Fachbeiträge & Kommentare zu Ertragsteuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile

Rz. 103 § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an Kapitalgesellschaften, bei denen der Erblasser oder Schenker am Nennkapital der jeweiligen Gesellschaft zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligungsquote). Trotz der Verwendung des Wortes "Übergang" können auch neu entstehende Anteile (z.B. anlässlich einer disquotalen Kapit...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Kürzungen

Rz. 12 Gemäß § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. a BewG ist das jeweilige Betriebsergebnis um Gewinne aus der Auflösung steuerfreier Rücklagen sowie aus Wertaufholungen bzw. Teilwertzuschreibungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 und Nr. 2 S. 3 EStG) zu mindern. Derartige Gewinne resultieren stets aus einmaligen Ereignissen und können daher bei der Ermittlung des nachhaltigen zukünftigen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebegriff und Bewertung

Rz. 286 Die Begriffe Entnahme, Einlage, Gewinn und Verlust sind nach den Grundsätzen des Ertragsteuerrechts zu beurteilen.[681] Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Jahre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Festsetzungsverjährung in der Außenprüfung

Rz. 9 Bei drohender Verjährung hemmt der Beginn der Außenprüfung den Verjährungseintritt (§ 171 Abs. 4 AO). Dies gilt indes nur, wenn die Prüfungsanordnung wirksam bekannt gegeben worden ist. Fehlt es an der wirksamen Bekanntgabe, leben weder die erweiterten Mitwirkungs- und Duldungspflichten der Beteiligten auf, noch greift die Ablaufhemmung. Inhaltsadressat der Prüfungsano...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Aktuelle Aspekte bei der Ge... / V. Anrechnung ausländischer Steuer

Territorialitätsprinzip: Wie eingangs dargestellt unterliegt die GewSt im Grundsatz dem Territorialitätsprinzip und erfasst nur Teile des Einkommens, die auf inländische Betriebstätten entfallen. Eine Durchbrechung dieses Prinzips kann aber z.B. in der Erfassung von Streubesitzdividenden ausländischer Kapitalgesellschaft gesehen werden. Grundsätzlich sind solche Dividenden im...mehr

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Der rückwirkende Entfall ei... / V. Fazit

Nach der Systematik des gewerblichen Grundstückhandels kann es auch angezeigt sein, dass zunächst bilanzierte und im Betriebsvermögen erfasste Grundstücke durch eine über zehnjährige Behaltensdauer nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rückwirkend als Privatvermögen zu behandeln sind, wenngleich dies erhebliche praktische Umsetzungsprobleme nach sich zieht. Die schenkungsteuerliche Beha...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.1 Überblick

Rz. 1 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: (1) Gesamtdarstellungen: Benz/Blumenberg/Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016, München 2017; Crezelius, Erbschaftsteuerreform 2016: Ein rechtssystematischer Überblick, ZEV 2016, 541; Dorn/Könekamp, Reduktion der Schenkungsteuer bei der Unternehmensnachfolge, NWB 2021, 12; Erkis, Die Erbschaftsteuerreform 2016 – ein Rü...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 21 Die steuerliche Förderung der Unternehmensnachfolge hat in Deutschland eine lange Tradition. Die Verschonung erfolgte viele Jahrzehnte vor allem (mittelbar) durch eine niedrige Bewertung. Das BVerfG hat die niedrige Bewertung im Jahr 2006 allerdings für verfassungswidrig erklärt.[1] Die Bewertung muss sich für alle Vermögenswerte einheitlich am gemeinen Wert orientier...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2022 (estb 2022, Heft 11, S. 429)

Checkliste zur Erinnerung an Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Redaktion Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2022 (bis zum jetzigen Zeitpunkt) ausführlich kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstanden wer...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / II. Wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung

1. Personengesellschaften/Umwandlung/§ 17 EStGmehr

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / [Ohne Titel]

Redaktion Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2022 (bis zum jetzigen Zeitpunkt) ausführlich kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstanden werden. Spannende Entscheidungen erwarten Sie auch in Ausgabe 12/2022 des ES...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 6. Private Veräußerungsgeschäfte

