Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.8.3 Beispiel zur Berechnung auf begünstigtes Vermögen entfallende Steuer

Praxis-Beispiel Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer Erblasser E verstirbt. E hat seinen Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befindet sich eine 100 %ige Beteiligung an der E-GmbH und Kapitalvermögen mit einem Wert in Höhe von 750.000 EUR. Die GmbH-Beteiligung hat einen Steuerwert von 1.400.000 EUR. Hiervon sind begünstigtes Vermögen 1.300.000 ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.2 Abschmelzender Verschonungsabschlag

a) Überblick § 13c ErbStG sieht einen Verschonungsabschlag bei Großerwerben vor. Hierzu muss der Erwerber einen Antrag stellen. Für die Antragstellung gilt, dass keine bestimmte Form für ihn vorgesehen ist. Anzuraten sei es aber, die Schriftform zu wählen.[1] Den Antrag darf ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlassverwalter nicht stellen.[2] Überschreitet der Erwerb von beg...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4 Verbundvermögensaufstellung

Einzelheiten zur Verbundvermögensaufstellung können auch den R E 13b.29 ErbStR entnommen werden. Beispiele finden sich dazu in H E 13b.29 ErbStH 2019; insbesondere zu den jungen Finanzmitteln im Verbund und dem jungen Verwaltungsvermögen im Verbund sowie der Verbundvermögensaufstellung. 9.4.1 Beteiligungen an Personengesellschaften Bei Beteiligungen an Personengesellschaften g...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3 Abzugsfähigkeit von Schulden

12.3.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7 Begünstigungsfähiges/begünstigtes Vermögen

7.1 Begünstigungsfähiges Vermögen In § 13b Abs. 1 ErbStG wird das begünstigungsfähige Vermögen definiert, für das grundsätzlich eine Verschonung nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG oder im Rahmen einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommt. Die Bestimmung von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt im Rahmen der Be...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.1 Verwaltungsvermögensquote von 50 % gestrichen

Die bis zum 30.6.2016 geltende verfassungsrechtlich beanstandete Verwaltungsvermögensquote von 50 % bei der Regelverschonung (sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip) wird ersatzlos gestrichen. Nach dieser Regelung gehörte Verwaltungsvermögen auch dann zum begünstigten Vermögen, wenn es weniger als 50 % des Vermögens ausmachte.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.5 Nachweispflicht

§ 13b Abs. 5 Satz 5 verlangt, dass der Erwerber die Voraussetzungen für die Investitionsklausel entsprechend nachweisen muss. Als Möglichkeit werden in der Literatur vorgeschlagen Gremienprotokolle oder andere Gesprächsnotizen bzw. Zeugenaussagen.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7 Begünstigtes Vermögen über 26 Millionen

4.7.1 Alternativen bei "Großerwerben" Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung. [1] Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20 Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

20.1 Überblick § 1a KStG sieht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit vor, zur Köperschaftsbesteuerung zu optieren. Hierzu muss ein unwiderruflicher Antrag gestellt werden. Die optierende Gesellschaft wird dann ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Auf Antrag ist eine Rückkehr zur transparenten Besteuerung möglich....mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 11.2 Festsetzungsfristen

Es endet die Festsetzungsfrist für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nicht vor dem Ablauf des vierten Jahres, nachdem die Finanzbehörde von dem Unterschreiten der Lohnsummengrenze oder dem Verstoß gegen die Behaltensregelungen Kenntnis erlangt hat.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.1 Was bleibt wie es war

Wie schon im bisherigen Recht gibt es weiterhin eine Regelverschonung von 85 % und eine Optionsverschonung von 100 %; sowie einen gleitenden Abzugsbetrag und einen Entlastungsbetrag. Ferner gibt es nun auch noch ein Abschmelzmodell, einen Erlass und auch eine Stundung. Letztere finden Anwendung, wenn ein sogenannter Schwellenwert überschritten wird.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.4 Gleitender Abzugsbetrag

