Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bindungswirkung des Feststellungsbescheides

Rz. 4 Die Erbschaftsteuerstelle bzw. das anfordernde Feststellungsfinanzamt hat den festgestellten Wert, soweit ihm eine nach § 182 AO verbindliche Wirkung zukommt, bei der Besteuerung bzw. bei der Feststellung zu übernehmen, ohne dass ein eigenes Prüfungsrecht bestünde. Die Reichweite der Bindungswirkung ist mitunter schwer zu bestimmen. So birgt die Feststellung als Betrie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zielsetzung und Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens

Rz. 1 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[1] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln.[2] Es stellt eine Konkretisieru...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Nicht abzugsfähige Schulden und Lasten, Abs. 6

Rz. 62 Schulden und Lasten können nach § 10 Abs. 6 S. 1 ErbStG nicht in Abzug gebracht werden, sofern sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen, die nicht der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegen. Dazu zählen neben Vermögen, das wegen nur beschränkter Steuerpflicht in Deutschland nicht besteuert wird,[81] insbesondere Vermögensgegenstände, w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Haftung des (Zweit-)Beschenkten nach Abs. 5

Rz. 75 Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes persönlich für die Steuer; das bedeutet, dass es sich hier nicht um eine Sachhaftung, sondern um eine persönliche Haftung handelt. In § 20 Abs. 5 ErbStG geht es nicht um die Steuerschuldnerschaft des z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Verfahrensrechtliche Aspekte (Abs. 9a)

Rz. 390 Ursprünglich lag die Zuständigkeit für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 9 ErbStG vorlagen, (allein) beim für die Erbschaftsteuer zuständigen Veranlagungsfinanzamt. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen wurden diesem vom Betriebsfinanzamt lediglich nachrichtlich übermittelt.[946] Rz. 391 Durch das Jahressteuergesetz 2020[947] wurde § 13...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung fremden Vermögens befasst, hat diejenigen in seinem Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände und diejenigen gegen ihn gerichteten Forderungen, die beim Tod eines Erblassers zu dessen Vermögen gehörten oder über die dem Erblasser zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht zustand, dem für die Verwaltung der Erb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Auflösend bedingter oder befristeter Erwerb

Rz. 10 Wirtschaftsgüter, die unter einer auflösenden Bedingung (§ 5 Abs. 1 BewG) oder Befristung (§ 8 BewG) erworben sind, werden als unbedingt erworben behandelt. Die Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von unbestimmter Dauer (§§ 13 Abs. 2, 14 u. 15 Abs. 3 BewG) bleiben jedoch unberührt. Nutzungen oder Leistungen, die ohne Zeitbestimmung anfallen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 26 ErbStG mildert die "Über-"Belastung mit Erbersatzsteuer ab, die entstehen kann, wenn eine inländische rechtsfähige[1] Familienstiftung oder der rechtsfähige inländische Familienverein (§ 1 ErbStG Rdn 18)[2] kurz nach Entstehen der Erbersatzsteuer aufgelöst wird. Bei der Auflösung wird erneut Erbschaftsteuer ausgelöst (Erläuterungen siehe § 7 ErbStG Rdn 139 ff. bzw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anrechnung in Fällen des § 14 ErbStG

Rz. 63 Im Falle der Zusammenrechnung mehrerer steuerpflichtiger Erwerbe nach § 14 ErbStG ist im Rahmen der Anrechnung nach § 21 ErbStG stets nur die ausländische Steuer, die auf den jeweiligen Letzterwerb entfällt, zu berücksichtigen. Es kommt demzufolge nicht zu einer Anrechnung aller für die gesamten Vorerwerbe gezahlten ausländischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.[136]...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Nachlasspfleger

