Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Erbschein

Rz. 24 Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Gemeinschaftlicher Erbschein

Rz. 76 Der gemeinschaftliche Erbschein, § 352a FamFG, weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus, also auch ihrer Erbteile. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden.[105] Es ist dabei zu beachten, dass für den Fall, dass nicht alle Erben den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins gestellt haben, nach § 352a Abs. 3 FamFG im Antrag die Angabe...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein

Rz. 133 Die Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein ist unzulässig, da die Wirkungen des Erbscheins rückwirkend nicht mehr beseitigt werden können; und zwar aufgrund des öffentlichen Glaubens, mit dem dieser nach § 2366 BGB ausgestattet ist. Mit der h.M. ist eine Beschwerde gegen einen erteilten Erbschein deshalb als Antrag auf Einziehung des Erbscheins umzudeuten.[139] I...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / I. Erbschein

Rz. 48 Wie oben bereits ausgeführt (siehe Rdn 36), kommt lediglich eine einstweilige Rückgabe des Erbscheins, nicht aber die vorläufige Einziehung des Erbscheins in Frage. Gesichert werden kann der Anspruch durch Erlass Ein Antrag für ein...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 130 Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den Vertragsstaaten gelungen ist, ein Zeugnis z...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / i) Erbschein des Gläubigers

Rz. 90 Gläubiger des Erben haben allein aufgrund einer schuldrechtlichen Forderung gegen den Erben kein Antragsrecht i.S.v. § 2353 BGB. Ein Gläubiger benötigt für die berechtigte Antragstellung nach § 2353 BGB einen vollstreckbaren Titel, nur dann kann er nach § 792 ZPO einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen.[109] Wie im Verfahren für die Eintragung einer Sicher...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / g) Gegenständlich beschränkter Erbschein

Rz. 85 Der gegenständlich beschränkte Erbschein, ist ein Erbschein, der mit Beschränkung auf bestimmte Nachlassgegenstände erteilt wird, § 352c FamFG. Er bezeugt also das Erbrecht in Bezug auf bestimmte im Inland gelegene Nachlassgegenstände. Rz. 86 Muster 15.11: Fremdrechtserbschein Muster 15.11: Fremdrechtserbschein Nachstehend wird bezeugt, dass der am _____________________...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / D. Erbschein für besondere Zwecke

I. Gegenständlich beschränkter Erbschein 1. Allgemeines Rz. 143 Der gegenständlich beschränkte Erbschein dient dazu, die Erbfolge für Gegenstände, die sich im Inland befinden, zu bezeugen. Das örtlich zuständige Nachlassgericht kann einen Erbschein auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Rz. 144 Die Beschränkung des A...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / D. Erbschein und bankrechtliche Legitimation (§§ 2365, 2366 BGB)

I. Allgemeines Rz. 23 Grundsätzlich dient der Erbschein zur Legitimation in Bezug auf das Erbe. Er bietet der Bank die Sicherheit, dass derjenige, der ihn zusammen mit seinem Personalausweis vorlegt, tatsächlich erbrechtlich legitimiert ist.[7] Es hat eine persönliche Legitimation zu erfolgen. Es reicht nicht die Übersendung einer Kopie des Personalausweises. II. Vorteile des ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 149 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB a.F., in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin[331] und besitzt somit also noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben, in denen sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen na...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Erteilung und Inhalt des Erbscheins

Rz. 65 Das Nachlassgericht hat die Erteilung des Erbscheins vorzunehmen, sofern es nach § 352e FamFG die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Durch die Erteilung des Erbscheins tritt die Vermutungswirkung des § 2365 BGB über die Richtigkeit des Erbscheins ein. Dabei ist entscheidend, dass der Erbschein nicht nur in die Akten gelegt, ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins

Rz. 115 Nach § 353 FamFG hat das Nachlassgericht den Erbschein durch Beschluss für kraftlos zu erklären. Die Voraussetzungen für diesen Beschluss sind neben der Unrichtigkeit des Erbscheins gemäß § 2361 S. 1 BGB die Nichtrückgabe von wenigstens einer erteilten Ausfertigung oder der Urschrift des Erbscheins selbst.[129] Der Beschluss der Kraftloserklärung ist zu begründen.[13...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Einstweilige Anordnung der Rückgabe des Erbscheins zu den Akten

Rz. 137 Nach § 49 FamFG kann das Beschwerdegericht durch eine einstweilige Anordnung die Rückgabe des Erbscheins zu den Akten des Nachlassgerichts anordnen. Diese Anordnung hat aber nicht dieselbe Wirkung wie der Einziehungsbeschluss nach § 2361 S. 1 BGB.[145] Denn durch die einstweilige Anordnung der Rückgabe wird der öffentliche Glaube, mit dem der Erbschein nach § 2366 BG...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 2. Begriff des Erbscheins

Rz. 2 Der Erbschein stellt ein amtliches Zeugnis über die Erbfolge dar und ist als solcher auch öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415 ff. ZPO,[6] § 271 StGB.[7] Das Nachlassgericht erteilt nach § 2353 BGB den Erbschein und bekundet damit, wer Erbe geworden ist, wobei dies sowohl ein einzelner als auch eine Mehrheit von Erben sein kann. Durch den Erbschein wird der Anteil am Nach...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 3. Arten des Erbscheins

Rz. 3 (1) Erbschein für den Alleinerben (§ 2353 Hs. 1 BGB) weist dessen alleiniges Erbrecht aus. (2) Der gemeinschaftliche Erbschein (§ 352a FamFG) weist das Erbrecht aller vorhandenen Miterben aus, also auch ihrer Erbteile. Die Erteilung kann von jedem Miterben an sich selbst beantragt werden.[9] (3) Der Teilerbschein (§ 2353 Hs. 2 BGB) weist das Erbrecht eines von mehreren M...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / II. Vorteile des Erbscheins bzgl. der Bank

1. Erbschein Rz. 24 Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Funktion des Erbscheins

Rz. 1 In der Rechtspraxis erlangt der Erbe meist nur durch die Vorlage eines Erbscheins tatsächlich die benötigte Verfügungsmacht über Nachlassgegenstände, um mit diesen auch wirklich uneingeschränkt verfügen zu können. Natürlich wird unter Umständen auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde festgehaltenen Verfügung von Todes wegen oder ein Protokoll über die Eröf...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / II. Grundsätzlich keine Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins

Rz. 13 Grundsätzlich ist der Erbe weder aufgrund gesetzlicher Vorgaben noch aufgrund vertraglicher Regelungen generell verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein zu belegen.[3] Das BGB kennt kein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Vorlage eines Erbscheins.mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Inhalt des Erbscheins

Rz. 7 Der Inhalt des Erbscheins soll als amtliches Zeugnis Folgendes ausweisen: (1) Die konkrete Erbfolge. Deshalb ist der Erblasser mit Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburts- und Sterbedatum sowie letztem Wohnsitz bzw. letzten gewöhnlichen Aufenthalt zu vermerken. Ebenso ist der Erbe zu konkretisieren. Die Erbfolge ist dabei eindeutig festzulegen. (2) Der Berufungsgrund ist n...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Rechtswirkungen des Erbscheins

a) Allgemeines Rz. 4 Der erteilte Erbschein entfaltet im Rechtsverkehr die sog. Vermutungswirkung des § 2365 BGB über die Richtigkeit des Erbscheins. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Das materielle Erbr...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / c) Unrichtigkeit des Erbscheins

Rz. 109 Das Nachlassgericht hat die Einziehung anzuordnen, sobald es die Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins festgestellt hat. Zu unterscheiden ist dabei die sog. formelle Unrichtigkeit, wenn also im Erbscheinserteilungsverfahren Fehler erfolgt sind, aber der Inhalt des Erbscheins richtig ist, und die sog. inhaltliche Unrichtigkeit, also der Inhalt des Erbscheins unrichti...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / I. Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines bestimmten Erbscheins