Auch der gleitende Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG bleibt n.ach der Erbschaftsteuerreform unverändert bestehen. Hierbei entspricht die Vorschrift inhaltlich dem bisherigen § 13a Abs. 2 ErbStG. Der Abzugsbetrag findet nur Berücksichtigung bei der Inanspruchnahme der 85 %igen Steuerbefreiung. Er beträgt 150.000 EUR. Aber er verringert sich gem. § 13a Abs. 2 Satz 2 ErbStG...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.3.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, welche mit nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG befreitem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag abzugsfähig, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG anzusetzenden Werts dieses Vermögen zu dem Wert vor Anwendung des § 13a ErbStG und § 13c ErbStG entspricht.[1] Von einem wirtschaftlichen Zus...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Kernstück der Erbschaftsteuerreform 2016 war die Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.7.2016 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen zwei Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Er kann sich für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ige Besteuerung, wobei bei dieser noch ein Abzugsbetrag ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.3 Ausnahmen

Die Lohnsummenregelung findet in den folgenden Fällen keine Anwendung: Der Betrieb hat eine Ausgangslohnsumme von 0 EUR oder Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte.[1] Hierbei sind die in § 13a Abs. 3 Sätze 11 bis 13 ErbStG genannten Beteiligungen und Gesellschaften einzubeziehen. Dabei wird berücksichtigt, dass bei bis zu fünf Beschäftigten das Bedürfnis einer Freistel...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.4 Ausschluss der Verschonung

Besteht das begünstigte Vermögen nahezu aus übermäßigen Verwaltungsvermögen, dann ist es von jeder Verschonung ausgenommen. Übermäßiges Verwaltungsvermögen liegt vor, wenn das begünstigungsfähige Vermögen nahezu ausschließlich aus Verwaltungsvermögen besteht. Dies ist bei mindestens 90 % der Fall.[1] Das übermäßige Verwaltungsvermögen ermittelt sich wie folgt:[2] festgestellter...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.5 Feststellungen

Eine Feststellung hat immer dann zu erfolgen, wenn und soweit diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i. S. d. § 13b Abs. 10 ErbStG von Bedeutung sind.[1] Nach § 13b Abs. 10 ErbStG sind folgende Feststellungen durch das Finanzamt durchzuführen: die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG die Summen der gemei...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.3 Die Alternative "Verschonungsbedarfsprüfung"

a) Überblick In § 28a ErbStG ist eine sogenannte Verschonungsbedarfsprüfung vorgesehen. Die Vorschrift regelt die Bedürfnisprüfung in Erwerbsfällen ab einer bestimmten Größenordnung. Wurde der Schwellenwert überschritten und vom Erwerber des begünstigten Vermögens kein Antrag auf § 13c ErbStG gestellt (dieser führt dazu, dass die Verschonungsbedarfsprüfung keine Anwendung find...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.2 Die neuen Regelungen

Die Lohnsummenregelung sieht nunmehr ab dem 1.7.2016 wie folgt aus. Verschonungsabschlag von 85 % Voraussetzung für die Gewährung des 85 %igen Verschonungsabschlag ist nach § 13a Abs. 3 ErbStG – wie bisher nach dem bis zum 30.6.2016 geltenden Recht, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4.2 Beteiligungen an Kapitalgesellschaften

Auch bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gibt es noch die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile) oder des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %), Beteiligungen an Per...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.6 Altersvorsorgeverpflichtungen

Vermögensgegenstände, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen, sollen aus dem Verwaltungsvermögenskatalog vorab ausgenommen werden. Aus diesem Grunde wurde § 13b Abs. 3 ErbStG neu eingefügt; eine Regelung die sich an § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB anlehnt. Hiernach gilt Folgendes. Teile des begünstigungsfähigen Vermögen...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 21 Jahressteuergesetz 2022

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt. Durch das Jahressteuergesetz wurden auch Änderungen im Bewertungsgesetz vorgenommen. Mit diesen Änderungen werden insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden a...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 15 Begünstigungsfähiges Vermögen besteht aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten

