Fachbeiträge & Kommentare zu Familienrecht

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / d) Die Übergangsfrist

§ 1578b BGB lässt seinem Wortlaut nach eine Begrenzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts bereits unmittelbar mit der Scheidung zu und entspricht damit sicherlich dem Grundsatz der Eigenverantwortung der Eheleute, wie er in § 1569 BGB zum Ausdruck gekommen ist. Gleichwohl räumt die Rechtsprechung dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten in der Regel eine sogenannte Über...mehr

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AGS 12/2018, Wertfestsetzun... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist im Ergebnis begründet. Nach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Fallgruppe ist jedenfalls auf schriftliche Verglei...mehr

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FF 12/2018, Grundzüge des I... / III. Fazit

Bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung sollte genau darauf geachtet werden, ob ein Rechtsmittel überhaupt statthaft ist. In FG-Familiensachen dürfte eine Kostenaufhebung in erster Instanz häufig der Billigkeit entsprechen. Ein Rechtsmittel gegen eine solche Kostenentscheidung des Familiengerichts hat deshalb meines Erachtens nur eingeschränkte Erfolgsaussichten und beda...mehr

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FF 12/2018, Grundzüge des I... / 1. Anfechtung von Kostenentscheidungen in FG-Familiensachen

Bei FG-Familiensachen ist eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen möglich.[68] Dies gilt sowohl bei einer streitigen Hauptsacheentscheidung als auch bei einer streitlosen Hauptsacheregelung. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass es sich bei einer nach einer streitlosen Hauptsacheregelung ergangenen Kostenentscheidung um eine Endentscheidung i.S.d. §§ 38, 58 FamFG ha...mehr

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FF 12/2018, Grundzüge des I... / 2. Anfechtung von Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen

Die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen richtet sich nach den Vorschriften der ZPO.[76] Durch die Anwendung der Vorschriften über die sofortigen Beschwerde gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 567 ff. ZPO ergeben sich für die Praxis wichtige Weichenstellungen: So ist eine Beschwer von mehr als 200 EUR ausreichend (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 567 Ab...mehr

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FF 12/2018, Grundzüge des I... / 2. Ehe- und Familienstreitsachen

Die Kostenentscheidungen in sonstigen Familienstreitsachen (§ 266 FamFG) und in Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG richten sich nach den Vorschriften der ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 91 ff. ZPO). Folge ist eine starke Orientierung am Erfolg eines der Beteiligten. Ein weitergehendes Ermessen bei der Kostenentscheidung räumt der § 243 FamFG für Unterhaltssachen...mehr

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FF 12/2018, Lebensstandardg... / cc) Ehebedingte Nachteile beim Erwerb von Versorgungsanwartschaften

Die Einschränkung oder Aufgabe der Berufstätigkeit infolge der Ehe wirkt sich nachteilig nicht nur auf die laufenden Einkünfte des Ehegatten aus. Durch ein wegen der Rollenverteilung in der Ehe niedrigeres Einkommen werden auch geringere Rentenanwartschaften erworben. Die Alters- und Erwerbsunfähigkeitsrente des bedürftigen Ehegatten sind niedriger. Möglicherweise ist wegen ...mehr

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FF 12/2018, Keine Verletzun... / 2 Anmerkung

Soweit ersichtlich, handelt es sich bei dem Beschluss des KG vom 31.1.2017 – 13 WF 12/17 – um eine der ersten veröffentlichten Entscheidungen[1] eines Oberlandesgerichts zur Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG aufgrund des am 15.10.2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Sachverständigenrechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Fa...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Familienrecht

Einführung Fast alle Familiensachen werden unter Lebenden abgewickelt. Aber auch im Familienrecht können wir die Sterbestatistik[1] nicht ausblenden, wonach ca. 11 % der Bevölkerung jährlich stirbt. In gewisser Weise spiegelt sich das auch in der Statistik zu den Gerichtsverfahren wider, nach der von den im Jahr 2016 651.883 erledigten Familiengerichtsverfahren 18.535 Verfahr...mehr

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AGS 11/2018, Meyer-Götz, Familienrecht: Vereinbarungen – Verfahren – Außergerichtliche Korrespondenz

4. Aufl., 2018. Inkl. Online-Zugang. Nomos Verlag, Baden-Baden. 1176 S., 148,00 EUR Die 4. Aufl. des beliebten Formularbuches zum Familienrecht inklusive Online-Zugang ist pünktlich zur 18. Legislaturperiode erschienen. Alle aktuellen Gesetzesänderungen sind dementsprechend in das neue Werk eingearbeitet und berücksichtigt worden. Es bietet rund 500 prägnante und erprobte Mus...mehr