Rz. 122 Überblick Rz. 123 Gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, ist nach § 58 FamFG die befristete Beschwerde zulässig. Auch wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. Die Notfrist beträgt dabei einen Monat, § 63 FamFG. Rz. 124 Beschwerdeberech...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins aufgrund von Nr. 5 AGB-Banken

Rz. 14 Die Rechtslage ändert sich wesentlich, da die neuen AGB-Vertragsinhalt zwischen der Bank und dem Erblasser geworden sind. Die "alten" AGB wurden ersetzt, da der BGH diese für unwirksam befand.[4] Praxishinweis Vielfach gehen die Erben von Bankkunden fälschlicherweise davon aus, dass die Vorlage des Testaments oder der Sterbeurkunde zur Legitimation genügt, um über das ...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 6. Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse (§ 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG)

Rz. 157 Gemäß § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG sind Nachlasssachen Verfahren, die Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse betreffen. Nicht in die Zuständigkeit des Nachlassgerichts fällt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein das Erbscheinsverfahren, bei denen der Nachlass land- o...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / I. Überblick: Funktion und Rechtswirkungen des Erbscheins

1. Funktion des Erbscheins Rz. 1 In der Rechtspraxis erlangt der Erbe meist nur durch die Vorlage eines Erbscheins tatsächlich die benötigte Verfügungsmacht über Nachlassgegenstände, um mit diesen auch wirklich uneingeschränkt verfügen zu können. Natürlich wird unter Umständen auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde festgehaltenen Verfügung von Todes wegen oder e...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Einzelne Arten von Erbscheinen

a) Alleinerbschein Rz. 75 Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein Muster 15.5: Beschlussformel bei Alleinerbschein In der Nachlasssache _________________________ erlässt das Nachlassgericht folgenden Beschluss:mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Antrag auf Erteilung eines Erbscheins

1. Form Rz. 13 Nur durch die Stellung eines Antrags wird das Erbscheinsverfahren in Gang gesetzt, § 2353 BGB. Jedoch kann der noch nicht gestellte Antrag auf Erteilung eines bestimmten Erbscheins jederzeit bis zur Erteilung des Erbscheins nachgeholt werden.[42] Die h.M. geht davon aus, dass in der stillschweigenden Entgegennahme und Verwendung des nicht beantragten Erbscheins...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Einziehung des unrichtigen Erbscheins

a) Allgemeines Rz. 105 Das Nachlassgericht hat nach § 2361 S. 1 BGB einen unrichtigen Erbschein einzuziehen. Mit Bewirkung der Einziehung wird der Erbschein kraftlos nach § 2361 S. 2 BGB. Erst wenn die Urschrift und sämtliche erteilten Ausfertigungen beim Nachlassgericht wieder eingegangen sind, ist die Einziehung bewirkt.[117] Damit tritt dann auch erst die Kraftlosigkeit de...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Allgemeines

Rz. 4 Der erteilte Erbschein entfaltet im Rechtsverkehr die sog. Vermutungswirkung des § 2365 BGB über die Richtigkeit des Erbscheins. Es wird vermutet, dass demjenigen, welcher im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zusteht und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt ist. Das materielle Erbrecht wird davo...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / d) Zuständigkeit und Einziehungsanordnung

Rz. 112 Ausschließlich zuständig für die Einziehung eines unrichtigen Erbscheins ist das Nachlassgericht, das den Erbschein ursprünglich erteilt hat. Das Beschwerdegericht kann die Einziehung nicht anordnen, es kann lediglich das Nachlassgericht anweisen, den unrichtigen Erbschein einzuziehen.[126] Rz. 113 Das Nachlassgericht hat von Amts wegen – gleich wie bei der Entscheidu...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 153 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[340] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Noterbenrecht

