Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

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Anhang I. Verbundverfahren / a) Volle Verfahrensgebühr

Rz. 62 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2) erhält der Anwalt auch hier zunächst einmal die Verfahrensgebühr nach VV 3100, die sich grundsätzlich auf 1,3 beläuft. Rz. 63 Hinsichtlich der Ehesache entsteht für den Antragsteller die volle Gebühr mit Einreichung des Scheidungsantrags. Rz. 64 Für den Versorgungsausgleich bedarf es noch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Höhe

Rz. 14 Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG) erhält im Anordnungsverfahren (vgl. §§ 5 ThUG) aus der Staatskasse als Verfahrensgebühr nach § 20 Abs. 1 ThUG, VV 6300 eine Festgebühr in Höhe von 224 EUR.[18] Soweit hier ein Wahlanwalt tätig wird (vgl. dazu Rdn 10), fällt eine Betragsrahmengebühr von 44 bis 517 EUR an. Die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR. Für die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahrensgebühr, VV 3330

Rz. 18 Auch hier erhält der Anwalt zunächst einmal eine Verfahrensgebühr nach VV 3330. Die Höhe der Gebühr im Verfahren über die Rüge beläuft sich auf die Höhe der Verfahrensgebühr im zugrunde liegenden Verfahren, höchstens jedoch auf 260 EUR. Das gilt auch dann, wenn die Gehörsrüge im Rechtsmittelverfahren erhoben wird. Rz. 19 Die Begrenzung greift auch hier nur, wenn die Ha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, §§ 45 ff.

Rz. 46 Ist der Verfahrensbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe (§§ 45 ff.) beigeordnet, so erhält er aus der Staatskasse nur die Gebührenbeträge des § 49. Ist der Verkehrsanwalt ebenfalls beigeordnet, so gelten auch für ihn die Gebührenbeträge des § 49. Ist er dagegen nicht beigeordnet, kann er vom Auftraggeber die vollen Beträge des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 verlangen...mehr

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AGS 06/2021, Umfang der Ang... / II. Nur eine Angelegenheit

1. Keine Rechtsfehler des Berufungsgerichts Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Grundsätze in tatrichterlicher Würdigung angenommen, dass die Tätigkeit des Klägers betreffend den Gesamtschuldnerausgleich in derselben Angelegenheit erfolgte wie seine Tätigkeit bezüglich der übrigen finanziellen Auswirkungen der Trennung und der Scheidung. Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beschwerdeverfahren

Rz. 521 Ist über den Gegenstand der Einigung in der Zwangsvollstreckung ein Beschwerdeverfahren anhängig, entsteht die Einigungsgebühr nach dem Wortlaut von VV 1003 grds. mit einem Satz von 1,0. VV 1004 (1,3) gilt grds. nicht, weil das Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung nicht unter die in VV Vorb. 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gesetzliche Grundlage/Höhe

Rz. 12 Eine besondere Regelung ist für die Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Damit bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Terminsgebühr für das zugr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Einigungsgebühr, VV 1000, 1003, 1004

Rz. 27 Hinsichtlich der Einigungsgebühr gemäß Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 gibt es keine Besonderheiten. Es muss unter Mitwirkung des Rechtsanwalts ein Vertrag – nicht zwingend ein Vergleich i.S.d. § 779 BGB – zustande gekommen sein, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auss...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Klägers

Rz. 211 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der für die Erwirkung des Versäumnisurteils bereits eine Terminsgebühr nach VV 3104 i.H.v. 1,2 verdient hat, erhält für das Verfahren nach Einspruchseinlegung keine gesonderten Gebühren. Rz. 212 Hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers für das Erwirken des Versäumnisurteils lediglich eine reduzierte Terminsgebühr i.H.v. 0,5 na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Begrenzung nach § 15 Abs. 5

