Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.3 Geheim kraft anderen Gesetzes (§ 86 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO n. F.)

Rz. 15 Ergibt sich die Geheimhaltungspflicht aus anderen Gesetzen als aus § 30 AO, so kann über die Verweigerung der Amtshilfe nur die oberste Aufsichtsbehörde der vom Gericht in Anspruch genommenen Behörde befinden. Bei Zweifeln ist die oberste Aufsichtsbehörde einzuschalten und das Vorliegen der gesetzlichen Geheimhaltungspflicht von dieser selbstständig zu prüfen. Rz. 16 N...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3.5 Geheim wegen Gefährdung der Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (§ 86 Abs. 2 S. 2 FGO n. F.)

Rz. 20 § 86 Abs. 2 S. 2 FGO ist durch Art. 15 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens[1] eingefügt worden. Danach ist § 86 Abs. 2 S. 1 FGO, also die Möglichkeit der obersten Aufsichtsbehörde, die Aktenvorlage oder Auskunftserteilung zu verweigern, ab 1.1.2017 auf die Fälle des § 88 Abs. 3 S. 3 AO n. F., § 88 Abs. 5 S. 4 AO n. F. und § 156 Abs. 2 S. 3 AO n....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 86 FGO ist durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab 1.4.2005 geändert worden. Neben Anpassungen an den elektronischen Rechtsverkehr ist in § 86 Abs. 3 FGO das sog. "In-camera-Verfahren" bei Vorlageverweigerung aufgenommen worden.[1] Des Weiteren wurde § 86 Abs. 2 FGO durch Art. 15 des Gesetzes zur Modernisierung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4.1 Verpflichtung zur Amtshilfe

Rz. 28 Umstritten ist, ob die jeweilige Behörde durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 FGO zur Amtshilfe verpflichtet werden kann oder durch Beweisbeschluss des Senats bzw. Einzelrichters[1] gem. § 82 FGO i. V. m. §§ 358ff. ZPO.[2] Da die Maßnahme nach § 86 Abs. 1 FGO der Sachaufklärung im vorbereitenden Verfahren dient, genügt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4.3 Gerichtliche Überprüfung der Weigerung

Rz. 32 § 86 Abs. 3 FGO regelt das Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung der Weigerung entsprechend des Regelungsauftrags des BverfG.[1] Die gegenläufigen Interessen (Geheimhaltung einerseits und Rechtsschutz des Bürgers andererseits) werden dadurch in Einklang gebracht, dass die Akten dem BFH vorgelegt werden und dieser dann unter Verpflichtung auf Geheimhaltung und ohne E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2 Pflicht zur Amtshilfe

Rz. 3 Neben der Anhörung und Befragung der Beteiligten stellt die Anforderung von Akten, Urkunden und Auskünften von Behörden das wichtigste Instrument des Gerichts zur Sachverhaltserforschung von Amts wegen[1] dar. Die Vorlagepflicht der Behörden dient auch dem verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG.[2] § 86 FGO konkretisiert die a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.2 Inhalt

Rz. 6 Es besteht eine Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden und Akten und zur Auskunftserteilung (schriftlich und mündlich). Dabei sind Akten auch Urkunden i. S. d. Vorschrift und damit Beweismittel i. S. v. § 81 Abs. 1 S. 2 FGO.[1] Da diese Verpflichtung der Behörden der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen durch das Gericht dient, geht sie nur soweit, als ihre Erfüllung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4.2 Behördliche Weigerung

Rz. 30 Die durch das Gericht zur Amtshilfe verpflichtete Behörde kann Gegenvorstellungen erheben, wenn sie meint, die begehrte Amtshilfe sei nicht sachdienlich. Bleibt das Gericht bei seiner Aufforderung, kann die Behörde die Amtshilfe nur unter Berufung auf einen der in § 86 FGO genannten Gründe verweigern. Berechtigen Teile von Akten zur Verweigerung der Vorlage, hat die B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 2.1 Adressat

Rz. 4 Nach § 86 FGO verpflichtet sind alle deutschen Behörden, auch die nicht am Verfahren beteiligten, denn die Verpflichtung aus § 86 Abs. 1 FGO ist weiter als die Aktenvorlagepflicht nach § 71 Abs. 2 FGO.[1] Betroffen sind auch die Dienststellen öffentlich-rechtlicher Körperschaften, gleichgültig, ob sie am Rechtsstreit beteiligt sind oder nicht.[2] Rz. 5 Die Verpflichtung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 86 Aktenvorlage und Auskunftserteilung

