Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Gewerbesteuer-Messbetrag bis zu 10 EUR (§ 34 Abs. 1 GewStG)

Rz. 8 Liegen die Voraussetzungen der Zerlegung zwar vor, beträgt der GewSt-Messbetrag aber 10 EUR oder weniger, scheidet eine Zerlegung nach § 34 Abs. 1 S. 1 GewStG aus. Vielmehr ist der gesamte GewSt-Messbetrag der Gemeinde zuzuweisen, in der sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs befindet, sofern diese Gemeinde im Inland liegt. Der Ort der Geschäftsleitung bestimmt ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Sac... / E. Rechtsschutz

Rz. 75 [Autor/Stand] Der Steuerpflichtige kann – wie er allein gegen die Sonderregelungen des Sächsichen Grundsteuergesetzes vorgehen – entweder allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung der sächsischen Steuermesszahlen durch das Finanzamt oder (auch) die Verfassungswidrigkeit der sächsischen Steuermesszahlen für Grundstücke als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Unterrichtungspflicht (Abs. 5)

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Vorschrift stellt die Umsetzung datenschutzrechtlicher Vorgaben nach Art. 13 Abs. 3 DSGVO sicher und verschafft den betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch gegenüber den nach den Absätzen 3 und 4 mitteilungspflichtigen Stellen. Betroffene Personen sind diejenigen Personen, deren Daten an die Finanzbehörden weitergeleitet wurden. Rz. 51 [Autor/Sta...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 16 [Autor/Stand] Beantwortet der Steuerpflichtige die Anforderung durch die Finanzbehörde nicht, kann ein Zwangsgeld nach § 328 ff. AO gegen ihn festgesetzt werden. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO ist nicht zulässig, weil nach § 229 Abs. 1 BewG keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung, sondern nur zur Mitteilung von Informationen best...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Wahrheitspflicht (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 [Autor/Stand] Satz 2 soll sicherstellen, dass der Steuerpflichtige die Gewähr für die Richtigkeit seiner Angaben übernimmt. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn er die Angaben über einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe (§ 3 StBerG) hat übermitteln lassen.[2] Eine schriftliche Versicherung der Richtigkeit der gemachten Angaben ist nach dem Wortlaut der V...mehr

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ZErb 01/2022, Vereinbarkeit... / 2 Gründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn sie ist nicht formgerecht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden. a) Der am 26.7.2021 per Post eingegangene Schriftsatz ist nicht fristgemäß eingegangen. Nachdem der angegriffene Beschluss dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22.6.2021 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt ...mehr

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Weilbach, GrEStG Einführung / 3 Grunderwerbsteuer und Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 7 Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis können nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die unbillige Härte kann in der Sache selbst liegen, aber auch in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Steuerpflichtigen begründet sein. Dementsprechend können im Rahmen des Festsetz...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Grundsätzlich keine Zuordnung der Kapitalbeteiligung des Kommanditisten zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei eigenem Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft von nicht ganz untergeordneter Bedeutung

Leitsatz 1. Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern (hier einer Kapitalbeteiligung) zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II ist der Veranlassungszusammenhang maßgebend. 2. Danach ist die (Mehrheits‐)Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 2... / 5.2 Zerlegungsverfahren (§§ 185 bis 189 AO)

Rz. 43 Auf die Zerlegung des GewSt-Messbetrags sind nach § 185 AO die für die Festsetzung des GewSt-Messbetrags geltenden Vorschriften des § 184 AO entsprechend anzuwenden, soweit in den §§ 186 bis 189 AO nichts anderes bestimmt ist. Nach § 184 Abs. 1 S. 3 AO gelten für die Zerlegung sinngemäß auch die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung in den §§ 134 bis 217 ...mehr

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Zur fehlenden Beschwer bei Anfechtung eines Nullbescheides

Leitsatz Hat eine steuerbegünstigte Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und erzielt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, für den streitig ist, ob dieser ein Zweckbetrieb ist, einen Gewinn von 0 €, ergibt sich aus einem Steuerbescheid, der eine Steuer von 0 € festsetzt, keine für die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage erforderliche Beschwer. Normenkette §...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ergänzungsbilanzgewinn als selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b EStG: Übertragung stiller Reserven auf einen anderen Betrieb

