Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Spanien1 Die Autoren bedank... / II. Gesellschafter

Rz. 40 Die Gesellschaft kann als eine Einpersonen-Gesellschaft gegründet werden (Sociedad unipersonal [27]). Gesellschafter kann eine natürliche oder juristische Person sein. Der alleinige Gesellschafter einer Einpersonen-Gesellschaft muss namentlich in das Handelsregister als solcher eingetragen werden. Durch späteren Erwerb und Vereinigung sämtlicher Geschäftsanteile in ein...mehr

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Griechenland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 94 Zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags gehören der Name, die Berufstätigkeit, die Staatsangehörigkeit und der Wohnsitz der Gesellschafter (Art. 6 Abs. 2 lit. a G. 3190/1955). Rz. 95 Das Gesellschafterbuch wird von den Geschäftsführern geführt (Art. 25 G. 3190/1955). In dieses Buch müssen der Vor- und Nachname, die Anschrift, die Staatsangehörigkeit und die Stammei...mehr

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Österreich / h) Vorkaufsrechte anderer Gesellschafter

Rz. 138 Diese sind vom Gesetz nicht vorgesehen und bedürfen daher einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag. Meist wird ein Vorkaufsrecht in Form eines Aufgriffsrechts vereinbart (siehe Rdn 134). Der Unterschied zwischen Vorkaufsrecht und Aufgriffsrecht besteht im Wesentlichen darin, dass beim Aufgriffsrecht der Kaufpreis bereits im Gesellschaftsvertrag bestimmt bzw. bestim...mehr

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Lettland / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 75 Für einen Gesellschafter ist die Einkommensteuer (20 %), die sich in eine beschränkte und eine unbeschränkte Steuerpflicht aufteilt, die entscheidende Steuerpflicht in Lettland. Dabei ist zu beachten, dass beschränkt Steuerpflichtige das vom Ministerkabinett jährlich neu festgelegte Existenzminimum auf ihr Einkommen nicht anrechnen dürfen. Die Besteuerung von Dividend...mehr

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Mexiko / 4. Ehegatten als Gesellschafter

Rz. 14 Nach Art. 9 Abs. 2 CC darf ein in Gütergemeinschaft lebender Kaufmann nicht ohne Zustimmung die Güter und die Früchte der Güter der Gütergemeinschaft mit Rechten belasten. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist anzunehmen, dass die Belastung oder der Verkauf eines Geschäftsanteils, sofern er während einer Ehe in Gütergemeinschaft erfolgt, der Zustimmung des Ehepa...mehr

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China / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 185 Die Ausschüttung von Dividenden an Gesellschafter eines FIE unterliegt keiner chinesischen Quellensteuer. Bei den steuerlichen Auswirkungen in Deutschland ist das zwischen Deutschland und China geschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 28.3.2014 zu berücksichtigen. Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadresse...mehr

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Italien / 1. Gesellschafter und Sitz

Rz. 51 Erforderlich sind vollständige Angaben über alle Gesellschafter mit Vor- und Zunamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Wohnort und Staatsangehörigkeit bzw. bei juristischen Personen Firma, Ort der Gründung und Geschäftssitz. Auch der Gesellschaftssitz ist anzugeben. Die Gesellschaft kann nur einen Hauptsitz, aber eine unbegrenzte Zahl an Zweigniederlassungen haben, deren ...mehr

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Schweiz / II. Gesellschafter

Rz. 21 Gemäss Gesetzeswortlaut kann eine GmbH durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie durch andere Handelsgesellschaften gegründet werden (Art. 775 OR).[1] Dazu im Einzelnen:mehr

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Weißrussland / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 35 Gesellschafter einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein (§ 13 WGesG). Gesellschafter ist grundsätzlich die Person, die über das Eigentumsrecht an einem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft verfügt (§ 13 WGesG).[39] Die Gesetzgebung der Republik Belarus begrenzt in bestimmten Fällen (beispielsweise bei Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten oder ...mehr

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Argentinien / II. Gesellschafter

