Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 66 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter werden vom AGG festgelegt (4. Kapitel "Rechte und Pflichten der Gesellschafter"). Die Gesellschafter haben u.a. folgende Vermögensrechte:mehr

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Mexiko / II. Gesellschafter

1. Mindestzahl an Gesellschaftern Rz. 10 Im mexikanischen Gesellschaftsrecht sind für fast alle gängigen Gesellschaftsformen, so auch für die S. de R.L., mindestens zwei Gesellschafter erforderlich,[3] wie sich direkt aus Art. 58 LGSM ergibt. Soll nur ein Gesellschafter wirtschaftlich als Mehrheitsgesellschafter Bedeutung haben, bietet sich die Beteiligung des zweiten Gesells...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Rechte der Gesellschafter a) Informations- und Überwachungsrecht Rz. 84 Jeder Gesellschafter hat ein gem. Art. L 223–26 Abs. 5 C.com. durch den Gesellschaftsvertrag nicht beschränkbares Informationsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft, das wie folgt ausgestaltet ist: Rz. 85 Mindestens 15 Tage vor der jährlichen ordentlichen Gese...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter Rz. 154 Die S.L. besteht üblicherweise aus zwei oder mehreren Personen ohne eine nach oben beschränkte Zahl von Gesellschaftern, es sei denn, es handelt sich um eine Einpersonen-S.L., die als solche gegründet wurde oder die nachträglich entstanden ist. Als Gesellschafter einer S.L. kommen sowohl na...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 129 Die Gesellschafter sind lediglich zur Einzahlung ihrer Geschäftsanteile verpflichtet (vgl. Rdn 84 ff.). Im Grundsatz haften sie nur in der Höhe der Einzahlung. II. Registrierung der Gesellschafter Rz. 130 Die Geschäftsführung der B.V. hat ein Verzeichnis zu führen (Art. 2:194 Abs. 1 NL-BGB). Im Verzeichnis müssen u.a. aufgezeichnet w...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / F. Gesellschafter und Gesellschaftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 70 Voraussetzung für die Wahrnehmung der Rechte als Gesellschafter ist, dass der Gesellschafter in der Gesellschafterliste in den Gesellschaftsbüchern (siehe Rdn 143) eingetragen ist. Die sich ergebenden Rechte richten sich nach der Gattung von Anteilen, welche der jeweilige Gesellschafter hält (siehe Rdn 75). II. Gesellschaftsanteil Rz...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Allgemeines Rz. 70 Die Rechtsstellung der Gesellschafter ist getrennt von derjenigen der Gesellschaft zu betrachten, da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit hat. Bei der proprietary limited company ist die Haftung auf die von den Gesellschaftern gezeichneten und eingezahlten Anteile begrenzt. Damit sind auch die Rechte der Gesellschaft...mehr

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Tschechische Republik / 2. Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf einen Gesellschafter

Rz. 97 Bei der Übertragung des Gesellschaftsvermögens auf einen Gesellschafter wird das Vermögen der erlöschenden Gesellschaft von einem einzigen Gesellschafter, dem sog. Hauptgesellschafter, übernommen. Dieser Hauptgesellschafter übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten der Gesellschaft. Er ist verpflichtet, die übrigen Gesellschafter abzufinden. Die Übertragung auf einen G...mehr

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Deutschland / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 144 Die Rechte der Gesellschafter richten sich in erster Linie nach dem zwingenden Recht (z.B. §§ 26, 53, 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), in zweiter Linie nach dem Gesellschaftsvertrag und schließlich – in Ermangelung besonderer Regelungen in diesem – hilfsweise nach den §§ 46–51 GmbHG (vgl. § 45 GmbHG). Die Gesellschafter zusammen sind das oberste Willensbildungsorgan der Gesel...mehr

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Griechenland / 3. Vermögensrechte der Gesellschafter

Rz. 88 Die wichtigsten Vermögensrechte der Gesellschafter sind folgende: a) Gewinnrecht. Die Gesellschafter haben mangels einer anders lautenden Satzungsbestimmung das Recht auf Ausschüttung der sich aus den Jahresabschlüssen ergebenden Gesellschaftsgewinne nach Maßgabe ihrer Einlagen (Art. 35 Abs. 1 G. 3190/1955). Im Gegensatz zum G. 2190/20 über die AE enthält das G. 3190/1...mehr

