Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Dokumentation

Rz. 48 Die Regierungsbegründung zum BilMoG sah die Dokumentation einer Sicherungsbeziehung als tatbestandliche Voraussetzung einer Bewertungseinheit vor. In der Begründung des Rechtsausschusses heißt es nur noch lapidar: "Die Dokumentation wird nicht zum Tatbestandsmerkmal erhoben. Deshalb enthält § 285 Nr. 23 HGB umfangreiche Angabepflichten".[1] Diese Aussage kann leicht m...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Hinterlegung

Rz. 43 Der durch das MicroBilG[1] geschaffene § 326 Abs. 2 HGB gibt KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB die Möglichkeit, ihren Offenlegungspflichten nach § 325 HGB dadurch zu genügen, dass eine Hinterlegung der Bilanz bei der das Unternehmensregister führenden Stelle/beim BAnz erfolgt. Hierbei wird lediglich die Bilanz in elektronischer Form übermittelt/eingereicht. Unabhängig v...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Einbeziehung in einen Konzernabschluss eines Mutterunternehmens (Nr. 1b)

Rz. 15 Die Bestimmung des § 264b Nr. 1b HGB sieht vor, dass die Einbeziehung in den Konzernabschluss der Muttergesellschaft zu einer Befreiung von §§ 264ff. HGB führt. Dies setzt voraus, dass zwischen beiden Ges. die Voraussetzungen für ein Mutter-Tochter-Verhältnis i. S. d. § 290 HGB erfüllt sind. Im Übrigen können sich Mutter-Tochter-Verhältnisse auch aus einer Konzernabsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Bedeutung und Inhalt

Rz. 1 Ein inländisches MU, das gleichzeitig TU eines anderen MU mit Sitz außerhalb eines EU-/EWR-Staates (Drittstaat) ist und mind. ein TU hat, ist grds. ebenfalls zur Aufstellung (und Prüfung) eines eigenen deutschen Teil-Konzernabschlusses samt Teil-Konzernlageberichts verpflichtet. Das Gesetz normiert jedoch neben dem Ausnahmetatbestand in § 291 HGB auch in diesem Fall ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Wahlrecht zur Quotenkonsolidierung oder der Bewertung at equity

Rz. 15 Für gemeinschaftlich geführte Unt ist gem. § 310 Abs. 1 HGB und DRS 9.4 bzw. DRS 27.2 im Konzernabschluss eine anteilmäßige Konsolidierung (QuotenKons) erlaubt, wenn mind. eines der gemeinschaftlich führenden Unt nicht zum Konsolidierungskreis (KonsKreis) gehört. Alternativ ist ein Einbezug nach der Equity-Methode gem. § 312 HGB zulässig, was auch entsprechend in DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.3 Entkonsolidierung

Rz. 214 Scheidet ein TU aus dem KonsKreis aus, ist eine Entkonsolidierung (EntKons) bzw. Endkonsolidierung [1] durchzuführen. Das Ausscheiden kann durch kompletten oder anteiligen Verkauf geschehen, wobei es stets zu einer EntKons, bezogen auf die verkauften Anteile, kommt. Allerdings wird bei einem Teilverkauf oft lediglich von einer ÜbergangsKons gesprochen. Ist der verkauf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Minderheitenvotum (Abs. 3 Nr. 2)

Rz. 27 Die Befreiung kann auch dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn Minderheitsgesellschafter die Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses beantragen. § 291 Abs. 3 Nr. 2 HGB beinhaltet einen rechtsformabhängigen Minderheitenschutz für an dem zu befreienden MU beteiligte Minderheiten. Andere Gesellschafter können spätestens sechs Monate vor dem Ablauf des Konzern-Gj...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Aktivierungswahlrecht (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 37 Abs. 2 Satz 1 eröffnet dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, selbst geschaffene immaterielle VG des AV zu aktivieren. Das Aktivierungswahlrecht ist vom Wortlaut der Vorschrift her weit gefasst, d. h., es könnte demnach für jeden selbst geschaffenen VG des AV einzeln ausgeübt werden. Zu beachten ist jedoch das in § 246 Abs. 3 HGB bestehende Stetigkeitsgebot für Ansatzmethod...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Vollständige Ergebnisverwendung