Leitsatz 1. Der Ergänzungsbilanzgewinn, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn korrigiert, ist eine gesondert festzustellende und selbstständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine eigene Klagebefugnis des Mitunternehmers hiergegen besteht nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO aber nur dann, wenn dieser Gewinn allein aus den Mitunternehmer betreffenden Gründen str...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ermessensausübung bei Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers bei Lohnsteuer

Leitsatz Grundlage für eine ordnungsgemäße Ermessensausübung ist, dass die Finanzbehörde die ermessensrelevanten Umstände zutreffend ermittelt hat. Geht sie von falschen Tatsachen aus oder hat sie ermessensrelevante Gesichtspunkte, obwohl das möglich war, nicht festgestellt, liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor. Sachverhalt Aufgrund einer Fahndungsprüfung bei der Klägerin – ei...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung – Bekanntgabeadressat bei angeordneter Nachtragsverteilung

Leitsatz 1. Der (Einkommen‐)Steuerbescheid ist nicht dem ehemaligen Insolvenzschuldner, sondern dem Insolvenzverwalter/Treuhänder als Inhaltsadressaten bekannt zu geben, wenn wegen des Einkommensteuererstattungsanspruchs die Nachtragsverteilung angeordnet worden ist. 2. Die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung ist beim Insolvenzschuldner nicht al...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossener Repräsentationsaufwand eines Pferderennstalls mit Pferdezucht und ‐handel

Leitsatz 1. Das Ausüben einer wirtschaftlichen Tätigkeit und das ausschließliche Tätigen von Repräsentationsaufwand schließen einander nicht aus. 2. Ob Repräsentationsaufwendungen ohne streng geschäftlichen Charakter vorliegen, beruht auf einer tatsächlichen Würdigung der im Einzelfall getroffenen Feststellungen. 3. Der Empfänger der Gutschrift, der der Abrechnung mittels Guts...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erstattungsberechtigter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO

Leitsatz 1. Erstattungsberechtigt i.S. von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist derjenige, auf dessen Rechnung und nicht auf dessen Kosten eine Zahlung bewirkt worden ist. 2. Es kommt nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln gezahlt worden ist, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, so wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar herv...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG

Leitsatz Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sein. Dafür ist es erforderlich, dass die künstliche Befruchtung mit dem Ziel erfolgt, die auf einer "Krankheit" der Frau oder des Mannes beruhende Kinderlosigkeit zu beheben. Eine chromosomale Translokation mit erheblichen hieraus result...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zulässigkeit der Klage im Fall der Zusammenveranlagung

Leitsatz Erhebt im Falle einer Zusammenveranlagung nur ein Ehegatte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid und wird der Bescheid gegenüber dem anderen Ehegatten bestandskräftig, kann dem klagenden Ehegatten nicht allein deswegen die Klagebefugnis und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen werden, weil die festgesetzte Steuer schon entrichtet ist und ein Aufteilun...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einheitliche Entschädigung bei mehreren Teilleistungen aufgrund Arbeitsplatzverlusts

Leitsatz Eine einheitliche, in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen ausgezahlte Entschädigung kann vorliegen, wenn alle Teilleistungen auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind. Dies gilt auch, soweit eine Teilentschädigung (sog. Startprämie) dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei der Trans...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 1.3 Verhältnis zu § 2 Abs. 1 AO (Treaty Override)

Rz. 4 § 50d EStG enthält Bestimmungen, die bei Geltung eines DBA anzuwenden sind. Das kann zu Ergebnissen führen, die bei direkter Anwendung des DBA und bei Auslegung seiner Bestimmungen nicht eintreten würden. Es stellt sich daher die Frage, ob § 50d EStG das jeweilige DBA "überschreiben" kann (Treaty override). § 50d Abs. 3 EStG schränkt die Entlastung nach einem DBA ein. ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2.2 Nachweispflichten

Rz. 136 Den Stpfl. trifft die volle Nachweispflicht, dass der ausl. Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die Steuer festgesetzt und entrichtet wurde. Er muss die Tatsachen nachweisen, aus denen sich ergibt, dass die Ausschlussgründe für die Steuerfreistellung nach Abs. 8 nicht vorliegen. Glaubhaftmachung genügt regelmäßig nicht. Soweit dieser Nachweis ni...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Bindungsw... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass nur das Grundstück 1, auf dem sich das Familienheim befindet, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit ist. 1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an e...mehr