In vielen Fällen wird sich das auf einen Erwerber übergehende begünstigungsfähige Vermögen aus mehreren selbstständig zu bewertenden Einheiten zusammensetzen. Dabei kann es sich entweder um eine Vermögensart[1] oder aus mehreren Arten begünstigungsfähigen Vermögens handeln.[2] Hier gilt für die Vorgehensweise folgendes: Die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung, nach der d...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 19 Übersicht zu den Anträgen

Die folgende Übersicht soll noch einmal verdeutlichen, bei welchen Entlastungsmaßnahmen für Betriebsvermögen ein Antrag notwendig ist und wo nicht.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.3 Unschädliches Verwaltungsvermögen

Ein Teil des nicht begünstigten Vermögens (Verwaltungsvermögen) ist wie begünstigtes Vermögen zu behandeln (sogenanntes unschädliches Verwaltungsvermögen). Denn nahezu jeder Betrieb benötigt zur Gewährleistung seiner unternehmerischen Unabhängigkeit und seines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einen gewissen Umfang an Vermögen, das nicht unmittelbar der originären Betriebst...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.6 Folgen der Investitionsklausel

Die Einhaltung der Voraussetzungen für die Investitionsklausel hat zur Konsequenz, dass das investierte Vermögen nicht mehr zum Verwaltungsvermögen gehört, sondern zum begünstigten Vermögen – und dies rückwirkend. Hierdurch können sich auch Nachteile ergeben. Durch das erhöhte begünstigte Vermögen kann es dazu kommen, dass die Grenze von 26.000.000 EUR überschritten wird. Fer...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.1 Vom begünstigungsfähigen zum begünstigten Vermögen

Aus dem begünstigungsfähigen Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG ist das begünstigte Vermögen zu berechnen.[1] Nach § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG ist das begünstigungsfähige Vermögen begünstigt, soweit sein gemeiner Wert den um das unschädliche Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 7 gekürzten Nettowerts des Verwaltungsvermögens übersteigt.[2] Sämtliches Vermögen, das nicht zum b...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.7 Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritanniens

Hinsichtlich der Prüfung der Investitionsklausel nach § 13b Abs. 5 ErbStG ist eine Investition in Unternehmensvermögen in Großbritannien so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin ein Mitgliedstaat der EU.[1] Hinweis Zeitliche Anwendung Dies gilt für Erwerbe, bei denen die Steuerentstehung vor dem 1.1.2021 stattfindet.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.3.3 Voraussetzungen

Wird der 100 %ige Verschonungsabschlag beantragt, dann ist Folgendes zu beachten: Es gilt eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren (§ 13a Abs. 10 Nr. 2 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Sätze 1 und 4 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 700 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 3 ErbStG) Im Fall des 13a Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 ErbStG gilt eine Mindestlohnsumme von 500 % (§ 13a Abs. 10 Nr. 4 ErbStG) Im F...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.2 Erteilung einer verbindlichen Auskunft

Der Antragsteller bzw. die steuerpflichtige Person muss den Antrag schriftlich stellen, dabei muss der Antrag die in § 1 Abs. 1 StAuskV bezeichneten Angaben enthalten. Im Auskunftsantrag ist der ernsthaft geplante und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht verwirklichte Sachverhalt ausführlich und vollständig darzulegen. Im Auskunftsantrag sind konkrete Rechtsfragen darz...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.8 Schuldenverrechnungsausschluss

Junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel sind von der Verrechnung mit Schulden ausgeschlossen. Eine Schuldenverrechnung wird nicht vorgenommen, wenn es sich um nicht wirtschaftlich belastende Schulden handelt. Praxis-Beispiel Wirtschaftlich nicht belastende Schulden Eine bilanziell überschuldete Gesellschaft muss z. B. nur deshalb nicht Insolvenz beantragen, weil der G...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2.3 Kunstgegenstände, etc.

