Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Italien / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter Rz. 108 Um die GmbH für das tägliche Geschäft vorab zu organisieren, wird in der Gründungsurkunde festgelegt, welche Sachverhalte in die Zuständigkeit der Gesellschafter und welche in die der Geschäftsführer fallen. Die folgenden Bereiche bleiben jedoch zwingend den Gesellschaftern vorbehalten:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pakistan / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Erwerb und Ende der Gesellschafterstellung Rz. 79 Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gesellschafter einer private limited company zu werden: Vor Eintragung der Gesellschaft ist es möglich, Gesellschafter als sog. Gründungsgesellschafter durch die Unterzeichnung des Memorandums of Association zu werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, einen Antrag an die Gesellscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / F. Gesellschafter und Gesellschaftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 73 Alle Gesellschaftsanteile gewähren den Gesellschaftern nach § 45 SEL gleiche Rechte in der Gesellschaft nach dem Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils, es sei denn, die Satzung operiert mit unterschiedlichen Kapitalklassen. Für diesen Fall müssen in der Satzung die mit den einzelnen Klassen verbundenen Unterschiede und der Umfang de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Lettland / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Rechte und Pflichten der Gesellschafter Rz. 43 Die Gesellschafter erhalten durch die Teilnahme an der Gründung der SIA oder dem späteren Erwerb eines Geschäftsanteils Mitgliedschaftsrechte. Hierzu gehören v.a. das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung und die Gewinnbeteiligung (§ 186 Abs. 3 HGB). Zu beachten ist, dass nur vollständ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Weißrussland / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 35 Gesellschafter einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein (§ 13 WGesG). Gesellschafter ist grundsätzlich die Person, die über das Eigentumsrecht an einem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft verfügt (§ 13 WGesG).[39] Die Gesetzgebung der Republik Belarus begrenzt in bestimmten Fällen (beispielsweise bei Verurteilu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / F. Gesellschafter und Gesellschaftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 80 Die Gesellschafterversammlung ("assemblée générale/algmene vergadering") ist das höchste Organ, das den Gesellschaftern der GmbH die gemeinsame Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. In der GmbH wird die Restkompetenz jedoch dem geschäftsführenden Organ überlassen (Art. 5:73–5:81 GGV). Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung sä...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / II. Besteuerung der Gesellschafter

1. Einkommensteuer Rz. 259 Die gesetzliche Grundlage findet sich im Einkommensteuergesetz (EStG). Gewinnausschüttungen der GmbH an die Gesellschafter unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer, wenn es sich beim Empfänger um eine natürliche Person handelt (§ 27 EStG; ist der Empfänger eine Gesellschaft, so gilt die Beteiligungsertragsbefreiung, siehe Rd...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Haftung der Gesellschafter Rz. 84 Wie der Begriff der Responsabilidad Limitada schon verrät, ist wie bei ähnlichen Rechtsinstituten auch bei der mexikanischen S. de R.L. die Haftung gemäß Art. 58 HS 1 LGSM nach Abschluss der Gründung und Einzahlung des Gesellschafterkapitals grundsätzlich auf die Gesellschaftereinlagen und somit auf das Kapital begrenzt. Rz. 85 Eine Durchbr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 144 Die Rechte der Gesellschafter richten sich in erster Linie nach dem zwingenden Recht (z.B. §§ 26, 53, 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), in zweiter Linie nach dem Gesellschaftsvertrag und schließlich – in Ermangelung besonderer Regelungen in diesem – hilfsweise nach den §§ 46–51 GmbHG (vgl. § 45 GmbHG). Die Gesellschafter zusammen sind das ob...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
China / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 109 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sind grundsätzlich dem deutschen Recht vergleichbar. Hauptverpflichtung der Gesellschafter ist die Pflicht zur Einlageleistung. Die Haftung der Gesellschafter ist grundsätzlich auf den Betrag ihrer Einlage beschränkt. Eine Durchgriffshaftung besteht nur in Ausnahmefällen. Rz. 110 Die Recht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Finnland / II. Registrierung der Gesellschafter

