Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Gerichtliche Geltendmachung

Rz. 258 Es muss dargelegt werden, dass der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Gerichtliche Geltendmachung ist auch die Zwangsvollstreckung oder ein Arrestantrag. Eine Glaubhaftmachung ist nicht erforderlich. Das Gericht ist von Amts wegen verpflichtet, die Voraussetzungen zu ermitteln. Praxishinweis Zur Beschleunigung der Entscheidungsfindung ist es aber sicherlich an...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 3. Volljähriger Alleinerbe als Vollerbe

Rz. 40 Sobald der Alleinerbe die notwendige erbrechtliche Legitimation erbringen kann, wird das Konto auf ihn umgeschrieben bzw. zur Auszahlung gebracht. Der Alleinerbe muss dazu bei einer persönlichen Vorsprache folgende Unterlagen vorlegen:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / I. Geltungsbereich und Regelungsgehalt

Rz. 160 In Kapitel VI der EuErbVO ist das europäischen Nachlasszeugnis geregelt. Damit soll die grenzüberschreitende Nachlassabwicklung erleichtert werden. Das Zeugnis kann neben einem nationalen Erbschein erteilt werden, Art. 62 Abs. 2 EuErbVO. Es soll Angaben zum Gericht, zum Erblasser, zum Antragsteller, zu den Erben und deren Quoten, zu Vorbehalten bei der Erbschaftsanna...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Ausländische Urkunden

Rz. 158 Was den Nachweis der Richtigkeit der im Erbscheinsantrag gemachten Angaben anbelangt ist noch verfahrensrechtlich bedeutsam, ob dies durch ausländische Urkunden erfolgen kann.[355] Die Vorlage der Originale ist im Erbscheinsverfahren in der Regel nicht notwendig. Ausreichend ist es, wenn beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Dies gilt auch für ausländische öffent...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

Rz. 159 Zur Abgabe der im Erbscheinsverfahren erforderlichen eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers gemäß § 2356 Abs. 2 S. 1 BGB sind im Inland der Notar sowie das Nachlassgericht zuständig. Im Ausland übernehmen diese Funktion die Konsularbeamten einer deutschen Botschaft oder eines deutschen Konsulats.[359] Zu beachten ist jedoch, dass die Abgabe der eidesstattl...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Rechtsstellung des Erben

Rz. 21 Der Erbe bleibt auch nach Veräußerung seines Erbteils Erbe, da diese Position nur in seiner Person durch Erwerb von Todes wegen begründet werden kann und nicht übertragbar ist.[50] Er hat damit alle Rechte und Pflichten, die ihn auch zuvor trafen. Insbesondere haftet er gem. §§ 2382, 2385 BGB weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten und kann noch gem. § 2344 BGB fü...mehr

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Anhang 2

2. Klausur: Testament und Testamentsgestaltung[Autor] Bearbeitungszeit für diese – einfache – Klausur: 180 Minuten Sachverhalt Der Erblasser E und seine bereits vorverstorbene Ehefrau F hatten 2000 ein privatschriftlich-gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich wechselseitig zu alleinigen Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Längstlebenden de...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / B. Geschäftsbedingungen

Rz. 9 Die Geschäftsbeziehungen zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden werden weitestgehend durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprägt, die wiederum ganz erhebliche Auswirkungen auf die erbrechtliche Situation haben.[1] Rz. 10 Beispiel Bei der B-Bank, bei welcher der Erblasser E seine Konten und sein Depot hatte, erscheint A und legt ein notarielles Testament v...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Vermächtnis im nachlassgerichtlichen Verfahren

Rz. 5 Der Gesetzgeber hat das Vermächtnis in den §§ 1939, 2147 bis 2191 BGB geregelt.[6] Vermächtnisse sind mit Ausnahme der dinglichen Wirkung beim Vorausvermächtnis an den alleinigen Vorerben und bei Nichtwiderlegung der Vermutung des § 2110 Abs. 2 BGB nicht in den Erbschein aufzunehmen.[7] Im nachlassgerichtlichen Verfahren zur Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen is...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / Literaturtipps