Rz. 152 In den meisten südeuropäischen Ländern ist das Pflichtteilsrecht als echtes Noterbenrecht ausgestaltet. In einigen Ländern ist die testamentarische Verfügung gerichtlich durch eine Herabsetzungsklage zu kürzen (siehe Rdn 142). Ist eine solche Klage durchzuführen, so ist nach erfolgter gerichtlicher Herabsetzung der Noterbe im Erbschein als Erbe aufzuführen.[335] Sie ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Bindungswirkung für das Grundbuchamt

Rz. 6 Der rechtswirksam erteilte Erbschein entfaltet seine Bindungswirkung auch gegenüber dem Grundbuchamt. Nach § 35 Abs. 1 GBO ist die Erbfolge dem Grundbuchamt primär durch die Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen.[19] Das Grundbuchamt hat insofern keine eigenen Ermittlungspflichten bzgl. des durch den Erbschein festgestellten Erbrechts.[20] Erkennt das Grundbuchamt jedo...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Erbscheinsverfahren

Rz. 73 Von zentraler Bedeutung bei Vor- und Nacherbschaft ist der Erbschein. Allein der Vorerbe ist nach dem Erbfall antragsberechtigt, nicht der Nacherbe. Nur der Nacherbe hat das Recht, Herausgabe eines unrichtigen Erbscheins an das Nachlassgericht zu verlangen (§ 352b Abs. 1 FamFG i.V.m. § 2362 BGB). Dies ergibt sich aus § 352b Abs. 1 FamFG. Der Vorerbe hat darauf zu acht...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / II. Einstweiliger Rechtsschutz im FamFG-Verfahren

Rz. 35 Ein Einziehungsverfahren nach Maßgabe des § 2361 BGB kann sehr lange Zeit in Anspruch nehmen. Häufig werden die Chancen einer einstweiligen Anordnung nicht genutzt. Nach der h.M.[11] sind einstweilige Anordnungen im Einziehungsverfahren zulässig. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung wären:[12]mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / h) Hoferbfolgezeugnis

Rz. 87 Das sog. Hoferbfolgezeugnis nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist ebenfalls ein beschränkter Erbschein, da durch das Hoferbfolgezeugnis nur ausgewiesen wird, wer Hoferbe i.S.d. Höfeordnung geworden ist. Das Hoferbfolgezeugnis findet aber lediglich Anwendung in den Bundesländern, in denen die Höfeordnung Anwendung findet (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswi...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / III. Erbennachweis bei der GmbH

Rz. 156 Die Rechtsnachfolge nach einem verstorbenen Gesellschafter kann unklar oder strittig sein. Eine solche unklare Situation wird dann kritisch, sobald der vermeintliche Erbe Gesellschafterrechte ausübt (z.B. das Stimmrecht) und sich später herausstellt, dass tatsächlich ein anderer Erbe geworden ist. Teilweise wird zwar angenommen, dass § 16 GmbHG auf den Erwerb eines G...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / e) Zwischenschaltung von Personen

Rz. 156 Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[349] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 143 Der gegenständlich beschränkte Erbschein dient dazu, die Erbfolge für Gegenstände, die sich im Inland befinden, zu bezeugen. Das örtlich zuständige Nachlassgericht kann einen Erbschein auch dann ausstellen, wenn die Rechtsnachfolge von Todes wegen einem ausländischen Recht unterliegt. Rz. 144 Die Beschränkung des Antrags ist auch bei Eigenrechtserbscheinen möglich.[15...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben

Rz. 119 Der wirkliche Erbe hat nach § 2362 Abs. 1 BGB einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer des erteilten Erbscheins. Das Gesetz gibt dem wirklichen Erben neben dem Verfahren nach § 2361 BGB einen eigenen Anspruch auf Herausgabe des unrichtigen Erbscheins gegen den tatsächlichen Besitzer des Erbscheins. Der wirkliche Erbe erhält damit einen eigenen, prozessual verfolgb...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Kosten der Staatskasse