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AGS 11/2018, Schwab, Familienrecht

Von Dr. Dr. h.c. Dieter Schwab. 26. Aufl., 2018. Verlag C.H. Beck, München. XIX, 504 S., 26,90 EUR Die 26. Neuauflage des Lehrbuches zum Familienrecht von Dieter Schwab beinhaltet neben den Grundrissen des Familienrechts auch aktuelle Themen. Mit dem am 1.10.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Eheschließung für alle, knüpft Deutschland an internationale Vorbilder wie die Nied...mehr

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ZErb 11/2018, Internationales und Europäisches Familienrecht

Rainer Hausmann C. H. Beck, 2. Aufl., München 2018, 1744 Seiten, 299 EUR ISBN: 978-2-406-71027-8 Familiensachen mit Auslandsbezug häufen sich in der praktischen Rechtsanwendung mit dem zunehmenden Zu- und Wegzug von Menschen, die ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen verlagern. So auch in Deutschland. Die EU verfolgt schon seit längerer Zeit das Ziel, gemeinsame famil...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / Einführung

Fast alle Familiensachen werden unter Lebenden abgewickelt. Aber auch im Familienrecht können wir die Sterbestatistik[1] nicht ausblenden, wonach ca. 11 % der Bevölkerung jährlich stirbt. In gewisser Weise spiegelt sich das auch in der Statistik zu den Gerichtsverfahren wider, nach der von den im Jahr 2016 651.883 erledigten Familiengerichtsverfahren 18.535 Verfahren überein...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / III. Sonstige Beteiligte

Während eines Verfahrens können auch sonstige Beteiligte versterben. Verstirbt ein Richter während eines laufenden Verfahrens, dann muss sein ernannter Vertreter das Verfahren übernehmen. Die mündliche Verhandlung ist gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Der Tod des Prozessbevollmächtigten wirkt sich nur in einem Verfahren mit Anwaltszwang aus. Gemäß § 244 Abs. 1 ZPO ist das Ve...mehr

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FF 11/2018, Mitgliederumfrage 2017

Die finanzielle Situation der Anwältinnen und Anwälte im Familienrecht Im vergangenen Jahr hat die AG Familienrecht sich mit ihrer Mitgliederumfrage mit der finanziellen Situation der Familienrechtlerinnen und Familienrechtler befasst. Dass die anwaltliche Tätigkeit im Familienrecht nicht gleichbedeutend mit der viel zitierten "Lizenz zum Gelddrucken" ist, darf als bekannt vo...mehr

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FF 11/2018, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2018

29. November bis 1. Dezember 2018 in Münster Programm Donnerstag, 29. November 2018mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / I. Materielles Recht

1. Stirbt ein Verlobter, ist das Verlöbnis aufgehoben und im Zweifel sind Geschenke nicht zurückzugeben, § 1301 S. 2 BGB. 2. Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen, § 1353 BGB. Sie endet mit dem Tod des Ehepartners. Wird ein Ehepartner irrtümlich für tot erklärt und heiratet der andere danach wieder, ohne dass er Kenntnis von dem Irrtum hat, dann löst die neue Ehe die alte Eh...mehr

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FF 11/2018, Der Tod im Fami... / II. Verfahrensrecht

Stirbt in einem Verfahren vor dem Familiengericht einer der Beteiligten, richten sich die Wirkungen sowohl nach der Art als auch nach dem Stand des Verfahrens. 1. Im Scheidungsverbundverfahren ist die zentrale Vorschrift § 131 FamFG. Danach ist das Scheidungsverfahren in der Hauptsache ex lege beendet, wenn einer der Beteiligten stirbt. Auch die Folgesachen teilen das Schicks...mehr

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FF 11/2018, Verwirkungstatb... / VII. Ausblick – Solidarität als maßgebliches Kriterium

Entscheidend ist vor allem im Zusammenhang mit der verfestigten Lebensgemeinschaft, dass sich der geschiedene Ehegatte, der eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, damit endgültig aus der nachehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Die verfestigte Lebensgemeinschaft muss als Anwendungsfall der Unbilligkeit nach § 1579 BG...mehr

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FF 11/2018, (Nicht-) Anerke... / 2 Anmerkung

Problemstellung In dem Verfahren geht es um die Wirksamkeit einer im Rahmen eines gemäß § 107 FamFG geführten Anerkennungsverfahrens zu beurteilenden, vor einem geistlichen Shari'a-Gericht in Syrien vollzogenen einseitigen Verstoßungsscheidung (sog. Privatscheidung). Eine Privatscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass sie nur auf der Willenserklärung eines (oder auf einem v...mehr