1. Aktionärsverzeichnis Rz. 98 Der Inhaber der Aktien erlangt die Gesellschafterstellung erst, wenn er in das Aktionärsverzeichnis eingetragen ist oder wenn er der Gesellschaft seinen Erwerb mitgeteilt und nachgewiesen hat. Erst dann kann er seine Rechte als Aktionär ausüben, insbesondere an der Hauptversammlung teilnehmen und dort seine Rechte geltend machen. Er kann aber sc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Österreich / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Rechte der Gesellschafter a) Vermögensrechte Rz. 120 Jeder Gesellschafter hat ein Recht auf: Daneben können ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Brasilien / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 67 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus Art. 1053, 1001 ff. CC. Hervorzuheben sind: Rz. 68 Nach Art. 1052 CC ist die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf den Betrag seiner Anteile besch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Rumänien / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter 1. Geschäftsanteil Rz. 63 Das Stammkapital einer Gesellschaft ist in gleiche Geschäftsanteile unterteilt (Art. 11 Abs. 1 GesG). Geschäftsanteile dürfen nicht in Form übertragbarer Wertpapiere ausgegeben werden (Art. 11 Abs. 2 GesG). Der Gründungsakt muss Angaben über die Zahl der Geschäftsanteile und deren Verteilung zwischen den Gesellscha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / F. Gesellschafter und Geschäftsanteile

I. Rechtsstellung der Gesellschafter Rz. 76 Die Gesellschafter sind Träger von verschiedenen Rechten und Pflichten. Im Folgenden sollen nur die wichtigsten genannt werden. Die Gesellschafter haben vor allem:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 163 Nach Genehmigung des Jahresabschlusses fasst die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit den Beschluss über die Verteilung des Nettogewinns (Art. 14 Abs. 2 lit. c G. 3190/1955). Mindestens 1/20 des Nettogewinns muss in die Bildung einer gesetzlichen Rücklage eingestellt werden, bis diese ⅓ des Stammkapitals erreicht hat (Art. 24 G. 3190/1955). Der restliche ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Deutschland / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 250 Werden Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, unterliegen diese auf der Gesellschafterebene der Einkommensbesteuerung nach dem EStG. Dies gilt dann nicht, wenn der Gesellschafter selbst eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist. Nach dem mittlerweile geltenden Halbeinkünfteverfahren wird – wegen der bereits von der Gesellschaft gezahlten Körper...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kanada / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 99 Gewinnausschüttungen, die die Gesellschafter erhalten, sind als deren Einkommen nach üblichen Grundsätzen gem. Income Tax Act zu versteuern. Veräußerungsgewinne, die durch Verkauf von Gesellschaftsanteilen gegenüber dem ursprünglichen Anschaffungspreis erzielt werden, sind nach dem "Capital Gains-Prinzip" zu versteuern, wobei für in Kanada ansässige Gesellschafter von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 80 Die Gesellschafterversammlung ("assemblée générale/algmene vergadering") ist das höchste Organ, das den Gesellschaftern der GmbH die gemeinsame Kontrolle der Geschäftsführung ermöglicht. In der GmbH wird die Restkompetenz jedoch dem geschäftsführenden Organ überlassen (Art. 5:73–5:81 GGV). Dies bedeutet, dass die Geschäftsführung sämtliche Handlungen vornehmen kann, d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kanada / II. Gesellschafter

Rz. 8 Eine Mindestzahl an Gesellschaftern ist nicht vorgeschrieben. Soweit Gesellschafter eine natürliche Person ist, darf im Hinblick auf sie kein Disqualifikationsgrund vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn ein Gründer jünger als 18 Jahre ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder wenn er gemäß Feststellung eines kanadischen oder ausländischen Gericht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 126 Die Gewinne des Gesellschafters unterliegen der Einkommensteuer,[18] da einkommensteuerpflichtig grundsätzlich jede inländische und ausländische natürliche Person ist, die ein Einkommen in Slowenien bezieht. Die Höhe der Steuer richtet sich nach der jeweiligen Progressionsrate. Weitere Informationen und Materialien, wie z.B. Muster, Formulare, amtliche Texte und Inte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Belgien / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 82 Bei einer GmbH nach belgischem Recht lauten alle Anteile zwingend auf den Namen des betreffenden Gesellschafters. Rz. 83 Gemäß Art. 5:24 GGV müssen alle Anteile im Anteilsregister ("registre des associés/register van aandelen“) eingetragen werden. Das Anteilsregister wird am Sitz der Gesellschaft geführt. Die Geschäftsführung kann jedoch auch dafür optieren, dieses Reg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
China / II. Gesellschafter