Rz. 10 Ein-Personen-Gesellschaften sind in Argentinien gesetzlich nicht zulässig. Zur Errichtung einer argentinischen SRL sind somit mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die Höchstzahl der Gesellschafter beschränkt sich auf 50.[13] Hierbei können die Gesellschafter natürliche und juristische Personen sein. Eine Beschränkung der Staatsangehörigkeit bzw. des Gründungss...mehr

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Brasilien / II. Gesellschafter

Rz. 11 Das ursprünglich geltende Gebot einer Mindestgesellschafteranzahl von zwei natürlichen und/oder juristischen Personen wurde im Jahre 2019 durch Lei 13.874/19 aufgehoben; seitdem sind Einmann-Limitadas zulässig. Die Limitada kann jetzt also von einer oder mehreren Personen errichtet werden (Art. 1052 § 1 CC i.d.F. der Lei 13.874/19). War an der Gründung eine Mehrzahl vo...mehr

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Brasilien / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 133 Ausländische Gesellschafter einer Limitada müssen einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz in Brasilien haben, der u.a. zur Entgegennahme von behördlichen und gerichtlichen Zustellungen legitimiert ist. Überdies müssen sich die Gesellschafter unter einer Bundes-Steuernummer registrieren lassen, und zwar juristische Personen per CNPJ und natürliche Personen per CPF. Rz. 13...mehr

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Singapur / II. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 87 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind klar geregelt: Sie besitzen ein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung (nach Anzahl der Anteile, nicht nach dem Betrag des eingezahlten Kapitals), ein Recht auf Dividendenbezug, ein Recht auf den Liquidationserlös sowie Auskunftsrechte über Angelegenheiten der Gesellschaft. Ihre Pflichten beschränken sich auf die v...mehr

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Rumänien / 2. Haftung der Gesellschafter

Rz. 64 Die Gründer (d.h. Gesellschafter) haften grundsätzlich nicht für die Verpflichtungen der Gesellschaft. Eine ausdrücklich normierte Haftung der Gründer gibt es jedoch in einigen Fällen, wie z.B.:mehr

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Russland / II. Gesellschafter

Rz. 13 Gesellschafter einer GmbH in der Russischen Föderation können Bürger und juristische Personen sein. Auch Ausländer können Gesellschafter werden. Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten. Die GmbH kann von einer Anzahl von höchstens 50 Personen gegründet werden. Eine Gesellschaft kann auch durch eine Person gegründet werden. Einziger Gesellschaf...mehr

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Türkei / 2. Gesellschafter

Rz. 62 Als Gesellschafter kommen sowohl natürliche als auch juristische in- oder ausländische Personen in Betracht. Die Gründung einer Ein-Personen-GmbH ist möglich. Früher war umstritten, welche Folgen die Reduktion einer ursprünglich mit mehreren Personen gegründeten GmbH auf eine Person für den Fortbestand hatte. Die Diskussion ist heute obsolet. Eine GmbH darf nicht mehr...mehr

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Russland / III. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 153 Bei der Dividendenbesteuerung der Gesellschafter ist Folgendes zu beachten:mehr

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Türkei / III. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 144 Im Zuge der Handelsregistereintragung werden die Gesellschafter namentlich registriert. Außerdem wird ein Anteilebuch (pay defteri) angelegt, in dem der Name des Gesellschafters, die Höhe seines Anteils, die bereits geleisteten Zahlungen, Anteilsübertragungen und weitere mit dem Anteil zusammenhängende Veränderungen eingetragen werden (Art. 594 HGB). Für die Führung ...mehr

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Mexiko / I. Haftung der Gesellschafter

Rz. 84 Wie der Begriff der Responsabilidad Limitada schon verrät, ist wie bei ähnlichen Rechtsinstituten auch bei der mexikanischen S. de R.L. die Haftung gemäß Art. 58 HS 1 LGSM nach Abschluss der Gründung und Einzahlung des Gesellschafterkapitals grundsätzlich auf die Gesellschaftereinlagen und somit auf das Kapital begrenzt. Rz. 85 Eine Durchbrechung der Haftungsbeschränku...mehr