Rz. 24 VV Vorb. 4.3 Abs. 3 S. 2 ordnet die entsprechende Anwendung des § 15 an, insbesondere also auch die Anwendung des § 15 Abs. 5. Soweit der Anwalt, nachdem er mit einer Einzeltätigkeit beauftragt worden war, den Auftrag erhält, in dieser Einzeltätigkeit weiter tätig zu werden, erhält er keine neuen Gebühren (Ausnahme: § 15 Abs. 5 S. 2). Es bleibt insgesamt bei einer Geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift der VV 3403 ergänzt die Vorschriften der VV 3401, 3402 und vergütet diejenigen Einzeltätigkeiten des Anwalts, die von den vorgenannten VV-Nummern nicht erfasst werden. Diese Tätigkeiten waren früher in § 56 BRAGO geregelt. Insoweit kann auf ältere Rechtsprechung grundsätzlich zurückgegriffen werden. Rz. 2 Für die Gebühren nach VV 3403 kann nach wie vor zw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung

Rz. 3 Aus dem Umstand einer gesonderten Gebührenregelung ergibt sich, dass es sich bei VV 3321 um eine besondere Angelegenheit handelt. Der Anwalt des Gläubigers, Schuldners oder eines anderen am Restschuldbefreiungsverfahren Beteiligten (z.B. des Treuhänders) erhält die Gebühr also auch dann, wenn er bereits einen anderen Gebührentatbestand des Unterabschnitts 5 verwirklich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Beratungshilfe

Rz. 40 Bei den Gebühren für die Beratungshilfe wird die Aussöhnung nicht erwähnt (siehe Rdn 40). Nach VV 2508 wird dort eine Gebühr nur für eine Einigung oder eine Erledigung gewährt. Dies war im Übrigen schon zu BRAGO-Zeiten der Fall (§ 133 Abs. 3 BRAGO). Die Rechtsprechung hat daher eine Aussöhnungsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe nicht gewährt.[45] Von daher dürfte es ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ausgangslage

Rz. 124 Abs. 2 der Anm. zu VV 1008 schreibt vor, dass die Erhöhung bei der Wertgebühr nach dem Betrag berechnet wird, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind (siehe dazu Rdn 60 ff.). Ist die Verfahrensgebühr nach einem zusammengerechneten Gegenstandswert zu ermitteln (verschiedene Gegenstände, § 22 Abs. 1) und gelten für Teile davon verschiedene Gebührensätze, so ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung/Sekundärinsolvenzverfahren

Rz. 11 Für die Vertretung eines Schuldners oder eines Gläubigers im Verteilungsverfahren nach der SVertO erhält der Anwalt gemäß der Anm. zu VV 3317 eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Mit dieser wird die gesamte Tätigkeit im Verteilungsverfahren abgedeckt, von der Informationsaufnahme über die Anmeldung einer Forderung,[7] die Prüfung der Forderungen und des Widerspruchs gegen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Anrechnung (Anm. Abs. 3)

Rz. 10 Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach VV 6500 entstandenen Verfahrensgebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet (Anm. Abs. 3). Diese Bestimmungen in den Anm. zu VV 6500 stimmen mit VV Vorb. 4.3 überein. Auf die Erl. zu VV Vorb. 4.3 wird verwiesen. § 15a ist zu b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Absendung an das Gericht

Rz. 24 Von einer Einreichung kann man, so inzwischen auch der BGH, allerdings auch dann ausgehen, wenn der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten beim Gericht zwar noch nicht eingegangen, aber zumindest so von ihm auf den Weg gebracht wurde, dass der tatsächliche Zugang beim Gericht ausschließlich von der Tätigkeit unabhängiger Dritter (etwa der Deutsche Post ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Erledigung der Hauptsache im Termin

Rz. 18 Kündigt der Anwalt des Beklagten schriftsätzlich einen Sachantrag an, wird dann jedoch die Hauptsache in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt erklärt, erhält er die ungekürzte 1,3-Verfahrensgebühr aus dem Hauptsachewert. Die volle Gebühr entsteht auch dann, wenn beide Parteien schriftsätzlich die Erledigung der Hauptsache ankündigen, da eine solche ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Vorbefassung im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren

Rz. 50 War der Verkehrsanwalt im Verwaltungsverfahren oder im Nachprüfungsverfahren bereits tätig und hat dort die Gebühren nach VV 2300 oder VV 2302 Nr. 1 verdient, so ist der Höchstbetrag nicht mehr wie früher auf die Hälfte reduziert. Vielmehr gilt auch hier jetzt VV Vorb. 3 Abs. 4 mit der Folge einer hälftigen Anrechnung der Geschäftsgebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202

Rz. 233 Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftragg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rechtszug

Rz. 35 Mit Rechtszug i.S.d. § 16 Nr. 3 ist derjenige Rechtszug i.S.d. § 119 ZPO gemeint, für den die bewilligte PKH gilt. Soweit nach § 119 ZPO für eine neue Instanz ein neuer Antrag gestellt werden muss, löst dieser eine neue Angelegenheit aus, die allerdings nach § 16 Nr. 2 wiederum mit der Hauptsache eine Angelegenheit bildet. Bedeutsam wird dies etwa, wenn für ein Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einzelfälle

Rz. 10 Zu den Anträgen, Gesuchen oder Erklärungen i.S.d. Nr. 2 zählen insbesondere: Beispie...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / XV. Kostenerstattung

Rz. 53 Eine Kostenerstattung der Prüfungsgebühr kann in Betracht kommen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit anfällt und außergerichtliche Gebühren grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Eine Erstattung kann aber unter dem Gesichtspunkt der Ersparnis anderer Kosten, die erstattungsfähig wären, in Betracht kommen. Rz. 54...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Beratung über ein Rechtsmittel durch den nicht in der Vorinstanz tätigen Anwalt

Rz. 47 Wird ein Anwalt, der nicht in der Vorinstanz als Verteidiger tätig war, mit der Verteidigung für das Berufungs- oder Revisionsverfahren beauftragt und soll er zunächst nur über die Aussichten eines Rechtsmittels beraten, ohne es schon einzulegen, so erhält er gleichwohl die Vergütung nach VV 4124, 4130. Mit der Beauftragung als Verteidiger sind die VV 4124, 4130 einsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrvergleichsversuch

Rz. 23 Wird im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren über nicht anhängige Gegenstände lediglich verhandelt, entsteht ebenso die Verfahrensgebühr nach Anm. Nr. 2 zu VV 3337 mit einem Gebührensatz von 0,5. Ebenso entsteht bei Einigungsverhandlungen die Differenzterminsgebühr VV Vorb. 3.3.6 S. 2 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104. Beispiel: Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren mit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Pauschgebühr

Rz. 58 Eine ausdrückliche Regelung des Vorschusses für die Pauschgebühr nach § 42 fehlt im Gegensatz zu § 51 Abs. 1 S. 5. Daraus kann jedoch nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass ein Vorschuss hier nicht in Betracht käme. Die Regelung in § 51 Abs. 1 S. 5 ist erforderlich, weil sich für den bestellten Anwalt aus § 47 keine Vorschusspflicht ergibt. Beim Wahlanwalt verh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfahren nach § 495a ZPO

Rz. 15 Die Terminsgebühr kann auch im Verfahren nach § 495a ZPO (Verfahren nach billigem Ermessen) entstehen. Denn aufgrund der VV Vorb. 3.3.6 ist Teil 3 Abschnitt 1, somit auch VV 3104, anzuwenden. Diese Vorschrift regelt ebenfalls das Entstehen der Terminsgebühr, allerdings i.H.v. 1,2. Jedoch gilt hinsichtlich der Höhe VV 3332 als lex specialis, so dass die Gebühr auch im ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO)

Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO ohne Grund verweigert hat (vgl. § 802g ZPO), bilden das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung des Schuldners (VV 3313)

Rz. 16 Für die Vertretung des antragstellenden oder eines sonstigen Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung oder Erweiterung des Verteilungsverfahrens (§§ 4 bis 11, 16, 30, 34 Abs. 2 S. 1, 38 bis 40 SVertO) erhält der Anwalt für das gesamte Betreiben des Geschäfts nach der Anm. zu VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr. Rz. 17 Es handelt sich bei der Geschäftsgebüh...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / d) Entscheidung im schriftlichen Verfahren

Rz. 84 Darüber hinaus ist eine Terminsgebühr nach Anm. 1 Nr. 1 zu VV 3104 bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren sowohl in der Ehesache als auch in den Folgesachen möglich, da nach §§ 113 Abs. 1 S. 2, 137 Abs. 1 FamFG, § 128 Abs. 1 ZPO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.[24] Beispiel: Das Scheidungsverfahren ist vor dem AG Kiel anhängig. Nach Rechtshäng...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Gebührenbeträge

Rz. 30 Jeder einzelne Gebührenbetrag zu jeder einzelnen Gebühr muss gesondert ausgewiesen werden. Es genügt also nicht, mehrere Gebühren zusammenzufassen und das Gesamtergebnis anzugeben. Rz. 31 Werden Betragsrahmengebühren abgerechnet, reicht es nach § 10 aus, lediglich den Endbetrag anzugeben. Zweckmäßig ist es jedoch, in einem Anschreiben zu erläutern, wie der Anwalt zu de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Kostenansatzverfahren

Rz. 87 Die im Strafverfahren anfallenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden vom Kostenbeamten in einer Kostenrechnung angesetzt (§ 19 GKG). Im Verfahren über den Kostenansatz – sofern es hier überhaupt einmal zu einer anwaltlichen Tätigkeit kommt – sowie für die Überprüfung der Kostenrechnung erhält der Anwalt keine gesonderte Gebühr. Diese Tätigkeit ist wiederum ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 62 Probleme bei der Anrechnung können sich hier vor allem dann ergeben, wenn unterschiedliche Gegenstände zugrunde liegen. Weitere Probleme ergeben sich bei Anrechnung mehrerer Gebühren aus Teilwerten auf eine Gebühr aus dem Gesamtwert und umgekehrt. Geklärt ist dagegen zwischenzeitlich die Anrechnung bei mehreren Auftraggebern. Im Einzelnen gilt Folgendes, wobei auf die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Terminsgebühr, VV 3210

Rz. 6 Nach VV 3210 erhält der Rechtsanwalt für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung oder Erörterung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine 1,5-Terminsgebühr. Nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin mit Ausnahme eines Verkündungstermins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2), für die Wahrnehmung eine...mehr

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zfs 06/2021, Fälligkeit der... / 2 Aus den Gründen:

"… II." [3] Die Eingabe des ASt. ist als Erinnerung jeweils gegen den Kostenansatz auszulegen. Über diese Erinnerung entscheidet beim BGH gem. §§ 1 Abs. 5, 66 Abs. 6 S. 1 GKG grds. der Einzelrichter (Senat, Beschl. v. 12.8.2020 – III ZB 74/19, juris Rn 2; BGH, Beschl. v. 23.4.2015 – I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 m.w.N.). III. [4] Die zulässigen Erinnerungen sind unbegründet. [5] 1...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Rahmengebühren in sozialrechtlichen Verfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Strafrechtliches Ermittlungsverfahren und sich nach Einstellung anschließendes Bußgeldverfahren

Rz. 48 Die Regelung in Nr. 10 Buchst. b) stellt klar, dass es sich auch dann um verschiedene Angelegenheiten handelt, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird und sich daran ein Bußgeldverfahren anschließt. Im Strafverfahren entstehen die Gebühren nach VV Teil 4 und im Bußgeldverfahren nach VV Teil 5. Eine Grundgebühr entsteht nach Anm. zu VV 5100 im Bußgeldverfahren allerdi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Hauptsacheentscheidung

Rz. 44 Ist der Schuldner durch rechtskräftiges Urteil (zu der anders zu beurteilenden Situation bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung vgl. Rdn 53 ff.). zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt worden (§ 894 ZPO), aufgrund deren die Eintragung in ein Grundbuch erfolgen soll, gehört die Stellung des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt nicht mehr zur Zwangsvoll...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) VV 4142, 4134 f.