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / III. Zuständigkeit

Rz. 18 Sachlich zuständig ist auch zur Entgegennahme der Anfechtungserklärung das Nachlassgericht. Rz. 19 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gilt wie bei der Ausschlagung auch § 343 FamFG (siehe oben Rdn 7 ff. auch zur internationalen Zuständigkeit). Alternativ gilt auch hier § 344 Abs. 7 FamFG. Hinweis Nach dem Wortlaut der ursprünglichen Fassung des § 344 Abs. 7 FamFG w...mehr

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§ 3 Alleinerbe / 2. Grundstücksvollmacht

Rz. 40 Falls Immobilien zum Nachlass gehören, kann eine auf die Angelegenheiten des Grundstückes bezogene Gattungsvollmacht sinnvoll sein. Das gilt maßgeblich für die Übertragung des Grundstückes in Erfüllung eines Vermächtnisses oder Vorausvermächtnisses nach §§ 2174, 925 BGB (postmortale Auflassungsvollmacht). Die sich ausschließlich auf das Verfügungsgeschäft beziehende A...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Testamentsvollstreckung

Rz. 160 Bei einem ausländischen Erbstatut ist die Erteilung eines gegenständlich auf das Inland beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis möglich.[362] Dabei finden die Grundsätze des Erbscheinsverfahrens Anwendung.[363] Zu beachten ist jedoch auch hier, dass sich im Europäischen Nachlasszeugnis umfangreiche Möglichkeiten der Darstellung einer Testamentsvollstreckung auch n...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 1. Einführung

Rz. 168 Vielfach hat der Vermächtnisnehmer die Schwierigkeit, dass er den Beschwerten – dies kann neben dem Erben auch der Hauptvermächtnisnehmer sein –, der das Vermächtnis erfüllen muss, nicht feststellen kann. Grund hierfür könnte sein, dass die Erben unbekannt sind bzw. aus der letztwilligen Verfügung nicht eindeutig hervorgeht, wer Erbe geworden ist. Der Vermächtnisnehm...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / b) Verfügungsanspruch

Rz. 21 Alle Ansprüche, die nicht durch einen Arrest gesichert werden können, sind quasi durch eine einstweilige Verfügung sicherbar, somit grundsätzlich alle Ansprüche, die nach §§ 883 bis 898 ZPO vollstreckt werden können. Hierunter fallen also z.B.: Sicherung der Zwangsvollstreckungmehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / b) Gegenstandsverschiedenheit

Rz. 39 Eine Gegenstandsverschiedenheit liegt in den Fällen vor, in denen die einzelnen Gegenstände den Auftraggeber selbst betreffen, weil er die Gegenstände einzeln zu fordern oder zu erfüllen hat.[98] Eine Gegenstandsverschiedenheit kann im Erbrecht vorliegen,[99]mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 2. Erbengemeinschaft im ausländischen Pflichtteilsrecht

Rz. 83 Das ausländische Pflichtteilsrecht kann auch Auswirkungen auf die Erbengemeinschaft haben. Insbesondere dann, wenn das Pflichtteilsrecht nicht als schuldrechtlicher Ersatzanspruch (wie in Deutschland) ausgestaltet ist. Viele europäische Länder, insbesondere jedoch die Länder, die dem romanischen Rechtskreis angehören, verstehen das Pflichtteilsrecht als echte Beteilig...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 164 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[370] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO

Rz. 145 Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[323] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 3. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung nach § 2208 Abs. 2 BGB

Rz. 294 Sofern der Testamentsvollstrecker nicht selbst die Erblasserverfügungen zur Ausführung bringen muss, kann er nach § 2208 Abs. 2 BGB die Ausführung vom Erben verlangen. Der Testamentsvollstrecker kann somit nur beaufsichtigend tätig sein, da ihm weder eine Verpflichtungs- noch eine Verfügungsbefugnis zusteht. § 2211 BGB (Verfügungsbeschränkung des Erben) und § 2214 BGB...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Alleinerbschein

Rz. 75 Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein In der Nachlasssache _________________________ erlässt das Nachlassgericht folgenden Beschluss:mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / V. Haftung nach den §§ 1959 Abs. 1, 677 ff. BGB

