Fachbeiträge & Kommentare zu Erwerbsminderung

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Jung, AsylbLG § 5 Arbeitsge... / 2.5 Zumutbarkeit von Arbeitsgelegenheiten (Abs. 3 Satz 2 und 3)

Rz. 14a Nähere Einzelheiten dazu, wann eine Arbeitsgelegenheit zumutbar ist, wurden erst mit dem Integrationsgesetz v. 29.7.2016 (sog. Asylpaket III, BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 6.8.2016 geschaffen. In Satz 2 wird angeordnet, dass § 11 Abs. 4 SGB XII entsprechend gilt. Die bisherige Fassung von § 11 Ab. 4 SGB XII wurde jedoch durch Art. 5 Nr. 2 Bürgergeld-Gesetz v. 16.1...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.2 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit

Rz. 4 Die Vorschrift legt in Abs. 2 einen neuen Grundsatz bezüglich der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit fest. Während bis zum 31.12.2000 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich als Dauerrenten gewährt wurden und nur unter bestimmten engen Voraussetzungen eine zeitliche Befristung möglich war, bestimmt Abs. 2 nun, dass Renten wegen v...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.7 Meldeinhalt (§ 28a Abs. 3)

Rz. 100 Welche Angaben eine Meldung zu enthalten hat, ergibt sich aus Abs. 3. Die Meldeinhalte sind so gestaltet, dass die notwendigen Informationen für alle beteiligten Versicherungsträger mitgeteilt werden. Die Meldungen enthalten hiernach insbesondere die in Satz 1 unter den Nr. 1 bis 9 und zusätzlich in Satz 2 unter den Nr. 1 bis 4 gelisteten Daten. Das Adverb "insbesond...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.4.2 Potenzialanalyse

Rz. 37 Durch eine Potenzialanalyse (Profiling) sollen frühzeitig Beschäftigungschancen und Beschäftigungsrisiken festgestellt werden. Seit dem 1.8.2016 ist die Potenzialanalyse bei den Vorschriften zur Eingliederungsvereinbarung als § 15 Abs. 1 eingefügt und bei Einführung des Bürgergeldes auch beibehalten worden. Damit wird die Einheit der Analyse und des Kooperationsplanes...mehr

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Jung, SGB XII § 19 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In der Vorschrift werden die früher auf verschiedene Stellen im BSHG verteilten Regelungen, wer Leistungsberechtigter ist, zusammengefasst, wobei es sich seit der letzten Änderung der Vorschrift nur noch um eine allgemeine Umschreibung handelt. Rz. 3 Mit dem vormaligen Abs. 1 wurde im Wesentlichen inhaltsgleich die Regelung des früheren § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 BSHG übe...mehr

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Jung, AsylbLG § 5b Sonstige... / 2.1.4 Ermessensausübung und Zumutbarkeit

Rz. 7 Die Verpflichtung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde ("kann"). Der oder die Leistungsberechtigte hat kein subjektives Recht auf Teilnahme. Die Leistungsbehörde hat die Ausübung ihres Ermessens an den in § 43 AufenthG beschriebenen Zielen des Integrationskurses auszurichten. Von Bedeutung ist somit insbesondere, ob eine Verpflichtung zur Kursteilnahme unter Be...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.3 Meldeanlässe nach § 28a SGB IV

Rz. 56 Die Meldeanlässe listet § 28a Abs. 1 unter den Nr. 1 bis 20 auf. Die Vorschrift ist insoweit abschließend. Ungeachtet dessen folgen aus der DEÜV weitere Meldeanlässe, die neben jede des § 28a Abs. 1 treten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem der angeführten Fälle eine Meldung zu erstatten ist. Es gibt vielmehr Sachverhalte, bei denen auch nach der DEÜV keine Mel...mehr