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Liechtenstein / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 63 Der Eintrag der Gesellschafter und ihrer Stammeinlagen kann in einer besonderen vom Handelsregister geführten Liste nach den für die Genossenschafterliste aufgestellten Vorschriften entsprechend erfolgen.[26] Rz. 64 Die Gesellschaft führt das sog. Anteilsbuch; die Geschäftsführer haften für einen durch mangelhafte Führung des Anteilsbuches verursachten Schaden nach den...mehr

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Pakistan / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 82 Gemäß sec. 120 ist die Gesellschaft verpflichtet, eine Gesellschafterliste zu führen. Diese Gesellschafterliste hat bestimmte Angaben zu enthalten. So sind zunächst der vollständige Name sowie der Name des Vaters aufzunehmen. Bei einer Gesellschafterin ist zusätzlich der Name des Ehemannes aufzunehmen. Weiterhin aufzunehmen sind Nationalität, Adresse, Beruf, Anzahl de...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / II. Gesellschafter

Rz. 30 Die B.V. muss mindestens einen Gesellschafter haben. Eine zahlenmäßige Begrenzung nach oben gibt es nicht. Gesellschafter können natürliche und Rechtspersonen sein, ungeachtet ihrer Nationalität. Auch unmündige Personen können Gesellschafter einer B.V. sein, wenn sie von einer mündigen Person vertreten werden. Rz. 31 Bevor genauer auf die Position von Ehegatten von Ges...mehr

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Italien / II. Gesellschafter

Rz. 43 Die Srl kann eine beliebige Anzahl von Gesellschaftern haben, welche sowohl natürliche als auch juristische Personen (ausgenommen die vereinfachte GmbH), inländischer und ausländischer Herkunft sein können. Gemäß Art. 2198 c.c. können auch Minderjährige, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, Gesellschafter werden. Rz. 44 Das gesetzliche Güterrecht ist in Italien die ...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 185 Die Systematik und Höhe der Besteuerung von Dividenden wurde zum 1.4.2020 grundlegend neu geregelt und damit deutlich vereinfacht. Inländische Gesellschafter haben hiernach Dividenden mit ihrem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Ausschüttungen an im Ausland ansässige Empfänger von Dividenden werden mit einer Quellensteuer belegt. Rz. 186 Es bestehen Abkommen zur Ve...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 132 Ist eine inländische Gesellschaft Gesellschafterin, wird bei ihr der ausgeschüttete Gewinn zu 100 % von der Besteuerung ausgenommen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die inländische Gesellschaft ein Jahr lang eine Beteiligung i.H.v. mindestens 10 % hält. Sind die Voraussetzungen der sog. tax-exemption nicht erfüllt, wird die Hälfte des ausgeschütteten G...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / II. Gesellschafter

Rz. 31 Nach australischem Recht sind bei einer proprietary company zwei Gesellschaftsorgane voneinander zu unterscheiden: der Board of Directors (Geschäftsführung oder Vorstand) und die Hauptversammlung. Rz. 32 Das australische Common Law sieht für Familiengesellschaften die Personen- und die Kapitalgesellschaft wie auch den trust vor, die den allgemeinen gesellschaftsrechtli...mehr

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Norwegen / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 60 Die Gesellschafter sind kein Gesellschaftsorgan, sondern üben die Rechte, die ihnen gemäß Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zukommen, insbesondere in der Gesellschafterversammlung aus. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres ist die ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten. Darüber hinaus können jederzeit außerordentliche Gesellsch...mehr

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Schweiz / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 197 Gesellschafter an einer schweizerischen GmbH können sowohl natürliche wie auch juristische Personen aus dem In- und Ausland sein. Die Besteuerung der Anteile eines ausländischen Gesellschafters an einer Schweizer GmbH richtet sich nach den anwendbaren ausländischen Steuerordnungen. Wie in Rdn 201 erwähnt, erhebt die Schweiz eine Quellensteuer (die sog. Verrechnungsste...mehr