Rz. 39 Für die erbrechtlichen Geschäfte vor der Ausschlagung bzw. nach erfolgreicher Anfechtung der Annahme der Erbschaft haften die Erben wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, § 1959 Abs. 1 BGB. Insbesondere hat der ausschlagende Erbe den Nachlass nach §§ 1959 Abs. 1, 667 BGB herauszugeben. Bei Pflichtwidrigkeit haftet er auf Schadensersatz nach §§ 1959 Abs. 1, 280 ff., 677...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / dd) Sonstige Beweismittel

Rz. 46 Sonstige Beweismittel sind diejenigen Beweismittel, die nicht unter die § 352 FamFG fallen, aber dem Antragsteller es trotzdem ermöglichen sollen, einen Nachweis für sein Erbrecht erbringen zu können. Die "anderen" Beweismittel müssen jedoch ähnlich klare und verlässliche Schlussfolgerungen ermöglichen wie eine Urkunde, so dass an die Voraussetzungen der Beweisführung...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 57 Auch wenn in der Praxis die Fälle, in welchen der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben ist, inzwischen fast zur Ausnahme gehören, so ist die Beschreibung der alten Rechtslage noch immer von Praxisrelevanz. Typische Fälle, in welcher die alte Rechtslage von Bedeutung ist, sind langwierige und langjährige Gerichtsverfahren oder aber Anträge auf Einziehung von Erbschei...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Zurückweisung des Antrags

Rz. 64 Die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Erbscheins erfolgt durch Beschluss, § 38 FamFG. Muster 15.4: Beschlussformel Muster 15.4: Beschlussformel Der Antrag des Herrn _________________________ auf Erteilung eines Erbscheins vom _________________________ (Datum) als Alleinerbe nach dem Tod von Herrn _________________________, verstorben am ___________________...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / e) Sammelerbschein

Rz. 82 Unter einem Sammelerbschein ist eine Zusammenfassung des Erbrechts nach mehreren Erbgängen zu verstehen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für alle Erbgänge dasselbe Nachlassgericht zuständig ist. Es ist dies die Zusammenfassung mehrerer Erbscheine in einer Urkunde. Es handelt sich dabei aber um zwei eigenständige Zeugnisse über den jeweiligen Erbfall. Rz. 83 Muster...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / d) Erbvertrag

Rz. 89 Als weitere Möglichkeit, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, ist der Weg eröffnet, einen Erbvertrag abzuschließen, was der Erblasser allerdings nur persönlich vornehmen kann, § 2274 BGB. Die Errichtung des Erbvertrags folgt nach §§ 2274 ff. BGB: Im Erbvertrag muss mindestens eine vertragsmäßige Verfügung enthalten sein, andernfalls ein Testament vorliegt.[140...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Antragsrecht

Rz. 40 aa) Ein Antragsrecht haben zunächst die Erben,[91] § 317 InsO (auch die unbeschränkt haftenden, § 316 Abs. 1 InsO),[92] bei Miterben jeder allein und auch noch nach der Teilung (§ 316 Abs. 2 InsO);[93] nach richtiger aber umstrittener Ansicht auch der Erbeserbe für den Nachlass im Nachlass.[94] Hinweis Wie die Erben ihre Erbenstellung nachzuweisen haben, wird nicht ein...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / II. Ablauf der Abwicklungsvollstreckung (Generalvollstreckung)

Rz. 152 Die Ausführung der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist die zentrale Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Zu unterscheiden ist hierbei die Anordnung und der bloße Wunsch des Erblassers. Nur erstere ist vom Testamentsvollstrecker auf jeden Fall – auch gegen den Willen der Erben oder sonstiger Dritter – zu beachten. Demzufolge hat der Testamentsvollstrecker seine...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Gesetzliche und testamentarische Erbfolge

Rz. 38 Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB). Dessen Umfang bestimmt sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Gelangen mehrere Personen gemeinsam zur Erbfolge (Miterben), so wird nicht etwa die Erbengemeinschaft insgesamt besteuert, sondern vielmehr jeder einzelne Miterbe (Erbanfallsteuer). Die gesamthänderis...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / II. Ausschlagung bei nur vermeintlich überschuldetem Nachlass – was nun?