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Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Leitsatz 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bodden in Korn, § 3a EStG; Desens, Die neue Besteuerung von Sanierungserträgen, FR 2017, 981; Förster/Hechtner, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gemäß §§ 3a, 3c Abs 4 EStG, DB 2017, 1536; Kahlert/Schmidt, Die neue Steuerfreiheit des Sanierungsertrags – Fragen und Antworten, DStR 2017, 1897; Kanzler, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, NWB 2017, 2260; Hechtner, Steuerpol...mehr

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ZErb 12/2021, Zur Bindungsw... / 1 Tatbestand

Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung -- AO --). Die Feststellungen treffen die zuständigen Belegenheitsfinanzämter (§ 152 Nr. 1 BewG). Diese sind zwar nicht zur Entsc...mehr

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Beendigung der Selbstnutzung eines Familienheims

Leitsatz 1. Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Zweckmäßigkeitserwägungen reichen nicht aus. 2. Gesundheitliche Beeinträchtigungen können zwingende Gründe darstellen, wenn sie de...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kanzleimanagement: Überlange Dauer in finanzgerichtlichen Verfahren

Gerichtlicher Rechtsschutz ist nur dann effektiv, wenn er nicht zu spät kommt. Deshalb garantieren die Art. 19 Abs. 4, 20 Abs. 3 GG und 6 Abs. 1 EMRK einen Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit. Gefährdungen oder Verletzungen dieses Anspruchs sind in der Praxis eine Ausnahme, aber sie kommen vor. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / Zusammenfassung

Überblick Die Dauer eines Gerichtsverfahrens ist nur dann unangemessen i. S. d. § 198 GVG, wenn eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen feststellbar ist. Die dabei im Vordergrund stehende Einzelfallbetrachtung schließt es aus, konkrete Fristen für die Gesamtdauer eines Verfahrens zu bezeichnen, bei deren Überschreitung die Verfahrensdauer als unan...mehr

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Zur Frage einer (passiven) Entstrickung durch Umsetzung des AOA in § 1 Abs. 5 AStG: Zuordnung von Wirtschaftsgütern bei sog. personallosen Betriebsstätten

Leitsatz 1. § 1 Abs. 5 Satz 3 AStG lässt sich bei summarischer Prüfung nicht entnehmen, dass außerhalb des Anwendungsbereiches des § 1 AStG und insbesondere für die allgemeine Gewinnermittlung nach §§ 4ff. EStG eine Veranlassungsprüfung (allein) nach den in den jeweiligen Unternehmensteilen ausgeübten Personalfunktionen vorzunehmen wäre (entgegen BMF-Schreiben vom 22.12.2016...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung nach einem rechtskräftigen finanzgerichtlichen Urteil

Rz. 5 Problematisch ist die Frage, ob auch eine Änderung eines Verwaltungsakts (einschließlich Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Berichtigung) erfolgen kann, wenn über diesen Verwaltungsakt ein rechtskräftiges finanzgerichtliches Urteil ergangen ist. Nach § 110 Abs. 1 FGO bindet ein rechtskräftiges Urteil die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.2 Äußere und innere Wirksamkeit

Rz. 13 Wirksamkeit des Verwaltungsakts bedeutet, dass er von dem Zeitpunkt seiner Wirksamkeit (dem Wirksamwerden) an für das Verhältnis zwischen Finanzbehörde und Stpfl. maßgebend ist. Dabei ist zwischen äußerer und innerer Wirksamkeit zu unterscheiden. Äußere (formelle) Wirksamkeit bedeutet, dass der Verwaltungsakt Wirksamkeit gegenüber dem jeweiligen Adressaten entfaltet. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 1 §§ 130, 131 AO sind §§ 48, 49 VwVfG nachgebildet; vgl. auch §§ 44, 45 SGB X. Sie regeln die Durchbrechung der Bestandskraft außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens.[1] Erfasst werden nur Verwaltungsakte, die nicht nach § 125 AO nichtig[2] und deren Fehler nicht nach § 126 AO geheilt worden sind. Ist ein Fehler nach § 127 AO unbeachtlich, kann der Betroffene die Rücknahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 49 VwVfG und § 46 SGB X. Zum Geltungsbereich vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 1; zu den Begriffen rechtswidriger und rechtmäßiger Verwaltungsakt und begünstigender und belastender Verwaltungsakt vgl. M. Frotscher, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 130 AO Rz. 10. Den Begriff Widerruf verwendet die AO für die Beseitigung de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.7 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 38 Gegen die Berichtigung nach § 129 AO bzw. gegen die Ablehnung eines Antrags auf Berichtigung ist der Einspruch gegeben. Die entscheidende Frage, ob ein mechanischer Fehler vorliegt, der eine Korrektur gem. § 129 AO rechtfertigt, ist dabei im Wesentlichen eine Tatfrage und daher im Rahmen einer Revision nur eingeschränkt überprüfbar.[1] Die offenbare Unrichtigkeit des B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.5 Andere Entscheidung in der Sache

