Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.1 Anzeige und Richtigstellung

Rz. 441 Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelau...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.3 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 315 Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO setzt die Nachentrichtungspflicht ferner voraus, dass bei der jeweiligen Tat eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil bereits erlangt wurde. Die Steuerhinterziehung muss also vollendet [1] sein.[2] In Ermangelung eines bereits eingetretenen Schadens bewirkt nämlich bei dem Versuch der Steuerhi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.1 Grundlagen

Rz. 341 Der Nachentrichtungspflichtige hat gem. § 371 Abs. 3 AO die für ihn aus der Tat begründete Nachentrichtungspflicht (Rz. 309) innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zu erfüllen. Die Nachentrichtungspflicht bedarf – unabhängig von ihrem Rechtscharakter (vgl. Rz. 345ff.) – der inhaltlichen Konkretisierung in einer Aufforderung zur Leistungserbringung. Bevor und...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.1 Allgemeines

Rz. 5 Die strafbefreiende Wirkung (vgl. Rz. 24ff.) der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO knüpft das Gesetz an drei objektive Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: Eine Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) wird abgegeben. Ein Ausschlussgrund [1] liegt nicht vor. Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 304ff.) wird erfüllt. Rz. 6 Die Ausnahmeregelung des § 371 AO lässt die allgemei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.1 Wahrheitsgehalt der Angaben

Rz. 118 Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird durch eine Richtigstellung begründet. Nach § 371 Abs. 1 AO sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen, und zwar in vollem Umfang. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerverkürzung kompensiert werden.[1] Eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.5.2 Ahndung der Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 AO

Rz. 34 Bewirkt die Tathandlung der Steuerhinterziehung zugleich eine Steuerordnungswidrigkeit, i. d. R. eine Steuergefährdung nach § 379 AO, so ist deren Ahndung nicht ausgeschlossen.[1] Wird aufgrund der Selbstanzeige wegen der Steuerhinterziehung eine Strafe nicht verhängt, so kann nach § 21 Abs. 2 OWiG die Handlung als Steuergefährdung geahndet werden,[2] allerdings wird ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.2 Anwendung

Rz. 299 Aufgrund der vom Gesetzgeber in § 370 Abs. 3 AO gewählten sog. Regelbeispielstechnik ergeben sich allerdings Probleme für die Anwendung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO. Der Gesetzgeber hat Beispiele gebildet, bei deren Vorliegen i. d. R. (Indizwirkung) ein besonders schwerer Fall vorliegt. Trotz Vorliegen eines solchen Beispiels kann sich aber bei einer Gesamtwürdigun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4.2 Dritter als Steuerschuldner

Rz. 318 Zweifelhaft ist dagegen die Nachentrichtungspflicht, wenn sich die jeweilige Steuerhinterziehung in einem Steuerpflichtverhältnis[1] auswirkt, an dem der Tatbeteiligte nicht Beteiligter i. S. v. § 78 AO ist, er also auch nicht Steuerschuldner des hinterzogenen Betrags ist, sondern nur als Haftungsschuldner nach §§ 70, 71 AO in Betracht kommt. Ausgehend vom Wortlaut d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.2 Begriff der Steuerstraftat

Rz. 249 Der Begriff der Steuerstraftat i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO entspricht nicht dem strafprozessualen Tatbegriff nach § 264 StPO.[1] Abzustellen ist vielmehr auf die einzelne Tathandlung i. S. d. § 370 Abs. 1 AO [2], der Nichtabgabe bzw. der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, die durch den Stpfl., die Steuerart und den Besteuerungszeitraum konkretisiert wird.[3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.2 Anknüpfungspunkt

