Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3.2 Zeitgebühr

Rz. 95 Macht der Antragsteller keine bzw. keine belastbaren Angaben zum Gegenstandswert und ist dieser auch nicht durch Schätzung bestimmbar, so bemisst sich die Gebühr nach dem in der Finanzbehörde anfallenden Zeitaufwand. Die Zeitgebühr beträgt 50 EUR je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit.[1] Bis zur Änderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011[2] belief sich ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 89 Abs. 1 AO regelt die allgemeinen Betreuungs- oder Fürsorgepflichten der Finanzbehörde. Die Vorschrift ist Ausfluss des Rechts- und Sozialstaatsprinzips.[1] Sie dient der Verwirklichung des Anspruchs des Steuerbürgers auf ein faires Besteuerungsverfahren. Im finanzgerichtlichen Verfahren ergeben sich entsprechende Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO. Rz. 2 Durch das Föder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.2 Rechtsnatur der verbindlichen Auskunft

Rz. 57 Rspr. und Finanzverwaltung gingen bis zur Einführung des § 89 Abs. 2 AO davon aus, dass zwar die Ablehnung der Erteilung einer verbindlichen Auskunft, nicht aber die erteilte Auskunft selbst einen Verwaltungsakt i. S. d. § 118 S. 1 AO beinhaltet. Die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft wurde für den Fall, dass der Antragsteller im Vertrauen auf die verbindlic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3.2 Gegenstand der Auskunftspflicht

Rz. 28 Die Auskunftspflicht nach § 89 Abs. 1 S. 2 AO ist auf die Verfahrensrechte und -pflichten (z. B. steuerliche Erklärungspflichten, Mitwirkungspflichten, Fristen, Rechtsbehelfe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Aussetzung der Vollziehung, Beschränkung der Vollstreckung oder formales Außenprüfungsrecht) des Beteiligten beschränkt.[1] Rz. 29 Auskünfte über materielle...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Begriff und Regelungsumfang des Steuerbescheids

Rz. 21 Die AO enthält keine allgemeine Definition des Begriffs des Steuerbescheids; § 155 Abs. 1 S. 2 AO stellt trotz der missverständlichen Fassung keine solche Definition dar. Die Vorschrift soll also nicht besagen, dass jeder nach § 122 Abs. 1 AO bekannt gegebene Verwaltungsakt auch ein Steuerbescheid ist. Diese Vorschrift bestimmt vielmehr lediglich, mit welchem Inhalt d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.6 Abzugsfähigkeit der Gebühren

Rz. 101a Fraglich ist, ob die Gebühren für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft – bei welchen es sich um steuerliche Nebenleistungen[1] handelt – von der steuerlichen Bemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden können. Hierzu wird teilweise der Standpunkt vertreten, dass kein Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug gegeben sei, wenn die Gebühr im Zusammenhang mit e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.1 Allgemeines

Rz. 37 Durch das Föderalismusreform-Begleitgesetz v. 5.9.2006, BGBl I 2006, 2098 wurde mit § 89 Abs. 2 AO m. W. v. 12.9.2006 eine Regelung über die Erteilung verbindlicher Auskünfte eingefügt. Mit dem Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007) v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878 wurden im Einleitungssatz die Wörter "Die Finanzbehörden" durch den Passus "Die FÄ und das Bundeszentralamt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.1 Anwendungsbereich

Rz. 6 Die Hinweis- und Auskunftspflichten bestehen grundsätzlich nur gegenüber Beteiligten.[1] Sie beziehen sich auf Sachverhalte in einem konkreten steuerlichen Verwaltungsverfahren. Vor der Einleitung eines Verwaltungsverfahrens[2] obliegt der Finanzbehörde noch keine Hinweispflicht[3], nach Verfahrensabschluss findet § 89 Abs. 1 AO ebenfalls keine Anwendung mehr.[4] Eine ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.2.2 Gegenstand der Hinweispflicht

