Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verwendung im Grundbuchverfahren

Rz. 26 Einen Sonderstatus nimmt das Handeln des postmortal Bevollmächtigten ein.[33] Wiewohl üblicherweise bei § 35 GBO besprochen, handelt es sich m.E. inhaltlich um eine Erweiterung des § 36 GBO, indem in weiteren Situationen von einer Offenlegung des Erbfalls im Grundbuch abgesehen wird. Anerkannt ist in Fortentwicklung der Dogmatik des BGB, dass eine Vollmacht auch über ...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / d) Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen

Rz. 207 Eine Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile ist in § 46 Nr. 4 GmbHG vorgesehen. Voraussetzung ist, dass die Einlagen voll erbracht sind und die Geschäftsanteile nicht mit Rechten Dritter belastet sind.[592] Über die Vereinigung entscheiden die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit. Da diese Bestimmung aber dispositiv ist,[593] können in d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erfahrungssätze zum Ausschluss von sehr entfernt liegenden Möglichkeiten

Rz. 32 Das GBA kann im Wege der freien Beweiswürdigung der Eintragungsunterlagen Erfahrungssätze mitverwenden, wenn es sich um den Ausschluss von den nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr entfernt liegenden Möglichkeiten handelt,[66] oder gesetzliche Vermutungen in eine bestimmte Richtung weisen, wie z.B. § 672 S. 1 BGB i.V.m. § 168 Abs. 1 S. 1 BGB.[67] Dies gilt jedoch n...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Verfahrenseinleitung

Rz. 5 Das Berichtigungsverfahren nach § 82 GBO vollzieht sich in zwei Schritten, der Einleitung sowie der Durchführung des Verfahrens. Es handelt sich um ein Amtsverfahren der GBO. Anträge eines Beteiligten auf Durchführung des Verfahrens sind als bloße Anregung im Sinne des § 24 Abs. 1 FamFG zu verstehen.[8] Sowohl die Einleitung als auch die Ablehnung eines Zwangsberichtig...mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 2. Übertragbarkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts

Rz. 98 Auch wenn sich das Gesetz hierzu nicht explizit äußert, so ist die Veräußerlichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts heute gewohnheitsrechtlich anerkannt.[130] Folglich kann der Nacherbe bereits vor Eintritt des Nacherbfalls über seine Anwartschaft verfügen. Dies kann dazu führen, dass der Nacherbe seine Rechte aus der Nacherbschaft abtritt bzw. veräußert und der Nach...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Eintragungsvoraussetzungen

Rz. 8 Der Testamentsvollstreckungsvermerk ist, ggf. auch im Wege des Grundbuchzwangs (§§ 82, 83 GBO) im Grundbuch einzutragen,mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachweis der Entgeltlichkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers

Rz. 143 Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Verfügung des Testamentsvollstreckers durch das GBA gehört auch die Prüfung, dass sich der Testamentsvollstrecker innerhalb der Grenzen seiner Verfügungsberechtigung hält.[280] Eine wichtige und für die Praxis maßgebliche Grenze ist dann die Unzulässigkeit unentgeltlicher Verfügungen (§ 2205 S. 3 BGB). Die dort genannte Gegenausnah...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / ff) Pflicht zur Eintragung im Aktienregister

Rz. 841 Geht die Namensaktie auf einen anderen über, erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister gem. § 67 Abs. 3 AktG auf Mitteilung und Nachweis. Auf das Erfordernis der Vorlage der Aktien bei der Gesellschaft zum Nachweis des Übergangs (§ 68 Abs. 3 Satz 2 AktG) wird verzichtet.[2583] Bei einem Rechtsübergang außerhalb einer Girosammelverwahrung erfolgt der Nachw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verpflichteter Personenkreis

Rz. 28 Der verpflichtete Personenkreis wird bestimmt durch die Worte "dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht". Antragsverpflichtet ist, wer nach den allgemeinen Vorschriften antragsberechtigt (vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 GBO) ist; denn § 82 GBO verwandelt ein bestehendes Antragsrecht in eine Antragspflicht. Danach ist auch die Fr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Natürliche Person

Rz. 4 Natürliche Personen (Abs. 1 Nr. 1 n.F.) sind wie folgt zu bezeichnen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 2 Das Nachlassgericht (vgl. §§ 342 ff. FamFG, Art. 147 EGBGB) soll dem Grundbuchamt von dem Erbfall sowie dem oder den Erben unter folgenden Voraussetzungen Mitteilung machen:mehr

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Literaturverzeichnis

Altmeppen, GmbHG – Kommentar, 11. Aufl. 2023 Anders/Gehle, ZPO mit GVG und anderen Nebengesetzen – Kommentar, 81. Aufl. 2023 (vormals Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Anders/Gehle) Armbrüster/Preuß (Hrsg.), BeurkG mit NotAktVV und DONot – Kommentar, 9. Aufl. 2023 Arnold/Meyer-Stolte/Rellermeyer/Hintzen/Georg, Rechtspflegergesetz – Kommentar, 9. Aufl. 2022 Balser/Bögner/Ludwig, Volls...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Erbfolgenachweis bei Offenkundigkeit?