Rz. 10 Bei einer Bilanzaufstellung unter Berücksichtigung der vollständigen Ergebnisverwendung verbleibt i. R. d. Ergebnisverwendung weder ein Bilanzgewinn noch ein Bilanzverlust. Bspw. können Gewinnabführungen, Erträge aus Verlustausgleich, das Ausgleichen eines Jahresfehlbetrags durch Auflösen von Rücklagen oder die Deckung eines Verlustvortrags durch einen Jahresüberschus...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11 Gestaltungen zur Vermeidung oder Begrenzung der Offenlegung

Rz. 187 Viele Unt befürchten durch die Offenlegung ihres Jahresabschlusses gravierende Nachteile.[1] Im Einzelnen werden insb. die Einblicke von Geschäftspartnern genannt, die zu Problemen bei künftigen Vertragsverhandlungen führen können (etwa wenn die Ertragslage des Unt sehr gut ist und die Vermutung nahe liegt, dass aus der bisherigen Geschäftsbeziehung eine hohe oder zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Mittelbare Haftung bei mehrstöckigen Gesellschaften

Rz. 14 § 264a Abs. 1 Nr. 2 HGB erweitert die Haftung über eine direkte Beteiligung einer natürlichen Person auch auf Beteiligungsstrukturen, die durch die indirekte Beteiligung einer oder mehrerer Ges. gekennzeichnet sind. Diese Zwischengesellschaften müssen in der Rechtsform der PersG (also i. d. R. einer OHG oder KG, aber auch der EWIV, der GbR[1] oder der Partnerschaftsge...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Schuldenkonsolidierung

Rz. 31 Weitere innerkonzernliche Beziehungen mit GemeinschaftsUnt sind i. R. d. QuotenKons ebenfalls anteilig zu eliminieren. Generelles Ziel ist, dass im Konzernabschluss nur noch die Forderungen und Schulden, Zwischenergebnisse sowie Aufwendungen und Erträge erscheinen, die dem Anteil der anderen Gesellschafter am GemeinschaftsUnt entsprechen. So sind Schuldbeziehungen zwi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.3 Segmentangaben

Rz. 77 Für folgende Angaben besteht nach DRS 28 eine Angabepflicht: Beschreibung jedes anzugebenden Segments: z. B. Gebrauchtwagen/Neuwagen/Ersatzteile oder Deutschland/sonstige EU-Länder/Rest der Welt (DRS 28.29 f.). Erläuterung der Merkmale für die Abgrenzung der Segmente: z. B. die zuordenbaren Produkte, die Tätigkeiten oder die geografische Zusammensetzung (DRS 28.29). Erlä...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.7 Ent- und Übergangskonsolidierung

Rz. 37 Für die Änderung der Beteiligungsquote gelten grds. die Regeln, die auch bei der VollKons zum Tragen kommen (§ 301 Rz 182 ff.): Erhöhungen/Verminderungen des Kapitalanteils sind, soweit es beim Status des GemeinschaftsUnt bleibt, gesondert mit den Werten zum Erwerbszeitpunkt quotal zu konsolidieren (DRS 23.166, DRS 27.48).[1] Da es bei der anteilmäßigen Kons. an dem Au...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.2 Genussrechtskapital

Rz. 235 Umfassende gesetzliche Vorschriften zum Begriff, Inhalt und zu möglichen Ausgestaltungen von Genussrechten bestehen nicht.[1] Dies bietet die unterschiedlichsten Gestaltungsmöglichkeiten. Allgemein lässt sich das Genussrecht als schuldrechtliches Gläubigerrecht charakterisieren, das grds. keine Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht oder das Auskunftsrecht gewährt.[...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Beteiligungsvermutung