Rz. 27 Der Weg der Ausschlagung wird oft beschritten aufgrund der doch eher vagen Vermutung oder Angst, der Nachlass sei überschuldet, etwa weil der Erblasser sich lebzeitig in diese Richtung geäußert hat. Wenn sich dann später herausstellt, dass der Schein getrogen hat und der Nachlass doch nicht überschuldet oder wertlos ist, wird der Mandant "sein Erbe" zurückhaben wollen...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Persönliche Verhältnisse

Rz. 3 Bei der Personenerfassung wird es zunächst in jedem Fall ratsam sein, einen Familienstammbaum des Mandanten zu erstellen. Der Stammbaum versetzt den Berater in jeder Phase des Mandats in die Lage, einen schnellen Überblick über die am Verfahren Beteiligten zu gewinnen. Außerdem können aus dem Stammbaum heraus sehr schnell die Erb- und Pflichtteilsquoten der Beteiligten...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Einleitung des Aufgebotsverfahrens gem. §§ 1970–1974 BGB

Rz. 280 Es kann mit dem Mandanten besprochen werden, ob eventuell das Aufgebotsverfahren statt der Nachlassverwaltung ausreichend ist. Sachlich und örtlich zuständig für das Aufgebot der Nachlassgläubiger ist das Nachlassgericht (§ 990 ZPO, §§ 343, 344 Abs. 1 FamFG), nicht das Gericht der Fürsorge. Der Antrag ist unter dem Aktenzeichen des Nachlassverfahrens einzureichen. An...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Beweisproblematik

Rz. 107 Gerade bei Vor- und Nacherbschaft in der Familie ist es meist so, dass der Nacherbe die Informationsrechte zur Sicherung von Beweismitteln nicht geltend macht. Wird der Nacherbe dann nicht selbst auch Erbe des Vorerben, können bei der Ermittlung des Nachlassbestandes große Schwierigkeiten entstehen. Vorerben, die Familienvermögen erben, vermischen meist die Erbschaft...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Nutzungen

Rz. 159 Bei den Nutzungen ist erneut zwischen Einzelunternehmen, Personen- und Kapitalgesellschaften zu unterscheiden. Rz. 160 Beim Einzelunternehmen bestehen die Nutzungen im Netto-Reingewinn.[194] Die Ermittlung dieses Gewinns kann sich nur aus der jeweiligen Jahresbilanz ergeben. Da jedoch sowohl die Handelsbilanz[195] als auch die Steuerbilanz mit ihren Abschreibungsmögli...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Beantragung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Rz. 88 Nach § 2368 BGB hat das Nachlassgericht auf Antrag einem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung zu erteilen. Ist seine Verwaltung des Nachlasses beschränkt oder hat der Erblasser angeordnet, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. Das Test...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / e) §§ 2104, 2105 BGB i.V.m. §§ 2065 Abs. 2, 2066, 2069, 2085, 2142 Abs. 2 BGB

Rz. 13 § 2104 BGB regelt die sog. konstruktive Nacherbfolge. Voraussetzung ist, dass der Erblasser zwar eindeutig festgelegt hat, dass sein Erbe nur Vorerbe sein soll, es jedoch unterließ, einen Nacherben zu bestimmen. Hauptanwendungsbereich ist wohl der Fall, dass der Erblasser zu Lebzeiten im Testament den Nacherben ersatzlos streicht. Bei eigenhändigen Testamenten sind Re...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 22 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[55] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses,[56] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschwer...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Zwangsvollstreckung in einen Miterbenanteil

Rz. 184 Der Anteil am einzelnen Nachlassgegenstand ist nicht pfändbar, § 859 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 2. Fall ZPO. Jedoch kann der Anteil eines Miterben am Nachlass gem. § 859 Abs. 2 ZPO gepfändet werden. Testamentsvollstreckung oder Nachlassverwaltung hindert die Pfändung nicht.[433] Nach Pfändung und Überweisung kann der Pfändungsgläubiger dann seinerseits die Auseinandersetzu...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / VIII. Vermeintlicher Testamentsvollstrecker

Rz. 39 Hat der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen und ist bereits tätig geworden, stellt sich dann aber die Rechtsunwirksamkeit seiner Ernennung heraus, ist seine Rechtsstellung fraglich. Im Einzelnen wird differenziert, ob die Anordnung des Erblassers von Anfang an unwirksam war oder das Amt nachträglich weggefallen ist. Rz. 40 Bei Unwirksamkeit von Anfang an handelt ...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / a) Aktueller Vermögens- bzw. Nachlassbestand