Rz. 50 Nicht anwendbar sind die Vorschriften der VV 4142, 4134 f.[34] Der Grund hierfür liegt darin, dass im Verfahren nach § 359 StPO nur die Wiederaufnahmegründe geprüft werden, nicht aber auch die Sache selbst. Zusätzliche Tätigkeiten im Hinblick auf die Gegenstände der VV 4142, 4134 f. sind daher nicht erforderlich. Rz. 51 Beschränkt sich das Wiederaufnahmeverfahren aussc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Terminsgebühr

Rz. 10 Neben der Verfahrensgebühr kann auch bereits im vorbereitenden Verfahren eine Terminsgebühr entstehen. Zwar kann es hier nicht zu einer Hauptverhandlung kommen. Die Terminsgebühr entsteht nach Abs. 2 jedoch auch dann, wenn der Anwalt an Vernehmungen vor der Polizei oder Verwaltungsbehörde teilnimmt. Im Gegensatz zu den Strafsachen erhält der Anwalt hier die Terminsgeb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr, VV 3202

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Unterscheidung zwischen Entstehung und Erstattung

Rz. 3 In der Vollstreckung ist streng zwischen der Entstehung der Gebühren (VV 3309, 3310, 1000, 1003) und deren Erstattung zu unterscheiden. Eine Gebühr kann entstanden, vom Schuldner mangels Notwendigkeit aber nicht zu erstatten sein (§§ 788, 91 ZPO).[2] Zur Erstattungsfähigkeiten wird auf Rdn 120 ff. und 568 ff. verwiesen. Rz. 4 Der Gläubiger wird einen Vollstreckungsauftr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gesetzliche Grundlage

Rz. 40 Soweit die jeweiligen Gebührentatbestände oder etwaigen Auslagen sich nicht aus der Gerichts- oder Verfahrensakte ergeben, streitig oder nicht anderweitig für den Urkundsbeamten ohne weiteres ersichtlich sind, hat der beigeordnete oder bestellte Anwalt sie wie ein Erstattungsgläubiger im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 104 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen, Abs. 5 S. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Prozesskostenhilfe

Rz. 26 Nach § 25 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 7 Abs. 4 S. 4 StrRehaG kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Auch der beigeordnete Anwalt erhält aus der Staatskasse die 1,5-Gebühren nach VV 4146, die sich allerdings ab einem Gegenstandswert von über 4.000 EUR aus den ermäßigten Gebührenbeträgen des § 49 berechnen (§ 45 Abs. 3).[21...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verfahrensgebühr VV 6101

Rz. 53 Der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach VV 6101 in Höhe von 110 EUR bis 759 EUR (Mittelgebühr 434,50 EUR). Ist der Anwalt als Beistand bestellt, erhält er eine Festgebühr in Höhe von 348 EUR aus der Staatskasse. Rz. 54 Die Verfahrensgebühr deckt die gesamte Tätigkeit im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ab (VV Vorb. 6 Abs. 2), ausgenommen die Teilnahme an ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mahnverfahren

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 349 Die Verfahrensgebühr VV 3309 entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des unbedingten Auftrags des Gläubigers, eine Vermögensauskunft einzuholen (VV Vorb. 3 Abs. 2). Denn sie entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Erste Tätigkeit des Rechtsanwalts kann z.B. die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 88...mehr