Rz. 19 Ist der oder sind die Erben unbekannt oder nicht ermittelbar, kann zur Sicherung des Nachlasses auf Antrag eines Nachlassgläubigers die Nachlasspflegschaft beantragt werden, § 1960 BGB. Ausreichend ist eine ausschließlich rechtliche Unklarheit über die Abstammung des Erwerbers, da ein Verfahren zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft noch nicht abgeschlossen is...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Berechnungsschema

Rz. 20 Die einzelfallorientierte Berechnung kann nach folgendem Schema durchgeführt werden:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendungsbereich

Rz. 7 Der gemeine Wert ist nach § 9 Abs. 1 BewG jeder Bewertung zugrunde zu legen, soweit nichts anders vorgeschrieben ist. Rz. 8 Ob etwas anderes vorgeschrieben ist, ergibt sich in erster Linie aus den Einzelsteuergesetzen. So muss die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG zum Teilwert erfolgen. Manchmal muss der für den Rechtsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: (2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Zum Haushalt eines Auslandsbediensteten gehörende Angehörige

Rz. 20 § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. c ErbStG erstreckt sich neben den Auslandsbediensteten selbst auch auf ihre Angehörigen, soweit diese deutsche Staatsangehörige sind und zum Haushalt des Auslandsbediensteten gehören. Für sie ist die Inländereigenschaft nach denselben Kriterien zu beurteilen wie für den Auslandsbediensteten selbst (vgl. Rdn 13), dies gilt auch für die Her...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einzelfälle

a) Anzeigen unter Chiffre Rz. 496 [Autor/Stand] Klassischerweise bieten Chiffre-Anzeigen Anlass dafür, dass die Fahndung im Wege von Vorfeldermittlungen prüft, ob die damit anonym angebotenen Geschäfte (Verkäufe, Dienstleistungen) auch steuerrechtlich deklariert wurden (allgemein dazu bereits s. Rz. 226, 233 ff.), und mit einem (Sammel-)Auskunftsersuchen an den Verlag des Anz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IX. Testamentsvollstreckung

Rz. 30 Der Erblasser kann in seiner letztwilligen Verfügung von Todes wegen regeln, dass zur Durchsetzung seines letzten Willens ein Testamentsvollstrecker bestimmt wird nach §§ 2197 ff. BGB. In der Praxis unterteilt sich dabei die Testamentsvollstreckung in die so genannte Abwicklungsvollstreckung nach § 2303 BGB und die (Dauer-)Verwaltungsvollstreckung nach § 2209 BGB. Bei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 8

Rz. 71 Die Erbschaftsteuer, die vom Erwerber zu entrichten ist, kann von diesem nicht in Abzug gebracht werden. Diese Verbindlichkeit entsteht erst nach dem Tod des Erblassers und ist nicht mehr in seiner Person veranlasst, sondern durch den Erwerb. Auch wenn zivilrechtlich die Erbschaftsteuerschuld als Nachlassverbindlichkeit nach h.M. i.S.v. § 1967 Abs. 2 BGB behandelt wird...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gestaltung von Poolvereinbarungen

Rz. 418 Wird eine Poolvereinbarung gekündigt und dadurch für einen der von der Kündigung betroffenen Gesellschafter eine Nachsteuer nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 5 ErbStG ausgelöst, führt dies zu mitunter erheblichen Mehrbelastungen für den Betroffenen. Vor diesem Hintergrund sollte beim Abschluss von Poolvereinbarungen darauf geachtet werden, dass die – ohne wichtigen Grund er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Vorbemerkung § 13d ErbStG entspricht dem bisherigen § 13c ErbStG. Daher betreffen die bisher einschlägigen Zitate auch § 13c ErbStG a.F. Durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016[1] wurde § 13c ErbStG a.F. in § 13d ErbStG umbenannt. Der Erwerb von Todes wegen oder durch (mitte...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Antrag