Rz. 11 Die Hinweispflicht gilt für Erklärungen und Anträge. Eine Erklärung ist nach dem Normzweck jede Rechtshandlung, d. h. jedes erlaubte rechtswirksame Handeln, an das sich die für die Wahrung der rechtlichen Interessen des Beteiligten im Besteuerungsverfahren erforderlichen Rechtsfolgen knüpfen. Die rechtlichen Interessen können rechtsbegründenden, -verbessernden und/ode...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2 Einsatz von automatischen Datenverarbeitungsanlagen (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 20 Abs. 1 S. 1 FVG werden Art, Umfang und Organisation des Einsatzes automatischer Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, von den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmt. Zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes sind...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3.3 Ermäßigung der Gebühr

Rz. 97 Gemäß § 89 Abs. 7 S. 2 AO kann die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn der Antrag vor Bekanntgabe der finanzbehördlichen Entscheidung zurückgenommen wird. AEAO, zu § 89 Nr. 4.5.2 weist die Finanzbehörde an, die Gebühr auf Null zu ermäßigen, wenn sie mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat. Die Finanzbehörde kann in diesem Fall aus Vereinfachungsg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.5 Rechtsschutz

Rz. 101 Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch [1] gegeben. Bei Erfolglosigkeit im Einspruchsverfahren kann mittels einer Anfechtungsklage [2] gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung [3] gewährt.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 21 Die Aufteilung der Verwaltung der Realsteuern auf FA (Messbescheid) und Gemeinde (Steuerbescheid) wirft Zuständigkeitsfragen für die Billigkeitsmaßnahmen auf. Da eine Billigkeitsmaßnahme unmittelbare Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde hat, ist die Finanzbehörde nur sehr eingeschränkt ermächtigt, über eine Billigkeitsmaßnahme zu entscheiden. Eine solche eingesc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (3. VwVfÄndG) v. 21.8.2002, BGBl I 2002, 3322 wurden die drei Verwaltungsverfahrensordnungen des Bundes[1] mit Wirkung v. 28.8.2002 für elektronische Übermittlungsformen geöffnet. Der Gesetzgeber hat damit die Formvorgaben des Verwaltungsverfahrens den bereits mit dem Gesetz zur Anpassun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Vorläufigkeitsvermerk

Rz. 65 Der Vermerk der Vorläufigkeit nach § 165 AO ist eine unselbstständige Nebenbestimmung i. S. d. § 120 AO. Er ist daher unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung und kann in seinem Schicksal nicht von dem der Steuerfestsetzung getrennt werden. Er bezieht sich unmittelbar auf den Regelungsgehalt des Steuerbescheids, indem er eine Aussage über die Endgültigkeit der Ste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.2 Ungewissheit hinsichtlich des Sachverhalts, Abs. 1 S. 1

Rz. 15 Voraussetzung für die Anwendung des § 165 Abs. 1 S. 1 AO ist, dass ungewiss ist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuer eingetreten sind. Die Ungewissheit muss sich darauf beziehen, ob in dem maßgeblichen Vz der steuerpflichtige Tatbestand verwirklicht worden und daher für diesen Vz eine Steuer entstanden ist. Ist dagegen ungewiss, ob ein ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.2.2 Entstehung der Gebührenpflicht

Rz. 85 § 89 Abs. 3 S. 1 AO koppelt die Gebührenpflicht an die Bearbeitung des Auskunftsantrags. Es fallen deshalb grundsätzlich auch dann Gebühren an, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.[1] Auf d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.3 Wegfall des Vorbehalts oder Änderung der Steuerfestsetzung

Rz. 98 Die Vorläufigkeit der Steuerfestsetzung eröffnet der Finanzverwaltung die Möglichkeit der Änderung. Nach dem Gesetzeswortlaut sind dabei zwei verschiedene Änderungstatbestände zu unterscheiden. Nach § 165 Abs. 2 S. 1 AO kann die Finanzbehörde, solange die Vorläufigkeit besteht und in ihrem Rahmen, die Steuerfestsetzung aufheben oder ändern. Voraussetzung ist nicht, da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.4 Gebührenfestsetzung/-entrichtung

