Todesfall

Rz. 123 Zu den Schenkungen (Art. 913 ff. Cciv) und nicht zu den Verfügungen von Todes wegen gehört die Schenkung auf den Todesfall (donation pour cause de mort). Wie für alle Schenkungen ist Voraussetzung, dass sie notariell beurkundet wird und die bestehenden Noterbrechte von Abkömmlingen beachtet werden. Konstruktiv können sich die Ehegatten unter diesen Prämissen jeweils ...mehr

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Österreich / 2. Schenkungs- und Übergabevertrag

Rz. 100 Liegenschaften und Unternehmen werden oft zu Lebzeiten übertragen. Es lassen sich natürlich auch alle anderen Vermögenswerte, wie z.B. Fahrzeuge, Sparbücher oder Bargeld, verschenken oder übergeben. Zur Vermeidung einer hohen Steuerbelastung oder unerwünschter Schenkungspflichtteilsansprüche empfiehlt es sich, im Vertrag Gegenleistungen für den Erwerb, wie z.B. Fruch...mehr

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Niederlande / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 131 Eine besondere Rechtsfigur mit erbrechtlichen Folgen ist die Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa). Im niederländischen Recht ist es möglich, eine Schenkung nach dem Tode zu machen. Voraussetzung ist, dass die Schenkung oder die Spende tatsächlich erst nach dem Tode des Erblassers genossen wird. Auch kann die Umsetzung einer Naturalobligation in einen gese...mehr

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Österreich / 6. Gemeinsames Verfügungsrecht über Sparvermögen

Rz. 108 Nach österreichischem Recht besteht die Möglichkeit, dass mehrere Personen gemeinsam Inhaber eines Safes, Sparbuches oder Wertpapierdepots werden. Jeder Inhaber ist einzeln zugriffsberechtigt. Mit Einführung der Kapitalertragssteuer ist die Verpflichtung der Banken, Sparvermögenswerte ihrer Kunden bei deren Ableben dem Finanzamt zu melden, weggefallen. Seither werden...mehr

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Türkei / 2. Lebensversicherung

Rz. 87 Die Regelung einer Unternehmensnachfolge erlangt i.d.R. bei kleineren und mittleren Unternehmen eine wichtige Rolle. Der Unternehmer kann durch eine testamentarische Verfügung oder Teilungsvorschrift oder durch Erbvertrag den Erben begünstigen, der das Unternehmen übernehmen soll. Auch der Abschluss einer Risikolebensversicherung zugunsten der Nachfolgerin/des Nachfol...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VI. Die Testamentsvollstreckung

Rz. 168 Das Recht der Testamentsvollstreckung unterliegt dem Erbstatut und richtet sich – auch nach Inkrafttreten der EuErbVO – bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts weiterhin nach innerstaatlichem, spanischem Recht.[258] Rz. 169 Das spanische Recht kennt zunächst die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers (albacea; Art. 892 CC) sowie die des Nachlassteilers (contador/parti...mehr

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Belgien / 4. Vollmacht über den Tod hinaus

Rz. 98 Grundsätzlich erlischt im belgischen Recht gem. Art. 2003 fr. ZGB eine Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Nach wohl h.M. zum belgischen Recht ist es hingegen unzulässig, eine Vollmacht dahingehend zu erteilen, dass sie erst mit dem Tode des Vollmachtgebers Wirkung entfaltet.[126]mehr

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Italien / a) Allgemeines

Rz. 213 Das Verbot der Schenkungen von Todes wegen gilt nach italienischem Recht auch im Gesellschaftsrecht, so dass die Übertragung von Gesellschaftsanteilen im Gesellschaftsvertrag mortis causa unzulässig ist. Der Gesellschaftsvertrag kann somit nicht den eintrittsberechtigten Erben bestimmen.[352]mehr

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Luxemburg / II. Testamentarische Erbfolge

