Fachbeiträge & Kommentare zu Förderung

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Vollmachten in der GmbH: Re... / 5.4.1 Beschränkung der Prokura im Außenverhältnis

Der Umfang der Prokura ist nach außen, somit im Verhältnis zwischen dem Prokuristen und dem Vertragspartner, nicht beschränkbar. Gegenüber Dritten/Vertragspartnern gilt die Prokura daher unbeschränkt (§ 49 HGB). Im Interesse der Förderung des Handelsverkehrs soll der Vertragspartner darauf vertrauen dürfen, dass der Prokurist umfangreiche Vertretungsmacht besitzt. Folgende H...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 417 nach § 82 überführt worden. § 417 war durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden. § 417 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 31.12.2005 durc...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.8 Förderung des Arbeitgebers

Rz. 47 Nach Abs. 5 konnte bis zum 31.12.2018 ein Arbeitsentgeltzuschuss an den Arbeitgeber geleistet werden, die den an der Maßnahme teilnehmenden Arbeitnehmer weiterhin im Rahmen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses beschäftigten. Die Regelung ist in § 82 aufgegangen und konnte daher aufgehoben werden. Rz. 48-51 (unbesetzt)mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.4 Umfang der Förderung

Rz. 39 Sind die individuellen Förderungsvoraussetzungen erfüllt und sind institutionell Träger und Maßnahme für die ausgewählte Weiterbildung zugelassen, kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme durch Übernahme der Weiterbildungskosten fördern. Hierüber trifft die Agentur für Arbeit eine Entscheidung mit Entschließungsermessen, in Fällen des Ab...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.2.2 Voraussetzungen nach Abs. 1 Satz 1

Rz. 11 Abs. 1 Satz 1 enthält aufgelistet in den Nr. 1 bis 5 weitere spezielle Voraussetzungen für eine Förderung, die über die allgemeinen Anforderungen des 1. Halbsatzes hinausgehen. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, auch in Bezug auf die im 1. Halbsatz genannten Voraussetzungen. Rz. 12 Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 nicht gefördert werden sollten auch schon nach frü...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 7 Die außerbetriebliche Weiterbildungsförderung für Beschäftigte ist auf Arbeitnehmer beschränkt. In einem Unternehmen selbstständig tätige Personen, die z. B. ihre Arbeitszeit frei bestimmen können und mit eigenem Kapital auf eigenes Unternehmerrisiko handeln, können nicht gefördert werden. Förderungsfähig sind zunächst nur die Weiterbildungskosten (Abs. 1 und 2). Dafür...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Ein hoher Beschäftigungsstand und eine anhaltend hohe Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften lässt den Arbeitsmarkt in Deutschland nach der in der Gesetzesbegründung zum Qualifizierungschancengesetz geäußerten Auffassung der Bundesregierung auf Vollbeschäftigung zusteuern. Zugleich wird aber auf den sich in immer kürzeren Abständen wandelnden Arbeitsmarkt hingewi...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.4 Zuschüsse zum Arbeitsentgelt (Abs. 3)

Rz. 27 Abs. 3 enthält Zuschüsse zum Arbeitsentgelt als Kann-Leistung an Arbeitgeber. Grundsätzliche Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass eine berufliche Weiterbildung für Arbeitnehmer stattfindet. Eine Förderung kommt in Betracht, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Andere Weiterbildungen schließen eine Förderung n...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.9 Förderungsausschluss (Abs. 8)

Rz. 39a Abs. 9 a. F. bestimmte seit dem 1.1.2021 den Ausschluss der Förderung nach § 82 zunächst bis zum 31.7.2023, zwischenzeitlich bis zum 31.7.2024 verlängert, wenn die Maßnahme des betroffenen Arbeitnehmers während des Bezuges von Kurarbeitergeld begonnen hat. Die Befristung des Ausschlusses beruht weiterhin auf dem Geltungszeitraum des § 106a, die dortigen Regelungen wu...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.3 Angemessene Kostenbeteiligung des Arbeitgebers (Abs. 2)

Rz. 17 Abs. 2 führt eine Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten als zwingende Förderungsvoraussetzung ein. Ohne eine solche Kostenbeteiligung ist eine Förderung nur möglich, wenn der Betrieb, dem der zu fördernde Arbeitnehmer angehört, weniger als 50 Beschäftigte hat (Abs. 2 Satz 3). Dann soll von einer Kostenbeteiligung abgesehen werden. Rz. 18 Abs. 2 Satz 1 reg...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 3 Literatur