Rz. 20 Die Unschärfen, die durch die qualitativen Anforderungen in § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB verursacht sind, werden durch die Beteiligungsvermutung in § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB objektiviert und quantifiziert. Gem. § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB, der mit dem BilRUG neu gefasst wurde, liegt bei Vorlage anderweitiger Zweifel eine Beteiligung an einem Unt (vor BilRUG noch an einer KapG) z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.9 Gewinne aus Beteiligungen an Kapital- und Personengesellschaften

Rz. 129 Gewinne aus Beteiligung an KapG sind zum Zeitpunkt des Gewinnausschüttungsbeschlusses realisiert, der den Gewinnanspruch rechtlich begründet.[1] Davon abweichend bzw. als ergänzende "Sonderfälle" werden in Schrifttum und höchstrichterlicher Rechtsprechung zwei weitere Realisationszeitpunkte gesehen. Sofern die Beteiligungsgewinne TU im Mehrheitsbesitz betreffen und d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 242 HGB enthält für alle Kaufleute die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zu Beginn ihres Handelsgewerbes und eines Jahresabschlusses zum Schluss eines jeden Gj, bestehend aus Bilanz und GuV. Die Norm des § 242 HGB stellt somit ergänzend zu den Vorschriften über die Buchführungspflicht in den §§ 238 und 241a HGB die Grundnorm z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.9 Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen Unternehmen (Abs. 2 Nr. 9)

Rz. 143 Als "Erträge aus Beteiligungen"(§ 275 Abs. 2 Nr. 9 HGB) sind die laufenden Erträge aus Anteilen anderer Unt (Dividenden und vergleichbare Gewinnausschüttungen von KapG, Gewinnanteile von PersG und stillen Beteiligungen) auszuweisen, sofern für die hierzu korrespondierenden Vermögenswerte ein Bilanzausweis auf der Aktivseite i. S. d. § 266 Abs. 2 A. III. 1. HGB (Antei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen

Rz. 16 Durch die Unterzeichnung dokumentieren die Unterzeichnenden die Richtigkeit und Vollständigkeit des Jahresabschlusses. Sie hat eine Beweisfunktion i. S. d. § 416 ZPO, sodass an ihr bspw. die Einhaltung der Aufstellungsfrist geprüft werden kann.[1] Bei kapitalmarktorientierten Unt wird dies durch den Bilanzeid des Vorstands noch verstärkt. Rz. 17 In der Literatur werden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.4 Erweiterte Angabepflichten

Rz. 13 Für den Fall der befreienden Konzernaufstellung durch den phG sind sowohl durch den Bilanzierenden als auch durch den Abschlussprüfer erweiterte Pflichten zu berücksichtigen. Wie bereits festgehalten, führt die Einbeziehung der PersG in einen Konzernabschluss im Wege der VollKons dann zu einer geringeren Aussagekraft, wenn nicht gleichzeitig ein Mutter-Tochter-Verhält...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Offenlegung des befreienden Konzernabschlusses (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 18 Nach § 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB setzt die Befreiung des deutschen MU von der Konzernrechnungslegungspflicht voraus, dass der befreiende Konzernabschluss samt Konzernlagebericht und Bestätigungsvermerk nach den Vorschriften offengelegt wird, die für den entfallenden Konzernabschluss und Konzernlagebericht maßgeblich sind. Diese Regelung bezweckt die hinreichende Informatio...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 131 Eine befreiende Wirkung kann nur eintreten, wenn der Jahresabschluss den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten Standards genügt. Hierbei handelt es sich um die von der EU-Kommission im Wege des Komitologieverfahrens übernommenen IFRS. Hingegen hat ein IFRS-Abschluss keine befreiende Wirkung, wenn er nicht nur die von der EU anerkannten Standards berücksichtigt, sondern a...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Bewertung des zu konsolidierenden Eigenkapitals (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 50 Die nach dem HGB ausschl. zulässige Methode der Vollkonsolidierung (VollKons) für TU ist gem. § 301 HGB ebenso wie bei den IFRS[1] die Erwerbsmethode. Mit dieser Methode wird die Übernahme im Konzernabschluss so abgebildet, als wären keine Anteile an dem TU erworben worden, sondern die einzelnen VG, Schulden, RAP und Sonderposten. Diese Abbildung entspricht somit dem ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6.1 Regelungsinhalt