Rz. 99 Die für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständige Finanzbehörde setzt die Gebühr durch einen Gebührenbescheid fest. Der Gebührenbescheid ist nach allgemeiner Ansicht ein gem. § 249 AO zwangsweise durchsetzbarer Verwaltungsakt.[1] Das Gesetz gibt für den Gebührenbescheid keine bestimmte Form vor. AEAO, zu § 89 Nr. 4.4.1 verlangt jedoch zu Recht ausdrücklich e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 20 Rechtsbehelf gegen den Steuermessbescheid ist für den Stpfl. der Einspruch: Der Stpfl. kann mit dem Einspruch jedoch nicht geltend machen, dass in dem Bescheid die falsche Gemeinde als Steuergläubiger angegeben ist.[1] Diese Frage gehört nicht zum Regelungsbereich des Messbescheids. Stattdessen ist ein Zuteilungsverfahren nach § 190 AO zu beantragen; alternativ kann d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 4 Verhältnis des Steuerbescheids zum Grundlagenbescheid, Abs. 2

Rz. 44 Ein Steuerbescheid ist Folgebescheid, wenn er auf einem anderen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid (Grundlagenbescheid) in der Weise beruht, dass die in dem Grundlagenbescheid bindend festgesetzten Besteuerungsgrundlagen ohne eigene Prüfung in den Folgebescheid zu übernehmen sind.[1] Während das sachliche Verhältnis von Grundlagen- und Folgebescheid durch § 182...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.5 Rechtsschutz

Rz. 35 Die Ablehnung einer Beratung bzw. eines Hinweises ist ebenso wie die Ablehnung einer Auskunft ein mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs [1] anfechtbarer Verwaltungsakt.[2] Vorläufiger Rechtsschutz kann über eine einstweilige Anordnung [3] erlangt werden. Ein Auskunftsanspruch i. S. d. § 89 Abs. 1 S. 2 AO kann – da die Auskunftserteilung als solche keinen Verwaltungsakt da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 8 Verordnungsermächtigung

Rz. 35 § 87a Abs. 6 AO galt in seiner ursprünglichen Fassung nur bis zum 31.12.2005. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131, wurden die bislang bestehende Befristung aufgehoben, da sich laut der Gesetzesbegründung[1] das von der Steuerverwaltung angebotene ELSTER-Verfahren in der Praxis als sicher und zuverlässig erwiesen hat.[2] Darüber hin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 1 §§ 155ff. AO regeln das Steuerfestsetzungsverfahren. Das Steuerfestsetzungsverfahren bildet den zentralen Bereich der steuerlichen Verfahrensarten, da hierdurch die Steuer mit rechtlicher Wirkung ermittelt und festgesetzt wird. Das Steuerfestsetzungsverfahren ist unmittelbar auf die verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch durch Verwaltungsakt[1] gerichtet.[2]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 8 Die Vorschrift ist als Teil der Regelungen über das Steuerfestsetzungsverfahren auf alle Steuerbescheide und alle sonstigen Verwaltungsakte anwendbar, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Damit fallen auch Verbrauchsteuerbescheide und damit zusammenhängende Vergütungsbescheide unter § 165 AO. Trotz der weitreichenden Änderungsmöglichkeit nach § 172 Abs. 1 S. 1 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch andere als die zuständigen Finanzbehörden oder durch andere Verwaltungsträger

Rz. 4 § 20 Abs. 2 S. 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten zu lassen. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 FVG i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2008[1] kann auch das BMF technische Hilfstätigke...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.2.2 Antrag/Antragsteller/Antragsbefugnis

Rz. 47 Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft setzt voraus, dass der Stpfl. beim zuständigen FA einen ausdrücklich hierauf gerichteten schriftlichen Antrag stellt. Das Schriftformerfordernis ist nicht im Gesetz, sondern in § 1 Abs. 1 StAuskV geregelt. Diese Vorschrift benennt in den Nrn. 1 bis 7 auch den notwendigen Inhalt des Antrags. Insbesondere bedarf es einer umfass...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Inhalt des Messbetragsbescheids

Rz. 5 Der Bescheid über den Steuermessbetrag enthält in persönlicher Hinsicht die Festlegung des Stpfl. (persönlicher Regelungsbereich), die Festsetzung der Höhe des Messbetrags (sachlicher Regelungsbereich) sowie den Zeitraum, für den der Messbetrag gilt (zeitlicher Regelungsbereich). Rz. 6 Im persönlichen Regelungsbereich wird durch den Messbetragsbescheid entschieden, wer ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Teilentscheidungen

