Fachbeiträge & Kommentare zu Gemeinnützigkeit

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§ 9 Recht der Personengesel... / b) Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Rz. 1037 Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)" hat der Gesetzgeber die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) geschaffen (§ 5a GmbHG). Dabei handelt es sich um keine neue Rechtsform, sondern lediglich um eine Erscheinungsform der GmbH. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist somit eine GmbH, darf si...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Anzeigepflicht

Rz. 154 [Autor/Stand] Da das Saarländische Grundsteuergesetz eng an das Bundesmodell angelehnt ist, gelten neben den dortigen Erklärungspflichten auch die allgemeinen Anzeigepflichten des § 228 Abs. 2 – 6 BewG, denen die Steuerpflichtigen ohne Aufforderung des zuständigen Finanzamtes nachkommen müssen. Rz. 154.1 [Autor/Stand] Danach ist bspw. eine Änderung der tatsächlichen V...mehr

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ZErb 01/2024, Anwaltformulare Erbrecht

Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler (Hrsg.), 7. Auflage, 2023 2.500 Seiten, 149 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-134-6 Nun liegt das Standardwerk der Anwaltformulare im Erbrecht in 7. Auflage mit Stand der Rechtsprechung zum 1.2.2023 vor. Das Werk beinhaltet 600 Muster und Formulare und deckt sämtliche Bereiche erbrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten für den Rechtsanwalt ab. Die Ausführu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (ab 2000):

Niermann, Änderungen im Bereich der ArbN-Besteuerung ab 2000, DB 2000, 108; Seifert, Die LSt-Änderungsrichtlinien 2001, DStZ 2001, 105; Jochum, Privilegierung der Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im Bereich der wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung, NJW 2002, 1983; Hutter, Ist die nebenberufliche Lehrtätigkeit an Auslandsuniversitäten steuerbegünstigt?, NWB F 6, 335...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum (ab 2000):

Fritz, Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements – steuerliche Änderungen für gemeinnützige Körperschaften und deren Förderer, BB 2007, 2546; Fischer, Das Gesetz zur weiteren Förderung des bürgerschaftlichen Engagements, NWB F 2, 9439; Hüttemann, Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und seine Auswirkungen auf das Gemeinnützigkei...mehr

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§ 11 Mittelbare Gesellschaf... / Literaturtipps

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Ferme/Carsten u.a., MiLoG §... / 4.2.1 Betroffene Wirtschaftsbereiche und Wirtschaftszweige

Rz. 60 Dazu gehören das Baugewerbe das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe das Personenbeförderungsgewerbe das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe das Schaustellergewerbe Unternehmen der Forstwirtschaft das Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen die Fleischwirtschaft, das Prostitutionsgewerbe,...mehr

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Die "Highlights" im steuerl... / 6. Gemeinnützigkeit

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Steuer Check-up 2024 / 8 Gemeinnützigkeit / Öffentliche Hand

8.1 Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung Laut BFH richtet sich die Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig allein nach deutschem Recht. Maßstab der Prüfung, ob die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gegeben ist, ist laut BFH allein das inländische Recht (BFH, Urteil v. 18.8.2022, V R 15/20, BStBl 2023 II S. 302). Auch sei der deu...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 8.1 Gemeinnützigkeit einer ausländischen Stiftung

Laut BFH richtet sich die Anerkennung einer ausländischen Stiftung als gemeinnützig allein nach deutschem Recht. Maßstab der Prüfung, ob die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO gegeben ist, ist laut BFH allein das inländische Recht (BFH, Urteil v. 18.8.2022, V R 15/20, BStBl 2023 II S. 302). Auch sei der deutsche Gesetzgeber unionsrechtlich nicht verpflich...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 8.3 Temporäre Billigkeitsregelung bei unberechtigtem USt-Ausweis durch jPöR