Rz. 7 § 127 AO setzt weiter voraus, dass keine andere Entscheidung in der Sache hätte ergehen können. Nur dann ist es gerechtfertigt die Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern unbeachtet zu lassen und einen insoweit fehlerhaften Verwaltungsakt bestehen zu lassen. Das bedeutet, dass der Verwaltungsakt materiell richtig ist und keine andere ebenfalls materiell richtige Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1 Entstehen des Verwaltungsakts

Rz. 2 Die erste Stufe der Wirksamkeit eines Verwaltungsakts besteht in den Regelungen, die zur Entstehung des Verwaltungsakts führen. Dies ist in § 124 AO nicht ausdrücklich geregelt, vielmehr setzt § 124 AO die Entstehung des Verwaltungsakts voraus. Aus § 124 AO kann man aber schließen, dass der Verwaltungsakt mit der Bekanntgabe entsteht.[1] "Entstehen" bedeutet, dass der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nichtige Verwaltungsakte

Rz. 36 Die Gründe für die Nichtigkeit von Verwaltungsakten regelt § 125 AO. Der nichtige Verwaltungsakt ist materiell-rechtlich nicht existent, kann daher auch keine Wirkungen entfalten. Seine Umdeutung nach § 128 AO ist jedoch zulässig.[1] Der nichtige Verwaltungsakt ist unbeachtlich, ohne dass es einer Anfechtung bedarf; er entfaltet weder formelle noch materielle Wirksamk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 128 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht § 47 VwVfG, § 43 SGB X. Der UZK enthält keine entsprechende Regelung, sodass § 128 AO nicht überlagert wird, sondern auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben anwendbar ist. Die Vorschrift dient, ebenso wie §§ 126 und 127 AO, dazu, nur formelle Aufhebungen von Verwaltungsakten zu verhindern. Es soll vermieden werden, dass ein Verwaltungsakt wegen eines ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung eines streitbefangenen Verwaltungsakts

Rz. 2 Ein Verwaltungsakt kann auch dann noch zurückgenommen[1], widerrufen[2], aufgehoben oder geändert[3] werden, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf (Einspruch) eingelegt worden ist oder ein finanzgerichtliches Verfahren (einschließlich des Revisionsverfahrens) schwebt. Wird durch die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts dem Beg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3.1 Geltung der Erklärungstheorie

Rz. 23 Von der Frage des Zeitpunkts der (inneren und äußeren) Wirksamkeit zu unterscheiden ist die Frage, mit welchem Inhalt der Verwaltungsakt innere Wirksamkeit erlangt. Hierzu bestimmt Abs. 1 S. 2, dass der Verwaltungsakt mit dem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird. Wirksam wird der Verwaltungsakt nicht mit dem Inhalt, den die Behörde ihm geben wollte ("Willenstheorie"),...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.4 Wirksamkeitsdauer des Verwaltungsakts

Rz. 32 Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts endet mit seiner Rücknahme[1], seinem Widerruf[2], seiner Aufhebung oder Änderung[3] sowie durch anderweitige Aufhebung.[4] Bei Aufhebung oder Änderung endet die Wirkung nur desjenigen Verwaltungsakts, der aufgehoben oder geändert wird. Sind zwei Verwaltungsakte miteinander verbunden (z. B. Steuerfestsetzung und Verspätungszuschlag)...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Rücknahme wegen sachlicher Unzuständigkeit, Nr. 1

Rz. 34 Eine Rücknahme wegen sachlicher Unzuständigkeit braucht nur in den Fällen zu erfolgen, in denen keine Nichtigkeit[1] eintritt. Zu den Folgen örtlicher Unzuständigkeit vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO, § 127 AO. Zugleich darf der Fehler in der Zuständigkeit nicht gem. § 127 AO unbeachtlich sein. Eine Rücknahme ist nur möglich, wenn die Behörde selbst sachlich unzuständig ist...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Widerruf eines rechtmäßigen belastenden Verwaltungsakts, Abs. 1