Rz. 30 Die Entscheidung hat i. d. R. über den ganzen Steueranspruch zu ergehen; eine Teilentscheidung, z. B. ein Teilsteuerbescheid[1], ist regelmäßig unzulässig.[2] Gesetzlich kann ein Teilsteuerbescheid jedoch zugelassen sein, wie es etwa im Rahmen des § 165 AO geschehen ist.[3] Wird die Würdigung eines steuerlichen Sachverhalts im Steuerbescheid vorläufig ausgesetzt, hand...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Allgemeines

Rz. 90 Die vorläufige Steuerfestsetzung hat zur Folge, dass nach Beseitigung der Ungewissheit die Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären ist. Die "Ungewissheit", die weggefallen sein muss, ist die Ungewissheit hinsichtlich der gleichen Besteuerungsgrundlagen, derentwegen die Vorläufigkeit angeordnet wurde.[1] War die Steuerfestsetzung ausgeset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Kleinbetragsregelungen im Erhebungsverfahren

Rz. 34 Die Kleinbetragsverordnung gilt nur für das Steuerfestsetzungsverfahren. Für das Erhebungsverfahren hat der BMF eine Kleinbetragsregelung durch Verwaltungsanordnung erlassen.[1] Die Rechtsgrundlage dieser Regelung ist zweifelhaft, da § 156 AO im Erhebungsverfahren nicht anwendbar und eine sonstige Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.[2] Allerdings sind die Auswirkun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.8 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 9 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehungen in der Finanzverwaltung. Ihre Rechtsg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.32 Durchführung der gesonderten Feststellung und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8 KStG (Nr. 29)

Rz. 33 Nach § 27 Abs. 8 KStG, der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] eingefügt worden ist, werden die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto, die bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften galten, auf die in einem anderen Mitgliedstaat unbesc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3.3 Umfang/Grenzen der Auskunftspflicht

Rz. 30 Die Auskunftspflicht der Finanzbehörde umfasst nur erforderliche Auskünfte. Sie besteht nur insoweit, als der Beteiligte auf die Auskunft zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten angewiesen und "entschuldbar im Ungewissen" ist.[1] Denn eine allgemeine finanzbehördliche Auskunftspflicht sieht § 89 Abs. 1 S. 2 AO gerad...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. In fünf Abteilungen gegliedert ist das BZSt, nämlich für den internationalen Bereich, Steuern im nationalen Bereich, Bundesbetriebsprüfung für die Pr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.2 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 13 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet. Damit wird der persönliche Regelungsbereich des Steuerbescheids festgelegt. Der Steuerbescheid entfaltet Wirkung nur für und gegen diese Person, den Steuerschuldner.[1] Eine Auswechslung des Steuerschuldners ist grundsätzlich unzulässig. Ist ein falscher Steuerschuldner angegeben worden, ist der Bescheid aufzuhe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 10 Rechtsschutz

Rz. 37 Die Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Dokumente trotz Zugangseröffnung und gesetzlich bestimmter Funktionsäquivalenz ist ein mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und ggf. der Verpflichtungsklage[2] anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[3] bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 87a Abs. 2 S. 1 AO sowi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.2 Beseitigung der Ungewissheit

Rz. 91 Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn geklärt ist, ob die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuer eingetreten sind oder wenn geklärt ist, dass eine solche Gewissheit endgültig nicht mehr zu erreichen ist, wenn feststeht, zu welchem Zeitpunkt ein internationaler Vertrag in Kraft tritt bzw. feststeht, dass er für den fraglichen Veranlagungszeitraum endgültig nicht...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Abs. 1 S. 2 enthält 5 Fallgruppen, bei denen die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen kann, weil nicht zu beseitigende Unsicherheit über das anzuwendende Recht oder seine Auslegung besteht. Diese 5 Tatbestände sind enumerativ und abschließend geregelt. Vorläufigkeit ist nur zulässig, wenn einer der 5 Tatbestände erfüllt ist. Die Regelungen sind Ausnahmeregelungen von d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 enthält eine Ermächtigung für das BMF, durch Rechtsverordnung Regelungen über Kleinbeträge bei der Steuerfestsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen zu treffen. Aus § 155 Abs. 3 AO ergibt sich, dass diese Ermächtigung auch für die Festsetzung von Steuervergütungen gilt. Rz. 2 Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt. Abs. 1 ist durch Gese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2 Form der Steuerfestsetzung