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Erwerbsminderung

1 Einleitung Verminderte Erwerbsfähigkeit führt nach § 33 Abs. 2 und 3 TVöD zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich bei der bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht um eine befristete Rente handelt und volle Erwerbsminderung vorliegt bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung der Beschäftigte eine Weiterbeschäftigung nicht schriftlich beantragt hat und/od...mehr

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Erwerbsminderung / 3.3.1 Befristete volle Erwerbsminderung

3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (näher Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung). Gewährt der Rentenversicherungsträger lediglich eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird (§ 33 Abs. 2 Sa...mehr

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Erwerbsminderung / 3.3 Rechtsfolgen bei voller Erwerbsminderung

3.3.1 Befristete volle Erwerbsminderung 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (näher Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung). Gewährt der Rentenversicherungsträger lediglich eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rent...mehr

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Erwerbsminderung / 3.2 Voraussetzung Feststellung der Erwerbsminderung

3.2.1 Rentenbescheid bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten Das Arbeitsverhältnis endet bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten, wenn durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Beschäftigte voll erwerbsgemindert ist (zur teilweisen Erwerbsminderung siehe Rechtsfolgen bei teilweiser Erwerbsminderung). Die Erwerbsminderung muss wäh...mehr

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Erwerbsminderung / 3.4.4 Dauerhafte teilweise Erwerbsminderung

Das Arbeitsverhältnis endet – nach entsprechender Unterrichtung des Beschäftigten durch den Arbeitgeber – automatisch, wenn dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte auf Dauer teilweise erwerbsgemindert ist und eine Weiterbeschäftigung nicht beantragt bzw. nicht möglich ist. Wichtig Schriftliche U...mehr

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Erwerbsminderung / 3.4.2 Befristete teilweise Erwerbsminderung

Das Arbeitsverhältnis ruht, sofern dem Beschäftigten der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach der Beschäftigte befristet teilweise erwerbsgemindert ist. Hinweis Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch bei Rente in geringer Höhe Nach der Entscheidung des BAG vom 17.3.2016[1] kommt es auf die Höhe der Rente nicht an. Das Arbeitsverhältni...mehr

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Erwerbsminderung / 3.4 Rechtsfolgen bei teilweiser Erwerbsminderung

Nach § 33 Abs. 3 TVöD endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn eine lediglich teilweise Erwerbsminderung vorliegt und der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründ...mehr

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Erwerbsminderung / 2.2 Die Erwerbsminderung

2.2.1 Begriff Die gesetzliche Rentenversicherung geht von einer 2-stufigen Erwerbsminderungsrente aus. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für mindestens 6 Stunden täglich (sog. Restleistungsvermögen) ausgeübt werden kann. ...mehr

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Erwerbsminderung / 2.5 Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung

Wichtig Grundsatz der Befristung der Erwerbsminderungsrente Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt grundsätzlich für längstens 3 Jahre nach Rentenbeginn. Die Befristung kann bis zu einer Gesamtdauer von 9 Jahren wiederholt werden (§ 102 Abs. 2 SGB VI). Der gesetzliche Rentenversicherungsträger macht von dem Grundsatz d...mehr

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Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung

Automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nach § 33 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 TVöD endet das Arbeitsverhältnis, sofern dem Beschäftigten der Rentenbescheid zugestellt wird, wonach der Beschäftigte eine Rente auf unbestimmte Dauer wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung erhält. Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages; fr...mehr

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Erwerbsminderung / 3 Auswirkungen der Erwerbsminderung auf das Arbeitsverhältnis

3.1 Überblick Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 2 TVöD automatisch – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Gleiches gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, sofern eine Weiterbeschäftigung entsprechend dem vom Rentenversicherungsträger festgestel...mehr

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Erwerbsminderung / 2.6.2 Zeitrente