1 Allgemeines Rz. 1 § 86 FGO ist durch das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) v. 22.3.2005 (BGBl I 2005, 837) mit Wirkung ab 1.4.2005 geändert worden. Neben Anpassungen an den elektronischen Rechtsverkehr ist in § 86 Abs. 3 FGO das sog. "In-camera-Verfahren" bei Vorlageverweigerung aufgenommen worden.[1] Des Weiteren wurde § 86 Abs. 2 FGO durch Art. 15 des Gesetzes zur Modern...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 3 Weigerungsgründe

Rz. 9 Weil die Beteiligten nach § 78 Abs. 1 FGO grundsätzlich das Recht haben, alle dem Gericht vorgelegten Akten einzusehen, kann deren Inhalt nicht geheim gehalten werden. Das Gesetz nennt bestimmte Fallgruppen, in denen die Amtshilfe verweigert werden kann, nämlich bei Verletzung des Steuergeheimnisses, Geheimhaltung kraft besonderer gesetzlicher Vorschrift, Geheimhaltung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 8... / 4 Verfahren

4.1 Verpflichtung zur Amtshilfe Rz. 28 Umstritten ist, ob die jeweilige Behörde durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3 FGO zur Amtshilfe verpflichtet werden kann oder durch Beweisbeschluss des Senats bzw. Einzelrichters[1] gem. § 82 FGO i. V. m. §§ 358ff. ZPO.[2] Da die Maßnahme nach § 86 Abs. 1 FGO der Sachaufklärung im vorbereit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.2.3 Auskunftsinteresse/Zukunftsbezug

Rz. 51 Das Gesetz bestimmt nicht, wann im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse an der Auskunftserteilung besteht. Entscheidend sind die finanziellen Folgen im Einzelfall.[1] Ein Mindestbetrag ist zwar nicht vorgesehen. Allerdings dürfte bei Bagatellbeträgen ein besonderes Interesse regelmäßig fehlen.[2] Von der Verwirklichung des ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2 Zulässigkeit der elektronischen Kommunikation

Rz. 7 Nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO ist die elektronische Kommunikation nur zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Dokumente ist also die vorangehende Zugangseröffnung durch Verwaltung und Bürger. Einerseits wird hierdurch dem Bürger weiterhin die Möglichkeit belassen, auch auf herkömmliche...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 7 Beweisverfahren

Rz. 30 Elektronische Dokumente sind geeignete Beweismittel i. S. d. § 92 AO. Ihre Behandlung im Beweisverfahren einschließlich der Beweiswürdigung ist Gegenstand des § 87a Abs. 5 AO. Die Vorschrift greift inhaltlich auf die zivilprozessualen Regelungen der §§ 292a und 371 Abs. 2 ZPO zurück.[1] Rz. 31 Nach § 87a Abs. 5 S. 1 AO ist der Beweis bezüglich eines elektronischen Doku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.2.3 Umfang/Grenzen der Hinweispflicht

Rz. 16 Den Finanzbehörden obliegt weder allgemein noch gegenüber dem an einem Besteuerungsverfahren Beteiligten eine umfassende Hinweis- oder Beratungspflicht.[1] Zur materiellen Steuerberatung ist die Finanzbehörde grundsätzlich nicht berufen. Der Gesetzgeber hat diese bewusste und gewollte Entscheidung durch das in § 89 Abs. 1 S. 1 AO vorgesehene Erfordernis der "Offensich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.2.1 Zuständigkeit

Rz. 41 Die Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist in § 89 Abs. 2 S. 2 und 3 AO geregelt.[1] § 89 Abs. 2 S. 2 AO bestimmt, dass für die Erteilung verbindlicher Auskünfte grundsätzlich das FA zuständig ist, das bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde (hypothetische Betrachtungsweise). Die Zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 6 Ersetzung einer durch Gesetz angeordneten Schriftform

Rz. 18 Soweit durch Gesetz die Schriftform vorgeschrieben ist[1], ermöglichen § 87a Abs. 3 und 4 AO grundsätzlich eine Übermittlung in elektronischer Form, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.[2] § 87a Abs. 3 AO enthält Regelungen für an die Finanzbehörden zu richtende Anträge, Erklärungen und Mitteilungen, § 87a Abs. 4 AO entsprec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.4 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung

Rz. 32 Eine Verletzung der Hinweis- oder Auskunftspflicht begründet einen Verfahrensfehler und führt zur Rechtswidrigkeit des in dem Verfahren ergangenen Verwaltungsakts, wenn nicht auszuschließen ist, dass dieser auf dem Verfahrensfehler beruht.[1] In solchen Fällen ist der Beteiligte im Rahmen des rechtlich Zulässigen so zu stellen, als wäre die finanzbehördliche Pflichtve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 4 Verschlüsselungspflicht

Rz. 12 § 87a Abs. 1 S. 3 AO ordnet für die Übermittlung von Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, eine Verschlüsselungspflicht an. Die Regelung hat nur deklaratorischen Charakter. Die Notwendigkeit einer Verschlüsselung ergibt sich bereits aus § 30 AO.[1] Der unverschlüsselte Datenversand begründet für sich eine Verletzung des Steuergeheimnisses in der Alternative der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 5 Besondere Hinweis- und Mitwirkungspflichten

Rz. 14 § 87a Abs. 2 AO legt fest, wie die Finanzbehörden zu verfahren haben, wenn ein elektronisch übermitteltes Dokument nicht bearbeitbar ist. Sie haben diesen Umstand dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. Die Finanzbehörden sind hierdurch verpflichtet, eingehende elektronische Dokumente zeitnah darauf zu üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.4.1 Umfang

Rz. 64 Die verbindliche Auskunft wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem sie bekannt gegeben worden ist.[1] Sie bleibt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.[2] Deshalb verlieren rechtswidrige Auskünfte grundsätzlich nicht ihre Bindungswirkung.[3] Nur eine nichtige Auskun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 23 Abweichend von S. 1 beinhaltet § 89 Abs. 1 S. 2 AO eine Mussbestimmung. Aus der strikten Verpflichtung der Finanzbehörde folgt für den Beteiligten ein Anspruch auf Auskunftserteilung.[1] Eine Pflicht zur Erteilung von Auskünften nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO obliegt der Finanzbehörde aber nur, wenn der Beteiligte eine entsprechende Anfrage an sie richtet.[2] Aus dem Zusamm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.4.2 Dauer

Rz. 70 Die Bindungswirkung tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Auskunft bekannt gegeben wird.[1] Bezieht sich die Auskunft auf einen einmaligen Sachverhalt, so entfaltet sie für den Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraum Bindungswirkung, für den die Auskunft erteilt wurde.[2] Bei keinen tatsächlichen Veränderungen unterliegenden Dauersachverhalten richtet sich das zeitl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.6 Rechtsschutz

Rz. 77 Gegen die Ablehnung einer beantragten Auskunft mit der Begründung, die formellen Voraussetzungen seien nicht erfüllt und deshalb bestehe kein Anspruch auf eine Erteilung[1], kann sich der Stpfl. mit dem Einspruch [2] und – nach erfolglosem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens – mit der Verpflichtungsklage [3] wenden.[4] Gegenstand des Einspruchs- und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.2.1 Verfassungsmäßigkeit der Gebührenpflicht

Rz. 82 Im steuerrechtlichen Schrifttum hat die Einführung der Gebührenpflicht nicht nur heftige Kritik, sondern auch verfassungsrechtliche Bedenken hervorgerufen.[1] Stpfl. und deren steuerlichen Beratern wird empfohlen, gegen die Gebührenfestsetzung Einspruch zu erheben.[2] Zur Begründung wird u. a. angeführt, dass den Staat angesichts der Kompliziertheit des Steuerrechts e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 8 Die Hinweispflicht i. S. d. § 89 Abs. 1 S. 1 AO entsteht von Amts wegen. Es ist nicht erforderlich, dass der Hilfsbedürftige zunächst Kontakt mit der Finanzbehörde aufnimmt. Erfasst werden von ihr nicht nur die verfahrensrechtlichen, sondern auch die materiell-rechtlichen Rechte und Pflichten des Beteiligten.[1] Rz. 9 § 89 Abs. 1 S. 1 AO ist eine Sollbestimmung. Die Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.1 Ermessensentscheidung

Rz. 54 Die Finanzbehörde entscheidet grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen ("kann"), ob sie eine verbindliche Auskunft erteilt. § 89 Abs. 2 S. 1 AO enthält explizit eine Kannvorschrift.[1] Im Regelfall dürfte aber das finanzbehördliche Ermessen auf Null reduziert und ein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft bestehen, wenn die tatbestand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3.1 Gegenstandswert