Rz. 15 Literatur und Gerichtspraxis halten einen Erbnachweis auch bei Offenkundigkeit für entbehrlich und schließen dies aus § 29 Abs. 1 S. 2 GBO.[23] Allerdings sind die Fälle, in denen die Offenkundigkeit rechtssicher bestehen soll, kaum auf einen Nenner zu bringen: Zum Nachweis der Nacherbfolge etwa soll die Sterbeurkunde des Vorerben selbst dann nicht genügen, wenn Nache...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 49 Der Nacherbenvermerk kann auf Antrag, § 13 GBO, oder im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO ohne Löschungsbewilligung der davon Betroffenen gelöscht werden, wenn der Vermerk unrichtig und die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Die Unrichtigkeit bestimmt sich ausschließlich nach dem materiellen (Erb-)Recht. Sie ist gegeben, wenn entweder allgemein oder jede...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Angabe der Grundlage des Eigentumserwerbs

Rz. 7 Die Spalte 4 gibt die Grundlage der Eintragung in Abt. I an. Sie muss bei jeder Eintragung in Abt. I ausgefüllt werden. Anzugeben sind hier nur solche Tatsachen, auf denen die dingliche Rechtsänderung beruht oder die sonst die Eintragung unmittelbar begründen, unzulässig ist danach die Angabe des der Auflassung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts sowie der Vermerk, dass...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / 1. Rechtsnatur von Registeranmeldungen

Rz. 71 Die wichtigste Funktion einer Registeranmeldung besteht darin, als Antrag die Eröffnung eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bewirken.[98] Diese formell-rechtliche Wirkung wird zu Recht als Hauptmerkmal der Registeranmeldung angesehen,[99] da sie als verfahrensrechtliche Erklärung ggü. dem Gericht abzugeben ist. Empfänger der Erklärung sind also nicht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Übertragung von Papierdokumenten; Aussonderung

Rz. 2 Sämtliche in Papier vorhandenen oder noch so übermittelten Dokumente können nach Abs. 1 S. 1 in die elektronische Form überführt werden. Zu den weiteren Regelungen § 97 GBV Rdn 1 ff. und die Technische Richtlinie des BSI "BSI TR-03138 Ersetzendes Scannen (RESISCAN)".[2] Rz. 3 Da eines der Ziele des ERV auch ist, Archivkapazitäten (und den damit verbundenen Verwaltungsau...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Das Formstatut einer letztwilligen Verfügung

Rz. 430 Das auf die Form einer letztwilligen Verfügung anzuwendende Recht wird weitgehend durch staatsvertragliche Regelungen bestimmt. Hieran hat die EuErbVO im Grunde nichts geändert, da Art. 75 Abs. 1 Unterabs. 2 EuErbVO auf das Haager Testamentsformübereinkommen verweist.[1290] Neben dem insoweit in Deutschland in Kraft getretenen Haager Testamentsformübereinkommen[1291]...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Durchführung der Mitteilung

Rz. 6 Die Mitteilung kann entweder durch Übersendung der Akten oder durch besondere Benachrichtigung geschehen. Funktionell zuständig für die Mitteilung ist der Richter oder Rechtspfleger entsprechend seiner Zuständigkeit für die Erteilung des Erbscheins, des Nachlasszeugnisses oder der Eröffnung des Testaments bzw. Erbvertrages.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Inhalt

Rz. 8 Die Eintragung ist im Wortlaut zu verfügen, sei es auf einem gesonderten Vordruck oder im Handblatt (24 GBV). Das Handblatt wurde im Papiergrundbuch als Kopie oder Durchschlag des Grundbuchs in der Grundakte geführt. Im maschinell geführten Grundbuch ist es nicht mehr erforderlich.[12] Rz. 9 In der Eintragungsverfügung werden üblicherweise auch weitere Tätigkeiten angeo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Andere Eintragungsunterlagen