Rz. 40 Bosch, Weiterbildung und Arbeitsmarktpolitik, SoSich 2017, 161. Jakob, Weiterbildungsstrategie für die Zukunft, SoSich 2017, 268.mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.2 Förderungsvoraussetzungen nach Abs. 1

2.2.1 Allgemeine Voraussetzungen Rz. 7 Die außerbetriebliche Weiterbildungsförderung für Beschäftigte ist auf Arbeitnehmer beschränkt. In einem Unternehmen selbstständig tätige Personen, die z. B. ihre Arbeitszeit frei bestimmen können und mit eigenem Kapital auf eigenes Unternehmerrisiko handeln, können nicht gefördert werden. Förderungsfähig sind zunächst nur die Weiterbild...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2 Rechtspraxis

2.1 Motivlage Rz. 3 Ausgangsüberlegung für das Qualifizierungschancengesetz zum 1.1.2019 waren die neuen Herausforderungen, vor die der digitale und demografische Strukturwandel das (erfolgreiche) deutsche Wirtschafts- und Sozialmodell stellt. Einerseits kann der höchste Beschäftigungsstand seit der Wiedervereinigung, andererseits eine anhaltend hohe Nachfrage insbesondere na...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die persönlichen, individuellen Voraussetzungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung für Arbeitnehmer und den Bildungsgutschein. Die institutionellen Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung, nämlich die Zulassung von Trägern und Maßnahmen, regelt das Fünfte Kapitel (§§ 176 ff.). Die institutionellen Förderungsvo...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.6 Antrags- und Bewilligungsverfahren mit dem Arbeitgeber (Abs. 5)

Rz. 34c Abs. 6 in der seit dem 1.1.2021 maßgebenden Fassung sollte nach der Gesetzesbegründung dazu beitragen, die Einrichtung und Durchführung beruflicher Weiterbildung sowie der Förderverfahren und -entscheidungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Nach dem mit dem Qualifizierungschancengesetz neu eingeführten § 82 können Förderleistungen zur beruflichen Weiterbildung s...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.7 Bildungsgutscheinverfahren; Feststellung der relevanten Anzahl von Beschäftigten (Abs. 6)

Rz. 35 Seit dem 1.1.2021 waren die früheren Abs. 6 und 7 als Folge des neu in Kraft getretenen Abs. 6 zu den Abs. 7 und 8 geworden. Zuvor war zum 1.10.2020 der frühere Abs. 4 als Folge der Einfügung der Abs. 4 und 5 (neu) zum Abs. 6 (bis zum 31.12.2020) geworden. Seit dem 1.4.2024 ist Abs. 7 der neue Abs. 6, ohne dass weitere Änderungen vorgenommen worden wären. Abs. 6 Satz ...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.1 Motivlage

Rz. 3 Ausgangsüberlegung für das Qualifizierungschancengesetz zum 1.1.2019 waren die neuen Herausforderungen, vor die der digitale und demografische Strukturwandel das (erfolgreiche) deutsche Wirtschafts- und Sozialmodell stellt. Einerseits kann der höchste Beschäftigungsstand seit der Wiedervereinigung, andererseits eine anhaltend hohe Nachfrage insbesondere nach qualifizie...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.5 Veränderungen des Umfangs der Beteiligung des Arbeitgebers bzw. der Leistungen durch die Agentur für Arbeit (Abs. 4 und 5 a. F.)

Rz. 34a Abs. 5 a. F. wurde mit Wirkung zum 1.4.2024 aufgehoben. Der Gesetzgeber hat aber an den Regelungen des Abs. 4 festgehalten. Wenn eine Betriebsvereinbarung oder eine tarifvertragliche Regelung, die betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, vorliegt, verringert sich die Beteiligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten nach Abs. 2 kraft Gesetzes unabhängig v...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.8 Ermessensausübung durch die Agentur für Arbeit (Abs. 7)

Rz. 39 Der frühere Abs. 5 war durch Einfügung neuer Abs. 4 und 5 mit Wirkung zum 1.10.2020 zum neuen Abs. 7 und wegen eines neuen Abs. 6 mit Wirkung zum 1.1.2021 zum neuen Abs. 8 geworden. Abs. 8 a. F. war als früherer Abs. 5 erst in den Ausschussberatungen als damaliger Abs. 7 eingefügt worden. Die Regelung unterstreicht, dass der Zugang zur beruflichen Weiterbildungsförder...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 417 nach § 82 überführt worden. § 417 war durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst worden. § 417 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 wurden mit Wirkung zum 31.12.2005 durch das 5. SGB III-Än...mehr