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Ungarn / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 107 Die Registrierung der Gesellschafter im Handelsregister erfolgt gem. § 27 Abs. 3 lit. a) Ctv. bei natürlichen Personen durch Eintragung des Namens, des Wohnsitzes, des Geburtsdatums und des Mädchennamens der Mutter bzw. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften durch Eintragung der Firma, des Sitzes und der Handelsregisternummer der Gesellschafter. Rz. 10...mehr

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Österreich / g) Zustimmungspflicht anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft (Vinkulierung)

Rz. 137 Das Gesetz sieht keinerlei Zustimmungserfordernisse der anderen Gesellschafter oder der Gesellschaft vor. Derartige Zustimmungserfordernisse werden im Gesellschaftsvertrag häufig vereinbart. Folgende Varianten sind in der Praxis üblich:mehr

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Österreich / II. Gesellschafter

Rz. 24 Gesellschafter einer GmbH können inländische und ausländische, natürliche und juristische Personen sein. In Betracht kommen z.B. auch Privatstiftungen, Vereine und Personengesellschaften. Ausgeschlossen sind z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften oder stille Gesellschaften (mangels Rechtsfähigkeit). Auch Minderjährige können, vertreten durch ihre...mehr

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Lettland / 1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter

Rz. 43 Die Gesellschafter erhalten durch die Teilnahme an der Gründung der SIA oder dem späteren Erwerb eines Geschäftsanteils Mitgliedschaftsrechte. Hierzu gehören v.a. das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und die Gewinnbeteiligung (§ 186 Abs. 3 HGB). Zu beachten ist, dass nur vollständig gezahlte Einlagen auf Geschäftsanteile das Stimmrecht gewähren (§ 211 Abs. ...mehr

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Pakistan / II. Gesellschafter

Rz. 20 Die private limited company by shares muss mindestens zwei Gesellschafter haben, sec. 14 (b). Die Höchstzahl der Gesellschafter ist auf 20 Gesellschafter beschränkt. Rz. 21 Der Companies Act stellt keine spezifischen Anforderungen an die Person der Gesellschafter. Anwendung findet deshalb der Contract Act. Dieser bestimmt, dass die Person nicht minderjährig sein darf.[...mehr

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Griechenland / 2. Kontrollrechte der Gesellschafter

Rz. 87 a) Auskunfts- und Kontrollrechte. Zu den Kontrollrechten zählt das Informationsrecht eines Gesellschafters. Dieses ist verbindlich und darf nicht eingeschränkt werden. Jeder Gesellschafter ist berechtigt, in den ersten 10 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres selbst oder durch seinen Vertreter Auskünfte über den Ablauf der Angelegenheiten der Gesellschaft zu er...mehr

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Griechenland / 4. Minderheitsrechte der Gesellschafter

Rz. 89 Andere Rechte der Gesellschafter sind als Minderheitsrechte ausgestaltet. Die wichtigsten davon sind: a) Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile 1/20 des Stammkapitals darstellen, können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach Bestimmung der Tagesordnungsthemen verlan...mehr

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Tschechische Republik / I. Gesellschafter

Rz. 53 Den Gesellschaftern entstehen im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Gesellschaft Rechte und Pflichten. Diese umfassen insbesondere das Recht, sich an der Verwaltung der Gesellschaft zu beteiligen, das Kontrollrecht und das Recht auf den Gewinnanteil. Diese Rechte – mit Ausnahme des Kontrollrechts – stehen den Gesellschaftern grundsätzlich im Verhältnis ihrer Ge...mehr

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Türkei / II. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 136 Mit der Gründung der GmbH entsteht zwischen der GmbH und den Gesellschaftern sowie den Gesellschaftern untereinander ein Rechtsverhältnis, aus dem sich verschiedene Teilhabe- und Mitwirkungsrechte, Schutzrechte und wirtschaftliche Rechte herleiten. Rz. 137 Die Teilhabe- und Mitwirkungsrechte betreffen das Recht, Einfluss auf die Unternehmenspolitik und die Geschäftsfü...mehr

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Liechtenstein / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 103 Hier muss zwischen den in- und ausländischen Gesellschaftern unterschieden werden. Die ausländischen Gesellschafter können nur eingeschränkt Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen, da Liechtenstein bisher nur 23DBA abgeschlossen hat.[40] Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Dow...mehr