Rz. 95 Bei anderen Voraussetzungen der Eintragung ist ein Nachweis nur durch öffentliche Urkunden möglich (Abs. 1 S. 2); ein Nachweis durch öffentlich beglaubigte Urkunden ist ausgeschlossen.[268] Gesetzliche Sonderregelungen bestehen z.B. in § 26 Abs. 4 WEG. Zu weiteren Ausnahmen siehe oben bei Darstellung der Einzelfälle sowie in Fällen der Beweisnot (vgl. Rdn 37). Ein Nac...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Urkunden, auf die eine Eintragung sich gründet

Rz. 5 Diese sind die Urkunden, die zur Vornahme der Eintragung nach dem formellen Grundbuchrecht erforderlich sind; der Zweck des § 10 GBO ist es, jederzeit den Nachweis zu ermöglichen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Eintragung vorgelegen haben. Es sind zu nennen:[8]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 91 Öffentliche Testamente reichen grundsätzlich nach Abs. 1 u. 2 ebenfalls für den Nachweis der Erbfolge aus. Das GBA hat hier besondere Prüfungspflichten. Im Rahmen des Abs. 1 S. 2 hat das GBA auch andere öffentliche Urkunden als die Verfügung von Todes wegen zu berücksichtigen, vor allem Personenstandsurkunden.[156] Deswegen kommt ein Verlangen nach Beibringung eines E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Eintragungen aufgrund fehlerhafter Eintragungsunterlagen

Rz. 58 Eintragungen können gleichermaßen wegen fehlerhafter Eintragungsunterlagen die Unrichtigkeit des Grundbuchs bewirken (zur unrichtigen Beurteilung der Rechtslage durch das GBA vgl. Rdn 30): Stimmt die dem GBA vorgelegte Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Einigung im Sinne des § 20 GBO nicht mit der Urschrift und damit nicht mit dem wahren Will...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBMaßnG § 18 [Ausnahmen von § 29 GBO]

Gesetzestext (1) Wird die Löschung einer umgestellten Hypothek oder Grundschuld beantragt, deren Geldbetrag 3 000 EUR nicht übersteigt, so bedürfen die erforderlichen Erklärungen und Nachweise nicht der Form des § 29 der Grundbuchordnung. Bei dem Nachweis einer Erbfolge oder des Bestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft kann das Grundbuchamt von den in § 35 Abs. 1 und...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Erbfolge bei (personen)gesellschaftsrechtlicher Beteiligung

Rz. 24 Soweit die Gesellschafter einer Personengesellschaft noch unmittelbar im Grundbuch eingetragen sind, wie es bei der GbR der Fall war (§ 47 Abs. 2 GBO a.F.), genügt im Hinblick auf mögliche Sondererbfolgen durch qualifizierte Nachfolgeklauseln die Vorlage des Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nicht. Erforderlich waren zudem die Vorlage des Gesellschaftsvertrages und...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 6. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens (GBMaßnG)

Rz. 21 Eine weitere Löschungserleichterung enthalten §§ 18, 19 GBMaßnG: Bei Löschung umgestellter Hypotheken oder Grundschulden, deren Nennbetrag 3.000 EUR nicht übersteigt, sowie zur Löschung umgestellter Rentenschulden und Reallasten, deren Jahresleistung nicht mehr als 15 EUR beträgt, kann sich das GBA auch dann mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Bewe...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Form

Rz. 93 Die Verfügung von Todes wegen muss als öffentliche Urkunde formgültig errichtet sein. Anders als bei Erbscheinen kann es sich dabei jedoch auch um ausländische öffentliche Urkunden handeln. Rz. 94 Nach deutschem Recht kommen Testamente und Erbverträge (§ 2276 BGB) zur Niederschrift eines deutschen Notars oder eines Berufskonsuls oder Konsularbeamten in Betracht (§§ 223...mehr

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§ 1 Allgemeine Vorfragen / VI. Vollmachten

Rz. 28 Die Menschen werden durchschnittlich immer älter. Die weiter fortschreitenden Möglichkeiten der modernen Medizin haben dazu geführt, dass man sich immer häufiger mit der Tatsache konfrontiert sieht, nicht mehr eigenverantwortlich handeln zu können. Dies kann darauf basieren, dass der Mensch wegen seines Alters nicht mehr in der Lage ist, die alltäglichen Dinge des Leb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Ermittlungen im Fall des Todes des Berechtigten (Abs. 1 S. 2)