Rz. 141 § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB verlangt im Zuge der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen VG und Schulden die Beibehaltung der auf den vorhergehenden Abschluss angewandten Bewertungsmethoden. Die Bilanzrichtlinie 2013/34/EU spricht dagegen formal von Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen. Eine Übernahme der Formulierung aus der EU-Bilanzrichtlinie im Zug...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.4.1 Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

Rz. 29 Durch DRS 21 wurden neben den Erweiterungen der Mindestgliederung insb. Zuordnungen von Zahlungsströmen zum vorherigen DRS 2 geändert. Während es nach DRS 2 noch weitreichende Zuordnungswahlrechte gab, werden nach DRS 21 Zuordnungen von Zahlungsströmen zu der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit konkreter bestimmt und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Kapitalerhöhungen

Rz. 29 Für eine AG/SE und KGaA ist die Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen (ordentliche Kapitalerhöhung) in den §§ 182ff. AktG geregelt. Das AktG unterscheidet dabei den Beschluss über die Kapitalerhöhung einerseits (§§ 182ff. AktG) und die Durchführung der Kapitalerhöhung (§§ 185ff. AktG) andererseits. Erst mit der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung wi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Angaben zu Gesamtbezügen (Abs. 4)

Rz. 17 Die Ausnahmevorschrift des § 286 Abs. 4 HGB befreit alle KapG, jedoch nicht die kapitalmarktorientierten Ges., unabhängig von ihrer Größe von der Angabe der Gesamtbezüge der Organmitglieder (DRS 17.5), unbeschadet des Auskunftsanspruchs des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG in der HV, sofern sich durch die Angabe die Bezüge eines Mitglieds feststellen lassen.[1] Die Vo...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Darstellungsschema des Eigenkapitalspiegels

Rz. 51 Der Konzerneigenkapitalspiegel stellt die Veränderungen der Posten des Konzerneigenkapitals in Matrixform dar. Aufgrund vieler Unterschiede in der Eigenkapitaldarstellung enthält DRS 22 als Anlagen separate Schemata für einen Konzerneigenkapitalspiegel für Mutterunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und einer Personenhandelsgesellschaft. Der Konzernei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Personelle, sachliche und zeitliche Zurechnung

Rz. 11 Voraussetzung für die Aufnahme von VG, Schulden, RAP sowie Aufwendungen und Erträgen in den Jahresabschluss ist, dass diese in personeller Hinsicht einem bestimmten Kfm. sowie in sachlicher Hinsicht seinem Betriebs- und nicht seinem Privatvermögen zuzurechnen sind. Die personelle Zurechnung ist in § 246 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB geregelt. Gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.2 Abgrenzung des Finanzmittelfonds

Rz. 18 Die Kapitalflussrechnung geht von der Veränderung des Finanzmittelfonds aus. Der Finanzmittelfonds umfasst:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.1 Löhne und Gehälter (Abs. 2 Nr. 6a)

Rz. 101 Als Löhne und Gehälter sind sämtliche im abzuschließenden Gj i. R. v. Dienstverhältnissen angefallenen Löhne und Gehälter für Arbeiter, Angestellte, Auszubildende und Mitglieder des Vorstands bzw. der Geschäftsführung des Unt auszuweisen. Die Ausweispflicht erstreckt sich auf die Bruttobeträge der Löhne und Gehälter (d. h. auf die Beträge vor Abzug der vom Arbeitnehm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2 Passiver Unterschiedsbetrag