Rz. 46 Eine Anrechnung nach § 21 ErbStG erfolgt nur auf entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen. Wird ein solcher gestellt, steht dem Finanzamt kein Ermessensspielraum zu. Bei Erfüllung sämtlicher gesetzlicher Voraussetzungen, ist die Anrechnung zu gewähren.[103] Der Antrag ist weder form- noch fristgebunden. Er muss allerdings vor Eintritt der Bestandskraft des Erbschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Schenkungen unter Lebenden

Rz. 27 Bei Schenkungen unter Lebenden ist für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht stets auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung abzustellen, unabhängig davon, ob die Steuerpflicht vom Schenker oder vom Beschenkten abgeleitet wird.[71] Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung auch die Erbschaftsteuer.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 8 Stirbt ein anteilsberechtigter Abkömmling vor dem längerlebenden Ehegatten, d.h. vor Beendigung der Gütergemeinschaft, vollzieht sich auch dieser Erwerb zivilrechtlich außerhalb des Nachlasses, §§ 1490 S. 1, 1483 Abs. 1 S. 3 BGB. § 4 Abs. 2 S. 1 ErbStG sieht deshalb vor, dass der Anteil an dem Gesamtgut in seinen Nachlass fällt und damit als Erwerb von Todes wegen nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Begünstigte Objekte (Abs. 3)

Rz. 9 Begünstigt sind vermietete bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile (begünstigtes Vermögen), wenn sie am Besteuerungszeitpunktmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Absatz 2

Rz. 4 Als bebautes Grundstück kann ein Gebäude gelten, das auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde, d.h. die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremden Grund und Boden" ist das "Grundstück", obwohl das (fiktive) Grundstück nur aus einem Gebäude besteht (siehe § 195 BewG Rdn 3, 7). Entsprechendes gilt in sonstigen Fällen, in denen das Gebäude einem anderen als dem Eigen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsatz

Rz. 29 Das Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG unterliegt gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht nach deutschem Recht. Der Erwerb von Gegenständen des Inlandsvermögens wird also der Erbschaftsteuer unterworfen, soweit sie auch im Falle des Bestehens unbeschränkter Steuerpflicht einem steuerpflichtigen Erwerb zuzurechnen wären.[111] Wirtschaftsgüte...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 34 Grundsätzlich gehören gem. § 121 Nr. 4 BewG von beschränkt Steuerpflichtigen unmittelbar gehaltene Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft[124] zum Inlandsvermögen, soweit die Beteiligung mindestens 1/10 des Nennkapitals umfasst. Auch im Fall der Einbeziehung mittelbar gehaltener Anteile in die Berechnung der 10 %-Grenze stellen nur die unmittelbar gehaltene...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abs. 1 Nr. 1–3

Rz. 3 Steuerpflichtig ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das Vermögen, das der Steuerpflichtige von Todes wegen erwirbt (sog. Erbanfallsteuer). Der Nachlass als solcher unterfällt nicht der Erbschaftsteuer. Der Erwerb kann sich per Gesetz, Testament oder Vertrag vollziehen. Es genügt auch die Werterhöhung eines bereits vorhandenen Vermögensbestandteils (z.B. bei einem Gesellsc...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerfestsetzung

Rz. 2 Die Abmilderung erfolgt steuertechnisch durch anteilige Anrechnung der zuvor festgesetzten Erbersatzsteuer auf die Steuer, die beim Erwerber durch die Auflösung festzusetzen wäre. Erste Voraussetzung ist also eine vorliegende Festsetzung der Erbersatzsteuer für eine in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG genannte Familienstiftung bzw. für einen Familienverein, das materielle Entst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Umfang und Entstehung des Haftungsanspruchs eines Versicherungsunternehmens

Rz. 81 Die Haftung betrifft die Erbschaftsteuer, nicht auch die Nebenleistungen.[115] Sie ist in der Höhe auf den ausgezahlten Betrag begrenzt, ist aber nicht auf die Höhe der Steuer auf die Versicherungssumme beschränkt. Die Entstehung des Haftungsanspruchs gegenüber einem Versicherungsunternehmen ist nicht vom Verschulden des Versicherungsunternehmens sowie nicht davon abh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Erklärungspflicht des Beteiligten (Abs. 1)