Rz. 3 Im Fall des Todes des eingetragenen Berechtigten ist das Grundbuchamt hinsichtlich des Nachweises der Erbfolge, des Bestehens einer fortgesetzten Gütergemeinschaft und der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand nicht an die Vorschrift des § 35 GBO gebunden. Es ist berechtigt, von der Beibringung eines Erbscheins, eines öffentlich...mehr

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§ 2 Handels- und Unternehme... / II. Beweismittel im Registerverfahren

Rz. 117 Im Zuge des Eintragungsverfahrens ist das Gericht verpflichtet, den zugrunde liegenden Sachverhalt gem. § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln. Allerdings ist das Gericht dabei – im Gegensatz etwa zum Verfahren in Grundbuchsachen (vgl. § 29 GBO) – nicht auf die Verwertung bestimmter Beweismittel beschränkt, sondern bei deren Auswahl und Verwertung grds. frei.[176] Zu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Voraussetzungen

Rz. 22 Das Zeugnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins auch verfahrensrechtlich vorliegen oder das Vorhandensein der ehelichen Gütergemeinschaft durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Außerdem müssen dem zuständigen Gericht sämtliche zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der Beteiligten in der Form des § 29 GBO vorli...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Muster: Gesellschaftsvertrag

Rz. 178 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 10.4: Gesellschaftsvertrag Gesellschaftsvertrag I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Firma und Sitz (1) Die Firma der Gesellschaft lautet: _________________________ GmbH (2) Der Satzungssitz der Gesellschaft ist _________________________. (3) Der Verwaltungssitz der Gesellschaft ist _________________________. § 2 Gegenstan...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Vorlegung von Briefen und anderen Urkunden (Abs. 1)

Rz. 2 Grundsätzlich ist das Grundbuchamt nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehen Fällen ermächtigt, die Besitzer von Urkunden zur Vorlage anzuhalten. Eine solche Ermächtigung enthält Abs. 1 für das Löschungsverfahren. In diesem Verfahren kann der Besitzer von Briefen sowie von Urkunden der in den §§ 1154, 1155 BGB bezeichneten Art (z.B. Abtretungserklärungen, Überweisu...mehr

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ZErb 01/2024, Wechselbezügl... / 1 Gründe

I. Am XXX2021 ist AB (im Folgenden: Erblasserin) verstorben. Die Erblasserin war in einziger Ehe verheiratet mit dem am XXX1995 vorverstorbenen BB. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten keine Kinder. Der Beteiligte zu 1) ist der Patensohn des Ehemanns der Erblasserin. Die Beteiligte zu 2) ist die Tochter und Alleinerbin der am XXX2022 nachverstorbenen E, einer Freundin der E...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einzelfälle

Rz. 109 Das Grundbuch ist unrichtig, wenn die Verfügungsbeschränkung außerhalb des Grundbuchs entstanden, aber nicht eingetragen ist, was bspw. bei einer Nacherbfolge (§§ 2100, 2113 f. BGB, siehe § 6 Einl. Rdn 91), insbesondere auch im Fall der Surrogation nach § 2111 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BGB der Fall ist (z.B. wird bei Veräußerung eines der Nacherbfolge unterliegenden Nachlas...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 27 Nach § 874 BGB kann bei der Eintragung eines Rechts auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Das zulässigerweise in Bezug Genommene gilt als eingetragen (sog. "mittelbare Eintragung") und ist Bestandteil des Grundbuchinhalts. Abs. 2 schreibt vor, von der Bezugnahmemöglichkeit soweit wie möglich Gebrauch zu machen. In Abs. 2 S. 2 ist geregelt, wie das eintragungstechn...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Grundbuchvorlage und Rücknahme der Bewilligung

Rz. 125 Die Bewilligung wird im Grundbuchverfahren wirksam, wenn sie vom Bewilligenden selbst (oder von einem Vertreter) oder mit seinem Einverständnis dem GBA zur Eintragung beantragt wird.[294] Die Grundbuchvorlage hat diese Wirkung nicht, wenn ihre Zurücknahme dem GBA vor der Bewilligung (oder gleichzeitig mit ihr) zugeht.[295] Enthält die Urkunde mehrere, in keinem Zusam...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Testierfähigkeit

Rz. 110 Fraglich ist der Einwand der fehlenden Testierfähigkeit des Erblassers. Hat der beurkundende Notar mit Zweifelsvermerk beurkundet, weil schon er sich nicht von der vollen Testierfähigkeit überzeugen konnte, kann m.E. das GBA ohne weiteres auf Vorlage des Erbscheins bestehen. Die Geschäftsfähigkeit lässt sich im nachlassgerichtlichen Verfahren einfacher und für die Be...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Einfache und qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 578 Ist von den Gesellschaftern beabsichtigt, dass die Erben eines Gesellschafters bei dessen Tod automatisch in seine Gesellschafterstellung einrücken, kommt die Aufnahme einer einfachen Nachfolgeklausel in Betracht. In dieser wird festgelegt, dass die Gesellschaft mit dem oder den Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt wird. Soweit der verstorbene Gesellsch...mehr

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§ 10 Gewillkürte Erbfolge / 3. Orientierung am angedeuteten Erblasserwillen (subjektive Andeutungstheorie, h.M.)