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 8. Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / I. Gesetzgebung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 4. Arbeitnehmer/Lohnsteuer

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 7. Internationale Bezüge/Auslandsberührung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 1. Personengesellschaften/Umwandlung/§ 17 EStG

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 3. Gewerbesteuer

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 2. Betrieb/Bilanzierung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 5. Kapitalvermögen/Vermietung und Verpachtung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / III. Wichtige Anweisungen der Finanzverwaltung

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Der Ertragsteuer-Check 2022... / 9. Weitere wichtige Entscheidungen

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Weilbach, GrEStG § 18 Anzei... / 2 Muster der Veräußerungsanzeigen, Beistandspflichten

Rz. 2 Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Rz. 3 Auf der Grundlage dieses Musters wird ein Vordrucksatz hergestellt, wovon je eine Durchschrift bestimmt ist für das nach §§ 19, 20 AO für den Erwerber zuständige Finanzamt, das nach §§ 19, 20 AO für den Veräußerer zuständige Finanzamt, das Lagefi...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 6 Grunderwerbsteuerbefreiung bei Zusammenschlüssen kommunaler Gebietskörperschaften und für Einkreisungen

Rz. 20 Mit Art. 26 Nr. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde durch eine Neufassung des § 4 Nr. 4 GrEStG eine Grunderwerbsteuerbefreiung für Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften und für die Aufhebung der Kreisfreiheit von Gemeinden in das GrESt...mehr

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Weilbach, GrEStG § 4 Besond... / 5.1.3 Die Steuerbefreiung nach dem § 6 Abs. 3 EnWG neu

Rz. 16 Mit dem (Zweiten) Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) v. 7.7.2005 (BGBl I 2005, 1970, ber. 3621) wurde unter § 6 Abs. 3 EnWG eine eigenständige Grunderwerbsteuerbefreiung eingeführt. Sie lautet: "Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 Grunderwerbsteuergesetzes, die sich aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.3 Subsidiarität der Anrechnung

Rz. 35 Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist ausgeschlossen, "sofern" – d. h. wenn und soweit – die Vorschriften eines DBA anzuwenden sind.[1] Die Anrechnung ist nur in dem Umfang ausgeschlossen, in dem die Doppelbesteuerung durch ein DBA tatsächlich beseitigt wird. Soweit z. B. ein DBA nur das bewegliche Nachlassvermögen erfasst – so etwa das DBA Griechenland –, bleib...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2.1 Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG)

Rz. 29 Als Inländer gelten gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG natürliche Personen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die so definierte Inländereigenschaft ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit[1] und allein nach den tatsächlichen Umständen zu ermitteln. Ob rechtliche Hindernisse (z. B. ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anfechtung des Ergebnisses der schriftlichen Steuerberaterprüfung

Leitsatz Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen muss zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen unterschieden werden. Bei Letzteren ist den Prüfern allerdings ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum einzuräumen. Sachverhalt Die Klägerin nahm am schriftlichen Teil der Steuerberaterprüfung mit der Gesamtnote 4,83 teil. Aufg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Verfassungsrecht

Rz. 25 Die neue Verschonungsbedarfsprüfung wirft zahlreiche (verfassungsrechtliche) Fragen auf.[1] Die Verschonungsbedarfsprüfung beruht auf der (3.) Entscheidung des BVerfG zum ErbStG.[2] Eine steuerliche Verschonung bedarf in größeren Fällen einer individuellen Bedürfnisprüfung. Das BVerfG hat allerdings nicht deutlich gemacht, ob es dafür auf die Größe des Erwerbs oder auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Veranlagungssteuern