Rz. 88 Die Gebühr richtet sich grds. nach dem Gegenstandswert. Dies soll selbst für den Fall gelten, dass der Antrag von der Finanzbehörde abgelehnt wird.[1] Gegenstandswert ist nach § 89 Abs. 4 S. 1 AO der Wert, den die Auskunft für den Antragsteller hat. Für dessen Bestimmung maßgebend ist die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Diese ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3.2 Zeitgebühr

Rz. 95 Macht der Antragsteller keine bzw. keine belastbaren Angaben zum Gegenstandswert und ist dieser auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so bemisst sich die Gebühr nach dem in der Finanzbehörde anfallenden Zeitaufwand. Die Zeitgebühr beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.[1] Bis zur Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] belief sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89 Abs. 1 AO regelt die allgemeinen Betreuungs- oder Fürsorgepflichten der Finanzbehörde. Die Vorschrift ist Ausfluss des Rechts- und Sozialstaatsprinzips.[1] Sie dient der Verwirklichung des Anspruchs des Steuerbürgers auf ein faires Besteuerungsverfahren. Im finanzgerichtlichen Verfahren ergeben sich entsprechende Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO. Rz. 2 Durch das Föder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 3 Zugang elektronischer Dokumente

Rz. 9 § 87a Abs. 1 S. 2 AO bestimmt analog § 130a Abs. 3 ZPO, wann ein elektronisches Dokument zugegangen ist. Maßgebend ist danach der Moment, in dem die Empfangseinrichtung das Dokument in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Erforderlich ist, dass das Dokument vom Empfänger geöffnet und gelesen werden kann, damit dieser ggf. die Möglichkeit zur Einleit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.3 Form/Inhalt der verbindlichen Auskunft

Rz. 59 Weder § 89 Abs. 2 AO noch die StAuskV treffen Aussagen zur Form der Auskunftserteilung. Nach einhelliger Auffassung sind verbindliche Auskünfte dennoch schriftlich zu erteilen.[1] Hierfür sprechen vor allem praktische Gründe. Anderenfalls stünden sowohl die Finanzbehörde als auch der Stpfl. vor dem Problem, das Vorliegen einer verbindlichen Auskunft nicht überprüfen u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.5 Korrektur einer verbindlichen Auskunft

Rz. 72 Für die verbindliche Auskunft als allgemeinem Verwaltungsakt sehen die §§ 129 bis 131 AO Korrekturnormen vor. Sie kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt[1], wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen[2] oder bei Rechtmäßigkeit unter den engen Voraussetzungen des § 131 AO widerrufen werden. Die Korrektur einer verbindlichen Auskunft mit Wirkung für die Vergangenheit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2 Hinweis- und Auskunftspflicht (§ 89 Abs. 1 AO)

Rz. 4 Nach der Gesetzesbegründung zu dem wort- und intentionsgleichen § 25 VwVfG ist das moderne, rechts- und sozialstaatlich geprägte Verständnis der Verwaltung das einer bürgernahen Verwaltung. Die Vorschrift ist Ausdruck der Kooperationsmaxime. Die Rechtsverwirklichung des Beteiligten soll nicht an dessen Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit scheitern.[1] Der Am...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.2 Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft

Rz. 57 Rspr. und Finanzverwaltung gingen bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO davon aus, dass zwar die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft, nicht aber die erteilte Auskunft selbst einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO beinhaltet. Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft wurde für den Fall, dass der Antragsteller im Vertrauen auf die verbindlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Hinweis- und Auskunftspflichten bestehen grundsätzlich nur gegenüber Beteiligten.[1] Sie beziehen sich auf Sachverhalte in einem konkreten steuerlichen Verwaltungsverfahren. Vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens[2] obliegt der Finanzbehörde noch keine Hinweispflicht[3], nach Verfahrensabschluss findet § 89 Abs. 1 AO ebenfalls keine Anwendung mehr.[4] Eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Begriff und Regelungsumfang des Steuerbescheids

Rz. 21 Die AO enthält keine allgemeine Definition des Begriffs des Steuerbescheids; § 155 Abs. 1 S. 2 AO stellt trotz der missverständlichen Fassung keine solche Definition dar. Die Vorschrift soll also nicht besagen, dass jeder nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt auch ein Steuerbescheid ist. Diese Vorschrift bestimmt vielmehr lediglich, mit welchem Inhalt d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.1 Allgemeines

Rz. 37 Durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006, BGBl I 2006, 2098 wurde mit § 89 Abs. 2 AO m. W. v. 12.9.2006 eine Regelung über die Erteilung verbindlicher Auskünfte eingefügt. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 wurden im Einleitungssatz die Wörter "Die Finanzbehörden" durch den Passus "Die FÄ und das Bundeszentralamt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.6 Abzugsfähigkeit der Gebühren