1. Allgemeines Rz. 66 Wie in vielen Rechtsordnungen des romanischen Rechtskreises sind entsprechend des dem Erbrecht zugrunde liegenden Rechtsgedankens, den Nachlass der Familie möglichst ungeschmälert zukommen zu lassen, testamentarische Verfügungen weit weniger als nach deutschem Recht zulässig. Letztwillige Verfügungen dürfen insbesondere das Noterbrecht der Verwandten nic...mehr

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Frankreich / VII. Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzung

1. Erbengemeinschaft Rz. 169 Die Erbengemeinschaft (indivision) wurde im Jahre 1976 erstmals gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft, noch ist sie mit der Bruchteilsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar. Deshalb wird in der deutschen Literatur zutreffend auch von einer "Gemeinschaft eigener Art" gesprochen.[126] Rz. 170 Es gibt...mehr

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Türkei / VIII. Nachlassabwicklung

1. Haftung der Erben Rz. 89 Nach dem Anfallprinzip fällt die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers dem Erben und Vermächtnisnehmer kraft Gesetzes zu (Art. 599 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Haftung der Erben für die gesamten Erbschaftsschulden und Vermächtnisse ist grundsätzlich solidarisch, persönlich und unbeschränkt. Ist ein bestimmter Erbe mit einem Vermächtnis beschwert, haftet ...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / II. Gesetzliche Erbfolge

1. Eingeschränkte dynamische Verweisung auf das Erbrecht des Código Civil Rz. 16 Für die gesetzliche Erbfolge verweist die CDCIB weitestgehend auf die Regelungen des Código Civil. Dem Grundsatz nach soll das Erbrecht Anwendung finden, das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers gilt.[22] Zu beachten ist indes, dass die entsprechenden Verweisungen grundsätzlich nicht als "dynam...mehr

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Portugal / 3. Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 40 Auszugehen war auch hier für Erbfälle vor dem 17.8.2015 vom grundsätzlichen Gleichlauf der im deutsch-portugiesischen Erbrechtsverhältnis möglichen beiden Erbstatute nach dem in beiden Rechten geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip: Insoweit kann aus deutscher Sicht im Grunde auf die Darstellung zur Rechtssituation aus portugiesischer Sicht verwiesen werden (siehe Rdn ...mehr

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Frankreich / 1. Das einseitige Testament

a) Wirksamkeitserfordernisse Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] Testamente. Formverstöße führen gem. Art. 1001 C.C. zur absoluten Nichtigkeit des Testaments, das Testament ist also ipso iure nichtig und muss nicht angefochten werden. Rz. 96 Das holographische Testament muss gem. Art. 970 C.C. eigenhändig ge- und unterschrieben u...mehr

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Niederlande / III. Umfang des Nachlasses

1. Maßgeblicher Zeitpunkt Rz. 82 Der Nachlass umfasst die Gesamtheit der Güter und Schulden (Verbindlichkeiten) des Erblassers. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert des Nachlasses gilt der Wert der Güter unmittelbar nach dem Tod des Erblassers (Art. 4:6 BW). 2. Besondere Gemeinschaft Rz. 83 Gibt es mehrere Erben, dann ist der Nachlass zu qualifizieren als eine besondere Geme...mehr

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Belgien / 3. Erbeinsetzung und Vermächtnisse

a) Erb- oder Universalvermächtnis Rz. 53 Das belgische Recht kennt das Erb- oder Universalvermächtnis (legs universel), mit dem der Erblasser – vergleichbar der Erbeinsetzung nach deutschem Recht – über sein gesamtes Vermögen zugunsten einer oder mehrerer Personen gemeinschaftlich verfügt, Art. 4.193–4.194 ZGB. Im Erbfall geht das gesamte Vermögen des Erblassers im Wege der G...mehr

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Slowakei / 5. Vierte Ordnung

Rz. 27 In der vierten und letzten Ordnung erben die Großeltern des Erblassers zu gleichen Teilen und wenn keiner von diesen erbt, erben deren Kinder zu gleichen Teilen.[16] Die oben angeführte Bestimmung (§ 475a BGB) kann nach der slowakischen Rechtstheorie in mehrfacher Weise ausgelegt werden. Nach einer Ansicht ist das Erbrecht des Kindes der Großeltern ausgeschlossen, falls...mehr