Rz. 286 Die Anwendbarkeit des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO orientiert sich an der Grenze von 25.000 EUR pro Tat. Bei dieser Betragsgrenze handelt es sich um eine Freigrenze, sodass auch im Fall eines lediglich geringen Überschreitens der Ausschlussgrund auf den gesamten Betrag anwendbar ist und nicht etwa nur auf den 25.000 EUR übersteigenden Betrag.[1] Eine Bagatelltoleranz b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.8 Disziplinar-, standes- und arbeitsrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 40 Unterliegt der Anzeigeerstatter aufgrund seines Berufsstands einer Disziplinargewalt (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) oder standesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker) so schließt die Selbstanzeige eine disziplinar- oder standesrechtliche Ahndung der pflichtwidrigen Handlung der Steuerhinterziehung regelmäß...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.3 Zuständigkeit für die Konkretisierung

Rz. 348 Auf der Basis der strafrechtlichen Rechtsnatur der Nachentrichtungspflicht ergibt sich zwangsläufig, dass die Konkretisierung der Nachentrichtungspflicht durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen hat. § 371 Abs. 3 AO ist demgemäß auch als Regelung hinsichtlich der funktionellen und sachlichen Zuständigkeit für die Nachfristsetzung anzusehen.[1] Funktionell zuständi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.2 Zeitliche Zuordnung der Angaben zum Besteuerungszeitraum

Rz. 92 Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben bei der Selbstanzeigehandlung erfordert die Richtigstellung (Rz. 118ff.) des Fehlers bzw. der Unterlassung für den jeweiligen Besteuerungszeitraum. Die nicht aufgedeckte, stillschweigende Steuernachentrichtung, sei es durch einfache Nachentrichtung, sei es durch "Nachversteuerung" in einem anderen Besteuerungszei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.1 Allgemeines

Rz. 283 Die Selbstanzeige begründet nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auch dann keine Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer[1] oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil[2] einen bestimmten Betrag übersteigt. Von der Einführung dieses Ausschlussgrundes im Jahr 2011 bis zum 1.1.2015 lag diese Betrag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 181 Der Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus dem Inhalt der Prüfungsanordnung.[1] Diese besteht also nur für: den in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO genannten Personenkreis, wobei die umfassende Aufzählung in Kombination mit der gewählten Oder-Verknüpfung dafür sorgt, dass die Bekanntgabe an einen der Genannten für alle Täter und Teilnehmer zur Sperre der Selbstanzeig...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.2 Amtsträger der Finanzbehörde

Rz. 203 Amtsträger i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist jede Person, die Amtsträger i. S. v. § 7 AO ist und von der Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO zur Ermittlungstätigkeit im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten kraft ihrer Rechtsstellung befugt oder hiermit beauftragt ist.[1] Dazu gehören neben Beamten und Angestellten einer örtlichen Finanzbehörde, einer OF...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.2 Auswirkungen des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO

Rz. 335 Durch das in § 370 Abs. 4 S. 3 AO geregelte sog. Kompensationsverbot besteht die Möglichkeit, dass eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt, obgleich materiell-rechtlich trotz der Tathandlung kein Taterfolg, also keine Verkürzung eingetreten oder der Steuervorteil nicht ungerechtfertigt erlangt worden ist. Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt nämlich ein strafrechtlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.2 Amtsträger

Rz. 229 § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO stellt seit dem 1.1.2015 nur noch auf den Begriff des Amtsträgers und nicht mehr auf "Amtsträger der Finanzbehörde" ab. Folglich ist zunächst vom Begriff des Amtsträgers gem. § 7 AO bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 2 StGB abzustellen. Es handelt sich somit insb. um Beamte und Richter nach deutschem Recht, also im Zusammenhang des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Zweck der Selbstanzeige

Rz. 8 Die Selbstanzeige ist eine steuerstrafrechtliche Besonderheit des deutschen Strafrechts,[1] weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 371 Abs. 1–3 AO Straffreiheit bei beendeter Straftat gewährt wird.[2] Hierin liegt der gesetzliche Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch. Deswegen wird die Regelung im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Sonderregelungen (Rz. 7)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.3 Vorhersehbarkeit für den Tatbeteiligten