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FF 11/2018, Nachehelicher U... / 2 Anmerkung

Durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz[1] wurde die Vorschrift des § 1578b BGB zum 1.1.2008 eingeführt; sie hatte somit kürzlich ihr 10-jähriges "Jubiläum".[2] Die aktuelle Entscheidung des BGH enthält wichtige Aussagen zu der Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile durch den Versorgungsausgleich oder durch anderweitige ehebedingte Vorteile ausgeglichen werden können. 1. Im...mehr

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FF 11/2018, Kindeswohlgefäh... / 2 Anmerkung

Das AG Bad Hersfeld hat in den beiden letzten Jahren wiederholt Entscheidungen getroffen, die – gestützt auf § 1666 BGB – in amtswegig eingeleiteten Verfahren ergingen. Im Zusammenhang mit der Nutzung moderner Medien durch ihre Kinder wurden den Eltern umfangreiche und bis ins Detail gehende Auflagen gemacht.[1] Die Verfahren zeichneten sich überwiegend dadurch aus, dass anl...mehr

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FF 11/2018, Ein Blick über den Tellerrand: Kapitalerträge und Elterngeld

Christiane A. Lang Für die Mandantschaft ist die Sache ganz klar: Ohne Eltern keine Familie und so soll der ihr bereits vertraute Familienrechtler bitte auch zu einer einfachen Frage des Elterngeldrechts beraten: Zuständigkeit qua Annexkompetenz, sozusagen. Wie auch immer. Der Rückzug auf den Standpunkt, dass es sich bei dem im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ge...mehr

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FF 11/2018, Verwirkungstatb... / VI. Der Maßstab der Billigkeit im Verhältnis zur Regelung im Zugewinnausgleich und im Versorgungsausgleich

Der Billigkeitsmaßstab bei § 1579 BGB sieht anders als beim § 1578b BGB grobe Unbilligkeit vor. Man könnte nun der Meinung sein, dass grobe Unbilligkeit nach § 1579 BGB denselben Maßstab bildet wie bei § 1381 BGB im Zugewinnausgleich und bei § 27 VersAusglG. Um dies vorwegzunehmen, der Maßstab der groben Unbilligkeit bei § 1381 BGB und § 27 VersAusglG stellt eine höhere Hürd...mehr

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ZErb 11/2018, Erbrechtliche... / 1. Problemstellung

Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug hängt die Anwendbarkeit der Regelung des § 1371 Abs. 1 BGB von ihrer kollisionsrechtlichen Qualifikation ab. Lebten die Ehegatten nämlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB [2] – d. h. wird das Vermögen der beiden Ehegatten[3] nach § 1363 Abs. 2 BGB nicht gemeinschaftliches Vermögen[4] –, gelangt aber nach de...mehr

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Autorenverzeichnis

Dr. Hubert W. van Bühren Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Köln Professor Dr. Jürgen Damrau Richter am Landgericht a.D., Konstanz Mario Filtzinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt a.M. Désirée Goertz, LL.M. (Stockholm) Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Berlin Monika B. Hähn Rechtsanwältin und Notarin, Fachanwältin für Erbrecht, Fachanwältin für...mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / G. Hellenische Republik (Griechenland)

Rz. 37 Erbstatut: Griechenland hat die Europäische Erbrechtsverordnung ratifiziert und bestimmt das Erbstatut demzufolge gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 stellte Griechenland, wie auch Deutschland, zur Bestimmung des Erbstatuts auf die Staatsangehörigkeit des Er...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / B. Europäische Harmonisierungen

Rz. 2 Das deutsche Internationale Erbrecht war bis zum 17.8.2015 im Wesentlichen in den Art. 25, 26 sowie in Art. 3 EGBGB kodifiziert. Daneben existierten (und existieren noch) staatsvertragliche Regelungen, welche den nationalen Rechtsvorschriften vorgehen.[1] Am 17.8.2018 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über di...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / A. Kommentare

Andres/Leithaus, Insolvenzordnung: InsO, Kommentar, 3. Auflage 2014 Bamberger/Roth, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 3. Auflage 2012 Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Auflage 2018 Beuthien, Kurzkommentar Genossenschaftsgesetz, 16. Auflage 2018 Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, Kommentar, 6. Auflage 2016 Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG Freiwillige Gerich...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / I. Die Bundesrepublik Deutschland