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Slowakei / 2. Testamentsformen

a) Allgemeines Rz. 44 § 476 BGB sieht abschließend drei verschiedene Arten der Testamentserrichtung vor: Erfasst wird das eigenhändige Testament, das qualifizierte Testament unter Anwesenheit von Zeugen sowie die notarielle Urkunde. Es besteht die Möglichkeit, für abgrenzbare Vermögen verschiedene Testamente zu verfassen. Diese können dann auch in den verschiedenen Formen err...mehr

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Luxemburg / 2. Erbeinsetzung

Rz. 67 Erbeinsetzungen im eigentlichen Sinne, wie diese dem deutschen Erbrecht bekannt sind, sind nach luxemburgischem Recht unbekannt und unzulässig. Als Erben (héritiers) versteht das luxemburgische Recht nur die gesetzlichen Erben. Dennoch kennt auch das luxemburgische Recht die Testierfreiheit und die Möglichkeit zu testieren, wenngleich nicht im gleichen Maße wie im deu...mehr

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Irland / 3. Erbverzicht

Rz. 149 Ein Verzicht (renunciation) auf das legal right ist zu Lebzeiten des Erblassers schriftlich durch den Ehegatten (Sec. 113 ISA) oder durch den eingetragenen Lebenspartner (Sec. 113A ISA) möglich. Der Verzicht kann in einem vor oder während der Ehe geschlossenen Ehevertrag (ante-nuptial oder post-nuptial contract) bzw. Partnerschaftsvertrag (ante- oder post-civil partn...mehr

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Türkei / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 90 Während für die Annahme der Erbschaft ein Zutun des Erben nicht erforderlich ist, muss die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich deutlich und innerhalb der gesetzlichen Frist zum Ausdruck gebracht werden. Der Erbe verwirkt sonst sein Ausschlagungsrecht und erwirbt die Erbschaft vorbehaltlos (Art. 610 Abs. 1 ZGB).[143] Die Frist zur Ausschlagung beträgt drei Monate ...mehr

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Katalonien / A. Rechtsgrundlage und Einführung

Rz. 1 Das katalanische Erbrecht konstituiert ein vollständiges und unabhängiges Regelwerk, ohne dass ein Spezialitäts- oder Unterordnungsverhältnis zum spanischen Zivilrecht besteht. Gleichwohl regelt das Zivilrecht nicht alle Aspekte der Erbfolge im weiteren Sinne. Die vorliegende Darstellung setzt die Existenz eines detaillierten Abschnitts über das Erbrecht in Spanien all...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Mallorca und Menorca

a) Exklusivitätsverhältnis von gesetzlicher und testamentarischer Erbfolge Rz. 17 Art. 7 CDCIB hebt hervor, dass die gesetzliche Erbfolge nur bei Fehlen eines durch den Erblasser eingesetzten Erben in Betracht kommt. Ein ohne Einsetzung eines Erben errichtetes Testament soll unwirksam sein.[25] Die gesetzliche Erbfolge ist (anders als in Art. 658 CC vorgesehen) mit der testam...mehr

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Türkei / IX. Probleme bei der Vererbung ländlicher Grundstücke an Ausländer

Rz. 102 Hinsichtlich der Errichtung der dinglichen Rechte auf Immobilien zwischen Deutschland und der Türkei ist die Gegenseitigkeit, die in Art. 35 des türkischen Grundbuchgesetzes als Voraussetzung zum Erwerb der Immobilien durch Ausländer vorgesehen ist, gegeben.[168] Obwohl es keine Hindernisse dafür gibt, dass Ausländer in der Türkei erben können, gibt es manche Beschrä...mehr

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Zypern (Nord) / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 5 Die gesetzliche Erbfolge ist teilweise anders geregelt als im Süden der Insel. So erhält der überlebende Ehegatte neben den legitimen Abkömmlingen des Erblassers einen Kindeserbteil, höchstens aber eine auf ein Sechstel fixierte Quote (Sect. 44 (a) Wills and Succession Law). Sind keine erbberechtigten Kinder oder andere Abkömmlinge vorhanden, so erhält der Ehegatte die...mehr