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 3 ErbStG n. F. zählen nicht nur Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen etc. (wie schon bisher) zum schädlichen Verwaltungsvermögen, sondern auch Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Yachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischerweise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände. Das gilt dann, wenn der Handel mit diesen Gegenstä...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.8 Option zur Körperschaftsbesteuerung

Nach § 1a KStG können Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Körperschaftsbesteuerung vornehmen. In diesem Fall gilt Folgendes zu beachten: Hinsichtlich der Investitionsklausel ergeben sich durch die Option keine Besonderheiten.[1]mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.5 Teilweises Vorliegen der Voraussetzungen den Vorwegabschlag

Gelten die in § 13a Abs. 9 Satz 1 ErbStG genannten Bestimmungen nur für einen Teil des begünstigten Vermögens i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG, ist der Abschlag nur für diesen Teil des begünstigten Vermögens zu gewähren.[1] Anwendungsfälle sind hier insbesondere:[2] das Besitzeinzelunternehmen einer Betriebsaufspaltung und das Sonderbetriebsvermögen.mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.7.1 Alternativen bei "Großerwerben"

Liegt das begünstigte Vermögen bei über den Schwellenwert von 26.000.000 EUR, dann kommen die Verschonungsmaßnahmen nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %iger Verschonungsabschlag) und nach § 13a Abs. 10 ErbStG (100 %iger Verschonungsabschlag) nicht zur Anwendung. [1] Die Rechtsprechung zur Optionsverschonung bei mehreren wirtschaftlichen Einheiten[2] wirkt sich nicht auf die Prüfung ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.5.4 Weitergabe von § 19a ErbStG begünstigten Vermögens

Soweit ein Erwerber Vermögen i. S. d. § 19a Abs. 2 Satz 1 ErbStG aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss, kann er den Entlastungsbetrag nicht in Anspruch nehmen.[1] Nur der übernehmende Erwerber kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen. Dabei gilt es zu...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.10 Zeitliche Anwendung des Vorwegabschlags

Der Vorwegabschlag findet Anwendung für Erwerbe, für die die Steuer gem. § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Dabei muss aber beachtet werden, dass die Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bereits 2 Jahre rechtlich bestanden haben und tatsächlich beachtet worden sind. Da dies bis zum 30.6.2016 kaum ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.8 Kein Wegfall des Verschonungsabschlags

Nicht in jedem Fall kommt es zum Wegfall des Verschonungsabschlags. Folgende Fälle gehören hierzu:[1] a) Der Übergang begünstigten Vermögens von Todes wegen Praxis-Beispiel Tod des Erwerbers, der Vorwegabschlag In Anspruch genommen hat Der Vater V verstirbt hinterlässt seiner Tochter T einen Mitunternehmeranteil. Dessen begünstigtes Vermögen (Verwaltungsvermögen ist nicht vorha...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.8.2 Berechnung der zu stundenden Steuer

Die Berechnungsabfolge für die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer sieht wie folgt aus:[1] 1. Schritt: Zunächst ist die tarifliche Steuer gem. § 19 ErbStG auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb zu ermitteln 2. Schritt: Ermittlung der anzurechnenden Steuer auf einen Vorerwerb nach § 14 Abs. 1 ErbStG 3. Schritt: Nunmehr ist die tarifliche Steuer aus Schritt 1 um di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 10.2 Erwerbe von Todes wegen

Die Investitionsklausel kann bei Erwerben von Todes wegen wie folgt in Anspruch genommen werden: der Erwerb durch Erbanfall nach gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge der Erwerb durch Vermächtnis der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall der Erwerb infolge Abfindung für einen Verzicht auf den entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Ausschlagung einer Erbschaft, eines...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 11.1 Anzeigepflichten

Auch nach der Erbschaftsteuerreform 2016 treffen den Erwerber verschiedene Anzeigepflichten, die schriftlich zu erfolgen haben.[1] Diese sind auch dann vorzunehmen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt.[2] Der Erwerber muss eine Anzeige beim Finanzamt erstatten: Beim Unterschreiten der Mindestlohnsumme.[3] Der Erwerber hat die Anzeige dabei innerhalb einer Frist von se...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.5 Mehrere wirtschaftliche Einheiten