Rz. 29 Als Gesellschafter eines FIE kommen chinesische juristische Personen und ausländische juristische sowie natürliche Personen in Betracht. Dabei haben JV-Gesellschaften in der Regel zwei und WFOEs einen Gesellschafter. Dies ist freilich nicht zwingend. Rz. 30 Zum ehelichen Güterrecht wird auf die Ausführungen unten unter Rdn. 115 verwiesen. Nach Art. 1057 des chinesische...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowakei / II. Gesellschafter

Rz. 12 Aus den allgemeinen Bestimmungen des HGB geht hervor, dass der Gründer der GmbH eine natürliche oder juristische Person sein kann, wobei unerheblich ist, ob es sich um eine in- oder ausländische Person handelt. Die Gesellschaft kann auch nur von einer Person gegründet werden. Rz. 13 Das HGB schränkt das Recht auf Gründung einer GmbH ein, wie folgt:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / b) Abberufung eines Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist

Rz. 95 Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Minderheitsgesellschafter, der durch Gesellschafterbeschluss bestellt wurde, und bestimmt der Gesellschaftsvertrag keine Abberufungsgründe, so kann er mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Zur Wahrung der Rechte der übrigen Gesellschafter ist die Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters, unabhängig von der Art seine...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Pakistan / III. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 137 Bei der Besteuerung der Gesellschafter wird zwischen Dividenden von resident companies und non resident companies unterschieden. Section 81[54] definiert die resident company als Gesellschaft, die gemäß dem pakistanischen Recht gegründet wurde. Weiterhin müssen das Management und die Kontrolle dieser Gesellschaft während des gesamten Steuerjahres in Pakistan sein. Di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bulgarien / II. Gesellschafter

Rz. 13 Die OOD kann von einer oder mehreren in- oder ausländischen natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden. Die Anzahl der Gesellschafter ist weder bei der Gründung noch danach gesetzlich beschränkt. Auch kann jede Person an mehreren Gesellschaften beteiligt sein. Rz. 14 Ehegatten können ohne Mitwirkung des jeweils anderen eine OOD gründen und Geschäftsanteile...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 160 Zahlt eine Gesellschaft einen Teil ihres Gewinns (nach erfolgter Unternehmensbesteuerung) an die Gesellschafter aus, so wird gem. § 8 lit. a Abs. 1 des Personeneinkommensteuergesetzes (lov om indkomstskat for personer m.v. – [personskatteloven] – PSL) i.d.F. der Bekanntmachung Nr. 799 vom 7.8.2019 (mit späteren Änderungen) i.V.m. § 4 lit. a Abs. 1 Nr. 1 PSL und § 16 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / 3. Wer kann Gesellschafter sein?

Rz. 12 Inländische und ausländische natürliche wie juristische Personen können sich an einer S. de R.L. de C.V. beteiligen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 6 Abs. 1 Ziff. I LGSM, wonach der Gründungsvertrag den Namen, die Nationalität und die Adresse der natürlichen Person oder den Sitz der ausländischen juristischen Person angeben muss. Art. 2 Ziff. II a) i.V.m. Art. 4 Ab...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
England und Wales1 England ... / b) Rechte von Gesellschaftern verschiedener Anteilsklassen (class rights)

aa) Begriff der Anteilsklassen Rz. 271 Die Articles of Association können grundsätzlich Anteile verschiedener Beschaffenheit (Anteilsklassen – class rights) definieren und damit die Rechtspositionen der Gesellschafter unterschiedlich ausgestalten. Rz. 272 Gemeinhin wird unterschieden zwischenmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen / II. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 64 Sobald die AS entstanden ist, soll ihr Verwaltungsrat eine Gesellschafterliste (Aksjeeierbok) errichten. In der Gesellschafterliste sind die Gesellschafter alphabetisch unter Angabe des Namens oder der Firma, des Geburtsdatums oder der Handelsregisternummer, ihrer elektronischen Anschrift, also beispielsweise einer E-Mail-Adresse,[144] ihrer Geschäfts- oder Wohnanschr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Slowenien / II. Gesellschafter