Rz. 94 Die Kosten im Erbscheinsverfahren werden nach § 40 GNotKG, § 80 FamFG festgelegt. § 3 GNotKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 12210 KV regelt die Kosten für die Erteilung. Praxishinweis Es empfiehlt sich allein aus diesen Kostengründen, bei der Beantragung des Erbscheins unter Mitwirkung eines Rechtsanwalts besonders gründlich das Erbrecht darzustellen und sämtliche Informationen u...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 150 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ bestehen. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeug...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Allgemeines

Rz. 105 Das Nachlassgericht hat nach § 2361 S. 1 BGB einen unrichtigen Erbschein einzuziehen. Mit Bewirkung der Einziehung wird der Erbschein kraftlos nach § 2361 S. 2 BGB. Erst wenn die Urschrift und sämtliche erteilten Ausfertigungen beim Nachlassgericht wieder eingegangen sind, ist die Einziehung bewirkt.[117] Damit tritt dann auch erst die Kraftlosigkeit des Erbscheins e...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 4. Änderungen/Rücknahme des Erbscheinantrags

Rz. 26 Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann jederzeit bis zum Zeitpunkt der Erteilung zurückgenommen und auch neu gestellt werden.[56] Ebenso kann der Antragsteller den Antrag jederzeit ergänzen, solange der beantragte Erbschein noch nicht erteilt wurde.[57] Ein Erbschein ist erst dann tatsächlich erteilt, wenn er in Urschrift oder als Ausfertigung an den Antragste...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Legs Universel

Rz. 154 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[344] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[345] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung (Vindikationslegat) ist jedoch im Erbsch...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / b) Testamentsvollstreckervermerk, Testamentsvollstreckerzeugnis

Rz. 73 Die angeordnete Testamentsvollstreckung schränkt den Erben in seiner Verfügungsmacht über den Nachlass ein. Deshalb ist nach § 352 Abs. 2 FamFG die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Erbschein zwingend notwendig zu vermerken. Der Vermerk dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Die Person des Testamentsvollstreckers ist nicht zu vermerken.[101] Eine lediglich beau...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / a) Nacherbenvermerk

Rz. 70 Der einem Vorerben zu erteilende Erbschein hat nach § 352b Abs. 1 FamFG zwingend auszuweisen, dass eine Nacherbfolge angeordnet ist. Der Erbschein des Vorerben entspricht bis auf den Vermerk der Anordnung der Nacherbschaft dem Erbschein, der einem Erbe erteilt wird, der nicht mit einer Nacherbschaft beschränkt ist. Zweck des Nacherbenvermerks ist es, den Rechtsverkehr...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Testamentsvollstreckung nach ausländischem Recht

Rz. 155 Eine nach ausländischem Recht angeordnete Testamentsvollstreckung ist dann in den Erbschein aufzunehmen, wenn sie die Verwaltung des Nachlasses und die Geltendmachung der Rechte dem Testamentsvollstrecker ganz oder teilweise vorbehält.[347] Eine Testamentsvollstreckung, welche den Erben in seiner Verfügungsmacht nicht beschränkt, also nur beaufsichtigenden Charakter ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / II. Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 161 Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis, Art. 62–73 EuErbVO, wurde erstmals ein einheitliches Nachlasszeugnis für die Abwicklung grenzüberschreitender Erbfälle geschaffen.[178] Das Europäische Nachlasszeugnis hat Legitimationswirkung und vermittelt Gutglaubensschutz. Das Nachlasszeugnis tritt alternativ neben den deutschen Erbschein nach §§ 2353 ff. BGB sowie das Testam...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / IV. Form

Rz. 30 Der Antrag kann nur schriftlich gemäß § 13 Abs. 1 InsO gestellt werden. Rz. 31 Muster 13.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Muster 13.1: Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens An das Amtsgericht _________________________ – Insolvenzabteilung – Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens Nachlasssache _________________________, ges...mehr