Rz. 115 Ein passiver Unterschiedsbetrag bedeutet, dass der Beteiligungsbuchwert den Wert des anteiligen EK unterschreitet.[1] Die Gründe hierfür sind – ebenfalls unter der Annahme, dass die stillen Lasten i. R. d. Neubewertung komplett berücksichtigt wurden – ein konsolidierungstechnischer Unterschiedsbetrag, "badwill" oder "lucky buy".[2] In den letzten beiden Fällen war ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 297 HGB regelt mit den §§ 298f. HGB ("Dritter Titel") den Inhalt und die Form des Konzernabschlusses. In § 297 Abs. 1 HGB sind die obligatorischen Bestandteile (Konzernbilanz, Konzern-GuV, Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalrechnung) sowie das optionale Element (Segmentberichterstattung) festgelegt. Der § 297 Abs. 1a HGB fordert Angaben im Konzernabschluss zur Iden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.17 Ergebnisse aus Unternehmensverträgen

Rz. 197 Für Erträge und Aufwendungen aus bestimmten Unt-Verträgen fordert § 277 Abs. 3 Satz 2 HGB einen gesonderten Ausweis unter entsprechender Bezeichnung, ohne dass nähere Ausführungen dazu gemacht werden, an welcher Stelle dieser Ausweis vorzunehmen ist. So sind auch im gesetzlichen Gliederungsschema keine vorgegebenen Posten für diesen gesonderten Ausweis zu finden. Für...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.5 Konsolidierung bei konzerninternen Umwandlungen

Rz. 227 Bei konzerninternen Umwandlungen ist von rein rechtlichen Änderungen innerhalb des KonsKreises auszugehen, die wirtschaftlich für die Abbildung der fiktiven Einheit "Konzern" keine Relevanz haben.[1] Daher sind Effekte aus Aufspaltungen, Verschmelzungen o. Ä. i. R. d. Vereinheitlichung der Jahresabschlüsse der TU vor der Kons zu korrigieren (DRS 23.170). Somit werden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Beschränkungen der Rechtsausübung (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 12 Das erste sachlich begründete Wahlrecht bei der VollKons von TU besteht gem. § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB dann, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des MU in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unt nachhaltig beeinträchtigen. Rz. 13 Die Voraussetzungen für das VollKons-Wahlrecht in § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB, die kumulativ zu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Befreiende Wirkung eines Konzernabschlusses von Nicht-Mutterunternehmen

Rz. 11 Wird der Konzernabschluss von einem Unt (hier der Komplementär-Ges.) aufgestellt, das nicht zugleich auch Muttergesellschaft ist, wird letztendlich im Wege der VollKons ein Unt integriert, das nicht TU i. S. d. § 294 Abs. 1 HGB ist. VG und Schulden werden dem Konzern zugerechnet und innerhalb des Kons­Kreis einheitlich bewertet, obwohl eine Rechtfertigung dafür aufgru...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Anordnungsbefugnis des Gerichts aus § 260 HGB bezieht sich auf gerichtliche Vermögensauseinandersetzungen. Die Streitigkeiten müssen das Vermögen eines buchführungspflichtigen Kaufmanns betreffen. Dazu zählt auch der Besitz sämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft.[1] Für geringere Beteiligungen an Gesellschaften ist § 260 HGB nicht anwendbar. In diesen Fäl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1 Grundsätzliche Vorgehensweise