Rz. 13 Gemäß Art. 473 ZGD-1 kann die Gesellschaft von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Das Gesetz sieht damit die Gründung einer Ein-Mann-d.o.o. ausdrücklich vor. Die Anzahl der Gesellschafter ist auf 50 begrenzt, diese Nummer kann aber mit Zustimmung des Wirtschaftsministers überschritten werden. Gesellschafter einer d.o.o. können in- oder ausländische geschäf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 73 Alle Gesellschaftsanteile gewähren den Gesellschaftern nach § 45 SEL gleiche Rechte in der Gesellschaft nach dem Verhältnis ihres Gesellschaftsanteils, es sei denn, die Satzung operiert mit unterschiedlichen Kapitalklassen. Für diesen Fall müssen in der Satzung die mit den einzelnen Klassen verbundenen Unterschiede und der Umfang der einzelnen Klassen angegeben werden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Estland / II. Gesellschafter

Rz. 16 Die OÜ muss mindestens einen Gesellschafter haben. Für die Ein-Mann-OÜ bestimmt § 138 Abs. 5 HGB, dass der Gründungsvertrag durch einen notariell beglaubigten Gründungsbeschluss ersetzt wird. Die Zahl der Gesellschafter kann beliebig hoch sein. § 137 Abs. 1 HGB spricht lediglich von einem oder mehreren Gesellschaftern und gibt somit keine Höchstgrenze an. Rz. 17 Gesell...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Kroatien1 Der ursprüngliche... / b) Ausschluss eines Gesellschafters

Rz. 66 Wird ein Gesellschafter, der auch innerhalb einer Nachfrist den geschuldeten Teil seiner Einlage nicht eingezahlt hat, wirksam aus der Gesellschaft ausgeschlossen und wird der geschuldete Betrag nicht durch seinen Rechtsvorgänger entrichtet – so er einen hatte – und auch im Rahmen einer Zwangsversteigerung nicht der zur Befriedigung der Forderung erforderliche Betrag ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Singapur / II. Gesellschafter

Rz. 18 Zur Gründung einer Private Limited Company ist mindestens ein Gesellschafter erforderlich. Die maximale Anzahl an Gesellschaftern liegt bei 50. Gesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Hat eine Pte. Ltd. nicht mehr als 20 natürliche Personen als Anteilseigner, gilt sie als so genannte Exempt Private Company, die von verschiedenen adm...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Liechtenstein / II. Gesellschafter

Rz. 17 Bei der Mindestzahl an Gesellschaftern heißt es im Gesetz "eine oder mehrere", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft ist ausdrücklich zugelassen.[11] Bis zur Änderung durch LGBl 2000 Nr. 279 lautete Art. 389 Abs. 1 PGR "Mehrere Personen…", d.h. die Ein-Personen-Gesellschaft war nicht zulässig. Bei der Höchstzahl an Gesellschaftern existiert eine relativ überraschende Reg...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Griechenland / II. Gesellschafter

Rz. 33 Gesellschafter einer EPE können natürliche oder juristische Personen (auch mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland) sein. Die Gründer müssen die Fähigkeit zur Durchführung von Handelsgewerbetätigkeiten haben. Diese Fähigkeit geht mit der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit einher. Minderjährige können eine EPE gründen bzw. an der Gründung einer EPE teilnehmen. Allerdings müsse...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / II. Gesellschafter

Rz. 47 Seit dem 1.7.2012 kann eine GmbH auch durch eine einzelne Person gegründet werden (Art. 573 HGB). Die Höchstzahl liegt bei 50 Personen. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein (Art. 573 Abs. 1 HGB). Beschränkungen für Ausländer existieren nicht. Die Rechtspersönlichkeit bestimmt sich nach dem Heimatrecht bzw. dem Recht am Sitz der juristisc...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Ukraine / a) Beantragung einer Steuernummer für den Gesellschafter einer ausländischen natürlichen Person

Rz. 10 Tritt eine ausländische natürliche Person als Gesellschafter der GmbH auf, ist für sie im Vorfeld der staatlichen Registrierung der GmbH eine Steuernummer in der Ukraine zu beantragen. Begründet wird dies damit, dass der ausländischen natürlichen Person Einkünfte aus ihrer Tätigkeit in der Ukraine ausgezahlt werden, die nach ukrainischem Recht besteuerbar sind. Rz. 11...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Türkei / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 295 Gesellschafter sind wie natürliche Personen einkommensteuerpflichtig (gelirler kanunu).[79] Für das Kalenderjahr 2021 gelten folgende Sätze, bezogen auf das Jahreseinkommen: Der höhere Prozentsatz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Norwegen / II. Gesellschafter