Rz. 3 An Erbfällen sind zum Beispiel die Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten beteiligt. Auch Vorerben gelten als am Erbfall beteiligt, so dass sie hinsichtlich der durch die Vorerbschaft veranlassten Steuer erklärungspflichtig sind (zur Erklärungspflicht in Fällen, in denen Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter oder Nachlasspfleger bestellt wurden, vgl....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. USA

Rz. 165 Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den USA vom 3.12.1980[272] wurde durch ein am 14.12.1998 unterzeichnetes Ergänzungsprotokoll (mit ergänzendem Notenwechsel vom 30.8.1999) modifiziert.[273] a) Anwendungsbereich und Wohnsitzbegriff Rz. 166 Das DBA gilt gem. Art. 1 DBA für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohns...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Erbersatzsteuer

Rz. 20 Inländische Familienstiftungen und Familienverein müssen gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im 30-Jahresturnus Erbschaftsteuer zahlen (Näheres siehe § 1 ErbStG Rdn 5). Befinden sich am Besteuerungsstichtag im Vermögensbestand entsprechend vermietete Grundstück oder Grundstücksteile, sind sie entsprechend § 13d Abs. 1–3 ErbStG mit 90 % anzusetzen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft

Rz. 39 Schenker und Erwerber sind Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Bei einer Gesamtschuldnerschaft schulden mindestens zwei Personen dieselbe Leistung. Deshalb findet sich in den notariellen Verträgen über Grundstücksschenkungen auch üblicherweise der Hinweis, dass Übergeber und Übernehmer für die Steuer als Gesamtschuldner haften. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Wertansatz, Wertabschlag (Abs. 1)

Rz. 2 Bebaute Grundstücke und Grundstücksteile i.S.v. § 13d Abs. 3 ErbStG (siehe Rdn 8 ff.), die zu Wohnzwecken vermietet werden, werden mit 90 % ihres steuerlichen Werts angesetzt. Der Wertabschlag ist bei allen steuerbaren Erwerben, auch bei mittelbaren Grundstücksschenkungen, zu gewähren.[4] Maßgebend sind die Verhältnisse (Vorliegen eines bebauten Grundstücks, Vermietung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 5 Gem. § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Gegenstand der Bewertung sind dabei die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Abs. 3 S. 1 BewG). Jede wirtschaftliche Einheit ist dabei für sich zu bewerten (§ 2 Abs. 1 S. 1 BewG). Die Finanzbehör...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörenmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 30 ErbStG begründet gesetzlich eine Anzeigepflicht und schreibt vor, von wem und wie sie zu erfüllen ist. Erwerber, Beschwerter einer Zweckzuwendung, Beschenkter und Schenker müssen jeden der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb i.S.v. § 1 ErbStG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall des Erwerbs dem zuständigen Erbschaftsteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Inhalt der Anzeige

Rz. 9 In § 30 Abs. 4 ErbStG wird ein bestimmter Inhalt der Anzeige[26] vorgegeben; es handelt sich um eine Sollvorschrift. Wichtig ist, dass das Finanzamt aus der Anzeige erkennen kann, ob ggf. Erbschaft-/Schenkungsteuer festzusetzen wäre. In der Praxis sollte eine Anzeige daher als solche bezeichnet werden "Anzeige für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke". Ist dem Anzeigenden ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wenn ein Rechtsgeschäft unter einer Bedingung (§ 158 BGB) oder einer Zeitbestimmung (§ 163 BGB) steht, ist es tatbestandlich vollendet und gültig, nur seine vollen Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt oder Ausfall der Bedingung oder der Zeitbestimmung in der Schwebe.[1] Bei einer aufschiebenden Bedingung oder Zeitbestimmung hat der Berechtigte ein Anwartschaftsrecht, ...mehr