Rz. 274 Der Täter muss "bei verständiger Würdigung der Sachlage" mit der Tatentdeckung rechnen, wenn er aufgrund der ihm nachweislich bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung der Sachlage den Schluss auf die Entdeckung der Tat hätte ziehen müssen. Die gesetzliche Beweisregel ersetzt somit nicht die Kenntnis von den Umständen, aus denen sich der Schluss auf die Tatentde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.1 Grundlagen

Rz. 162 Liegt eine ordnungsgemäße Selbstanzeigeerklärung nach § 371 Abs. 1 AO vor, so wird hierdurch die Anwartschaft auf Straffreiheit begründet, allerdings nur, wenn vor dem rechtzeitigen Eingang der Selbstanzeigeerklärung bei der Finanzbehörde kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.[1] Fehlt es demgegenüber bereits an einer ordnungsgemäßen Selbstanzeige,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.5 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 182 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus könnte gefolgert werden, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt. Diese einschränkende Auslegung widerspricht jedoch ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.1 Anhängigkeit des Steuerstrafverfahrens

Rz. 312 Die Nachentrichtungspflicht (vgl. Rz. 309) hat strafrechtlichen Charakter. Ohne dass es im Gesetz ausdrücklich erwähnt werden musste, setzt die Begründung der Nachentrichtungspflicht zwingend voraus, dass wegen dieser Tat überhaupt ein Strafverfahren anhängig ist (Rz. 19). Die Wertung der Erklärung als Selbstanzeige strafrechtlichen Verhaltens hat regelmäßig die Einl...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.3 Abgabe der Erklärung

Rz. 79 Für die Selbstanzeigeerklärung gelten die allgemeinen Grundsätze der §§ 130ff. BGB für empfangsbedürftige Willenserklärungen.[1] Die Erklärung muss also derart in den Amtsbereich gelangt sein, dass sie im normalen Geschäftsgang zur Kenntnis genommen werden kann.[2] Bei schriftlichen Erklärungen ist der normale Posteingang, d. h. der Einwurf in den Postbriefkasten der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.1 Abhängigkeit der Nachentrichtungspflicht vom Bestehen des steuerlichen Anspruchs

Rz. 333 Der Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO knüpft die Begründung der Nachentrichtungspflicht nur an den Eintritt des Taterfolgs. Strafrechtlich ist dies insofern konsequent, als der nachträgliche Wegfall des Taterfolgs den Strafanspruch nicht berührt. Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 AO ist aber keine zusätzliche strafrechtliche Sanktion. § 371 AO bezweckt nur den...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.1 Allgemeines

Rz. 247 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO führt die Selbstanzeigeerklärung nicht zur Straffreiheit, wenn im Zeitpunkt der Abgabe eine der – zur Selbstanzeige gebrachten "Steuerstraftaten … ganz oder z. T. bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Der Sperrgrund der Tatentdeckung ist somit sowohl an ein ob...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.1 Allgemeines

Rz. 228 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO tritt die Straffreiheit nach einer Selbstanzeige auch dann nicht ein, wenn vor der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur Ermittlung einer Steuerstraftat i. S. v. § 369 Abs. 1 AO oder einer Steuerordnungswidrigkeit i. S. v. § 377 Abs. 1 AO erschienen ist. Dieser Ausschlusstatbestand stellt das strafrech...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.3 Umfang der Sperrwirkung

Rz. 243 Da § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO den persönlichen Umfang der Sperrwirkung nicht weiter präzisiert, ist davon auszugehen, dass er ebenso zu bestimmen ist wie im Rahmen des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO.[1] Die damit verbundenen Probleme im Hinblick auf die Benennung der Prüfungsadressaten bei Kapitalgesellschaften können sich auch im Rahmen einer Nachschau auswirken. Rz. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2.2 Prüfungsanordnung nach § 196 AO