Rz. 33 In der Bundesrepublik Deutschland wurden das Erbrecht und auch das Recht der Erbengemeinschaft wiederholt geändert.[110] Doch waren die Änderungen regelmäßig mehr das Nachvollziehen von Entwicklungen im Familienrecht. Durch die Reformen beim Recht der nichtehelichen und der adoptierten Kinder veränderten sich auch die personalen Zusammensetzungen von Erbengemeinschaft...mehr

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Vorwort

Zu dieser dritten Auflage der "Erbengemeinschaft" gibt es viel Neues zu berichten: Im Kreise der Autoren freue ich mich, drei weitere hervorragende Spezialisten begrüßen zu dürfen:mehr

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§ 26 Länderkurzübersichten / E. England und Wales

Rz. 23 Erbstatut: Auch England und Wales haben die Europäische Erbrechtsverordnung nicht ratifiziert. Darüber hinaus beabsichtigen sie, auf eigenen Wunsch hin, die Europäische Union vollends zu verlassen. Damit ist Großbritannien ein Drittstaat im Sinne der EuErbVO, was Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rückverweisung gem. Art. 34 EuErbVO hat.[54] England und Wales folgen ...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / H. DDR

Rz. 28 In der DDR galt bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1.1.1976 das Bürgerliche Gesetzbuch weitgehend fort.[104] Das Erbrecht blieb also zunächst unverändert. Änderungen insbesondere im Familienrecht (Adoption, uneheliche Kinder etc.) wirkten sich auf das Erbrecht indirekt aus.[105] Das ZGB von 1976 war insgesamt deutlich einfacher gefasst als das BGB. Er...mehr

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§ 16 Landwirtschaftserbrecht / A. Grundlagen

Rz. 1 Befindet sich im Nachlass ein landwirtschaftlicher Betrieb, hat dies nachhaltigen Einfluss auf die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Landwirtschaftliche Betriebe unterliegen sowohl im allgemeinen Erbrecht des BGB, als auch aufgrund von Landesrecht Sonderregelungen, die sie von sonstigem Nachlassvermögen unterscheiden. Rz. 2 Aufgrund der Bedeutung landwirtschaf...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / B. Lehr- und Handbücher, Monographien

Anders/Gehle/Kunze, Streitwertlexikon: Stichwortkommentar mit systematischer Einführung, 4. Auflage 2002 Ann, Die Erbengemeinschaft (Habil.-Schr.), 2001 Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Auflage 2010 Bengel/Reimann, Handbuch der Testamentsvollstreckung, 6. Auflage 2017 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der E...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 4. Verfügung als mitwirkungspflichtige Verwaltungsmaßnahme

Rz. 77 Es ist umstritten, ob und wann eine Verfügung über einen Nachlassgegenstand abweichend von § 2040 BGB durch die Mehrheit der Miterben wirksam vorgenommen werden kann, wenn sie gleichzeitig eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung ist.[175] Nach einer Entscheidung des III. Senats des BGH aus dem Jahr 1965 können unter Umständen zur Verwaltung auch Verfügungen erforderl...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / 3. Exkurs: Die neue Europäische Güterrechtsverordnung EU 2016/1103

Rz. 108 Nach Einführung der EuErbVO wurde schnell der Ruf nach einer weiteren Harmonisierung auch im Bereich des Familienrechts laut. Der Rat verabschiedete am 26.6.2016 die Verordnung 2016/1103 "zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des eheli...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / E. Beschwerdeverfahren nach dem FamFG

Rz. 44 Regelmäßig umfasst die anwaltliche Tätigkeit auch die Vertretung der Erbengemeinschaft oder einzelner Mitglieder bei der Feststellung der Erbenstellung. Dazu kann es erforderlich sein, Feststellungsklage zu erheben. Zunächst wird allerdings, wenn nicht ein notarielles Testament vorliegt, das zum Tragen kommt, ein Erbscheinsantrag zu stellen und die Erbenstellung gegeb...mehr

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FF 10/2018, Nachwuchs im Familienrecht

Dr. Christian Grabow Die Mitgliederumfrage 2017 unserer Arbeitsgemeinschaft hat gezeigt, dass die Mehrzahl unserer Kolleginnen und Kollegen in kleineren Kanzleien und häufig außerhalb größerer Städte tätig ist. Ob dies in der mittleren und ferneren Zukunft noch der Fall sein wird, erscheint zunehmend fraglich. Ältere Kollegen suchen teilweise vergeblich potentielle Kanzleinac...mehr