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Serbien / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 58 Die Gründer bzw. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Rz. 59 Ein Gesellschafter haftet persönlich, wenn er die Rechtsform der Gesellschaft missbräuchlich verwendet, indem er einen illegalen Gesellschaftszweck verfolgt, das Gesellschaftsvermögen als sein eigenes behandelt oder selbiges mit dem Ziel, Gläubiger zu schädigen, ...mehr

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Slowakei / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 76 Die Gesellschafter sind Träger von verschiedenen Rechten und Pflichten. Im Folgenden sollen nur die wichtigsten genannt werden. Die Gesellschafter haben vor allem:mehr

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Deutschland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 146 Die Gesellschafter werden nicht im Handelsregister eingetragen. Auskunft über die Gesellschafter erteilt die bei der Erstanmeldung der Gesellschaft nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG mit zum Handelsregister einzureichende und nach § 40 GmbHG ständig zu aktualisierende Liste der Gesellschafter. Diese ist grundsätzlich von den Geschäftsführern zu erstellen (§ 40 Abs. 1 GmbHG)...mehr

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Schweiz / e) Pflicht zum Austreten als Gesellschafter

Rz. 109 Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die GmbH beim Gericht auf Ausschluss eines Gesellschafters klagen (Art. 823 Abs. 1 OR). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Zusammenwirken mit einem Gesellschafter unzumutbar geworden ist. Dadurch kann den in der GmbH meist ziemlich engen persönlichen Beziehungen Rechnung getragen werden. Die Anhebung der Klage setzt ein...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / VII. Haftung der Gesellschafter

Rz. 327 Auch im spanischen Recht ist das Institut der Durchgriffshaftung (teoría del levantamiento del velo) gegen die Gesellschafter der S.L. anerkannt.[171] Rz. 328 Den alleinigen Gesellschafter einer S.L. (vgl. Art. 12 ff. LSC) treffen nach Art. 15 ff. LSC besondere Verpflichtungen. Er muss alle Verträge zwischen ihm und der Gesellschaft wenigstens schriftlich abfassen, in...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Registrierung der Gesellschafter in einem Gesellschafterbuch

Rz. 305 Sec. 113 CA 2006 bestimmt, dass die Stellung des Anteilseigners neben dem Erwerb des Anteils bei der Gründung oder durch Übertragung von einem Anteilseigner voraussetzt, dass der Anteilseigner als Mitglied (member) in einem von der Gesellschaft geführten Verzeichnis registriert wird. Rz. 306 Diese gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines Gesellschafterbuches gilt i...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 136 Die Pflicht, die Steuer auf Dividenden zu berechnen, zu deklarieren und abzuführen, obliegt der Gesellschaft, die Dividenden ausschüttet. Sind die Gesellschafter natürliche Personen, werden sie nach dem Gesetz über die Einkommensteuer besteuert. Der Steuersatz für die Dividendenbesteuerung für inländische natürliche Personen beträgt i.d.R. 15 %. Sind die Gesellschaft...mehr

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Rumänien / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 70 Die Gesellschafter sind aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich. Der Inhaber eines Geschäftsanteils muss außerdem im Gesellschafterregister (registrul asociatilor) eingetragen sein. Gemäß Art. 198 GesG ist die Geschäftsführung verpflichtet, das Gesellschafterregister zu führen. Eingetragen werden Firma oder Name, Sitz oder Wohnsitz jedes Gesellschafters. Weiter werd...mehr

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Ungarn / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist gem. § 3:188 Abs. 1 Ptk. das oberste Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gemäß § 3:110 Abs. 1 Ptk. ist jeder Gesellschafter berechtigt, an der Tätigkeit des obersten Organs der Gesellschaft teilzunehmen. Rz. 98 Der Geschäftsanteil verkörpert nach Eintragung der Gesellschaft die Gesamtheit der mit der Stammeinlage verbunden...mehr

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Österreich / 3. Haftung der Gesellschafter

Rz. 125 Wenn die Gesellschafter ihre Pflichten (siehe Rdn 123 f.) vollständig erfüllt und insbesondere die Stammeinlagen voll einbezahlt haben, unterliegen sie keiner weiteren Haftung für Schulden der Gesellschaft. Ein Gesellschafter, der seine Stammeinlage voll eingezahlt hat, kann somit nur in Ausnahmefällen zur Haftung herangezogen werden:mehr