Rz. 23 Auch hier bietet sich an, das Erfassen der Vermögens- bzw. Nachlasswerte in Form eines Verzeichnisses vorzunehmen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Pflichtteilsmandaten kann dies beispielsweise in Form von Excel-Tabellen erfolgen. So können auch unproblematisch divergierende Werte in verschiedenen Spalten eingepflegt und Alternativberechnungen vorgenommen wer...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / III. Gestaltung der Vorsorgevollmacht

Rz. 12 Bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht (Außenverhältnis) ist zunächst darauf zu achten, dass die Vorsorgevollmacht auch mit "Vorsorgevollmacht" bezeichnet wird. Die Vollmachtgeber möchten hier in aller Regel nämlich keine allgemeine Vollmacht oder Generalvollmacht im eigentlichen Sinn erteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist i.d.R. eine umfassende Vollmacht für die Bere...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Gewillkürter Erbe

Rz. 34 Der Antragsteller, der sich für sein Erbrecht auf eine Verfügung von Todes wegen als Berufungsgrund stützt, hat diese in seinem Antrag anzugeben. Die Verfügung von Todes wegen muss eröffnet sein. Die Eröffnung kann aber auch noch nach Antragstellung erfolgen. Die Verfügung von Todes wegen muss vom Antragsteller in der Urschrift vorgelegt werden. Liegt diese dem Nachla...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 12 Die Erteilung des Erbscheins ist Sache des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG, sofern nicht eine Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt, was dann zu einer funktionellen Zuständigkeit des Richters nach § 16 RPflG führt. Der Richter ist jedoch befugt, die Erteilung des Erbscheins nach § 16 Abs. 2 RPflG auf...mehr

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§ 16 Anhang: Wichtige Geset... / C. Auszug aus dem FamFG

Rz. 3 § 343 Örtliche Zuständigkeit (1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. (3) I...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / C. Vor- und Nachteile der Ausschlagung

Rz. 21 Läuft die Ausschlagungsfrist noch und droht der Nachlass überschuldet oder zumindest wertlos zu sein, geht die Praxis in der Regel den Weg der Ausschlagung. Dies ist das Mittel, zu dem wohl die meisten Rechtsanwälte raten und den die meisten Mandanten wählen. Der Vorteil dieses Vorgehens ist nicht zu leugnen: Der Mandant hat mit der Abwicklung des Nachlasses und der H...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 5. Notwendige Nachweise und Erklärungen nach § 352 FamFG

a) Antrag des gesetzlichen Erben, § 352 FamFG Rz. 28 Beantragt ein gesetzlicher Erbe einen Erbschein, so hat er die in dem Katalog des § 352 Abs. 1 FamFG aufgeführten Angaben zu erteilen. Folgende Angaben sind zu machen:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / (1) Geburtsurkunden

Rz. 43 Geburtsurkunden i.S.v. § 59 PStG bezeugen Ort, Zeit, Abstammung und Geschlecht des Kindes. Darüber hinaus wird auch die Ehe- oder Nichtehelichkeit dadurch nachgewiesen. Die sog. Geburtsscheine nach § 61c PStG sind keine ausreichenden Beweismittel, da sie keinen Nachweis über die Abstammung beinhalten, sondern lediglich Ort, Zeit, Geschlecht und Namen des Kindes dokume...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / cc) Bezugnahme auf andere Akten

Rz. 45 Der Antragsteller kann auf andere Akten Bezug nehmen, sofern diese bei demselben Amtsgericht, nicht notwendigerweise dem Nachlassgericht, bereits vorhanden sind. Dies können bspw. Urteile aus Vaterschaftsfeststellungsverfahren, Scheidungsverfahren oder aus einem Verfahren über die Kindesannahme sein. Auch wenn Urkunden bereits in einem anderen Erbscheinsverfahren bei ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / ee) Offenkundige Tatsachen

Rz. 47 Darunter versteht das Gesetz Tatsachen, die allgemein, also der Öffentlichkeit bekannt sind, wobei dies nicht gleichbedeutend sein muss mit jedermann. Ferner sind darunter auch die gerichtsbekannten Tatsachen zu verstehen, wie dies bei hinterlegten Verfügungen von Todes wegen der Fall ist oder bei Übergabeverträgen verbunden mit Erbverzichten.mehr