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Italien / V. Anknüpfung von Vorfragen

1. Allgemeines Rz. 45 Die Vorfrage, ob die für die Erbenstellung erforderliche Verwandtschaft oder Ehe besteht, wird selbstständig nach der lex fori angeknüpft.[63] Das internationale Kindschaftsrecht wurde mit der Kindschaftsrechtsreform von 2013 reformiert (Art. 33–36bis it. IPRG). Geändert wurden die Kollisionsnormen der Abstammung sowie die Anknüpfungsregelungen des Kinds...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 133 Der Begriff "Wegfall aus der Erbfolge"[133] erfasst im ungarischen Erbrecht mehrere Tatbestände, in denen ein gesetzlicher Erbe seine Erbschaft oder einen Teil davon aus einem in seiner Person liegenden Grund nicht erwerben kann. An seine Stelle tritt der nächste Erbe bzw. im Falle einer testamentarischen Erbfolge der Ersatzerbe oder Nacherbe; ist ein solcher nicht v...mehr

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Griechenland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 55 Das Pflichtteilsrecht garantiert durch Einschränkung der Testierfreiheit des Erblassers den übergangenen nächsten Angehörigen selbst gegen den Willen des Erblassers eine Beteiligung am Nachlass. Anders als im deutschen Recht ist der Pflichtteilsberechtigte hinsichtlich der Pflichtteilsquote kein Nachlassgläubiger einer Geldforderung, sondern ein echter Erbe (Art. 1825...mehr

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Großbritannien: England und... / 2. Auswahl des Nachlassabwicklers

a) Auswahl des executor Rz. 83 Die Auswahl der Person des executor obliegt dem Testator, wobei die Bestellung ausdrücklich erfolgen, sich aber auch stillschweigend aus dem Gesamtzusammenhang der übertragenen Aufgaben im Testament ergeben kann (sog. executor according to the tenor). Der Testator kann die Bestellung des executor in zeitlicher Hinsicht oder auf einzelne Nachlass...mehr

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Italien / VI. Besonderheiten bei testamentarischer Erbfolge

1. Testierfähigkeit Rz. 52 Die Testierfähigkeit beurteilt sich gem. Art. 47 it. IPRG nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; spätere Änderungen der Nationalität sind unerheblich. Eine Art. 26 Abs. 5 S. 2 EGBGB a.F. vergleichbare Regelung fehlt. Das von Art. 47 it. IPRG bestimmte Recht gilt auch für Fragen des Vorhandenseins und die Rechtsfol...mehr

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Griechenland / VII. Nachlassabwicklung

1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft Rz. 72 Der Erbe erwirbt die Erbschaft mit dem Anfall kraft Gesetzes ohne irgendeine Mitwirkung seinerseits (Art. 1846, 1711 grZGB). Jeder Erbe (mit Ausnahme des Staates, wenn er als gesetzlicher Erbe berufen wird, Art. 1847 grZGB) kann jedoch den Erbanfall durch Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall wieder beseitigen (Art. 1847...mehr

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Estland / 2. Erbvertrag

Rz. 41 Ein Erbvertrag[28] wird in notariell beurkundeter Form zwischen dem Erblasser und dem Vertragspartner geschlossen und kann folgende Vereinbarungen beinhalten: Der Erbvertrag...mehr

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Frankreich / 6. Die Stellung gesetzlicher Erben

Rz. 92 Das französische Recht unterscheidet allgemein ordentliche gesetzliche Erben (successeurs réguliers) und außerordentliche gesetzliche Erben (successeurs irréguliers). Ersteren steht die sog. saisine [77] zu, d.h., der Besitz geht kraft Gesetzes im Augenblick des Erbfalls auf den Erben über, während Letztere, zu denen heute gem. Art. 724 Abs. 3, 811 C.C. nur noch der St...mehr