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Sauer, SGB III § 82 Förderu... / 2.10 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen (Abs. 9)

Rz. 39c Mit Wirkung zum 1.4.2024 wurde Abs. 9 neu in die Vorschrift eingefügt. Danach werden behinderungsbedingt erforderliche Mehraufwendungen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einer nach Abs. 1 geförderten Maßnahme entstehen, übernommen. Mehraufwendungen sind solche Aufwendungen, die ohne eine Behinderung nicht zu übernehmen wären, also nicht gefördert werden könne...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.6 Erwerb von Grundkompetenzen

Rz. 39g Eine Förderung von Maßnahmen zum Erwerb von Grundkompetenzen i. S.v. Abs. 3a ist für die Teilnahme durch Arbeitnehmer bereits seit dem 1.8.2016 möglich. Die Förderungsregelung gilt unbefristet. Die Voraussetzungen des Abs. 1 für eine Förderung des teilnehmenden Arbeitnehmers gelten uneingeschränkt. Rz. 39h Bis zum 30.6.2023 sollte eine Weiterbildungsmaßnahme zum Erwer...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.1 Bedeutung der beruflichen Weiterbildung

Rz. 11 Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist ein zentrales Instrument der aktiven Arbeitsförderung, weil es anders als die meisten anderen Instrumente die Eingliederungsprobleme von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern an der Wurzel beseitigt. Es wird weder die Eignung von Arbeitsuchenden durch Eingliederungszuschüsse an den Arbeitgeber so...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.1 Beseitigung und Abwendung von Arbeitslosigkeit

Rz. 13 § 81 sieht eine Förderung nur für Arbeitnehmer vor. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass jedenfalls nach dem SGB III das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium dem Personenkreis zuzurechnen ist, der grundsätzlich zur Versichertengemeinschaft der Arbeitsförderung gehört, also jedenfalls zukünftig wieder arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt werden ...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.3 Fehlender Berufsabschluss

Rz. 19 Mit der Neuregelung des Abs. 2 wird der Gesetzesbegründung zufolge anknüpfend an die bisherigen Fördervoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Weiterbildung mit dem Ziel des Erreichens eines Berufsabschlusses eingeführt. Mit dem Regelungsziel wird auch einer Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie vom 12.6.2019 Rechnung getrag...mehr

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Sauer, SGB III § 3 Leistung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 3 ordnet die Leistungen nach ihren Charakteren bzw. Erbringungsformen und Zielsetzungen, dagegen nicht mehr wie bis zum 31.3.2012 nach den am Geschehen auf dem Arbeitsmarkt maßgeblich beteiligten Gruppen, nämlich der Aufzählung der Leistungen an Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für Träger als Empfänger bzw. Anspruchsberechtigte. Die Leistungen werden seither vielme...mehr

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Sauer, SGB III § 27 Versich... / 2.3 Bestimmte Arbeitnehmer in spezifischen Beschäftigungen

Rz. 20 Abs. 3 stellt Beschäftigungen bestimmter Art von der Versicherungspflicht frei. Die dem Grunde nach gegebene Versicherungspflicht oder zumindest die Nähe zur Versicherungspflicht wird aus sozialpolitischen Gründen ausgeschlossen. Die Änderungen des Abs. 3 zum 1.4.2012 waren im Wesentlichen redaktioneller Art, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren. Rz. ...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.7 Bildungsgutschein

Rz. 40 Das Instrument zur Steuerung der Förderung der beruflichen Weiterbildung ist der Bildungsgutschein nach Abs. 4. Der Bildungsgutschein ermöglicht bereits eine vorausschauende Bildungs- bzw. Maßnahmenplanung, die den Anforderungen eines sich stetig verändernden Arbeitsmarktes Rechnung tragen kann. Die Bundesagentur für Arbeit bzw. die Agenturen für Arbeit können sich ge...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.5 Zulassung von Träger und Maßnahmen

Rz. 32 Abs. 1 Nr. 3 setzt für eine Förderung voraus, dass sowohl die vom Arbeitnehmer aufgrund des Bildungsgutscheins ausgewählte Maßnahme selbst als auch der Träger der Maßnahme für die Weiterbildungsförderung zugelassen sind. Welche Anforderungen der Träger von Maßnahmen erfüllen muss, um zur Förderung der beruflichen Weiterbildung zugelassen zu werden, regelt § 178. Darüb...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.4 Beratung durch die Agentur für Arbeit