Rz. 171 Die Außenprüfung dient nach § 194 Abs. 1 S. 1 AO der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl., also dessen, der die Außenprüfung[1] zu dulden hat.[2] Die schriftliche Prüfungsanordnung nach § 196 AO bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Prüfungsumfang einer Außenprüfung i. S. d. §§ 193, 194 AO. Im Hinblick auf den Umfang der Ausschlusswirkun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.4 Rechtsfolge

Rz. 303 Liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO vor[1], ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO gesperrt. Das weitere Verfahren für diese Tat bestimmt sich nach § 398a AO nach dem von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn die dort genannten Auflagen[2] fristgemäß erfüllt werden. Stellt sich im Str...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.1 Allgemeines

Rz. 102 Nach § 371 Abs. 1 AO ist die Straffreiheit nur zu erlangen, wenn die für die Selbstanzeigeerklärung erforderlichen Angaben (Rz. 102ff.) zu allen im Zeitpunkt der Erklärungsabgabe unverjährten Steuerstraftaten der jeweiligen Steuerart vollständig gemacht werden und dabei zumindest die letzten zehn Jahre erfassen. Da im Rahmen des § 371 AO die Tat im strafrechtlichen b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.3 Zeitraum

Rz. 109 Die Offenbarungspflicht umfasst seit dem 1.1.2015 sämtliche "unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart […] mindestens der letzten zehn Kalenderjahre". Im Hinblick auf die "unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart" ergibt sich aus der Anknüpfung an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung[1] und nicht die steu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.4 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 197 Nach Abschluss des – erfolglosen – Ermittlungsverfahrens durch Einstellung, unerheblich aufgrund welcher Rechtsgrundlage, lebt die Selbstanzeige-Möglichkeit wieder auf, da sich die Entdeckungsgefahr signifikant reduziert hat und das Interesse an einer Offenlegung durch den Tatbeteiligten wieder gegeben ist.[1] Maßgeblich ist in Umkehrung zur Begründung des Ausschluss...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.3 Wirkung der Anzeige nach § 371 Abs. 4 AO

Rz. 463 Erfolgt die Anzeige ordnungsgemäß und rechtzeitig durch einen Anzeigeverpflichteten, so wird ein "Dritter", der die Erklärung i. S. d. § 153 Abs. 1 AO unrichtig, unvollständig oder überhaupt nicht abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt. Die Erfüllung der Anzeigepflicht stellt somit keine Selbstanzeige dar, sondern sie wirkt zugunsten dritter Personen. Daraus er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.4 Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung durch Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

Rz. 161 Eine Steuerhinterziehung begeht nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO auch, wer vorsätzlich pflichtwidrig bei der Tabaksteuer die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt. Diese Form der Tathandlung ist inhaltlich nur eine Modifizierung der Tathandlung "pflichtwidriges in Unkenntnis lassen" nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, die sich aus der Form der Besteuerung ergibt.[1] Die Abgabe v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.4 Rechtsfolge

Rz. 295 Liegt eine Steuerhinterziehung vor, bei der die verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 25.000 EUR übersteigt, ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO gesperrt. Das weitere Verfahren für diese Tat bestimmt sich nach § 398a AO nach dem von der Strafverfolgung abgesehen werden kan...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.2 Das Verhältnis der Selbstanzeige gem. § 371 AO zum Rücktritt gem. § 24 StGB

Rz. 403 In der Vergangenheit wurde die Ansicht vertreten, dass § 371 AO als lex specialis § 24 StGB verdränge und auch die Rechtsprechung schloss sich dieser Meinung an.[1] Nachdem der BGH in der Folge jedoch schon Bedenken geäußert hatte[2], änderte er im Jahr 1991 seine Rechtsprechung und begründete die Anwendbarkeit sowohl des § 371 AO als auch des § 24 StGB auf Fälle der...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.2 Steuerart