Rz. 101a Fraglich ist, ob die Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft – bei welchen es sich um steuerliche Nebenleistungen[1] handelt – von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können. Hierzu wird teilweise der Standpunkt vertreten, dass kein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug gegeben sei, wenn die Gebühr im Zusammenhang mit e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.2.2 Gegenstand der Hinweispflicht

Rz. 11 Die Hinweispflicht gilt für Erklärungen und Anträge. Eine Erklärung ist nach dem Normzweck jede Rechtshandlung, d. h. jedes erlaubte rechtswirksame Handeln, an das sich die für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Beteiligten im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtsfolgen knüpfen. Die rechtlichen Interessen können rechtsbegründenden, -verbessernden und/ode...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3.2 Gegenstand der Auskunftspflicht

Rz. 28 Die Auskunftspflicht nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO ist auf die Verfahrensrechte und -pflichten (z. B. steuerliche Erklärungspflichten, Mitwirkungspflichten, Fristen, Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Beschränkung der Vollstreckung oder formales Außenprüfungsrecht) des Beteiligten beschränkt.[1] Rz. 29 Auskünfte über materielle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FVG werden Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes sind...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Wegfall des Vorbehalts oder Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 98 Die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit der Änderung. Nach dem Gesetzeswortlaut sind dabei zwei verschiedene Änderungstatbestände zu unterscheiden. Nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO kann die Finanzbehörde, solange die Vorläufigkeit besteht und in ihrem Rahmen, die Steuerfestsetzung aufheben oder ändern. Voraussetzung ist nicht, da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.4 Gebührenfestsetzung/-entrichtung

Rz. 99 Die für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständige Finanzbehörde setzt die Gebühr durch einen Gebührenbescheid fest. Der Gebührenbescheid ist nach allgemeiner Ansicht ein gem. § 249 AO zwangsweise durchsetzbarer Verwaltungsakt.[1] Das Gesetz gibt für den Gebührenbescheid keine bestimmte Form vor. AEAO, zu § 89 Nr. 4.4.1 verlangt jedoch zu Recht ausdrücklich e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) v. 21.8.2002, BGBl I 2002, 3322 wurden die drei Verwaltungsverfahrensordnungen des Bundes[1] mit Wirkung v. 28.8.2002 für elektronische Übermittlungsformen geöffnet. Der Gesetzgeber hat damit die Formvorgaben des Verwaltungsverfahrens den bereits mit dem Gesetz zur Anpassun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Ungewissheit hinsichtlich des Sachverhalts, Abs. 1 S. 1

Rz. 15 Voraussetzung für die Anwendung des § 165 Abs. 1 S. 1 AO ist, dass ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuer eingetreten sind. Die Ungewissheit muss sich darauf beziehen, ob in dem maßgeblichen Vz der steuerpflichtige Tatbestand verwirklicht worden und daher für diesen Vz eine Steuer entstanden ist. Ist dagegen ungewiss, ob ein ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.5 Rechtsschutz

Rz. 35 Die Ablehnung einer Beratung bzw. eines Hinweises ist ebenso wie die Ablehnung einer Auskunft ein mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs [1] anfechtbarer Verwaltungsakt.[2] Vorläufiger Rechtsschutz kann über eine einstweilige Anordnung [3] erlangt werden. Ein Auskunftsanspruch i. S. d. § 89 Abs. 1 S. 2 AO kann – da die Auskunftserteilung als solche keinen Verwaltungsakt da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4 Verhältnis des Steuerbescheids zum Grundlagenbescheid, Abs. 2

Rz. 44 Ein Steuerbescheid ist Folgebescheid, wenn er auf einem anderen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) in der Weise beruht, dass die in dem Grundlagenbescheid bindend festgesetzten Besteuerungsgrundlagen ohne eigene Prüfung in den Folgebescheid zu übernehmen sind.[1] Während das sachliche Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid durch § 182...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 8 Verordnungsermächtigung

Rz. 35 § 87a Abs. 6 AO galt in seiner ursprünglichen Fassung nur bis zum 31.12.2005. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131, wurden die bislang bestehende Befristung aufgehoben, da sich laut der Gesetzesbegründung[1] das von der Steuerverwaltung angebotene ELSTER-Verfahren in der Praxis als sicher und zuverlässig erwiesen hat.[2] Darüber hin...mehr