Rz. 29 Eine Förderung der beruflichen Weiterbildung setzt nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Beratung des Arbeitnehmers vor der Teilnahme an der Maßnahme durch die Agentur für Arbeit voraus. Damit verfolgt der Gesetzgeber im Wesentlichen 2 Ziele: Die Agentur für Arbeit hat zu prüfen, ob eine Maßnahme zu fördern ist (Notwendigkeit zur beruflichen Eingliederung oder Beseitigung bzw...mehr

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Sauer, SGB III § 325 Wirkun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 4 ist zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe v. 22.10.1997 (BGBl. I S. 2486) und zum 1.11.1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) geändert worden. Zum 1.1.2004 wurden durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen a...mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.5 Nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses

Rz. 39a Der nachträgliche Erwerb des Hauptschulabschlusses bzw. eines gleichwertigen Abschlusses nach Abs. 3 wird im Rahmen der Förderung der beruflichen Weiterbildung mit Weiterbildungskosten zu den Vorbereitungsmaßnahmen gefördert. Jeder Arbeitnehmer erhält damit die Gelegenheit, den Hauptschulabschluss nachzuholen, wenn er nach einer Prognose der Vermittlungs- oder Beratu...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt, welche Einnahmen, Abzüge, Beiträge und Aufwendungen bei der Berücksichtigung von Einkommen vor der Anrechnung auf den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von den Einnahmen abzusetzen sind. Das setzt voraus, dass die Einnahme als zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren ist. Dazu werden Regelungen nicht nur in § 11b, sondern auch in den §§ 11, 1...mehr

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Sauer, SGB III § 323 Antrag... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 2 ist zum 1.1.1998 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe v. 22.10.1997 (BGBl. I S. 2486) und zum 1.1.2001 durch das Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1971) geändert worden. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) änderte zum 1.1.2004 Abs. 2 und zum...mehr

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Sauer, SGB III § 321 Schade... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Nr. 2 wurde mit Wirkung zum 1.7.2001 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) geändert. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) ist Nr. 3 zum 1.1.2004 neu gefasst und die Vorschrift im Übrigen redaktionell angepasst worden. Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.11.2006 durch das Gesetz zur Förderung der ganzjähr...mehr

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Sauer, SGB III § 458 Gesetz... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Der Mobilitätszuschuss im ersten Jahr förderungsfähiger Berufsausbildungen nach § 73a ist eine ab 1.4.2024 mögliche neue finanzielle Leistung der Arbeitsförderung. Die Höhe des Mobilitätszuschusses richtet sich nach den erforderlichen Fahrkosten für 2 monatliche Familienheimfahrten. Dieser Umfang ist erst im Gesetzgebungsverfahren durch den zuständigen BT-Ausschuss vor...mehr

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Sauer, SGB II § 12 Zu berüc... / 2.2.4 Altersvorsorgevermögen (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4)

Rz. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 schützen Altersvorsorgevermögen vollständig. Eine Angemessenheitsprüfung findet seit 2023 nicht mehr statt. Bei Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 geht es um Versicherungsverträge zur Altersvorsorge einschließlich der Versicherungsverträge in der nach Bundesrecht ausdrücklich geförderten Altersvorsorge (sog. Riester-Verträge zur Altersvorsorge). Bei dieser ...mehr

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Sauer, SGB III § 27 Versich... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 1 Nr. 1 wurde zum 1.1.1998 geändert, Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5 eingefügt durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970). Abs. 2 Satz 1 wurde zum 1.4.1999 neu gefasst durch das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388). Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wurde zum 1.7.2001 geändert durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl....mehr

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Sauer, SGB III § 81 Grundsatz / 2.2.2 Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit (Abs. 1a)

Rz. 18c Abs. 1a lässt zu, dass nicht nur Anpassungsqualifizierungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert werden, die zwingend erforderlich sind, sondern darüber hinaus auch zusätzliche oder ergänzende berufliche Qualifikationen, sofern sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig sind, also zumindest einem Bedarf des Arbeitsmarktes nachkommen. Nac...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.10 Zusätzliche Erwerbstätigkeit von Schülern, Studenten, Freiwilligen und Auszubildenden (Abs. 2b)

Rz. 86k Mit Abs. 2b Satz 1 Nr. 1 und 2 werden junge Menschen in förderungsfähiger Ausbildung nach dem BAföG oder in förderungsfähiger klassischer Berufsausbildung (§ 57 Abs. 1 SGB III), berufsvorbereitender Maßnahme (§ 51 SGB III) bzw. Einstiegsqualifizierung (§ 54a SGB III) mit einem Absetzbetrag von monatlich 520,00 EUR ab 1.7.2023 bzw. 538,00 EUR ab 1.1.2024 (§ 8 Abs. 1a ...mehr