Vor dem Hintergrund, dass die Übergangsregelung zur Anwendung von § 2b UStG sehr kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022 (BGBl 2022 I S. 2294) bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, gewährt das BMF temporäre Nichtbeanstandungsregelungen zum unberechtigten Steuerausweis i.S.v. § 14c Abs. 2 UStG (BMF, Schreiben v. 2.2.2023, BStBl 2023 I S. 321). Danach kann ein...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 8.2 Übergangsregelung bei Verpachtungs-Betrieben gewerblicher Art

Mit Schreiben v. 15.12.2021 (BStBl 2021 I S. 2483) äußerte sich das BMF zu Anwendungsfragen bei der Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften der öffentlichen Hand. Unter anderem äußerte sich das BMF aufgrund von BFH-Rechtsprechung u.a. zum Vorliegen eines Verpachtungs-BgA. Jedoch wurde es bis zum 31.12.2022 nicht beanstandet, wenn die bisher g...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 32 ... / 5 Steuerabzug bei bestimmten Finanztransaktionen (Abs. 3)

Rz. 34 § 32 Abs. 3 KStG stellt eine spezielle Regelung zum Steuerabzug bei Wertpapierleihgeschäften dar und wurde durch Gesetz v. 14.8.2007[1] in das KStG aufgenommen. Vor Einfügung der Regelung war es insbesondere steuerbefreiten Körperschaften möglich, durch Wertpapierleihgeschäfte einen Steuerabzug zu umgehen, der aufgrund der Steuerfreiheit der Körperschaft endgültig gew...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Zweckbezogene Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Rz. 118 Der Begriff der steuerbegünstigten Zwecke entspricht den gemeinnützigen Zwecken im weiteren Sinne. Diese sind einzuteilen in die gemeinnützigen Zwecke im engeren Sinne (§ 52 AO), in mildtätige Zwecke (§ 53 AO) und in kirchliche Zwecke (§ 54 AO).[197] aa) Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO) Rz. 119 Gemeinnützigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass eine Körperschaft ihre T...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Rechtsfolgen der Gemeinnützigkeit

Rz. 108 Rechtsfolge der Gemeinnützigkeit sind verschiedene Steuervergünstigungen, die für die Errichtung und die laufende Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft greifen. Rz. 109 Bei der Errichtung einer gemeinnützigen Körperschaft ebenso wie bei Spenden oder Zustiftungen liegt die Steuervergünstigung in der Befreiung des Vermögensübergangs von der Erbschaft- und Schenkungs...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Begriff der Gemeinnützigkeit

Rz. 105 Die Gemeinnützigkeit ist im deutschen Recht ein Tatbestand des Steuerrechts.[160] Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 bis 68 AO geregelt. Die Antwort auf zahlreiche Detailfragen findet sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Der AEAO gibt teilweise den Standpunkt der Finanzverwaltung wieder, teilweise fasst er aber auch die Rechtsprechung des BFH ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 2. Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Einzelnen

a) Allgemeine Voraussetzungen aa) Struktureller Inlandsbezug Rz. 115 Eine Auslandsverwirklichung, wie sie regelmäßig im Rahmen der Entwicklungshilfe stattfindet, ist grundsätzlich weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug schädlich.[184] Bei der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland setzt die Gewährung von Steuervergünstigungen jedoch einen sog....mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / d) Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Überblick

Rz. 112 Der Gesetzgeber knüpft die Gewährung von Steuervergünstigungen an die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit lassen sich untergliedern in die Anforderungen an die Einkommens- oder Mittelverwendung ("subjektiv") und die Anforderungen an die Einkommenserzielung ("objektiv") der Körperschaft. Rz. 113 Die subjektive Steuerbegünstigun...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Gemeinnützige Zwecke (§ 52 AO)

Rz. 119 Gemeinnützigkeit im engeren Sinne setzt voraus, dass eine Körperschaft ihre Tätigkeit darauf gerichtet hat, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, vgl. § 52 Abs. 1 S. 1 AO. Rz. 120 Eine Tätigkeit fördert die Allgemeinheit, wenn sie im Interesse der Allgemeinheit liegt. Was genau ein Allgemeininteresse ausmacht, ist je...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / Literaturtipps