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Russland / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 67 Gesellschafter einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein. Bezüglich der Rechte und Pflichten der Gesellschafter enthält das GmbHG der RF den umfassenden obligatorischen Mindestkatalog. So zählen zu den Rechten der Gesellschafter u.a. ein allgemein formuliertes Mitverwaltungs- und Informationsrecht sowie als Vermögensrecht der Anspruch auf Gewinnbeteil...mehr

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Bulgarien / 2. Rechte der Gesellschafter

Rz. 60 Die Rechte der Gesellschafter werden allgemein in Vermögensrechte und immaterielle (persönliche) Rechte eingeteilt. Die Vermögensrechte umfassen das Recht auf Dividende und Liquidationsquote. Die immateriellen Rechte unterteilen sich in:mehr

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Russland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 74 Die Gesellschafter einer GmbH werden mit Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Wohnort und des Beitrags zum Stammkapital in das Handelsregister eingetragen. Jede Änderung der persönlichen Daten der Gesellschafter ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Rz. 75 Die Gesellschaft ist verpflichtet, ein Gesellschafterverzeichnis gemäß den gesellschaftsinte...mehr

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Rumänien / II. Gesellschafter

Rz. 17 Die Gesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Gesellschafter einer Gesellschaft können in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Anzahl der Gesellschafter einer Gesellschaft darf jedoch 50 nicht überschreiten (Art. 12 GesG). Rz. 18 Die bisher geltenden Einschränkungen gemäß Art. 14 GesG betreffend die Ein-Mann-Gesel...mehr

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Lettland / II. Gesellschafter

Rz. 17 Die SIA muss mindestens eine natürliche oder juristische Person als Gesellschafter haben. Dabei können sowohl In- als auch Ausländer Gesellschafter sein. Die Höchstzahl der Gesellschafter ist nicht begrenzt. Diesbezüglich ist auf eine Besonderheit beim Ausfüllen der notwendigen Formulare für die Registereintragung hinzuweisen: In Lettland besitzt jede Person einen so ...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Haftung der Gesellschafter (Durchgriffshaftung)

Rz. 301 Im englischen Gesellschaftsrecht ist die Problematik der Durchgriffshaftung (lifting the corporate veil) aus dem Common Law entwickelt worden. Unter diesen Begriff werden jedoch nicht nur die Fälle des haftungsrechtlichen Durchgriffs gefasst, sondern auch Fragen der Zurechnung von Handlungen einer Kapitalgesellschaft zum Anteilseigner. Es gilt selbst im Fall der pers...mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / II. Gesellschafter

Rz. 45 Gesellschafter einer LLC können weiterhin natürliche oder juristische Personen sein. Neu ist, dass die LLC anstatt mindestens zwei nunmehr auch nur einen Gesellschafter haben kann. Die maximale Anzahl von Gesellschaftern bleibt bei 50. Eine Ein-Mann-LLC ist somit zulässig. Natürliche Personen müssen grundsätzlich 21 Jahre alt sein, um Gesellschafter werden zu können. R...mehr

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Ungarn / II. Gesellschafter

Rz. 22 Für die Gründung der Gesellschaft ist mindestens ein Gesellschafter notwendig. Eine Höchstzahl ist nicht bestimmt. Gesellschafter können in- und ausländische,[2] natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsgesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (ebenfalls In- und Ausländer) sein. Bei Einhaltung der Jugendschutzvorschriften können auch Minderjährige Gesellsc...mehr

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Österreich / a) Durch die Gesellschafter

Rz. 213 Die Gesellschafter müssen jedem Gesellschafter ohne Verzug nach dessen Aufstellung den Jahresabschluss samt Lagebericht zusenden (§ 22 Abs. 2 GmbHG). Jeder Gesellschafter kann innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses einberufenen Versammlung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Neben diesem Einsichtsrecht können die Ge...mehr

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England und Wales1 England ... / II. Gesellschafter

Rz. 77 Eine Ltd. kann durch mehrere natürliche oder juristische Personen oder aber auch als Ein-Personen-Gesellschaft gegründet werden. Es gibt keine Höchstzahl von Gesellschaftern. Ihre Gesellschafter können In- oder Ausländer sein und im In- oder Ausland ansässig sein. Rz. 78 Auch die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags durch Minderjährige ist wirksam, sofern der Minde...mehr