Rz. 163 I. R. d. FolgeKons werden die Bilanzansatz- und Bewertungskorrekturen sowie der GoF bzw. der passive Unterschiedsbetrag aus der Erstkonsolidierung (ErstKons) weiterverrechnet, d. h., die vom TU übernommenen VG, Schulden, RAP und Sonderposten werden mit ihren neuen Werten aus der Kapitalkonsolidierung (KapKons) fortgeführt.[1] Die zugeordneten Beträge sind analog zu d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 § 334 HGB ahndet Verstöße gegen bestimmte Rechnungslegungsvorschriften zum Jahresabschluss und Konzernabschluss sowie zum Lagebericht und Konzernlagebericht von KapG als Ordnungswidrigkeit. Mit den Änderungen durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz werden die Bußgeldtatbestände des § 334 HGB auf Verstöße gegen Angabepflichten für die nichtfinanzielle Erklärung und de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 270 HGB regelt die Abbildung von Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) und Gewinnrücklage sowie deren Veränderungen. Von der Regelung der Norm sind Rücklagenbewegungen betroffen, die innerhalb der Ergebnisverwendungsrechnung (Überleitung Jahresüberschuss zu Bilanzgewinn) auszuweisen sind. Davon nicht erfasst sind dagegen solche Rücklagendotierungen, die durch Transaktio...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung im Steuerrecht

Rz. 175 § 5 Abs. 1 EStG schreibt für die steuerliche Gewinnermittlung den Ansatz des sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung ergebenden Vermögens in der Bilanz vor. Da nach § 60 Abs. 2 EStDV die aus dem Handelsrecht bzw. der ordnungsmäßigen Buchführung abgeleitete Bilanz die Grundlage der Besteuerung bildet und ggf. vorliegen...mehr

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Steuerbare Leistungserbringung durch Gesellschafter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 5 UStG

Leitsatz 1. Verpflichtet sich der Gesellschafter einer Personengesellschaft, für diese ein speziell für deren Zwecke geeignetes Gebäude zu errichten, wobei er die Baukosten hierfür nur bis zu einer bestimmten Höhe zu tragen hat, während die Gesellschaft zur Übernahme der Mehrkosten verpflichtet ist, kann trotz vereinbarter Unentgeltlichkeit der späteren Nutzungsüberlassung e...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.2.2 Aktivlegitimation/Passivlegitimation

Rz. 19 Aktiv legitimiert sind diejenigen Personen, denen die Ansprüche zustehen. Bei Ansprüchen aus dem Mietvertrag sind somit die jeweiligen Mietvertragsparteien aktiv legitimiert. Handelt es sich jeweils um eine natürliche Person, so sind grundsätzlich diese aktiv bzw. passiv legitimiert. Problematischer ist es, wenn mehrere natürliche Personen als Vermieter oder Mieter aufg...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.6 Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung

Rz. 160 Achtung Zulässigkeit der Klage Die Einhaltung der Förmlichkeiten des Verfahrens auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung durch den Vermieter nach § 558a BGB (Erklärung und Begründung des Erhöhungsverlangens in Textform) und nach § 558b Abs. 2 BGB (Fristen zur Erhebung der Zustimmungsklage) betrifft nicht die Zulässigkeit der Klage (BGH, Urteil. v. 29.4.2020, VIII ZR 355/1...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 2.1 Allgemeines

Rz. 358 Die Zwangsvollstreckung darf nur durchgeführt werden, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel bezeichnet sind (vgl. u. a. AG Berlin-Lichtenberg, Beschluss v. 19.10.2005, 33 M 8070/05, NZM 2006, 120) und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird (§ 750 Abs. 1 Satz...mehr

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Teil II Mietprozessrecht / 1.7.4 Unterlassungsklagen

Rz. 238 Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können ihren jeweiligen Vertragspartner auf Unterlassung von Vertragsverstößen in Anspruch nehmen. Rz. 238a Voraussetzung einer Unterlassungsklage gegen den Mieter ist jedoch grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Vermieters. Aus der Abmahnung muss sich ergeben, welche konkrete Vertragsverletzung der Mieter begangen hat, di...mehr

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Rechnungslegung nach HGB – ... / 1.7 Adressaten

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Teil II Mietprozessrecht / 1.2.1 Parteifähigkeit

Rz. 18 Parteifähig sind diejenigen Personen, die rechtsfähig sind. Das sind die natürlichen Personen sowie die juristischen Personen (GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft). Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Recht...mehr