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§ 22 Stiftungsrecht / dd) Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO)

Rz. 140 Die Körperschaft hat ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 AO. Dadurch soll vermieden werden, dass steuerbegünstigte Körperschaften Mittel lediglich mit dem Ziel der Mehrung des eigenen Vermögens ansammeln.[235] Die Verwendung ist zeitnah, wenn die Mittel spätestens in den auf de...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Selbstlosigkeit (§ 55 AO)

Rz. 125 Der Begriff der Selbstlosigkeit, der gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit ist, wird im Gesetz vor allem negativ definiert.[208] Gemäß § 55 Abs. 1 AO erfolgt eine Förderung oder Unterstützung selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Diese Formulierung schließt somit ein gewisses wirtschaftliches oder Eigeninteresse ni...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Überblick

Rz. 167 Liegt bei einer steuerbegünstigten Körperschaft die subjektive Steuerfreiheit aufgrund der Gemeinnützigkeit im engeren Sinne vor, weil ihre Tätigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern, so muss die Körperschaft ins...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / (3) Gemeinnützigkeitsrechtliche Aspekte

Rz. 38 Bei gemeinnützigen Stiftungen ist der Formulierung des Stiftungszwecks besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es muss sich aus der Stiftungssatzung ergeben, dass die Stiftung alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt (§ 60 AO).[59] Die gesetzlich verbindliche steuerliche Mustersatzung sieht die explizite Benennung eines oder mehrerer im Katalog der steuerbefrei...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Mildtätige Zwecke (§ 53 AO)

Rz. 122 Gemäß § 53 AO verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen.[203] Zu unterscheiden ist dabei zwischen persönlicher und wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit. Hilfsbedürftig ist, wer auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Die Hilfe muss erforderlich sein, nicht nur zweckmäßig. Di...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Gemeinnützige Körperschaften

Rz. 107 Die Steuerbegünstigung aufgrund gemeinnütziger Zweckverfolgung gilt für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 AO, § 1 Abs. 1 KStG. Daneben kommt die Steuerbefreiung von beschränkt steuerpflichtigen Stiftungen aus einem Staat der EU oder dem EWR in Betracht, wenn sich deren Sitz oder Geschäft...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / b) Freistellungsbescheid

Rz. 191 Endgültig entschieden wird über die Steuerfreiheit als Folge der Gemeinnützigkeit erst im Veranlagungsverfahren für die jeweilige Steuer und den jeweiligen Steuerabschnitt (Freistellungsbescheid).[310] Die erstmalige Überprüfung der Gemeinnützigkeit ist erst nach Aufnahme der tatsächlichen Geschäftsführung möglich. Hier gelten die gleichen allgemeinen Regeln wie für ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Vorläufige Bescheinigung und Feststellungsverfahren

Rz. 184 Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren spätestens alle drei Jahre. Das Finanzamt ermittelt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Wenn nach dieser Prüfung die Vorausse...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Rücklagenbildung (§ 62 AO)

Rz. 145 Aus dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung folgt, dass die Admassierung von Vermögenserträgen nicht unbegrenzt zulässig ist.[243] Eine steuerlich unschädliche Rücklagenbildung gewährleistet § 62 AO. Daneben sind u.U. auch Rücklagen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung zulässig. Zu beachten ist, dass der abgabenrechtliche Begri...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Kirchliche Zwecke (§ 54 AO)

Rz. 123 Gemäß § 54 AO verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.[206] Regelbeispiele für kirchliche Zwecke sind insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Erteilung...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Allgemeine Voraussetzungen

aa) Struktureller Inlandsbezug Rz. 115 Eine Auslandsverwirklichung, wie sie regelmäßig im Rahmen der Entwicklungshilfe stattfindet, ist grundsätzlich weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug schädlich.[184] Bei der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland setzt die Gewährung von Steuervergünstigungen jedoch einen sog. strukturellen Inlandsbezug [1...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Unmittelbarkeit (§ 57 AO)