Rz. 105 Der Inhalt der Selbstanzeigeerklärung hat sich auf alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart zu erstrecken. Der Begriff der Steuerart ist in § 371 Abs. 1 AO nicht näher definiert. Der Gesetzgeber benutzte in den Materialien die Formulierungen "einzelne hinterzogene Steuer" bzw. "verkürzte Steuer" und stellt auf das Beispiel "Einkommensteuer" ab.[1] Es b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.2 Kriterien der Fristbemessung

Rz. 358 Für die Bestimmung der angemessenen Frist hat das zuständige Strafverfolgungsorgan zwei Kriterien zu beachten: Zum einen ist für die Fristbemessung der kriminalpolitische Zweck der Selbstanzeige und der Frist zu berücksichtigen. Die in Aussicht gestellte Straffreiheit ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die vorenthaltenen Steuern nun auch unverzüglich dem Staat zur Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.3 Auslegung der Norm

Rz. 11 Die Auslegung des § 371 AO wird maßgeblich durch die Bestimmung des Normzwecks (Rz. 8ff.) geprägt.[1] Soweit nach § 371 AO in der vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz von 2011 geltenden alten Form die Priorität auf den fiskalischen Vorteil gelegt wurde, folgte daraus die Tendenz zu einer weiten Auslegung der positiven[2] und einer engen Auslegung der negativen[3] Vora...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.1 Überblick

Rz. 436 Bei § 371 Abs. 4 AO handelt es sich nicht um einen (Sonder-)Fall der Selbstanzeige, sondern die Norm regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO . Abs. 4 ordnet dementsprechend an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt wird, sofern ein ander...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.5 Selbstanzeige durch Teilnehmer der Steuerhinterziehung

Rz. 143 Die Selbstanzeigehandlung ist die "Richtigstellung" (Rz. 69, 118ff.), d. h. die Korrektur der Tathandlung nach § 370 AO, die zur Aufdeckung einer unbekannten Steuerquelle führt und die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit darstellt. Sind an der Tathandlung mehrere Personen als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter beteiligt, so muss jeder nach den in Rz. 85ff. ent...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.9 Verfassungsmäßigkeit des § 371 AO

Rz. 47 Auch wenn in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf Art. 3 und 20 GG verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 371 AO erhoben wurden[1], verstößt der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch nicht gegen grundgesetzliche Rechtsnormen und ist verfassungsrechtlich – zumal nach der deutlichen Einschränkung der Selbstanzeigemöglichkeiten durch das Schwarzgeldbekämpfungsgese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.3 Erscheinen mit Prüfungsabsicht

Rz. 216 Wie sich aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ergibt, nach dem der Amtsträger "zur steuerlichen Prüfung" erschienen sein muss, greift die Ausschlusswirkung nur ein, wenn der Amtsträger mit der subjektiven Absicht erschienen ist, Ermittlungshandlungen vorzunehmen, also mit der Absicht, eine steuerliche Prüfung durchzuführen.[1] Nicht ausreichend ist dement...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.6 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 226 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit das "Erscheinen" des Amtsträgers, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus wird z. T. gefolgert, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt.[1] Diese einschränkende Auslegung widerspricht dem Normzwec...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.2 "Teilselbstanzeige"

Rz. 122 Seit dem Urteil des BGH v. 20.5.2010[1] und der folgenden Änderung des § 371 AO im Jahr 2011 (Rz. 2) ist eine teilweise Berichtigung grundsätzlich ausgeschlossen ("in vollem Umfang … berichtigt"). Die Selbstanzeige wirkt mithin nur strafbefreiend, wenn sie vollständig ist (Rz. 102ff.). Der Gesetzgeber hat jedoch entsprechend der Bedürfnisse der Praxis[2] durch das Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.2 Nachschau

Rz. 240 Im Hinblick auf die ausdrücklich aufgeführte Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau nimmt Nr. 1e ausdrücklich vollinhaltlich Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 27b UStG, 42g EStG.[1] Der Terminus "Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften" erfasst bundesrechtlich – vorbehaltlich zukünftiger gesetzlicher Regelungen – zzt. ausschließlich di...mehr