Rz. 7 Die AS kann durch einen oder durch mehrere Gesellschafter, und zwar sowohl durch norwegische als auch durch nicht-norwegische – natürliche und juristische – Personen, gegründet werden.[26] Wenn die AS durch eine verheiratete natürliche Person gegründet wird, bedürfen die Unterzeichnung des Gründungsdokuments und die Leistung der Einlage grundsätzlich nicht der Zustimmu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Singapur / III. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 187 Die Steuersituation auf der Ebene der Gesellschafter ist beispielhaft. Der allgemeine Einkommensteuersatz beträgt derzeit maximal 22 %. Dividendeneinkünfte von in Singapur steuerpflichtigen Gesellschaften sind steuerfrei. Gleiches gilt grundsätzlich auch für ausländische Einkünfte, welche nach Singapur fließen. Die Steuerfreiheit von Dividenden setzt sich in der Steu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schweden / II. Gesellschafter

Rz. 23 Es gibt keine Bestimmungen über Mindest- oder Höchstanzahl der Aktionäre[24] und keinerlei Einschränkungen des möglichen Gesellschafterkreises. Das schwedische Familienrecht kennt zwar als gesetzlichen Güterstand auch eine Art Zugewinngemeinschaft ("Giftorätt")[25] jedoch begrenzt dies grundsätzlich nicht die Verfügungsgewalt über bewegliches Eigentum und Wertpapiere w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Serbien / II. Gesellschafter

Rz. 14 Das Gesetz sieht die Gründung einer Ein-Mann-Gesellschaft ausdrücklich vor. Gemäß Art. 139 ZPD kann die Gesellschaft von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Gesellschafter einer Ein-Mann-Gesellschaft kann eine in- oder ausländische natürliche oder juristische Person sein. Die natürliche Person muss geschäftsfähig sein. Rz. 15 Es gibt weder Hindernisse noch b...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Weißrussland / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 71 Natürliche Person, die von belarussischen und ausländischen Organisation (unter anderem auch solche, die Tätigkeiten in der Republik Belarus durch eine dauerhafte Niederlassung ausüben) Dividenden oder Zinserträge erhalten, zahlen hierauf Einkommensteuer für natürliche Personen. Der Einkommensteuersatz beträgt 13 % (§§ 195, 214 Steuerkodex). Rz. 72 Die Republik Belarus...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Dänemark / II. Gesellschafter

Rz. 15 Die ApS kann nach § 24 SEL von einem oder mehreren Gründern gegründet (stifte) werden. Ein Gründer darf weder einem Sanierungsverfahren (rekonstruktionsbehandling) ausgesetzt (d.h. einem Zwangsvergleich unterliegen und/oder einer Verpflichtung zur Übertragung seines Unternehmens – virksomhedsoverdragelse), noch insolvent sein. Gründer können voll geschäftsfähige natür...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Mexiko / 2. Sonderrechte für einzelne Gesellschafter

Rz. 47 Da Art. 91 Abs. VII c 1 LGSM es der SA ausdrücklich ermöglicht, stimmrechtslose Aktien auszugeben, und es an einer entsprechenden Bestimmung bei der S. de R.L. fehlt, muss als argumento ex contrario davon ausgegangen werden, dass es bei der S. de R.L. nicht möglich ist, einem Geschäftsanteil das Stimmrecht vollständig zu entziehen. Allerdings lässt sich das Stimmrecht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Australien1 Der Autor dankt... / II. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 140 Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, gibt es für gezahlte Dividenden ein Anrechnungsverfahren, bei dem die von einer in Australien ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlte Einkommensteuer zu 100 % auf die Einkommensteuerschuld des Dividendenempfängers angerechnet werden kann.[161] Gewinnausschüttungen aus derart versteuerten Dividenden heißen nach den gestempelten ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Besteuerung der Gesellschafter

Rz. 376 Nur in Spanien ansässige natürliche Personen unterliegen der spanischen Einkommensteuer. Das Welteinkommen wird in Spanien besteuert. Die Ansässigkeit in Spanien wird bejaht, wenn Rz. 377 Ferner besteh...mehr