Rz. 40 Zu Recht wird der von Goßrau vorgeschlagene "Gegenschluss" aus § 2265 BGB von der h.M. nicht gezogen. Indem diese Vorschrift das gemeinschaftliche Testament Ehegatten vorbehält, erlaubt sie nicht die Schlussfolgerung, dass eine von Nichtehegatten errichtete letztwillige Verfügung stets ein Einzeltestament sei. § 2265 BGB enthält vielmehr ein Formverbot des gemeinschaf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Objektive Pflichtverletzung des GBA

Rz. 17 Es muss eine Pflichtverletzung des GBA, d.h. des im Einzelfall zuständigen Organs (Rechtspfleger oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle) vorliegen. Hieran fehlt es, wenn die Gesetzesverletzung nicht vom GBA ausgeht, weil die Eintragung auf Anordnung des Beschwerdegerichts oder auf Ersuchen einer Behörde (zur diesbezüglichen Prüfungskompetenz des GBA siehe § 38 GBO Rd...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahme

Rz. 168 Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt jedoch nicht, wennmehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesetzliches Regelungsmodell

Rz. 1195 Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt (§ 177 HGB).[1577] Die gesetzliche Regelung entspricht der einfachen Nachfolgeklausel. Der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten ist grds. vererblich. Der Gesellschaftsvertrag kann die Vererblichkeit des Kommanditistenanteils aber beschränken oder ganz ausschließen. Für die Erbfolge in An...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Einzelfälle

Rz. 9 Abgeordnete: Im Zusammenhang mit umstrittenen Grundstücksgeschäften der öffentlichen Hand könnten Abgeordnete insbesondere von Kommunalparlamenten Einsicht in das Grundbuch verlangen. Zwar hat ein Parlament als solches die verfassungsrechtliche Stellung eines Kontrollorgans der Exekutive, nicht jedoch der einzelne Abgeordnete.[32] Das in einzelnen Landesverfassungen ge...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praxis-Beispiele: Tod des A... / 1 Tod im laufenden Arbeitsverhältnis und Auswirkung auf Urlaubsansprüche

Sachverhalt Ein Arbeitnehmer verstirbt nach einem Unfall am 15.11. Bis einschließlich Oktober ist die Vergütung bereits bezahlt. Allerdings sind noch 4 Wochen Urlaub offen. Der Arbeitgeber überlegt, ob das Arbeitsverhältnis zu Ende gegangen ist und welche Ansprüche auf die Erben übergegangen sind. Ergebnis Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund seines höchstpersönlichen Charakte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbefall / 3 Urlaubsabgeltung an die Erben

Bei Tod des Beschäftigten steht den Erben ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu, vorausgesetzt, der Beschäftigte hat den ihm zustehenden Urlaub nicht in vollem Umfang genommen. Der Tod beendet das Arbeitsverhältnis. Den Erben steht der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu.[1] Damit wird verhindert, dass der Tod des Beschäftigten rückwirkend zum vollständigen Verlust des Anspruchs a...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / I. Gegenständlich beschränkter Erbschein

1. Allgemeines Rz. 143 Der gegenständlich beschränkte Erbschein dient dazu, die Erbfolge für Gegenstände, die sich im Inland befinden, zu bezeugen. Das örtlich zuständige Nachlassgericht kann einen Erbschein auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Rz. 144 Die Beschränkung des Antrags ist auch bei Eigenrechtserbschein...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / f) Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 84 Muster 15.10: Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls Muster 15.10: Erbschein des Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zu...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / j) Erbschein mit Nacherbenvermerk

Rz. 92 Muster 15.15: Erbschein mit Nacherbenvermerk Muster 15.15: Erbschein mit Nacherbenvermerk Nachstehend wird bezeugt, dass der am _________________________ in _________________________ geborene _________________________, am _________________________ in _________________________ verstorbene Herr _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, dur...mehr