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Lettland / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 47 Die Gesellschafter werden in eine Gesellschafterliste eingetragen. Die Gesellschaft bzw. der Vorstand ist verpflichtet, eine solche zu führen (§ 187 HGB). Sie muss folgende Angaben enthalten:mehr

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Kanada / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 46 Eine Verpflichtung zur Führung einer Gesellschafterliste für solche Anteile, die nicht als Inhaberpapiere ausgegeben wurden, sieht das Gesetz in Sect. 50 (1) CBCA ausdrücklich vor. Sie ist alphabetisch nach registrierten Inhabern zu ordnen; deren letztbekannte Anschriften sind aufzunehmen. Aufzuführen sind weiterhin die von dem jeweiligen Gesellschafter gehaltenen Ant...mehr

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China / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 109 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind grundsätzlich dem deutschen Recht vergleichbar. Hauptverpflichtung der Gesellschafter ist die Pflicht zur Einlageleistung. Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt. Eine Durchgriffshaftung besteht nur in Ausnahmefällen. Rz. 110 Die Rechte der Gesellschafter lassen sich wie...mehr

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Schweiz / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Rechte der Gesellschafter Rz. 86 Mit dem Gesellschafterstatus sind Vermögens-, Mitgliedschafts- und Schutzrechte verbunden. a) Vermögensrechte Rz. 87 Das wichtigste Vermögensrecht ist das Recht der Gesellschafter auf Dividende, d.h. auf die anteilsmäßige Zuweisung des Gewinns. Ausgeschüttet werden dürfen Dividenden jedoch nur aus dem Bilan...mehr

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Schweden / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 79 Der einzelne Aktionär hat nach schwedischem Aktienrecht zunächst einmal kaum eigene Rechte, abgesehen vom Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und dem Recht auf Dividende, vorausgesetzt ein entsprechender Beschluss auf der Hauptversammlung wurde gefasst. Ist er Mehrheitsaktionär, ergebe sich aus dieser Stellung allerdings ein...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 130 Gemäß dem Einkommensteuergesetz [38] sind Einkünfte aus Dividenden und Gewinnanteile auf Grundlage des Anteils am Kapital Einkommen i.S.d. Einkommensteuergesetzes und somit besteuerbar. Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Internetadressen, befinden sich im Downloadbereich.mehr

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Vereinigte Arabische Emirate / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 98 Jeder Gesellschafter übernimmt im Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur Leistung eines Anteils an der Stammeinlage. Die Hauptpflicht eines Gesellschafters besteht darin, seine Stammeinlagepflicht zu erfüllen. Ein Geschäftsanteil kann verkauft werden; ein entsprechender Vertrag sowie die damit verbundene Änderung des Gesellscha...mehr

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Estland / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 73 Der Geschäftsanteil ist die zusammenfassende Bezeichnung für die Mitgliedschaftsrechte, die den Gesellschaftern aus der Übernahme der Stammeinlage zustehen, nämlich an der Geschäftsführung der OÜ teilzunehmen und am Gewinn, sei es im laufenden Geschäft oder bei Auflösung der Gesellschaft, zu partizipieren. Rz. 74 Jeder Gesellschafter...mehr

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Singapur / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Aktienarten Rz. 84 Wie auch im deutschen Recht gibt es unterschiedliche Arten der Beteiligung. So kann die Gesellschaft Stammaktien (Ordinary bzw. Equity Shares), Vorzugsaktien (Preference Shares) oder aber einfache Optionen ausgeben. Der Begriff "Preference Shares" wurde 2015 vom Companies Act aufgegeben. Gesprochen wird jetzt von "Classes of Shares". Rz. 85 Stammaktien er...mehr

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Griechenland / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 84 Die Gesellschafter einer GmbH haben bestimmte Rechte und Pflichten, die einerseits aus dem GmbH-Gesetz sowie weiteren gesetzlichen Regelungen hervorgehen und andererseits in der jeweiligen Satzung des Unternehmens geregelt werden. Sowohl die Rechte als auch die Pflichten eines Gesellschafters sind immer an seinen Geschäftsanteil geb...mehr