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Sauer, SGB III § 327 Grundsatz / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Abs. 3 ist zum 1.11.1999 durch das Gesetz zur Neuregelung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S. 2230) geändert worden. Zum 1.1.2004 wurde die Vorschrift durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell angepasst, Abs. 1 und 2 wurden geändert sowie Abs. 5 und 6 neu ge...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.3 Begünstigte Zwecke

Rz. 36 Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach §§ 52–54 AO erfolgen. Diese begünstigten Zwecke umfassen gemeinnützige Zwecke nach § 52 AO mildtätige Zwecke nach § 53 AO und kirchliche Zwecke nach § 54 AO. Rz. 37 Die förderungswürdigen Zwecke sind vollständig in den §§ 52-54 AO aufgezählt. Allerdings ist bei einigen Zwecken lediglich ein Spendenabzug mögli...mehr

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Sauer, SGB II § 16k Ganzhei... / 2.2 Personenkreis und Durchführung

Rz. 8 Erwerbsfähige Leistungsberechtigte befinden sich der Gesetzesbegründung zufolge häufig in vielfältigen und komplexen Problemlagen, die ihre Beschäftigungsfähigkeit grundlegend beeinträchtigen. Dies können demnach etwa psychosoziale Probleme mit Einschränkungen der Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit, Überforderungen in der Alltagsbewältigung, mangelnde soziale Einbe...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 9 A... / 3.2.2 Der Begriff der Mitgliedsbeiträge

Rz. 30 Unter den Begriff der Zuwendungen fallen nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge. In Betracht kommen Mitgliedsbeiträge nur bei Körperschaften, die ihrer Natur nach Mitgliedsbeiträge erheben, insbes. Vereinen, nicht bei steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften. Mitgliedsbeiträge sind Zuwendungen von Mitgliedern der Körperschaft, die aufgrund der Satzung von d...mehr

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Sauer, SGB II § 11a Nicht z... / 2.2 Nicht zu berücksichtigendes Einkommen nach Abs. 1

Rz. 22 Abs. 1 HS 1 regelt zunächst, dass Leistungen nach dem SGB II selbst nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Diese Leistungen haben ihre Rechtsgrundlage im SGB II selbst. Dadurch wird z. B. verhindert, dass das Einstiegsgeld als eine Leistung zur Eingliederung in Arbeit sinnwidrig die Leistungen zum Lebensunterhalt mindert, die trotz der Erwerbstätigkeit noch zur ...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

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Sauer, SGB II § 22 Bedarfe ... / 2.9 Umzugskosten

Rz. 362 Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können vom kommunalen Träger bzw. der gemeinsamen Einrichtung als Ermessensleistungen nach Abs. 6 übernommen werden. Erstattungsfähig sind nur angemessene Kosten. Dies hat das BSG für Umzugskosten aus der Überlegung abgeleitet, dass ohne die Regelung des Abs. 6 Satz 2 die Umzugskosten in diesen Fällen nach Ab...mehr

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Sauer, SGB II § 18 Örtliche... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die dezentrale Zusammenarbeit der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen und zugelassenen kommunalen Träger mit den am örtlichen Arbeitsmarkt Beteiligten. Dabei kommt es dem Gesetzgeber darauf an, dass für alle wichtigen Akteure auf dem örtlichen Arbeitsmarkt das Gesamtspektrum der Eingliederungsinstrumente transparent wird und für Abstimmungsent...mehr

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Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.8 Absetzung bei Ausbildungsförderung und Freiwilligendienst

Rz. 86 Abs. 2 Satz 5 a. F. sah aus Gründen der Vereinfachung und der Gleichbehandlung einen Grundabsetzbetrag von 100,00 EUR wie beim Erwerbseinkommen auch bei den Leistungen der Ausbildungsförderung vor. Damit wurden die Ausgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 5 pauschaliert. Geringere tatsächliche Ausgaben für diese Posten veränderten an der Höhe des Grundabsetzbetrages nich...mehr

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Sauer, SGB III § 321 Schade... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 321 regelt Fälle, in denen die Bundesagentur für Arbeit einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch gegen Dritte hat, weil diese ihren Verpflichtungen nach dem SGB III nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind und damit einen Schaden verursacht haben. Dabei handelt es sich stets um Beteiligte am Leistungsverfahren, nicht jedoch um Leistungsempfänger. Die einzelne...mehr