Rz. 3 Rechtmäßige belastende Verwaltungsakte können nach pflichtgemäßem Ermessen der Finanzbehörde jederzeit widerrufen werden, ohne dass Einschränkungen in der Widerrufbarkeit bestehen. Der Widerruf kann bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der Rechtslage erfolgen; der belastende Verwaltungsakt kann, auch ohne dass eine solche Änderung eingetreten ist, widerrufe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Tatbestände des Abs. 2

Rz. 6 Der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts ist nur aus den in Abs. 2 aufgeführten Gründen möglich. Die Aufzählung der Widerrufsgründe in Abs. 2 ist daher abschließend. Rz. 7 Nach Nr. 1 ist der Widerruf zulässig, wenn er im Gesetz[1] oder rechtmäßig im Verwaltungsakt[2] vorbehalten worden ist. Ein Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO kann dabei nic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.3.2 Bestimmung des Inhalts durch Auslegung

Rz. 24 Der Inhalt des Verwaltungsakts ist, soweit erforderlich, durch Auslegung zu ermitteln. Auslegungsmaßstäbe sind dabei §§ 133, 157 BGB, die als allgemeine Rechtsgedanken für die Auslegung von (privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen) Willenserklärungen entsprechend heranzuziehen sind.[1] Maßgebend ist danach der objektive Empfängerhorizont. Allerdings ist im Zweife...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 6 Folgen der Nichtigkeit, Abs. 5

Rz. 11 Ein nichtiger Verwaltungsakt entfaltet keine Wirkung; er kann nicht bestandskräftig werden und ruft keine Wirkungen hervor, die mit einem wirksamen, wenn auch rechtswidrigen Verwaltungsakt bzw. Steuerbescheid verbunden sind. Ein nichtiger Verwaltungsakt wahrt auch nicht die Festsetzungsfrist und unterbricht nicht die Zahlungsverjährung.[1] Ein nichtiger Verwaltungsakt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2 Zeitpunkt der Heilung der Mängel

Rz. 3 Der Mangel nach Abs. 1 Nr. 1 kann unbegrenzt, d. h. noch im finanzgerichtlichen Verfahren, geheilt werden; die Heilung der übrigen Mängel ist nur bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens bzw., wenn kein Vorverfahren stattfindet, bis zur Erhebung der finanzgerichtlichen Klage zulässig.[1] Das Einspruchsverfahren ist abgeschlossen mit dem Wirksamwerden der Einspruchsen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3 Nichtigkeit in Einzelfällen, Abs. 2

Rz. 8 Zur Erläuterung des Abs. 1 und zur Erweiterung auf gewisse Verwaltungsakte, deren Fehlerhaftigkeit nicht evident ist, enthält Abs. 2 Fallgruppen, in denen die Nichtigkeit ohne Rücksicht auf die Evidenz der Fehler zu bejahen ist. Nach Nr. 1 ist ein schriftlicher oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt nichtig, der die erlassende Behörde nicht erkennen lässt; wäre ein...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 2.1.1 Schreibfehler, Rechenfehler, ähnliche offenbare Unrichtigkeiten

Rz. 3 Das Gesetz benutzt den Begriff der "offenbaren Unrichtigkeiten" als Oberbegriff; hierunter fallen Schreibfehler, Rechenfehler und "ähnliche" offenbare Unrichtigkeiten. Das Gesetz enthält somit keine Definition des Begriffs der "offenbaren Unrichtigkeiten". Bei der Auslegung dieses Begriffs ist daher von den in Rz. 1 dargestellten systematischen Erwägungen auszugehen. E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.3 Widerrufsfrist

Rz. 12 Entsprechend § 130 Abs. 3 AO gilt auch für den Widerruf eine Widerrufsfrist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

Rz. 1 § 126 AO entspricht § 45 VwVfG bzw. § 41 SGB X. Danach können bestimmte Verfahrens- und Formfehler nachträglich geheilt werden; die in dieser Vorschrift genannten Fehler sind meist nicht so schwerwiegend, dass es das Rechtsschutzinteresse des Beteiligten verlangen würde, den Verwaltungsakt ohne Rücksicht auf die materielle Richtigkeit aufzuheben. Ist der Verfahrens- od...mehr