Rz. 135 Die Körperschaft muss ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke unmittelbar verfolgen. Dem Grundsatz der Unmittelbarkeit ist Genüge getan, wenn die Körperschaft diese Zwecke selbst verwirklicht, vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 AO.[230] Die Körperschaft ist dann selbst tätig, wenn sie durch ihre Organe handelt oder wenn sie sich einer Hilfsperson bedient. Rz. 136 Das Handel...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Formelle und materielle Satzungsmäßigkeit

Rz. 158 Im Gegensatz zu den §§ 52 bis 58 AO, welche die materiellen Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthalten, regeln die §§ 59, 60, 61 sowie 63 AO die satzungsbezogenen Voraussetzungen, unter denen die Steuervergünstigung des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gewährt wird.[267] Diese lassen sich inhaltlich unterteilen in:mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / ee) Rechtsfolgen bei Verstoß der tatsächlichen Geschäftsführung gegen die Satzung

Rz. 164 Anders als bei einem Verstoß gegen die Vermögensbindung ist bei einem Verstoß gegen die Erfordernisse der tatsächlichen Geschäftsführung, z.B. die Förderung steuerbegünstigter, nicht satzungsgemäßer Zwecke oder unrichtige Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen, der Verlust der Steuerbegünstigung grundsätzlich auf den Zeitraum des Verstoßes im o.g. Sinn beschränkt, v...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / d) Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (§ 64 AO)

Rz. 176 Steuerpflichtig sind für die steuerbegünstigte Körperschaft Einkünfte aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, vgl. § 64 Abs. 1 AO.[290] Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.[291] Ein...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Rechtsfolgen bei Aufhebung oder Verletzung der Vermögensbindung

Rz. 162 Die Bestimmung über die Vermögensbindung gilt gem. § 61 Abs. 3 S. 1 AO von Anfang an als nicht ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht.[271] Bei einer formellen Satzungsänderung ist dabei nicht auf den Beschluss abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handels- ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Ausschließlichkeit (§ 56 AO)

Rz. 134 Eine weitere Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist, dass die Körperschaft ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke ausschließlich verfolgt, vgl. § 56 AO.[229] Allein die Förderung von zwar steuerbegünstigten, aber nicht satzungsmäßigen Zwecken ist nicht ausreichend bzw. sogar steuerschädlich. Sollen daher weitere oder andere steuerbegünstigte Zwecke gefördert ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Steuerfreie Vermögensverwaltung (§ 14 S. 3 AO)

Rz. 171 Steuerfrei sind sämtliche Einnahmen aus dem Bereich der Vermögensverwaltung.[283] Vermögensverwaltung i.S.d. Abgabenordnung liegt i.d.R. vor, wenn Vermögen genutzt wird, z.B. durch verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, vgl. § 14 S. 3 AO. Relevant wird eine Definition insbesondere hinsichtlich der Abgrenzun...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / e) Anforderungen an die Satzung und an die tatsächliche Geschäftsführung (§§ 59, 60, 61 und 63 AO)

aa) Formelle und materielle Satzungsmäßigkeit Rz. 158 Im Gegensatz zu den §§ 52 bis 58 AO, welche die materiellen Voraussetzungen der Steuervergünstigung enthalten, regeln die §§ 59, 60, 61 sowie 63 AO die satzungsbezogenen Voraussetzungen, unter denen die Steuervergünstigung des jeweiligen Einzelsteuergesetzes gewährt wird.[267] Diese lassen sich inhaltlich unterteilen in:mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / II. Europarechtliche Entwicklungen

Rz. 11 Europarechtlich wird das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht zunehmend diskutiert: Im Zusammenhang mit der Kapitalverkehrs-, Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten wird vor allem die bislang bevorzugte Stellung inländischer gemeinnütziger Körperschaften im Vergleich zu ausländischen gemeinnützigen Einrichtungen problematisiert. Vo...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / dd) Leistungen an den Stifter und seine Angehörigen