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England und Wales1 England ... / 1. Besteuerung der ansässigen Gesellschafter

Rz. 577 Die Besteuerung der Dividenden ist komplex. Hierunter fallen Bar- und Sachdividenden, die nach den zivilrechtlichen Regelungen für ordentliche Gewinnausschüttungen ausgeschüttet werden. Das englische Recht behandelt die Körperschaftsteuer im Grundsatz als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer des Gesellschafters und beinhaltet ein partielles Anrechnungssytem. Rz. 578...mehr

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Liechtenstein / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 61 Die grundlegenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind einerseits die Mitbestimmungsrechte des Gesellschafters gemäß PGR: Teilnahme und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung, das Recht zur Geschäftsführung (wenn kein Fremdgeschäftsführer bestellt wurde), die "Ansprüche auf den Reingewinn und das Liquidationsguthaben", Art. 401 Abs. 2 PGR. Dem steht...mehr

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Schweiz / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 111 Über alle Stammanteile ist ein Anteilbuch zu führen, aus dem die Gesellschafter mit Namen und Adresse, die Anzahl der Nennwert sowie allenfalls die Kategorien der Stammanteile jedes Gesellschafters ersichtlich sind. Nutznießer und Pfandgläubiger der Stammanteile sind ebenfalls aufzuführen (Art. 790 Abs. 1 und 2 OR). Erwirbt jemand allein oder in gemeinsamer Absprache ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Gesellschafter

Rz. 40 Die Gesellschaft kann als eine Einpersonen-Gesellschaft gegründet werden (Sociedad unipersonal [27]). Gesellschafter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Der alleinige Gesellschafter einer Einpersonen-Gesellschaft muss namentlich in das Handelsregister als solcher eingetragen werden. Durch späteren Erwerb und Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in ein...mehr

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Griechenland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 94 Zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags gehören der Name, die Berufstätigkeit, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Gesellschafter (Art. 6 Abs. 2 lit. a G. 3190/1955). Rz. 95 Das Gesellschafterbuch wird von den Geschäftsführern geführt (Art. 25 G. 3190/1955). In dieses Buch müssen der Vor- und Nachname, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und die Stammei...mehr

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Österreich / h) Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter

Rz. 138 Diese sind vom Gesetz nicht vorgesehen und bedürfen daher einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Meist wird ein Vorkaufsrecht in Form eines Aufgriffsrechts vereinbart (siehe Rdn 134). Der Unterschied zwischen Vorkaufsrecht und Aufgriffsrecht besteht im Wesentlichen darin, dass beim Aufgriffsrecht der Kaufpreis bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt bzw. bestim...mehr

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Lettland / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 75 Für einen Gesellschafter ist die Einkommensteuer (20 %), die sich in eine beschränkte und eine unbeschränkte Steuerpflicht aufteilt, die entscheidende Steuerpflicht in Lettland. Dabei ist zu beachten, dass beschränkt Steuerpflichtige das vom Ministerkabinett jährlich neu festgelegte Existenzminimum auf ihr Einkommen nicht anrechnen dürfen. Die Besteuerung von Dividend...mehr

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Mexiko / 4. Ehegatten als Gesellschafter

Rz. 14 Nach Art. 9 Abs. 2 CC darf ein in Gütergemeinschaft lebender Kaufmann nicht ohne Zustimmung die Güter und die Früchte der Güter der Gütergemeinschaft mit Rechten belasten. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist anzunehmen, dass die Belastung oder der Verkauf eines Geschäftsanteils, sofern er während einer Ehe in Gütergemeinschaft erfolgt, der Zustimmung des Ehepa...mehr

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China / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 185 Die Ausschüttung von Dividenden an Gesellschafter eines FIE unterliegt keiner chinesischen Quellensteuer. Bei den steuerlichen Auswirkungen in Deutschland ist das zwischen Deutschland und China geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 28.3.2014 zu berücksichtigen. Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadresse...mehr

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Italien / 1. Gesellschafter und Sitz

Rz. 51 Erforderlich sind vollständige Angaben über alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit bzw. bei juristischen Personen Firma, Ort der Gründung und Geschäftssitz. Auch der Gesellschaftssitz ist anzugeben. Die Gesellschaft kann nur einen Hauptsitz, aber eine unbegrenzte Zahl an Zweigniederlassungen haben, deren ...mehr