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Slowenien / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Geschäftsanteil Rz. 63 Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten, die einem genau bezeichneten Gesellschafter zustehen. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäf...mehr

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Argentinien / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 52 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem Gesetz und der Satzung, diese sind. u.a. Die Haftung des einzelnen Gesellschafters beschrän...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 129 Auf Dividenden wird eine Kapitalertragsteuer von 15 % erhoben. Jedoch sehen die von Luxemburg abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen reduzierte Steuersätze (von 2,5 bis 10 %) vor. Liegt eine Schachtelbeteiligung vor, so entfällt die Quellensteuer auf Ausschüttungen unter denselben Voraussetzungen wie bei den Kapitalerträgen. Weitere Informationen und Materialien,...mehr

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Ukraine / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 94 Die ukrainische Gesetzgebung räumt den Gesellschaftern einer GmbH eine Reihe von Rechten ein, zu denen u.a. folgende gehören:mehr

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Kanada / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 45 Sect. 24 (3) CBCA nennt die mit Geschäftsanteilen verbundenen Rechte der Gesellschafter wie folgt: Die sonstigen Rechte (z.B. Einsichtsrechte) sind in zahlreichen Vorschriften des Gesetzes enthalten, die jeweils thematisch im Rahmen dieser Darstellung erfasst sin...mehr

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Serbien / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Geschäftsanteil Rz. 56 Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, bestimmt sich der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nach der Höhe der übernommenen Stammeinlage. Des Weiteren werden die Stimmrechte, Gewinnanteile sowie Anteile an ausgeschütteten Liquidationsüberschüssen anteilsmäßig auf Grundlage der Höhe der übernommene...mehr

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Ungarn / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist gem. § 3:188 Abs. 1 Ptk. das oberste Organ der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Gemäß § 3:110 Abs. 1 Ptk. ist jeder Gesellschafter berechtigt, an der Tätigkeit des obersten Organs der Gesellschaft teilzunehmen. Rz. 98 Der Geschäftsanteil verkörpert nach Eintragung der Gesellschaft die Gesamthei...mehr

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Norwegen / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 60 Die Gesellschafter sind kein Gesellschaftsorgan, sondern üben die Rechte, die ihnen gemäß Gesetz oder Gesellschaftsvertrag zukommen, insbesondere in der Gesellschafterversammlung aus. Innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres ist die ordentliche Gesellschafterversammlung abzuhalten. Darüber hinaus können ...mehr

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Türkei / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Eigentum an Geschäftsanteilen Rz. 134 Das Eigentum an Geschäftsanteilen unterliegt dem Schutz der Verfassung (Art. 35 TV). Soweit das HGB nichts anderes bestimmt, gelten die Regelungen der Art. 683 ff. ZGB über das Eigentum. Die Folge ist, dass Geschäftsanteile auch gepfändet werden und Gegenstand von Gemeinschaftseigentum sein können. Ein Gesellschafter kann Eigentümer me...mehr

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Russland / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 67 Gesellschafter einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein. Bezüglich der Rechte und Pflichten der Gesellschafter enthält das GmbHG der RF den umfassenden obligatorischen Mindestkatalog. So zählen zu den Rechten der Gesellschafter u.a. ein allgemein formuliertes Mitverwaltungs- und Informationsrecht sowie als Vermögen...mehr

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Bulgarien / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Geschäftsanteil Rz. 59 Der Geschäftsanteil ist die Gesamtheit aller Rechte und Pflichten des Gesellschafters, die mit seiner Beteiligung zusammenhängen. Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes vorsieht, stehen die Geschäftsanteile im Verhältnis der übernommenen Stammeinlage zum Stammkapital. Ein Gesellschafter kann mehrere Geschäfts...mehr

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Liechtenstein / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 61 Die grundlegenden Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind einerseits die Mitbestimmungsrechte des Gesellschafters gemäß PGR: Teilnahme und Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung, das Recht zur Geschäftsführung (wenn kein Fremdgeschäftsführer bestellt wurde), die "Ansprüche auf den Reingewinn und das Liquidationsgutha...mehr