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Nach Ablauf eines Veranlagungs-/erhebungszeitraums (Kalender- oder Wirtschaftsjahrs) sind für die durch das zuständige Finanzamt zu veranlagenden Steuern Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Muster einzureichen. Veranlagungssteuern sind: die Ertragsteuern die Körperschaftsteuer; die Gewerbesteuer; die Erbschaft- und Schenkungsteuer; die Grund...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Steuerliche Vergünstigungen können nach dem Abschn. "Steuerbegünstigte Zwecke", §§ 51–68 AO (Anhang 1b) grundsätzlich nur von unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die das KStG (§ 1 KStG, Anhang 3) erfasst, in Anspruch genommen werden. Eine steuerliche Vergünstigung wird für den Personenkrei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Faschingsveranstaltungen

Stand: EL 129 – ET: 11/2022 Die Förderung des traditionellen Brauchtums in seinen Erscheinungsformen ist seit dem 01.01.1990 als steuerbegünstigte gemeinnützige Betätigung anerkannt (§ 52 Abs. 2 Nr. 23 AO, Anhang 1b). Zum begünstigen traditionellen Brauchtum zählen auch Karneval, Fastnacht, Fasching. Werden anlässlich von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen (wie: Karnevals-, ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Tatsächliche Geschäftsführung

Tz. 145 Stand: EL 129 – ET: 11/2022 § 63 AO (Anhang 1b) stellt noch bestimmte Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung. Nach § 63 Abs. 1 AO (Anhang 1b) muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Vorau...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Entstehung der GewSt (§ 18 GewStG)

Rz. 5 Nach § 18 GewStG entsteht die GewSt mit Ablauf des Ez, für den die entsprechende Festsetzung vorgenommen wird. Entgegen dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung ist der Erlass eines GewSt-Bescheids keine Voraussetzung für das Entstehen der GewSt.[1] Für das Entstehen der GewSt-Schuld reicht also – unabhängig von ihrer tatsächlichen Festsetzung – der Ablauf des Ez aus, fü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Anlage EÜR (Einnahmen-Übers... / 3.3 Betriebsausgaben im Einzelnen

Rz. 1083 [Waren, Roh- und Hilfsstoffe → Zeile 26] Die Kosten für Waren, Roh- und Hilfsstoffe (einschließlich Nebenkosten) sind Betriebsausgaben im Zeitpunkt der Zahlung. Davon ausgenommen sind die AK oder HK für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere u. Ä., für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens. Diese sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses od...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Bauabzugsteuer / 5 Einbehalt und Anrechnung der Steuer

Kommt es zur Einbehaltungsverpflichtung seitens des Auftraggebers, ist ein Steuerabzug von der Gegenleistung i. H. v. 15 % vorzunehmen. Das Gesetz definiert die Gegenleistung als Entgelt für die Bauleistung zuzüglich der Umsatzsteuer. Das gilt auch, wenn der Leistungsempfänger im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b UStG Schuldner der Umsatzst...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.2.2 Strukturelle Unterschiede der Umwandlungen nach dem UmwStG zum UmwG

Rz. 49 Die Anknüpfung des UmwStG an das UmwG hat ein wesentliches Problem zu berücksichtigen. Während das Unternehmensrecht Personengesellschaften und Körperschaften grundsätzlich gleich behandeln kann, weil beide zivilrechtlich Rechtsträger sind, ist dies steuerrechtlich nicht möglich. Steuerrechtlich sind Körperschaften für alle Steuerarten Steuersubjekte; Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 6 Steuerliche Behandlung der formwechselnden Umwandlung

Rz. 162 Die formwechselnde Umwandlung ist in den §§ 190ff. UmwG geregelt. Formwechselnde Umwandlung bedeutet eine Änderung der Rechtsform der umwandelnden Gesellschaft, ohne dass sich die Identität der umgewandelten Gesellschaft ändert. Die formwechselnde Umwandlung führt also nicht zu einer Änderung des Rechtsträgers und somit nicht zum Erlöschen des umwandelnden und Neuent...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 6.5 Fiktion einer Veräußerung (§ 2 Abs. 5 S. 3, S. 4)