Sind mehrere wirtschaftliche Einheiten vorhanden und es ist die Lohnsumme zu ermitteln, so ist wie folgt vorzugehen.[1] Es erfolgt die Ermittlung zunächst bezogen auf jede wirtschaftliche Einheit (s. auch R E 13a.4 Abs. 2 Satz 10 ErbStR 2019 und Gleich lautende Ländererlasse vom 22.12.2023 [2]). a) Ermittlung der Mindestlohnsumme Die bisherige Zusammenrechnung der Mindestlohnsum...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.2 Der Verwaltungsvermögenskatalog

In § 13b Abs. 4 ErbStG wird im Einzelnen aufgeführt, was zum Verwaltungsvermögen gehört (Verwaltungsvermögenskatalog). Damit erfolgt die Abgrenzung des begünstigten vom nicht begünstigten Vermögen wie im bisherigen Recht. Die Prüfung ob Verwaltungsvermögen gegeben ist, muss für jede wirtschaftliche Einheit gesondert geprüft werden.[1] Folgende Grundsätze sind hierbei zu beacht...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.7.1 Erwerbe mit Steuerentstehung vor dem 1.1.2021

Nach den gleich lautenden Ländererlassen v. 13.12.2021[1] ist das Vereinigte Königreich Großbritannien wie ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu behandeln – obwohl es nach dem Austritt aus der EU mit Ablauf des Übergangszeitraums ab dem 1.1.2021 ein Drittstaat ist. Hierbei führt der Austritt des Vereinigten Königreichs allein nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung, d. h...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 9.4.1 Beteiligungen an Personengesellschaften

Bei Beteiligungen an Personengesellschaften gibt es die Besonderheit der Verbundvermögensaufstellung. Gehören demnach zum begünstigungsfähigen Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (z. B. Betriebsvermögen oder Mitunternehmeranteile) oder des § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit Beteiligung von mehr als 25 %), Beteiligungen an Personengese...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 14 Ausländisches Vermögen

Gehört zum begünstigten Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG auch nicht inländisches Vermögen, so hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Zeitpunkt der Steuerentstehung und während der gesamten in § 13a Abs. 3 ErbStG und § 13a Abs. 6 ErbStG genannten Zeiträume besteht.[1] Den Steuerpflichtigen treffen damit bei Auslandssachv...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3 Begünstigte Erwerber

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen zählen zum begünstigten Erwerberkreis. Darüber hinaus finden die Vergünstigungen des § 13a ErbStG Anwendung für Ausländer und für Inländer. Bei einer Kapitalgesellschaft muss noch die folgende Besonderheit beachtet werden: Nach § 7 Abs. 8 ErbStG gilt auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die e...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 20.2 Bewertungsrechtliche Auswirkungen der Option

Hiernach gilt es u. a. Folgendes zu beachten: Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen von optierenden Gesellschaften ist aufgrund von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG festzustellen. Der gemeine Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer optierenden Gesellschaft ist gem. § 97 Abs. 1a BewG zu ermitteln und aufzuteilen. Dabei ist hinsi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 18 Zeitliche Anwendungsregelung

Die zeitliche Anwendungsregelung ist in § 37 Abs. 12 ErbStG geregelt. Demnach finden die neuen Regelungen der Erbschaftsteuerreform der §§ 10 ErbStG, 13a bis 13d ErbStG, 19a ErbStG, 28 ErbStG und 28a ErbStG auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entsteht.[1] Ist der Erbfall vor dem 1.7.2016 eingetreten bzw. die Schenkung vor diesem Datum erfolgt, wird di...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.2.2 Nettowert des Verwaltungsvermögens

Wie der Nettowert des Verwaltungsvermögens zu ermitteln ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 6 ErbStG. Es ist dabei nach folgendem Schema vorzugehen: Gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens ./. abzüglich nach Anwendung von § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG verbleibende anteiliger gemeiner Wert der Schulden = Wert des Nettoverwaltungsvermögens Für Zwecke der anteiligen Schuldenermittlung ist hi...mehr