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FF 10/2018, BVerfG: neue Geschäftsverteilung im Familienrecht in Kraft getreten

Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018, der bereits am 1.12.2017 zwischen den Senatsmitgliedern des I. Senats des BVerfG vereinbart worden ist, ist vorgesehen, dass das Familienrecht in Zukunft aufgeteilt wird. Frau Prof. Dr. Gabriele Britz ist für das Unterhalts-, Güter- und Versorgungsausgleichsrecht zuständig. Das sonstige Familienrecht, insbesondere das Kinds...mehr

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AGS 10/2018, Groß/Eder, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen

Begründet von Rechtsanwältin Dr. Ingrid Groß, fortgeführt von Rechtsanwalt Dr. Thomas Eder. 5. Aufl., 2018. Deutscher Anwaltverlag, Bonn. 433 S., 49,00 EUR Das in den ersten vier Auflagen von Dr. Ingrid Groß verfasste Buch zu den Anwaltsgebühren in Familiensachen wird nunmehr von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Dr. Thomas Eder in ihrem Sinne fortgeführt. Das Wer...mehr

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FF 10/2018, Abänderung des ... / 2 Anmerkung

Der BGH hat seine Rechtsprechung zu den Abänderungsverfahren im Versorgungsausgleich fortgesetzt, bei denen es unter Anwendung der alten BarwertVO zu einem Teilausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung gekommen ist und der darüber hinaus nicht ausgeglichene Teil in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen wurde. Wie bereits in den vorherigen Entscheidungen...mehr

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FF 10/2018, Sorgerechtsentz... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung liest sich wie der Gegenentwurf zu der falschen Entscheidung des OLG Karlsruhe.[1] Die Entscheidung ist in einem einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgt. Im vorliegenden Fall hatte der Lebensgefährte von den beiden älteren Töchtern, die nicht mehr bei der Mutter wohnhaft sind, pornografische Fotografien erstellt. Das Jugendamt hatte unmittelbar nach der Gebur...mehr

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Autorenverzeichnis

Mario Filtzinger Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Frankfurt a.M. Dr. René Gülpen Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Mediator, Testamentsvollstrecker (AGT), Aachen Arne Hartmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Hildesheim Dr. Marcus Hartmann Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Karlsruhe Karl-Ludwig Kerscher Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Germersheim Max K...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / a) Allgemeines

Rz. 11 Nicht die biologische Abstammung eines Kindes ist entscheidend für seine Qualifizierung als Abkömmling i.S.d. §§ 1924, 2303 BGB. Tatsächlich folgt das Erbrecht in dieser Frage dem Familienrecht in Gestalt der §§ 1589 ff. BGB.[20] Dies gilt auch für die zur Klärung der verwandtschaftlichen Beziehungen maßgeblichen Auskunftsansprüche.mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / B. Europäische Harmonisierungen

Rz. 2 Das deutsche Internationale Erbrecht war bis zum 17.8.2015 im Wesentlichen in den Art. 25, 26 sowie in Art. 3 EGBGB kodifiziert. Daneben existierten (und existieren noch) staatsvertragliche Regelungen, welche den nationalen Rechtsvorschriften vorgehen.[1] Am 17.8.2018 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über di...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / 2. Fachanwalt für Erbrecht mit Zusatzqualifikation

Rz. 7 Nicht selten tritt zum Fachanwalt für Erbrecht noch eine weitere fachanwaltliche Qualifikation hinzu, wie z.B. Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht oder Fachanwalt für Steuerrecht. "Spezialist für Erbrecht" darf sich ein Fachanwalt für Erbrecht zusätzlich nur nennen, wenn er Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen kann, die den Fac...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 4. Beleganspruch

Rz. 50 Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen oder sonstigen Unterlagen kennt das Erbrecht im Allgemeinen nicht. Dies gilt ebenfalls für aus § 242 BGB folgende Auskunftsansprüche.[61] Ausnahmen ergeben sich aber, soweit der Auskunftsanspruch auf Rechtsgrundlagen aus anderen Rechtsgebieten beruht. Dies sind vor allem Rz. 51 Werden Belegan...mehr

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§ 31 Schiedsverfahren in Er... / Literaturtipps

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 1. Allgemeines

Rz. 202 Zumindest fünf Grundsätze beherrschen das Erbrecht des BGB: Neben das in den §§ 1931 ff. BGB geregelte Ehegattenerbrecht tritt die in den §§ 1924 ff. BGB normierte unbegrenzte Blutsverwandtenerbfolge. Das Erbrecht hat sich aus dem Familienrecht e...mehr