Rz. 157 Eine steuerbegünstigte Stiftung kann in Ausnahme des Grundsatzes der Selbstlosigkeit bis zu ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, deren Gräber zu pflegen und deren Andenken zu ehren, vgl. § 58 Nr. 6 AO.mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / c) Modalitäten der Zweckerfüllung

Rz. 124 Verfolgt eine Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. Abgabenordnung, so muss sie Zwecke grundsätzlich selbstlos (§ 55 AO), ausschließlich (§ 56 AO) und unmittelbar (§ 57 AO) verfolgen. aa) Selbstlosigkeit (§ 55 AO) Rz. 125 Der Begriff der Selbstlosigkeit, der gleichbedeutend mit Uneigennützigkeit ist, wird im Gesetz vor allem negativ definiert.[208] Gemäß § 55 Ab...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Ausnahmen zum Grundsatz der Unmittelbarkeit

Rz. 150 Das Gesetz nimmt eine Anzahl von Fällen ausdrücklich vom Grundsatz der Unmittelbarkeit aus. Die wichtigsten Ausnahmen betreffen vor allem die Überlassung von Mitteln, Arbeitskräften und Räumen als zulässige Nebentätigkeiten, vgl. § 58 Nr. 1 bis 5 AO.[253] Derartige Zuwendungen müssen zu steuerbegünstigten Zwecken erfolgen und es muss sichergestellt werden, dass sie n...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / aa) Struktureller Inlandsbezug

Rz. 115 Eine Auslandsverwirklichung, wie sie regelmäßig im Rahmen der Entwicklungshilfe stattfindet, ist grundsätzlich weder für die Steuerbefreiung noch für den Spendenabzug schädlich.[184] Bei der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke im Ausland setzt die Gewährung von Steuervergünstigungen jedoch einen sog. strukturellen Inlandsbezug [185] voraus. Dieser kann entwed...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / cc) Ausnahmen zur zeitnahen Mittelverwendung

Rz. 156 Folgende Zuwendungen unterliegen nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und können steuerunschädlich dem Vermögen zugeführt werden:mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Satzungsmäßige Vermögensbindung (§ 61 AO)

Rz. 161 Neben dem Grundsatz der satzungsgemäßen Mittelverwendung ist der Grundsatz der Vermögensbindung zu beachten, vgl. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Vermögen, das sich aufgrund der Steuervergünstigungen gebildet hat, im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks nicht für andere als für beg...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / dd) Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)

Rz. 163 Gemäß § 63 Abs. 1 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen der Satzung über die Voraussetzungen der Steuervergünstigungen entsprechen.[274] Eine erhöhte Nachweispflicht besteht für diejenigen Körperschaften, die ihre steuerbegünstigte...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / bb) Extremismusklausel

Rz. 117 Extremistische Körperschaften, die nach ihrer Satzung oder bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Bestrebungen i.S.d. § 4 BVerfSchG fördern oder dem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhandeln,[192] sind kraft Gesetzes von Steuervergünstigungen ausgeschlossen, vgl. § 51 Abs. 3 AO.[193] Zu den extremistischen Körperschaften gehören solche, deren Zweck oder Tätig...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / d) Steuerunschädliche Mittelverwendung (§ 58 AO)

Rz. 144 Gemeinnützige Körperschaften müssen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, für die grundsätzlich sämtliche Mittel zeitnah zu verwenden sind, selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgen. Indes hat der Gesetzgeber in § 58 AO Ausnahmefälle geregelt, in denen eine gemeinnützige Körperschaft ihre Mittel abweichend von diesen Grundsätzen steuerunschädlich ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / 2. Begriff der "nächsten Angehörigen"

Rz. 329 Der Begriff der "nächsten Angehörigen" i.S.d. § 58 Nr. 6 AO ist enger gefasst als der allgemeine Begriff der Angehörigen gem. § 15 AO. Die Finanzverwaltung beschränkt die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit unschädliche Familienbegünstigung auf die Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder (auch bei Adoption), Enkelkinder (ebenso im Fall der Adoption), Geschwister, ...mehr