Rz. 3 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass Steuerbescheide i. d. R. schriftlich oder elektronisch zu erteilen sind. Eine andere, insbesondere mündliche, Form ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Die Schriftform bzw. elektronische Form gilt auch für alle andere Verwaltungsakte, auf die die Regelungen über Steuerbescheide anwendbar sind,[1] also insbesondere...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1.1 Zulässigkeit

Rz. 56 Abs. 3 enthält eine Sondervorschrift für die Steuerfestsetzung gegenüber Gesamtschuldnern. Schulden mehrere Stpfl. die Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Für die Zulässigkeit der zusammengefassten Steuerbescheide wird damit auf die Regelung über die Gesamtschuld, § 44 AO, verwiesen. Gesamtschuld tritt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.4 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 77 Da es sich bei den zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei oder mehrere selbstständige Steuerfestsetzungen handelt, sind diese Festsetzungen unabhängig voneinander anfechtbar.[1] Jeder Gesamtschuldner kann danach selbstständig einen Rechtsbehelf einlegen. Im Rahmen dieser Anfechtung des gegen ihn gerichteten (zusammengefassten) Bescheids ist jeder Gesamtschuldner b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Information der Gemeinden

Rz. 29 Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1] Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids mitgeteilt werden. Die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.4 Entscheidung der Finanzbehörde

Rz. 61 Der Finanzbehörde stehen zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft drei Alternativen zur Verfügung. Sie kann die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnen, eine (ganz oder teilweise) nicht mit dem Standpunkt des Antragstellers übereinstimmende Auskunft oder eine dem begehrten Inhalt vollumfänglich entsprechende Auskunft erteilen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.5 Ungewissheit über die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Nr. 3

Rz. 42 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 3 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit einer für die Steuerfestsetzung anzuwendenden Vorschrift mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. Es muss die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (GG, europäisches Recht) infrage stehen. Diese Vereinbarkeit muss Gegenstand eines ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.6 NV-Verfügung

Rz. 40 Von den Freistellungsbescheiden und der Nichtveranlagungsbescheinigung sind die NV-Verfügungen (Nichtveranlagungsverfügungen) zu unterscheiden. Der Begriff der NV-Verfügung wird in der Praxis für unterschiedliche Fallgestaltungen verwendet; er hat daher keinen einheitlichen Inhalt. Der Rechtscharakter der NV-Verfügung ist somit nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestim...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 (Vorläufige) Steuerfestsetzung

Rz. 57 Ob von der Möglichkeit des § 165 AO Gebrauch gemacht wird, liegt, mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Sie kann die Ungewissheit durch eigene Ermittlungen bzw. Auslegung des Gesetzes beseitigen und den Stpfl. damit auf das Einspruchsverfahren verweisen. Sie kann stattdessen auch nach § 165 AO vorgehen. Gerichtlich ka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.1 Systematik und Zulässigkeit

Rz. 83 Abs. 4, eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, enthält die Regelung für ausschließlich automationsgestützt erlassene Steuerfestsetzungen.[1] Die neue Vorschrift ist nach Art. 97 § 1 Abs. 11 EGAO auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden. Nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes tritt es am 1.1.2017 in Kraft. Das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4 Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 31 Das Steuerfestsetzungsverfahren ist regelmäßig durch eine förmliche Entscheidung über den Steueranspruch, d. h. durch Erlass eines Steuerbescheids, abzuschließen. Das gilt jedoch nur für den Regelfall; in besonderen Fällen kann von einer förmlichen Entscheidung abgesehen werden, oder die Entscheidung fällt ohne Erlass eines Steuerbescheids.[1] Das Steuerfestsetzungsve...mehr