Befristete Erwerbsminderungsrenten beginnen frühestens am 1. des 7. Kalendermonats nach dem Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit, sofern der Rentenantrag rechtzeitig innerhalb dieses Zeitraums gestellt wurde. Wird der Rentenantrag nach Ablauf der 7 Kalendermonate gestellt, beginnt die Rente mit dem 1. des Antragsmonats (§ 101 Abs. 1 SGB VI). Wichtig Der Regelfall ist, d...mehr

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Erwerbsminderung / 2.3.2 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Der Versicherte muss in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung für mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge entrichtet haben (sog. 3/5-Belegung). Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI um in diesem Zeitraum liegende Anwartschaftserhaltungszeiten, für die keine Beiträge gezahlt wurden (z. B. Zeiten der Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, ...mehr

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Erwerbsminderung / 2.1 Überblick

Durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000[1] wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen Erwerbsminderung (teilweise/volle Erwerbsminderung) ersetzt. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine Rente wegen Er...mehr

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Erwerbsminderung / 2.2.1 Begriff

Die gesetzliche Rentenversicherung geht von einer 2-stufigen Erwerbsminderungsrente aus. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr für mindestens 6 Stunden täglich (sog. Restleistungsvermögen) ausgeübt werden kann. Die Definitio...mehr

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Erwerbsminderung / 2.8 Hinzuverdienst

In der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 1.1.2023 die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und bei Erwerbsminderungsrenten reformiert und im Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) geregelt. Im Bereich der Erwerbsminderungsrenten wurden ab 1.1.2023 die Hinzuv...mehr

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Erwerbsminderung / 2.7 Rentenhöhe

Die Rente wegen Erwerbsminderung errechnet sich aus den bis zum Eintritt der jeweiligen Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Nach diesem Zeitpunkt zurückgelegte Zeiten oder danach gezahlte freiwillige Beiträge können für die entsprechende Rente grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Rente wegen voller Erwerbsminde...mehr

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Erwerbsminderung / 2.2.3 Dauer

Die Einschränkung des Leistungsvermögens in einem rentenrechtlich relevanten Ausmaß muss auf nicht absehbare Zeit vorliegen. In Abgrenzung zur bloßen Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung wird hierunter grundsätzlich ein Zeitraum von mindestens 6 Monaten verstanden. Ist die Leistungseinschränkung vor Ablauf dieser Frist wieder behoben, entsteht gru...mehr

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Erwerbsminderung / 2.4 Übergangsregelung

§ 240 SGB VI dehnt als Sonderregelung zu § 43 SGB VI die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Versicherte aus, die vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig sind. Als Vertrauensschutzregelung wird für ältere Menschen das Risiko der Berufsunfähigkeit weiter abgesichert. Stellt der gesetzliche Rentenversicherungsträger keine Erwerbsmind...mehr

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Erwerbsminderung / 2.9 Umwandlung und Wegfall

Mit dem Gesetz zur Anpassung des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2023[1] wurden durch die Anfügung eines Absatzes 7 bei § 43 SGB VI Verbesserungen für erwerbsgeminderte Personen geschaffen. Demnach können ab 1.1.2024 Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, bis zu 6 Monate ihre L...mehr

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Erwerbsminderung / 2.2.2 Feststellung

Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit (Leistungsfall) umfasst die Beurteilung des zeitlichen (quantitativen) Umfangs, in dem die letzte berufliche Tätigkeit ausgeübt werden kann, und die Bestimmung des qualitativen und zeitlichen (quantitativen) Leistungsvermögens unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes. Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst jede nur denkb...mehr

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Erwerbsminderung / 3.2.2 In sonstigen Fällen ärztliches Gutachten

Nicht gesetzlich rentenversicherte Beschäftigte Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind z. B. Ärzte, Apotheker oder Architekten, die aufgrund der Mitgliedschaft zu einer entsprechenden berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI befreit sind oder...mehr

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Erwerbsminderung / 3.3.1.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Renten wegen Erwerbsminderung werden grundsätzlich nur auf Zeit geleistet (näher Befristung der Renten wegen Erwerbsminderung). Gewährt der Rentenversicherungsträger lediglich eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, so ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird (§ 33 Abs. 2 Satz 6 TVöD). Es kommt nicht zu einer Be...mehr