Rz. 197 § 2 Abs. 5 S. 3 UmwStG fingiert bestimmte Vorgänge als eine Veräußerung i. S. d. § 2 Abs. 5 S. 1, S. 2 UmwStG. Unter diese fiktiven Veräußerungen fallen die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung, Entnahme und verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft oder ein sonstiger einer Veräußerung ertragsteuerlich gleichgestellter Vorgang. Durch diese Fiktion soll sichergestell...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, UmwStG § 2... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 34 In persönlicher Hinsicht gilt die steuerliche Rückwirkung auf den Stichtag der Übertragungsbilanz für den übertragenden und für den übernehmenden Rechtsträger. Wird das gesamte Vermögen einer Körperschaft übertragen, gilt die übertragende Körperschaft mit dem steuerlichen Übertragungsstichtag als aufgelöst. Sie ist ab diesem Zeitpunkt für die Ertragsteuern kein Steuer...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 1 Stand: EL 160 – ET: 10/2022 Die Vorschriften über den Steuerabzug bei Bauleistungen in §§ 48–48d EStG richten sich gegen die illegale Betätigung im Baugewerbe. Der Gesetzgeber versteht unter der illegalen Betätigung im Baugewerbe den Einsatz von Werkvertragsunternehmen mit tatsächlichem oder vorgeblichem Auslandssitz, die unter Einschaltung von unseriös operierenden Sub...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / dd. Andere Steuern, insbesondere Umsatzsteuer

Tz. 76 Stand: EL 48 – ET: 10/2022 Die vorstehenden Ausführungen gelten nur für Ertragsteuern. Bei anderen Steuern erfolgt die Zuordnung zu den einzelnen Teilbereichen entsprechend dem Geschäftsvorfall, der die Steuerpflicht ausgelöst hat (vgl. ADS Int 2002, Abschn. 23, Tz. 75). Beispielsweise ordnet ein Immobilienhändler die Cashflows aus der Grunderwerbsteuer dem Bereich der...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / b. Angabe von Zins-, Dividenden- und Ertragsteuerzahlungen

Tz. 185 Stand: EL 48 – ET: 10/2022 IAS 7 verlangt weiterhin die Angabe von Zinszahlungen sowie die Angabe von Zahlungen für Erfolgsausschüttungen (jeweils Einzahlungen und/oder Auszahlungen). Dieser Angabepflicht kann nur durch Ausweis in der Kapitalflussrechnung selbst, nicht hingegen durch Angabe im Anhang Genüge getan werden. Eine nach der hier vertretenen Auffassung für m...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / cc. Besonderheiten der Zuordnung von Ertragsteuerzahlungen

Tz. 74 Stand: EL 48 – ET: 10/2022 Ertragsteuerzahlungen sollen nach IAS 7.35f. grundsätzlich dem Bereich der betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden, es sei denn, sie können spezifischen Investitions- oder Finanzierungsvorgängen zugerechnet werden. Da eine Zuordnung der Ertragsteuerzahlungen (nicht der Ertragsteueraufwendungen!) auf einzelne Investitions- oder Finanzierungs...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Amtshilferichtline/EUAHiG

Rz. 771 [Autor/Stand] Die maßgebliche Rechtsgrundlage [2] für die in Inanspruchnahme von Amts- und Rechtshilfe und den automatischen Austausch von Informationen innerhalb der EU ist die EU-Amtshilferichtlinie 2011/16/EU [3], die bspw. durch das EUAHiG [4] in nationales Recht umgesetzt worden ist[5]. Die auf europäische Ebene maßgebliche Richtlinie formuliert ihre Zielsetzung wi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Zurechnungsgegenstand: Vermögen und Einkünfte (Satz 1)

a) Vermögen „(1) [1] Vermögen ...” Rz. 101 [Autor/Stand] Zweck und Reichweite der Vermögenszurechnung. § 15 liegt das systematische Verständnis zugrunde, Vermögen zwecks Erhebung von VSt[2] und die Einkünfte zwecks Erhebung von Ertragsteuern zuzurechnen.[3] Die Zurechnungen nach § 15 wirken sich in diesem Sinne beim Stifter bzw. bei den Bezugs- oder Anfallsberechtigten auf die...mehr