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Erwerbsminderung / 3.2.1 Rentenbescheid bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten

Das Arbeitsverhältnis endet bei gesetzlich rentenversicherten Beschäftigten, wenn durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass der Beschäftigte voll erwerbsgemindert ist (zur teilweisen Erwerbsminderung siehe Rechtsfolgen bei teilweiser Erwerbsminderung). Die Erwerbsminderung muss während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingetreten sein. Ist die ...mehr

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Erwerbsminderung / 1 Einleitung

Verminderte Erwerbsfähigkeit führt nach § 33 Abs. 2 und 3 TVöD zur automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern es sich bei der bewilligten Erwerbsminderungsrente nicht um eine befristete Rente handelt und volle Erwerbsminderung vorliegt bzw. bei teilweiser Erwerbsminderung der Beschäftigte eine Weiterbeschäftigung nicht schriftlich beantragt hat und/oder eine Weit...mehr

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Erwerbsminderung / 3.3.1.2 Rechtsfolgen des Ruhens

Ruhen der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ruhen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Es besteht kein Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss. Die Nebenpflichten, z. B. die Pflicht des Beschäftigten zur Verschwiegenheit, bestehen weiterhin.[1] Kein Aufstieg in den Entgeltstufen Die Zeit de...mehr

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Erwerbsminderung / 3.1 Überblick

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung endet das Arbeitsverhältnis gem. § 33 Abs. 2 TVöD automatisch – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird. Gleiches gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente, sofern eine Weiterbeschäftigung entsprechend dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistung...mehr

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Erwerbsminderung / 3.4.3 Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift, Weiterbeschäftigungsanspruch aus anderen Vorschriften

Nach dem Urteil des BAG vom 17.3.2016[1] ist die Vorschrift in § 33 TVöD zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei befristeter teilweiser Erwerbsminderungsrente verfassungskonform. Wichtig Beschäftigungsanspruch aus § 164 SGB IX bzw. § 241 BGB Das BAG wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift anzunehmen ist, weil die Beschäftigten ihren ...mehr

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Erwerbsminderung / 2.3.3 Besondere Wartezeit von 20 Jahren für behinderte Menschen

Gemäß § 43 Abs. 6 SGB VI haben Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllen. Es handelt sich dabei um Versicherte, die bei Eintritt der vollen Erwerbsminderung die allgemei...mehr

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Erwerbsminderung / 2.2.4 Leistungen zur Teilhabe vor Rente

Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VI haben Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) Vorrang vor Rentenleistungen. Die gesetzlichen Rentenversicherungsträger haben daher zu beachten, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst dann bewilligt werden sollen, wenn zuvor Leistungen zur Teilhabe durchgeführt w...mehr

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Erwerbsminderung / 3.4.1 Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Arbeitnehmers

Antrag des Beschäftigten Die Beendigung bzw. das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ist ausgeschlossen, wenn der Beschäftigte die Weiterbeschäftigung innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Rentenbescheids/Mitteilung des Arbeitgebers schriftlich beantragt und eine solche Weiterbeschäftigung betrieblich möglich ist. Praxis-Tipp Fristbeginn Nach der Rechtsprechung wird die Frist für da...mehr

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Erwerbsminderung / 2.6.1 Dauerrente

Bei rechtzeitiger Antragstellung – d. h. innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Monat, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind – beginnt die Erwerbsminderungsrente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn diese Voraussetzungen erfüllt werden. Bei späterer Antragstellung kann die Rente erst vom 1. des Antragsmonats an geleistet werden (§ 99 Abs. 1 SGB VI).mehr

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Erwerbsminderung / 2 Sozialversicherungsrechtliche Betrachtung – Gesetzliche Erwerbsminderungsrente

2.1 Überblick Durch das am 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000[1] wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung die Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit durch die Renten wegen Erwerbsminderung (teilweise/volle Erwerbsminderung) ersetzt. Nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf eine R...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Erwerbsminderung / 2.3 Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

2.3.1 Allgemeine Wartezeit Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit zählen mit: Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Überga...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Erwerbsminderung / 2.6 Rentenbeginn

Die Rentenzahlung setzt grundsätzlich einen entsprechenden Antrag des Versicherten voraus. Ein Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben kann nach § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gelten. 2.6.1 Dauerrente Bei rechtzeitiger Antragstellung – d. h. innerhalb von 3 Kalendermonaten nach dem Monat, in dem sämtliche Voraussetzungen e...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Erwerbsminderung / 2.3.1 Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit für den Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Für die allgemeine Wartezeit zählen mit: Beitragszeiten (Pflichtbeitragszeiten, unter bestimmten Voraussetzungen z. B. auch Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld, Zeiten der Kinder...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Erwerbsminderung / 2.6.3 Besonderheiten bei Leistungen zur Teilhabe

Wenn sich herausstellt, dass eine durchgeführte Leistung zur Teilhabe erfolglos geblieben ist, hierfür Übergangsgeld gewährt wurde und nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente festgestellt wird, gilt der Rentenanspruch bis zur Höhe des Übergangsgelds bereits als erfüllt (§ 116 Abs. 3 SGB VI). Der Rentenanspruch bleibt für denselben Zei...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Minijobs, geringfügige Besc... / 3.1 Vorteile der vollen Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer in Unternehmen

Da der Arbeitgeber für einen Minijobber bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung i. H. v. 15 % des Arbeitsentgelts zahlt, ist zurzeit (seit 2020) nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 % auszugleichen. Das sind 3,6 % Eigenanteil für den Minijobber. Bei einer Befreiung von der Versicherungspflicht zahlt der Arbeitgeber nur den Pauschalbeitra...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 285 Nachza... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift stellt eine ergänzende Regelung zu § 209 dar und räumt den Personen, die erst durch eine nach dem 31.12.1983 durchgeführte Nachversicherung (§§ 8 Abs. 2 und 233) die allgemeine Wartezeit erfüllen, das Recht ein, durch Nachzahlung von Beiträgen für die Zeit nach dem 31.12.1983 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 241 Abs. 2 für ...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 7 Leistungs... / 2.6.2 Rentner vor Vollendung der Altersgrenze für Altersrenten

Rz. 341 Abs. 4 beseitigt Zweifel daran, dass Personen Leistungen nach dem SGB II erhalten könnten, obwohl sie zu einem anderen Sicherungssystem gehören. Bezieher von Renten wegen Alters gehören grundsätzlich nicht mehr zum Kreis der Erwerbsfähigen. Sie erhalten Leistungen aus dem System der gesetzlichen Rentenversicherung. Auf das Alter kommt es insoweit nicht an. Dieser Per...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 44a Festste... / 2.1 Grundsätze zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit

Rz. 27 Die Vorschrift greift Schwierigkeiten auf, die sich daraus ergeben können, dass nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger in eigener Verantwortung Leistungen zu erbringen haben und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen, die sowohl für kommunale Leistungen wie für Leistungen, die durch die Agenturen für Arbeit erbracht wer...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 44a Festste... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Kompetenzen zur einheitlichen Feststellung der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit für die Agenturen für Arbeit und die kommunalen Träger als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Organisationsform der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b. Zur rechtlichen Entwicklung und Gesamtproblematik vgl. BT-Drs. 17/13857. Gegenüber der Fa...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.9 Freibetrag bei Grundrente (Abs. 2a)

Rz. 86g Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II wird als Einkommen auch die (gesetzliche) Rente berücksichtigt. Abs. 2a bestimmt die entsprechende Geltung des § 82a SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist für Personen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten nach § 76g Abs....mehr